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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 09.03.2017 U 2017 5

March 9, 2017·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·4,065 words·~20 min·6

Summary

Entbindung von Anwaltsgeheimnis | Anwaltsrecht

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 17 5 1. Kammer Vorsitz Racioppi RichterIn Stecher, Moser Aktuarin ad hoc Lenz URTEIL vom 9. März 2017 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte, Beschwerdegegnerin und B._____, Beschwerdegegner betreffend Entbindung vom Anwaltsgeheimnis

- 2 - 1. Im September 2011 beauftragte A._____ Rechtsanwalt B._____ mit der Wahrung seiner Interessen. Am 10. Februar 2016 stellte B._____ A._____ eine Honorarrechnung von CHF 17‘152.25 zu, in welcher eine bereits erfolgte Akontozahlung von Fr. 12‘312.-- ausgewiesen wurde. Abzüglich dieser Akontozahlung belief sich der Restbetrag folglich auf Fr. 4‘840.25. A._____ bezahlte diesen Betrag nicht. 2. A._____ mandatierte in der Folge Rechtsanwalt C._____ mit der Wahrung seiner Interessen. Aus diesem Grund fragte B._____ C._____ an, ob A._____ bereit sei, ihn von der beruflichen Schweigepflicht zu entbinden. Mit E-Mail vom 29. Juni 2016 teilte A._____ B._____ mit, er wolle nicht, dass sein neuer Rechtsvertreter mit dieser Angelegenheit bemüht werde. Er sei bereit, über die Honorarforderung zu diskutieren. Auf die Aufforderung von B._____, er solle einen Vorschlag unterbreiten, reagierte A._____ nicht. 3. Mit Gesuch vom 22. September 2016 wandte sich B._____ an die Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte (nachfolgend Aufsichtskommission) mit dem Begehren um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis gegenüber A._____. 4. Mit Stellungnahme vom 5. Oktober 2016 lehnte A._____ eine Entbindung vom Anwaltsgeheimnis vollumfänglich ab. Er habe B._____ mehrfach erfolglos mündlich und schriftlich aufgefordert, eine Abrechnung über die bereits geleisteten Aufwände zu erstellen. Erst nach drei Jahren habe er eine summarische Nennung des Akontobeitrags erhalten, obwohl er explizit eine detaillierte Aufstellung verlangt habe. Den Betrag von Fr. 12‘312.-- habe er am 29. Dezember 2014 bezahlt. Auch im Jahr 2015 habe er weder eine detaillierte Zusammenstellung erhalten noch seien weitere Akontozahlungen gefordert worden. Erst nach einer weiteren Rüge habe er am 18. Januar 2016 eine Honorarabrechnung erhalten, welche jedoch völlig inakzeptabel gewesen sei. Es sei offensichtlich über die

- 3 geleisteten Aufwände nicht genau Buch geführt worden. Er habe auf seine Beanstandungen hin am 12. Februar 2016 eine neue Rechnung erhalten. Mit Hinweis auf das Bundesgerichtsurteil 2C_586/2015 vom 9. Mai 2016 verlange er, dass B._____ darlegen müsse, warum ihm die Kostendeckung mittels Erhebung eines Kostenvorschusses nicht möglich gewesen sein soll. Andernfalls sei die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis zu verweigern. 5. B._____ wies in seiner Vernehmlassung auf die harsche Kritik der Lehre an dem von A._____ zitierten Bundesgerichtsurteil hin. Es gebe keine anwaltliche Pflicht, einen Kostenvorschuss zu erheben. Für die Frage der Entbindung vom Anwaltsgeheimnis zwecks Inkasso offener Honorare könne es nicht formal darauf ankommen, ob ein Kostenvorschuss verlangt worden sei oder nicht. Es müsse eine materielle Abwägung zwischen den Interessen des Anwalts einerseits und den Geheimhaltungsinteressen des Klienten andererseits erfolgen. 6. Mit Beschluss vom 18. November 2016 entband die Aufsichtskommission B._____ vom Anwaltsgeheimnis gegenüber A._____ zur Durchsetzung der geltend gemachten Forderung. Zusammenfassend kam die Aufsichtskommission zum Schluss, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu einem unbefriedigenden Ergebnis führen würde. Eine Entbindung vom Anwaltsgeheimnis solle immer dann möglich sein, wenn sich ein Klient in vermeintlich missbräuchlicher Weise auf das Berufsgeheimnis stütze. Die Güterabwägung ergebe im vorliegenden Fall, dass A._____ keine überwiegenden Interessen gegen die Entbindung von B._____ vom Berufsgeheimnis vorbringen könne. 7. Gegen diesen Beschluss erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 24. Dezember 2016 (Poststempel vom 12. Januar 2017) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte die Aufhebung von Dispositivziffer 1 (Entbindung vom Anwaltsgeheimnis) des

