VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 15 6 1. Kammer Vorsitz Audétat Richter Racioppi, Stecher Aktuar Gross URTEIL vom 7. Januar 2016 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ und B._____, beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Willy Bolliger, Beschwerdeführerinnen gegen Amt für Volksschule und Sport, vertreten durch Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Schulbesuch (Nicht-Promotion)
- 2 - 1. Der Sachverhalt knüpft an die Ereignisse im Parallelverfahren U 14 91 (Busse wegen unentschuldigtem Fernbleiben vom Schulunterricht) an. 2. Mit Arztzeugnis vom 27. März 2014 bestätigte Dr. med. C._____, dass die Primarschülerin A._____ bei ihm seit dem 23. (recte 22.) März 2014 in ambulanter psychiatrischer Behandlung stehe. Als Diagnose gab er eine akute, reaktive Angsterkrankung nach Schultraumatisierung an. Weiter hielt er fest, dass die Patientin seit dem 10. März 2014 nicht mehr in der Lage sei, dem normalen Schulunterricht zu folgen und empfahl eine Sonderschulung zu Hause durch die Eltern bis Ende Sommerferien 2014. 3. Mit Brief vom 1. April 2014 orientierte der Klassenlehrer die Mutter und gesetzliche Vertreterin B._____, dass die schulischen Leistungen ihrer Tochter A._____ nicht den Anforderungen der 4. Primarklasse entsprächen und daher die Promotion gefährdet sei. 4. Am 28. Mai 2014 teilte der Klassenlehrer der Mutter der Schülerin mit, dass ihre Tochter für das kommende Schuljahr nicht promoviert sei und die vierte Primarklasse wiederholen müsse; dieser Entscheid wurde damit begründet, dass die im ersten Semester des Schuljahres erbrachten schulischen Leistungen von A._____ nicht den Anforderungen der vierten Regelklasse entsprechen würden und die schulischen Leistungen im 2. Semester unbekannt seien, weil die Schülerin den Unterricht lediglich während zwei Wochen besucht habe. 5. Dagegen liess B._____ am 6. Juni 2014 beim Amt für Volksschule und Sport (AVS) Beschwerde erheben und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, soweit diese überhaupt rechtsgültig sei; ausserdem wird die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Die Beschwerde wurde damit begründet, dass ihre schulpflichtige Tochter seit März 2014 aufgrund einer Schultraumatisierung in psychiatrischer Behandlung stehe und seither ärztlich vom Schulunterricht dispensiert sei.
- 3 - Die verfügende Behörde gebe selber zu, dass sie keine Kenntnisse über die aktuellen schulischen Leistungen habe. Eine Nichtpromotion sei unter diesen Umständen nicht zulässig, zumal die Schülerin im ersten Semester einen Notendurchschnitt von 4.28 erzielt habe. Weiter hätten sie (Mutter) und ihr Lebenspartner das Kind intensiv zu Hause geschult, ihre Tochter habe den Schulstoff bis Ende 4. Schuljahr intus. 6. Am 18. Juni 2014 schlug das Amt für Volksschule und Sport via Leiter des Schulinspektorates dem beigezogenen Rechtsvertreter der Primarschülerin die Durchführung einer Leistungsabklärung vor. Diese sollte durch eine Fachperson der kantonalen Aufsichtsinstanz am 24./25. Juni 2014 vorgenommen werden und neben einer Gesprächs- und Dokumentenanalyse die Bereiche Mathematik (3-4 Lektionen à 45 Minuten) und Deutsch (3-4 Lektionen à 45 Minuten) umfassen. Der Rechtsvertreter schlug das Angebot per E-Mail am 23. Juni 2014 aus mit der Begründung, dass A._____ vom Psychiater bis Ende Schuljahr eine Schuldispens erhalten habe, weshalb eine Leistungsbeurteilung aktuell keinen Sinn mache (und schon gar nicht durch die Schulinspektorin); im Übrigen habe die Schule die Nichtpromotion einfach bloss in einem kurzen Brief mitgeteilt. Diese Grundlagen und nichts anderes seien vom Amt für Volksschule und Sport (in rechtlicher Hinsicht) zu beurteilen. 7. Am 24. Juni 2014 nahm der Klassenlehrer schriftlich zur schulischen Leistung von A._____ im Schuljahr 2013/2014 Stellung. 8. In seiner Stellungnahme vom 25. Juni 2014 beantragte der Schulrat Y._____ die Abweisung der Beschwerde und des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Die Nichtpromotion sei vorliegend angezeigt, weil das Ergebnis der Gesamtbeurteilung unter Einbezug der Sachkompetenz sowie des Lern-, Arbeits- und Sozialverhaltens das Vorliegen gravierender Probleme aufzeige.
