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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 22.08.2017 U 2017 42

August 22, 2017·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·3,942 words·~20 min·10

Summary

Submission | Submissionen

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 17 42 1. Kammer Vorsitz Audétat Richter Racioppi, Stecher Aktuar Gross URTEIL vom 22. August 2017 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. E._____, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Nigg, Beschwerdegegnerin und B._____, Beigeladene betreffend Submission

- 2 - 1. Die Gemeinde X._____ schrieb am 22. März 2017 im Einladungsverfahren die Beschaffung eines Kommunaltransporters aus. Die Offertunterlagen enthielten detaillierte Vorgaben. Als Zuschlagskriterien wurden folgende Kriterien angegeben: - Bereinigter Angebotspreis, Preisanalyse 50% - Zweckmässigkeit des Fahrzeuges 40% - Garantie- und Serviceleistungen 10% Bis zum Eingabetermin vom 6. April 2017 reichten alle eingeladenen Unternehmungen ihre Offerten ein. Die Offertöffnung erfolgte am 10. April 2017 und zeigte folgendes Bild: 1. A._____ Fr. 95'000.00 Demo 1.1. A._____ Fr. 149'990.00 Neues Fahrzeug 1.2. A._____ Fr. --.--* 2. C._____ Fr. 167'950.00 Neues Fahrzeug 3. D._____ Fr. 169'000.00 Neues Fahrzeug 3.1. D._____ Fr. 133'800.00 Demo Antrieb mech. 3.2. D._____ Fr. 155'000.00 Demo Hybrid 4. B._____ Fr. 141'040.00 Mechanisch** 4.1. B._____ Fr. 163'180.00 Ldrive** * keine Preisangabe ** in demselben Couvert eingereicht Bei der Offertöffnung wurde festgestellt, dass bei Offerte 1.2. der A._____ auf dem Deckblatt der Offerte keine Preisangabe vorhanden war; zudem wurden die beiden Varianten Schaltgetriebe/Vario der B._____, in einem einzigen Couvert eingereicht. 2. Mit Beschluss vom 24. April, mitgeteilt am 27. April 2017, sprach sich die Gemeinde X._____ (Vergabebehörde) für die Gültigkeit der Offerte 1.1. der A._____ aus sowie für die Gültigkeit der beiden Offerten der B._____, welche beide Varianten in einem einzigen Couvert eingereicht hatte; sie begründete ihren Entscheid in beiden Fällen mit dem Verbot überspitzten Formalismus. Weiter sprach sich die Vergabebehörde in ihrem Variantenentscheid für die Beschaffung eines Kommunaltransporters in der Va-

- 3 riante Vario aus und vergab den Auftrag anschliessend an die Firma B._____ (Zuschlagsempfängerin) zum Preis von Fr. 163'180.00. 3. Gegen den Vergabeentscheid erhebt die A._____ (Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 8. Mai 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht Graubünden. Sie beantragte dabei kostenfällig die Aufhebung der Vergabeverfügung und Vergabe an sich selber (Angebot 1.1.), eventualiter die Rückweisung der Angelegenheit an die Gemeinde zur Neubeurteilung. Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass die Vergabebehörde zu Gunsten des Fahrzeugs der Zuschlagsempfängerin verschiedene Beurteilungskriterien ausser Acht gelassen, allenfalls unrichtig gewichtet habe. Zudem hätten die beiden Angebote der Zuschlagsempfängerin vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden müssen, weil sie in einem einzigen Couvert eingereicht worden seien. Ergänzend beantragte die Beschwerdeführerin am 22. Mai 2017 noch die Einräumung der aufschiebenden Wirkung. Sie weist ausserdem darauf hin, dass das Preiskriterium nicht hinreichend gewichtet worden sei. 4. Die Gemeinde X._____ (Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 2. Juni 2017 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Sie ist der Ansicht, dass die angefochtene Vergabe rechtskonform erfolgt sei. Die Abzüge bei der Beschwerdeführerin seien sachlich begründet. Ein Ausschluss aufgrund des Umstandes, dass die Zuschlagsempfängerin Hauptangebot und Variante in einem einzigen Couvert einreichte, wäre überspitzt formalistisch gewesen, weshalb die beiden Angebote im Vergabeverfahren hätten mitberücksichtigt werden dürfen und müssen. 5. Die beigeladene Zuschlagsempfängerin liess sich nicht vernehmen.

