Skip to content

Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 04.07.2017 U 2017 30

July 4, 2017·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·3,428 words·~17 min·5

Summary

Submission | Submissionen

Full text

A VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 17 30 1. Kammer Vorsitz Audétat Richter Racioppi, Meisser Aktuarin ad hoc Hemmi URTEIL vom 4. Juli 2017 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ SA, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Jon Andri Moder, Beschwerdeführerin gegen Tiefbauamt Graubünden, vertreten durch Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement Graubünden, Beschwerdegegner und B._____, Beigeladener betreffend Submission

- 2 - 1. Das Tiefbauamt Graubünden (TBA) schrieb am 24. November 2016 im Kantonsamtsblatt und auf der Internetplattform SIMAP (Informationssystem über das öffentliche Beschaffungswesen in der Schweiz) die Winterdienstarbeiten für die Saison 2017/2018 bis Saison 2026/2027 für das ganze Kantonsgebiet im offenen Verfahrens aus, unterteilt in rund 130 verschiedene Lose. In den Ausschreibungsunterlagen wurden Eignungsund Zuschlagskriterien aufgeführt. In Bezug auf die Eignungskriterien wurden die Anbieter dazu angehalten, auf Verlangen den Nachweis über ihre organisatorische, technische und finanzielle Leistungsfähigkeit zu erbringen sowie über ihre fachliche Eignung. Folgende Zuschlagskriterien und Gewichtungen wurden vorgegeben: - Preis 50 % - Ökologische Aspekte – Abgasnormkategorie 20 % - Erfahrung und Referenzen 15 % Qualität der Garagierung für Fahrzeuge und Geräte 15 % Eine der Ausschreibungen betraf Winterdienstarbeiten. Die nachgesuchte Dienstleistung betraf auf dem genannten Streckenabschnitt die Winterdienstarbeiten, die Schneeräumung und den Streudienst. 2. Innert der bis am 22. Dezember 2016 laufenden Eingabefrist reichten zwei Anbieter ihre Offerten beim TBA ein. Anlässlich der Offertöffnung am 9. Januar 2017 ergab sich folgendes Bild: - B._____, Fr. 33'257.93 - A._____ SA, Fr. 51'620.20 3. Mit Verfügung vom 14. März 2017 vergab das TBA den Auftrag an B._____ zum Preis von Fr. 33'257.90 (inkl. MwSt.). Zur Begründung führte das TBA aus, dass es sich um das wirtschaftlich günstigste Angebot handle. Dieser Entscheid wurde den beiden Anbietern am 17. März 2017 mitgeteilt.

- 3 - 4. Gegen diesen Entscheid liess die zweitplatzierte A._____ SA (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 28. März 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erheben. Sie beantragte kostenfällig die Aufhebung der angefochtenen Vergabeverfügung und Erteilung des Zuschlags an sich selber; eventualiter sei die Angelegenheit nach Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Zur Begründung ihrer Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass die Vergabebehörde die Eignung des berücksichtigten Anbieters nicht genügend geprüft habe. Zudem sei die organisatorische und finanzielle Leistungsfähigkeit des Zuschlagsempfängers hinsichtlich der Erfüllung des Auftrags zweifelhaft. Die Überprüfung der fehlenden Eignung des Zuschlagsempfängers könne entweder im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erfolgen oder durch Rückweisung der Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. 5. Der beigeladene Zuschlagsempfänger liess sich nicht vernehmen. 6. Die Vergabebehörde (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 26. April 2017 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Begründend führte die Beschwerdegegnerin an, dass der grosse Preisunterschied zwischen den beiden Angeboten nicht auf ungewöhnlich hohe Rabattsätze des Zuschlagsempfängers zurückzuführen sei, sondern auf die Nichtgewährung eines Rabatts auf die AS- TAG-Kostensätze durch die Beschwerdeführerin. Diese Offerierungsweise erstaune umso mehr, als die Beschwerdeführerin für die Auftragserteilung einen rund 14-jährigen und somit fast abgeschriebenen Unimog einzusetzen gedachte. Es mache deshalb den Anschein, dass die Beschwerdeführerin für den strittigen Auftrag keine Konkurrenten erwartete. Die Beschwerdegegnerin habe hingegen bei diesem relativ einfachen