- 4 - 9. Am 8. August 2014 verfügte der Leiter des Schulinspektorates im Rahmen einer verfahrensleitenden Verfügung unter Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, dass A._____ bis auf Weiteres die 5. Primarschulklasse am zuständigen Schulort besuchen könne. Begründet wurde dieser Entscheid damit, dass eine Beurteilung der vorliegenden Beschwerdesache in materieller Hinsicht zu jenem Zeitpunkt nicht möglich sei, weil sich derzeit keine seriöse Überprüfung der zentralen Frage vornehmen lasse, ob die Schülerin hinsichtlich Leistung, Lernentwicklung sowie Arbeits- und Sozialverhalten die notwendigen Voraussetzungen mitbringe, um dem Unterricht in einer 5. Primarschulklasse folgen zu können. Zur Klärung dieses rechtserheblichen Sachverhalts könne die Schülerin einstweilen die 5. Primarschulklasse besuchen, wobei die notwendigen Sachverhaltsabklärungen im Zeitraum vom 18. August 2014 (Schulbeginn) bis zum 4. Oktober 2014 (Beginn Herbstferien) durchgeführt würden. Nach Vorliegen des vollständigen Sachverhaltes einschliesslich Gewährung des rechtlichen Gehörs würde die Beschwerdeinstanz einen materiellen Sachentscheid fällen. 10. Dieses Vorgehen wurde allen Beteiligten mitgeteilt, wogegen von keiner Seite Einwände erhoben wurden. A._____ besuchte somit nach den Sommerferien 2014 die 5. Primarklasse; in Absprache mit den Schulbehörden besuchte die Schülerin einstweilen den Unterricht in X._____. In der Folge wurde ein Zwischenbericht der Klassenlehrerin angefertigt, es fand ein Schulbesuch durch das Schulinspektorat statt und die Klassenlehrerin erstattete einen Schlussbericht. Die Berichte zeigten eine stoffliche Überforderung der Schülerin. Weiter heisst es dort, dass Leistung und Verhalten von A._____ in dieser Klasse in Frage gestellt werden müsse. 11. In seiner Stellungnahme vom 15. Oktober 2014 hielt der Rechtsvertreter der Schülerin fest, dass es für die Eltern nicht überraschend und auch vorhersehbar gewesen sei, dass ihre Fachleistung in der Schule nicht gut
- 5 ausgefallen sei. Sie sei aufgrund der unzähligen Abklärungen und Prüfungen durch die Behörden unter enormem Druck gestanden. Zu Hause in ihrem sicheren Umfeld klappe es mit der Leistung bestens. Das Vertrauen der Schülerin in die Schule sei seit ihrem Schulbesuch in Y._____ erheblich beeinträchtigt. Nach sieben Wochen Unterricht könne man auch nichts Abschliessendes sagen. Man müsse den Druck wegnehmen und ihr Zeit geben, sich einleben zu können. 12. Zwischenzeitlich fand eine schulpsychologische Abklärung von A._____ durch den Schulpsychologischen Dienst Graubünden statt. Auf Anfrage des Departements für Erziehung, Kultur und Umwelt (EKUD) hinsichtlich der Aushändigung dieses Berichts, antwortete der Leiter dieses Dienstes, dass er von der Schweigepflicht nicht entbunden sei und deshalb das verlangte Gutachten nicht aushändigen könne. 13. Mit Entscheid vom 10., mitgeteilt am 18. Dezember 2014 wies das Amt für Volksschule und Sport die Beschwerde ab. Es sei festgestellt worden, dass A._____ nicht in der Lage sei, dem Unterricht der 5. Primarschulklasse zu folgen, weshalb ein Verbleib in dieser Klasse nicht weiter möglich sei, auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls, welches durch diese nicht motivierende und aufbauende Situation stark beeinträchtigt sei. Ein Wechsel in die 4. Primarschulklasse sei unumgänglich. Dieser habe auf den ersten Schultag nach den Weihnachtsferien zu erfolgen (5. Januar 2015). In Bezug auf das Schulzeugnis wurde zudem empfohlen, dieses mit einem Lernbericht zu versehen, in welchem der Klassenwechsel beschrieben werde. Keine Änderung sei im ausgestellten Schulzeugnis des 2. Semesters Schuljahr 2013/2014 vorzunehmen (nicht promoviert). Der Mutter der Schülerin wurden die Verfahrenskosten, bestehend aus Fr. 500.-- Staatsgebühr und Fr. 286.-- Ausfertigungs- und Mitteilungsgebühren auferlegt.
