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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 21.01.2016 U 2014 71

January 21, 2016·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·7,951 words·~40 min·7

Summary

Schultransport | Erziehung und Kultur

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 14 71 1. Kammer Vorsitz Audétat Richter Racioppi, Meisser Aktuarin Baumann-Maissen URTEIL vom 21. Januar 2016 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache X._____, handelnd durch A._____ und B._____, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Alexander Egli, Beschwerdeführerin gegen Stadt Chur, gesetzlich handelnd durch den Stadtrat, Beschwerdegegnerin sowie Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement Graubünden, Beigeladene betreffend Schultransport

- 2 - 1. Die X._____ ist als Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Zivilgesetzbuches konstituiert. Als Elternvereinigung strebt sie die Förderung der romanischen Sprache und Kultur in Chur als kantonaler Hauptstadt an. Um dieses Ziel zu erreichen, stellt sie insbesondere den Transport der Kindergartenkinder zu dem in der Stadt Chur existierenden zweisprachigen Kindergarten (deutsch/romanisch) mit dem "bus da scolina" sicher und führt bei entsprechendem Bedarf eine romanischsprachige Spielgruppe (…). 2. Am 26. Juni 2014 ersuchte die X._____ die Stadt Chur, den Kauf eines neuen "bus da scolina" mit Fr. 20'000.-- zu unterstützen. Der derzeit verwendete "bus da scolina" müsse aus Sicherheitsgründen ersetzt werden, da er mit veralteten und unter dem Aspekt der Verkehrssicherheit höchst problematischen Längsbänken ausgestattet sei. Die Betriebskosten des "bus da scolina" seien nach wie vor durch Beiträge der Eltern sowie der Lia Rumantscha und durch private Sponsoren gedeckt. 3. Dieses Gesuch lehnte die Stadt Chur, handelnd durch den Stadtrat, mit Beschluss vom 8. Juli 2014, mitgeteilt am 10. Juli 2014, ab. 4. Am 4. August 2014 erwarb die X._____ für Fr. 38'000.-- einen Mercedes Benz 315 CDI 4x4 mit 22 Sitzplätzen. Diesen setzt sie seither für den Transport der Kindergartenkinder zum zweisprachigen Giacometti Kindergarten 1 (deutsch/romanisch) ein. 5. Mit Eingabe vom 15. September 2014 erhob die X._____ unter der Bezeichnung Y._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen den abschlägigen Beschluss der Stadt Chur vom 8. Juli 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Darin beantragte sie, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und die Stadt Chur zu verpflichten, sich mit Fr. 20'000.-- am Kauf eines neuen "bus da scolina" zu beteiligen. In formeller Hinsicht ersuchte sie das Verwaltungsgericht, das Be-

- 3 schwerdeverfahren zu sistieren und das Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement Graubünden (EKUD) zum Beschwerdeverfahren beizuladen. Der Sistierungsantrag wurde damit begründet, dass den Parteien Gelegenheit gegeben werden solle, die Sache einvernehmlich zu regeln. 6. Mit Eingabe vom 29. September 2014 beantragte die Stadt Chur (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung des Sistierungsantrages, soweit darauf einzutreten sei. Sie sei nicht bereit, mit der Beschwerdeführerin abermals über die streitige Kostenübernahme zu verhandeln. 7. Mit prozessleitender Verfügung vom 1. Oktober 2014 wies der zuständige Instruktionsrichter den Sistierungsantrag der Beschwerdeführerin daraufhin ab und setzte der Beschwerdegegnerin Frist zur materiellen Vernehmlassung. Gleichentags stellte er dem EKUD die Beschwerdeeingabe vom 15. September 2014, die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 29. September 2014 sowie die prozessleitende Verfügung vom 1. Oktober 2014 zu, verbunden mit der Aufforderung dem Verwaltungsgericht eine Vernehmlassung in dreifacher Ausfertigung unter Beilage sämtlicher Akten und aller verfügbaren Beweismittel einzureichen. Das EKUD kam dieser Aufforderung mit Eingabe vom 8. Oktober 2014 nach. 8. Mit Vernehmlassung vom 10. November 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 9. Am 20. November 2014 teilte der damalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht mit, seine Mandantin in der Beschwerdeschrift vom 16. September 2014 irrtümlicherweise falsch bezeichnet zu haben. Er ersuche das Gericht, diesen Fehler zu berichtigen und die Beschwerdeführerin fortan korrekt mit X._____ zu bezeichnen. In der Replik vom 11. Dezember 2014 erneuerte die Beschwerdeführerin in

