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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 10.01.2017 U 2016 76

January 10, 2017·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·2,770 words·~14 min·7

Summary

Submission | Submissionen

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 16 76 1. Kammer Vorsitz Audétat Richter Racioppi, Stecher Aktuar Decurtins URTEIL vom 10. Januar 2017 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ AG, vertreten durch Rechtsanwältin Stefania Vecellio, Beschwerdeführerin gegen Tiefbauamt Graubünden, vertreten durch Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement Graubünden, Beschwerdegegner 1 und B._____ SA, Beschwerdegegnerin 2 betreffend Submission

- 2 - 1. Am 21. Juli 2016 schrieb das Tiefbauamt Graubünden (nachfolgend Vergabebehörde) die Baumeisterarbeiten für die Stützmauer G._____ auf dem Gebiet der Gemeinde X._____ im Kantonsamtsblatt und auf der Vergabeplattform www.simap.ch im offenen Verfahren aus. Die zu vergebenden Arbeiten umfassten insbesondere den Abtrag der bestehenden Stützmauer, die Baugrubensicherung, die Erstellung der neuen Stützmauer sowie deren Hinterfüllung. 2. Innert Eingabefrist reichten sechs Anbieter ihre Offerte ein. Bei der Offertöffnung zeigte sich folgendes Bild: B._____ SA, Fr. 190'445.30 A._____ SA Fr. 190'548.10 C._____ SA, Fr. 192'421.45 D._____, Fr. 198'230.35 E._____, Fr. 202'329.10 F._____ AG, Fr. 261'280.50 3. Mit Verfügung vom 25. August 2016 vergab die Vergabebehörde die Arbeiten an die B._____ SA (nachfolgend Zuschlagsempfängerin) als wirtschaftlich günstigste Anbieterin. Der Vergabeentscheid wurde den Anbietern am 29. August 2016 mitgeteilt. 4. Hiergegen erhob die A._____ SA (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 9. September 2016 Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zuschlagserteilung an sich selber, eventualiter die Rückweisung an die Vergabebehörde zur Neubeurteilung oder neuen Ausschreibung und subeventualiter die Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung. Der Beschwerde sei zudem die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Zuschlagsempfängerin infolge Unvollständigkeit ihres Angebots vom Verfahren hätte ausgeschlossen werden müssen und dass deren Angebot nicht

- 3 den Ausschreibungsanforderungen entsprochen habe. Ausserdem habe die Vergabebehörde den Zuschlag zu Unrecht faktisch nur aufgrund des Preiskriteriums erteilt, während die Zuschlagskriterien Bauablauf/Termine sowie Qualität gar nicht analysiert und evaluiert worden seien. 5. Mit Schreiben vom 20. September 2016 verzichtete die Zuschlagsempfängerin auf die Einreichung einer Stellungnahme. 6. In ihrer Vernehmlassung vom 6. Oktober 2016 beantragte die Vergabebehörde die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, das Angebot der Zuschlagsempfängerin sei vollständig gewesen und sie habe bei der Bewertung der Offerten das ihr zustehende Ermessen korrekt ausgeübt. 7. Mit Replik vom 17. Oktober 2016 resp. Duplik vom 8. November 2016 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest und vertieften ihre bisherige Argumentation. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Vergabeentscheid vom 29. August 2016, mit welchem die Vergabebehörde die öffentlich ausgeschriebenen Baumeisterarbeiten für die Stützmauer G._____ an die Zuschlagsempfängerin und nicht an die Beschwerdeführerin vergeben hat. Angesichts des vorliegend unbestrittenermassen anwendbaren kantonalen Submissionsgesetzes (SubG; BR 803.300), der