- 4 - 6. In ihrer Replik vom 26. Juni 2017 bringt die Beschwerdeführerin vor, der Gemeindepräsident der Beschwerdegegnerin habe sich anlässlich der Offertöffnung für die Nichtigkeit der von der Zuschlagsempfängerin unzulässigerweise in einem einzigen Couvert eingereichten Offerten ausgesprochen; eine nachträgliche Gültigerklärung sei nicht nachvollziehbar und auch nicht zulässig. Ausserdem setzt sich die Beschwerdeführerin sehr ausführlich mit der technischen Argumentation der Vergabebehörde auseinander. 7. Nach Eintreffen der Replik beim Verwaltungsgericht rief RA Dr. E._____ in der Kanzlei des Gerichts an und zeigte mündlich ein Vertretungsverhältnis an. In der Kanzlei ordnete man die Vertretung der Zuschlagsempfängerin zu und neben der Beschwerdegegnerin wurde daher auch noch RA Dr. E._____ eine Frist zur Duplik angesetzt (Schreiben vom 28. Juni 2017). Auf dieses Schreiben reagierte RA Dr. E._____ nicht. 8. Die Beschwerdegegnerin weist in ihrer Duplik vom 12. Juli 2017 darauf hin, dass Vergabebehörde nicht der Gemeindepräsident sei, sondern der Gemeindevorstand. Im Weiteren setzt sie sich mit den grösstenteils technischen Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinander. 9. Am 8. August 2017 ging eine Honorarnote von Rechtsanwalt Dr. E._____ beim Gericht ein; aus der Zusammenstellung der Aufwandpositionen geht hervor, dass er die Rechtsschriften für die Beschwerdeführerin verfasste. Der besagte Anwalt wurde gleichentags vom Instruktionsrichter aufgefordert, zum geltend gemachten Vertretungsverhältnis Stellung zu nehmen. 10. Am 21. August 2017 reichte RA Dr. E._____ eine detaillierte Honorarrechnung beim Gericht ein, worin sein Arbeits- und Zeitaufwand seit Mai 2017 im Interesse der Beschwerdeführerin aufgeführt wurde.

- 5 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Beschluss (Vergabeentscheid) vom 24./27. April 2017, worin die Beschwerdegegnerin den Auftrag betreffend Beschaffung/Lieferung eines Kommunaltransporters an die Beigeladene (Zuschlagsempfängerin) zum bereinigten Angebotspreis von Fr. 163'180.-- (inkl. MWST) erteilte. Damit konnte sich die zweitplatzierte Beschwerdeführerin, welche zu einem bereinigten Angebotspreis von Fr. 149'900.-offeriert hatte, nicht einverstanden erklären. Beschwerdegegenstand bildet die Frage, ob der angefochtene Vergabeentscheid rechtens ist und geschützt werden kann, oder ob die Vorgehensweise und der genannte Beschluss der Beschwerdegegnerin keinen Rechtsschutz verdienen und aufzuheben sind. 2. a) Auf den konkreten Fall finden unbestritten das kantonale Submissionsgesetz (SubG; BR 803.300) einschliesslich zugehöriger Submissionsverordnung (SubV; BR 803.310) Anwendung. Nach Art. 25 Abs. 1 SubG kann gegen Verfügungen des Auftraggebers Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Als durch Beschwerde selbständig anfechtbare Verfügungen gelten dabei u.a. auch der Zuschlag und Ausschluss vom Verfahren (Art. 25 Abs. 2 lit. c SubG). In Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) wird die Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde vor Verwaltungsgericht wie folgt umschrieben: Zur Beschwerde legitimiert ist, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat […]. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin als unterlegene Zweitplatzierte zweifellos zur Beschwerdeerhebung berechtigt, weil sie durch die Nichtberücksichtigung ihres Angebots und den Nichtausschluss der teurer offerierenden Zuschlagsempfängerin einen finanziellen Nachteil erleidet und somit auch ein schutzwürdiges Interesse an der gerichtlichen Überprüfung und allfälligen Aufhebung des Zuschlagsentscheids hat. Die Beschwerdeschrift ist zudem form- und fristgerecht (s. Art. 38 Abs. 1 VRG