- 6 - 14. Gegen diesen Entscheid erhoben A._____ und B._____ (Beschwerdeführerinnen) am 12. Januar 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sie beantragten die Abschreibung des Verwaltungsverfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit, eventualiter die Aufhebung des angefochtenen Entscheides inkl. des Entscheides des Klassenlehrers der Beschwerdeführerin in Y._____. Zudem beantragten sie die unentgeltliche Prozessführung in Bezug auf die Gerichtskosten. Begründend wird festgehalten, dass A._____ seit dem 9. Dezember 2014 die Schule in Z._____ besuche, womit das Verfahren per se gegenstandslos werde. Eventualiter habe die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt, indem es die Rügen gegen die Nichtpromovierung von der 4. in die 5. Primarschulklasse nicht behandelt habe. Die weitere Begründung sei zudem nicht spezifiziert erfolgt, sondern nur in sehr allgemeiner Form. Auch nicht eingegangen worden sei auf das Vorbringen, dass A._____ für den grössten Teil des 2. Semesters des Schuljahres 2013/2014 ein ärztliches Attest vorlegte. Zudem hätten die Kindsmutter und ihr Lebenspartner das Kind in der fraglichen Zeit zu Hause intensiv geschult. Das Schulzeugnis vom 1. Semester des Schuljahres 2013/2014 weise einen Notendurchschnitt von 4.28 auf. Ausserdem seien die Vorbringen der Kindsmutter in ihrer Stellungnahme vom 15. Oktober 2014 nicht gewürdigt worden. Die Leistungen von A._____ in X._____ seien genügend gewesen. Eine allenfalls temporäre Überforderung würde nicht ausreichen, eine Schülerin zu degradieren. Ein Wechsel in die 4. Klasse sei keinesfalls angezeigt. 15. Das zuständige Departement (EKUD) reichte am 18. Februar 2015 in Vertretung des Amtes für Volksschule und Sport eine Stellungnahme ein mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen. Es rekapitulierte die ‚Schulodyssee’ von A._____ wie folgt: - Besuch der 1. Primarklasse in K._____, Schuljahr 2009/2010 - Besuch der 1. Primarklasse in K._____, Schuljahr 2010/2011 - Besuch der 2. Primarklasse in K._____, Schuljahr 2011/2012 - Besuch der 3. Primarklasse in K______, Schuljahr 2012/2013 bis 28. März 2013
- 7 - - Besuch der 3. Primarklasse, Schuljahr 2012/2013 vom 1. April 2013 bis zu den Sommerferien - Besuch der 4. Primarklasse, Schuljahr 2013/2014 vom 19. August 2013 bis 29. September 2013 - Besuch der 4. Primarklasse, Schuljahr 2013/2014 vom 30. September 2013 bis 7. Februar 2014; anschliessend krankheitsbedingte Schulabwesenheit während der restlichen Schuldauer des Schuljahres 2013/2014 - Provisorischer Besuch der 5. Primarschulklasse im Schuljahr 2014/2015 ab 18. August 2014 - Besuch der Schule in Z._____ (Hospitationszeit 9. Dezember 2014; vorläufige Aufnahme am 18. Dezember 2014). Das Verfahren sei nicht gegenstandlos geworden, weil der letzte Schulwechsel irrelevant sei für die Frage, ob die angefochtene Nichtpromotion rechtmässig gewesen sei oder nicht. Auch könne es sein, dass die Kindsmutter ihre schulpflichtige Tochter wiederum im Kanton Graubünden einschulen lasse. Der erfolgte Wechsel an die Schule in Z._____ sei zudem dem Schulinspektorat zum Zeitpunkt der Entscheidfällung nicht bekannt gewesen. Ob zwischenzeitlich eine definitive Aufnahme von A____ an der W._____-Schule in Z._____ erfolgt sei, entziehe sich der Kenntnis des EKUD. Es bestehe somit nach wie vor ein rechtserhebliches Interesse an der materiellen Beurteilung der Beschwerdeangelegenheit. Im vorliegenden Fall hätte A._____ praktisch das ganze 2. Semester des Schuljahres 2013/2014 krankheitshalber gefehlt. Die angebliche intensive Beschulung des Kindes zu Hause durch dessen Mutter und deren Lebenspartner sei eine reine Schutzbehauptung. Jedenfalls hätte sich im Rahmen des provisorischen Besuchs des Kindes in der 5. Primarklasse in X._____ deutlich gezeigt, dass der Nichtpromotionsentscheid sowohl aus rechtlichen wie auch aus sachlichen Gesichtspunkten angezeigt gewesen sei. 16. Innert Frist reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen keine Replik ein.