- 4 zugehörenden Submissionsverordnung (SubV; BR 803.310) sowie des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) ist die vorliegende Beschwerde in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden, weshalb auf diese einzutreten ist. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst wird die Beurteilung des prozessualen Antrags der Beschwerdeführerin auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde obsolet. 2. a) Streitig und zu prüfen ist im Folgenden, ob die Vergabebehörde die fraglichen Arbeiten zu Recht an die Zuschlagsempfängerin und nicht an die Beschwerdeführerin vergeben hat. Die Beschwerdeführerin macht im vorliegenden Verfahren nämlich geltend, die Vergabebehörde habe Ausschlussgründe missachtet, die Zuschlagsverfügung unzureichend begründet, den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt und ihr Ermessen insofern missbraucht resp. überschritten, als sie die Zuschlagskriterien willkürlich bewertet habe. b) Vor der materiellen Beurteilung ist auf die eingeschränkte Kognition des streitberufenen Gerichts hinzuweisen. Gemäss Art. 27 SubG beschränkt sich die gerichtliche Überprüfung von Verfügungen im Submissionsverfahren auf Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie auf unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Demgegenüber ist die Rüge der Unangemessenheit ausgeschlossen. Das Verwaltungsgericht kann also nicht sein Ermessen an die Stelle jenes der Vorinstanz setzen, sondern hat Lösungen der Verwaltung zu akzeptieren, die mit sachlichen Gründen vertretbar sind, auch wenn eine andere Lösung als zweckmässiger erschiene. Bei Fragen technischer, technologischer, (bau)physikalischer und methodologischer Art oder bei Eignungs- und Angebotsbewertungen ist die Kognition – wie bei Examina – praktisch auf Willkür begrenzt (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts [VGU] U 04 114 vom 21. Januar 2005 E.1).

- 5 - 3. a) Zu den Rügen der Beschwerdeführerin ist zunächst festzuhalten, dass sich diese nicht vollständig mit deren Rechtsbegehren decken. So beanstandet die Beschwerdeführerin zwei Mängel in der Offerte der Zuschlagsempfängerin (Bagger ohne Partikelfilter, unvollständige Subunternehmerliste), welche deren Ausschluss aus dem Offertverfahren hätten nach sich ziehen müssen (vgl. Beschwerde S. 15), beantragt in den Rechtsbegehren jedoch nicht explizit den Ausschluss der Zuschlagsempfängerin. Insofern kann auf diese Rügen deshalb nicht eingetreten werden resp. sind die Voraussetzungen für einen Ausschluss nach Art. 22 SubG nicht zu prüfen. Gleich verhält es sich mit der als unvollständig und nicht auftragsbezogen gerügten Geräteliste (vgl. Beschwerde S. 12). Selbstredend werden diese Rügen hinsichtlich der Bewertung des Angebots aber dennoch zu berücksichtigen sein (vgl. nachfolgend Erwägung 4f). b) Hinsichtlich der bemängelten Bewertung der Zuschlagskriterien ist auf Art. 21 SubG zu verweisen, gemäss welchem das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag erhält (Abs. 1). Dabei kann die Vergabebehörde insbesondere Kriterien wie Qualität, Preis, Erfahrung, Zweckmässigkeit, Termine, technischer Wert, Ästhetik, Betriebskosten, Nachhaltigkeit, Kreativität, Kundendienst, Infrastruktur und Lehrlingsausbildung berücksichtigen (Abs. 2). Diese Kriterien hat sie in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen mit ihrer Gewichtung oder der Reihenfolge ihrer Bedeutung bekanntzugeben (Abs. 3). Nach Art. 21 Abs. 4 SubG kann der Zuschlag für weitgehend standardisierte Beschaffungen ausschliesslich nach dem Kriterium des niedrigsten Preises erfolgen, was grundsätzlich auch dann anzunehmen ist, wenn der Auftraggeber den Anbietern keine Zuschlagskriterien bekanntgegeben hat. Bei der Bewertung der einzelnen Angebote aufgrund der ausgewählten Zuschlagskriterien kommt der Vergabebehörde grundsätzlich ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. etwa VGU U 08 36 vom 20. Mai 2008 E.1 m.w.H.). Dieser wird indes