- 4 - Auftrag auf die eingereichten Offertangaben abstellen dürfen und habe keine weitergehenden Sachverhaltsabklärungen treffen müssen. Sie habe beim Zuschlagsempfänger die üblichen Kontrollen durchgeführt und etwa die Richtigkeit der Angaben in der Selbstdeklaration stichprobenweise kontrolliert, alles im Rahmen ihrer personellen Kapazitäten. Insgesamt seien keine Rechtsverletzungen ausgewiesen, welche die Aufhebung des Vergabeentscheids rechtfertigen würden. 7. In ihrer Replik vom 22. Mai 2017 wirft die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin vor, zu Unrecht keine genauere Überprüfung der Leistungsfähigkeit des Zuschlagsempfängers vorgenommen zu haben, und dies, obschon starke Indizien dafür sprechen würden, dass diese beim Zuschlagsempfänger nicht gegeben sei. Aus den eingeholten Steuerunterlagen gehe hervor, dass der berücksichtigte Anbieter über keinerlei Betriebsstruktur verfüge. Ausserdem werde er quellenbesteuert, woraus zu schliessen sei, dass es sich um einen ausländischen Arbeitnehmer ohne fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung handle. 8. Die Beschwerdegegnerin verteidigt in ihrer Duplik vom 31. Mai 2017 ihre Vergabe. Es sei ausreichend, wenn der Zuschlagsempfänger bei Beginn des Auftrags über die zugesicherte Infrastruktur verfüge. Ein Eintrag im Handelsregister sei für einen Auftrag wie den hier strittigen nicht relevant. Bei Vorliegen wichtiger Gründe wie z.B. mangelhafter Auftragsausführung könne die Beschwerdegegnerin den Auftrag jederzeit kündigen und neu vergeben. Dadurch sei der Kanton als Auftraggeber abgesichert, sollte der Zuschlagsempfänger wider Erwarten seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommen. 9. Die Beschwerdeführerin reichte trotz Aufforderung keine Honorarnote ein.

- 5 - Auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Vergabeverfügung vom 14. März 2017, mit welcher die Beschwerdegegnerin die öffentlich ausgeschriebenen Winterdienstarbeiten von 2017/2018 bis 2026/2027 an den Anbieter zum Preis von Fr. 33'257.90 (inkl. MwSt.) vergab und somit das Angebot der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigte. Beschwerdethema ist hier die Rechtmässigkeit des Arbeitszuschlags Nr. 31 an den Zuschlagsempfänger. 2. Auf das vorliegende Verfahren gelangen die interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB; SR 172.056 [BR 803.510]), das kantonale Submissionsgesetz (SubG; BR 803.300) sowie die kantonale Submissionsverordnung (SubV; BR 803.310) zur Anwendung. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden zur Behandlung der Beschwerde ist unbestritten; sie ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 IVöB i.V.m. Art. 25 Abs. 1 SubG. Als durch Beschwerde selbständig anfechtbare Verfügung gilt unter anderem der Zuschlag durch die Vergabebehörde (Art. 15 Abs. 1bis lit. e IVöB, Art. 25 Abs. 2 lit. c SubG). Beschwerden sind schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit der Eröffnung der Verfügung einzureichen (Art. 15 Abs. 2 IVöB, Art. 26 Abs. 1 SubG). Gemäss Art. 50 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat […]. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin als unterlegene Anbieterin, die bei einem Obsiegen mit ihren Anträgen reelle Chancen auf den Zuschlag hätte, zur Beschwer-