- 8 - 17. Am 25. November 2015 legte das EKUD je einen Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden (ZK1 14 81) sowie das korrespondierende Urteil des BGer (5A_732/2014) ein, welche angeordnete Massnahmen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) zum Gegenstand hatten. Beide Instanzen hatten die Beschwerden von B._____ abgewiesen. Auf die weiteren Vorbringen und Argumente der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist hier der Entscheid vom 10./18. Dezember 2014, worin das Amt für Volksschule und Sport ([AVS]; nachfolgend Beschwerdegegner; vertreten durch das Department für Erziehung, Kultur und Umwelt [EKUD]) die Beschwerde vom 6. Juni 2014 der erziehungsberechtigten Mutter gegen die Nichtpromotion ihrer Tochter von der 4. in die 5. Primarklasse (Beschwerdeführerinnen) abwies. Damit konnten sich letztere nicht einverstanden erklären, weshalb sie mit Beschwerde vom 12. Januar 2015 die Aufhebung des angefochtenen Nichtpromotionsentscheids samt Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor Verwaltungsgericht beantragten; sofern das Verfahren nicht bereits infolge Gegenstandslosigkeit (Schulwechsel) abgeschrieben werden könne. Beschwerdethema ist demnach zur Hauptsache die Rechtmässigkeit der verweigerten Schulklassenversetzung, wobei es zunächst noch die Tatsache des ausserkantonalen Schulwechsels zu würdigen und zu beurteilen gilt. 2. a) In formeller Hinsicht wird das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden im Gesetz über die Verwaltungspflege (VRG; BR 370.100) geregelt. Nach Art. 50 VRG ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder
- 9 durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist. Nach Art. 52 Abs. 1 VRG ist die Beschwerde schriftlich innert 30 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheids beim Verwaltungsgericht einzureichen. In Art. 95 Abs. 3 des hier zur Anwendung gelangenden Gesetzes für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Schulgesetz [SchulG]; BR 421.000) wird bezüglich des verwaltungsinternen Rechtsmittelwegs überdies bestimmt: „Negative Zuweisungsentscheide und Verfügungen betreffend Nichtpromotion bzw. Promotion können innert zehn Tagen an das Amt weitergezogen werden. Das Amt kann ein besonderes Verfahren zur Einsprachebeurteilung vorsehen“. Anhand dieser Regelung war das Amt (AVS) auch befugt, das Departement (EKUD) als Vertreterin für das anstehende Verfahren vor Verwaltungsgericht beizuziehen. Die Beschwerdelegitimation des Beschwerdegegners (AVS; vertreten durch übergeordnetes EKUD) gibt deshalb zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, da diese verwaltungsinterne Vertretung ohne Zweifel zulässig war. b) Im konkreten Fall ist auch erstellt, dass der angefochtene Entscheid des Beschwerdegegners vom 10./18. Dezember 2014 datiert und von den Beschwerdeführerinnen frist- und formgerecht – d.h. schriftlich innert 30 Tagen nach Art. 52 Abs. 1 VRG – mit Beschwerde vom 12. Januar 2015 beim örtlich wie sachlich dafür zuständigen Verwaltungsgericht angefochten wurde. Weiter ist unbestritten, dass die Nichtpromotion der Tochter das möglichst rasche schulische Fortkommen derselben beeinträchtigt und sie auch der erziehungsberechtigten Mutter zum finanziellen Nachteil gereicht, da sich die obligatorische Primarschulzeit der Tochter dadurch entsprechend verlängert. Die Beschwerdeführerinnen sind vom angefochtenen Entscheid daher beide nachteilig betroffen und sie haben damit ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 50 VRG an der Aufhebung der bemängelten Nichtpromotion von der 4. in die 5. Primarklasse. Auf die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist infolgedessen einzutreten.
