Skip to content

Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 12.09.2017 U 2017 2

September 12, 2017·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·4,792 words·~24 min·6

Summary

Einbürgerung | Aufenthalt, Niederlassung, Bürgerrecht

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 17 2 1. Kammer Vorsitz Audétat RichterIn Racioppi, Moser Aktuar ad hoc Specchia URTEIL vom 12. September 2017 in der Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Beschwerdeführer gegen Bürgergemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marc Breitenmoser, Beschwerdegegnerin betreffend Einbürgerung

- 2 - 1. A._____ wurde 1962 im Iran geboren. Nach seiner Flucht in die Türkei anerkannte ihn die UNO im Jahre 1987 als Flüchtling. 1989 gelangte A._____ in die Schweiz und lebt seither, mit Ausnahme einiger Monate im Kanton Freiburg, in X._____/GR. A._____ ist Vater einer volljährigen Tochter und ist geschieden. Er arbeitete von 1995 bis 2000 Vollzeit als Chauffeur bei einem Taxiunternehmen. Trotzdem reichte das erzielte Einkommen für die Bedürfnisse der Familie nicht aus, weshalb er im Zeitraum von April 1995 bis Februar 2001 Sozialhilfe bezog. Weiter wurde ihm für seine Ehescheidung im Oktober 2010 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Nach einem Stellenwechsel arbeitet A._____ heute wieder als Taxifahrer. 2. Am 3. April 2012 ersuchte A._____ die Bürgergemeinde X._____ (nachfolgend: Bürgergemeinde) um Einbürgerung. Am 5. Dezember 2012 wurde dieser von den zuständigen Behörden informiert, dass die formellen Voraussetzungen des Bundes und des Kantons Graubünden für die Einbürgerung erfüllt seien. 3. Am 21. Februar 2013 fand ein Einbürgerungsgespräch mit dem Bürgerrat statt. A._____ wurde nahegelegt das Einbürgerungsgesuch zurückzuziehen, da sein Gesuch nur geringe Erfolgschancen habe. Daraufhin zog A._____ sein Einbürgerungsgesuch mittels vorgelegtem Rückzugsschreiben seitens der Gemeinde zurück. 4. Am 4. März 2013 teilte der Rechtsvertreter von A._____ der Bürgergemeinde mit, dass er an seinem Antrag der Einbürgerung festhalte. Die Bürgergemeinde teilte wiederum A._____ mit, dass sie der Bürgerversammlung einen negativen Antrag stelle, weil die Voraussetzungen der Einbürgerung nicht erfüllt seien. A._____ hielt an seinem Antrag fest.

- 3 - 5. An der Bürgerversammlung vom 19. April 2013 wurde das Einbürgerungsgesuch von A._____ abgelehnt. Der Entscheid wurde A._____ am 3. Mai 2013 eröffnet und im Wesentlichen damit begründet, dass er keine erkennbaren sozialen Beziehungen in der Gemeinde, zu Vereinen oder anderen lokalen Institutionen pflege. Weiter wurde A._____ vorgeworfen, dass er zu wenig an öffentlichen Dorf- und Quartierveranstaltungen teilnehme, sowie mangle es ihm an Wissen bzgl. politische und gesellschaftliche Ordnung, Lebensgewohnheiten und Sitten und Gebräuche. An derselben Bürgerversammlung wurde hingegen die Tochter von A._____ eingebürgert. 6. Die von A._____ geführte Beschwerde gegen den Einbürgerungsentscheid an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden wurde mit Urteil vom 30. Januar 2014, mitgeteilt am 27. Februar 2014, abgewiesen. 7. Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 28. März 2014 an das Bundesgericht beantragte A._____, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und die Sache an die Bürgergemeinde zur Erteilung des Bürgerrechts zurückzuweisen. A._____ machte in seiner subsidiären Verfassungsbeschwerde geltend, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör, sowie die Verletzung auf ein faires Verfahren und die unvollständige Abklärung des Sachverhalts verletzt sei. A._____ ersuchte sodann in einer separaten Eingabe um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im bundesgerichtlichen Verfahren. 8. Mit Urteil vom 11. März 2015 wurde die Beschwerde von A._____ gutgeheissen. Aufgrund der festgestellten Verfahrensmängel wurde der angefochtene Entscheid aufgehoben. Das Bundesgericht entschied, dass die Sache an die Bürgergemeinde zurückzuweisen und unter Vornahme der erforderlichen Verfahrensschritte und Sachverhaltsabklärungen ein neuer Entscheid zu fällen sei.

