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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 20.07.2016 U 2016 39

July 20, 2016·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·1,496 words·~7 min·6

Summary

Sozialhilfe | Beschwerde

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 16 39 3. Kammer Einzelrichter Stecher und Paganini als Aktuar URTEIL vom 20. Juli 2016 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Nigg, Beschwerdegegnerin betreffend Sozialhilfe

- 2 - 1. Am 15. Januar 2016 stellte der regionale Sozialdienst Mittelbünden bei der Gemeinde X._____ ein Gesuch um öffentlich-rechtliche Unterstützung bis Ende April 2016 für A._____. Dieser wohnt seit dem 12. Januar 2016 in einer Wohngemeinschaft mit B._____ in X._____. Gemäss den dem Gesuch beigelegten Berechnungsblättern für die Bemessung der Sozialhilfe wurde für den Januar 2016 eine Unterstützung in Höhe von Fr. 310.-- (Anteil Miete) beantragt; den Grundbedarf für den Januar 2016 hatte ihm bereits die frühere Wohngemeinde überwiesen. Für die Monate Februar bis April 2016 wurde eine Unterstützung in Höhe von Fr. 1'212.50 beantragt (Grundbedarf Fr. 755.--, Wohnkosten Fr. 457.50). 2. Am 4. Februar 2016 erhob A._____ beim Verwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen die Gemeinde X._____, mit dem Antrag, diese sei zu verpflichten, ihm die im Gesuch vom 14. Januar 2016 beantragte und vom regionalen Sozialdienst Mittelbünden gutgeheissene öffentlich-rechtliche Unterstützung ab 12. Januar 2016 bis 30. April 2016 in der vom Sozialdienst berechneten Höhe zu gewähren. Zudem ersuchte er um vorsorgliche Massnahmen. Mit Schreiben vom 9. Februar 2016 teilte A._____ indes dem Gericht mit, dass die Gemeinde X._____ inzwischen die beantragte öffentlich-rechtliche Unterstützung bezahlt habe und dieses Geld bei ihm eingegangen sei. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 11. Februar 2016 konnte die Beschwerde daher abgeschrieben werden (Verfahren U 16 14). 3. Der Gemeindevorstand befasste sich mit dem Gesuch von A._____ an der Vorstandssitzung vom 26. Januar 2016. Am 9. Februar 2016 wurde ihm die entsprechende Verfügung persönlich überreicht. Diese enthielt versehentlich keine Rechtsmittelbelehrung. Die Gemeinde erliess daher auf Einsprache von A._____ vom 9. März 2016 hin eine neue – inhaltlich gleichlautende – Verfügung, diesmal jedoch mit Rechtsmittelbelehrung. Diese wurde ihm am 30. März 2016 per Einschreiben zugestellt. Gegen

- 3 diese Verfügung erhob A._____ mit Eingabe vom 10. April bzw. 18. April 2016 Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (Parallelverfahren U 16 31). 4. Mit Gesuch vom 11. April 2016 beantragte A._____ bzw. der regionale Sozialdienst Mittelbünden die Weiterführung der öffentlich-rechtlichen Unterstützung bis voraussichtlich Ende Juli 2016. Mit Verfügung vom 13. April 2016 entschied der Gemeindevorstand daher, A._____ ab 1. Mai bis voraussichtlich 1. Juli 2016 mit monatlich Fr. 1'212.50 zu unterstützen. Davon werden ihm für die Mietzinskaution im Mai und im Juni 2016 je Fr. 75.-- abgezogen, im Juli Fr. 50.-- 5. Gegen diese Verfügung erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 11. Mai 2016 Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem sinngemässen Antrag auf deren Aufhebung. Daneben beantragte er die Beiordnung des im Rahmen des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ernannten Rechtsbeistands. Zur Begründung der Beschwerde machte er im Wesentlichen geltend, dass gewisse Formulierungen in der angefochtenen Verfügung nicht zutreffend bzw. rechtswidrig seien, weshalb er deren Reform im Sinne der vorgeschlagenen Änderungen verlangte. 6. Mit Vernehmlassung vom 1. Juni 2016 beantragte die Gemeinde X._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter, sei diese abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei. Begründend trug sie insbesondere vor, die beantragte Weiterführung der öffentlich-rechtlichen Unterstützung sei vollumfänglich gutgeheissen worden, sodass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung nicht beschwert und mithin zur Beschwerde nicht legitimiert sei. Die Voraussetzungen eines Feststellungsinteresses seien nicht erfüllt, weshalb auf die Feststellungsbegehren auch aus diesem Grund nicht einzutreten