- 10 c) Im Übrigen gilt es jedoch noch klarzustellen, dass das Beschwerdeverfahren wegen des Schulortswechsels der Tochter in eine ausserkantonale Grundschule (seit dem 9./18. Dezember 2014 Besuch der W.____-Schule in Z._____) nicht automatisch gegenstandslos geworden ist. Ein derartiger Schulwechsel während der obligatorischen Primarschulzeit kann für die hier zu beurteilende Frage betreffend Rechtmässigkeit der Nichtpromotion im Schuljahr 2013/2014 nicht von ausschlaggebender Bedeutung sein, da sich eine zeitnahe Rückkehr der schulpflichtigen Tochter in eine Primarschule in Graubünden oder eine andere Grundschule in der Schweiz nicht gänzlich zum vorneherein ausschliessen lässt und somit ein Nichteintretensentscheid (infolge Gegenstandslosigkeit) durch das streitberufene Verwaltungsgericht zu einer inakzeptablen Rechtsunsicherheit bezüglich des genauen und aktuellen schulischen Ausbildungsstatuses der Tochter führen würde, was offensichtlich nicht im Interesse des Kindeswohles sein kann. Soweit die Beschwerdeführerinnen die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geltend machen, stösst die Beschwerde ins Leere. 3. a) In materieller Hinsicht gilt es vorab die massgebenden Bestimmungen betreffend Schulwesen, Nichtpromotion und Erziehungsberechtigte (Rechte/Pflichten) anzuführen: Die Schulpflicht wird in Art. 10 ff. SchulG bzw. die Beurteilung zur Promotion und zum Übertritt in eine andere/nächsthöhere Klasse werden in Art. 41 f. SchulG sowie vertieft auch noch in der Schulverordnung (Art. 38 ff. SchulV; BR 421.010) wie folgt geregelt: Art. 10 SchulG – Recht auf Schulbesuch, Schulpflicht 1Alle Kinder mit dauerndem Aufenthalt im Kanton haben das Recht, die öffentliche Volksschule zu besuchen. 2Der Schulbesuch ist auf der Primarstufe und auf der Sekundarstufe I obligatorisch. 3[…]. Art. 11 SchulG – Schulort 1Jedes Kind besucht die Schule jener Gemeinde, in der es sich mit Einwilligung der Erziehungsberechtigten dauernd aufhält.
- 11 - Art. 13 SchulG - Dauer der Schulpflicht 1Die Schulpflicht umfasst in der Regel neun Schuljahre. Schülerinnen und Schüler, die den lehrplanmässigen Unterricht der Volksschule schneller absolvieren, werden vorzeitig aus der Schulpflicht entlassen. 2Mit Erfüllung der neunjährigen Schulpflicht oder mit vorzeitiger Absolvierung der Volksschule endet das Recht auf Besuch der Volksschule. Art. 41 SchulG – Beurteilung (für Promotion und Übertritt) 1Die Schülerinnen und Schüler der Primarstufe und der Sekundarstufe I werden regelmässig beurteilt. Berücksichtigt werden insbesondere die Leistung, die Lernentwicklung sowie das Arbeits- und Sozialverhalten. 2Am Ende jedes Semesters erfolgt die Beurteilung durch ein Notenzeugnis, welches durch einen individuellen Lernbericht ergänzt werden kann. 3[…]. Art. 42 SchulG – Promotion, Übertritt 1Über die Promotion entscheidet die Klassenlehrperson nach Rücksprache mit den unterrichtenden Lehrpersonen am Ende des Schuljahres gestützt auf die Erreichung der Lernziele sowie auf Grund des Lern-, Arbeits- und Sozialverhaltens der Schülerin oder des Schülers. 2Für die eignungsgerechte Zuweisung in die Real- oder die Sekundarschule ist grundsätzlich die Klassenlehrperson zuständig. Erfolgt der Zuweisungsentscheid der Klassenlehrperson in die Realschule, steht der Schülerin oder dem Schüler die Möglichkeit offen, eine Prüfung für den Übertritt in die Sekundarschule zu absolvieren, deren Ergebnis alleine massgebend ist. Art. 38 SchulV – Promotion, Grundsätze 1Promotionsentscheide sind primär auf die Lernförderung ausgerichtet. 2In einer ganzheitlichen Beurteilung von Schülerinnen und Schüler sind im Hinblick auf eine Promotion auch Faktoren wie Fremdsprachigkeit sowie körperlicher und geistiger Entwicklungsstand angemessen zu berücksichtigen. 3Erziehungsberechtigte sowie Schülerinnen und Schüler werden in die Beurteilungs- und Entscheidungsprozesse stufengerecht mit einbezogen. Art. 39 SchulV – Gefährdete Promotion Ist die Promotion gefährdet, orientiert die Klassenlehrperson die Erziehungsberechtigten spätestens zwölf Wochen vor Schuljahresende schriftlich. Art. 40 SchulV – Nichtpromotion 1Für Schülerinnen und Schüler, die dem Unterricht gemäss Lehrplan nicht zu folgen vermögen und das Lehr- und Lernziel einer Klasse nicht errei-