- 4 - Mit Urteil vom 6. Mai 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden wurden die Gerichtskosten der Bürgergemeinde auferlegt. Diese wurde verpflichtet, A._____ aussergerichtlich mit insgesamt CHF 2'669.75 zu entschädigen. 9. Mit Schreiben vom 26. September 2015 wurde A._____ von der Bürgergemeinde erneut zu einem Einbürgerungsgespräch mit dem Bürgerrat am 28. Oktober 2015 eingeladen. Zudem wurde A._____ aufgefordert drei Referenzpersonen aus X._____ anzugeben. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2015 teilte A._____ seine Referenzpersonen der Bürgergemeinde mit. Von den acht Anschreiben der Gemeinde an die Referenzpersonen gingen vier Antwortschreiben bei der Gemeinde ein (wobei ein Antwortschreiben im Namen von drei Referenzpersonen verfasst wurde). 10. Am 28. Oktober 2015 fand ein erneutes Einbürgerungsgespräch mit dem Bürgerrat statt, dabei wurde mit A._____ auch ein Einbürgerungstest durchgeführt. Im Erhebungsbericht der Bürgergemeinde vom 28. Oktober 2015 wurde festgehalten, dass die formellen und materiellen Voraussetzungen des Gemeindebürgerrechts als erfüllt erachtet worden seien. Das Gesuch werde mit einem positiven Antrag versehen. 11. An der Bürgerversammlung vom 11. November 2016 wurde erneut über das Einbürgerungsgesuch von A._____ abgestimmt. Der Bürgerrat kam aufgrund eines Eignungsgesprächs (inkl. Einbürgerungstest) und den Unterlagen zur Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine ordentliche Einbürgerung erfüllt seien. Daher beantragte der Bürgerrat der Bürgergemeinde A._____ einzubürgern. Die Bürgerversammlung folgte dem Antrag des Bürgerrats nicht und lehnte das Einbürgerungsgesuch von A._____ erneut, im Verhältnis von 23 Ja-Stimmen zu 36 Nein-Stimmen, ab.

- 5 - 12. Am 30. November 2016 teilte die Gemeinde X._____ ihren Einbürgerungsentscheid anlässlich der Bürgerversammlung vom 11. November 2016 A._____ noch schriftlich mit. Gemäss den Erwägungen des schriftlichen Einbürgerungsentscheides seien auf den abgegebenen Stimmzettel keine Gründe für den ablehnenden Entscheid angegeben worden. Anhand der Voten der Bürger in der Bürgerversammlung seien die Gründe für den ablehnenden Entscheid folgende: • A._____ pflege in der Gemeinde keine erkennbaren sozialen Beziehungen zu Vereinen oder anderen lokalen Institutionen. • A._____ sei nicht im öffentlichen und gesellschaftlichen Leben der Gemeinde eingegliedert und nehme an keinen öffentlichen und gesellschaftlichen Dorf- und Quartierveranstaltungen teil. • A._____ verfüge ausserdem über zu wenig Wissen über die örtlichen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuche. 13. Mit Beschwerde vom 5. Januar 2017 focht A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) den Einbürgerungsentscheid vom 30. November 2016 am Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden an. Der Beschwerdeführer beantragte, dass dieser Entscheid aufzuheben sei. Dem Beschwerdeführer sei das Bürgerrecht der Gemeinde X._____ zu erteilen, eventualiter sei die Bürgergemeinde (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) anzuweisen dem Beschwerdeführer das Bürgerrecht zu verleihen. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Bürgergemeinde zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer begründete seine Beschwerde mit folgenden Punkten:

- 6 - • Im Einbürgerungsentscheid seien die gleichen Gründe aufgeführt worden, welche bereits im Mai 2013 zur Ablehnung geführt hätten. Konkret habe der Beschwerdeführer nie behauptet am Vereinsleben, an lokalen Institutionen, an Dorf- und Quartierveranstaltungen teilgenommen zu haben. Der Beschwerdeführer habe hingegen stets festgehalten, dass er regelmässigen Kontakt zu seinen Nachbarn pflege. Das Bundesgericht habe in seinem Entscheid festgehalten, dass es sich dabei um ein wesentliches Kriterium im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a KBüV handle, die der Beschwerdeführer zu seinen Gunsten anrufen könne. Die Beschwerdegegnerin sei auch vom Bundesgericht angewiesen worden, entsprechende Nachforschungen bei Nachbarn oder sonstigen Einwohner bzgl. seiner Integration zu tätigen. Der Beschwerdeführer forderte mit Schreiben vom 20. Dezember 2016 die Beschwerdegegnerin auf, ihr mitzuteilen, welche Abklärungen getroffen wurden und die entsprechenden Belege einzureichen. Das Schreiben sei unbeantwortet geblieben. Man gehe aber davon aus, dass die getätigten Abklärungen der Gemeinde X._____ ergeben haben, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zutreffen und man erkannt habe, dass er gute Kontakte zu seinen Nachbarn habe. • Als Grund für den ablehnenden Entscheid wurde aufgeführt, dass der Beschwerdeführer über zu wenig Wissen über die örtlichen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuche verfügen würde. Der Bürgerrat sei hingegen anhand seiner Erhebungen (Einbürgerungstest) zur Erkenntnis gelangt, dass die Kenntnisse des Beschwerdeführers genügend seien. • Zum aufgeführten ablehnenden Grund der Bürgergemeinde, dass die Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege des Scheidungsverfahrens von 2010 noch nicht zurückbezahlt worden seien, habe das Bundesgericht in ihrem Entscheid bereits Stellung genommen. Aufgrund von

