VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 15 80 1. Kammer Vorsitz Audétat Richter Racioppi, Stecher Aktuar Gross URTEIL vom 25. Januar 2017 in der Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Guido Ranzi, Beschwerdeführer gegen Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Aufenthaltsbewilligung
- 2 - 1. A._____, reiste im Rahmen des Familiennachzuges seiner damaligen Ehefrau am 29. September 2006 in die Schweiz und erhielt eine Jahresaufenthaltsbewilligung. Am 30. Dezember 2006 wurde die gemeinsame Tochter geboren. Die erteilte Jahresaufenthaltsbewilligung wurde seither unter der Voraussetzung der Erwerbstätigkeit jährlich verlängert, letztmals per 1. September 2014. 2. Am 30. September 2009 erliess das Bezirksgericht eine Eheschutzverfügung, in welcher die Trennung der Ehegatten per 1. Juli 2009 festgestellt und die Obhut der gemeinsamen Tochter der Ehefrau übertragen wurde. A._____ wurde verpflichtet, seiner Tochter monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 650.-- auszurichten. Mit Scheidungsurteil vom 28. November 2011 wurde die Ehe geschieden, die Tochter der Obhut der Mutter unterstellt, die gemeinsame Sorge bei den Eltern belassen und A._____ weiterhin verpflichtet, seiner Tochter monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 650.-- auszurichten. Gemäss Aussagen der Ehefrau bezahlte A._____ aber – abgesehen von der Periode April bis September 2014 aufgrund einer Direktüberweisung durch den damaligen Arbeitgeber – keine Alimente. Auch übe er sein Besuchsrecht nur sporadisch aus und würde am Leben seiner Tochter weder aktiv noch passiv teilnehmen. 3. A._____ wurde erstmals ab dem 1. Juli 2009 für zwei Monate von den Sozialen Diensten in Chur finanziell unterstützt. Anschliessend arbeitete er in zahlreichen Arbeitsverhältnissen, welche aber alle nicht von Dauer waren und zumeist aufgrund eigenen Fehlverhaltens gekündigt wurden. Sozialhilfe bezog A._____ zudem vom 1. April 2010 bis zum 30. September 2011 und dann wieder ab November 2011 bis August 2012 in Chur, Oktober/November 2012 in X._____ und dann ab dem 1. Dezember 2012 wieder in Chur. Die Stadt Chur teilte dem Amt für Migration und Zivilrecht (AFM) am 21. Januar 2013 mit, dass sie A.____ bis dato mit Fr. 47'286.--
- 3 unterstützt habe und er ihr aus Alimentenbevorschussung Fr. 28'438.-schulde. Weil A._____ ab August 2013 eine Festanstellung bei der B._____ AG vorweisen konnte, verlängerte das AFM die Jahresaufenthaltsbewilligung bis 1. September 2014. Auch diese Arbeitsstelle war problembeladen, so z.B. mit einer zwischenzeitlichen Kündigung seitens des Arbeitgebers, dauerte aber immerhin bis anfangs September 2014. Die anschliessende Arbeitsstelle bei der C._____ ab dem 15. September 2014 wurde vom Arbeitgeber per 21. November 2014 wieder gekündigt. 4. Für den Zeitraum von 2008 bis 2014 liegen zahlreiche Verurteilungen vor für Straftaten, welche A._____ verübt hat. So wurde er laut Strafmandat des Kreises Chur vom 28. August 2008 wegen Diebstahls, laut Strafmandat vom 17. Dezember 2009 wegen geringfügigen Diebstahls, laut Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 10. August 2012 erneut wegen geringfügigen Diebstahls, gemäss Strafbefehl vom 13. Mai 2013 wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sowie laut Strafbefehl vom 5. März 2014 wegen Vergehens gegen das Waffengesetz, wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis, wegen mehrfacher vorsätzlicher Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes verurteilt. 5. Das Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden (AFM) verweigerte mit Verfügung vom 28. November 2014 die Verlängerung der Jahresaufenthaltsbewilligung von A._____ und verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz per 1. Januar 2015. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass A._____ in der Vergangenheit wiederholt arbeitslos und über einen längeren Zeitraum fürsorgeabhängig gewesen sei. Zudem zeigten seine strafrechtlichen Verurteilungen, dass es ihm trotz des langen Aufenthaltes in der Schweiz nicht gelungen sei, sich hier zu integrieren und die schweizerische Rechtsordnung zu beachten. Er habe somit
