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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 30.01.2019 U 2016 25

January 30, 2019·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·3,465 words·~17 min·4

Summary

Konzession (Wasserkraftnutzung) | Konzessionen

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 16 25 1. Kammer Vorsitz Audétat Richter Racioppi, von Salis, Meisser und Schnyder Aktuar Gross URTEIL vom 30. Januar 2019 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Kraftwerke X._____ AG, Beschwerdegegnerin 1 und Regierung des Kantons Graubünden, vertreten durch das Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement Graubünden, Beschwerdegegnerin 2 betreffend Konzession (Wasserkraftnutzung)

- 2 - 1. Am D.1._____ hatten die Nordostschweizerischen Kraftwerke (NOK) namens einer noch zu gründenden Gesellschaft bei den Standortgemeinden Konzessionsgesuche für die Nutzung des Vorderrheins auf der Strecke zwischen Y._____ und X._____ (als X._____ I bezeichnet) und der Seitenbäche aus dem Val B._____, dem Val C._____ und dem Val D._____ (X._____ II) mit einer gemeinsamen Zentrale in X._____ eingereicht. 2. Am D.2._____ genehmigte die Bündner Regierung die entsprechenden Konzessionsverträge unter verschiedenen Auflagen und Bedingungen. Am D.3._____ fasste sie auf Betreiben der NOK folgenden Beschluss: "Die Abflussverhältnisse im Vorderrhein zwischen Y._____ und X._____ sind während des Betriebes des Kraftwerkes Y._____-X._____ so zu gestalten, dass sie den berechtigten Forderungen der Hygiene, des Landschaftsschutzes und der Fischerei entsprechen. Die bei der Fassung Y._____ während einer Versuchszeit von vier Jahren im Flussbett zu belassenden Wassermengen betragen (entsprechend dem Schreiben des Bau- und Forstdepartementes an die NOK vom 18. August 1964 und des Kleinen Rates (nunmehr Regierung) an die NOK vom 23. März/8. April 1965, Protokoll Nr. 656, S. 4): 1 m3/s im November, Dezember, Januar und Februar 2 m3/s im September, Oktober, März und April 3 m3/s im Mai, Juni, Juli und August Die im Fluss während den verschiedenen Jahreszeiten endgültig zu belassenden Mindestwassermengen werden vom Kleinen Rat (nunmehr Regierung) nach Ablauf der Versuchszeit im Benehmen mit den Gemeinden und nach Anhörung der Beliehenen festgelegt, wobei jedoch die Gesamtwassermenge der Versuchszeit nicht überschritten, sondern lediglich innerhalb der Sommers-, Winters- und Übergangszeit anders verteilt werden soll. Die kantonale Natur- und Heimatschutzkommission unterbreitet den Gemeinden und dem Kanton Vorschläge für die endgültige Regelung." 3. Aus wirtschaftlichen Gründen machten die NOK von den erteilten Wassernutzungsrechten vorerst keinen Gebrauch. Erst im Sommer 1978 gründeten sie zur Realisierung des Doppelkraftwerks als Rechtsträgerin die Kraftwerke X._____ AG. Diese reichte am 4. Januar 1979 bei der Baubehörde X._____ entsprechende Baugesuche ein. Am 9. März 1979 erteilte der Gemeinderat von X._____ die Baubewilligung für die Werkanlagenteile. Mit der Bauausführung begann die Kraftwerke X._____ AG im Mai 1979. 4. Auf Ersuchen des kantonalen Fischereivereins Graubünden traf dann am 28. Dezember 1979 die Regierung folgenden Beschluss:

- 3 - "1. […] Diese Bewilligung beinhaltet das Recht zur Ausnützung dieser Gewässer für den Bau und Betrieb der Kraftwerke X._____ I und II, zur Vornahme der hierfür erforderlichen Fluss- und Bachverbauungen, Uferrodungen, Kanalbauten und Wasserableitungen sowie zu allen anderen Massnahmen, die für die Ausführung der von der Regierung mit den Beschlüssen vom 5. Februar 1979, Protokoll Nr. 241, 26. Februar 1979, Protokoll Nr. 396, und 9. Juli 1979, Protokoll Nr. 1837, genehmigten Baupläne erforderlich sind. 2. Diese Bewilligung gilt unter dem Vorbehalt aller Massnahmen, welche die Regierung aufgrund der Verleihung sowie bestehender und künftiger Gesetze des Bundes und des Kantons im Interesse der Fischerei und des Natur-, Landschafts- und Gewässerschutzes zu gegebener Zeit anordnen wird. Vorbehalten werden insbesondere alle Massnahmen im Sinne von Art. 25 des Bundesgesetzes über die Fischerei vom 14. Dezember 1973, welche die Regierung gestützt auf die im Gang befindlichen Abklärungen als notwendig anordnen wird, sowie eine Festsetzung der im Vorderrhein zwischen Y._____ und X.____ zu belassenden Gesamtmindestwassermenge und ihrer Verteilung auf die verschiedenen Jahreszeiten." 5. Dagegen führte die Kraftwerke X._____ AG Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht, welches die Beschwerde teilweise guthiess und die Ziff. 2 des angefochtenen Beschlusses insofern aufhob und abänderte, als sich die vorbehaltenen Massnahmen lediglich im beschränkten Rahmen des Art. 26 des Bundesgesetzes über die Fischerei (FG) bewegen dürften anstatt im Rahmen des weitergehenden Art. 25 FG, weil die Konzessionserteilung vor Inkrafttreten des Fischereigesetzes erfolgt sei. Am 6. September 1982 erteilte die Regierung des Kantons Graubünden der Kraftwerke X._____ AG die fischereirechtliche Bewilligung für den Bau der Wasserkraftwerke X._____ I und X._____ II unter zahlreichen Bedingungen und Auflagen. Der Kantonale Fischereiverein Graubünden sowie die E._____ und fünfzehn Mitbeteiligte, unter anderem die Stiftung F._____, führten dagegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht. Sie wollten damit hauptsächlich erreichen, dass den zur Elektrizitätsgewinnung genutzten Gewässern höhere Restwassermengen zugeführt würden. Das Bundesgericht wies die Beschwerden ab. 6. Das umstrittene Kraftwerk X._____ I wurde im Jahr 1990 mit einer Ausbauwassermenge von 50 m3/s in Betrieb genommen. Es galt die Restwassermenge gemäss Wasserrechtskonzession (wohlerworbenes Recht). Das 6 m hohe Stauwehr mit seitlicher Wasserfassung ist mit einer Fischaufstiegshilfe ausgestattet, allerdings ohne Fischabstiegshilfe.