- 6 und Art. 26 Abs. 1 SubG) beim dafür zuständigen Verwaltungsgericht eingereicht worden, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. b) An dieser Stelle sei noch festgehalten, dass einzig der Vergabeentscheid (Ziff. 2 auf S. 3), nicht aber auch der Variantenentscheid (Vario oder mechanisch; Ziff. 1 auf S. 3 im Beschluss) angefochten wurden, womit hier nur die Auftragsvergabe in der gewählten Variante "Vario" (inkl. Frage des Ausschlusses der Zuschlagsempfängerin) Beurteilungsthema sein kann. 3. a) In materieller Hinsicht schreibt Art. 22 lit. c SubG vor, dass ein Angebot insbesondere dann von der Berücksichtigung ausgeschlossen wird, wenn der Anbieter ein Angebot einreicht, das unvollständig ist oder den Anforderungen der Ausschreibung nicht entspricht (PETER GALLI/ANDRÉ MOSER/ ELISABETH LANG/MARC STEINER, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl., Zürich 2013, N. 444 S. 200 und N. 466 S. 207/8). Nach gefestigter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts wird ein strenger Massstab an das Erfordernis der Übereinstimmung zwischen den Grundlagen der Ausschreibung und den tatsächlich dargebotenen Offerten gelegt. Erwähnte Bestimmung will namentlich sicherstellen, dass nur vollständige und den Ausschreibungsunterlagen genügende Angebote berücksichtigt werden (PVG 2005 Nr. 33, 1999 Nr. 61 und 1997 Nr. 60). Den Anbietern soll damit gewährleistet werden, dass keiner der Wettbewerbsteilnehmer bevorteilt wird bzw. alle mit gleich langen Spiessen kämpfen, während für die Vergabebehörde anderseits damit eine klare, übersichtliche und zu keinen Diskussionen Anlass gebende Ausgangslage geschaffen wird (PVG 1998 Nr. 55, 1997 Nr. 60, 1991 Nr. 9). Diese streng gehandhabte Praxis gilt aber nicht mehr unbesehen. So kann sich aus dem Verbot des überspitzten Formalismus eine Pflicht der Behörde ergeben, den Privaten von Amtes wegen auf Verfahrensfehler hinzuweisen, welche er begangen hat oder die er im Begriff ist zu begehen. Diese Pflicht setzt voraus, dass der Fehler leicht zu erkennen ist und rechtzeitig behoben werden kann (BGE 125 I 166 E.3a mit Hinweisen; Zwischenent-

- 7 scheid des Bundesverwaltungsgericht B-1774/2006 vom 13. März 2007 E.3.2 mit Hinweisen). Grundsätzlich besteht ein gewisser Ermessensspielraum der Vergabestelle, ob sie ein unvollständiges Angebot von der Vergabe überhaupt ausschliessen oder aber die fehlenden Angaben und Unterlagen nachträglich noch einholen bzw. vorhandene Unklarheiten durch entsprechende Rückfragen beseitigen will. Die Vergabebehörde muss aber vermeiden, dass mit der nachträglichen Behebung des Mangels eine Ungleichbehandlung oder Bevorzugung einzelner Anbieter entsteht. Die Tendenz in Lehre und Rechtsprechung geht denn auch dahin, in Beachtung des Gleichbehandlungsgebots in solchen Fällen eine strenge Haltung einzunehmen und auch in nur geringem Masse unvollständige oder veränderte Angebote konsequent von der Vergabe auszuschliessen. Von einem überspitzten Formalismus ist eher dann auszugehen, wenn der Mangel auf eine Unklarheit der Ausschreibungsunterlagen oder ein offensichtliches Versehen des Anbieters zurückzuführen ist, als wenn er von diesem bewusst in Kauf genommen wurde (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2011.00581 vom 7. März 2012 E.4.1 mit Hinweisen). Seitens der Vergabebehörden ist namentlich auch dort eine gewisse Zurückhaltung geboten, wo die fehlenden Angaben ohne grossen Aufwand durch diese selbst ergänzt werden können oder die Bewertung der Wirtschaftlichkeit eines Angebots nicht im Entferntesten von diesen Angaben abhing (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] U 01 113 vom 13. November 2001 E.1 mit Hinweisen). Diese Zurückhaltung drängt sich auch nach Massgabe des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes auf (PVG 2000 Nr. 71, 1999 Nr. 59). Gerade mit Blick auf die Ziele des neuen öffentlichen Beschaffungsrechtes, nämlich die Förderung des wirksamen Wettbewerbes unter den Anbietern, die Gewährleistung der Gleichbehandlung aller Anbieter und die Sicherstellung der Transparenz der Vergabeverfahren sowie die wirtschaftliche Ver-wendung öffentlicher Mittel, wäre es unverhältnismässig, Angebote wegen untergeordneter Mängel im soeben umschriebenen Sinne vom Wettbewerb auszuschliessen. Dadurch würde Anbietern mit an sich