- 4 - Widerrufsgründe gemäss Art. 62 AuG gesetzt, stelle ein erhebliches Fürsorgerisiko dar und werde deswegen aus der Schweiz weggewiesen. 6. Gegen diese Verfügung des AFM liess A._____ am 23. Dezember 2014 Beschwerde beim Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit des Kantons Graubünden (DJSG) erheben. Mit Verfügung vom 29./30. Juni 2015 wies das DJSG die Beschwerde ab, mit welcher A._____ die Aufhebung der früheren Verfügung des AFM beantragt und die Verlängerung seiner Jahresaufenthaltsbewilligung beantragt hatte. Das DJSG stellte in tatsächlicher Hinsicht fest, dass A._____ seit dem 1. Dezember 2015 wieder von den Sozialen Diensten der Stadt Chur unterstützt werde und wiederum mehrere strafrechtliche Vorkommnisse in Bearbeitung seien. 7. Dagegen liess A._____ (hiernach Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 31. August 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erheben. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Verlängerung der Jahresaufenthaltsbewilligung, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Guido Ranzi und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. In seiner Begründung führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er trage kein Verschulden an dem für ihn nachteiligen Stellenverlust in der B._____ AG und es seien auch sonst keine neuen, gravierenden Umstände eingetreten, welche die angefochtene Nichtverlängerung rechtfertigen würden. Schliesslich rügt er, dass sein Anspruch auf Wahrung seines Familienlebens in der Form seines Besuchsrechts gegenüber seiner minderjährigen Tochter gar nicht geprüft worden sei. 8. Das DJSG (nachfolgend Beschwerdegegner) beantragte in seiner Vernehmlassung vom 11. September 2015 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer habe in der Vergangenheit immer wieder bereits nach kurzer Zeit seine Arbeitsstelle verloren, mehrheitlich durch eigenes
- 5 - Verschulden. Eine gefestigte Erwerbstätigkeit sei daher zu Recht verneint worden, weshalb der Beschwerdeführer ein erhebliches Fürsorgerisiko darstelle. Der angeblich innigen Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Tochter widerspreche die Aktenlage. 9. Mit Verfügung vom 14. September 2015 gewährte der Instruktionsrichter die aufschiebende Wirkung. 10. Im Zeitraum vom 28. September 2015 bis zum 29. November 2016 reichte der Beschwerdegegner diverse Aktenstücke nach, darunter ein Strafurteil des Bezirksgerichts vom 28. September 2015, welches den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 27. Februar 2015 wegen u.a. Gewalt und Drohung gegen Beamte bestätigte bzw. infolge Rückzugs der am 3. Juni 2015 ohnehin verspätet erfolgten Einsprache als erledigt abgeschrieben wurde. Drei weitere Strafbefehle vom 17. März 2016, 10./17. Oktober 2016 und 16./23. November 2016 wurden wegen Hausfriedensbruchs und geringfügigen Diebstahls (Vergehen, begangen am 1. Februar 2016, zu Lasten D._____) und Schwarzfahrens (Übertretung, begangen am 4. Juli und 1. September 2016, zu Lasten Stadtbus Chur AG) erlassen. Hinzu kommt der Umstand, dass der Beschwerdeführer vom 12. September bis 9. Oktober 2016 eine Ersatzfreiheitsstrafe (12 Tage plus 15 Tage; total 27 Tage) für das Nichtbezahlen seiner Geldstrafen aus zwei Strafbefehlen hat absitzen müssen. 11. In der Folge wurden dem streitberufenen Verwaltungsgericht noch zwei weitere Strafbefehle gemäss Art. 352 StPO gegen den Beschwerdeführer wegen Schwarzfahrens (beides Übertretungen gegen das Personalbeförderungsgesetz) vom 13. Dezember 2016, mitgeteilt am 4. Januar 2017, sowie vom 4. Januar 2017, mitgeteilt am 11. Januar 2017, zugestellt.