- 6 dadurch eingeschränkt, dass die erfolgte Festsetzung der massgeblichen Zuschlags- und Unterkriterien (samt Gewichtung) für die Beurteilung des wirtschaftlich günstigsten Angebots bei der Zuschlagserteilung verbindlich ist. So ist es beispielsweise unzulässig, bei der Fällung des Zuschlagsentscheids einen Gesichtspunkt in die Beurteilung der Angebote einfliessen zu lassen, der sich nicht aus den vorgängig publizierten Kriterien ergibt oder umgekehrt einzelne Kriterien ausser Acht zu lassen, deren Bedeutungsreihenfolge umzustellen oder eine andere Gewichtungen vorzunehmen (vgl. PVG 2009 33 E.3a sowie GALLI/MOSER/LANG/STEINER, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 859 m.w.H.). Dieses sog. Abänderungsverbot des ausgeschriebenen Leistungsverzeichnisses ergibt sich aus dem Gleichbehandlungs- und dem Transparenzgebot (vgl. GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 826). 4. a) Vorliegend haben die Angebote der Zuschlagsempfängerin sowie der Beschwerdeführerin hinsichtlich sämtlicher Zuschlagskriterien die gleiche Bewertung erhalten, sind von der Vergabebehörde mithin als gleichwertig erachtet worden. Beim Kriterium "Preis" erhielten beide Angebote die Höchstnote 3 (= hervorragend), bei "Bauablauf/Termine" und "Qualität" je die Note 2 (= entspricht den Anforderungen) und – unter Berücksichtigung der Gewichtung – als Gesamtnote eine 2.5 (vgl. Offertbeurteilungstabelle in Beilage der Vergabebehörde [Vb-act.] 3). Bevor auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts betreffend die angezeigte Vorgehensweise bei gleich rangierten Angeboten zurückzugreifen ist (vgl. die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdeführerin in Beschwerde S. 9 f. mit Verweis auf VGU U 05 34 vom 10. Mai 2005 sowie U 03 92 vom 10. Oktober 2003), ist vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen in einem ersten Schritt jedoch zu prüfen, ob die Vergabebehörde die beiden Angebote zu Recht mit der gleichen Note bewertet hat.

- 7 b) Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, hat die Vergabebehörde vorliegend spezielle Bauarbeiten ausgeschrieben, welche Know-how, erfahrenes und geschultes Personal sowie spezielle Baumaschinen erfordern. Entsprechend wurde als Zuschlagskriterium nicht nur der Preis angegeben, sondern zusätzlich mit einer Gewichtung von je 25 % auch die Zuschlagskriterien "Bauablauf/Termine" und "Qualität" in die Ausschreibungsunterlagen aufgenommen. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen zur Bewertung der Zuschlags- und Unterkriterien und des Abänderungsverbots (vgl. vorstehend Erwägung 3b) ist das Verhalten der Vergabebehörde deshalb als widersprüchlich zu qualifizieren, wenn sie einerseits das Preiskriterium nur mit 50 % gewichtet und je 25 % auf "Bauablauf/Termine" resp. "Qualität" entfallen lässt, um dann bei der Bewertung die Bedeutung der letzten beiden Kriterien herunterzuspielen. Wenn tatsächlich keine spezielle Erfahrung für das Erbringen dieser Arbeiten notwendig gewesen wäre und es sich "nicht um einen besonders komplexen Bauauftrag" handeln würde (so etwa Vernehmlassung S. 6), hätte man den Preis deutlich höher gewichten oder diesen gar als ausschliessliches Zuschlagskriterium deklarieren müssen. Aufgrund des Abänderungsverbots zwingt die in den Ausschreibungsunterlagen vorgenommene Aufteilung nun aber zu einer Differenzierung in der Bewertung, welche die Vergabebehörde – wie die Beschwerdeführerin zu Recht moniert – vermissen lassen hat. c) Dass die Zuschlagskriterien nicht sachgerecht und mit der nötigen Differenzierung bewertet worden sind, lässt sich schon anhand des Umstandes erahnen, dass die Angebote sämtlicher sechs Anbieter hinsichtlich "Bauablauf/Termine" und "Qualität" allesamt mit einer 2 benotet worden sind (vgl. Offertbeurteilungstabelle in Vb-act. 3). Die hierzu vorgebrachte Begründung der Vergabebehörde, wonach die Erteilung einer höheren oder tieferen Note für ein Angebot nicht geboten gewesen sei, da keine der Offerten aus der Masse hervorgeragt bzw. keine nicht den Erwartun-