- 8 tauglichen Angeboten der Marktzugang verweigert, also die einschneidendste Sanktion des Beschaffungsrechtes ergriffen, was nicht nur eine ungeeignete, nicht notwendige und über die erwähnten Ziele hinausgehende Massnahme wäre, sondern diesen Zielen geradezu zuwiderliefe. Denn durch den Ausschluss an sich wirtschaftlich günstiger, aber mit kleineren Mängeln behafteter Angebote würde der Wettbewerb verzerrt und wäre die wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Mittel nicht mehr gewährleistet. Dies würde darüber hinaus – wie erwähnt – gegen die Verfassungsgrundsätze der Verhältnismässigkeit und des Verbotes des überspitzten Formalismus verstossen. Das gilt auch und gerade im Bereich von Formvorschriften. Die Formvorschriften des Submissionsrechtes sind nicht Selbstzweck (GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O. N. 446 S. 201). Sie stehen vielmehr im Dienste der Verwirklichung des materiellen Vergaberechtes und sollen insbesondere zur Umsetzung der Ziele und Grundsätze des öffentlichen Beschaffungsrechtes beitragen. Die Frage, ob ein mit Mängeln behaftetes Angebot vom Wettbewerb auszuschliessen ist oder nicht, kann dabei nicht in generell-abstrakter Weise beantwortet werden, sondern ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles nach Massgabe der übergeordneten Grundsätze zu prüfen (vgl. PVG 2001 Nr. 41; VGU U 17 7 vom 22. März 2017 E. 3b und U 10 85 vom 14. September 2010 E.1b). b) Unbestritten ist im konkreten Fall, dass die Zuschlagsempfängerin ihre beiden Offerten – einerseits Schaltgetriebe [mechanisch] anderseits Vario – in einem einzigen Couvert eingereicht hat. Die Ausschreibungsunterlagen haben dagegen vorgesehen, dass die Offerten mit der Post aufzugeben seien und zwar jede Offerte in einem separaten Couvert. Weiter wurde angedroht, dass Angebote ohne Poststempel, unvollständig ausgefüllte Offerten, Formulare und Eingaben ohne richtige Anschrift auf dem Couvert gemäss Art. 17 SubG ungültig seien (vgl. S. 2 der Submissionsunterlagen). Die Beschwerdeführerin verlangt gestützt darauf den Ausschluss der beiden Offerten der Zuschlagsempfängerin. Die Beschwerdegegnerin

- 9 verweist hingegen auf die neuere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts bezüglich des Verbots des überspitzten Formalismus, welche einen Ausschluss als unverhältnismässig erscheinen lasse. Über diese gegensätzlichen Standpunkte gilt es im Lichte der eingangs zitierten Rechtsprechung (vgl. E. 3a, hiervor) nachfolgend zu befinden und zu entscheiden. c) Vorliegend soll die hier interessierende Vorschrift (Postzustellung mit Einzelcouvert pro Angebot) sicherstellen, dass allfällige Manipulationen im Vorfeld der Offertöffnung verhindert werden und es keine Unsicherheiten in der Zuordnung der einzelnen Offerten gibt. Anlässlich der amtlichen Offertöffnung am 10. April 2017 waren neben den Vertretern der Beschwerdegegnerin auch verschiedene Anbieter anwesend. Das Einreichen der beiden Offerten der Zuschlagsempfängerin in einem einzigen anstatt in zwei separaten Couvert(s) wurde dabei erkannt und protokolliert (s. Anmerkung zu Ziff. 4 und 4.1 auf S. 1 des angefochtenen Entscheids). Allfällige Manipulationen oder Verwechslungen (Zuordnungsfehler) können bei diesem Geschehensverlauf aber faktisch ausgeschlossen werden, womit die submissionsrechtlichen Grundsätze der Wettbewerbstransparenz und der Gleichbehandlung aller Anbieter in keiner Art und Weise beeinflusst oder gar wettbewerbszerrend verletzt wurden. In Anlehnung an die jüngste Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts zum überspitzten Formalismus (VGU U 17 7 E. 3b) und dem von der Beschwerdegegnerin zitierten Entscheid (VGU U 05 60 vom 14. Juli 2005 E. 1b und 2a-b) gibt es materiell an der Zulassung der Zuschlagsempfängerin zum Vergabeverfahren und somit auch an deren nichterfolgtem Ausschluss nichts auszusetzen. 4. a) Laut Art. 21 Abs. 1 SubG erhält das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag. Es können dabei insbesondere Kriterien wie Qualität, Preis, Erfahrung, Zweckmässigkeit, Termine, technischer Wert, Ästhetik, Betriebskosten, Nachhaltigkeit, Kreativität, Kundendienst, Infrastruktur und Lehrlingsausbildung berücksichtigt werden (Abs. 2). Der Auftraggeber gibt in