- 6 de an das Verwaltungsgericht legitimiert. Die Beschwerdeschrift ist zudem frist- und formgerecht eingereicht worden, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 3. In verfahrensrechtlicher Hinsicht gilt es festzuhalten, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst die Beurteilung des prozessualen Antrags der Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung obsolet wird. 4. Die Überprüfung von Vergabeverfügungen beschränkt sich gemäss Art. 27 Abs. 1 SubG auf Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie auf unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellungen. Dagegen kann das Verwaltungsgericht nicht sein Ermessen an die Stelle jenes der Vorinstanz setzen, sondern hat Lösungen der Verwaltung zu akzeptieren, die mit sachlichen Gründen vertretbar sind, auch wenn eine andere Lösung als zweckmässiger erschiene. Bei Fragen technischer, technologischer, (bau)physikalischer und methodologischer Art oder bei Eignungs- und Angebotsbewertungen ist die Kognition – wie bei Examina – praktisch auf Willkür begrenzt (Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 08 36 vom 20. Mai 2008 E. 1, U 10 65 vom 17. August 2010 E. 2). Aber auch bei der Bewertung der einzelnen Angebote aufgrund der ausgewählten Zuschlagskriterien kommt der Vergabebehörde praxisgemäss ein weiter Ermessensspielraum zu (Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 08 36 vom 20. Mai 2008 E. 1, U 10 35 vom 14. April 2010 E. 1, U 10 84 vom 19. Oktober 2010 E. 2). Bei reinen Fragen der Bewertung der in einem Vergabeverfahren eingereichten Offerten nach den jeweils massgebenden Zuschlagskriterien tritt das Gericht aus diesem Grund nicht als Obernotengeber auf. Es kann nur dort eingreifen, wo eine Bewertung erwiesenermassen falsch und sachlich nicht haltbar ist. Rein appellatorische Kritik an der Notengebung kann das Gericht nicht zum Eingreifen und zur Kor-

- 7 rektur veranlassen. Voraussetzung für ein Eingreifen und eine Korrektur ist vielmehr der Nachweis einer willkürlichen, sachlich nicht zu rechtfertigenden Bewertung eines Kriteriums. Die umschriebene Kognitionsbeschränkung gilt auch hinsichtlich der Eignungskriterien. Diese sind dazu bestimmt, die finanziellen, wirtschaftlichen, technischen und organisatorischen Fähigkeiten der Bewerber zu ermitteln. Obschon sich die Eignungskriterien auf die Person des Anbieters beziehen, müssen sie dessen ungeachtet in einem direkten und konkreten Bezug stehen zur Leistung, die zu erbringen ist, und zwar in dem Sinn, dass sie sich auf die zur erfolgreichen Erbringung dieser Leistung notwendigen Qualifikationen beziehen müssen. Auch dabei steht der Vergabebehörde ein weiter Ermessensspielraum zu (Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 09 41 vom 19. Juni 2009 E. 3a, U 10 65 vom 17. August 2010 E. 2, U 11 19 vom 28. Juni 2011 E. 2). 5. a) In materieller Hinsicht ist unter anderem strittig, ob die Beschwerdegegnerin die Eignungskriterien "organisatorische und finanzielle Leistungsfähigkeit" im Fall des Zuschlagsempfängers zu Recht als erbracht angesehen hat. Eignungskriterien umschreiben die Anforderungen, welche an die Anbieter gestellt werden, um hinreichend zu gewährleisten, dass sie insbesondere in fachlicher, wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Hinsicht zur Ausführung des geplanten Auftrags in der Lage sind und dass es im Rahmen einer allfälligen Auftragserfüllung nicht zu Problemen kommt, die letztlich auf eine irgendwie geartete Unfähigkeit des Leistungserbringers zurückzuführen sind (Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 29. Mai 2013 [810 13 44] E. 4.1). Der Auftraggeber legt objektive und überprüfbare Eignungskriterien in den Ausschreibungsunterlagen fest (Art. 20 Abs. 1 SubG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 lit. g SubV). Gemäss Art. 22 Abs. 1 lit. d SubG wird ein Angebot von der Berücksichtigung insbesondere dann ausgeschlossen, wenn der Anbieter die geforderten Eignungskriterien nicht oder nicht mehr erfüllt. Eignungskriterien