- 4 angefochtenen Beschlusses. Der Entscheid der Aufsichtskommission widerspreche der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung und die Aufsichtskommission sei trotz allfälliger abweichender Meinungen in der Lehre an die Rechtsprechung des Bundesgerichts gebunden. 8. Die Aufsichtskommission (nachfolgend Beschwerdegegnerin) verzichtete am 18. Januar 2017 auf eine Vernehmlassung und beantragte unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Beschluss die Abweisung der Beschwerde. B._____ (nachfolgend Beschwerdegegner) verzichtete am 24. Januar 2017 auf eine ausführliche Vernehmlassung und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Beschluss vom 18. November 2016 wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 18. November 2016 betreffend Entbindung vom Anwaltsgeheimnis. Da der Beschwerdegegner seinen Geschäftssitz unbestrittenermassen in X._____ hat, war die Aufsichtskommission des Kantons Graubünden ohne weiteres zuständig (Art. 5 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 13 und Art. 14 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [BGFA; SR 935.61]). Gemäss Art. 7 Abs. 2 des kantonalen Anwaltsgesetzes (AnwG; BR 310.100) können Entscheide der Aufsichtskommission mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden weitergezogen werden. Dieses ist deshalb für die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit sachlich zuständig (vgl. Art. 49 Abs. 1 lit. g des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). In verfahrensrechtlicher Hinsicht gelten, soweit das kantonale Anwaltsgesetz keine besonderen

- 5 - Bestimmungen enthält, die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes sinngemäss (Art. 7 Abs. 1 AnwG). Die Beschwerde ist schriftlich innert 30 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheides beim Verwaltungsgericht einzureichen (Art. 52 Abs. 1 VRG). Der angefochtene Beschluss datiert vom 18. November 2016 und wurde dem Beschwerdeführer am 6. Dezember 2016 zugestellt. Dieser erhob am 12. Januar 2017 (Poststempel) Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Unter Berücksichtigung der Gerichtsferien (Art. 39 Abs. 1 lit. c VRG) ist die dreissigtägige Beschwerdefrist damit gewahrt. Der Beschwerdeführer ist zudem als Adressat des angefochtenen Beschlusses zur Beschwerde legitimiert (Art. 50 VRG). Auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten. b) Streitig und nachfolgend zu prüfen ist einzig die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdegegner zu Recht vom Anwaltsgeheimnis entbunden hat. Das Verwaltungsgericht hat indessen die materielle Begründetheit der vom Beschwerdegegner geltend gemachten Forderung nicht zu prüfen. Auf die entsprechenden Einwände des Beschwerdeführers bezüglich Höhe und Begründetheit der Honorarforderung (vgl. seine Stellungnahme an die Aufsichtskommission vom 5. Oktober 2016 in den vorinstanzlichen Akten act. A.2) ist deshalb nicht weiter einzugehen. 2. a) In ihrem Beschluss vom 18. November 2016 entband die Beschwerdegegnerin den Beschwerdegegner von seinem Berufsgeheimnis dem Beschwerdeführer gegenüber. Sie setzte sich ausführlich mit dem vom Beschwerdeführer zitierten Bundesgerichtsurteil 2C_586/2015 vom 9. Mai 2016 auseinander und nahm eine detaillierte Güterabwägung vor. Das Urteil könne nur dahingehend verstanden werden, als dass ein Anwalt, welcher auf die Einholung eines Kostenvorschusses verzichtet habe, nicht mehr durch die Aufsichtskommission vom Berufsgeheimnis entbunden werden könne. Er verliere somit faktisch den Anspruch auf sein Anwaltshonorar, da ihm eine rechtliche Einforderung desselben verwehrt bleibe.