- 7 prozessualer Bedürftigkeit bzw. der fehlenden Rückzahlung von Kosten aus der unentgeltlichen Rechtspflege könne nicht ohne weiteres auf eine unzureichende Existenzgrundlage geschlossen werden, wenn die betroffene Person für die üblichen laufenden Lebenshaltungskosten aufzukommen vermöge. • Ein ablehnender Einbürgerungsentscheid sei zu begründen. Der Entscheid vom 30. November 2016 vermöge den minimalsten Anforderungen an die Begründungspflicht nicht zu genügen. Es sei schlichtweg nicht ersichtlich, inwieweit der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Einbürgerung nicht erfüllt haben soll, zumal der Bürgerrat dem Beschwerdeführer zuvor attestiert habe, dass dies ganz klar der Fall sei. • Der Entscheid der Bürgergemeinde sei somit willkürlich und deshalb aufzuheben. Auf jeden Fall entspreche er nicht den gesetzlichen Anforderungen. 14. Mit Schreiben vom 9. Januar 2017 ersucht der Rechtsanwalt Fryberg im Namen des Beschwerdeführers beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Verfügung vom 10. März 2017 wurde die unentgeltliche Rechtspflege dem Beschwerdeführer gewährt. 15. In der Vernehmlassung vom 1. März 2017 verlangte die Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen sei. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit die Bürgerversammlung nochmals über das Einbürgerungsgesuch des Beschwerdeführers abstimmen könne.

- 8 - Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung der Beschwerde in der Vernehmlassung mit folgenden Punkten: • Der Bürgerrat sei in seiner Erhebung zwar zum Schluss gekommen, dass die formellen und materiellen Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt seien, ungeachtet dessen sprach der Bürgerrat dem Beschwerdeführer im Rahmen des Erhebungsberichts vom 28. Oktober 2015 die erforderliche Integration in der Gemeinde ab. Er sei nicht im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KBüG in die kantonale und kommunale Gemeinschaft integriert. Die Wortmeldungen der Bürgergemeindeversammlung vom 11. November 2016 untermauern diesen Befund. Der Beschwerdeführer pflege keine nennenswerte persönlichen Kontakte zu Einheimischen, mache in keinem Dorfverein mit und nehme auch keine Angebote der Gemeinde wahr. Selbst aus den eingeholten Referenzschreiben sei nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in der Gemeinde vertieft integriert sei. • Ablehnende Entscheide über Einbürgerungen unterliegen gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 15 BüG der Begründungspflicht. Verweigere die Bürgergemeindeversammlung - wie im vorliegenden Fall - in Abweichung zum Antrag des Bürgerrats eine Einbürgerung, so habe die Begründung sich aus den Wortmeldungen zu ergeben. Werden an der Bürgergemeindeversammlung Gründe für die Ablehnung einer Einbürgerung genannt und wird darüber unmittelbar im Anschluss an die Diskussion abgestimmt, könne angenommen werden, dass die ablehnenden Gründe von der Mehrheit der Abstimmenden mitgetragen werde. Die Beschwerdegegnerin sei dieser Begründungspflicht nachgekommen, indem sie die verweigerte Einbürgerung des Beschwerdeführers unter Hinweis auf die protokollierten Wortmeldungen anlässlich der Diskussion an der Bürgergemeindeversammlung vom 11. November 2016 begründete.

- 9 - • Gemäss Art. 7 Abs. 3 KBüV müssten die in den vergangenen zehn Jahren bezogenen Kosten u.a. für die unentgeltliche Rechtspflege zurückbezahlt werden, was aber hier durch den Beschwerdeführer nicht erfolgt sei. Aus diesem Umstand könne jedoch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht ohne weiteres, zwingend auf eine unzureichende Existenzgrundlage geschlossen werden, wenn die betroffene Person für die üblichen laufenden Lebenshaltungskosten aufzukommen vermöge. Anderseits könne aufgrund des geringen Einkommens und Vermögens das Risiko einer allfälligen Fürsorgeabhängigkeit nicht ausgeschlossen werden. 16. Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik vom 28. April 2017 an seinen gestellten Rechtsbegehren in der Beschwerde fest. Der Beschwerdeführer geht in seiner Replik auf die Argumentation des Beschwerdegegners in der Vernehmlassung ein und bestreitet grundsätzlich sämtliche Ausführungen soweit sie vom Beschwerdeführer nicht ausdrücklich zugestimmt wurden. 17. Im Rahmen der abgegebenen Duplik der Beschwerdegegnerin vom 1. Juni 2017 geht diese auf die Replik des Beschwerdeführers ein. Auch die Beschwerdegegnerin hält an ihren Rechtsbegehren fest. Sämtliche Ausführungen des Beschwerdeführers werden, soweit sie nicht anerkannt wurden, vollumfänglich bestritten. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 25 Abs. 2 des Bürgerrechtsgesetzes für den Kanton Graubünden (KBüG; BR 130.110) können Entscheide der Bürgergemeinde mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden. Mit