- 12 chen, kann am Ende des Schuljahres eine Nichtpromotion ausgesprochen werden. 2Der Entscheid betreffend Nichtpromotion wird den Erziehungsberechtigten zusammen mit der Rechtsmittelbelehrung spätestens 20 Tage vor Schuljahresende von der zuständigen Klassenlehrperson schriftlich mitgeteilt. Art. 41 SchulV – Fortsetzung des Schuljahres in unterer Klasse Bei Überforderung einer Schülerin oder eines Schülers kann der Schulrat im Einverständnis mit den Erziehungsberechtigten und der Klassenlehrperson ausnahmsweise während des ersten Semesters eine Versetzung in die untere Klasse beschliessen. Die Stellung und die Aufgaben der Erziehungsberechtigten (hier der Mutter und gesetzlichen Vertreterin des Kindes) werden ebenfalls geregelt: Art. 67 SchulG – Rechte 1Im Rahmen dieses Gesetzes gelten diejenigen Personen als erziehungsberechtigt, denen das Sorgerecht für das betreffende Kind zusteht. 2Die Erziehungsberechtigten werden regelmässig über das Verhalten und über die Leistungen ihrer Kinder informiert. Sie haben das Recht auf Auskunft von Lehrpersonen, von Schulinstanzen sowie von Fachstellen über Daten und Fragen, die ihre Kinder betreffen. 3[…]. 4Während des Schuljahres führt die Schulträgerschaft mindestens zwei öffentliche Besuchstage durch, die insbesondere den Erziehungsberechtigten Einblick in die Schularbeit geben. Art. 68 SchulG – Pflichten 1Die Erziehungsberechtigten sind für die Erziehung sowie für den regelmässigen Schulbesuch, für die Erfüllung der Schulpflicht und der damit verbundenen Aufgaben ihrer Kinder erstverantwortlich. 2Die Erziehungsberechtigten pflegen ein kooperatives Verhältnis zu Lehrpersonen und Schulbehörden. Sie können verpflichtet werden, bei wichtigen Beschlüssen, die ihr Kind individuell betreffen, mitzuwirken und an vorbereitenden Gesprächen teilzunehmen. 3Die Erziehungsberechtigten informieren die Lehrpersonen über das Verhalten ihrer Kinder und über Ereignisse in deren Umfeld, soweit dies für die Schule von Bedeutung ist. b) Der Nichtpromotionsentscheid des Klassenlehrers stützte sich hauptsächlich auf den Umstand, dass die betroffene Primarschülerin im 2. Semester des Schuljahres 2013/2014 fast vollständig fehlte und somit eine konkrete
- 13 - Leistungsbeurteilung nicht möglich war. Ferner sei das Zeugnis nach dem 1. Semester sehr wohlwollend ausgefallen, um die Motivation der Schülerin nicht zu gefährden. Diese etwas rudimentäre Begründung wurde auf Einsprache beim Amt für Volksschule und Sport hin durch einen ausführlichen Bericht des Klassenlehrers vom 24. Juni 2014 ergänzt (vgl. Beilage 3 des Beschwerdegegners). Daraus erhellt, dass die Verantwortlichen die Mutter des Kindes schon anlässlich eines ersten Elterngespräches am 5. Dezember 2013 eindringlich dazu aufgefordert haben, die Primarschülerin schulpsychologisch abklären zu lassen, damit dem Kind sonderpädagogische Massnahmen angediehen werden könnten; diese Empfehlung erfolgte vor der sich abzeichnenden Erkenntnis der Lehrpersonen, wonach die fragliche Primarschülerin dem Unterricht - basierend auf dem Lehrplan der 4. Klasse - nicht zu folgen vermöge. Diese Aufforderung wurde anlässlich des zweiten Elterngespräches am 11. Februar 2014 wiederholt. Die Kindsmutter reagierte darauf aber nicht in der erhofften Weise, sondern nahm das Kind aus der Schule. c) Das Vorgehen des Schulinspektorates bezüglich provisorischer Promotion mit eingehender Prüfung der schulischen Leistungsfähigkeit der hier betroffenen Primarschülerin in der Zeit zwischen Sommer- und Herbstferien mit anschliessendem Entscheid über die Promotion erachtet das streitberufene Gericht für klug und vollkommen korrekt (vgl. Schreiben des Schulinspektorates vom 21. August 2014; Beilage 9 des Beschwerdegegners). Mit diesem Vorgehen wird faktisch der angefochtene Nichtpromotionsentscheid des Klassenlehrers in Wiedererwägung gezogen unter Berücksichtigung der seitherigen Entwicklung des Sachverhalts. Aus diesem Grund sind die Rügen gegen allfällige Mängel des Entscheids des Klassenlehrers gegenstandslos und mussten somit im angefochtenen Entscheid nicht mehr berücksichtigt werden.