- 6 - Weder aus dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) noch aus dem privatrechtlichen Auftragsrecht oder den Standesregeln des Schweizerischen Anwaltsverbandes (SAV) könne indessen eine gesetzliche Grundlage für eine Kostenvorschusspflicht abgeleitet werden. Eine solche sei auch aus Gründen des Zugangs zum Recht abzulehnen. Deshalb solle eine Entbindung vom Anwaltsgeheimnis immer dann möglich sein, wenn sich ein Klient in vermeintlich missbräuchlicher Weise – beispielsweise wenn er sich weigere, das vereinbarte Anwaltshonorar zu entrichten – auf das Berufsgeheimnis berufe. Es sei nicht einsehbar, weshalb die Interessen zahlungsunwilliger Klienten von der kantonalen Aufsichtsbehörde ohne weiteres höher gewichtet werden sollten als die Interessen eines Anwaltes an der gerichtlichen Überprüfung und Durchsetzung seiner Honorarforderung. Im Sinne einer Güterabwägung ergebe sich, dass von Seiten des Beschwerdeführers keine überwiegenden Interessen gegen eine Entbindung vom Berufsgeheimnis vorgebracht wurden. b) Mit Beschwerde vom 24. Dezember 2016 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Dispositivziffer 1 des angefochtenen Beschlusses (Entbindung vom Anwaltsgeheimnis) und sinngemäss wohl auch die Aufhebung von Dispositivziffer 2 (Kostenfolgen). Er argumentiert unter Berufung auf das Bundesgerichtsurteil 2C_586/2015 vom 9. Mai 2016, dass der Beschwerdegegner darlegen müsse, weshalb ihm die Kostendeckung mittels Erhebung eines Kostenvorschusses nicht möglich gewesen sei. Da der Beschwerdegegner es unterlassen habe, einen Kostenvorschuss zu verlangen, könne er auch nicht vom Anwaltsgeheimnis entbunden werden. Dagegen wendet der Beschwerdegegner ein, dass die neue bundesgerichtliche Praxis zu einem unbefriedigenden Ergebnis führen würde. Eine Entbindung vom Anwaltsgeheimnis solle immer dann möglich sein, wenn sich ein Klient vermeintlich missbräuchlicherweise – beispielsweise bei Verweigerung der Entrichtung des vereinbarten Honorars – auf das Berufsgeheimnis stütze. Es sei nicht einsehbar, weshalb die In-

- 7 teressen zahlungsunwilliger Klienten höher gewichtet werden sollten als jene des Anwalts an der gerichtlichen Überprüfung und Durchsetzung seiner Honorarforderung. Der Beschwerdeführer setze sich ausserdem nicht mit den Argumenten der Beschwerdegegnerin auseinander und gehe fälschlicherweise davon aus, dass diese an das Bundesgerichtsurteil gebunden sei. 3. a) Im vorliegenden Beschwerdeverfahren betreffend die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis interessieren vor allem die kürzlich ergangenen Bundesgerichtsurteile 2C_586/2015 vom 9. Mai 2016 (=BGE 142 II 307) sowie 2C_215/2015 vom 12. Juli 2016 (=BGE 142 II 256), weshalb die wichtigsten Erwägungen daraus kurz wiedergegeben werden. Im vom Beschwerdeführer angeführten BGE 142 II 307 ersuchte ein Rechtsanwalt in seiner Eigenschaft als Willensvollstrecker des Nachlasses eines Berufskollegen um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis, um eine aus dem Nachlass stammende Honorarforderung durchzusetzen. Der Erblasser hatte zu Lebzeiten vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss einverlangt, der die Honorarforderung jedoch nur teilweise abdeckte (nicht publ. E.4.4). Das Bundesgericht hält in E.4.3.3 fest was folgt (Hervorhebungen hinzugefügt): "Ob die Bewilligung der Aufsichtsbehörde (Art. 321 Ziff. 2 StGB) zu erteilen ist, beurteilt sich auf Grund einer Abwägung sämtlicher auf dem Spiel stehenden Interessen, wobei, angesichts der institutionellen (nicht publ. E. 2.1) und individualrechtlichen (nicht publ. E. 2.2) Bedeutung des anwaltlichen Berufsgeheimnis nur ein deutlich überwiegendes öffentliches oder privates Interesse eine Entbindung als angemessen erscheinen lassen kann (OBERHOLZER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 2. Aufl. 2007, N. 19 zu Art. 321 StGB; TRECHSEL/VEST, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 34 zu Art. 321 StGB; MICHEL DEPUIS UND ANDERE, CP Code pénal, 2012, N. 48 zu Art. 321 StGB). Diese Interessenabwägung entspricht auf Grund des Umstandes, dass sie auch regelmässig in den (unselbstständigen, oben E. 4.3.1) kantonalen Vorschriften über die Entbindung erwähnt wird, ständiger Praxis sowie herrschender Lehre