- 4 der Folge diesen Antrag sowie die in der Beschwerdeschrift vom 16. September 2014 gestellten Rechtsbegehren. Mit Eingabe vom 9. Januar 2015 kritisierte das EKUD die Haltung der Beschwerdegegnerin und begründete, weshalb die Beschwerdegegnerin verpflichtet sei, die in Frage stehenden Transportkosten zu übernehmen. Die Beschwerdegegnerin wies diese Argumentation in ihrer Eingabe vom 19. Januar 2015 zurück und hielt an den gestellten Rechtsbegehren fest. Am 22. Januar 2015 reichte die Beschwerdeführerin unter Beilage der Honorarnote ihres damaligen Rechtsvertreters eine abschliessende Stellungnahme ein. 10. Am 2. Februar 2015 ersuchten C._____ und Mitbeteiligte (nachfolgend: Gesuchsteller) die Beschwerdegegnerin, den Transport der Kindergartenkinder zum zweisprachigen Kindergarten (romanisch/deutsch) sowie zur zweisprachigen Schule (romanisch/deutsch) ab dem Schuljahr 2015/2016 zu organisieren und zu finanzieren. Sie habe zudem die aufgelaufenen und auflaufenden Kosten für den Transport der Kindergartenkinder zum zweisprachigen Kindergarten (romanisch/deutsch) sowie jene für den Transport der Schüler zur zweisprachigen Schule (romanisch/deutsch) vollumfänglich und rückwirkend für den Zeitraum ab Schuljahr 2010/2011 bis zur Umsetzung der Organisation und Finanzierung durch die Beschwerdegegnerin zu übernehmen. Eventualiter habe sich die Beschwerdegegnerin der erfolgten Organisation des Transports der Kindergartenkinder zum zweisprachigen Kindergarten (romanisch/deutsch) durch die Elternorganisation USC mittels eines Kindergartenbusses sowie der Organisation des Transports der Schüler zur zweisprachigen Schule (romanisch/deutsch) anzuschliessen. Es seien dann alle aufgelaufenen und auflaufenden Kosten für den Transport der Kindergartenkinder zum zweisprachigen Kindergarten (romanisch/deutsch) sowie die Kosten für den Transport der Schüler zur zweisprachigen Schule (romanisch/deutsch) mit Wirkung ab dem Schuljahr 2010/2011 und inskünftig durch die Beschwerdegegnerin zu übernehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten

- 5 die Gesuchsteller, das EKUD zum Verfahren beizuladen und eine amtliche Stellungnahme des Kantons Graubünden zur vorliegenden Streitfrage (Finanzierung des Schulwegs) einzuholen (Verfahren SRB.2015.139). Mit Verfügung vom 9. März 2015 sistierte die Beschwerdegegnerin dieses Verfahren, bis das Verwaltungsgericht rechtskräftig über die gegen den Beschluss vom 8. Juli 2014 erhobene Beschwerde entschieden habe. 11. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2015 gab der Instruktionsrichter den Parteien die Zusammensetzung des Spruchkörpers (Audétat [Vorsitz], Racioppi und Meisser) bekannt und räumte ihnen die Möglichkeit ein, innert 10 Tagen Ablehnungs- oder Ausstandsbegehren geltend zu machen. Innert Frist reagierte nur die Beschwerdeführerin auf diese prozessleitende Verfügung, indem sie das Verwaltungsgericht ersuchte, die Angelegenheit beförderlich zu behandeln. 12. Am 23. Dezember 2015 teilte die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht mit, fortan von der an der letzten Vereinsversammlung gewählten Präsidentin, A._____, und dem Vorstandsmitglied, B._____, vertreten zu werden. Als Rechtsvertreter habe sie neu Rechtsanwalt Alexander Egli, MLaw, mandatiert. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensparteien und die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