- 8 sind im Normalfall Ausschlusskriterien, die entweder erfüllt sind oder nicht. Das Vorliegen der verlangten Eignung führt zur Zulassung, deren Fehlen zum Ausschluss vom Submissionsverfahren. Die Eignungskriterien sind von den Zuschlagskriterien abzugrenzen, anhand derer unter den geeigneten Anbietern das wirtschaftlich günstigste Angebot ermittelt wird (vgl. Handbuch des öffentlichen Beschaffungswesens im Kanton Graubünden, hrsg. vom Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement Graubünden, Stand 1. Januar 2014, Ziff. 8.9). b) Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Zuschlagsempfänger erfülle die Eignungskriterien "organisatorische und finanzielle Leistungsfähigkeit" nicht, weshalb sein Angebot vom Verfahren hätte ausgeschlossen werden müssen. Die organisatorische Leistungsfähigkeit setze eine Betriebsstruktur voraus. Diese sei beim Zuschlagsempfänger nicht vorhanden. So sei er z.B. nicht als Einzelfirma im Handelsregister eingetragen. Auch habe der Zuschlagsempfänger weder eine Geschäftsadresse, einen Telefonbucheintrag noch einen Interneteintrag. Aus den eingereichten Steuerunterlagen gehe hervor, dass er quellenbesteuert werde, woraus zu schliessen sei, dass es sich um einen ausländischen Arbeitnehmer ohne fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung handle. Im Weiteren sei der Zuschlagsempfänger bis anhin während der Bausaison bei der Firma C._____, und während des Winters bei den Bergbahnen D._____ als Chauffeur angestellt gewesen. Es stelle sich deshalb die Frage, ob sich die Schneeräumung mit seiner Tätigkeit als angestellter Chauffeur vereinbaren lasse. Zudem sei fraglich, ob und wenn ja in welcher Form der Ersatzchauffeur, welcher ebenfalls bei der Firma C._____, als Chauffeur arbeite, tatsächlich zur Verfügung stehe. Ein weiteres Indiz für die fehlende Betriebsstruktur sei die Angabe im Angebot, wonach das Kontrollschild für das einzusetzende Fahrzeug erst mit der Auftragserteilung eingelöst werde. Auch würden beim Zuschlagsempfänger jegliche Referenzangaben für Winterdienstarbeiten fehlen. Schliesslich sei nicht bekannt, wie

- 9 der Zuschlagsempfänger die Anschaffung des Räumungsfahrzeugs finanziere. Die Kosten für die Anschaffung des von ihm aufgeführten Räumungsfahrzeugs würden sich auf etwa Fr. 150'000.00 belaufen. Sollte er das Fahrzeug geleast haben, würden die Leasingkosten in schneeärmeren Wintern höher sein als die Räumungsentschädigung. Dies vor allem deshalb, weil der Zuschlagsempfänger einen Preis offeriert habe, welcher 30 % bis 40 % unter den üblichen Ansätzen der ASTAG liege. Dem Zuschlagsempfänger werde es aufgrund des tiefen Offertpreises kaum möglich sein, die finanzielle Leistungsfähigkeit während der vorgesehenen Vertragsdauer von zehn Jahren aufrechtzuerhalten. c) Nach Auffassung des streitberufenen Verwaltungsgerichts erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der überzeugenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung und der Duplik als unbegründet. Wie die Beschwerdegegnerin überzeugend dargelegt hat, ist es für die Erfüllung des strittigen Auftrags nicht erforderlich, ob ein Anbieter im Handelsregister eingetragen ist, einen Telefonbucheintrag, eine Geschäftsadresse und/oder einen Interneteintrag hat. Bei Winterdienstarbeiten mit einer jährlichen Auftragssumme bis rund Fr. 50'000.00 seien im Kanton Graubünden etliche Anbieter für die Beschwerdegegnerin tätig, welche organisatorisch ähnlich aufgestellt seien und über keinen Eintrag im Handelsregister verfügen würden. Bei der hier interessierenden Strasse handle es sich zudem um eine gewöhnliche Neben- bzw. Verbindungsstrasse, und nicht etwa um eine kantonale Hauptstrasse, bei welcher grundsätzlich höhere Anforderungen an den Winterdienst gestellt würden. Ferner ist es für die Erfüllung des strittigen Auftrags auch nicht relevant, dass der quellenbesteuerte Zuschlagsempfänger nicht im Besitz einer Niederlassungsbewilligung ist. Zutreffend ist an den Einwänden der Beschwerdeführerin, dass der Zuschlagsempfänger bei der Angebotseinreichung tatsächlich das einzusetzende Trägerfahrzeug noch nicht eingelöst hatte. Darin kann indessen – falls überhaupt –

