VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 15 3 1. Kammer Vorsitz Audétat Richter Racioppi, Stecher Aktuar ad hoc Crameri URTEIL vom 17. November 2015 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter, Beschwerdeführerin gegen Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Aufenthaltsbewilligung
- 2 - 1. A._____, geboren 1969, ist Staatsangehörige der Russischen Föderation. Sie heiratete am 23. März 2009 den Schweizer Bürger B._____, geboren 1960. B._____ beantragte daraufhin mit Gesuch vom 6. April 2009 den Familiennachzug für A._____. Das Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden (nachfolgend AfM) erteilte A._____ rückwirkend per Heiratsdatum eine Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B). 2. Anfangs 2013 ging beim AfM eine anonyme Meldung ein, wonach die Eheleute eine Aufenthaltsehe (Scheinehe) eingegangen seien. Daraufhin führte die Kantonspolizei Graubünden im Auftrag des AfM im Juni 2013 verschiedene Abklärungen und Erhebungen durch. Gemäss Erledigungsbericht vom 5. September 2013 ergaben diese, dass an der Haustüre sowohl der Name der Ehefrau als auch des Ehemannes vermerkt seien. Die Wohnungsbesichtigung vom 18. Juni 2013 an der C._____-strasse in X._____ habe zudem ergeben, dass sich im Schlafzimmer lediglich eine Tasche mit Kleidern der Ehefrau befunden hätte. Es gäbe keine weiteren Hinweise, die auf eine regelmässige Anwesenheit der Ehefrau in der Wohnung hingedeutet hätten. Der Ehemann habe ferner gesagt, dass seine Ehefrau lediglich zwei bis drei Monate nach der Eheschliessung bei ihm gewohnt habe. Diese Aussage habe der Ehemann bei seiner Einvernahme vom 20. Juni 2013 nochmals bestätigt. 3. In der Folge wurde A._____ am 7. Oktober 2013 und B._____ am 4. November 2013 durch das AfM zur Ehe befragt. Mit Schreiben vom 26. März 2014 fragte das AfM A._____ an, ob sie und B._____ in der Zwischenzeit die eheliche Gemeinschaft wieder aufgenommen hätten. Mit Schreiben vom 7. April 2014 teilte A._____ mit, dass sie sich nach vier Ehejahren im letzten Jahr von ihrem Ehemann getrennt habe und jeder eine eigene Wohnung habe.
- 3 - 4. Mit Verfügung vom 1. Mai 2014 widerrief das AfM die Jahresaufenthaltsbewilligung von A._____ und wies sie per 2. Juni 2014 aus der Schweiz aus. Im Wesentlichen wurde der Widerruf damit begründet, dass es sich von Anfang an um eine Aufenthaltsehe gehandelt habe. Ein Ehewillen sei aus den Schilderungen des Ehepaars überhaupt nicht erkennbar gewesen. Selbst wenn es sich nicht um eine Aufenthaltsehe gehandelt hätte, sei erwiesen, dass das Ehepaar in Zeitraum zwischen 23. März 2009 und 15. Juli 2013 nur 16 Monate zusammengelebt habe. Die Wegweisung sei zudem verhältnismässig. 5. Gegen die Verfügung erhob A._____ am 4. Juni 2014 Beschwerde beim Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit des Kantons Graubünden (DJSG). Mit Verfügung vom 25. November 2014 wies das DJSG die Beschwerde ab. Im Wesentlichen begründete das DJSG den Entscheid damit, dass verschiedene Indizien bestünden, die auf eine Aufenthaltsehe hinweisen würden. Insbesondere würden die Eheleute die Namen der nahen Familienangehörigen des jeweiligen Partners nicht kennen. Ebenfalls sei die Wohnsituation der Eheleute ein weiteres wichtiges Indiz für eine Aufenthaltsehe. Ferner sei der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig. 6. Gegen die Verfügung des DJSG erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 9. Januar 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den folgenden Rechtsbegehren: "1. Unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz sowie auch der Verfügung vom 1. Mai 2014 der Fremdenpolizei Graubünden sei der Beschwerdeführerin die Jahresaufenthaltsbewilligung ordentlich zu erteilen bzw. auf den Widerruf der Jahresaufenthaltsbewilligung zu verzichten. 2. Vorliegender Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen; von der Wegweisung der Beschwerdeführerin sei bis zur rechtskräftigen Erledigung des vorliegenden Verfahrens abzusehen. 3. (Kostenfolge)."