- 6 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1. In der Beschwerdeschrift vom 15. September 2014 reichte die X._____, vertreten durch ihren damaligen Präsidenten, B._____, und ihren damaligen Vizepräsidenten, D._____, Beschwerde gegen den Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 8. Juli 2014 ein (vgl. Beschwerdeschrift vom 15. September 2014 S. 1). Darin beantragte sie in materieller Hinsicht, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, sich mit Fr. 20'000.-- an den Kosten für den Kauf eines neuen "bus da scolina" zu beteiligen (vgl. Beschwerdeschrift vom 15. September 2014 S. 2). Diese Rechtsbegehren erweisen sich einerseits im Hinblick auf die Person der Beschwerdeführerin, andererseits bezüglich des Leistungsempfängers als auslegungsbedürftig. a) Hinsichtlich des erstgenannten Punktes ist zu beachten, dass auf Seite 1 der Beschwerdeschrift vom 15. September 2014 die X._____ als Beschwerdeführerin bezeichnet wird, für die anschliessend jeweils die Abkürzung USC verwendet wird. Die der Beschwerdeführerin unter dieser Bezeichnung in der Beschwerdeschrift vom 15. September 2014 zugewiesenen Handlungen betreffen indessen alle die X._____, die im Geschäftsverkehr unter der Abkürzung (…) auftritt (vgl. Beschwerdeschrift vom 15. September 2014 S. 2, 3). Im Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdeführerin ausserdem die Statuten der X._____ (Beilage der Beschwerdeführerin [Bf-act] 1) sowie deren Mitgliederverzeichnis (Bf-act.8) eingereicht. Zudem handelten für die Beschwerdeführerin zunächst – wie im vorinstanzlichen Verfahren für die X._____ (vgl. Gesuch vom 26. Juni 2014 [Bf-act. 3]) – der vormalige Präsident der X._____, B._____, und deren damaliger Vizepräsident, D._____ (Beschwerdeschrift S. 1 und Protokoll der Vereinsversammlung vom 24. September 2013 [Bf-act. 7]). Seit dem 23. Dezember 2015 wird die Beschwerdeführerin nunmehr von der an der letzten Vereinsversammlung gewählten Präsidentin der X._____,

- 7 - A._____, sowie deren Vorstandsmitglied, B._____, vertreten. Unter diesen Umständen war für jede verständige Person bei Aufbietung der gebotenen Sorgfalt ohne jeden vernünftigen Zweifel erkennbar, dass entgegen der insofern irreführenden Bezeichnung im Rubrum der Beschwerdeschrift vom 15. September 2014 die X._____ den Beschluss vom 8. Juli 2014 angefochten hat. Die Beschwerdegegnerin hätte somit wissen müssen, dass in Tat und Wahrheit nicht die Y._____, sondern die X._____ als Beschwerdeführerin auftritt. Das Gericht verletzt die schutzwürdigen Interessen der Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall deshalb nicht, wenn es die offenkundig falsche Parteibezeichnung in der Beschwerdeschrift vom 15. September 2014 berichtigt (vgl. FELIX UHLMANN / ALEXAN- DER SCHWANK, in: WALDMANN / WEISSENBERGER [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich / Basel / Genf 2009, Art. 38 N. 13). Dem Gesuch der Beschwerdeführerin, die in der Beschwerdeschrift vom 15. September 2014 gewählte Parteibezeichnung zu korrigieren, ist daher stattzugeben und die X._____ als Beschwerdeführerin aufzuführen. b) Damit ist nicht geklärt, wem die begehrten Fr. 20'000.-- im Falle der Gutheissung der vorliegenden Beschwerde zukommen sollen. Im Gesuch vom 26. Juni 2014 verlangte die Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin, sich mit Fr. 20'000.-- am Kaufpreis für den notwendigen Ersatz des "bus da scolina" zu beteiligen (Bf-act. 3). Die Beschwerdegegnerin lehnte diesen Antrag im Beschluss vom 8. Juli 2014 ab, ohne sich mit der Frage auseinanderzusetzen, wem die entsprechende Zahlung hätte zu Gute kommen sollen (Bf-act. 2 S. 2). Dasselbe trifft für die Beschwerdeschrift vom 15. September 2014 zu, in der die Beschwerdeführerin das von ihr im Gesuch vom 26. Juli 2014 gestellte Rechtsbegehren nahezu wörtlich erneuerte, ohne zu präzisieren, wem die Beschwerdegegnerin die begehrten Fr. 20'000.-- im Falle der Gutheissung der Beschwerde zu überweisen hätte (vgl. Beschwerdeschrift vom 15. September 2014 S. 2).