- 14 d) Der Entscheid des Beschwerdegegners stützt sich auf den Zwischenbericht der Klassenlehrerin der besagten Primarschülerin vom 10. September 2014, den Bericht des Schulinspektorates vom 12. September 2014 (basierend auf einem Schulbesuch am selbigen Tag vom 08.20 – 10.00 Uhr) sowie dem Schlussbericht der Klassenlehrerin vom 2. Oktober 2014 (vgl. Anhänge zu Beilage 10 des Beschwerdegegners). Dabei ergibt sich ein Bild, welches die betreffende Primarschülerin als mit dem Schulstoff überfordert darstellt; lediglich im Zeichnen zeigt sie gute Leistungen und im Sport mittelmässige; festgehalten wird auch, dass das Kind sorgfältig arbeitet, die Hausaufgaben gut und zuverlässig erledigt und als teamfähig eingeschätzt wird. Ausserdem halte sie die Regeln des schulischen Zusammenlebens sehr gut ein, hingegen sei ihre Mitarbeit im Unterricht nur genügend. Die hierzu vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen eingelegte schriftliche Stellungnahme vom 15. Oktober 2014 wird im angefochtenen Entscheid (s. Ziff. 11, S. 8) auszugsweise wiedergegeben; sie enthält keine objektiven Tatsachen, welche die festgestellten Leistungen des Kindes irgendwie in Zweifel ziehen könnten. Vielmehr wirken die Aussagen, wonach die Leistungen in der Schule nur wegen des enormen Drucks so seien, zu Hause in ihrem sicheren Umfeld das mit der Leistung aber klappe, als unglaubhafte Ausflüchte. Vor dem Hintergrund, dass das konkrete Vorgehen der Leistungsbeurteilung im Vorfeld kommuniziert und von Seiten der Kindsmutter nicht beanstandet wurde, überzeugt die geäusserte Kritik, die sich ohnehin nur auf Gemeinplätzen bewegt, in keiner Weise. So ist der Hinweis, dass sie ein Diktat zu Hause mehrmals geübt habe und das Kind im Schnitt ca. 5 Fehler machte, in der Schule hingegen 46 Fehler, für die Feststellung der schulischen Leistungsfähigkeit des Kindes ebenso wenig verwertbar wie der Hinweis, dass das Kind in der Schule jeweils ein ‘Leseratte-Diplom‘ erhalten habe. Die Beschwerdeführerinnen verkennen dabei, dass vorliegend allein die in der Schule in der aktuellen Klasse erzielten Leistungen und Verhaltensweisen bewertet werden können und nicht was zu Hause besser klappt oder früher einmal
- 15 erreicht wurde. Das Bild des Unvermögens der fraglichen Primarschülerin, den Stoff der 5. Klasse bewältigen zu können, wird durch den Bericht des Klassenlehrerin in X._____ vom 28. Januar 2015 (vgl. Beilage 5 des EKUD) eindrücklich bestätigt: So sind ausser Geographie, Zeichnen und Sport die weiteren fünf Noten ungenügend, z.T. sogar sehr deutlich (z.B. Deutsch: 3.25, Mathematik: 3, Italienisch: 2). Die Klassenlehrerin begründet die Notengebung auch kurz und kommt zum Schluss, dass die betreffende Primarschülerin in der 5 . Klasse völlig überfordert sei und die gestellten Anforderungen dieser Klasse nicht erfüllen könne. Das mitgelieferte Portfolio zeigt neben der individuellen Leistung des Kindes auch deren Abschneiden im Vergleich mit dem Klassendurchschnitt an. Daraus ist ersichtlich, dass die hier interessierende Schülerin in den meisten Fächern massiv unterdurchschnittlich abschneidet. e) Was die Rügen und Einwände der Beschwerdeführerinnen angeht, so beziehen sich diese mehrheitlich auf die unklare Situation bezüglich Lernstand des Kindes am Ende der 4. Primarklasse im Jahr 2014. Mit der umfassenden Überprüfung der Leistungsfähigkeit des Kindes bzw. des Zurechtkommens mit dem Schulstoff der 5. Primarklasse wurden diese Fragen obsolet. Auch der ärztliche Dispens für praktisch das gesamte 2. Semester des Schuljahres 2013/2014 verliert dadurch jegliche Bewandtnis für den angefochtenen Entscheid. Die angeblich in der Zwischenzeit erfolgte Beschulung hat dem Kind nachweislich den geforderten Schulstoff nicht vermitteln können, was eine Nichtpromotion unvermeidlich macht. Völlig unverständlich ist zudem, weshalb die Mutter des Kindes von der Möglichkeit einer schulpsychologischen Abklärung im Schuljahr 2013/ 2014 nicht Gebrauch machte, obwohl ihr diese bereits im Dezember 2013 dringend empfohlen wurde, damit man von Seiten der Schule dem Kind die Hilfe hätte zukommen lassen können, welche es offensichtlich benötigte. Ebenfalls als nicht vertrauensfördernd ist der Umstand zu werten, dass die Mutter im Herbst 2014 das Kind zwar schulpsychologisch