- 8 - (CORBOZ, Le secret professionnel de l'avocat selon l'art. 321 CP, SJ 1993 S. 95; NATER/ZINDEL, Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 153 zu Art. 13 BGFA; SCHILLER, a.a.O., S. 152; FELLMANN, a.a.O., S. 219; TESTA, a.a.O., S. 150 f.; CHRISTOF BERNHART, Die professionellen Standards des Rechtsanwaltes, 2. Aufl. 2011, S. 167; JÜRG BOLL, Die Entbindung vom Arzt- und Anwaltsgeheimnis, 1983, S. 57 f.) und hat entsprechend in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass geboten (ausdrücklich Urteil 2C_661/2011 vom 17. März 2012 E. 3.1 in fine; vgl. auch Urteile 2C_1127/2013 vom 7. April 2014 E. 3.1; 2C_42/2010 vom 28. April 2010 E. 3.1; 2P.313/1999 vom 8. März 2000 E. 2b). Für die Interessenabwägung ist zu beachten, dass eine Anwältin oder ein Anwalt zwar regelmässig über ein schutzwürdiges Interesse an der Entbindung zwecks Eintreibung offener Honorarforderungen verfügt (Urteile 2C_1127/2013 vom 7. April 2014 E. 3.1; 2C_661/2011 vom 17. März 2012 E. 3.1; 2C_508/2007 vom 27. Mai 2008 E. 2.1; 1S.5/2006 vom 5. Mai 2006 E. 5.3.1, in: SJ 2006 I S. 489; 2P.313/1999 vom 8. März 2000 E. 2). Diesem Interesse steht grundsätzlich das institutionell begründete Interesse an der Wahrung der Vertraulichkeit (nicht publ. E. 2.1) wie auch, je nach Konstellation, das individual-rechtliche Interesse (nicht publ. E. 2.2) des Klienten auf Geheimhaltung der Mandatsbeziehung sowie sämtlicher, damit in Zusammenhang stehender Informationen entgegen, zumal Behörden und Gerichten eine eigentliche Anzeigepflicht obliegen kann. An die Substantiierung des Interesses des Klienten an einer Geheimhaltung dürfen im Verfahren auf Entbindung keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden, würde doch der in Art. 321 Abs. 1 StGB verankerte Rechtsschutz durch eine eigentliche Substantiierungspflicht geradezu unterlaufen. Bei der Abwägung der sich entgegenstehenden Interessen im Zusammenhang mit einer offenen Honorarforderung ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine Anwältin oder ein Anwalt vom Klienten grundsätzlich einen Vorschuss verlangen kann, welcher die voraussichtlichen Kosten ihrer oder seiner Tätigkeit deckt, und, sofern das Mandat für sie oder ihn eine wichtige wirtschaftliche Bedeutung hat (zur wirtschaftlichen Unabhängigkeit der Anwältin oder des Anwalts vom Klienten Urteil 2A.293/2003 vom 9. März 2004 E. 4; VALTICOS, in: Commentaire romand, Loi sur les avocats, 2010, N. 110 zu Art. 12 BGFA; BERNHART, Die professionellen Standards des Rechtsanwaltes, 2. Aufl. 2011, S. 121 ff.), zur Erhebung eines solchen Vorschusses unter dem Gesichtspunkt des Unabhängigkeitserfordernisses von Art. 12 lit. b BGFA sogar gehalten sein kann (a.M. betreffend Art. 12 lit. i BGFA FELLMANN, a.a.O., S. 190). Abgesehen von Konstellationen, in welchen dem Anwalt die Erhebung eines Kostenvorschusses von vornherein verwehrt ist - wie etwa, wenn und soweit die Anwältin oder der Anwalt dem Klienten