- 6 - Auf die weiteren Vorbringen und Argumente der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung vom 29./30. Juni 2015 des Beschwerdegegners, worin die Nichtverlängerung der Jahresaufenthaltsbewilligung zugunsten des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz bestätigt wurden, so wie dies bereits mit Verfügung vom 28. November 2014 angeordnet worden war. Beschwerdethema bildet dabei die Frage, ob das Vorgehen des Beschwerdegegners rechtens und verhältnismässig war oder ob dem seit Ende November 2011 in der Schweiz von seiner ausländischen Ehefrau gerichtlich geschiedenen Beschwerdeführer, welcher hier seit 2006 Vater einer gemeinsamen Tochter ist – deren Obhut nach der Scheidung der Ehefrau zugesprochen wurde, weiterhin die Aufenthaltsbewilligung hätte erteilt werden müssen. Ausserdem wird noch über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zugunsten des Beschwerdeführers zu befinden sein. Gegebenenfalls wäre überdies auch noch ein neuer Ausreise-/Wegweisungstermin festzulegen. 2. Gemäss Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) ist zur Beschwerde ans Verwaltungsgericht legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat. Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer direkt nachteilig von der Aufenthaltsverweigerung samt Ausreisbefehl betroffen, weshalb er zu deren Anfechtung selbstverständlich berechtigt ist. Die Beschwerde ist zudem unbestritten – unter Berücksichtigung der Gerichtsferien nach Art. 39 Abs. 1 lit. b VRG – frist- und formgerecht nach Art. 52 Abs.1 VRG (schrift-
- 7 lich innert 30 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheids) erfolgt, weshalb auf die Beschwerde inhaltlich vollumfänglich einzutreten ist. 3. a) Materiell rügt der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass die angefochtene Verfügung vom 29./30. Juni 2015 seinen Anspruch auf Verlängerung seiner Jahresaufenthaltsbewilligung laut Art. 62 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz [AuG]; SR 142.20) und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) i.V.m. Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention [KRK]; SR 0.107) und Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) verletze und darum aufgehoben werden müsse. Die erwähnten Bestimmungen auf Gesetzes-, Konventions- und Verfassungsstufe weisen dabei im Einzelnen folgenden Wortlaut inkl. Marginale auf: Art. 62 AuG - Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen 1Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer: a. oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat; b. zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Art. 59-61 oder 64 StGB angeordnet wurde; c. erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. d. eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält; e. oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. 2Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat. Art. 8 EMRK – Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens 1Jede Person hat das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
- 8 - 2Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Art. 9 Abs. 3 KRK Die Vertragsstaaten achten das Recht des Kindes, das von einem oder beiden Elternteilen getrennt ist, regelmässige persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen, soweit dies nicht dem Wohl des Kindes widerspricht. Art. 13 Abs. 1 BV – Schutz der Privatsphäre 1Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. Im Lichte dieser Vorgaben – insbesondere den in Art. 62 Abs. 1 lit. c, d und e AuG aufgezählten Widerrufsgründen – gilt es auch im Einzelfall zu prüfen und zu entscheiden, ob die angefochtene Verfügung vertretbar ist. b) Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung von Art. 62 AuG, indem er vorbringt, der Beschwerdegegner gehe in willkürlicher Festlegung des Sachverhalts davon