- 10 dem Entscheid der Bürgergemeinde vom 30. November 2016 liegt ein taugliches Beschwerdeobjekt vor. Mit der Eingabe der Beschwerde am 5. Januar 2017 wurde die 30-tägige Frist gewahrt. Dem Beschwerdeführer wurde der Entscheid am 5. Dezember 2016 schriftlich übergeben. Auf die form- und fristgerecht erfolgte Eingabe ist somit einzutreten. Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Bürgergemeinde das Einbürgerungsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat und die durch das Bundesgericht festgestellten Verfahrensmängel, die zur Rückweisung an die Bürgergemeinde geführt haben, eingehalten worden sind. 2. Das kantonale Gericht, das ablehnende Entscheide über Einbürgerungen beurteilt, hat gestützt auf die Rechtsweggarantie (Art. 29a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) eine freie Überprüfung des Sachverhalts und der Rechtsanwendung vorzunehmen. Es wahrt dabei den Gestaltungsbereich der unteren Instanzen und Gemeinden. Die Kognition des Verwaltungsgerichts ist demnach nicht drauf beschränkt, keine offensichtlichen rechtswidrigen oder willkürlichen Einbürgerungsentscheide zu dulden. Vielmehr prüft das Verwaltungsgericht frei, ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Einbürgerung erfüllt sind. Es beachtet bei der Prüfung der Rechtsfragen, dass die Gemeinden im Rahmen ihrer Autonomie die im Gesetz verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe selbständig anwenden. Indessen muss das kantonale Gericht die Rechtsanwendung und namentlich die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe durch die Gemeinde auf die Vereinbarkeit mit den einschlägigen Normen des kantonalen Rechts und des Bundesrechts überprüfen. Die freie Prüfung des Bundesgesetzes über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (BüG; SR 141.0) respektive des KBüG geht über eine Willkürprüfung hinaus, indem das kantonale Gericht eine Verletzung dessen zu korrigieren hat und nicht nur dann einschreitet, wenn der bei ihm angefochtene Entscheid im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm

- 11 oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerichtsgrundsatz zuwiderläuft (zum Willkürbegriff vgl. BGE 135 V 2 E. 1.3; BGE 133 I 149 E.3.1; BGE 131 I 467 E.3.1; je mit Hinweisen). Das zuständige kantonale Gericht darf aber auch nicht mit Rücksicht auf die Gemeindeautonomie eine willkürfreie Anwendung des BüG respektive des KBüG akzeptieren, wenn sich aus diesem Bundesrecht oder anderen Rechtssätzen ergibt, dass eine andere Lösung vorzuziehen wäre (BGE 137 I 235 E.2.5). 3. Die bundesrechtlichen Voraussetzungen für eine ordentliche Einbürgerung werden durch das BüG vorgegeben. Wer die bundesgesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, kann ein Gesuch um Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung stellen. Die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung wird durch das Staatssekretariat für Migration erteilt. Die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung stellt lediglich das "grüne Licht" für den Erwerb des Schweizer Bürgerrechts durch den Bund dar. Die Gemeinden und Kantone kennen hingegen noch zusätzliche, eigene Wohnsitz- und Eignungsvoraussetzungen, die ein Bewerber erfüllen muss. Das Schweizer Bürgerrecht erwirbt erst, wer nach Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung auch das Bürgerrecht der Gemeinde und des Kantons erhalten hat. Vorliegend sind neben dem BüG die kantonalen Bestimmungen des KBüG sowie die dazugehörige Verordnung (KBüV; BR 130.110) massgebend. 4. Der Gesuchsteller muss für die ordentliche Einbürgerung die Wohnsitzerfordernisse gemäss Art. 15 BüG erfüllen. Das Wohnsitzerfordernis der kantonalen Regelung gemäss Art. 6 KBüG muss ebenfalls erfüllt sein. Diese gelten in casu nicht als bestritten und sind somit als erfüllt zu erachten. Art. 14 BüG schreibt vor, dass vor Erteilung der Bewilligung zu prüfen ist, ob der Bewerber zur Einbürgerung geeignet ist, insbesondere ob er in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist (lit. a), mit den schwei-

