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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 16.05.2017 U 2017 26

May 16, 2017·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·4,437 words·~22 min·7

Summary

Submission | Submissionen

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 17 26 1. Kammer Vorsitz Audétat Richter Racioppi, Stecher Aktuarin ad hoc Lenz URTEIL vom 16. Mai 2017 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Luca Curdin Conrad, Beschwerdeführerin gegen Tiefbauamt Graubünden, vertreten durch Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement Graubünden, Beschwerdegegner und B._____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Flurin von Planta, Beschwerdegegnerin betreffend Submission

- 2 - 1. Das Tiefbauamt Graubünden (TBA) schrieb am 24. November 2016 im Kantonsamtblatt und auf der Vergabeplattform die Winterdienstarbeiten für das ganze Kantonsgebiet im offenen Verfahren aus, unterteilt in rund 130 verschiedene Aufträge. In den Ausschreibungsunterlagen wurden Eignungs- und Zuschlagskriterien aufgeführt. In Bezug auf die Eignungskriterien wurden die Anbieter dazu angehalten, auf Verlangen den Nachweis über ihre organisatorische, technische und finanzielle Leistungsfähigkeit sowie über ihre fachliche Eignung auszuweisen. Für Pässe und Passstrecken wurden zusätzlich minimale Erfahrungen in der Ausführung von Winterdienstarbeiten verlangt, und zwar von der Unternehmung drei Jahre während der letzten zehn Jahre sowie von den einzusetzenden Chauffeuren zwei Jahre während der letzten zehn Jahre. Folgende Zuschlagskriterien und Gewichtungen wurden vorgegeben: - Preis 50 % - Ökologische Aspekte - Abgasnormkategorie 20 % - Erfahrung und Referenzen 15 % - Qualität der Garagierung für Fahrzeuge und Geräte 15 % Eine der Ausschreibungen betraf im Bezirk 1 den Auftrag 8, C._____strasse, d.h. Winterdienstarbeiten (Schneeräumung und Streudienst) im Abschnitt D._____. 2. Innert der bis am 22. Dezember 2016 laufenden Eingabefrist reichten zwei Anbieter ihre Offerten beim TBA ein. Anlässlich der Offertöffnung am 3. Januar 2017 ergab sich folgendes Bild: - B._____ AG, Fr. 66'830.40 - A._____, Fr. 83'596.30 3. Bei der Bewertung der Angebote erhielt die B._____ AG in allen Zuschlagskriterien die höchste Note und somit im Ergebnis das Maximum

- 3 von 3 Punkten. Die A._____ erhielt mit Ausnahme des Kriteriums "Preis" ebenfalls die Höchstnoten. Für das Kriterium "Preis" erhielt sie indessen aufgrund der Preisdifferenz von über 25 % die Note 0. Unter Berücksichtigung der Gewichtung des Preises von 50 % erreichte die A._____ insgesamt 1.5 Punkte. Aufgrund dieser Bewertung vergab das TBA (nachfolgend Vergabebehörde) mit Verfügung vom 14. März 2017 den Auftrag an die B._____ AG (nachfolgend Zuschlagsempfängerin). Diese Verfügung wurde den beiden Anbieterinnen am 17. März 2017 mitgeteilt. 4. Dagegen liess die A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 27. März 2017 Beschwerde erheben. Sie beantragte kostenfällig die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Erteilung des Zuschlags an sich selber, eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Angelegenheit zur Neubeurteilung durch die Vergabebehörde sowie die Anweisung an die Vergabebehörde, die Zuschlagsempfängerin aus dem Vergabeverfahren auszuschliessen. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Zur Begründung ihrer Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass die Zuschlagsempfängerin entgegen den Vorgaben der Ausschreibung nicht innerhalb der Einsatzstrecke garagiere. Im Weiteren gehe die Vergabebehörde vom unrichtigen Sachverhalt aus, dass die Zuschlagsempfängerin mit den von ihr eingesetzten Chauffeuren dem Aufgebot für den Winterdienst innert der vorgegebenen halben Stunde einhalten könne. Schliesslich habe die Zuschlagsempfängerin hinsichtlich des Wohnortes des einzusetzenden Chauffeurs E._____ in der Offerte anstatt dessen richtigen Wohnortes O.1.____ den Wohnort O.2.____ angegeben und somit falsche Angaben gemacht. Am 28. März 2017 reichte die Beschwerdeführerin ein Korrigendum betreffend ein paar Schreibfehler und vertauschte Parteibezeichnungen ein.