- 9 als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben worden ist (BGE 132 V 200 E. 5.1.4 S. 205 f.) - hat ein zwecks Eintreibung einer offenen Honorarforderung um Entbindung ersuchender Anwalt darzulegen, weshalb ihm eine Kostendeckung über die Erhebung eines Kostenvorschusses nicht möglich war." b) Im Zusammenhang mit der Entbindung vom Arztgeheimnis hielt das Bundesgericht in seinem späteren Urteil BGE 142 II 256 Folgendes fest (E.5.2; Hervorhebungen hinzugefügt): "Nach der Rechtsprechung zum Anwaltsgeheimnis ist aber die Entbindung – jedenfalls dann, wenn der betroffene Anwalt dargelegt hat, weshalb ihm eine Kostendeckung z.B. über die Erhebung eines Kostenvorschusses nicht möglich war (Urteil 2C_586/2015 vom 9. Mai 2016 E.4.3.3 [=BGE 142 II 307]) – zu bewilligen, wenn der Anwalt sie beantragt, um selber eine Honorarforderung gegen seinen ehemaligen Klienten einzuklagen oder sich gegen Haftpflichtansprüche oder Strafanzeigen seiner ehemaligen Klienten zu wehren […]." 4. a) Zu klären ist nachfolgend, wie diese Erwägungen zu verstehen sind. Zunächst kann festgehalten werden, dass – wie bereits nach der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung – die Entbindung vom Berufsgeheimnis auf Grund einer Abwägung sämtlicher auf dem Spiel stehenden Interessen beurteilt wird. Danach verfügt ein Anwalt zwar regelmässig über ein schutzwürdiges Interesse an der Entbindung zwecks Eintreibung offener Honorarforderungen. Diesem Interesse steht aber grundsätzlich das institutionell begründete Interesse an der Wahrung der Vertraulichkeit des Klienten auf Geheimhaltung der Mandatsbeziehung sowie sämtlicher damit in Zusammenhang stehender Informationen entgegen. Die Aufsichtskommission entbindet den Anwalt vom Berufsgeheimnis, wenn das Interesse an der Offenbarung deutlich höher ist als das Interesse der Klientschaft an der Geheimhaltung (vgl. BGE 142 II 307 E.4.3.3 mit weiteren Hinweisen auf Urteile des Bundesgerichts 2C_1127/2013 vom 7. April 2014 E.3.1, 2C_661/2011 vom 17. März 2012 E. 3.1, 2C_508/2007 vom 27. Mai 2008 E. 2.1, 1S.5/2006 vom 5. Mai

- 10 - 2006, in: SJ 2006 I S. 489, E. 5.3.1 sowie 2P.313/1999 vom 8. März 2000 E. 2). b) Gemäss seiner unter Erwägungen 3a und 3b zitierten Rechtsprechung scheint das Bundesgericht neuerdings auch dem Umstand Rechnung zu tragen, ob ein Anwalt einen Kostenvorschuss verlangt hat oder nicht (vgl. BGE 142 II 307 E.4.3.3 sowie BGE 142 II 256 E.5.2). So ist "[b]ei der Abwägung der sich entgegenstehenden Interessen im Zusammenhang mit einer offenen Honorarforderung […] auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine Anwältin oder ein Anwalt vom Klienten grundsätzlich einen Vorschuss verlangen kann, welcher die voraussichtlichen Kosten ihrer oder seiner Tätigkeit deckt, und, sofern das Mandat für sie oder ihn eine wichtige wirtschaftliche Bedeutung hat, zur Erhebung eines solchen Vorschusses unter dem Gesichtspunkt des Unabhängigkeitserfordernisses von Art. 12 lit. b BGFA sogar gehalten sein kann" (BGE 142 II 307 E.4.3.3). Diese Formulierung kann dahingehend verstanden werden, dass das Bundesgericht die Einholung eines Kostenvorschusses nicht als bedingungslose Voraussetzung für die Eintreibung einer Honorarforderung zu erachten scheint, sondern diesem Umstand eben lediglich "[b]ei der Abwägung der sich entgegenstehenden Interessen […] Rechnung" trägt. Dies räumt der zuständigen Aufsichtskommission insofern ein gewisses Ermessen ein, als dass sie nach einer sorgfältig durchgeführten Interessenabwägung den Anwalt trotz Fehlen eines Kostenvorschusses vom Anwaltsgeheimnis entbinden darf, wenn die Güterabwägung zu seinen Gunsten ausfällt, d.h. wenn das Interesse an der Offenbarung deutlich höher ist als das Geheimhaltungsinteresse des Klienten. In BGE 142 II 307 kam das Bundesgericht denn auch zum Schluss, dass die Aufsichtskommission den Anwalt zu Recht von seinem Berufsgeheimnis entbunden hat und hat die Beschwerde des Klienten folglich abgewiesen (vgl. dazu nachstehend Erwägung 6b). Damit ist festzuhalten, dass das Fehlen