aus, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsstelle im B._____ aus eigenem Verschulden verloren habe, womit er die mit der Bewilligungserteilung verbundene Bedingung/Voraussetzung der "Erwerbstätigkeit" (vgl. im Sachverhalt Ziff. 1, hiervor) nicht erfüllt und somit gegen Art. 62 Abs. 1 lit. d AuG verstossen habe. Dieser Sachdarstellung kann sich das streitberufene Gericht nicht anzuschliessen, da die Auskunft der damaligen Arbeitgeberin (B._____ AG) vom 5. August 2014, wonach die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem damaligen Angestellten (Beschwerdeführer) auf Selbstverschulden beruht habe (s. Akten I/61 des Beschwerdegegners [Bg-act. I/61]), unmissverständlich ist und anhand der beklagten Unzuverlässigkeit des Beschwerdeführers auch glaubhaft erscheint (Bg-act. I/50). Bereits bei einer früheren Anstellung wurde er als "nicht teamfähig" und "mit privaten Problemen" behaftet
- 9 eingestuft (Bg-act. I/44). Die bisher gezeigten Arbeitsleistungen haben daher offenkundig zu wünschen übrig gelassen. Die gegenteiligen, vom Beschwerdeführer lediglich pauschal vorgebrachten Beteuerungen wurden nicht vertieft dargetan oder sogar mittels entsprechender Gegenbelege substantiiert entkräftet. Das Abstellen des Beschwerdegegners auf die Auskunft der Arbeitgeberin von 5. August 2014 ist folglich nicht zu beanstanden und schon gar nicht willkürlich. Eine Verletzung von Art. 62 Abs. 1 lit. d AuG erachtet das Gericht damit als hinreichend nachgewiesen. Weiter hat der Beschwerdegegner zu Recht auf eine hohe Fürsorgeabhängigkeit geschlossen (vgl. Aufzählung im Sachverhalt Ziff. 3, hiervor), bezog der Beschwerdeführer laut Auskunft der Sozialen Dienste der Stadt Chur vom 21. Januar 2013 (Bg-act. I/31) doch bis dahin schon öffentliche Unterstützungshilfe von total Fr. 47'286.-- und wurden an seine Tochter zudem bereits Alimente in der Höhe von total Fr. 28'438.-- bevorschusst. Die Schulden des Beschwerdeführers gegenüber dem Gemeinwesen bzw. der öffentlichen Hand haben sich daher bereits damals auf satte Fr. 75'724.-- belaufen, ohne dass der Beschwerdeführer ernsthaft zu erkennen gegeben hätte, dass er künftig bereit und im Stande wäre, diesen angehäuften Schuldenberg systematisch und kontinuierlich durch Arbeit wieder abtragen zu können. Laut Bestätigung der Sozialen Dienste der Stadt Chur vom 26. August 2014 (Bg-act. I/68) sind die Schulden auf insgesamt Fr. 97'391.-- angewachsen (Unterstützungshilfe für Beschwerdeführer Fr. 60'091.70 plus Alimente Tochter Fr. 37'299.35). Seine häufigen Arbeitswechsel (vgl. Bg-act. I/13, I/14, I/42, I/60, I/70, I/80) lassen zudem nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer seine finanziell offensichtlich angespannte Lebenssituation in absehbarer Zeit aus eigener Kraft beheben könnte, zumal er unwidersprochen ab dem 1. Dezember 2015 wieder arbeitslos ist und sich somit seine Verhältnisse - mit der Notwendigkeit zum Bezug weiterer Fürsorgegelder - noch markant verschlechtert denn verbessert haben. Aus heutiger Sicht kann daher zusätzlich der Widerrufsgrund laut Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG als erfüllt angesehen
- 10 werden. Hinzu kommt noch, dass der Beschwerdeführer seit vielen Jahren mehrfach straffällig geworden ist und damit klarerweise bewiesen hat, dass er nicht gewillt oder imstande ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (Bg-act. I/3, I/9, I/20, I/38, I/41, I/55, I/56). Seine vielschichtige Delinquenz hat sich in den Jahren 2015-2017 sogar noch erheblich intensiviert (Bg-act. I/88, I/92, I/95, I/96, I/97), womit dem Beschwerdeführer auch keine gute Zukunftsprognose gestellt werden kann. Eine Missachtung der Vorgaben im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG, wonach ein wiederholter Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung als weiterer Widerrufsgrund für eine