- 12 zerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuche vertraut ist (lit. b), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (lit. c) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (lit. d). Die Kantone sind in der Ausgestaltung der Einbürgerungsvoraussetzungen insoweit frei, als sie hinsichtlich der Wohnsitzerfordernisse oder der Eignung Konkretisierungen des bundesgesetzlich vorgeschriebenen Rahmens vornehmen können (BGE 138 I 305). 5. Gemäss Art. 2 KBüG beruht das Kantonsbürgerrecht auf dem Gemeindebürgerrecht. Die Aufnahme in das Bürgerrecht setzt voraus, dass der Gesuchsteller nach Prüfung der persönlichen Verhältnisse als geeignet erscheint (Art. 3 Abs. 1 KBüG). Als geeignet erscheint insbesondere wer die Voraussetzungen in Art. 3 Abs. 2 KBüG erfüllt. Die Einbürgerung erfolgt am Wohnsitz des Gesuchstellers (Art. 4 Abs. 1 KBüG). Gemäss Art. 10 KBüG haben die Bürgergemeinden, soweit die Gesetzgebung des Bundes und des Kantons keine Bestimmungen enthalten, die Vorschriften über die Erteilung, Zusicherung und Verweigerung des Gemeinderechts zu erlassen. Insbesondere haben sie die Zuständigkeiten, das Verfahren und die Gebühren zu regeln. Über die Erteilung, Zusicherung oder Verweigerung des Gemeindebürgerrechts entscheidet die Bürgergemeindeversammlung durch Mehrheitsbeschluss (Art. 14 Abs. 1 KBüG). Von der Möglichkeit diese Kompetenz dem Vorstand oder einer besonderen Kommission zu übertragen, wurde vorliegend kein Gebrauch gemacht (Art 14 Abs. 2 KBüG). 6. a) Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde vom 5. Januar 2017, dass beim zweiten Einbürgerungsentscheid die gleichen Gründe aufgeführt worden seien, die schon beim ersten Einbürgerungsentscheid zu einem negativen Entscheid geführt hätten und durch das Bundesgericht wieder zur Neubeurteilung an die Gemeinde X._____ zurückgewiesen wurde. Das Kriterium der gelebten Beziehung zu Nachbarn sei mehr Be-

- 13 achtung zu schenken, da es sich um ein wesentliches Kriterium handle, welches zu seinen Gunsten ausgelegt werden müsse. b) Das Erfordernis, dass der Gesuchsteller unter anderem in die kantonale und kommunale Gemeinschaft gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. a KBüG integriert sein muss, wird in Art. 5 Abs. 1 KBüV konkretisiert. Nach Art. 5 Abs. 1 KBüV ist in die kantonale und kommunale Gemeinschaft insbesondere integriert, wer soziale Beziehungen am Arbeitsplatz, in Nachbarschaft, Gemeinde, Quartier, Kirche, Vereinen oder anderen lokalen Institutionen pflegt (lit. a) oder im öffentlichen und gesellschaftlichen Leben eingegliedert ist und an Dorf- oder Quartierveranstaltungen teilnimmt (lit. b). Zu beachten ist bei der Beurteilung von Einbürgerungsentscheiden insbesondere, dass die Gemeinde beim Entscheid über eine ordentliche Einbürgerung über ein gewisses Ermessen verfügt. Obwohl diesem Entscheid auch eine politische Komponente innewohnt, ist das Einbürgerungsverfahren kein rechtsfreier Vorgang, wird doch darin über den Status von Einzelpersonen entschieden. Zu beachten sind daher die einschlägigen Verfahrensbestimmungen, und die Gemeinde darf nicht willkürlich, rechtsungleich oder diskriminierend entscheiden und muss ihr Ermessen insgesamt pflichtgemäss ausüben (BGE 140 I 99, E.3.1). c) Als unbestritten gilt, dass der Beschwerdeführer nicht behauptet, dass er am Vereinsleben, an lokalen Institutionen, an Dorf- oder Quartierveranstaltungen usw. regelmässig teilnehme und deswegen als integriert zu gelten habe. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers zeige sich seine Integration im Wesentlichen durch einen massgeblichen Kontakt zu seinen Nachbarn. d) Im Einbürgerungsverfahren gilt in erster Linie der Untersuchungsgrundsatz (Urteil des Bundesgerichts 1D_2/2014 vom 11. März 2015 E.5.2). Dem geforderten Untersuchungsgrundsatz war die Gemeinde X._____

- 14 und das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden im ersten Einbürgerungsverfahren gemäss bundesgerichtlicher Feststellung nicht nachgekommen. Konkret wurde vom Bundesgericht beanstandet, dass die Bürgergemeinde sowie das Verwaltungsgericht zu wenig unternommen haben um dem vorgebrachten Kriterium der gelebten Beziehung zu Nachbarn zu überprüfen. Um dies zu prüfen, hat im vorliegend zu beurteilenden Verfahren die Beschwerdegegnerin insgesamt acht Referenzpersonen angeschrieben, die der Beschwerdeführer im Schreiben vom 9. Oktober 2015 bezeichnet hat. Davon sind vier Referenzschreiben betreffend sechs Referenzpersonen eingegangen. Weiter wurde vom Beschwerdeführer in der Replik vom 28. April 2017 noch ein Arztzeugnis von Herrn Dr. med. B._____ eingereicht (Akten Beschwerdeführer [Bf-act.] 12). Vor diesem Hintergrund kann gesagt werden, dass dem Kriterium der "Beziehungen zu Nachbarn" genügend nachgegangen worden ist und der Untersuchungsgrundsatz durch die Beschwerdegegnerin im zweiten Einbürgerungsverfahren gewahrt wurde. Die eingeholten Referenzschreiben wurden an der Bürgergemeindeversammlung vom 11. November 2016 thematisiert und waren auch Gegenstand der Diskussion als es um die Einbürgerung des Beschwerdeführers ging. Der geforderten Maxime des Untersuchungsgrundsatzes wurde im zweiten Einbürgerungsverfahren somit Rechnung getragen. 7. a) Der Beschwerdeführer rügt, dass die Beschwerdegegnerin sich von völlig sachfremden Argumenten habe leiten lassen und der ablehnende Entscheid deshalb willkürlich und somit aufzuheben sei. Gemäss der Argumentation des Beschwerdeführers, sei dieser durch die Beziehungen zu seinen Nachbarn als genügend integriert zu betrachten. Die Beschwerdegegnerin hingegen habe in ihrem Einbürgerungsentscheid die fehlende Integration mehrheitlich mit dem nicht vorhandenen gesellschaftlichen Leben des Beschwerdeführers begründet; zudem wisse er über die örtlichen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuche zu wenig Bescheid.