- 10 der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die zur Anwendung gelangenden Zuschlagskriterien mit ihrer Gewichtung oder der Reihenfolge ihrer Bedeutung bekannt (Abs. 3). Der Zuschlag für weitgehend standardisierte Beschaffungen kann ausschliesslich nach dem Kriterium des niedrigsten Preises erfolgen. Dies ist grundsätzlich auch dann anzunehmen, wenn der Auftraggeber den Anbietern keine Zuschlagskriterien bekannt gegeben hat (Abs. 4). Die erfolgte Festsetzung der massgeblichen Zuschlags- und Unterkriterien (samt Gewichtung) für die Beurteilung des wirtschaftlich günstigsten Angebots ist bei der Zuschlagserteilung für die Vergabestelle und die Anbieter verbindlich und schränkt in diesem Sinne das der Vergabestelle zustehende Ermessen bei der Bestimmung des auszuwählenden Angebots ein. So ist es z.B. unzulässig, bei der Fällung des Zuschlagsentscheids einen Gesichtspunkt in die Beurteilung der Angebote einfliessen zu lassen, der sich nicht aus den vorgängig publizierten Kriterien (Zuschlags- und eventuelle Unterkriterien) ergibt. Die Vergabebehörde hat die Angebote ausschliesslich nach den von ihr bekannt gegebenen Kriterien zu beurteilen. Unzulässig ist es somit, einzelne Kriterien beim Zuschlagsentscheid ausser Acht zu lassen, die Bedeutungsreihenfolge der Kriterien umzustellen, andere Gewichtungen vorzunehmen oder zusätzliche, nicht publizierte Kriterien heranzuziehen (GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O. N. 859 S. 387). b) Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin in den Ausschreibungsunterlagen angekündigt, den Preis mit 50 % zu gewichten, die Zweckmässigkeit des Fahrzeugs mit 40 % sowie die Garantie- und Serviceleistungen mit 10 %. In der Folge vergab die Beschwerdegegnerin die Punkte für die Zuschlagskriterien 'Zweckmässigkeit des Fahrzeuges' sowie 'Garantie- und Serviceleistungen' und teilte die bereinigten Angebote durch diesen Faktor (vgl. dazu die beschwerdegegnerischen Akten [Bg-act.] 5, 6 sowie im Besonderen die Bewertungstabelle in Bg-act. 7 S. 3). Zunächst gilt es im Grundsatz festzuhalten, dass die in den Ausschreibungsunterlagen transparent vorgegebene Gewichtung des Preises von 50 % in Ordnung geht,