- 4 - 5. Mit Schreiben des Instruktionsrichters vom 28. März 2017 wurde die Zuschlagsempfängerin (nachfolgend Beschwerdegegnerin) in Anwendung von Art. 40 VRG dem Verfahren beigeladen. 6. Mit Vernehmlassung vom 7. April 2017 beantragte die Vergabebehörde (nachfolgend Beschwerdegegner) kostenfällig die Abweisung der Beschwerde. Begründend führte der Beschwerdegegner an, dass die Garagierung der Einsatzfahrzeuge auf dem betreffenden Streckenabschnitt nicht fest vorgeschrieben sei. Zudem habe eine Plausibilitätsprüfung ergeben, dass die eingesetzten Chauffeure die geforderte Einsatzbereitschaft innert einer halben Stunden einhalten könnten. Bei dem in O.1.____ wohnhaften Chauffeur E._____ gehe er davon aus, dass dieser für die notwendigen Piketteinsätze als Ersatzchauffeur in O.2.____ übernachten werde. Es sei somit keine Rechtsverletzung ausgewiesen, welche die Aufhebung der angefochtenen Verfügung rechtfertigen würde. 7. Gleichentags beantragte die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen. Betreffend den Garagierungsort habe der Beschwerdegegner mit der gewählten Formulierung bewusst Spielraum gelassen. Die Beschwerdegegnerin biete Gewähr dafür, dass die Pikett- und Einsatzvorschriften jederzeit und unter allen Umständen eingehalten würden. Zudem würde der Wohnort der Chauffeure nicht als Eignungskriterium genannt, was angesichts der Organisationsfreiheit des Unternehmers und der langen Laufzeit des Vertrages auch sachgerecht sei. Eine missverständliche Angabe zum Wohnort von E._____ sei nicht eine falsche Angabe, welche zum Ausschluss aus dem Vergabeverfahren berechtigen würde. Denn die E._____ Gruppe, zu der die Beschwerdegegnerin gehöre, verfüge über eine grössere Anzahl von Chauffeuren, welche in O.2.____ oder Umgebung wohnten, und auf welche im Notfall zurückgegriffen werden könne.

- 5 - 8. Die Beschwerdeführerin vertiefte mit Replik vom 13. April 2017 ihre Argumentation. Aufgrund der von der Beschwerdegegnerin ins Recht gelegten Adressliste bestehe neu der Verdacht, dass die E._____ Gruppe teils dieselben Fahrer und Ersatzfahrer auf anderen Strecken im Kanton einsetze. Entsprechend verlange sie vom Beschwerdegegner die Edition sämtlicher Submissionsverfahren für den Winterdienst betreffend die Beschwerdegegnerin und eine F._____ AG bzw. sämtliche Submissionsakten betreffend Winterdienst, in welchen E._____ als Chauffeur oder Ersatzchauffeur aufgeführt sei. 9. Mit Schreiben vom 20. April 2017 verzichtete der Beschwerdegegner auf eine Duplik. Die Beschwerdegegnerin wies in ihrer Duplik vom 21. April 2017 darauf hin, dass der Wohnort der Chauffeure in den Submissionsbedingungen nicht vorgeschrieben und für die Einsatzbereitschaft der Räumungsfahrzeuge auch nicht relevant sei. Da die zur Edition anbegehrten Unterlagen kaum etwas zur Rechtsfindung beitragen würden, sei der beschwerdeführerische Editionsantrag abzuweisen. 10. Am 28. April 2017 bzw. 2. Mai 2017 reichten die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bzw. der Beschwerdegegnerin ihre Honorarnoten ein. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Vergabeentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Vergabebeschluss des Beschwerdegegners vom 14. März 2017, worin er den Zuschlag für die Winterdienstarbeiten von 2017/2018 bis 2026/2027, Bezirk 1, Auftrag 8, Ab-

- 6 schnitt O.2.____ zum Preis von Fr. 66'830.40 (inkl. MWST) an die Beschwerdegegnerin erteilte. 2. Auf das vorliegende Verfahren gelangen die interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB; BR 803.510), das kantonale Submissionsgesetz (SubG; BR 803.300) sowie die kantonale Submissionsverordnung (SubV; BR 803.310) zur Anwendung. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden zur Behandlung der Beschwerde ist unbestritten; sie ergibt sich aus Art. 15 IVöB i.V.m. Art. 25 SubG. Als durch Beschwerde selbständig anfechtbare Verfügung gelten unter anderem der Zuschlag (Art. 15 Abs. 1bis lit. e IVöB, Art. 25 Abs. 2 lit. c SubG). Nach Art. 26 Abs. 1 SubG sind Beschwerden schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. Diesbezüglich ist erstellt, dass der angefochtene Vergabeentscheid vom 14. März 2017, mitgeteilt am 17. März 2017, der Beschwerdeführerin am 18. März 2017 zugestellt und die Beschwerdeschrift vom 27. März 2017 daher korrekt innert der zehntägigen Anfechtungsfrist beim dafür örtlich, sachlich sowie auch funktionell zuständigen Verwaltungsgericht erhoben wurde. Nachdem vorliegend neben der Beschwerdeführerin nur noch die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdegegner ein Angebot unterbreitete, hat die Beschwerdeführerin reelle Chancen auf den Zuschlag bei Aufhebung der Vergabeverfügung (zu dieser Voraussetzung vgl. BGE 141 II 14 E.4.6-4.8). Da der Zuschlag nicht an sie selber, sondern an die Beschwerdegegnerin erfolgte, ist die Beschwerdeführerin nachteilig betroffen, weshalb sie im Sinne von Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist. Auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 3. a) In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist vorab auf den Editionsantrag der Beschwerdeführerin einzugehen. Sie verlangt vom Beschwerdegegner die