- 8 gen entsprochen habe (vgl. Duplik S. 3), vermag in Anbetracht des Gleichbehandlungsgebots resp. der Verpflichtung zur eingehenden Evaluation sämtlicher in den Ausschreibungsunterlagen genannter Zuschlagskriterien anhand der vorgesehenen Gewichtung (vgl. hierzu vorstehend Erwägung 3b) sowie angesichts der sogleich darzulegenden, tatsächlich bestehenden Unterschiede zwischen den Angeboten nicht zu genügen. d) Es trifft zwar zu, dass der gemäss den Ausschreibungsunterlagen mit dem Angebot einzureichende technische Bericht gemäss Position 252.190 nicht zwingend ein Qualitätssicherheitskonzept zu enthalten hatte. Auch war eine Referenzliste gemäss Position 252.290.03 erst "auf späteres Verlangen einzureichen". Ausserdem ergeben sich aus einem Vergleich der freiwillig eingereichten Referenzlisten der Zuschlagsempfängerin und der Beschwerdeführerin keine eklatanten Unterschiede, welche zwingend eine differenzierte Bewertung erfordert hätten. So vermögen beide Anbieter auf diverse Aufträge zu referenzieren (vgl. die beiden Referenzlisten in Vb-act. 5 und 7). Sodann ist der Vergabebehörde auch insofern Recht zu geben, als das vorgesehene Kader bis Stufe Polier nur namentlich erwähnt und nicht mit Lebenslauf etc. dokumentiert zu werden brauchte (vgl. Ausschreibungsunterlagen Position 252.190.01). Überdies waren nicht sämtliche, sondern nur die wichtigsten vorgesehenen Subunternehmer aufzuführen (vgl. Ausschreibungsunterlagen Position 252.190.04). Mit den diesbezüglichen Vorbringen (vgl. Beschwerde S. 12 ff.) zum Zuschlagskriterium "Qualität" vermag die Beschwerdeführerin deshalb noch keine willkürliche Bewertung der Zuschlagskriterien durch die Vergabebehörde darzutun. e) Anders verhält es sich jedoch mit dem Zuschlagskriterium "Bauablauf/Termine". Diesbezüglich bemängelt die Beschwerdeführerin, dass das Bauprogramm der Zuschlagsempfängerin so nicht durchführbar sei,

- 9 und zwar weder in Anbetracht der Termine noch hinsichtlich der technischen Umsetzbarkeit resp. der Vereinbarkeit mit den einschlägigen SIA- Normen. So habe die Baugrubensicherung angesichts der Höhenkote des Stützmauerfundaments in zwei oder gar drei Etappen zu erfolgen und betrage die Standzeit für jeden Anker der Baugrubensicherung gemäss den einschlägigen Normen mindestens sieben Tage (vgl. Beschwerde S. 10 f.). Dem hält die Vergabebehörde entgegen, dass die Standzeit nur in der Regel mindestens sieben Tage betrage, während die Standzeit in der Praxis häufig insoweit wesentlich auf ca. vier Tage verkürzt werde, als dem Ankermörtel Schnellbinder beigemischt werde. Der von der Zuschlagsempfängerin vorgesehene Bauablauf sei deshalb grundsätzlich möglich und stehe nicht im Widerspruch zur SIA-Norm 118/267. Ausserdem seien eine allfällige Etappierung bzw. einzuhaltende Aushärtungszeiten in den Ausschreibungsunterlagen nicht vorgesehen gewesen, weshalb die Anbieter das Bauprogramm mittels grober Annahmen hätten erstellen können (vgl. Vernehmlassung S. 5 f.). f) Dass das Bauprogramm der Beschwerdeführerin offensichtlich viel detaillierter ausgestaltet ist als dasjenige der Zuschlagsempfängerin, rechtfertigt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin noch keine unterschiedliche Bewertung. Ein detailliertes Bauprogramm ist gemäss Position 252.290.01 der Ausschreibungsunterlagen nämlich ebenfalls erst "auf späteres Verlangen einzureichen". In Anbetracht der nachvollziehbaren beschwerdeführerischen Vorbringen und der behelfsmässig wirkenden Erklärungsversuche der Vergabebehörde für das Bauprogramm der Zuschlagsempfängerin stellt sich jedoch in der Tat die Frage, ob der von der Zuschlagsempfängerin offerierte Bauablauf technisch und im Einklang mit den einschlägigen SIA-Normen überhaupt termingerecht (resp. innerhalb der ausgeschriebenen sieben Wochen) durchführbar ist. Die Ausschreibungsunterlagen verlangen zwar in der Tat kein etappenweises Vorgehen, doch scheint ein solches angesichts der Höhenkote der Stützmauer