- 4 - Im betroffenen Gewässer sind die Bach- und Seeforelle die Leitfischarten; ebenfalls ist dort die Groppe vorhanden. 7. Am 1. Januar 2011 ist eine Revision des Gewässerschutzgesetzes (GschG; SR 814.20) in Kraft getreten, welche die Renaturierung der Gewässer zum Gegenstand hatte. Diese Bestimmungen im Zusammenspiel mit weiteren Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Fischerei (BGF; SR 923.01) und der dazugehörigen Verordnung (VBGF; SR 923.11) verpflichten die Kantone, Massnahmen für die Wiederherstellung der Fischgängigkeit der Fliessgewässer zu planen und Fristen für die Umsetzung dieser Massnahmen festzulegen. Für die Berichterstattung der Kantone an den Bund wurde eine Frist bis Ende 2014 festgelegt, die Sanierung selber hat unter Berücksichtigung der Dringlichkeit des Einzelfalls und unter den verschiedenen Projekten koordiniert bis spätestens Ende 2030 zu erfolgen. Zuständig für die Anordnung von Sanierungen bezüglich der Fischgängigkeit von Gewässern ist im Kanton Graubünden die Regierung (Art. 20 Kantonales Fischereigesetz; KFG; BR 760.100). Adressaten der Massnahmen bei der Sanierung der Fischgängigkeit sind die Konzessionäre bzw. die Inhaber der Wasserkraftwerke. 8. Mit Beschluss vom 14. Dezember 2014 (Prot. Nr. 1116) hat die Regierung den Schlussbericht "Wiederherstellung der Fischwanderung – Strategische Planung" zur Kenntnis genommen und anschliessend dem Bund zugestellt. In diesem Bericht wurden Daten eines früheren Zwischenberichts verifiziert und wo notwendig ergänzt, Umsetzungsprioritäten festgelegt sowie mögliche Massnahmen zur Wiederherstellung der Fischwanderung ausgearbeitet, soweit dies zu diesem Zeitpunkt bereits möglich war. Dieser Bericht enthält keine abgeschlossenen Detailprojekte. 9. In der Folge stellte das vom Kantonalen Amt für Jagd und Fischerei beauftragte Fachbüro 'G._____' die notwendigen Daten zusammen und konkretisierte mögliche Sanierungsmassnahmen. Der Auftrag umfasste eine Zu-

- 5 sammenstellung der kraftwerksbedingten Hindernisse nach den Anforderungen der zwischenzeitlich durch das BAFU erstellten Vollzugshilfe und das Erstellen von separaten Datenblättern der einzelnen Hindernisse. Die betroffenen Anlagebetreiber wurden über die Ergebnisse (mögliche Massnahmen, Kostenschätzung) in Kenntnis gesetzt und vor dem Schlussbericht zu einer Stellungnahme eingeladen. 10. Mit Schreiben vom 19. März 2015 nahm das BAFU zur strategischen Planung bezüglich Wiederherstellung der Fischwanderung im Kanton Graubünden Stellung und bereinigte anlässlich einer Sitzung mit dem Amt für Jagd und Fischerei die beanstandeten Punkte. Die für den Schlussbericht überarbeitete Liste umfasst für den Kanton Graubünden 153 kraftwerksbedingte Hindernisse, die in einem Fischgewässer stehen. Von diesen Hindernissen werden 65 als sanierungsbedürftig eingestuft, darunter auch das Stauwehr 'Y._____', welches zur Kraftwerkanlage X._____ I gehört. Dabei misst der Kanton der Sanierung des Stauwehrs 'Y._____' eine hohe Priorität zu. 11. Mit Schreiben vom 20. November 2014 anerkannte die K._____ den im kantonalen Sanierungsbericht Fischgängigkeit festgehaltenen Sanierungsbedarf beim Stauwehr 'Y._____' und verzichtete auf eine Beurteilung möglicher Sanierungsmassnahmen. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs äusserte sich die K._____ am 30. September 2015 zum Entwurf der Anordnung der Regierung betreffend die Sanierung der Fischgängigkeit beim Stauwehr 'Y._____'. Dabei beantragte die K._____ einzig, dass im Rahmen des Regierungsbeschlusses eine Aufteilung nach Fischaufstieg und Fischabstieg vorzunehmen sei, der Aspekt der Funktionstüchtigkeit und Verhältnismässigkeit möglicher Massnahmen zu berücksichtigen und die Sanierungsfrist grosszügiger zu bemessen sei.