- 4 - Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die Eheleute aus Liebe geheiratet hätten. Die mangelnden Kenntnisse des gegenseitigen Bekanntenund Verwandtenkreises seien aufgrund der schwierigen Familienverhältnisse der beiden Ehegatten zurückzuführen und nicht aufgrund mangelndes Interesse der Ehegatten. Weiter hätten die Eheleute – entgegen der Feststellung des Beschwerdegegners – gesamthaft vier Jahren zusammengelebt. Als Beweis reichte die Beschwerdeführerin zwei Bestätigungen ein, die den Aufenthalt der Beschwerdeführerin von April 2011 bis April 2013 an der D._____-strasse in X._____ bestätigen sollen. Ferner bestehe gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG ein Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. 7. Mit Vernehmlassung vom 22. Januar 2015 beantragte das DJSG (nachfolgend Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde. Des Weiteren sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Weiter führt der Beschwerdegegner aus, dass die von der Beschwerdeführerin neu eingereichten Bestätigungen zurückhaltend zu werten seien. Zudem hätten die anonymen Hinweise lediglich die Sachverhaltsabklärung durch die Polizei angestossen und zum Erledigungsbericht der Kantonspolizei geführt, jedoch hätten diese nicht zum Beweisergebnis beigetragen. 8. Sowohl in der Replik vom 11. Februar 2015 als auch der Duplik vom 18. Februar 2015 wurden keine neuen sach- oder rechtsrelevanten Aspekte vorgebracht. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf die angefochtene Departemensverfügung vom 25. November 2014 wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
- 5 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerden gegen Entscheide der kantonalen Departemente, soweit diese nicht nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet die Departementsverfügung vom 25. November 2014, mit welcher der Beschwerdegegner die Verfügung des AfM vom 1. Mai 2014 betreffend Wiederruf der Jahresaufenthaltsbewilligung bestätigt hat. Diese Verfügung ist nicht endgültig, so dass sie ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung auf (vgl. Art. 50 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob der Beschwerdegegner zu Recht der vom AfM verfügte Widerruf der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin und die Ausweisung aus der Schweiz geschützt hat. 3. a) Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizer Staatsangehörigen einen Rechtsanspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Das Erfordernis des Zusammenwohnens besteht nur dann nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht (vgl. Art. 49 AuG). Wichtige Gründe für eine Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens können insbesondere durch berufliche Verpflichtungen oder durch eine vorübergehende Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme entstehen (vgl. Art. 76 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt
- 6 und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Weder mit Art. 49 AuG noch mit Art. 76 VZAE sollte jedoch die Praxis wieder eingeführt bzw. fortgesetzt werden, wonach das Aufenthaltsrecht des ausländischen Ehepartners einer Schweizerin oder eines Schweizers erst endet, wenn feststeht, dass die Ehe definitiv gescheitert und eine Berufung darauf rechtsmissbräuchlich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2C_635/2009 vom 26. März 2010 E.4.4). Zum einen stünde dies mit dem Ziel des (neuen) Erfordernisses des Zusammenwohnens in Widerspruch. Zum anderen käme Art. 49 AuG nicht mehr der ihm zugewiesene Ausnahmecharakter zu. Nicht jede Trennung von Eheleuten begründet somit eine Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens. Eine