- 4 sei. Für die angedrohte Kürzung des Grundbedarfs brauche es eine neue Verfügung, wogegen dem Beschwerdeführer der Rechtsweg offen stünde. Allfällige Krankheits- und behinderungsbedingte Auslagen würden nicht über den Grundbedarf gedeckt und seien auch nicht beantragt worden. Schliesslich wies sie darauf hin, dass das Verwaltungsgericht die Möglichkeit der vorläufigen Begründung und Antragsstellung nicht kenne. Um eine anwaltliche Vertretung hätte sich der Beschwerdeführer innert der Beschwerdefrist selbst kümmern müssen. 7. Mit Schreiben vom 13. Juni 2016 rügte der Beschwerdeführer, dass ihm kein Rechtsbeistand beigeordnet worden sei. 8. Am 4. Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer seine Replik beim Verwaltungsgericht ein, womit er erneut rügte, dass ihm der mit Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Prozessführung beantragte Anwalt nicht beigeordnet worden sei. Im Übrigen erläuterte er seine Standpunkte. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Duplik. Auf die weitergehenden Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Die angefochtene Verfügung stellt zweifelsfrei ein taugliches Anfechtungsobjekt vor dem Verwaltungsgericht dar. Das Verwaltungsgericht entscheidet über die vorliegende Beschwerde in einzelrichterlicher Kompetenz, da sich diese – wie nachfolgend aufgezeigt wird – als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 43 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Verwal-

- 5 tungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] und Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.000]). 2. Zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist. (Art. 50 VRG). Legitimationsvoraussetzungen sind somit das Berührtsein und die Betroffenheit in schutzwürdigen Interessen, die der sogenannten materiellen Beschwer zuzuordnen ist. Verlangt ist dabei, dass der Beschwerdeführer über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zieht. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (BGE 137 II 30 E.2.2.2). Die Beschwerdebefugnis setzt neben der materiellen Beschwer aber auch eine formelle Beschwer voraus. Beschwerde kann demnach nur erheben, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat und mit seinen Anträgen ganz oder teilweise unterlegen ist bzw. wenn ihm nicht zugesprochen worden ist, was er beantragt hat (vgl. BGE 134 V 306 E.3.3.1). 3. Wie die Beschwerdegegnerin richtigerweise ausführt, wurde hier das Gesuch des Beschwerdeführers um Weiterführung der öffentlich-rechtlichen Unterstützung vom 11. April 2016 mit der angefochtenen Verfügung vollumfänglich gutgeheissen. Da ihm somit zugesprochen wurde, was er beantragte, und sich seine Vorbringen im Wesentlichen auf Feststellungsbegehren um Vornahme von Formulierungsänderungen in der angefochtenen Verfügung begrenzen, ist das Eintretenserfordernis der formellen Beschwer nicht erfüllt. Im Übrigen wurden ihm die ihm gemäss angefochtener Verfügung für die Monate Mai und Juni zustehenden Unterstützungsgelder (je Fr. 1'212.50, je abzüglich Fr. 75.-- Mietzinskaution) – wie

- 6 die Beschwerdegegnerin belegt hat – jeweils fristgerecht überwiesen. Bezüglich der vom Beschwerdeführer gerügten Formulierung in der angefochtenen Verfügung betreffend die angedrohte Kürzung des Grundbedarfs sei an dieser Stelle noch erwähnt, dass, falls die Beschwerdegegnerin tatsächlich zu einer Kürzung schreiten sollte, dem Beschwerdeführer die Beschwerde gegen den eine allfällige Kürzung anordnenden Entscheid offen stünde. Dabei könnte er etwa die Rüge einer Ermessensunterschreitung in dem Sinne vorbringen, dass die Beschwerdegegnerin auf eine Ermessensausübung zum vornherein verzichtet hat, obschon der Rechtssatz ihr Ermessen einräumt. Zurzeit ist er aber durch die blosse Androhung einer Kürzung in der angefochtenen Verfügung unter Verwendung des Verbs "wird" statt – wie von ihm verlangt – "kann" beim Satz: "[…] wird der Grundbedarf […] gekürzt" nicht beschwert, zumal auch kein aktuelles Interesse besteht. 4. Der Beschwerdeführer hat noch die unentgeltliche Prozessführung samt Ernennung des Anwaltsbüros Dr. iur. Jean-Pierre Menge als Rechtsbeistands beantragt. Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen (Geld-) Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Nach Art. 76 Abs. 1 VRG kann die Behörde durch verfahrensleitende Verfügung oder mit dem Entscheid in der Hauptsache einer Partei die unentgeltliche Prozessführung bewilligen, sofern ihr Rechtsstreit nicht offensichtlich mutwillig oder von vornherein aussichtslos ist. Als aussichtslos gelten Verfahren, bei denen die Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und daher kaum mehr als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich die Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu

- 7 einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht allein deswegen anstrengen können, weil er nichts kostet (vgl. BGE 122 I 267 E.2b). Vorliegend war die Aussichtslosigkeit des Beschwerdeverfahrens von vornherein hinreichend ausgewiesen, weil der Beschwerdeführer nicht einmal beschwert ist. Bei vernünftiger Überlegung und objektiver Betrachtungsweise hätte eine durchschnittliche Partei auf eine Beschwerde verzichtet. Eine Bestellung eines Rechtsvertreters durch das Gericht war somit zu keiner Zeit gerechtfertigt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erachtet dabei im konkreten Fall eine Staatsgebühr von Fr. 200.-- für angemessen und ausreichend. Der in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegende Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen] http://links.weblaw.ch/de/BGE-122-I-267

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