- 15 - Wie die Mehrheit der anwesenden Bürger zu diesem Schluss gekommen sein soll, werde im ablehnenden Einbürgerungsentscheid nicht begründet. Die Beschwerdegegnerin verletze somit ihre Begründungspflicht. Für den Beschwerdeführer ist klar, dass für die ablehnende Haltung völlig sachfremde Gründe massgeblich waren. Man wollte am Beschwerdeführer ein Exempel statuieren, da er sich gewagt habe den ersten Entscheid der Bürgergemeinde anzufechten und schliesslich Recht bekommen habe. Der ablehnende Entscheid sei deshalb willkürlich und somit aufzuheben. b) Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt bei der Auslegung und Anwendung von Gesetzesnormen nicht bereits vor, wenn eine andere Auslegung ebenfalls vertretbar oder sogar zutreffender erscheint, sondern erst, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 605). Dies ist insbesondere der Fall wenn ein Entscheid zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 141 I 70). In Bezug auf Einbürgerungsangelegenheiten stellte sich das Bundesgericht bis zum Entscheid BGE 138 I 305 auf den Standpunkt, dass in Einbürgerungsangelegenheiten eine Willkürprüfung vor dem Bundesgericht nicht statthaft sei, sofern gemäss kantonalem Recht kein konkreter Rechtsanspruch in Einbürgerungssachen besteht. Mit der Revision des BüG vom 1. Januar 2009 wurde eine Begründungspflicht für ablehnende Einbürgerungsentscheide verankert (Art. 15b BüG). Dies veranlasste das Bundesgericht seine Praxis zu ändern und Einbürgerungsbeschwerden der Willkürrüge weiter zu öffnen. Art. 14 BüG verschafft gemäss Bundesgericht, vor dem Hintergrund der eingeführten Begründungspflicht, eine hinreichend klar umschriebene Rechtsposition um im Verfahren vor Bundesgericht die Willkürrüge erheben zu können. Bezüglich der Begründungspflicht ablehnen-

- 16 der Einbürgerungsentscheide, äussert sich das Bundesgericht in BGE 138 I 305, E.2.3, folgendermassen: "Ablehnende Entscheide über Einbürgerungen unterliegen gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 15b BüG der Begründungspflicht. Bestätigt eine Gemeindeversammlung einen ablehnenden Antrag des Gemeinderats, kann in der Regel und vorbehaltlich abweichender Voten davon ausgegangen werden, dass die Gemeindeversammlung dem Antrag und seiner Begründung zustimmt. Verweigert die Gemeindeversammlung wie im zu beurteilenden Fall entgegen dem Antrag des Gemeinderats eine Einbürgerung, hat sich die Begründung aus den Wortmeldungen zu ergeben. Werden an der Gemeindeversammlung Gründe für die Ablehnung einer Einbürgerung genannt und wird darüber unmittelbar im Anschluss an die Diskussion abgestimmt, kann angenommen werden, dass die ablehnenden Gründe von der Mehrheit der Abstimmenden mitgetragen werden. I.d.R. wird damit ein ablehnender Gemeindeversammlungsbeschluss hinreichend begründet werden können, sodass der abgelehnte Bewerber weiss, weshalb sein Gesuch abgewiesen worden ist." c) In casu folgte die Gemeindeversammlung nicht dem positiven Antrag des Bürgerrates den Gesuchsteller einzubürgern. Die Begründung muss sich daher aus den Voten der Bürger und der anschliessenden Diskussion an der Gemeindeversammlung ergeben. Im Einbürgerungsentscheid vom 30. November 2016 wurde festgehalten, dass der ablehnende Entscheid der Gemeindeversammlung darauf gründe, dass der Gesuchsteller keine erkennbaren sozialen Beziehungen in der Gemeinde, zu Vereinen oder anderen lokalen Institutionen pflege. Der Gesuchsteller sei weiter nicht im gesellschaftlichen Leben der Gemeinde eingegliedert. Der Gesuchsteller verfüge auch über zu wenig Wissen über die örtlichen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuche. Bezüglich dem gerügten Vorwand, dass dem Kriterium der gelebten Beziehung zur Nachbarschaft zu wenig Beachtung geschenkt wurde, kann festgehalten werden, dass die eingeholten Referenzen an der Gemeindeversammlung vom 11. November 2016 thematisiert und an der anschliessenden Diskussion zur Sprache kamen. Dies zeigt das Votum von C._____ an der Gemeindeversammlung, dass jemand nicht als integriert gelten kann "nur weil er lediglich von zwei, drei selbst auserlesenen Nachbarn eine Mitteilung erwirkt." (vgl. Protokoll der Bürgergemeinde-Versammlung vom 11. November 2016, S. 4).

