VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 16 107 1. Kammer Vorsitz Audétat RichterIn Racioppi, Stecher, Moser und Meisser Aktuar Gross URTEIL vom 22. März 2017 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Jon Andri Moder, Beschwerdeführerin gegen Regierung des Kantons Graubünden, vertreten durch Rechtsanwalt Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement Beschwerdegegnerin und B._____ AG, Beigeladene betreffend Submission
- 2 - 1. Das Tiefbauamt Graubünden (TBA) schrieb am 13. Oktober 2016 im Zusammenhang mit dem Bundesprojekt "N13 EP 09, Sufers-Galerie Traversa Süd" die für diese Strassenkorrektion erforderliche Hilfsbrücke im Kantonsamtsblatt und auf dem Ausschreibungsportal im offenen Verfahren aus. Die anzubietende Hilfsbrücke wird benötigt, um den Strassenverkehr während den Bauarbeiten auf diesem Autobahnabschnitt über den Hinterrhein auf die Kantonsstrasse zu bringen. Für die Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots legte die Vergabebehörde als Zuschlagskriterien den Preis (Mehrkostenrisiko) mit einer Gewichtung von 50 % fest, die Kriterien Bauablauf/Termine (Einhaltung der Vorgaben, Machbarkeit) sowie Qualität (Referenzen, QS, Arbeitssicherheit, Baustellenkader und Baumethode) mit einer Gewichtung von je 25 %. Im Weiteren waren die Anbieter gehalten, für die anspruchsvollen Arbeiten im Flussbereich einen technischen Bericht einzureichen, in welchem u.a. die Montage der Hilfsbrücke zu beschreiben und die kritischen Tätigkeiten zu analysieren waren; zudem war im technischen Bericht ein Konzept zu erstellen für die Baustelleneinrichtung mit Installationsplan mit Darstellung der relevanten Anlagen (NPK 102 Pos. 252.190). 2. Innert Eingabefrist reichten vier Anbieter ihre Offerten ein. Bei der Offertöffnung am 23. November 2016 bot sich folgendes Bild: 1. A._____ AG, Fr. 1'745'610.10 2. C._____ AG, Fr. 1'790'580.70 3. B._____ AG, Fr. 1'827'100.35 4. D._____ AG, Fr. 2'726'559.40 3. Mit Entscheid vom 13. Dezember 2016 vergab die Regierung des Kantons Graubünden den Auftrag für die Hilfsbrücke aufgrund der vorgenommenen Offertprüfung und –beurteilung der B._____ AG, welche eine Gesamtpunktzahl von 2.50 erreichte. Die A._____ AG kam mit 2.25 Punkten auf den zweiten Platz.
- 3 - 4. Am 16. Dezember 2016 vereinbarte ein Vertreter der A._____ AG mit dem Projektverantwortlichen der Vergabebehörde einen Besprechungstermin am 19. Dezember 2016, sagte diesen jedoch kurzfristig ab. 5. Die A._____ AG (Beschwerdeführerin) erhob schliesslich am 23. Dezember 2016 gegen diesen Vergabeentscheid Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sie beantragte kostenfällig die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Vergabe an sich selber, eventualiter die Rückweisung der Angelegenheit an die Vergabebehörde zur Neuvergabe. Weiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Sie begründete ihre Beschwerde im Wesentlichen mit der Argumentation, dass die Vergabebehörde den angefochtenen Vergabeentscheid in ungenügendem Masse begründet habe, die Vergabe auf der Bewertung des nicht bekannt gegebenen und damit unzulässigen Zuschlagskriteriums 'Installationen, Montage, Stahlbau' basiere und dass die Zuschlagskriterien eventuell falsch gewichtet worden seien. 