- 10 gemäss den beschwerdeführerischen Ausführungen (vgl. Replik S. 5) unumgänglich zu sein. Bemerkenswerterweise wurde der von der Vergabebehörde im vorliegenden Verfahren aufgezeigte Lösungsansatz mit der Beimischung von Schnellbinder von der Zuschlagsempfängerin offenbar nicht bedacht – soweit ersichtlich lässt sich der Offerte der Zuschlagsempfängerin nämlich keine entsprechende (Material-)Position entnehmen. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Zuschlagsempfängerin in ihrer (entgegen den Ausschreibungsunterlagen nicht auftragsbezogenen) Geräteliste keine Spritzbetonmaschine aufgeführt hat, obschon eine solche für die Erledigung der fraglichen Arbeiten unstreitig vonnöten ist. Ausserdem ist zu bezweifeln, ob der von der Zuschlagsempfängerin offerierte Quadratmeterpreis für die Spritzbetonarbeiten überhaupt realistisch ist. Vor diesem Hintergrund erscheint fraglich, ob das von der Zuschlagsempfängerin offerierte Projekt technisch überhaupt realisierbar ist resp. ob diese die nötigen Erfahrungen für solche Arbeiten mitbringt. Und selbst das rudimentärer gehaltene Angebot der Zuschlagsempfängerin letztlich den formellen Ausschreibungsanforderungen zu genügen vermöchte, wäre es durchaus denkbar, das detailliertere und durchdachter wirkende Angebot der Beschwerdeführerin in Anbetracht der 25%igen Gewichtung des Zuschlagskriteriums "Bauablauf/Termine" höher zu bewerten. 5. a) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen zur Beurteilung der Zuschlagskriterien (vgl. vorstehend Erwägung 3b) wäre die Vergabebehörde jedenfalls gehalten gewesen, im Rahmen des Zuschlagskriteriums "Bauablauf/Termine" die technische Machbarkeit und die termingerechte Durchführbarkeit der angebotenen Bauabläufe eingehend zu evaluieren und sodann differenziert zu bewerten. Indem sie dieser Pflicht nicht hinreichend nachgekommen ist, hat sie das ihr zustehende Ermessen unterschritten (Art. 27 Abs. 1 lit. a SubG), weshalb die vorliegende Beschwerde