- 6 - 12. Mit Regierungsbeschluss beschloss die Regierung was folgt: 1. Gemäss kantonaler Planung wird für das Stauwehr "Y._____" eine Sanierungspflicht der K._____ bezüglich Fischaufstieg, Fischabstieg und Fischschutz angeordnet. 2. Als Sanierungsziel wird die freie Fischwanderung der Zielfischarten flussauf- und flussabwärts sowie der ausreichende Schutz vor der Verdriftung von Fischen ins Treibwassersystem festgelegt. Auf weitergehende Massnahmen wird verzichtet. 3. Die K._____ wird verpflichtet, beim Stauwehr "Y._____" umgehend die Planung bezüglich Sanierung Fischaufstieg und Fischabstieg einzuleiten und dabei die vom Kanton vorgeschlagenen Massnahmen näher zu prüfen. Ein allfälliger Variantenentscheid hat in Absprache mit dem Amt für Jagd und Fischerei zu erfolgen. 4. Die K._____ wird verpflichtet, nach erfolgtem Variantenentscheid bis spätestens am 31. Dezember 2018 ein Bauprojekt zur Sanierung des Fischaufstiegs beim Stauwehr "Y._____" einzureichen und dieses bis zum 31. Dezember 2020 zu realisieren. Teil des Sanierungsprojekts sind auch die technischen Einrichtungen für die Funktionskontrolle. 5. Sofern im Rahmen der Planung eine funktionierende und verhältnismässige Massnahme für den Fischabstieg gefunden werden kann, wird die K._____ verpflichtet, nach erfolgtem Variantenentscheid bis spätestens 31. Dezember 2018 ein Bauprojekt zur Sanierung des Fischabstiegs am Stauwehr "Y._____" einzureichen und dieses bis zum 31. Dezember 2020 zu realisieren. Teil des Sanierungsprojekts sind auch die technischen Einrichtungen für die Funktionskontrolle. 6. Sofern keine funktionierenden und verhältnismässigen Massnahmen für den Fischabstieg beim Stauwehr "Y._____" gefunden werden können, wird die K._____ verpflichtet, den Fischschutz beim Eintritt des Vorderrheins ins Triebwassersystem der Kraftwerksstufe X._____ I nach den neusten Erkenntnissen zu planen, bis spätestens 31. Dezember 2018 ein Bauprojekt einzureichen und dieses bis zum 31. Dezember 2020 zu realisieren. 7. Bei Uneinigkeit über die definitiv umzusetzenden Sanierungsmassnahmen entscheidet die Regierung nach Anhörung des BAFU. 8. Sämtliche festgelegten Sanierungsfristen gelten unter dem Vorbehalt, dass bis Ende 2019 die für die Umsetzung der Massnahmen erforderlichen Bewilligungen und Finanzierungszusicherungen vorliegen. 9. Das Amt für Jagd und Fischerei wird verpflichtet, das Finanzierungsgesuch der K._____ zu prüfen und dem BAFU zur Gegenprüfung und Weiterleitung an W._____ zur Kostengutsprache zuzustellen. 10. Sollten keine realisierbaren und den Grundsätzen der Verhältnismässigkeit entsprechenden Sanierungsmassnahmen ermittelt werden, ist in der vorliegenden Sache neu zu entscheiden. 11. Lic. iur. H._____, juristischer Mitarbeiter beim Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement, wird bevollmächtigt, die Regierung in vorliegender Sache in allfälligen Rechtsmittelverfahren zu vertreten. 12. [Rechtsmittelbelehrung] 13. [Mitteilungen]

