Skip to content

Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 20.02.2017 U 2016 106

February 20, 2017·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·1,958 words·~10 min·6

Summary

Sozialhilfe | Beschwerde

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 16 106 3. Kammer Vorsitz Stecher RichterIn Moser, Audétat Aktuar ad hoc Peng URTEIL vom 20. Februar 2017 in der Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, Beschwerdegegnerin betreffend Sozialhilfe

- 2 - 1. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2016 ersuchte der Regionale Sozialdienst Prättigau/Herrschaft/Fünf Dörfer im Auftrag von A._____ bei der Gemeinde X._____ um sozialhilferechtliche Unterstützung ab 1. November 2016. 2. Mit Verfügung vom 15. November 2016 sprach die Gemeinde X._____ A._____ unter nachfolgenden Auflagen eine monatliche Unterstützung von maximal Fr. 1686.-- zu: "Ziff. 2: Anmeldung beim RAV zur Arbeitsvermittlung. Einreichung gemäss Vorgabe des RAV (mindestens 5 pro Monat) von den Arbeitgebern bestätigten Arbeitsbemühungen inklusive Ergebnisse bis am 25. des Monats (Dezember 2016 23. des Monats) an die Gemeindekanzlei. Ziff. 3: Sämtliche Einnahmen müssen detailliert ausgewiesen werden: Wann, wer, was, wo, wieviel. Handschriftliche Zettel werden nicht mehr toleriert. Für jede Einnahme muss eine vom Geldgeber ausgestellte und von Herrn B._____ unterzeichnete Quittung eingereicht werden. Der Geldgeber muss mit Name, Adresse und Telefonnummer ersichtlich sein." Zudem drohte die Gemeinde X._____ eine verwaltungsrechtliche Sanktion an, nämlich eine Kürzung des Betrags für den Lebensunterhalt um 15 % (im Wiederholungsfall um 30 %), wenn A._____ den oben erwähnten Auflagen nicht nachkommen sollte. 3. Am 15. Dezember 2016 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) gegen die Verfügung der Gemeinde X._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) vom 15. November 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Der Beschwerdeführer bat darin "um Erlass sämtlicher Sozialhilfeschulden bei den verschiedenen Gemeinden sowie Aktenvernichtung (Fichen) und evtl. Schadenersatz für die unglaubliche Odysee". Darüber hinaus nannte er als Beschwerdepunkte obgenannte Auflagen der angefochtenen Verfügung. Begründend führte er an, dass das RAV freiwillig sei, dass mindestens zehn Arbeitsbemühungen pro Monat bis am 5. des Folgemonats zu erbringen seien und zwar nicht

- 3 auf der Gemeindekanzlei, sondern beim RAV. Bezüglich der Quittungen hielt er fest, dass diese teilweise problematisch seien, z.B. bei einer Kollekte, und falls die Unterschrift der Geldgeber oder Veranstalter verweigert werde. 4. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2016 forderte das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführer wegen teils unklarer Anträge in der Beschwerde auf, seine Rechtsbegehren zu präzisieren und dem Gericht ergänzend mitzuteilen, welche Punkte der angefochtenen Verfügung und wie er diese abgeändert haben wolle. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer innert Frist nicht nach. 5. Am 19. Januar 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Insbesondere führte sie zur Begründung an, dass die Anmeldung beim RAV nicht "freiwillig" sei und dass sämtliche Einnahmen detailliert ausgewiesen werden müssten, zumal die Gemeinde die Einnahmen für die Festsetzung der Sozialhilfegelder kontrollieren müsse. Im Übrigen anerkenne sie den Verfahrensablauf des RAV, wonach der Beschwerdeführer bis am 5. des Folgemonats 10 statt 5 Arbeitsbemühungen beim RAV anstatt bei der Gemeindekanzlei einreichen müsse. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich und rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung vom 15. November 2016, mit welcher die Beschwerdegegnerin unter bestimmten Auflagen dem Beschwerdeführer eine monatliche Unterstützung von

- 4 maximal Fr. 1686.-- gewährte. Gegen solche in Anwendung von Verwaltungsrecht ergangene, individuell konkrete Entscheide, die bei keiner anderen Instanz angefochten werden können und weder nach eidgenössischem noch nach kantonalem Recht endgültig sind, kann gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. Die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde fällt demzufolge in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Als formeller und materieller Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer davon überdies berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren gerichtlicher Überprüfung. Nämlich beanstandet er namentlich die Auflagen Ziff. 2 und Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung und möchte diese relativiert bzw. angepasst haben. Eine Überprüfung der erwähnten Auflagen ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren angezeigt, zumal dem Beschwerdeführer eine Kürzung des Betrags für den Lebensunterhalt droht, sollte er diesen nicht nachkommen. Er ist folglich durch die erlassenen Auflagen beschwert und somit zur Beschwerdeführung berechtigt (Art. 50 VRG). Die Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist. b) Soweit er allerdings "um Erlass sämtlicher Sozialhilfeschulden bei den verschiedenen Gemeinden sowie Aktenvernichtung (Fichen) und evtl. Schadenersatz für die unglaubliche Odysee" begehrt, kann darauf nicht eingetreten werden. Einerseits besteht diesbezüglich kein Anfechtungsobjekt und andererseits bleibt – trotz Aufforderung zur Verbesserung der Beschwerdeschrift durch den Instruktionsrichter vom 19. Dezember 2016 – unklar und unsubstantiiert, was der Beschwerdeführer überhaupt möchte. 2. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. November 2016. Streitig und