Nichtverlängerung einer Jahresaufenthaltsbewilligung genannt wird, wäre daher ebenfalls gegeben. Die Rüge der willkürlichen Anwendung von Art. 62 AuG ist demnach unbegründet. c) In Bezug auf die höherrangig geltend gemachten Verfassungs- und Konventionsverletzungen (Art. 8 EMRK, Art. 9 Abs. 3 KRK, Art. 13 Abs. 1 BV) wirft der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner vor, er stützte sich in seinen tatsachenwidrigen Ausführungen einseitig und allein auf die unwahren Aussagen der geschiedenen Ehefrau, welche dem Beschwerdeführer 'eins heimzahlen' wolle. Richtig sei, dass der Beschwerdeführer vor und nach der Scheidung den Kontakt und die Beziehung mit seinem Kind sehr wohl gesucht und oft wahrgenommen habe. Der Beschwerdegegner hätte die bestehenden Familienverhältnisse und damit den Anspruch des Vaters und der Tochter auf gegenseitigen Kontakt nicht einfach ungeprüft lassen dürfen. Der Beschwerdegegner hält dem entgegen, die diesbezüglichen Behauptungen des Beschwerdeführers würden klar den Akten widersprechen, zumal dieser noch selbst eingeräumt habe, das Besuchsrecht zugunsten seiner Tochter nur unregelmässig wahrzunehmen. Ausserdem sei eine nennenswerte Beziehungspflege zwischen Vater und Tochter illusorisch, wenn zumindest zeitweilig offenbar nicht einmal der Aufenthaltsort des Vaters (hier Beschwerdeführers) eruiert werden könne.
- 11 - Laut Praxis des Bundesgerichts ist es bei einem üblichen Besuchsrecht mit Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV grundsätzlich vereinbar, dass der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte Elternteil (hier Vater) zurück in sein Herkunftsland verbracht wird. Ein weitergehender Anspruch – also ein Anspruch auf ein Anwesenheitsrecht im Domizilland des Kindes – kann nur dann in Betracht fallen, wenn in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind besteht, diese Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht aufrecht erhalten werden könnte und das bisherige Verhalten des Ausländers in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1112/2012 vom 14. Juni 2013, E.2.2 m.w.H.). Im vorliegenden Fall wurde in Abänderung des Scheidungsurteils aus dem Jahre 2011 (vgl. Bg-act. I/11; Ziff. 3 Urteils-Dispositiv) dem Beschwerdeführer das Sorgerecht gänzlich abgesprochen (Bg-act. II/16; Ziff. 1 Urteils- Dispositiv Proz. Nr. 115-2015-30 des Bezirksgerichts vom 8./21. September 2015). Es kommt vorliegend daher der Grundsatz gemäss der zitierten Bundesgerichtsrechtsprechung zur Anwendung. Der Ausnahmetatbestand scheitert offensichtlich zum einen schon an den nicht bezahlten Alimenten für seine Tochter (Bg-act. I/7 S. 3, I/15, I/31, I/33 S. 3, I/34 S.4 , I/56 S. 4 Ziff. 3, I/68, I/84, I/85), der sicherlich nicht besonders engen Beziehung zum Kind (Bg-act. I/4, I/32, I/33 S. 2, I/67, I/81) und dem bisherigen Verhalten des (ausländischen) Beschwerdeführers, der eben zu auffallend viel Klagen Anlass gegeben hat (Bg-act. I/9, I/20, I/35, I/38, I/40, I/41, I/55, I/58, I/86, I/87, I/88, I/90-97 und Bg-act. II/15). Die Frage der Intensität der Vater-Tochter-Beziehung sowie deren vertiefte Prüfung – wie vom Beschwerdeführer gefordert – kann hier letztlich aber sogar offen gelassen werden, da der Beschwerdeführer durch seine wiederholten strafrechtlichen Verurteilungen sowie seiner fortgesetzten Fürsorgeabhängigkeit das Erfordernis eines tadellosen Verhaltens (mit Vorbildfunktion für seine Tochter) bei weitem nicht erfüllt hat. Eine Verletzung von Art. 9 Abs. 3 KRK wäre bei einer detaillierteren Überprüfung des angeblich intakten