- 11 da bei der Beschaffung von Kommunalfahrzeugen der Preis gemäss gefestigter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts mit mindestens 50 % zu gewichten ist (so bereits: VGU U 09 65 vom 22. September 2009 E. 2; ferner PVG 2002 Nr. 36 und Nr. 37, 2004 Nr. 26 E.3). Um dieser Gewichtung in Punkten gebührend Rechnung zu tragen, müssten bei einem Punktemaximum von 100 der Preis umgerechnet 50 Punkte, die Zweckmässigkeit des Fahrzeuges 40 Punkte und die Garantie- und Serviceleistungen 10 Punkte erhalten. Die von der Beschwerdegegnerin angewandte Rechenoperation 'Bereinigter Angebotspreis' geteilt durch die erzielten Punkte bei den anderen zwei Zuschlagskriterien (im Falle der Zuschlagsempfängerin mit dem Maximum von 50 Punkten und bei der Beschwerdeführerin mit 30 Punkten) ergibt aber keine Auskunft darüber, inwiefern das preisgünstigere Angebot der Beschwerdeführerin mit Fr. 149'990.-- im Vergleich zum Preisangebot der Zuschlagsempfängerin mit Fr. 163'180.-punktemässig laut Ausschreibungsunterlagen bewertet wurde. Klar und offenkundig ist dazu einzig, dass die Beschwerdeführerin mit dem Maximum von 50 Punkten (oder mehr) beim gewichtigsten Zuschlagskriterium des Preises zu bewerten gewesen wäre, während die zu vergebende Punktezahl für das teurere Preisangebot von Fr. 163'180.-- der Zuschlagsempfängerin völlig im Dunkeln geblieben ist, obwohl doch immerhin eine Preisdifferenz von Fr. 13'190.-- zu Lasten der Zuschlagsempfängerin zu berücksichtigen gewesen wäre. Wie viele Punkte die Zuschlagsempfängerin anhand ihres Preisangebots erhält bzw. erhalten hat, kann hier mangels einer plausiblen Bewertungsskala, die den bereinigten Angebotspreis graduell korrekt mit 50 % gemäss Gewichtung in den Ausschreibungsunterlagen wiedergibt, nicht abschliessend beurteilt werden. Dieses Versäumnis muss die Beschwerdegegnerin nachholen, weshalb die Beschwerde schon aus diesem Grunde gutzuheissen ist. Der inhaltlich fehlerhafte bzw. rechnerisch nicht nachvollziehbare Vergabeentscheid ist aufzuheben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen (Erstellen einer Bewertungsskala inkl. Punkteabzügen für Abweichungen vom preisgünstigsten Angebot ["Preisminimum ergibt Punktemaximum"]) noch

- 12 einmal durch die Beschwerdegegnerin zu prüfen und zu entscheiden. Die Gewichtung des Preiskriteriums von 50 % muss dabei in ausreichendem Masse in Relation zu den beiden anderen Zuschlagskriterien (Zweckmässigkeit 40 % und Garantie-/Serviceleistungen 10 %) miterfasst und transparent ausgewiesen werden, was bisher eben noch nicht verständlich der Fall war, weshalb die Sache zwingend noch einmal zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen werden muss. c) In Anbetracht dieses eindeutigen Zwischenergebnisses erscheint es dem Gericht geboten, zu den zusätzlich kritisierten Einzelbewertungen bei den "Unterkategorien" der Zweckmässigkeit sowie den Service- und Garantieleistungen nur noch kurz und rügespezifisch in Bezug auf die elektrischen Anlagen (Ad 1), der Bewertung des Fahrerhauses (Ad 2) und der Bewertung der Dienst- und Sicherheitsleistungen (Ad 3) Stellung zu nehmen: Ad 1: Die Ausschreibungsunterlagen enthalten zum Erfordernis/Kriterium der 'elektrischen Anlagen' 11 verschiedene Positionen (so etwa Alternator mindestens 120 Ampere, Batterien mindestens 80 Ampere, Spannung 12 V, Fahrzeugbeleuchtung nach Vorschrift, Tagfahrlicht, LED-Abblendlicht und Zwischenscheinwerfer, Anhängersteckdosen, Rückfahrscheinwerfer, Arbeitslicht an Kabine montiert. Drehlicht seitlich montiert sowie als letztes noch ein "Trac Link System oder gleichwertiges System erwünscht"). Die einzelnen Positionen müssen nicht gleichmässig gewichtet sein, sondern es darf durchaus zwischen wichtigeren und weniger wichtigen Positionen unterschieden werden. Wenn die Beschwerdegegnerin jedoch einzig aufgrund des Nichtvorhandenseins der zuletzt bezeichneten Position ("Trac Link fehlt"; vgl. Bg-act. 6) der Beschwerdeführerin null Punkte gibt, so erscheint dem Gericht eine solche Bewertung doch sehr einseitig gewichtet zu sein, weshalb die Sache auch in dieser Hinsicht nochmals an die Vorinstanz zwecks Neubewertung zurückzuschicken ist.