6. Die Vergabebehörde (Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 16. Januar 2017 die Abweisung der Beschwerde. Der angefochtene Entscheid sei im Rahmen des Üblichen in genügendem Masse begründet; zudem habe die Möglichkeit der Akteneinsicht bestanden. Die Bewertung sei anhand der mit der Ausschreibung bekannt gegebenen Zuschlagskriterien erfolgt; die höhere Bewertung der Zuschlagsempfängerin im Kriterium 'Qualität' sei sachlich gerechtfertigt. 7. Die beigeladene Zuschlagsempfängerin liess sich nicht vernehmen. 8. Mit Replik vom 6. Februar 2017 weist die Beschwerdeführerin auf den Umstand hin, dass in der Ausschreibung für die Amtsvariante eine 'überschlägige' Installationsbeschreibung verlangt worden sei, was die Beschwerdeführerin auch geliefert habe; daraus könne ihr kein Nachteil erwachsen. In ihrer Vernehmlassung habe die Vergabebehörde den Verga-
- 4 beentscheid detailliert begründet, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigten. Bei der Bewertung habe die Vergabebehörde mit dem Kriterium 'Installationen, Montage, Stahlbau' faktisch ein zusätzliches Zuschlagskriterium eingeführt zu Lasten der in der Ausschreibung bekannt gegebenen Subkriterien. So oder anders hätte aber die ungünstige Bewertung der Baustelleninstallation viel weniger ins Gewicht fallen dürfen. 9. In ihrer Duplik vom 20. Februar 2017 betont die Beschwerdegegnerin, dass der Montagevorgang der Hilfsbrücke im Projekt ein wichtiger Aspekt sei, was sich auch klar in den Ausschreibungsbedingungen und dort insbesondere im Zuschlagskriterium 'Qualität' zeige. Es sei keineswegs seitens der Projektverfasser alles vorgegeben gewesen; vielmehr seien die Anbieter gehalten gewesen, innerhalb der beschriebenen Rahmenbedingungen den konkreten Bauvorgang zu beschreiben inkl. Geräteliste, Baustellenerschliessung und Konzept für die Baustelleneinrichtung. Nur so sei es der Beschwerdegegnerin überhaupt möglich, die Einhaltung der Rahmenbedingungen und die Machbarkeit der jeweiligen Baumethode zu beurteilen. Einzig in Bezug auf die Kranstandorte und die sie betreffenden Stabilitätsnachweise könnten Detailpläne nach der Bestellung nachgeliefert werden. Im Rahmen der Angebotsbewertung habe die Beschwerdegegnerin keines der Kriterien ausser Acht gelassen und keine zusätzlichen, nicht publizierten Kriterien herangezogen. Die beanstandete Notengebung halte sowohl bei der angewandten Gesamtbewertung als auch bei der von der Beschwerdeführerin ins Feld geführten Einzelbewertung einer näheren Überprüfung ohne Weiteres stand. Die Beschwerdegegnerin habe das ihr bei der Offertbewertung zustehende Ermessen korrekt ausgeübt. 10. Die Beschwerdeführerin reichte trotz Aufforderung keine Honorarnote ein.