- 5 nachfolgend zu prüfen ist einzig die Frage, ob die verfügten Auflagen Ziff. 2 und Ziff. 3 rechtmässig sind. 3. a) Die Grundlage für die öffentlich-rechtliche Unterstützung findet sich in der Bundesverfassung (BV; SR 101). Nach Art. 12 BV hat, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Dieses Grundrecht wird im kantonalen Unterstützungsgesetz (UG; BR 546.250) konkretisiert. Zu berücksichtigen sind gemäss Art. 1 der Ausführungsbestimmungen zum Unterstützungsgesetz (ABzUG; BR 546.270) auch die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS). b) Sozialhilfe ist grundsätzlich subsidiär (WIDMER, Höhere Grenzwerte der Verwandtenunterstützung in der Sozialhilfe, Jusletter vom 18. Mai 2009, Ziff. 2.3, Rz. 7, m.w.H.; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] U 10 73 vom 10. Mai 2011 E.2.d). Das heisst, sie muss nur dann gewährt werden, wenn sich die bedürftige Person nicht selbst helfen kann, oder wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (WIDMER, a.a.O., Ziff. 2.3, Rz. 7). Die hilfesuchende Person ist primär also verpflichtet, alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden oder zu beheben. In Frage kommen insbesondere die Verwendung von vorhandenem Einkommen oder Vermögen sowie der Einsatz der eigenen Arbeitskraft (vgl. dazu auch SKOS-Richtlinien 04/05 A.4-1). Dabei handelt es sich um eine Umschreibung der im Sozialversicherungsrecht geltenden Schadenminderungsplicht. c) Art. 3 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe im Kanton Graubünden (Sozialhilfegesetz; BR 546.100) statuiert denn auch ausdrücklich, dass die Hilfeleistung nach Möglichkeit in Zusammenarbeit mit den Hilfesuchenden erfolgt. Die zu unterstützende und die unterstützte

- 6 - Person ist verpflichtet, jede sachdienlich Auskunft zu erteilen, die nötigen Unterlagen beizubringen sowie den mit der Unterstützungsleistung verbundenen Auflagen der Sozialbehörden Folgen zu leisten (Art. 4 Abs. 1 UG; Marginalie "Pflichten des Unterstützten"). 4. a) Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, verfügte die Beschwerdegegnerin die strittigen Auflagen Ziff. 2 und Ziff. 3 rechtens. In Bezug auf die Auflage Ziff. 2 machte der Beschwerdeführer geltend, dass das RAV freiwillig sei, dass mindestens zehn Arbeitsbemühungen pro Monat bis am 5. des Folgemonats zu erbringen seien und zwar nicht auf der Gemeindekanzlei, sondern beim RAV. Aus den die Sozialhilfe prägenden Grundsätzen der Eigenverantwortung und der Subsidiarität folgt (dazu vorne Erwägung 3), dass hilfesuchende Personen dazu verpflichtet sind, alles Zumutbare zur Behebung der eigenen Notlage zu unternehmen, insbesondere die eigenen Arbeitskraft einzusetzen und eine zumutbare Erwerbstätigkeit anzunehmen (s. auch BGE 130 I 71 E.5.3; PVG 2009 Nr. 18 E.3c). Wo anderweitige Hilfe Dritter erhältlich ist, kann keine öffentliche Unterstützung beantragt werden. Eine Unterlassung der Anmeldung beim RAV – was ebenso die Pflicht monatlich Arbeitsbemühungen vorzuweisen anbelangt – kann demnach zur Folge haben, dass dem Beschwerdeführer auch im Rahmen des Sozialhilfebezugs Sanktionen drohen können und der Anspruch gekürzt bzw. falls die Voraussetzungen hierzu gegeben sind, die Leistungen eingestellt werden können (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts [VGU] U 16 20 vom 9. September 2016 E.4c und 5a m.w.H.). Denn Arbeitsbemühungen können nicht nur im Rahmen der Arbeitslosenversicherung, sondern auch im Rahmen der öffentlichen Unterstützung verlangt werden. Eine Anmeldung einer um Sozialhilfe nachsuchenden Person beim RAV sowie die Pflicht monatlich Arbeitsbemühungen nachzuweisen sind zwar keine Prüfkriterien bei der Beurteilung des Anspruchs auf Sozialhilfe, insofern also tatsächlich "freiwillig", wie es der Beschwerdeführer behauptet, allerdings können eine fehlende Anmeldung beim RAV bzw.