- 13 - Ad 2: Bei der Bewertung des Fahrerhauses erhält die Beschwerdeführerin 5 von 10 Punkten mit der Begründung, es handle sich um eine eher billige Ausführung, welche ergonomisch eher schlecht sei. Dies mag so durchaus richtig sein. Die Beschwerdegegnerin erklärt in ihren Eingaben auch im Detail, wie sie zu diesem Schluss gekommen ist. Diese Begründung vermag zu überzeugen und ist sachlich nachvollziehbar, weshalb es an dieser Einzelbewertung nichts zu bemängeln oder zu korrigieren gibt. Ad 3: Auch bei der Bewertung des Kriteriums Service- und Garantie erhält die Beschwerdeführerin lediglich 5 von 10 Punkten. Hier wird der Abzug wie folgt begründet: "aufgrund 1/2 Vario teuer im Unterhalt (2 Aggregate)". Zu diesem Auswertungspunkt wird sehr technisch und fachspezifisch argumentiert, was eine Überprüfbarkeit durch das streitberufene Gericht schwierig macht, da es aus branchenspezifischer Perspektive – mangels vertiefter Sachkompetenz - keine "Oberaufsichtsinstanz" der Vergabebehörden darstellt und somit in diesen Dingen stets eine gewisse Zurückhaltung übt (so bereits: VGU U 16 9 vom 13. April 2016 E.5a, U 15 104 vom 30. März 2016 E.8a). Immerhin erscheinen dem Gericht die dazu vorgebrachten Argumente der Beschwerdegegnerin aber weitgehend plausibel und einleuchtend. Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdegegnerin allerdings dort, wo sie den Punkteabzug bei der Beschwerdeführerin zudem mit einer besseren Garantieleistung begründet (vgl. Bg-act 1 S. 2 mit 3 Jahren Werkgarantie inkl. Trac Link bei Zuschlagsempfängerin bzw. Bg-act. 3 S. 11 mit Garantie 2 Jahre oder 1'000 [Betriebs-] Stunden bei Beschwerdeführerin). Gemäss Bewertungsblatt hatte die Garantie keinen Einfluss auf die Einzelbewertung, andernfalls dies bei der Begründung für den Punkteabzug hätte erwähnt werden müssen. Vor diesem Hintergrund erscheint der Abzug von 5 Punkten nur schwer verständlich. d) Zusammengefasst lässt sich festhalten, dass die Beschwerdegegnerin die Zuschlagsempfängerin einerseits korrekterweise nicht vom Vergabeverfahren ausgeschlossen hat (vgl. E.3c, hiervor). Andererseits hat die Be-

- 14 schwerdegegnerin das zentrale Kriterium des Preises (Gewichtung 50 %) nicht transparent bewertet bzw. nicht nachvollziehbar gewichtet (E.4b, hiervor). Die Einzelbewertungen bei den zwei weiteren Zuschlagskriterien (Zweckmässigkeit 40 %; Service/Garantie 10 %) sind zumindest zum Teil nicht korrekt oder nur schwer verständlich (E.4c Ad 1 sowie Ad 3, hiervor) erfolgt. Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen und der angefochtene Zuschlagsentscheid aufzuheben. Die ganze Angelegenheit ist damit noch einmal an die Beschwerdegegnerin zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen und anschliessenden Neuvergabe zurückzuweisen. 5. a) Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die Staatsgebühr wird bei einer Höhe des Beschaffungswertes (Auftragsvolumen) von gerundet Fr. 150'000.-- und einer mittleren Komplexität der sich stellenden Rechtsfragen vom streitberufenen Gericht ermessensweise auf Fr. 2'000.-- festgesetzt. b) Laut Art. 78 Abs. 1 VRG wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit im Rechtsmittelverfahren 'verursachten notwendigen Kosten' zu ersetzen. Diese Bestimmung kommt nach der herrschenden Praxis des Verwaltungsgerichts aber nicht zum Zuge, wenn eine siegreiche Beschwerdeführerin lediglich für sich selbst und folglich ohne anwaltliche Rechtsvertretung prozessiert hat. Dies ist nach Ansicht des Gerichts auch vorliegend der Fall (vgl. dazu E.5c, hiernach), weshalb der Beschwerdeführerin hier keine Entschädigung zugesprochen wird. Da sich die Zuschlagsempfängerin (Beigeladene) nicht am Verfahren beteiligt hat, steht ihr weder eine Entschädigung zu noch muss sie sich an den amtlichen Gerichtskosten beteiligen. c) Eine Besonderheit liegt hier betreffend aussergerichtliche Entschädigung gestützt auf Art. 78 Abs. 1 VRG insofern vor, als dass sich Rechtsanwalt Dr. iur. E._____ erst im Laufe des hängigen Beschwerdeverfahrens bei