- 7 - Edition sämtlicher Akten "Submissionsverfahren Winterdienst" betreffend die Beschwerdegegnerin und eine F._____ AG sowie sämtliche Akten "Submissionsverfahren Winterdienst" der "E._____ Gruppe", in denen E._____ als Chauffeur oder Ersatzchaffeur aufgeführt ist (vgl. Replik Rz. 12). Sie hege den Verdacht, dass die Beschwerdegegnerin die auf ihrer Liste angeführten Chauffeure auch auf anderen Strecken für den Winterdienst im Kanton einsetze (z.B. O.2.____ – O.3._____) und folglich für den Pikettdienst in vorliegender Sache nicht zur Verfügung stehe (Replik Rz. 12). Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, dass dieser Verdacht weitgehend unberechtigt sei. Richtig sei einzig, dass der auf der Liste angeführte G._____, O.2.____, für den Winterdiensteinsatz auf der Strecke O.2.____-O.3._____ vorgesehen sei. Zudem seien die Editionsbegehren völlig unverhältnismässig (Duplik Rz. 9 f.). Es ist mit der Beschwerdegegnerin einig zu gehen, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die zur Edition beantragten Unterlagen neue Erkenntnisse bringen könnten oder für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit relevant wären. Entscheidend ist einzig, dass die Beschwerdegegnerin in der Lage ist, den Pikettdienst mit ihren Chauffeuren innert 30 Minuten seit Aufgebot sicherzustellen (vgl. Ziff. 4.13 der Offertunterlagen), was sie – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird (vgl. nachstehend Erwägung 6) – auch überzeugend nachweist. Weitere Beweismittel sind dazu nicht erforderlich. Folglich sind die beiden Editionsanträge der Beschwerdeführerin abzulehnen. b) Weiter ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht festzuhalten, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selber die Beurteilung des prozessualen Antrags der Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde obsolet wird. 4. a) Gemäss Art. 1 Abs. 2 SubG bezweckt das öffentliche Beschaffungswesen und Submissionsrecht insbesondere den wirksamen Wettbewerb unter

- 8 den Anbietern zu fördern (lit. a), die Gleichbehandlung aller Anbieter und eine unparteiische Vergabe zu gewährleisten (lit. b), den wirtschaftlichen Einsatz öffentlicher Mittel zu fördern (lit. c) sowie die Transparenz und den Rechtsschutz bei Vergabeverfahren sicherzustellen (lit. d). In Übereinstimmung mit dieser Zweckbestimmung erhält nach Art. 21 Abs. 1 SubG das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag. Kriterien zur Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots sind insbesondere Qualität, Preis, Erfahrung, Zweckmässigkeit, Termine, technischer Wert, Ästhetik, Betriebskosten, Nachhaltigkeit, Kreativität, Kundendienst, Infrastruktur und Lehrlingsausbildung (vgl. die nicht abschliessende Aufzählung in Art. 21 Abs. 2 SubG). Dem Preiskriterium kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden bei der Mehrzahl der öffentlichen Arbeitsvergaben eine vorrangige Bedeutung zu. Als allgemeine Faustregel gilt, dass dem Preis ein umso höheres Gewicht zuzuerkennen ist, je einfacher der Schwierigkeitsgrad der Auftragserfüllung ist. Als Richtschnur gilt, dass bei einfacheren Aufgaben das Gewicht des Preises in der Regel nicht weniger als 50 % betragen sollte. Umgekehrt darf der Preis bei hochkomplexen Aufträgen eine untergeordnete Rolle spielen (so bereits PVG 2002 Nr. 36). Der Auftraggeber gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die zur Anwendung gelangenden Zuschlagskriterien mit ihrer Gewichtung oder der Reihenfolge ihrer Bedeutung bekannt (Art. 21 Abs. 3 SubG). Vorliegend wurden die massgebenden Zuschlagskriterien unbestrittenermassen im Voraus bekannt gegeben und gewichtet: Preis 50 %, Ökologische Aspekte – Abgasnormkategorie 20 %, Erfahrung und Referenzen 15 %, Qualität der Garagierung für Fahrzeuge und Geräte 15 % (vgl. Offertunterlagen in beschwerdegegnerischer Beilage [Bg-act.] 7 S. 5). Zudem wurden die Angebote anhand einer zulässigen Bewertungsskala bewertet, welche im Übrigen von der Beschwerdeführerin auch nicht bemängelt wird.