- 8 - Aus dem Wortlaut der von der Beschwerdeführerin gestellten Rechtsbegehren geht die Person des Leistungsempfängers folglich nicht hervor. Diese Frage ist für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation, die Begründetheit der begehrten Zahlung sowie im Hinblick auf deren Vollstreckbarkeit von entscheidender Bedeutung. Deshalb kommt das Gericht nicht umhin, vorab zu klären, an wen die Beschwerdegegnerin die begehrten Fr. 20'000.-- im Falle der Gutheissung der vorliegenden Beschwerde zu bezahlen hätte. aa) Das dieser Forderung zugrunde liegende Gesuch reichte die Beschwerdeführerin am 26. Juni 2014 in eigenem Namen ein. Im vorliegenden Verfahren tritt sie überdies als beschwerdeführende Partei auf. Zudem kaufte sie am 4. August 2014 in eigenem Namen einen Mercedes Benz 315 CDI 4x4 mit 22 Sitzplätzen, der seither in ihrem Eigentum steht und den sie für den Transport der Kindergartenkinder zum Kindergarten Giacometti 1 (deutsch/romanisch) verwendet (www.scolina.ch, besucht am 30. Dezember 2015). Diese Umstände deuten darauf hin, dass die Beschwerdeführerin beantragt, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr die begehrten Fr. 20'000.-- zu überweisen. Diese sich vorderhand aufdrängende Betrachtungsweise steht allerdings im Widerspruch zur Argumentation der Verfahrensparteien. So begründete die Beschwerdeführerin ihre Forderung im Wesentlichen damit, die Kindergartenkinder seit Jahren mit Hilfe eines Kindergartenbusses zum zweisprachigen Kindergarten (deutsch/ romanisch) zu transportieren. Die hierfür erforderlichen Mittel würde sie mittels Privatsponsoren und durch Vereinsbeiträge aufbringen. Hierbei handle es sich um eine gut funktionierende und effiziente private Lösung, die auch im Interesse der Beschwerdegegnerin und des Kantons Graubünden sei. Gemäss Art. 19 der Bundesverfassung sei der Grundschulunterricht unentgeltlich. Nach Art. 14 des kantonalen Schulgesetzes sei der Unterricht in der öffentlichen Volksschule (inkl. Kindergarten) am Schulort unentgeltlich. Zum unentgeltlichen Grundschulunterricht gehöre

- 9 auch der Schul- und Kindergartenweg. Sofern die Verhältnisse es erforderten, seien die Schulträgerschaften verpflichtet, den Schülertransport zu organisieren und zu finanzieren. Vor diesem Hintergrund ersuche die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin, sich im Umfang von Fr. 20'000.-- an den Kosten für den Kauf eines neuen "bus da scolina" zu beteiligen (vgl. Gesuch vom 26. Juni 2014 [Bf-act. 3] und Beschwerdeschrift vom 15. September 2014). Dieser Argumentation hielt die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Beschluss sowie im vorliegenden Beschwerdeverfahren hauptsächlich entgegen, jedes der betroffenen Kinder könnte einen öffentlichen Kindergarten mit einem zumutbaren Schulweg besuchen. Es stehe den Erziehungsberechtigten frei, ihr Kind in einen zweisprachigen Kindergarten gehen zu lassen. In diesem Fall würden sie sich aber bewusst gegen den Besuch eines in zumutbarer Distanz gelegenen Quartierkindergartens entscheiden. Unter diesen Umständen könnten die Eltern von der Stadt Chur nicht verlangen, den Transport ihres Kindes zum Kindergarten zu organisieren bzw. zu finanzieren. Im Übrigen gelte das Verbot, wonach Erziehungsberechtigte nicht an den Transportkosten zu der Grundschule angehörenden öffentlichen Bildungseinrichtungen beteiligt werden dürften, ohnehin nicht für den grundsätzlich freiwilligen Kindergartenbesuch (Beschluss vom 8. Juli 2014 [Bf-act. 2] und Vernehmlassung vom 10. November 2014). Diese Ausführungen zeigen, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Beschwerdegegnerin die streitige Forderung unter dem Blickwinkel des Anspruchs auf unentgeltlichen Grundschulunterricht prüfen. Konsequenterweise nehmen sie an, die Beschwerdeführerin habe eine Drittbeschwerde eingereicht (vgl. Vernehmlassung vom 10. November 2014 S. 2, Replik vom 11. Dezember 2014 S. 4 f., Duplik vom 19. Januar 2015 S. 2 und die Ausführungen unter E.2d hernach). Wäre die Beschwerdeführerin die Empfängerin der geforderten Fr. 20'000.--, so würde sie in eigenem Namen und in eigenem Interesse Beschwerde führen. Sie wäre folglich nicht nur formelle, sondern auch materielle Adressatin des angefochtenen Be-