- 10 allenfalls ein untergeordneter Mangel im Sinne der neueren Rechtsprechung erblickt werden. Gemäss Praxis des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden kann bei Ausschreibungen wie der vorliegenden nicht von jedem Anbieter verlangt werden, dass er bereits bei Einreichung seines Angebots definitiv die für die Auftragserfüllung notwendigen Dispositionen wie z.B. Fahrzeuganschaffung, Garagierung, Arbeitsverträge mit einzusetzendem Personal vorgenommen hat. Denn dann wären die Anbieter gezwungen, unter Umständen erhebliche Investitionen zu tätigen, die sich dann als nutzlos erweisen würden, wenn sie den Auftrag nicht erhielten. Es muss daher genügen, wenn auf die geplanten Dispositionen verwiesen wird (Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 07 44 vom 6. Juli 2007 E. 2, U 07 50 und U 07 52 vom 16. Juli 2007 E. 3a). Vorliegend hat der Zuschlagsempfänger auf seiner Offerteingabe schriftlich festgehalten, dass das Kontrollschild bei Erhalt des Auftrags eingelöst werde (vgl. dazu Beilagen zur Offertvorlage des Zuschlagsempfängers vom 21. Dezember 2016 [Bg-act. 11 S. 3]). Das ist als ausreichend zu qualifizieren, zumal der Auftraggeber gemäss der in Ziff. 4.23 der Offertvorlage vorgesehenen Auflösungsklausel insbesondere bei Nichterfüllung oder ungenügender Erfüllung der vertraglichen Hauptpflichten den Vertrag jederzeit unter Einhaltung einer angemessenen Frist kündigen kann (vgl. dazu die Offertvorlage des Zuschlagsempfängers vom 21. Dezember 2016 [Bg-act. 11 S. 19]). Vor diesem Hintergrund stellt auch eine allfällige Bindung des Zuschlagsempfängers bzw. seines Ersatzchauffeurs an einen Arbeitgeber keinen Grund dar, den Zuschlagsempfänger vom Submissionsverfahren auszuschliessen. Zudem ist es allein Sache des Zuschlagsempfängers und Ersatzchauffeurs, sich so zu organisieren, dass sie für die Erfüllung des strittigen Auftrags zur Verfügung stehen. Im Weiteren führt auch die bis dato mangelnde Erfahrung des Zuschlagsempfängers in Winterdienstarbeiten nicht zum Ausschluss desselben, da lediglich für die Ausführung der Winterdienstarbeiten der Pässe und Pass-Strecken gemäss Art. 3 der Strassenverordnung