- 9 b) Art. 22 SubG statuiert Gründe, nach welchen ein Angebot von der Berücksichtigung ausgeschlossen wird. Nach Art. 22 lit. d SubG wird ein Anbieter von der Berücksichtigung ausgeschlossen, wenn er die geforderten Eignungskriterien nicht oder nicht mehr erfüllt. Die Eignungskriterien, welche der Ausschreiber in seinen Ausschreibungsunterlagen festlegt, sollen sicherstellen, dass nur geeignete Anbieter mit der erforderlichen fachlichen, wirtschaftlichen, finanziellen und organisatorischen Leistungsfähigkeit für den konkreten Auftrag berücksichtigt werden. Eignungskriterien sind in der Regel Ausschlusskriterien, die entweder erfüllt sind oder nicht. Das Vorliegen der verlangten Eignung führt zur Zulassung, deren Fehlen zum Ausschluss vom Submissionsverfahren. Eignungskriterien sind abzugrenzen von den Zuschlagskriterien, anhand derer unter den geeigneten Anbietern das wirtschaftlich günstigste Angebot ermittelt wird (vgl. Handbuch des öffentlichen Beschaffungswesens im Kanton Graubünden, hrsg. vom Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement Graubünden, Stand 1. Januar 2014, Ziff. 8.9). Im offenen Verfahren ist die Eignung von der Vergabebehörde und der Beschwerdeinstanz grundsätzlich aufgrund der Verhältnisse bei der Einreichung der Offerte und aufgrund der zu diesem Zeitpunkt eingelegten Unterlagen zu prüfen (vgl. GALLI/MO- SER/LANG/STEINER, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl., Zürich 2013, N 573). c) Zudem wird laut Art. 22 lit. e SubG ein Angebot auch dann von der Berücksichtigung ausgeschlossen, wenn der Anbieter dem Auftraggeber falsche Auskünfte erteilt oder das Selbstdeklarationsblatt nicht wahrheitsgetreu ausgefüllt hat (vgl. GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., N 484-485). Nach der geltenden Rechtsprechung wird ein strenger Massstab an das Erfordernis der Übereinstimmung zwischen den Grundlagen in der Bauausschreibung und den eingereichten Offerten gelegt, wollen besagte Bestimmungen doch sicherstellen, dass nur ein solches Angebot berücksichtigt werden kann, das vollständig und den Anforderungen genügend ein-

- 10 gereicht wurde. Den Anbietern soll damit gewährleistet werden, dass keiner der Wettbewerbsteilnehmer bevorteilt wird bzw. alle mit gleich langen Spiessen kämpfen, während für die Vergabebehörden andererseits damit eine klare, übersichtliche und zu keinen Diskussionen Anlass gebende Ausgangslage geschaffen wird (statt vieler: VGU U 07 44 vom 6. Juli 2007 E.1; PVG 2005 Nr. 33, 1999 Nr. 61 und 1997 Nr. 60). Diese Strenge findet ihre Grenzen allerdings im Verbot des überspitzten Formalismus (GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., N 446-448; Urteile des Bundesgerichts 2C_782/2012 vom 10. Januar 2013 E.3.3 und 2D_50/2009 vom 25. Februar 2010 E.2.4). d) Die Überprüfung von Vergabeentscheiden nach Art. 27 SubG beschränkt sich auf Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie auf unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellungen (Abs. 1). Die Rüge der Unangemessenheit ist ausgeschlossen (Abs. 2). Dagegen kann das Verwaltungsgericht nicht sein Ermessen an die Stelle jenes der Vorinstanz setzen, sondern hat Lösungen der Verwaltung zu akzeptieren, die mit sachlichen Gründen vertretbar sind, auch wenn eine andere Lösung als zweckmässiger erschiene. Bei Fragen technischer, technologischer, (bau)physikalischer und methodologischer Art oder bei Angebotsbewertungen ist die Kognition – wie bei Examina – praktisch auf Willkür begrenzt. Den Vergabebehörden kommt insbesondere bei der Bewertung der einzelnen Angebote aufgrund der ausgewählten Zuschlagskriterien ein weiter Ermessensspielraum zu. Ein verwendetes Bewertungs- und Benotungssystem muss sachlich haltbar sein und auf alle Anbietenden in gleicher Weise und nach gleichen Massstäben angewendet werden (vgl. VGU U 06 140 vom 23. Januar 2007 m.w.H.). e) Zu prüfen ist im Lichte der aufgeführten Rechts- und Sachlage nachfolgend, ob die Vergabe im Sinne der eben gemachten Ausführungen an