- 7 - Den Erwägungen ist zu entnehmen, dass die Regierung den Änderungswünschen der K._____ teilweise entsprochen hat, etwa hinsichtlich der Aufteilung der Sanierung nach Fischaufstieg und Fischabstieg und der Berücksichtigung des Aspekts der Funktionstüchtigkeit und Verhältnismässigkeit möglicher Massnahmen. Nur teilweise Berücksichtigung fand der Wunsch der K._____ hinsichtlich der Sanierungsfrist: Anstelle der beantragten Frist von vier Jahren bis zur Einreichung eines Bauprojekts nach erfolgtem Variantenentscheid legte die Regierung diese Frist auf zwei Jahre fest. Sie begründete diese kürzere Frist mit dem Umstand, dass der definitive Variantenentscheid zwischen Bund, Kanton und der K._____ einvernehmlich getroffen werden solle; zudem weist die Regierung darauf hin, dass Sanierungsanordnungen betreffend die Fischgängigkeit in aller Regel unabhängig vom Entscheid über die Restwassersanierung getroffen werden könnten, sodass vorliegend beide Sanierungsanordnungen unabhängig voneinander angeordnet werden könnten. 13. Dagegen erhob die A._____ (Beschwerdeführerin) am 10. März 2016 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Der angefochtene Entscheid der Regierung des Kantons Graubünden (Sanierungsanordnung Fischgängigkeit Stauwehr Y._____) vom 9. Februar 2016 sei aufzuheben. 2. Die Massnahmen zur Wiederherstellung der Fischgängigkeit seien gemeinsam mit der ausstehenden Restwassersanierung des Kraftwerks Y._____ (X._____ I) anzuordnen. Diese Restwassersanierung sei umgehend anhand zu nehmen und zu verfügen. 3. Die K._____ sei zu verpflichten, eine neue, funktionierende Fischtreppe unter Berücksichtigung angemessener Restwassermengen zu errichten. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerinnen. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Anträge im Wesentlichen damit, dass es nicht möglich sei, eine sinnvolle Anpassung der bestehenden Fischtreppe vorzunehmen, ohne vorher über die tatsächliche Restwassermenge genau Bescheid zu wissen. Wenn nämlich die Lockwasser-strömung so ausgerichtet werden solle, dass die Fische zum Einstieg geleitet werden, sei die Restwassermenge dafür eine massgebliche und relevante Grösse. Bei einer nachträglichen Erhöhung der Restwassermenge könne

- 8 nicht ausgeschlossen werden, dass die vorgängig durchgeführte Sanierung der bestehenden Fischtreppe mit dem neuen Restwasserregime nicht funktioniere. Mangels Planungsdetails habe die Regierung gar nicht beurteilen können, ob hier unabhängig voneinander Sanierungsanordnungen für die Fischgängigkeit und das Restwasser möglich seien. 14. Die Regierung (Beschwerdegegnerin 2) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 15. April 2016 (Poststempel) die Abweisung der Beschwerde unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. Sie argumentiert, dass beim Stauwehr Y._____ die Sanierungsanordnung betreffend Fischgängigkeit nicht abhängig von der noch ausstehenden Restwassersanierung sei. Daher habe sie zulässigerweise die Sanierungsanordnung betreffend Fischgängigkeit vor der Restwassersanierung erlassen. 15. In ihrer Vernehmlassung vom 18. April 2016 beantragte die K._____ (Beschwerdegegnerin 1) die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Sie bringt im Wesentlichen vor, dass die bestehenden Restwassermengen für den Betrieb einer Fischwanderanlage bei Weitem ausreichen und entsprechend der Ausgang des Restwassersanierungsverfahrens keinen Einfluss auf die Planung der Sanierung der Fischgängigkeit habe. Der Regierungsbeschluss verlange eine Koordination der Restwasserdotierung mit dem Einstieg der Fischaufstiegshilfe, damit mit der Restwasserdotierung die maximale Lockwirkung erzielt werden könne. Dies könne gewährleistet werden und müsse erst dann bei der Planung speziell Berücksichtigung finden, wenn die Restwassermenge um ein Vielfaches erhöht werde, was angesichts der Situation in Y._____ ausgeschlossen werden könne.