- 5 - Auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Vergabeentscheid vom 13. Dezember 2016, worin die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit dem Bundesprojekt "N 13 EP 09," die für diese Strassenkorrektion erforderliche Hilfsbrücke an die Anbieterin zum Preis von Fr. 1'827'100.35 (mit Gesamtpunktzahl 2.50) erteilte und damit nicht die preiswerter offerierende Beschwerdeführerin mit Fr. 1'745'610.10 (Gesamtpunktzahl 2.25) berücksichtigte. Beschwerdethema bildet die Frage, ob der angefochtene Zuschlagsentscheids rechtens und vertretbar ist. 2. Gemäss Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) ist zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat. Im konkreten Fall ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin durch die Nichtberücksichtigung ihrer Offerte einen erheblichen finanziellen Nachteil in der Grössenordnung von rund Fr. 1.75 Mio erleidet und somit natürlich zur Anfechtung des Auftragszuschlags an eine Mitbewerberin befugt ist. Auf die zudem frist- und formgereicht eingereichte Beschwerde vom 23. Dezember 2016 ist demnach auch inhaltlich vollumfänglich einzutreten. 3. a) Nach Art. 21 des hier unbestritten und allseits anerkannt zur Anwendung gelangenden kantonalen Submissionsgesetzes (SubG; BR 803.300) erhält das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag (Abs. 1). Es können dazu insbesondere Kriterien wie Qualität, Preis, Erfahrung, Zweckmässigkeit, Termine, technischer Wert, Ästhetik, Betriebskosten, Nach-
- 6 haltigkeit, Kreativität, Kundendienst, Infrastruktur und Lehrlingsausbildung berücksichtigt werden (Abs. 2). Der Auftraggeber gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die zur Anwendung gelangenden Zuschlagskriterien mit ihrer Gewichtung oder der Reihenfolge ihrer Bedeutung bekannt (Abs. 3). Hinsichtlich der Eröffnung des Zuschlags wird in Art. 23 Abs. 1 SubG bestimmt: Der Zuschlag ist kurz zu begründen und mit Rechtsmittelbelehrung gleichzeitig allen Anbietern zu eröffnen. Der Zuschlag ist demnach insbesondere auch gegenüber den unberücksichtigt gebliebenen Anbieterinnen zu begründen (vgl. PETER GALLI/ANDRÉ MOSER/ELISABETH LANG/MARC STEINER, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 870 S. 391). Zentral für die Begründungsdichte eines Zuschlagsentscheids muss dabei sein, dass die nicht berücksichtigte Anbieterin gestützt darauf in die Lage versetzt wird, eine substanziierte Beschwerde gegen den missliebigen Entscheid einreichen zu können. Die Anforderungen an die Zuschlagsbegründung sind dabei weniger hoch als an eine Verfügung, welche den Abbruch des Vergabeverfahrens aus 'wichtigen Gründen' laut Art. 24 Abs. 2 SubG zum Gegenstand hat. Die Begründungspflicht ist als Bestandteil des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) verankert ist, zu werten. Sie umfasst die Offenlegung der Entscheidgründe, um zu verhindern, dass sich die Behörde von unsachgemässen Motiven leiten lässt. Sie ist damit ein Element rationaler und transparenter Entscheidfindung, welches nicht zuletzt der Selbstkontrolle der Behörde dienen soll. Schliesslich erhöht eine für die Beteiligten nachvollziehbare Begründung auch die Akzeptanz des hoheitlich verfügten Entscheids (vgl. GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 1243 ff., speziell Rz. 1246 S. 609 sowie Rz. 1249 S. 611). Im Lichte dieser Vorgaben ist die in Ziff. 2 des strittigen Entscheids enthaltene Vergabebegründung auf ihre Rechtmässigkeit (Vollständigkeit/Aussagekraft) zu prüfen, die 'kurz' wie folgt lautete:
- 7 - "Wirtschaftlich günstigstes Angebot unter Berücksichtigung der bekannt gegebenen Zuschlagskriterien. Die Unterlagen (Installationen, Montage Stahlbau) der preislich drittplatzierten Unternehmung führten zu einer besseren Bewertung der Zuschlagskriterien gegenüber den günstigeren Offerten" (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 6; und Bg-act. 4). b) Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde zunächst geltend, der Vergabeentscheid sei ungenügend begründet. Eine unterliegende Anbieterin müsse durch die Begründung in die Lage versetzt werden, den Entscheid sachgerecht anfechten zu können. Gerade bei der Berücksichtigung eines teureren Angebots sei die Anforderung an die Begründungsdichte höher, was vorliegend nicht der Fall sei. Die Vergabebehörde wird aufgefordert, den Entscheid mit der Beschwerdeantwort rechtsgenüglich zu begründen. Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, dass der angefochtene Entscheid im Rahmen des Üblichen in genügendem Masse begründet sei. Die Beschwerdeführerin hätte zudem von der Möglichkeit, Akteneinsicht zu nehmen, Gebrauch machen können. Diese habe den bereits vereinbarten Termin dann aber kurzfristig wieder abgesagt (im Sachverhalt Ziff. 4, hiervor). Im Weiteren wird die Vergabeverfügung in der Beschwerdeantwort im Detail begründet (Sachverhalt Ziff. 6, hiervor). Die Beschwerdeführerin stellte darauf in ihrer Replik (Sachverhalt Ziff. 8) fest, dass mit der Vernehmlassung der Mangel der unzureichenden Begründung behoben sei und sich weitere Ausführungen damit erübrigten. Das streitberufene Verwaltungsgericht ist diesbezüglich zu folgender Auffassung gelangt: Nachdem die Beschwerdeführerin mit dieser Rüge weder die Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV geltend gemacht noch die Aufhebung des angefochtenen Entscheids wegen ungenügender Begründung verlangt hat, sondern nur eine rechtsgenügliche Begründung im Rahmen der Beschwerdeantwort einforderte, und die Beschwerdegegnerin dieser Aufforderung auch nachkam, wurde diese Rüge von selbst hinfällig. Ein allfälliger Formmangel wäre somit nämlich 'geheilt' worden (GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 1250 S. 612). In diesem
- 8 - Rügepunkt kann auf die Beschwerde infolge Gegenstandslosigkeit daher nicht mehr eingegangen werden. Selbst wenn man aber diesbezüglich noch anderer Meinung wäre und das Verhalten der Beschwerdegegnerin materiell beurteilen würde, hätte die knappe Begründung im angefochtenen Vergabeentscheid (Ziff. 2) die Anforderungen an den Gehörsanspruch erfüllt. Durch die kurzfristige Absage des bereits vereinbarten Besprechungstermins zur Akteneinsicht und Erläuterung des Vergabeentscheids würde sich die Beschwerdeführerin zudem auch widersprüchlich verhalten, was keinen Rechtsschutz gestützt auf die Verfassungsnorm von Art. 29 Abs. 2 BV verdienen würde. c) Die Beschwerdeführerin rügt im Weiteren, dass die Beschwerdegegnerin ein unzulässiges neues Zuschlagskriterium angewandt habe. Gemäss der Begründung im angefochtenen Vergabeentscheid der Beschwerdegegnerin seien für die Berücksichtigung des preislich um 4.7 % teureren Angebots der erst drittplatzierten Zuschlagsempfängerin nämlich die Kriterien 'Installationen, Montage Stahlbau' massgeblich gewesen. Solche Kriterien seien aber in der Ausschreibung nicht genannt worden, weshalb sie für die Bewertung der eingereichten Angebote auch nicht herangezogen werden könnten. Die Beschwerdegegnerin entgegnet dem, dass