- 11 des Kantons Graubünden (StrV; BR 807.110) minimale Erfahrungen im Fachbereich Winterdienst vorausgesetzt werden (vgl. dazu die Offertvorlage des Zuschlagsempfängers vom 21. Dezember 2016 [Bg-act. 11 S. 5]) und die hier interessierende Strasse nicht unter diese Bestimmung fällt. Die mangelnde Erfahrung des Zuschlagsempfängers wurde allerdings im Rahmen des Zuschlagskriteriums "Referenzen/Erfahrung" berücksichtigt und mit der Note 1 bewertet, womit er sich in genügendem Masse gegenüber der Beschwerdeführerin differenzierte, welche hierfür die Note 2 erhielt (vgl. dazu die Offertbeurteilung auf Grund der Zuschlagskriterien gemäss Ausschreibungsunterlagen [Bg-act. 4]). Aufgrund seiner Tätigkeit als Chauffeur ist aber davon auszugehen, dass sich der Zuschlagsempfänger zumindest mit winterlichen Strassenverhältnissen auskennt. Was die Zweifel der Beschwerdeführerin an der Aufrechterhaltung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Zuschlagsempfängers während der insgesamt zehnjährigen Vertragsdauer betreffen, ist auch die oben dargelegte Überlegung wesentlich, wonach die Beschwerdegegnerin den Vertrag aus wichtigen Gründen jederzeit unter Einhaltung einer angemessenen Frist kündigen kann. Der Zuschlagsempfänger hat vorliegend einen Mercedes Benz, Typ Unimog U400, mit Jahrgang 2002 und einem Kilometerstand von 125'000 km offeriert (vgl. dazu Beilagen zur Offertvorlage des Zuschlagsempfängers vom 21. Dezember 2016 [Bgact. 11 S. 3]). Die Überlegung der Beschwerdegegnerin, wonach der vom Zuschlagsempfänger offerierte, 14-jährige Unimog einen Restwert von rund Fr. 30'000.00 aufweise und dieser Betrag als realistisch einzustufen sei, ist nach Auffassung des streitberufenen Gerichts schlüssig und nachvollziehbar, zumal sich zu diesem Preis vergleichbare Angebote auf dem Gebrauchtwagenmarkt finden (vgl. dazu das Inserat für einen gebrauchten Unimog U400, Jahrgang 2002 mit 128'000 km [Bg-act. 13 S. 1]). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Zuschlagsempfänger gemäss den Ausführungen der Beschwerdegegnerin nicht 40 % Rabatt auf die ASTAG-Tarife gewährt hat. Vielmehr beläuft sich der von ihm offe-

- 12 rierte Gesamtrabatt über alle Positionen auf rund 24 %. Dieser Wert bewegt sich angesichts des Durchschnittsrabatts von rund 27 % aller 128 Anbieter absolut im Rahmen. Folglich sind auch die von der Beschwerdeführerin aufgeführten Bedenken betreffend die finanzielle Leistungsfähigkeit des Zuschlagsempfängers unbegründet. d) Nach dem Gesagten kann als Zwischenergebnis festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin vorliegend bei der Bewertung der Eignungskriterien im Rahmen des ihr zustehenden breiten Ermessens gehandelt hat. Ihre Schlussfolgerung, dass der Zuschlagsempfänger die in den Ausschreibungsunterlagen vorgegebenen Eignungskriterien erfüllt und mithin zur Ausführung des geplanten Auftrags geeignet erscheint, ist nicht zu beanstanden. 6. a) Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Beschwerdegegnerin habe die Eignung des Zuschlagsempfängers nicht genügend geprüft und damit die in Art. 24 Abs. 2 SubG verankerte Pflicht, die Eignungskriterien zu prüfen, verletzt, welche zudem noch durch die in Art. 25 SubV statuierte Untersuchungsmaxime verstärkt werde. Zwar könne die Beschwerdegegnerin im Grundsatz auf die Angaben des Anbieters im Angebot abstellen, habe aber Hinweise zu prüfen, welche auf eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit eines Anbieters hindeuten würden. Dabei sei unerheblich, ob sie hierzu über personelle Kapazitäten verfüge oder nicht. Die Rechtmässigkeit des Zuschlags könne nicht von der Personalsituation der Beschwerdegegnerin abhängig sein. Insbesondere seien bei jenen Anbietern allenfalls vertiefte Abklärungen erforderlich, bei welchen aus den Angebotsunterlagen keine geeignete Betriebsstruktur erkennbar sei. Die Beschwerdegegnerin entgegnet dem, gemäss Art. 24 Abs. 2 SubV habe die Prüfung der Eignungs- und Zuschlagskriterien auf der Basis der eingereichten Angebote zu erfolgen. Sie habe deshalb bei diesem relativ einfachen Auftrag auf die eingereichten Offertangaben abstellen dürfen