- 9 - 16. Die Beschwerdeführerin vertiefte ihre Argumentation in ihrer Replik vom 29. April 2016 ohne wesentliche neue Vorbringen. 17. Entsprechend knapp sind die Dupliken der beiden Beschwerdegegnerinnen vom 10. Mai 2016 ausgefallen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1. Nach Art. 49 Abs. 1 lit. d des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide der Regierung über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, soweit diese nicht nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Beschluss der Beschwerdegegnerin 2 vom 9./10. Februar 2016 betreffend Sanierungspflicht eines (älteren) Stauwehrs bezüglich Fischaufstiegs und der dafür erforderlichen Anordnungen/Massnahmen durch die Beschwerdegegnerin 1 als Konzessionärin der dort gewonnenen Wasserkraftnutzung, womit sich die Beschwerdeführerin (als Umweltschutzorganisation) nicht einverstanden erklären konnte und daher am 10. März 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhob. Der bezeichnete Regierungsbeschluss ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden. Er stellt daher ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem streitberufenen Verwaltungsgericht dar. 1.2. Als schweizweit anerkannte Umweltschutzstiftung zur Erhaltung der alpinen Fliessgewässer ist die Beschwerdeführerin von der behördlich angeordneten Sanierung des fraglichen Stauwehrs mit dem Ziel eines zweckmässigen und griffigen Gewässer- und Fischschutzes ohne Zweifel mehr als unbeteiligte Dritte berührt und sie weist daher ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses im Sinne von Art. 50 VRG auf. Ausserdem ist sie durch besondere Vorschrif-

- 10 ten zur Beschwerdeerhebung ermächtigt (zur Beschwerdelegitimation; vgl. Beschwerde, Formelles, Ziff. 3 S. 2). Die Beschwerde wurde zudem fristund formgerecht eingereicht (Art. 52 Abs. 1 und Art. 38 VRG). Damit sind die gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrensvoraussetzungen allesamt erfüllt, weshalb auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist. 1.3. Streitgegenstand bildet vorliegend allerdings einzig die Frage, ob die am Stauwehr behördlich angeordneten Sanierungsmassnahmen betreffend Fischaufstieg vor der Restwassersanierung erlassen werden dürfen. Nicht beanstandet werden von der Beschwerdeführerin dagegen die Anordnungen betreffend Fischabstieg und Fischschutz. Ebenfalls kein Beschwerdethema ist hier die Frage der Restwassersanierung, weil die Beschwerdegegnerin 2 diesbezüglich noch gar keine Anordnungen getroffen hat. 1.4. Soweit die Beschwerdeführerin in Ziff. 3 ihrer Rechtsbegehren die Beschwerdegegnerin 1 (= Konzessionärin/Kraftwerkbetreiberin) verpflichten will, eine neue funktionierende Fischtreppe unter Berücksichtigung angemessener Restwassermengen zu errichten und zudem (mittels ergänzter Begehren in der Replik) einen Neubau der gesamten Fischtreppe nach aktuellen Standards und unter Berücksichtigung der dort vorkommenden Fischarten beantragt – gemäss Variante a) der Sanierungsanordnung [s. Ziff. 3a, S. 5 im angefochtenen Entscheid/Beschluss] bzw. den Bau eines Umgehungsgerinnes vorschlägt [Replik S. 2] – ist darauf nicht einzutreten. Dem ist deshalb so, weil die angefochtenen Sanierungsanordnungen der Beschwerdegegnerin 2 die Beschwerdegegnerin 1 vorerst nur verpflichten, Varianten für die Sanierung der Fischwanderung zu erarbeiten, d.h. die Grundlagen für die Festlegung der definitiven Sanierungsmassnahmen zu schaffen. Wenn die Beschwerdeführerin im Rahmen der vorliegenden Beschwerde konkrete Sanierungsmassnahmen verlangt, greift sie unzulässigerweise dem Entscheid über die definitiven Sanierungsmassnahmen vor, müssen die Sanierungsmassnahmen doch im Rahmen einer weitergehenden Projektierung von der Beschwerdegegnerin 1 selbst definiert werden;