- 11 das wirtschaftlich günstigste Angebot nach Art. 21 Abs. 1 SubG erteilt worden ist, mithin ob das Angebot der Beschwerdegegnerin zu Recht nicht ausgeschlossen wurde und ob die Vorinstanz diesbezüglich einen haltbaren Entscheid getroffen hat. Im Zusammenhang mit dem Ausschluss des Angebots der Beschwerdegegnerin bringt die Beschwerdeführerin drei Rügen vor. Erstens habe sich der Standort der Fahrzeuge nach den Vorgaben der Ausschreibung innerhalb der Einsatzstrecke zu befinden (vgl. dazu nachstehend Erwägung 5). Zweitens könne die Beschwerdegegnerin den Pikettdienst und das Aufgebot für den Winterdienst nicht innert der vorgesehenen 30-minütigen Frist beginnen (vgl. dazu nachstehend Erwägung 6). Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin betreffend den Wohnort ihres Ersatzchauffeurs E._____ falsche Angaben gemacht, indem sie anstelle seines tatsächlichen Wohnsitzes (O.1.____) O.2.____ angegeben habe (vgl. dazu nachstehend Erwägung 7). 5. a) Die Beschwerdeführerin argumentiert bezüglich des Standortes der Fahrzeuge, dass die Fahrzeuge gemäss Ziff. 4.24 der Offertunterlagen (vgl. Bg-act. 7) in der Regel innerhalb der Einsatzstrecke, d.h. zwischen O.2.____ und O.4.____, zu garagieren seien. Die Beschwerdegegnerin garagiere ihre Fahrzeuge an der Pulvermühlenstrasse 64 in O.2.____ und damit – im Gegensatz zu der Beschwerdeführerin – nicht innerhalb der Einsatzstrecke. Es sei nicht einzusehen, weshalb vorliegend von dieser Regel abgewichen werden müsse. Da die Beschwerdegegnerin die im Voraus, d.h. in der Ausschreibung bzw. in den Vergabeunterlagen verlangten Eignungskriterien nicht erfüllen würde, sei ihr Angebot gemäss Art. 22 lit. d SubG von der Berücksichtigung auszuschliessen (vgl. Beschwerde Rz. 13 f.). Dem hält der Beschwerdegegner entgegen, dass eine Garagierung innerhalb der Einsatzstrecke grundsätzlich erwartet werde, weil dadurch am besten Gewähr für die Einhaltung der Einsatzzeiten bestehe. Aufgrund der offenen Formulierung ("in der Regel") und der feh-

- 12 lenden Nennung zulässiger Abweichungen könne die Vorgabe aber nicht als zwingend angesehen werden. Eine enge Auslegung würde zudem unnötigerweise den durchaus erwünschten Wettbewerb einschränken (vgl. Vernehmlassung des Beschwerdegegners vom 7. April 2017 Rz. 4). Die Beschwerdegegnerin argumentiert ergänzend, dass der Beschwerdegegner explizit darauf verzichtet habe, einen Garagierungsort zu bezeichnen. Damit habe er implizit kundgetan, auch Offerten mit Garagierungsort in O.2.____ oder sogar ausserhalb von O.2.____ zu akzeptieren (vgl. Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 7. April 2017 Rz. 2). b) Die massgebliche Bestimmung in den Offertunterlagen lautet wie folgt (vgl. Ziff. 4.24 der Offertunterlagen [Bg-act. 7 S. 19]): "4.24 Ort der Garagierung Das Fahrzeug ist in der Regel innerhalb der Einsatzstrecke zu garagieren. […]" (Unterstreichung hinzugefügt) Der Wortlaut der betreffenden Bestimmung ("in der Regel") bringt zum Ausdruck, dass vom Grundsatz, wonach sich der Standort der Fahrzeuge innerhalb der Einsatzstrecke zu befinden hat, nach Ermessen des Beschwerdegegners abgewichen werden kann. Die Offertunterlagen sehen nämlich nicht vor, dass vom Grundsatz nur unter besonderen Voraussetzungen abgewichen werden dürfte. Vielmehr steht es im Ermessen des Beschwerdegegners, welchen Standort der Fahrzeuge er als zulässig und opportun erachtet. Da die Beschwerdegegnerin das Eignungskriterium betreffend Garagierungsort entgegen der beschwerdeführerischen Ansicht erfüllt, ist auch ein Ausschluss aufgrund von Art. 22 lit. d SubG (vgl. dazu vorstehend Erwägung 4b) nicht weiter zu prüfen bzw. zu verneinen. Die entsprechende Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich damit als unbegründet.