im strittigen Vergabeverfahren wie üblich die Zuschlags- mitsamt den Unterkriterien in der Ausschreibung bekannt gegeben worden seien. Die Bewertung der Angebote unter dem Zuschlagskriterium "Qualität" sei aufgrund des technischen Berichts erfolgt; dieser sei aber seitens der Beschwerdeführerin unpräzise ausgefallen und enthalte in Bezug auf die verlangten Angaben zur Montage und Vormontage der Stahlkonstruktion Lücken. Überdies sei die Hublast des vorgesehenen Pneukrans von max. 7.5 t für die Montage von 60 t schweren Brückenelementen augenfällig nicht ausreichend. In einer Gesamtschau habe sich die Beschwerdeführerin in ihrem technischen Bericht nicht hinreichend mit der konkreten Aufgabenstellung auseinander-
- 9 gesetzt, weshalb sie in diesem Zuschlagskriterium insgesamt mit der Note 1 (= 'entspricht mehrheitlich den Anforderungen') bewertet wurde. Demgegenüber enthalte der technische Bericht der Zuschlagsempfängerin zahlreiche objektspezifische Aussagen und beschreibe den Bauvorgang sowie die dazu notwendigen Mittel inkl. Zufahrtsmöglichkeiten und Materialien klar und überzeugend; entsprechend sei die Bewertung mit der Höchstnote 3 (= 'hervorragend') erfolgt. In Würdigung der gegensätzlich vorgebrachten Argumente und Gesichtspunkte der Parteien ist das Verwaltungsgericht zur Überzeugung gelangt, dass hier vom Wortlaut der Vergabebegründung (Ziff. 2) auszugehen ist. Dass mit den dort erwähnten 'Unterlagen' vernünftigerweise einzig und allein der 'technische Bericht und die dazugehörigen Pläne und Schemata' gemeint sein konnten, versteht sich für das Gericht von selbst (vgl. dazu auch die unmissverständliche Ausschreibungsposition Pos. 252 100 und 252 R 190 auf Seite 10 [unter 'Besondere Bestimmungen']). Die korrekte und sinnvolle Leseart der Zuschlagsbegründung ist danach eindeutig: Der technische Bericht der Zuschlagsempfängerin ist besser als derjenige der beiden preislich günstigeren Anbieterinnen, insbesondere im Hinblick auf die Installationen und die Montage Stahlbau. Indizien oder fallrelevante Hinweise dafür, dass die beiden nur erläuternden Stichworte 'Installationen, Montage Stahlbau' in Ziff. 2 in irgendeiner Form neue selbständige Zuschlagskriterien dargestellten hätten, vermag das Gericht darin nicht zu erblicken, zumal darunter nicht einmal methodische Hilfsmittel verstanden werden können. An der Sichtweise der Beschwerdegegnerin – wie sie in der Duplik vom 20. Februar 2017 auf Seite 5 einlässlich dargetan wurde – gibt es somit auch nach gerichtlicher Überprüfung nichts auszusetzen. d) Die Beschwerdeführerin moniert weiter, dass die Beschwerdegegnerin bei der Auftragsvergabe eventuell eine falsche Gewichtung der Zuschlagskriterien vorgenommen habe. Mit dieser Rüge wird auf den Umstand Bezug
- 10 genommen, dass in der Ausschreibung unter dem wichtigen Zuschlagskriterium 'Qualität' (mit Gewichtung 25 %) fünf Teilkriterien aufgeführt seien, nämlich 'Referenzen, Qualitätssicherung, Arbeitssicherheit, Baustellenkader und Baumethode'. Weil sich die Kritik der Beschwerdegegnerin lediglich auf das Teilkriterium 'Baumethode' beziehe, könne sie im Ergebnis unmöglich die Note 1 erhalten. Vielmehr seien die Teilkriterien mangels anderer Angaben in der Ausschreibung gleichmässig zu gewichten, sodass mit 4x3 und 1x1 geteilt durch fünf die Note 2.6, gerundet 2.5 resultiere und somit der Zuschlag an die Beschwerdeführerin hätte erfolgen müssen. Völlig anders bezüglich des Bewertungsvorgangs sieht dies die Beschwerdegegnerin. Mit den in