- 11 eines Kostenvorschusses nicht per se die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis zu verunmöglichen scheint. c) Eine solche Auffassung steht auch dem später ergangenen Urteil BGE 142 II 256 nicht entgegen, in welchem das Bundesgericht den Grundsatz bestätigte, dass die Entbindung für die Durchsetzung einer Honorarforderung "jedenfalls dann [zu bewilligen sei], wenn der betroffene Anwalt dargelegt hat, weshalb ihm eine Kostendeckung z.B. über die Erhebung eines Kostenvorschusses nicht möglich war" (BGE 142 II 256 E.5.2). Die exemplarische Formulierung "jedenfalls dann" könnte eine flexible Beurteilung erlauben, sodass der Anwalt auch in Fällen, in denen er nicht dargelegte, weshalb ihm eine Kostendeckung z.B. über die Erhebung eines Kostenvorschusses nicht möglich war, vom Berufsgeheimnis entbunden werden könnte. Dies lässt den Schluss zu, dass für die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis nicht alleine die Frage, ob ein Kostenvorschuss geleistet wurde oder nicht, massgebend ist, sondern auch weiterhin eine Abwägung der Interessen des Anwaltes auf Durchsetzung seiner Honorarforderung und den Geheimhaltungsinteressen vorgenommen werden muss (so auch STAEHELIN, Ausreisser? Ausreisser!, in: Anwaltsrevue 2016 393 ff., S. 395). 5. a) Eine weitere Unklarheit der beiden vorliegend behandelten Bundesgerichtsurteile betrifft die Rechtsfolgen. So ist unklar, welche konkreten Rechtsfolgen das Bundesgericht aus den zitierten Erwägungen (vgl. vorstehend Erwägungen 3a und 3b) ableitet, da es weder in den beiden zitierten Urteilen BGE 142 II 307 sowie BGE 142 II 256 noch – soweit ersichtlich – anderswo die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis wegen Nichterhebung eines Kostenvorschusses verweigerte. Es statuiert nicht eindeutig, dass bei einem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses dem Anwalt die Entbindung vom Berufsgeheimnis generell verwehrt wäre.

- 12 b) Würde die bundesgerichtliche Rechtsprechung hingegen genau dahingehend verstanden, würde er faktisch seinen Anspruch auf ein Anwaltshonorar verlieren. Denn der Anwalt müsste dann – abgesehen von Konstellationen, in welchen die Erhebung eines Kostenvorschusses von vornherein nicht möglich ist (z.B. bei der Tätigkeit als unentgeltlicher Rechtsbeistand) – einen Kostenvorschuss verlangen, will er nicht das Risiko einer Nichtbezahlung bzw. Nichtdurchsetzbarkeit seiner Honorarforderung riskieren. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festgehalten hat, ist eine solche Auffassung aus verschiedenen Gründen abzulehnen und ihre diesbezügliche Argumentation vermag zu überzeugen. Zunächst findet sich keine Grundlage für eine Kostenvorschusspflicht. Eine solche ergibt sich weder aus dem Gesetz noch aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts, welches (zumindest anfangs) bloss davon spricht, "dass eine Anwältin oder ein Anwalt vom Klienten grundsätzlich einen Vorschuss verlangen kann" (BGE 142 II 307 E.4.3.3; Hervorhebung hinzugefügt). Der Anwalt hat damit ein Recht, aber keine Pflicht, einen Vorschuss zu verlangen. Unklar ist indessen, weshalb das Bundesgericht ebenfalls im Anschluss festhält, dass ein Anwalt zur Erhebung eines Kostenvorschusses "sogar gehalten sein kann" (BGE 142 II 307 E.4.3.3). Schliesslich würde eine Kostenvorschusspflicht den Zugang zum Recht erheblich erschweren, wenn nicht in gewissen Fällen gar verunmöglichen. Dies liegt weder im Interesse der Anwaltschaft noch der Klienten. Aus ähnlichen Überlegungen wird diese neue Rechtsprechung des Bundesgerichts auch in der Lehre kritisiert (vgl. SCHILLER, Anwaltsrubrik/La page de l'avocat, Bemerkungen zum Bundesgerichtsurteil 2C_586/2015 vom 9. Mai 2016 in: SJZ/112/2016 501 ff., S. 502 f.; STAEHELIN, a.a.O., S. 395). 6. a) Im Sinne eines Zwischenfazits kann festgehalten werden, dass die soeben dargelegte Interpretation der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. vorstehend Erwägung 5b) aus den genannten Gründen abzulehnen ist. Für die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis ist damit auch weiterhin (einzig) eine Güterabwägung massgebend (vgl. dazu vorstehend