- 13 - 6. a) Mit Bezug auf die Vorgabe, dass die Abfahrt vom Streckenbeginn O.2.____ spätestens 30 Minuten nach erfolgten Aufgebot zu erfolgen hat (vgl. Ziff. 4.13 der Offertunterlagen [Bg-act. 7 S. 17]) stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass ihr anlässlich der Besprechung zur Akteneinsicht mitgeteilt worden sei, dass es sich dabei um eine der wichtigsten Eignungsvoraussetzungen handle. Der Beschwerdegegner gehe vom unrichtigen Sachverhalt aus, dass die Beschwerdegegnerin diese Vorgabe erfüllen könne. Der Chauffeur H.____ brauche von seinem Wohnort in insgesamt 46-55 Minuten, und auch der Ersatzchauffeur E._____, welcher in O.1.____ wohne, könne die Zeitvorgabe von 30 Minuten nicht einhalten. Da die Beschwerdegegnerin die im Voraus, d.h. in der Ausschreibung bzw. in den Vergabeunterlagen verlangten Eignungskriterien nicht erfüllen würde, sei ihr Angebot gemäss Art. 22 lit. d SubG von der Berücksichtigung auszuschliessen (vgl. Beschwerde Rz. 10 ff.). Der Beschwerdegegner sieht die Vorgaben als eingehalten. Chauffeur H.____ würde gemäss Twixroute-Routenberechnung rund 21 Minuten von sich Zuhause zum Einsatzort (O.2.____) benötigen; die restlichen rund 10 Minuten würden dem Chauffeur für die Bereitstellung, Vorbereitung etc. zur Verfügung stellen. Beim Ersatzchauffeur E._____ gehe er davon aus, dass dieser für die notwendigen Piketteinsätze in O.2.____ übernachten würde (vgl. Vernehmlassung vom 7. April 2017 Rz. 4). Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, dass es nirgends vorgeschrieben sei, dass die Chauffeure innerhalb der vorgegebenen 30 Minuten von ihrem Wohnort aus zum Fahrzeug und mit diesem zur Einsatzstrecke gelangen müssten; vielmehr müsste lediglich gewährleistet sein, dass der Piketteinsatz spätestens 30 Minuten nach erfolgtem Aufgebot zu beginnen habe. Wie sich die Anbieter hierfür organisierten, sei ihnen freigestellt. Sie organisiere sich so, dass bei einem zu erwartenden Piketteinsatz die Chauffeure mit Arbeiten im Werkhof betraut würden und für Nachteinsätze in O.2.____ übernachten würden. Deshalb biete sie ihren Chauffeuren zum Beispiel einen komplett ausgestatteten und beheizten

- 14 - Aufenthaltsraum mit Schlafgelegenheit an, wo sie bei unsicheren Wetterlagen auf ihren Einsatz warten könnten. Zudem arbeiteten für die Zuschlagsempfängerin zahlreiche andere Chauffeure, welche in O.2.____ wohnten und notfalls aufgeboten werden könnten (Vernehmlassung vom 7. April 2017 Rz. 3). b) Die massgebliche Bestimmung lautet wie folgt (vgl. Ziff. 4.13 der Offertunterlagen [Bg-act. 7 S. 17]): "4.13 Pikettdienst und Aufgebot […] Die Abfahrt vom definierten Streckenbeginn gemäss Ziffer 4.25 [O.2.____– O.4.____] hat spätestens 30 Minuten nach erfolgtem Aufgebot zu erfolgen. [...]" Mit der Beschwerdegegnerin ist festzuhalten, dass die Offertunterlagen lediglich vorschreiben, dass die fraglichen Chauffeure im Falle der Auslösung eines Piketteinsatzes diesen spätestens 30 Minuten nach erfolgtem Aufgebot beginnen müssen. Wie sich die Anbieterin mit den einzusetzenden Chauffeuren im Hinblick auf die Piketteinsätze organisiert, ist jedoch ihr überlassen; eine Pflicht, dass die Chauffeure den Einsatzort O.2.____ innerhalb von 30 Minuten von ihrem Wohnort aus erreichen müssen, lässt sich der zitierten Bestimmung nicht entnehmen. Die Beschwerdegegnerin führt aus, dass sie in Zeiten, in welchen infolge Schneefalls ein Pikettaufgebot zu erwarten ist, zumindest einem der Chauffeure Arbeiten in der Nähe des Garagierungsortes des Einsatzfahrzeuges zuweist, z.B. Unterhaltsarbeiten im Werkhof, oder den Chauffeur im firmeneigenen Aufenthaltsraum inkl. Schlafgelegenheit (vgl. dazu Fotos in Beilage 4 der Beschwerdegegnerin) übernachten lässt. Somit kommt es tatsächlich nicht mehr auf den Wohnort oder zivilrechtlichen Wohnsitz des Chauffeurs an und es spielt auch keine Rolle mehr, ob der Chauffeur während der Dauer des Auftrages seinen Wohnsitz bzw. -ort wechselt oder nicht. Dass es nicht auf den Wohnort der Chauffeure ankommen kann, ergibt sich auch daraus, dass der Auftrag auf zehn Jahre vergeben wird und Fluktuation