- 11 dabei wird die Kraftwerkbetreiberin den Entscheid über die definitiven Sanierungsmassnahmen in Zusammenarbeit mit dem kantonalen Amt für Jagd und Fischerei zu treffen haben; bei Uneinigkeit wird die Beschwerdegegnerin 2 nach Anhörung des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) über die geeigneten Sanierungsmassnahmen entscheiden. Zudem ist gewährleistet, dass bei der Evaluation/Auswahl der Massnahmen auch Fachpersonen der Umweltschutzorganisationen beigezogen werden. Auf das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin in Ziff. 3 (S. 2) der Beschwerde (Verpflichtung zum Bau einer neuen, funktionierenden Fischtreppe unter Berücksichtigung angemessener Restwassermengen zulasten der Beschwerdegegnerin 1) inkl. Ergänzung in der Replik (Bau eines Umgehungsgerinnes) ist somit vorliegend nicht einzutreten. 2.1. In materieller Hinsicht verlangt die Beschwerdeführerin eine formelle und materielle Koordination der Sanierung der Fischgängigkeit (hier konkret: Verbesserung der Fischaufstiegshilfe bei Wasserkraftwerk) mit der Restwassersanierung (Wiederherstellung genügender Wasserversorgung für Fluss-/Bachbette unterhalb Kraftwerk infolge Wasserentnahme). Die Beschwerdeführerin ist diesbezüglich der Ansicht, dass ohne Kenntnis der genauen Restwassermengen eine sinnvolle Sanierung der Fischgängigkeit nicht möglich und der angefochtene Beschluss daher aufzuheben sei. 2.2. Die Beschwerdegegnerinnen zeigen jedoch stringent und nachvollziehbar auf, dass die beiden Sanierungen durchaus getrennt voneinander vorgenommen werden können. Eine funktionierende Fischaufstiegshilfe ist gewährleistet, wenn die heutige Restwassermenge dafür ausreicht. Dies ist vorliegend der Fall: Die Beschwerdegegnerin 2 legt hierzu überzeugend dar, dass die Wassermenge der bestehenden Anlage mit 600 Liter/s eine ausreichende Funktionalität bietet für die Zielarten Seeforelle, Bachforelle und Groppe, zumal die seit dem Jahr 2000 in Betrieb stehende und gut funktionierende Fischaufstiegshilfe beim Kraftwerk Z._____ mit 550 Liter/s betrieben werde, bei der unbestrittenermassen jährlich bis zu 1'200 Seefo-

- 12 rellen gezählt werden. Bei einer derzeit geltenden Dotierwassermenge bei der Wasserfassung Y._____ von 2-4 m3/s würde zudem im Hinblick auf die Sanierung eine grosse zusätzliche Wassermenge für die Fischaufstiegshilfe zur Verfügung stehen. Ob und gegebenenfalls wie viel von dieser zusätzlichen Wassermenge für eine sanierte Fischaufstiegshilfe eingesetzt wird, wird erst das Variantenstudium aufzeigen. Dabei wird zu beachten sein, dass die Funktionalität der Fischaufstiegshilfe mit einer grösseren Wasserzufuhr nicht unbedingt erhöht wird; vielmehr hängt ihre Funktionalität vom Strömungsmuster in der Fischaufstiegshilfe ab; dass eine kleiner dimensionierte Anlage eine geringere Wasserzufuhr benötigt als eine grösser dimensionierte Werkanlage bei gleichem Strömungsmuster, ist absehbar bzw. liegt naturgemäss auf der Hand. Angesichts der bereits heute zur Verfügung stehenden Restwassermenge, welche den notwendigen Bedarf für eine den Betrieb einer funktionierenden Fischaufstiegshilfe um mehr als das drei- bis sechsfache übersteigt, eröffnet sich auch ohne Sanierung der Restwassermenge ein erheblicher Spielraum für die Dimensionierung einer sanierten Anlage für den Fischaufstieg. Für das Gericht steht damit fest, dass die Sanierung der Fischaufstiegshilfe unter dem bestehenden Wasserregime auch ohne Restwassersanierung problemlos umgesetzt bzw. zeitlich gestaffelt herbeigeführt werden kann (vgl. dazu auch wegleitend BGE 139 II 28 E. 2.7.3, letzter Absatz). 2.3. Das Wasser, welches nicht für den Betrieb der Fischaufstiegshilfe benötigt wird, wird bereits heute über die Dotierwasserabgabe abgeführt und bildet zusammen mit der Wassermenge aus der Fischaufstiegshilfe die Leitströmung (vgl. nachfolgende graphische Darstellung, die aus der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin 2 [Ziff. III. 3b, S. 5] stammt). Daraus ist ersichtlich, dass bei einer Erhöhung der Restwassermenge nicht mehr Wasser durch eine funktionierende Fischaufstiegshilfe fliesst, sondern über die Dotierwasserabgabe und dann zusammen mit dem Abfluss aus der Fischaufstiegshilfe zu einer grösseren Leitströmung führt. Zusätzliches Restwasser unterhalb des Kraftwerks Y._____ bedeutet, dass der Fisch