- 15 der Kanzlei des Verwaltungsgerichts meldete und sich dabei als Beteiligter zu erkennen gab (vgl. im Sachverhalt Ziff. 7 und Ziff. 9). Mit postalischer Eingabe vom 21. August 2017 reichte der Genannte dann eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 5'418.90 (bestehend aus verrechnetem Arbeits- und Zeitaufwand für die Beschwerdeführerin seit dem 6. Mai 2017 bis zum 26. Juni 2017 von 18.35 Stunden à Fr. 270.--/Std. [= Fr. 5'017.50] plus 8 % Mehrwertsteuer [= Fr. 401.40]) beim Gericht ein. Das Gericht ist dazu aber der Meinung, dass RA Dr. E._____ aufgrund des konkreten Verfahrensablaufs keine Parteientschädigung für die obsiegende Beschwerdeführerin zugebilligt werden kann. In tatsächlicher Hinsicht steht für das Gericht nämlich fest, dass der betreffende Anwalt bis zum Eingang der Replik der Beschwerdeführerin lediglich und höchstens als "Rechtsberater" und eben nicht als (korrekt) bevollmächtigter "Rechtsvertreter" aufgetreten ist. Zur Zeit des Schriftenwechsels ist für das Gericht jedenfalls kein solches Vertretungsverhältnis ersichtlich oder erkennbar gewesen. Die Einreichung einer Honorarnote und damit zugleich die eindeutige Erkennbarkeit einer anwaltlichen Vertretung sind erst nach Abschluss des Schriftenwechsels am 7. August bzw. mit detaillierter Honorarnote vom 21. August 2017 erfolgt. Eine derart spätere Nachreichung der Kostennote ist verfahrensrechtlich jedoch nicht (mehr) genügend bzw. prozessual unstatthaft, obwohl der Aufbau der Beschwerde formal auf eine Professionalität des Urhebers bzw. Verfassers schliessen lässt. Der gesamte Schriftenwechsel ist aber nicht auf dem Anwaltspapier der betreffenden Kanzlei oder 'unterschriftlich' im eigenen Namen von Dr. E._____ erfolgt, womit eine aussergerichtliche Parteientschädigung dieses anonym agierenden 'Ghostwriters' auch nicht gerechtfertigt erscheint. Das Ausmass der geltend gemachte Unterstützung als geistiger oder redaktioneller Erfüllungsgehilfe der Beschwerdeführerin ist auch nicht hinreichend nachgewiesen, als dass bereits von 'verursachten notwendigen Kosten' im Sinne von Art. 78 Abs.1 VRG alleine gestützt auf die eingereichte Honorarnote vom 21. August 2017 die Rede sein könnte. Das Gericht lehnt daher die beantragte Parteientschädigung des zu spät und zu

- 16 wenig transparent als Rechtsvertreter und nicht nur als Rechtsberater gegenüber dem Gericht und der Beschwerdegegnerin in Erscheinung tretenden Dr. E._____ ab. Ein allfälliges (privatrechtliches) Auftragsverhältnis zwischen der obsiegenden Beschwerdeführerin und dem genannten Rechtsanwalt ist davon nicht berührt, da es hier einzig um eine aussergerichtliche Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin geht, die lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis handelte und daher eine Aufgabe im öffentlichen Interesse und eben gerade nicht im partikulären Eigeninteresse zu erfüllen hatte. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Vergabeentscheid der Gemeinde X._____ vom 27. April 2017 zu Gunsten der B._____ betreffend Kommunalfahrzeug aufgehoben und die Angelegenheit zwecks Neubewertung der Angebote und neuer Vergabe an die Gemeinde X._____ zurückgewiesen 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 371.-zusammen Fr. 2'371.-gehen zulasten der Gemeinde X._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

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