- 13 - Erwägung 4a). Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin verwiesen werden (vgl. angefochtener Beschluss vom 18. November 2016 in beschwerdeführerischer Beilage 1). Demnach ist offensichtlich, dass von Seiten des Beschwerdeführers keine überwiegenden Interessen gegen die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis vorgebracht werden. Der Beschwerdegegner hingegen hat ein erhebliches Interesse an der Entbindung, um seine ausstehende Honorarforderung durchsetzen zu können. Wie nachfolgend dargelegt wird, ist die Beschwerde aber auch aus weiteren Überlegungen, welche sich aus BGE 142 II 307 ergeben, abzuweisen. b) Erstens beruft sich der Beschwerdeführer lediglich auf die bundesgerichtliche Praxis in BGE 142 II 307 und argumentiert, dass die Beschwerdegegnerin nicht "eine 'eigene Praxis' entwickeln [könne], wonach die Entbindung des Berufsgeheimnisses auch dann zu erfolgen hat, wenn es dem Rechtsanwalt möglich war, einen Honorarvorschuss von seinem Klienten zu verlangen" (vgl. Beschwerde vom 24. Dezember 2016). Es sei dem Beschwerdegegner möglich gewesen, einen Honorarvorschuss von ihm einzuholen, um seine Forderung, welche er jetzt eintreiben wolle, einzufordern. Er hätte den Honorarvorschuss umgehend überwiesen. Ob dies zutrifft, spielt im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Rolle. Festzuhalten ist jedenfalls, dass der Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise geltend macht, seine Geheimhaltungsinteressen würden durch eine Entbindung vom Anwaltsgeheimnis verletzt. Diesem Umstand hat auch das Bundesgericht im vom Beschwerdeführer zitierten Urteil Rechnung getragen und schliesslich die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis geschützt. Es hielt fest, dass "[d]er Beschwerdeführer […] im vorinstanzlichen Verfahren nicht ansatzweise geltend gemacht [hatte], einer solchen Entbindung würden irgendwie geartete berechtigte Geheimhaltungsinteressen seinerseits entgegen stehen" (BGE 142 II 307 nicht publ. E.4.4). Damit steht fest, dass die blosse Berufung des Beschwerdeführers auf einen fehlenden Kostenvorschuss dem Erfordernis eines überwiegenden