- 13 am Vorderrhein einen besseren Wanderkorridor antrifft und so den Weg flussaufwärts bis zur Fischtreppe "besser" (bzw. sicherer, schneller, bequemer und friktions-/gefahrenfreier) findet. Mehr Restwasser hat aber keinen direkten Einfluss auf die Funktionalität der Fischaufstiegshilfe bzw. der Fischgängigkeit (Durchlässigkeit) unmittelbar bei der Kraftwerkanlage, welche allein Gegenstand der vorliegend strittigen Sanierung ist. 2.4. In diesem Zusammenhang gilt es aber unbedingt nicht zu vergessen und die Beschwerdegegnerin 2 hat dies auch bereits selbst erkannt, dass im Rahmen der Sanierung der Fischaufstiegshilfe darauf zu achten sein wird, dass die Einstiegsöffnung zur Fischtreppe und die Öffnung für die Dotierwasserabgabe räumlich näher zusammengelegt werden müssen. Diese bauliche Massnahme kann und soll unabhängig von einer Erhöhung der Restwassermenge umgesetzt werden. Um eine spätere erneute Anpassung zu vermeiden, werden die Beschwerdegegnerin 2 und insbesondere die Beschwerdegegnerin 1 (Konzessionärin/Kraftwerkbetreiberin) in eige-

- 14 nem Interesse bei der Neukonzeption der Anlage eine allfällige Erhöhung der Restwassermenge mitberücksichtigen. Die Rüge der Beschwerdeführerin gegen die verfügten Sanierungsanweisungen ist somit unbegründet. 2.5. Die im Regierungsbeschluss festgelegten Erledigungsfristen (vgl. Ziff. 4 – Einreichung Bauprojekt zur Sanierung des Fischaufstiegs nach erfolgtem Variantenentscheid sowie Ziff. 6 - Einreichung Bauprojekt bis spätestens 31. Dezember 2018) sind unter Berücksichtigung der Dauer des jetzigen Beschwerdeverfahrens von der Beschwerdegegnerin 2 neu festzusetzen, um eine möglichst speditive Fortsetzung der Sanierung zu garantieren. 3.1. Der angefochtene Beschluss vom 9./10. Februar 2016 ist daher rechtens und zu bestätigen, was im Ergebnis zur Abweisung der Beschwerde vom 10. März 2016 führt, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. 3.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Aufgrund der überschaubaren Komplexität des Einzelfalles erscheint dem streitberufenen Verwaltungsgericht vorliegend eine Staatsgebühr von Fr. 3'000.-- für angemessen und auch mit den internationalen Vorgaben aus der 'Aarhus- Konvention' (SR 0.814.07) vereinbar, wonach keine übermässige finanzielle (prohibitiv wirkende) Belastung von Umweltorganisationen erlaubt ist. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 333.--

- 15 zusammen Fr. 3‘333.-gehen zulasten der A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]

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