- 12 - Familienlebens aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers gegenüber seiner minderjährigen Tochter wohl eher zu verneinen, zumal der nachgewiesene Drogen- und Alkoholkonsum des Beschwerdeführers gewiss mit dem Wohl des Kindes unvereinbar gewesen wäre. Unter dem Gesichtspunkt des Anspruches auf Familienleben gemäss Art. 8 Ziff.1 EMRK, Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 9 Abs. 3 KRK ist es grundsätzlich ausreichend, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls die Modalitäten des Besuchsrechts entsprechend auszugestalten und umzusetzen sind. Die Rüge des Beschwerdeführers zielt somit ins Leere. 4. Nach Art. 64 Abs. 1 AuG erlassen die zuständigen Behörden eine ordentliche Wegweisungsverfügung, wenn einer Ausländerin oder einem Ausländer - wie hier dem Beschwerdeführer - eine (Jahresaufenthalts-) Bewilligung verweigert oder nach bewilligtem Aufenthalt widerrufen oder nicht verlängert wird (so lit. c). Die Verfügung vom 28. November 2014 des Amtes für Migration und Zivilrecht sah neben der Nichtverlängerung der Jahresbewilligung vor, dass der Beschwerdeführer bis zum 10. Januar 2015 die Schweiz zu verlassen habe (Bg-act. I/83; Ziff. 2 des Dispositivs auf S. 16). Der Beschwerdegegner wies die dagegen erhobene Beschwerde mit angefochtener Verfügung vom 29./30. Juni 2015 ab, ohne jedoch eine neue Ausreisefrist zu setzen (s. Bg-act. II/11 Dispositiv S. 23). Zur Rechtund Verhältnismässigkeit der Wegweisung wurde zwar in den Erwägungen (E. 5 und 6) umfassend und überzeugend Stellung genommen, für die bereits abgelaufene Ausreisefrist (per 10. Januar 2015) aber kein neues Ausreisedatum festgelegt. Das streitberufene Gericht erachtet es in diesem Punkt daher nun noch für sinnvoll und angezeigt, im Urteilsdispositiv einen entsprechenden Passus zur Klärung der (längst abgelaufenen) Ausreiseverpflichtung des Beschwerdeführers aufzunehmen. In diesem Sinne wird im nachfolgenden Urteilsdispositiv (vgl. Ziff. 2) noch ausdrück-
- 13 lich bestimmt, dass der Beschwerdeführer die Schweiz innert 30 Tagen seit der Rechtskraft dieses Urteils androhungsgemäss zu verlassen hat. 5. a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine aussergerichtliche (Partei-) Entschädigung steht dem Beschwerdegegner nach Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu, da er lediglich in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. b) Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestützt auf Art. 76 Abs. 1 VRG wird nicht stattgegeben, da die Beschwerde ans Verwaltungsgericht von vornherein als aussichtslos qualifiziert werden muss. Als aussichtslos gelten Verfahren, bei denen die Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und daher kaum mehr als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich die Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht allein deswegen anstrengen können, weil er nichts kostet (s. BGE 125 II 265 E.4b, 124 I 304 E.2c, 122 I 267 E. 2b). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hätte aufgrund seiner wiederholten Fürsorgeabhängigkeit, seiner fehlenden gefestigten Erwerbstätigkeit sowie seiner zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen über einen Zeitraum von beinahe 10 Jahren (seit 2008) selbstkritisch zur Auffassung gelangen müssen, dass ein Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht chancenlos sein und damit vorweg als aussichtslos eingestuft würde. Bei vernünftiger Überlegung und objektiver Würdigung der Faktenlage hätte eine durchschnittliche Partei auf eine Beschwerde verzichtet. Das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege (URP) ist daher hier klar
- 14 abzuweisen (s. statt vieler: Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 16 31 vom 20. Juli 2016 E.4, U 03 46 vom 27. Juni 2003 E.4b, U 00 55 vom 30. Juni 2000 E.1b; PVG 1988 Nr. 10). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. A._____ hat die Schweiz innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen. 3. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 364.-zusammen Fr. 1'864.-gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 5. [Rechtsmittelbelehrung] 6. [Mitteilungen]