- 17 d) Insgesamt kann somit nicht gesagt werden, die Gemeindeversammlung habe den Entscheid aus sachfremden Motiven gefällt und deshalb sei dieser willkürlich. Sinngemäss kann den Voten der Gemeindeversammlung entnommen werden, dass das Gesamtbild des Beschwerdeführers nicht einer genügenden Integration entspreche. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er am Vereinsleben, an lokalen Institutionen oder an Dorf- und Quartierveranstaltungen nicht teilnehme; dagegen betont er, dass seine Integration durch die guten Beziehungen zu Nachbarn gegeben sei. Damit fokussiert sich die Beurteilung der Integration auf diesen nachbarschaftlichen Aspekt; dies verlangt aber im Gegenzug eine höhere integrative Qualität dieses einzelnen Aspektes. Die Gemeindeversammlung befand die anhand der eingeholten Referenzen dokumentierte Beziehung zu Nachbarn als nicht ausreichend, um als integriert zu gelten. Für das streitberufene Gericht erweist sich dieses Ergebnis als sachlich begründet und nachvollziehbar, wie nachfolgend ausgeführt wird. Dabei muss man sich vor Augen halten, dass das Bundesgericht beim ersten ablehnenden Entscheid der Bürgergemeinde die nicht erfolgte Erkundigung durch die Behörden nach den vom Beschwerdeführe geltend gemachten Kontakten zu den Nachbarn beanstandete. Deshalb forderte die Bürgergemeinde den Beschwerdeführer korrekterweise auf, ihr Referenzpersonen zur Überprüfung des geltend gemachten nachbarschaftlichen Kontaktes anzugeben. In seinem Schreiben vom 9. Oktober 2015 gab der Beschwerdeführer der Bürgergemeinde neben Arbeitskollegen, welche in keinem nachbarschaftlichen Verhältnis zu ihm stehen, lediglich drei Referenzpersonen mit Wohnsitz in X._____ an, nämlich D._____, E._____, und F._____ (Akten Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 5). Diese drei Personen antworteten gemeinsam am 2. Dezember 2015 (Bg-act. 14) auf das von der Beschwerdegegnerin nachgesuchte Referenzschreiben (Bg-act. 6, 7 u. 9); dem Referenzschreiben ist zu entnehmen, dass D._____ die

- 18 - Vermieterin der vom Beschwerdeführer seit 1989 gemieteten Wohnung in X._____ ist. Gemäss Adressierung der Beschwerdegegnerin (und übereinstimmend mit einer Telefonbuchabfrage) ist D._____ aber nicht in X._____, sondern in Y._____ wohnhaft, was vorliegend aber nicht weiter ins Gewicht fällt. Heutige Nachbarn sind hingegen deren Tochter E._____ und Schwiegersohn F._____, welche in X._____ wohnen. Die Referenzpersonen beschreiben das nachbarschaftliche Verhältnis wie folgt (Bgact. 14): A._____ ist seit 1989 Mieter in der Liegenschaft meiner Schwiegermutter. In dieser Zeit ist A._____ nie negativ aufgefallen und auch finanziell ist er immer seinen Verpflichtungen pünktlich nachgekommen. Wir kennen A._____ als einen ruhigen, freundlichen und umgänglichen Mieter und Mitbewohner im Mehrfamilienhaus, der auch bei den übrigen Mietern nicht negativ auffällt. In dieser Zeit lernten ich, F._____, und meine Frau, E._____, A._____ auch als Nachbar (sic) kennen der einem stehst (sic) freundlich, aufgeschlossen und hilfsbereit begegnet, mit dem man auch einen "schwatz" abhalten kann. Wir schätzen Herrn A._____ als Mieter wie auch als Nachbarn sehr und hoffen mit diesen Informationen seinem Anliegen weiter geholfen zu haben.' Vor dem Hintergrund, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Integration mangels Vereinsaktivitäten und anderen Teilnahmen am öffentlichen Leben in seiner Wohnortgemeinde X._____ über die nachbarschaftlichen Beziehungen zu prüfen war und diesem Aspekt aus den dargelegten Gründen auch ein besonderes Gewicht zukommt (vgl. o. E.7d), müssten die nachbarschaftlichen Beziehungen eine freundschaftliche Qualität erreichen oder zumindest über das übliche ungetrübte nachbarschaftliche Zusammenleben hinausgehen, um die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Integration aufzuzeigen. Indes ist dem Referenzschreiben nichts dergleichen zu entnehmen. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nie negativ aufgefallen und seinen finanziellen Verpflichtungen stets pünktlich nachgekommen ist, können keine besonderen Rückschlüsse auf dessen Integration gezogen werden; auch die ihm attestierte Freundlichkeit, Offenheit und Hilfsbereitschaft ist diesbezüglich nicht aussagekräftig, ebenso wenig wie die Möglichkeit, dass man mit