der Ausschreibung offen und transparent deklarierten Punkte-Abstufungen (0 = 'entspricht nicht den Anforderungen' über 1 = 'entspricht mehrheitlich den Anforderungen', 2 = 'entspricht den Anforderungen' bis zu 3 = 'hervorragend') sei der graduelle Erfüllungsgrad gesamthaft bewertet worden. Vorliegend seien die Aussagen im technischen Bericht der Beschwerdeführerin zu den Themen Baumethode, Arbeitssicherheit und Qualitätssicherung unter den Erwartungen geblieben. So fehlten bei der Beschreibung der Baumethode die Aussagen zur Vormontage und zum Montageablauf; zudem fehlten bei der Baustelleneinrichtung Angaben zu Pfahlarbeiten. Das Kapitel betreffend Arbeitssicherheit erschöpfe sich in der Wiedergabe wichtiger Telefonnummern, ein projektspezifisches Sicherheitskonzept für die eigenen Mitarbeiter fehle hingegen. Auch die Auftrags- und Risikoanalyse sei nicht projektspezifisch erfolgt hinsichtlich des Brückenauftrags sowie den kritischen Tätigkeiten, sondern enthalte lediglich allgemeine Aussagen zu Terminen und Qualität. Das im technischen Bericht aufgeführte Baustellenkader und die aufgelisteten Referenzen entsprächen dagegen wie bei den übrigen Anbietern den erwarteten Anforderungen. Gesamthaft sei also die Bewertung mit der Note 1 = 'entspricht mehrheitlich den Anforderungen' korrekt. Die Erteilung der Gesamtnote 2 = 'entspricht den Anforderungen' sei ange-
- 11 sichts des Umstandes, dass im technischen Bericht der Beschwerdeführerin wichtige objektspezifische Aussagen durchwegs fehlten, weder sachlich noch rechnerisch zu begründen. Aber selbst wenn der Berechnungsmethode der Beschwerdeführerin gefolgt würde, hätte sich am Ergebnis nichts geändert. Nach der Methode der Beschwerdeführerin ergäbe die Bewertung von 3x1 und 2x2 [7] geteilt durch fünf gerundet immer noch die Gesamtnote 1, während die Bewertung der Zuschlagsempfängerin mit 3x3 und 2x2 [13] geteilt durch fünf gerundet unverändert die Gesamtnote 3 ergäbe. Am Zuschlag gebe es deshalb nichts zu kritisieren. Nach Durchsicht und Studium der beiden miteinander zu vergleichenden 'Technischen Berichte' samt Beilagen der Beschwerdeführerin einerseits sowie der Zuschlagsempfängerin anderseits ist das Gericht zur Ansicht gelangt, dass die gesamthafte Bewertung durch die Beschwerdegegnerin sachlich richtig erfolgte und dementsprechend auch materiell zulässig ist. Die Begründung für die negative Bewertung der Teilkriterien Baumethode, Arbeitssicherheit und Qualitätssicherung erscheint dem Gericht sachlich vertretbar und nachvollziehbar. Werden die beiden Fachberichte einander gegenüber gestellt, springt das Gefälle bezüglich des Informationsgehalts und den objektspezifischen Aussagen und Baustelleninstallationsplänen sofort ins Auge. So analysiert etwa die Zuschlagsempfängerin hinsichtlich der Baumethode den Auftrag, erklärt die Machbarkeit, zeigt Probleme auf und stellt deren Lösung dar (s. Technischer Bericht vom 15.11.2016 S. 7- 11 mit detaillierten Angaben über Bauvorgang, Vorbereitungshandlungen und Montage der Hilfsbrücke), während die Beschwerdeführerin auf lediglich fünf Zeilen auf die Ausschreibungsunterlagen und die Nutzungsvereinbarung verweist (s. Technischer Bericht S. 6 unter Titel 'Arbeitsläufe'). Dasselbe lässt sich auch über die Aussagen und den Informationsgehalt betreffend Arbeitsplatzsicherheit (Technischer Bericht vom 15.11.2016 S. 16 im Vergleich zur pauschalen Auflistung von Notrufnummern auf S. 15 im Bericht der Beschwerdeführerin) und betreffend Qualitätssicherung (s.