- 16 untersuchen liess, dem Psychologen aber die Entbindungserklärung zur Herausgabe des Gutachtens an die Schulbehörden verweigerte. Auf welche Dokumente oder Belege der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen seine Behauptung stützt, die Leistungen der betreffenden Primarschülerin in der 5. Klasse in X._____ seien genügend gewesen, ist nicht ersichtlich. Vielmehr war eine Rückstufung - gerade aus Gründen des Kindeswohls und der Vermeidung einer chronischen Überforderung - angezeigt. f) Der angefochtene Entscheid vom 10./18. Dezember 2014 und die damit verknüpfte Anweisung an das schulpflichtige Kind, ab dem 5. Januar 2015 die 4. Primarschule zu besuchen, erfolgten demnach zu Recht und sind schützenswert. Die Nichtpromotion von der 4. in die 5. Primarklasse in einer Bündner Grundschule ist demnach rechtens und vertretbar, zumal eine Gegenstandslosigkeit ebenfalls nicht in Frage kam, weil das obligatorisch schulpflichtige Mädchen jederzeit wieder nach Graubünden zurückkehren könnte und sich somit die Frage der korrekten Einschulung erneut und sofort wieder stellen könnte. Abschliessend sei einzig noch vermerkt, dass sich die – bereits im Parallelverfahren U 14 91 – festgestellte fehlende Kooperationsbereitschaft der Erziehungsberechtigten vorliegend sogar noch erhöht hat und das Verhalten der Mutter gleich in mehrfacher Hinsicht nicht dem Kindeswohl entsprochen hat (z.B. unerklärliche Differenz zwischen Resultaten im Schulbetrieb und zuhause bei angeblichem Privatunterricht; Verweigerung der Einsichtsmöglichkeit in schulpsychiatrisches Gutachten usw.). Die Beschwerde vom 12. Januar 2015 ist daher klarerweise abzuweisen. 4. a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen, wobei die erstverantwortliche Mutter und zugleich gesetzliche Vertreterin der unmündigen und schutzbefohlenen Primarschülerin als Initiantin (bzw. Ver-
- 17 ursacherin) des anstehenden Beschwerdeverfahrens alleine für die Gerichtskosten aufzukommen hat. Das Gericht erachtet dabei im konkreten Fall eine Staatsgebühr von Fr. 600.-- für angemessen und ausreichend. b) Die Beschwerdeführerinnen haben noch die unentgeltliche Prozessführung, begrenzt auf die Gerichtskosten im Sinne von Art. 76 VRG, beantragt. Zu den aktuellen und massgebenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse hat das Gericht schon im Parallelverfahren U 14 91 ausführlich Stellung genommen, weshalb diesbezüglich zunächst auf die dort gemachten Angaben verwiesen werden kann (E.4b). Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen (Geld-) Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Nach Art. 76 Abs. 1 VRG kann die Behörde durch verfahrensleitende Verfügung oder mit dem Entscheid in der Hauptsache einer Partei die unentgeltliche Prozessführung bewilligen, sofern ihr Rechtsstreit nicht offensichtlich mutwillig oder von vornherein aussichtslos ist. Als aussichtslos gelten Verfahren, bei denen die Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und daher kaum mehr als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich die Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht allein deswegen anstrengen können, weil er nichts kostet (vgl. BGE 122 I 267 E.2b). Vorliegend ist die „Aussichtslosigkeit“ des Beschwerdeverfahrens hinreichend ausgewiesen, weil der angefochtene Entscheid auf der Basis von fundierten und aussagekräftigen Berichten von Fachleuten ergangen ist, wogegen die Beschwerdeführinnen nur appellatorische Kritik vorzubringen vermochten. Bei vernünftiger Überle-
- 18 gung und objektiver Betrachtungsweise hätte eine durchschnittlich und nüchtern (emotionslos) agierende Partei daher auf eine Beschwerde verzichtet. Auch mit dem Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege dringen die Beschwerdeführerinnen somit nicht durch. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 600.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 374.-zusammen Fr. 974.-gehen zulasten von B._____ (als gesetzliche Vertreterin von A._____) und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]