- 15 der Mitarbeiter bzw. Wohnortwechsel der Chauffeure durchaus denkbar sind und nicht dazu führen können, dass die Zuschlagsempfängerin den Auftrag verliert. Indem die Beschwerdegegnerin aufzeigt, dass sie in der Lage ist, die Chauffeure entsprechend einzusetzen und notfalls am Firmensitz unterzubringen, erbringt sie den Nachweis, dass die Einsatzzeit gemäss Art. 4.13 Offertunterlagen in jedem Fall gewährleistet ist. Da die Beschwerdegegnerin dieses Eignungskriterium erfüllt, ist ein Ausschluss aufgrund von Art. 22 lit. d SubG nicht weiter zu prüfen bzw. zu verneinen. Entsprechend erweist sich auch die zweite Rüge der Beschwerdeführerin als unbegründet. 7. a) Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, dass die Beschwerdegegnerin eine falsche Auskunft betreffend den Wohnort von E._____ erteilt habe, indem sie als Wohnort O.2.____ und nicht O.1.____ angegeben habe. Erst aufgrund dieser Falschangabe erscheine die Beschwerdegegnerin für die Winterdienstarbeiten zwischen O.2.____ und O.4.____ geeignet. Aufgrund dieser falschen Auskunft sei die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 22 lit. e SubG vom Vergabeverfahren auszuschliessen (Beschwerde Rz. 16). Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, dass die falsche Auskunft keinen Ausschlussgrund darstelle. Es sei zwar richtig, dass E._____ seinen zivilrechtlichen Wohnsitz in O.1.____ habe; tatsächlich verbringe er aber einen Grossteil seiner Arbeitszeit in O.2.____ und Umgebung, wo er auch die Möglichkeit habe, bei seiner Mutter oder im Notfall auf einer Pritsche im Werkhof zu übernachten (Vernehmlassung vom 7. April 2017 Rz. 6). b) Gemäss Art. 22 lit. e SubG wird ein Angebot von der Berücksichtigung ausgeschlossen, wenn der Anbieter dem Auftraggeber falsche Auskünfte erteilt oder das Selbstdeklarationsblatt nicht wahrheitsgetreu ausgefüllt hat (vgl. dazu vorstehend Erwägung 4c). Die Beschwerdegegnerin gab in den Offertunterlagen betreffend E._____ unter "Wohnort" "O.2.____" an

- 16 - (vgl. Bg-act. 7 S. 6/13). Bezüglich der von der Beschwerdeführerin behaupteten Falschangabe (O.2.____ anstatt O.1.____) ist vorab festzuhalten, dass der Begriff "Wohnort" missverständlich ist. So kann darunter nicht nur, wie die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend macht, der zivilrechtliche Wohnsitz gemeint sein, sondern ebenfalls der Ort, an welchem sich der Chauffeur tatsächlich überwiegend aufhält. Dieser muss nicht zwingend mit dem zivilrechtlichen Wohnsitz übereinstimmen; Wochenaufenthalter beispielsweise halten sich nebst dem Ort ihres zivilbzw. steuerrechtlichen Wohnsitzes ebenfalls an einem anderen Ort, oft dem Arbeits- oder Studienort, auf. Auch dieser Ort, an welchem der Wochenaufenthalter meist unter der Woche wohnt, kann als "Wohnort" verstanden werden. Aus Gesagtem folgt, dass es der Beschwerdegegnerin nicht vorgeworfen werden kann, wenn sie die Angabe betreffend "Wohnort" missverstanden haben sollte und mit "O.2.____" nicht den zivilrechtlichen Wohnsitz, sondern den Ort angeben wollte, an welchem sich E._____ tatsächlich überwiegend aufhält und im Falle eines Piketteinsatzes übernachten könnte. Damit ist die von der Beschwerdegegnerin gemachte Angabe nicht falsch, wenn E._____ die Möglichkeit hat, vor einem Einsatz in O.2.____ entweder bei seiner Mutter oder am Firmensitz zu übernachten. Zudem würde die blosse Angabe "O.2.____" anstatt "O.1.____" für sich alleine nicht für einen Ausschluss des Angebots gemäss Art. 22 lit. e SubG reichen, da keine Hinweise im Recht liegen, welche darauf schliessen liessen, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdegegner täuschen und sich so Vorteile sichern wollte. Zudem ist der zivilrechtliche Wohnsitz für die Frage, ob die Voraussetzungen für den Pikettdienst nach Ziff. 4.13 erfüllt sind, ohnehin nicht entscheidrelevant. Wie vorstehend bereits ausgeführt (vgl. Erwägung 6), verlangt Ziff. 4.13 der Offertunterlagen lediglich, dass die Abfahrt vom definierten Streckenbeginn spätestens 30 Minuten nach erfolgtem Aufgebot zu erfolgen hat. Wie die Anbieterin dies sicherstellt, ist ihr überlassen und damit eine innerbetriebliche Frage und hat nichts mit dem Wohnsitz oder –ort der ein-