- 12 - Bericht vom 15.11.2016 S. 14-15 im Vergleich zu den nur schablonenhaft und tabellarisch mit wenig bis kaum objektspezifischer Relevanz in S. 1-3 enthaltenen Auskünften der Beschwerdeführerin) festhalten. Die von der Beschwerdeführerin in der Replik vom 6. Februar 2017 vorgebrachte Rüge, wonach sie – wie in der Ausschreibung verlangt – für die Amtsvariante eine überschlagsmässige Installationsbeschreibung geliefert habe, ist so nicht zutreffend. Anhand des Devis (NPK 113 Pos. 992.101) mussten die Anbieter bei der Amtsvariante nebst einem Beschrieb des Bauvorgangs und der Montage der Hilfsbrücke zusätzlich ein Konzept für ihre Baustelleneinrichtung und einen Installationsplan mit ihrer Offerte abgeben. Nur die Detailpläne für die Kranstandorte und die detaillierten Stabilitätsnachweise für die Kräne konnten nach der Zuschlagserteilung nachgereicht werden. In den von der Beschwerdeführerin abgegebenen Offertunterlagen wurde bezüglich des Montagevorgangs aber einzig auf die Nutzungsvereinbarung verwiesen und das im Installationsplan vorgeschlagene Hebemittel erwies sich für die vorliegende Aufgabenstellung – wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Duplik vom 20. Februar 2017 (S. 4) zu Recht festhielt – als untauglich und für die Projektrealisation als 'nicht machbar'. Mit ihrem dürftigen technischen Bericht ist die Beschwerdeführerin mit der Note 1 sogar noch 'eher gut gefahren bzw. ziffernmässig bedient worden'. Die Punktedifferenz zwischen der Zuschlagsempfängerin (Note 3) und der Beschwerdeführerin (Note 1) wurde seitens der Beschwerdegegnerin in der Bewertungstabelle für alle Angebotsbeurteilungen in der Rubrik "Bemerkungen" auch sprachlich klar zum Ausdruck gebracht, indem zur Note 3.01) der Zuschlagsempfängerin handschriftlich noch hinzugefügt wurde: 1) Sehr gut ausgearbeitete Offertunterlagen, insbesondere hinsichtlich Montage der Hilfsbrücke. Zur Note 1.02) der Beschwerdeführerin wurde zusätzlich vermerkt: 2)ungenügende oder keine Aussagen zu Montage Hilfsbrücke (s. Bg-act. 4; 'Bemerkungen' zur Offertbeurteilung). Diese Bemerkungen stimmen mit der Punktedifferenz beim Kriterium 'Qualität' ebenfalls überein und lassen daher auch unter diesem erweiterten Blickwinkel
- 13 keinen Zweifel an der Korrektheit des angefochtenen Vergabeentscheids zu Gunsten der Zuschlagsempfängerin erkennen. Damit erweist sich auch diese Rüge als nicht stichhaltig und unbegründet. Eine Eventualbegründung – wie sie die Beschwerdegegnerin mittels Zahlenbeispiels 3x3 plus 2x2 [13] vorbringt – erübrigt sich folglich von selbst. Das Rechenbeispiel der Beschwerdegegnerin erscheint aber korrekt zu sein, zumal die Bewertungsskala auf ganzen Noten basiert. e) Zusammengefasst ergibt sich damit, dass die Rüge betreffend mangelhafte Begründung gegenstandslos geworden ist, während die zwei weiteren Rügen (betreffend unzulässiges neues Zuschlagskriterium und eventuell falsche Gewichtung der Zuschlagskriterien) materiell ins Leere stossen. 4. a) Der angefochtene Vergabeentscheid vom 13. Dezember 2016 ist somit rechtens und verhältnismässig, was zur Abweisung der Beschwerde vom 23. Dezember 2016 und zur Bestätigung des Auftragszuschlags führt. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Angesichts der Höhe des Streitwertes (Fr. 1.75 Mio) und der Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels erachtet das streitberufene Gericht vorliegend eine Staatsgebühr von Fr. 7'500.-- für angemessen und gerechtfertigt (s. Urteil des Verwaltungsgerichts [VGU] U 12 107 vom 28. Mai 2013 E. 6a, worin beim Auftragswert Fr. 1.65 Mio. eine Staatsgebühr von Fr. 7'000.-- erhoben wurde; VGU 09 28 vom 12. Mai 2009, wo der Streitwert von Fr. 2.0 Mio. eine Staatsgebühr von Fr. 8'000.-- nach sich zog; alle Vergleichsfälle betrafen Beschaffungen aus dem Bauhauptgewerbe). Eine aussergerichtliche Entschädigung an die Zuschlagsempfängerin gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG entfällt, weil sie sich am Verfahren gar nicht beteiligt hat. Der Beschwerdegegnerin steht nach Art. 78 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte.
- 14 - Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 7'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 333.-zusammen Fr. 7'833.-gehen zulasten der A._____ AG und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]