- 19 dem Beschwerdeführer auch einen "Schwatz" abhalten kann. Das von den Nachbarn gezeichnete Bild zeigt einen unauffälligen, freundlichen Menschen, sagt aber nichts aus über dessen Integration in seiner Umgebung. Wenn die Bürgergemeinde somit die nachbarschaftlichen Beziehungen als nicht intensiv bewertete bzw. ihr eine besondere Qualität absprach und deshalb zum Schluss gelangte, dass der Beschwerdeführer insgesamt zu wenig in der Gemeinde integriert sei, kann dies nicht als sachfremd oder willkürlich bewertet werden. Daran vermag auch das nachgereichte Referenzschreiben des Arztes des Beschwerdeführers nichts ändern, da diese Beziehung nicht auf einer rein freundschaftlichen Ebene gründet, sondern auf einer geschäftlichen bzw. Patient-Arzt- Beziehung. Zusammengefasst steht somit fest, dass der Beschwerdeführer keine persönliche oder freundschaftliche Beziehungen in X._____ pflegt, welche als integrativ gelten können; vielmehr sind die angegebenen Beziehungen als unauffällig und oberflächlich zu betrachten. In diesem zweiten Einbürgerungsentscheid wurden insgesamt die Verfahrensbestimmungen eingehalten; die Argumente des Beschwerdeführers, die für eine Integration sprechen, flossen in den Entscheid ein und es kann demzufolge nicht gesagt werden, dass die Gemeinde sachfremd oder willkürlich entschieden hat. Daran ändert auch nichts, wenn für den ablehnenden Entscheid, andere, respektive weitere Punkte aufgeführt worden sind. Auch wenn der Bürgerrat dem Beschwerdeführer einen positiven Antrag auf eine Einbürgerung stellte, hat die Gemeinde einen gewissen Ermessensspielraum, welcher im vorliegenden Fall von der Beschwerdegegnerin in korrekter Art und Weise ausgeschöpft wurde. Auch anhand des Protokolls der Gemeindeversammlung vom 11. November 2016 wird ersichtlich, dass die Argumente des Beschwerdeführers sehr wohl in den Entscheidprozess eingeflossen sind. Auch eine Verletzung der Begründungspflicht liegt demnach nicht vor, zumal gemäss Bundesgericht (BGE 138 I 305) die

- 20 - Begründung aus den Voten der Gemeindeversammlung abgeleitet werden kann. Die Thematik, ob der Beschwerdeführer anhand der Beziehungen zu Personen in X._____ und Umgebung genügend stark integriert ist, war wie erwähnt in der Diskussion der Gemeindeversammlung angesprochen worden. 8. Der negative Einbürgerungsentscheid vom 11. November 2016 ist somit rechtens erfolgt; folglich sind die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers, ihm das Bürgerrecht zu erteilen, eventualiter die Gemeinde X._____ anzuweisen, ihm das Bürgerrecht zu verleihen bzw. subeventualiter die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Bürgergemeinde zurückzuweisen, abzuweisen. 9. a) Gemäss Art. 73 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen. In casu gehen die Gerichtskosten, ausmachend Fr. 1'500.--, aufgrund der gewährten unentgeltlichen Prozessführung zulasten der Gerichtskasse. b) Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte keine Honorarnote ein. Die Entschädigung wird anhand einer Pauschalabrechnung und unter Korrektur der Verfügung vom 10. März 2017 betreffend unentgeltliche Rechtspflege (Ansatz neu Fr. 200/h anstatt Fr. 180/h, vgl. Art. 5 Abs. 1 Honorarverordnung [BR 310.250]) bestimmt. Dabei werden 12 h à Fr. 200.-- als notwendiger Aufwand festgesetzt. Unter Berücksichtigung von pauschal 3 % Spesen auf Fr. 2'400.-- sowie 8 % Mwst ergibt dies einen Betrag von Fr. 2'669.75. Dieser Betrag ist lic. iur. et oec. Pius Fryberg zu Lasten der Staatskasse auszurichten.

- 21 - Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 504.-zusammen Fr. 2'004.-- 3. a) In Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 76 VRG) werden die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- zulasten von A._____ von der Gerichtskasse übernommen. b) A._____ wird in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg ein Rechtsvertreter auf Kosten des Staates bestellt. Dieser wird durch die Gerichtskasse mit Fr. 2'669.75. (inkl. MWST) entschädigt. c) Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von A._____ gebessert haben und er hierzu in der Lage ist, hat er das Erlassene und die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten (Art. 77 VRG). 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen] Dagegen Weiterzug an Bundesgericht noch hängig.

U 2017 2 — Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 12.09.2017 U 2017 2 — Swissrulings