Ausnahmesituation nach Art. 49 AuG liegt erst bei wichtigen Gründen oder erheblichen Problemen vor, wozu auch eine vorübergehende kurzfristige Ehekrise zählen kann (vgl. BGE 137 II 345 E.3.1.2). Das krisenbedingte Getrenntleben darf jedoch nur wenige Monate dauern, ansonsten der Anspruch gestützt auf Art. 42 AuG erlöscht (vgl. HUGI YAR, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten – Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, in: Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, S. 55; Urteil BGer 2C_712/2014 vom 16. Juni 2015 E.2.3). b) Demnach ist die Wohnsituation bzw. das Bestehen der ehelichen Gemeinschaft entscheidend für die Feststellung, ob ein Anspruch auf Erteilung und allenfalls Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AuG besteht. Die Rechtsansprüche nach Art. 42 AuG auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG). Dieser Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs bezieht sich insbesondere auf die sogenannte Schein- bzw. Ausländerrechtsehe, die einzig mit dem Ziel geschlossen wurde, die ausländerrechtlichen Bestimmungen zu umge-
- 7 hen, ohne dass dabei eine echte eheliche Gemeinschaft beabsichtigt wäre (vgl. Urteil BGer 2C_58/2012 vom 1. Oktober 2012 E.3.1; BGE 128 II 145 E.2.2). Eine Scheinehe liegt allerdings nicht bereits dann vor, wenn ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss mitentscheidend waren. Vielmehr ist hierfür erforderlich, dass der Wille zur Führung einer Lebensgemeinschaft – zumindest bei einem der beiden Ehepartner – von Anfang an nicht gegeben war (vgl. Urteile BGer 2C_22/2012 vom 22. Oktober 2012 E.5, 2C_914/2010 vom 29. August 2011 E.2.4; vgl. CARONI in: CA- RONI/GÄCHTER/THURNHERR [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 51 N. 12). Liegen Hinweise vor, welche auf eine Scheinehe hindeuten, so trägt die Verwaltungsbehörde die Beweislast für das Vorliegen einer Scheinehe, wobei an die Bejahung eines Rechtsmissbrauchs hohe Anforderungen gestellt werden (vgl. BGE 130 II 113 E.10.2, 127 II 49 E.5a, 128 II 145 E.2.2; 122 II 289 E.2.b; SPECHA/KERLAND/BOLZLI, Handbuch zum Migrationsrecht, 2. Auflage, Zürich 2015, S. 238). Da sich das Vorliegen einer Scheinehe in der Regel einem direkten Beweis entzieht, kann der Nachweis oft nur anhand von Indizien erbracht werden (vgl. Urteil BGer 2C_125/2011 vom 31. August 2011 E.3.3; BGE 130 II 113 E.10.2, 127 II 49 E.5a; ZÜND/ARQUINT HILL, in: UEBERSAX ET AL. (Hrsg.), Ausländerrecht, Eine umfassende Darstellung der Rechtsstellung von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 8.50). Feststellungen über das Bestehen solcher Hinweise können äussere Gegebenheiten, aber auch innere psychische Vorgänge betreffen (Wille der Ehegatten). Erforderlich sind konkrete und klare Hinweise darauf, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft nicht beabsichtigt ist (vgl. Urteil BGer 2C_273/2011 vom 5. Oktober 2011 E.3.3; BGE 128 II 145 E.2.3). 4. a) Im vorliegenden Verfahren ist die Dauer einer Ehegemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann strittig. Die Standpunkte der Verfahrensbeteiligten stellen sich wie folgt dar:
- 8 b) Der Beschwerdegegner ist der Auffassung, dass die eheliche Gemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem schweizerischen Ehemann spätestens im April 2011 tatsächlich und faktisch aufgegeben wurde. Er stützt sich im Wesentlichen auf die Aussagen des Ehemannes und der Beschwerdeführerin. Demnach sei erwiesen, dass im Zeitraum vom 23. März 2009 bis 15. Juli 2013 die Eheleute mehrheitlich nicht zusammen wohnten. Diese Feststellungen beruhten auf Aussagen des Ehemannes und der Beschwerdeführerin, die bestätigten, dass es immer wieder Streit zwischen den Eheleuten mit sehr häufigen und längerdauernden Unterbrüchen gegeben habe. Damit würden gewichtige Indizien für das Vorhandensein einer Aufenthaltsehe vorliegen oder zumindest dass sich die Beschwerdeführerin auf eine nicht mehr gelebte Ehe berufen habe. Es sei aber rechtsmissbräuchlich, sich auf eine nicht gelebte Ehe zu berufen, um ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erwirken. Es liege entweder eine Scheinehe vor oder die Beschwerdeführerin habe sich bereits vor Ablauf der dreijährigen Frist nach Art. 50 Abs. 1 lit a AuG , spätestens ab April 2011 rechtsmissbräuchlich auf eine nicht mehr gelebte Ehe berufen. c) Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie mit ihrem Ehemann bis Juli 2013 zusammengelebt habe und daher einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 AuG habe. 5. a) Zur Dauer der ehelichen Gemeinschaft im strittigen Zeitraum ist festzuhalten, dass sich diese unübersichtlich gestaltet. Aufgrund der Akten ergibt sich bezüglich der Wohnsituation der Eheleute im relevanten Zeitraum folgendes Bild: • vom 23. März 2009 bis 7. Januar 2010, E._____-strasse in X._____, Mietvertrag vom 15. Februar 2007 unterschrieben nur vom Ehemann, Mietvertrag gültig ab 1. März 2007 (Bg-act. I/43);
- 9 - • vom 7. Januar 2010 bis 11. April 2011, F._____-strasse in X._____, Mietvertrag vom 28. Dezember 2009 unterschrieben von beiden, gültig ab 1. Januar 2010 (Bg-act. II/1, Beilage 12); • vom 11. April 2011 bis 2. April 2013, D._____-strasse in X._____, kein Mietvertrag in den Verfahrensakten; • vom 2. April 2013 bis 15. Juli 2013, C._____-strasse in X._____, kein Mietvertrag in den Verfahrensakten; • ab 1. September 2013, G._____-gasse in X._____, nur von der Beschwerdeführerin unterschrieben, Mietvertrag vom 8. August 2013 (Bg-act. II/1, Beilage 9). b) Der Beschwerdegegner stützt sich bezüglich der Wohnsituation der Eheleute im Wesentlichen auf die Aussagen des Ehemannes und der Beschwerdeführerin. Aus den Akten geht hervor, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin insgesamt dreimal befragt wurde. Dabei ist festzuhalten, dass der Ehemann dabei unterschiedliche Aussagen machte, die sehr widersprüchlich sind und daher an seiner Glaubwürdigkeit zweifeln lassen. Dies ist insbesondere dadurch ersichtlich, dass er bei der Befragung hinsichtlich des Hausbesuches durch die Kantonspolizei Graubünden vom 18. Juni 2013 sagte, dass die Beschwerdeführerin lediglich zwei bis drei Monaten nach der Hochzeit bei ihm (an der E._____-strasse in X._____) gewohnt habe (vgl. Bg-act. I/68). Bei der Befragung vom 20. Juni 2013 durch die Kantonspolizei Graubünden korrigierte er seine Aussage; die Beschwerdeführerin habe in jeder Wohnung zwei bis drei Monaten mit ihm zusammengewohnt (vgl. Bg-act. I/68, Einvernahme 20.06.2013, S. 3 u. 4). In der Wohnung F._____-strasse hätte sie während der (Miet)Zeit von ein bis eineinhalb Jahren höchstens die Hälfte dieser Zeit bei ihm gewohnt. In der dritten Befragung vom 4. November 2013 sagte er aus, die Beschwerdeführerin habe an der D._____strasse immer nur sporadisch gewohnt, immer ein paar Tage bis zu zwei bis drei Wochen bis sie wieder Krach bekamen und die Beschwerdeführerin wieder auszog; sie hätten nie ununterbrochen zusammen gewohnt. Ebenfalls sagte er aus, dass sie an der C._____-strasse auch nur sporadisch zusammen wohnten, auch dort ging es so weiter (vgl. Bg-act. I/72 S. 3 u. 4). Schliesslich erklärt er mit Schreiben vom 20. Mai 2014, die ers-