- 7 mangelnde Arbeitsbemühungen einen Grund für eine sanktionelle Kürzung oder Streichung von Sozialhilfeleistungen darstellen. Sodann machte der Beschwerdeführer weiter geltend, dass er erstens bis am 5. des Folgemonats zehn Arbeitsbemühungen und zweitens diese beim RAV anstatt bei der Gemeindekanzlei einreichen müsse. Einer solchen Vorgehensweise stimmte die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 19. Januar 2017 zwar ausdrücklich zu. Indes kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin durchaus verlangen kann, dass die Arbeitsbemühungen auch bei der Gemeindekanzlei einzureichen seien, darf sie doch die Einhaltung der verfügten Auflage – zum Beispiel im Hinblick auf eine allfällige Kürzung des Sozialhilfebeitrags – überprüfen. Dass die Arbeitsbemühungen auch beim RAV vorgewiesen werden müssen, erscheint offensichtlich. Ebenfalls ist es der Gemeinde selbst überlassen, bis zu welchem Zeitpunkt (gemäss Ziff. 2 der Verfügung bis am 25. des Monats ausser Dezember bis am 23. des Monats) der Nachweis über die persönlichen Arbeitsbemühungen zu erfolgen hat. Soweit sich der Beschwerdeführer sodann darauf beruft, dass er bis am 5. des Folgemonats mindestens zehn Arbeitsbemühungen beim RAV einreichen müsse, ist nicht ohne weiteres erkennbar, was der Beschwerdeführer genau will. Die strittige Auflage Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung sieht vor, dass der Beschwerdeführer von den Arbeitgebern bestätigte Arbeitsbemühungen inklusive Ergebnisse bis am 25. des Monats (Dezember 2016 23. des Monats) gemäss den Vorgaben des RAV (mindestens 5 pro Monat) einzureichen habe. Sofern sich der Beschwerdeführer darauf beruft, dass er bis am 5. des Folgemonats zehn statt fünf Arbeitsbemühungen bis am 25. des Monats (Dezember 23. des Monats) einreichen müsse, ist vorliegend kein Rechtsschutzinteresse erkennbar und das Gericht kann darauf nicht eintreten, würde eine Erhöhung doch eine Schlechterstellung des Beschwerdeführers bedeuten (reformatio in

- 8 peius). Bei der Festlegung der Anzahl der Stellenbewerbung ist die Sozialhilfebehörde nicht an die Vorgaben des RAV gebunden. Es liegt vielmehr in einem gewissen Ermessen der Sozialhilfebehörde Anzahl und Qualität der Bewerbungen im Einzelfall festzulegen. Das Verwaltungsgericht hat sich bezüglich genügender Anzahl an Arbeitsbemühungen im Sozialhilferecht bisher nicht geäussert. Infolgedessen kann zusammenfassend festgehalten werden, dass die Auflage Ziff. 2 der Gemeinde, wonach mindestens fünf Arbeitsbemühungen verlangt werden, in der ergangenen Form rechtens verfügt wurde. Selbstredend steht es dem Beschwerdeführer frei, jeweils mehr als die verlangten (mindestens) fünf Arbeitsbemühungen bis am 25. des Monats nachzuweisen. b) Ebenso ist die Auflage Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung, wonach sämtliche Einnahmen detailliert ausgewiesen werden müssen, nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer führte aus, dass Quittungen teilweise problematisch seien, z.B. Kollekte, Verweigerung Unterschrift Geldgeber oder Veranstalter. Grundsätzlich verlangt die Gemeinde zu Recht nachvollziehbare und unterzeichnete Quittungen über die Einkünfte des Beschwerdeführers. Nur so sind eine Kontrolle sowie eine korrekte Berechnung des Anspruchs auf öffentliche Unterstützung möglich. Es ist – wie der Beschwerdeführer vorbringt – jedoch unter Umständen nachvollziehbar, dass ein Nachweis zum Beispiel für und betreffend die Höhe einer Kollekte schwierig ist und die Hürden für einen solchen Nachweis nicht allzu hoch sein dürfen. Doch auch hier sollten sich nach Möglichkeit Lösungen finden lassen. Insbesondere muss das Einkommen durch den Arbeitgeber oder zum Beispiel eine Kollekte durch den zuständigen Veranstalter belegt werden. Der Beschwerdeführer führt im vorliegenden Fall nicht näher aus, wann und aus welchen Gründen eine Verweigerung einer Unterschrift durch Geldgeber vorkommt. Auch hier wäre durch den Beschwerdeführer zu insistieren, dass eine solche für ihn notwendig sei.

- 9 - 5. a) Es besteht nach dem Gesagten kein Anlass, die strittigen Auflagen Ziff. 2 und Ziff. 3 der Verfügung zu beanstanden. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen erweist sich die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. November 2016 als rechtens, was zur Bestätigung derselben und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt, soweit darauf eingetreten werden kann. b) Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird vorliegend verzichtet (Art. 72 Abs. 1 VRG). Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Beschwerdegegnerin nicht zu, da sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

U 2016 106 — Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 20.02.2017 U 2016 106 — Swissrulings