- 17 zusetzenden Chauffeure zu tun. Ein Ausschluss des Angebots der Beschwerdegegnerin wäre vor dem Hintergrund, dass das öffentliche Beschaffungswesen und Submissionsrecht insbesondere die Förderung des wirksamen Wettbewerbes unter den Anbietern bezweckt (Art. 1 Abs. 2 SubG) und ein Ausschluss der Beschwerdegegnerin den Wettbewerb unnötig verunmöglichen würde (vgl. vorstehend Erwägung 4a), unverhältnismässig und wäre als überspitzt formalistisch zu qualifizieren (vgl. vorstehend Erwägung 4c). Dies gilt umso mehr, als dass – wie soeben aufgezeigt wurde – der vom Beschwerdegegner in den Offertunterlagen verwendete Begriff "Wohnort" missverstanden werden kann und die Angabe "O.2.____" der Beschwerdegegnerin aus diesem Grund nicht zum Nachteil gereichen darf. Damit dringt die Beschwerdeführerin auch mit ihrer dritten Rüge nicht durch. 8. a) Aus den genannten Gründen sind die Voraussetzungen gemäss Art. 22 SubG, welche einen Ausschluss der Offerte der berücksichtigten Beschwerdegegnerin erfordert hätten, nicht gegeben. Insbesondere liegen weder Gründe gemäss Art. 22 lit. d SubG (Nichterfüllung der geforderten Eignungskriterien) noch Art. 22 lit. e SubG (falsche Auskünfte) vor, welche einen Ausschluss des Angebots der Beschwerdegegnerin rechtfertigen würden. Sie erfüllt unter anderem sowohl die Eignungskriterien gemäss Ziff. 4.24 (Garagierungsort) als auch Ziff. 4.13 (Pikettdienst) der Offertunterlagen. Die Angabe des Wohnortes O.2.____ (anstatt O.1.____) betreffend E._____ ist nach dem Gesagten unbeachtlich. Entsprechend hat der Beschwerdegegner die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht vom Verfahren ausgeschlossen und hat deren Offerte zu Recht einer materiellen Bewertung unterzogen. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 VRG zu Lasten der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer Beschwerde, es sei ihr der Zuschlag für die

- 18 - Winterdienstarbeiten zum Preis von jährlich Fr. 83'596.30 zu erteilen. Angesichts der zehnjährigen Laufzeit des Vertrages ergibt sich damit ein Zuschlagswert von insgesamt über Fr. 800'000.--. Aufgrund der Höhe des Beschaffungswertes erscheint eine Staatsgebühr von Fr. 4'000.-- als angemessen (vgl. etwa VGU U 07 40, U 07 41, U 07 44 sowie U 07 48-52, in welchen für die Schneeräumungsvergaben 2007-2017 Staatsgebühren im Bereich von Fr. 3'000.-- bis Fr. 6'000.-- gesprochen wurden). Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG wird die unterliegende Partei in der Regel überdies verpflichtet, der obsiegenden Partei alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin hat dem Verwaltungsgericht am 2. Mai 2017 eine Honorarnote über Fr. 4'004.65.-- (gerundet), bestehend aus einem Honorar nach Zeitaufwand von Fr. 3'600.-- (13.33 h à Fr. 270.--; gerundet), Barauslagen von Fr. 108.-- sowie 8 % Mehrwertsteuer von Fr. 296.65, eingereicht. Dieser Aufwand sowie die geltend gemachten Barauslagen erscheinen dem Gericht als angemessen. Da die Beschwerdegegnerin indes selber mehrwertsteuerpflichtig und damit vorsteuerabzugsberechtigt ist, ist die vorliegende Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen (vgl. hierzu PVG 2015 Nr. 19 E.4). Dementsprechend ist die von der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zu leistende aussergerichtliche Entschädigung auf Fr. 3'708.-- festzusetzen. Da der Beschwerdegegner im Rahmen seines amtlichen Wirkungskreises obsiegt hat, ist er nicht zu entschädigen (Art. 78 Abs. 2 VRG). http://links.weblaw.ch/de/GR:%20PVG-2015-19

- 19 - Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 4'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 428.-zusammen Fr. 4'428.-gehen zulasten der A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die A._____ hat die B._____ AG aussergerichtlich mit Fr. 3'708.-- zu entschädigen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]

U 2017 26 — Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 16.05.2017 U 2017 26 — Swissrulings