- 10 ten zwei (Ehe)Jahre seien ganz normal gewesen und trotz seiner ausserehelichen Beziehung habe die Beschwerdeführerin in der Wohnung an der D._____-strasse gewohnt (vgl. beschwerdeführerische Beilage [Bfact]. 2). Zu beanstanden ist, dass der Ehemann gesamthaft dreimal einvernommen bzw. befragt wurde, die Beschwerdeführerin jedoch lediglich einmal. Somit können allfällige Widersprüche oder Bestätigungen in den Aussagen der Beschwerdeführerin nicht belegt werden, zumal die einzige Befragung der Ehefrau (7. Oktober 2013) rund einen Monat vor der letzten Befragung des Ehemannes (4. November 2013) stattfand. Weiter sind ausser den Ehegatten keine weiteren Personen zur Wohnsituation des Ehepaares befragt worden. Den Sachverhalt bezüglich der tatsächlichen Dauer der Ehegemeinschaft nur aufgrund von widersprüchlichen Aussagen des Ehepaares ermitteln zu wollen, erachtet das Verwaltungsgericht unter den gegeben Umständen als unzureichend. c) Für die abschliessende Beurteilung der vorliegenden Streitsache fehlen in den Akten zudem die Mietverträge der Wohnungen an der D._____strasse sowie an der C._____-strasse. Insbesondere wäre bei den fehlenden Mietverträgen zu prüfen, ob diese von beiden Ehegatten unterschrieben wurden und gegebenenfalls als Familienwohnung bezeichnet wurden. d) Ebenfalls nicht genügend abgeklärt wurde der tatsächliche Aufenthalt der Beschwerdeführerin an der G._____-gasse in X._____ im Zeitraum vom Sommer 2009 bzw. ab April 2011. Insbesondere fehlen formelle Befragungen des Vermieters der Liegenschaft oder anderer Personen, die sachdienliche Hinweise zur Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in der besagten Wohnung machen könnten. Sollte sich womöglich herausstellen, dass die Beschwerdeführerin über einen längeren Zeitraum bzw. mehrere Monate in der besagten Wohnung ununterbrochen gewohnt hätte, so wäre dies als klares Indiz zu werten, dass es sich um eine allfällige
- 11 - Scheinehe handeln würde bzw. es wäre der Beschwerdeführerin vorzuwerfen, dass sie sich rechtsmissbräuchlich auf eine nicht mehr gelebte Ehe berufen würde. e) Ferner fehlen in den Akten Informationen zur Einkommenssituation der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes. Insbesondere fehlen die Steuererklärungen samt Beilagen und Lohnabrechnungen der Eheleute in dem für die Streitsache relevanten Zeitraum. Daraus könnte allenfalls ersichtlich sein, ob die Beschwerdeführerin ein selbständiges Einkommen erzielt hat bzw. über genügend Vermögen verfügt, um selbständig die Wohnung an der G._____-gasse in X._____ finanzieren zu können bzw. ob die Beschwerdeführerin im besagten Zeitraum überhaupt in der Lage war eine Zweitwohnung zu finanzieren. 6. Aus den Akten geht zudem hervor, dass Indizien bestehen, dass die Beschwerdeführerin im relevanten Zeitraum eine aussereheliche Beziehung mit H._____, geboren 1970, gepflegt haben könnte. Das Verwaltungsgericht ist der Auffassung, dass auch in diesem Punkt ungenügende Sachverhaltsabklärungen vorgenommen wurden. Zu bemängeln ist insbesondere, dass keine formelle Befragung von H._____ zur mutmasslichen ausserehelichen Beziehung zur Beschwerdeführerin stattfand und somit auch keine anschliessende Konfrontation der Beschwerdeführerin mit seinen Aussagen erfolgte. Darauf hinzuweisen ist, dass ein deutliches Indiz für eine Scheinehe vorliegt, wenn ein Ehepartner mit einer Drittperson eine Beziehung führt (vgl. Urteil BGer 2C_804/2013 vom 3. April 2014 E.3.2; CARONI, a.a.O., Art. 51 N. 11; UEBERSAX in: ACHERMANN et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2005/2006, Bern 2006, Der Rechtsmissbrauch im Ausländerrecht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichts, S. 10). Im Falle der Bigamie ist unerheblich, welcher der Ehegatten eine Fremdbeziehung zu einer Drittperson unterhält (vgl. Urteil BGer 2A.397/2000 vom 1. Dezember 2000 E.3c).