- 14 - Geheimhaltungsinteressen des Klienten (vgl. dazu vorstehend Erwägung 4a) der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu genügen vermag. Die Interessenabwägung im vorliegenden Fall fällt eindeutig zu Gunsten des Beschwerdegegners aus (vgl. auch vorstehend Erwägung 6a). c) Zweitens ist mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass eine Entbindung vom Anwaltsgeheimnis immer dann möglich sein soll, wenn sich ein Klient in vermeintlich missbräuchlicher Weise auf das Berufsgeheimnis stützt. Da sich der Beschwerdeführer vorliegend hinter seinen lediglich behaupteten und nicht einmal begründeten Geheimhaltungsinteressen verstecken will, ist die Entbindung des Beschwerdegegners vom Anwaltsgeheimnis auch aus diesem Grund zu schützen. Einem Geheimhaltungsinteresse des Beschwerdeführers kann im Übrigen mit geeigneten Massnahmen Rechnung getragen werden. Denn sollte es im Rahmen der Durchsetzung der Forderung zu einem Gerichtsverfahren kommen, welches grundsätzlich öffentlich ist (Art. 54 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]), kann der Richter nach Art. 54 Abs. 3 ZPO die Öffentlichkeit wegen eines schutzwürdigen Interesses einer beteiligten Person ausschliessen. d) Drittens weist der vorliegende Fall einen weiteren Bezugspunkt zu BGE 142 II 307 auf. In diesem Fall hatte der Erblasser zu Lebzeiten von seinem Klienten (Beschwerdeführer) einen Kostenvorschuss eingeholt, der die Honorarforderung jedoch nur teilweise abdeckte (BGE 142 II 307 nicht publ. E.4.4). Da der Kostenvorschuss zu tief war, ersuchte sein Willensvollstrecker die Aufsichtskommission um für die darüber hinausgehende Forderung um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis, welche schliesslich auch vom Bundesgericht geschützt wurde. Vorliegend brachte der Beschwerdegegner in seiner Honorarnote vom 10. Februar 2016 eine Akontozahlung des Beschwerdeführers in Höhe von Fr. 12'312.-- in Abzug (vgl. vorinstanzliche Akten act. B.2). Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdegegner, welcher zwar keinen Kostenvorschuss einholte aber ei-

- 15 ne (nicht ausreichende) Akontozahlung verlangte, anders zu behandeln wäre als der Willensvollstrecker in BGE 142 II 307, in welchem der Erblasser einen zu geringen Kostenvorschuss verlangte. e) Abschliessend ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der Beschluss betreffend die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis keinerlei materielle Rechtswirkungen zeitigt, sondern es dem gesuchstellenden Anwalt lediglich ermöglicht, ohne Verletzung des disziplinar- und strafrechtlich geschützten Berufsgeheimnisses die behauptete Honorarforderung auf dem Klageweg geltend zu machen. Ein späterer Zivilprozess über die Honorarforderung wird in keiner Weise präjudiziert. Die einzige unmittelbare Rechtswirkung, welche der Entbindungsentscheid für den betroffenen Mandanten hat, liegt darin, dass dieser im Umfang, in dem es für die Geltendmachung der Honorarforderung notwendig ist, des ihm ansonsten zustehenden Schutzes durch das Anwaltsgeheimnis verlustig geht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1127/2013 vom 7. April 2014 E.3.3.1 mit Hinweis auf 2C_42/2010 vom 28. April 2010 E. 3.3). Der Beschwerdeführer kann damit die Einwendungen, welche er gegen die ausstehende Forderung hat, vollumfänglich in einem Zivilprozess vorbringen. 7. a) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entgegen der beschwerdeführerischen Ansicht nicht abgeleitet werden kann, dass der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses dem Anwalt die Entbindung vom Berufsgeheimnis per se verwehren würde. Entscheidend ist (nach wie vor einzig) eine Güterabwägung. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festgehalten hat, überwiegen die Interessen des Beschwerdegegners an der Offenbarung die Geheimhaltungsinteressen des Beschwerdeführers. Die vom Beschwerdeführer angeführte Interpretation ist aus erwähnten Gründen abzulehnen. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch aufgrund der ähnlichen Konstellation in BGE 142 II 307 (insbesondere betreffend fehlende Verletzung des beschwerdeführerischen Geheimhaltungsinteresses

- 16 sowie betreffend teilweise deckenden Kostenvorschuss bzw. Akontozahlung) abzuweisen. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten in Höhe von Fr. 500.-- zulasten des Beschwerdeführers (Art. 73 Abs. 1 VRG). Der Beschwerdegegner hat, da er als Anwalt in eigener Sache prozessiert, keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, N 1661 mit Hinweis auf BGE 134 I 184 E.6.3). Im Beschwerdeverfahren verzichtete der Beschwerdegegner unter Hinweis auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss auf eine ausführliche Stellungnahme. Da der Aufwand des Beschwerdegegners mit seiner rund einseitigen Stellungnahme vom 24. Januar 2017 gering war, ist ihm auch keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 371.-zusammen Fr. 871.-gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung]

- 17 - 4. [Mitteilungen] Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 16. Mai 2018 abgewiesen (2C_439/2017).

U 2017 5 — Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 09.03.2017 U 2017 5 — Swissrulings