- 13 und keine weitergehenden Sachverhaltsabklärungen treffen müssen. Immerhin habe sie vorgängig zur Vergabe vom Zuschlagsempfänger eine Bestätigung fristgerecht bezahlter Steuern sowie einen Auszug aus dem Betreibungsregister einverlangt. Die eingereichten Dokumente würden sich mit den Angaben auf der Selbstdeklaration decken. b) Es ist korrekt, dass im Rahmen eines Submissionsverfahrens die Eignung jedes einzelnen Anbieters zur Ausführung des Auftrags zu prüfen ist (Art. 24 Abs. 2 SubV). Dementsprechend bestimmt Art. 25 Abs. 1 SubV, dass der Auftraggeber von den Anbietern Erläuterungen bezüglich ihrer Eignung und ihres Angebots verlangen kann. In Würdigung der gegensätzlich vorgebrachten Argumente und Gesichtspunkte der Parteien ist das Verwaltungsgericht zur Überzeugung gelangt, dass es sich beim von der Beschwerdegegnerin gewählten Vorgehen, vom Zuschlagsempfänger eine Bestätigung fristgerecht bezahlter Steuern sowie einen Auszug aus dem Betreibungsregister einzufordern (vgl. dazu Schreiben des Tiefbauamts Graubünden vom 14. Februar 2017 [Bg-act. 9]) und diese Dokumente mit den Angaben auf der Selbstdeklaration zu vergleichen, um eine taugliche und zulässige Methode handelt, um die Eignung für die Auftragserfüllung zu kontrollieren. Die Vergabebehörde kann grundsätzlich auf die eingereichten Unterlagen abstellen (BGE 139 II 489 E. 3.2). Sie ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Angaben nachzuprüfen. Ob sie dies tut, liegt in ihrem Ermessen, welches nicht überschritten ist, solange nicht konkrete Hinweise bestehen, dass die eingereichten Unterlagen nicht wahr sind (Urteil des Bundesgerichts 2C_346/2013 vom 20. Januar 2014 E. 1.3.3). Solche konkreten Hinweise sind allerdings vorliegend nicht ausgewiesen, zumal es sich hier um einen relativ einfachen Auftrag handelt, welcher sich lediglich auf eine Neben- bzw. Verbindungsstrasse bezieht, und nicht etwa auf eine kantonale Hauptstrasse. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts kann sich die Beschwerdegegnerin somit zu Recht darauf berufen, dass gemäss ihren eigenen Erfahrungen auch eine Ein-

- 14 zelperson ohne Betriebsstruktur diesen Auftrag in der verlangten Form erfüllen könne, so dass nicht etwa per se ein Anfangsverdacht auf mangelnde Eignung des Zuschlagsempfängers gegeben wäre, welcher zu vertieften Abklärungen Anlass gegeben hätte. Entsprechend erweist sich auch die zweite Rüge der Beschwerdeführerin als unbegründet. 7. Zusammenfassend ergibt sich damit, dass die beiden Rügen der Beschwerdeführerin (mangelnde organisatorische und finanzielle Leistungsfähigkeit des Zuschlagsempfängers [vgl. E. 5a-d] sowie mangelhafte Prüfung der Eignung des Zuschlagsempfängers [vgl. E. 6a-b]) materiell ins Leere stossen. 8. a) Die angefochtene Vergabeverfügung vom 14. März 2017 ist somit in jeder Beziehung rechtens, was zur Bestätigung des Auftragszuschlags und zur Abweisung der Beschwerde vom 28. März 2017 führt. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer Beschwerde, es sei ihr der Zuschlag für die Winterdienstarbeiten zum Preis von jährlich Fr. 51'620.20 zu erteilen. Angesichts der zehnjährigen Laufzeit des Vertrags ergibt sich damit ein Zuschlagswert von insgesamt über Fr. 500'000.--. Aufgrund der Höhe des Beschaffungswerts erscheint eine Staatsgebühr von Fr. 3'500.-- als angemessen (vgl. etwa Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 07 44, U 07 50, U 07 52, in welchen für die Schneeräumungsvergaben 2007-2017 Staatsgebühren im Bereich von Fr. 3'000.- bis Fr. 6'000.-- gesprochen wurden). Der Beschwerdegegnerin steht nach Art. 78 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte.

- 15 - Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 352.-zusammen Fr. 3'852.-gehen zulasten der A._____ SA und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

U 2017 30 — Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 04.07.2017 U 2017 30 — Swissrulings