- 12 - 7. Nach dem Gesagten und unter den gegebenen Umständen ist das Verwaltungsgericht daher der Auffassung, dass in den vorgängig genannten Punkten nicht genügend Indizien bzw. Beweise gesammelt wurden, um auf eine allfällige Scheinehe der Beschwerdeführerin mit ihrem Schweizer Ehemann schliessen zu können bzw. der Beschwerdeführerin vorzuwerfen, dass sie sich rechtsmissbräuchlich auf eine nicht mehr gelebte Ehe berufe. Demzufolge erweist sich die Sache als nicht spruchreif, was zur Gutheissung der Beschwerde vom 9. Januar 2015, zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 25. November 2014 und Rückweisung der Sache an den Beschwerdegegner zur weiteren Sachverhaltsabklärungen führt. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Dieser hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG zudem aussergerichtlich angemessen zu entschädigen. In seinen drei Honorarnoten vom 4. Juni 2014, 9. Januar 2015 respektive 7. September 2015 macht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gesamthaft ein Honorar von Fr. 6'556.-- (Zeitaufwand von ca. 27.3 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 240.--) zuzüglich Fr. 541.85 Mehrwertsteuer, somit Fr. 7'097.85 plus Spesen vom insgesamt Fr. 217.05, total also Fr. 7'314.90 geltend. Für das Verwaltungsverfahren vor dem AfM ist gestützt auf Art. 78 Abs. 1 VRG keine aussergerichtliche Entschädigung geschuldet. Ferner nicht berücksichtigt wird der geltend gemachte Zeitaufwand vor dem 26. November 2014 für das Verwaltungsbeschwerdeverfahren; diese Entschädigung ist vielmehr durch die Vorinstanz zu prüfen und festzulegen. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht wird ein Aufwand von insgesamt 13.85 Stunden geltend gemacht. Bei einem Stundenansatz von Fr. 240.00, 3% Spesen und MWST würde dies einen Betrag von insgesamt Fr. 3'697.60 ergeben. Festzustellen ist zunächst, dass
- 13 der Zeitaufwand des Substituten/der Substitutin in der Honorarnote vom 9. Januar 2015 nicht gesondert ausgewiesen wurde bzw. es nicht ersichtlich ist, zu welchem Stundenansatz dieser Zeitaufwand verrechnet wurde (vgl. zum üblichen Honorar von Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten Art. 6 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte; BR 310.250). Angesichts der bereits vorhandenen Kenntnis des Sachverhaltes aus dem Verwaltungsund Verwaltungsbeschwerdeverfahren und der auffallend vielen Korrespondenzen des Rechtsvertreters mit seiner Klientin wird ermessensweise eine Entschädigung von Fr. 3‘000.-- pauschal (inkl. MWST) als ausreichend und angemessen erachtet. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Departementsverfügung vom 25. November 2014 aufgehoben und die Streitsache zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im vorangegangenen Verwaltungsbeschwerdeverfahren, zur weiteren Sachverhaltsabklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neubeurteilung an das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden (DJSG) zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 344.-zusammen Fr. 1'844.-gehen zulasten des Kantons Graubünden (DJSG) und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
- 14 - 3. Der Kanton Graubünden (DJSG) hat A._____ aussergerichtlich mit Fr. 3‘000.-- (inkl. MWST) zu entschädigen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]