- 11 gutzuheissen und der angefochtene Vergabeentscheid vom 29. August 2016 aufzuheben ist. b) Nach der Aufhebung des angefochtenen Vergabeentscheids stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführerin der Zuschlag für die fraglichen Baumeisterarbeiten antragsgemäss zu erteilen ist oder ob die Sache zur Neuentscheidung an die Vergabebehörde zurückzuweisen ist. Dabei ist zunächst festzuhalten, dass in Anbetracht des sehr geringen Preisunterschiedes – welcher gemäss den zutreffenden Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht 0.1 %, sondern gar lediglich 0.054 % beträgt (vgl. Beschwerde S. 10) – jede Veränderung in der Bewertung des Angebots der Zuschlagsempfängerin das Endresultat zugunsten der Beschwerdeführerin verändert. Insofern käme theoretisch auch die Berücksichtigung der drittplatzierten, trotz leicht höherem Preis aber ebenfalls gleich bewerteten Offerte infrage (vgl. Offertbeurteilungstabelle in Vb-act. 3). Diese ist jedoch praxisgemäss nicht in die Neubewertung miteinzubeziehen, zumal die C._____ SA gegen den vorliegenden Vergabeentscheid keine Beschwerde erhoben, diesen mithin akzeptiert hat (vgl. GAL- LI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 1397 m.w.H.). Da dem streitberufenen Gericht für eine hinreichend differenzierte Beurteilung der fraglichen Zuschlagskriterien und insbesondere der offerierten Bauabläufe die nötige Fachkompetenz abgeht, ist dem beschwerdeführerischen Hauptantrag auf direkte Auftragsvergabe durch das Gericht indes nicht stattzugeben. Vielmehr ist die vorliegende Angelegenheit an die Vergabebehörde zurückzuweisen, damit diese die Angebote der Zuschlagsempfängerin und der Beschwerdeführerin einer erneuten Evaluation unterziehe und gestützt darauf eine differenzierende und begründete Neubewertung vornehme. Sodann wird sie – gegebenenfalls unter Berücksichtigung der in den Rechtsschriften wiederholt wiedergegebenen Praxis des Verwaltungsgerichts zur Vergabe im Falle von gleichwertigen Offerten (vgl. VGU U 05 34 vom 10. Mai 2005 E.3 m.w.H.) – über die Zuschlagserteilung er-

- 12 neut zu entscheiden haben. Dabei hat sie sich nicht nur ihr durch die Festsetzung der Zuschlagskriterien eingeschränktes Auswahlermessen vor Augen zu halten (vgl. hierzu vorstehend Erwägung 3b), sondern sich an den tatsächlichen Offerten der Parteien zu orientieren. Eine derartige gleichbehandelnde und sachgemässe Beurteilung bedeutet insbesondere, dass die eingereichten Offerten als solche zu bewerten und nicht "Rettungsmassnahmen" wie etwa hinsichtlich der Beimischung von Schnellbinder (vgl. vorstehend Erwägung 4f) hineinzuinterpretieren sind. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten der unterliegenden Vergabebehörde, zumal eine Rückweisung nach ständiger Rechtsprechung als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei gilt (vgl. BGE 132 V 215 E.6.1). Demgegenüber hat die Zuschlagsempfängerin, welche sich am vorliegenden Verfahren nicht beteiligt hat, keine Kosten zu tragen. Unter Berücksichtigung des Wertes der Angebote sowie der mittelgradigen Komplexität der vorliegenden Angelegenheit wird die Staatsgebühr auf Fr. 2'000.-- festgelegt. Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG wird die unterliegende Partei in der Regel überdies verpflichtet, der obsiegenden Partei alle durch den Rechtsschreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Da deren Rechtsvertreterin von der Einreichung einer Honorarnote abgesehen hat, setzt das angerufene Gericht die Parteientschädigung ermessensweise selbst fest, wobei es eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 3'000.-- (inkl. MWST) als angemessen erachtet.

- 13 - Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Vergabeentscheid des Tiefbauamtes Graubünden vom 29. August 2016 aufgehoben und die vorliegende Angelegenheit an das Tiefbauamt Graubünden zurückgewiesen, damit dieses die Angebote der B._____ SA und der A._____ SA betreffend die Baumeisterarbeiten für die Stützmauer G._____ im Sinne der Erwägungen erneut evaluiere und sodann einen neuen Vergabeentscheid fälle. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 314.-zusammen Fr. 2'314.-gehen zulasten des Kantons Graubünden (Tiefbauamt) und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Der Kanton Graubünden (Tiefbauamt) hat die A._____ SA aussergerichtlich mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]

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