- 10 schlusses, womit ihre Beschwerdelegitimation als vom abschlägigen Beschluss vom 8. Juli 2014 direkt betroffene Partei ohne weiteres zu bejahen wäre. Nur im Falle einer Drittzahlung handelt die Beschwerdeführerin im fremden Interesse und gilt es – wie von der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin vorgebracht – die Voraussetzungen der egoistischen Verbandsbeschwerde als besondere Form der Drittbeschwerde zu prüfen. Die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin gehen demnach implizit davon aus, dass die begehrten Fr. 20'000.-- nicht an die Beschwerdeführerin, sondern an die Träger des unentgeltlichen Grundschulunterrichts zu bezahlen sind. Von dieser übereinstimmenden Auffassung, die sich mit dem objektiven Wortlaut des von der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren gestellten und im Beschwerdeverfahren erneuerten Rechtsbegehrens vereinbaren lässt und dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegt, ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren auszugehen, und zwar obgleich eine andere Auslegung allein aufgrund des interessierenden Rechtsbegehrens ebenfalls möglich wäre. bb) In Auslegung des von der Beschwerdeführerin gestellten Rechtsbegehrens ist demnach davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren – wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren – beantragt, die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den Trägern des geltend gemachten Anspruchs auf unentgeltlichen Besuch des Kindergartens, mithin 18 Kindern (vgl. Bf-act. 8), Fr. 20'000.-- für den Ersatz des "bus da scolina" zu bezahlen. Von diesem Rechtsbegehren ausgehend ist nachfolgend zu prüfen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. a) Die Beschwerdeführerin reichte am 16. September 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden gegen den Beschluss der Stadt Chur vom 8. Juli 2014 ein. Dieser von einer kommunalen Behörde in Anwendung von öffentlichem Recht gefasste, individuell kon-

- 11 krete Entscheid kann weder bei einer anderen Instanz angefochten werden noch ist er nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig. Die Beurteilung der dagegen erhobenen Beschwerde fällt demnach in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden (Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). b) Davon gehen denn auch die Verfahrensparteien aus. Die Beschwerdegegnerin ist jedoch der Auffassung, die Beschwerdeführerin sei nicht handlungsfähig, da sie ohne die erforderliche Prozessführungsbefugnis Beschwerde beim Verwaltungsgericht geführt habe. Die Vereinsversammlung habe den Vergleichsvorschlag der Beschwerdegegnerin vom 10. September 2014 weder abgelehnt noch sich für eine Beschwerdeerhebung entschieden. Gegen diese Argumentation wendet die Beschwerdeführerin ein, die Beschwerdegegnerin verkenne, dass die Beschwerdeführerin als Verein von Gesetzes wegen durch ihre Organe vertreten werde, wobei die Vertretung im Falle des Vereins durch den Vorstand erfolge. Bei einem nicht im Handelsregister eingetragenen Verein – wie der Beschwerdeführerin – stehe die Vertretungsmacht jedem einzelnen Vorstandsmitglied zu. Dabei gelte die allgemeine Regel, wonach die zur Vertretung befugte Person alle Rechtshandlungen vornehmen könne, welche der Zweck des Vereins mit sich bringen könne. Dazu zähle unter anderem die Führung von Zivil- und Verwaltungsverfahren. Eine spezielle Prozessführungsbefugnis sei für die Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Beschwerde daher nicht erforderlich. c) Der Beschwerdeführerin kommt als Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) die Fähigkeit zu, in einem Beschwerdeverfahren als Partei aufzutreten. Fraglich ist dagegen, ob die Beschwerdeführerin überdies prozessfähig ist, mithin ob die für sie handelnden Personen berechtigt waren, in ihrem Namen Beschwerde einzureichen.

- 12 aa) Juristische Personen werden durch ihre gesetzlich oder statutarisch berufenen Organe vertreten (Art. 54 ZGB). Bezüglich der Wirkung von organschaftlichen Handlungen ist bei Rechtsgeschäften, zu denen die Beschwerdeerhebung zählt, zwischen der Vertretungsmacht (dem rechtlichen "Können") und der Vertretungsbefugnis (dem rechtlichen "Dürfen") zu unterscheiden (vgl. statt vieler: CLAIRE HUGUENIN, in: HONSELL / VOGT / GEISER [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB [BSK ZGB], 4. Aufl., Basel 2010, Art. 55 N. 21). Das Vermögen der Organe, die juristische Person durch rechtsgeschäftliche Handlungen zu binden, wird als Vertretungsmacht bezeichnet. Die Vertretungsmacht umfasst alle Rechtshandlungen, die der Zweck der juristischen Person mit sich bringt. Darunter sind nach einer typisierten Betrachtungsweise sowohl Rechtshandlungen zu verstehen, welche dem Vertretenen nützlich sind oder in seinem Betrieb gewöhnlich vorkommen wie auch Rechtshandlungen, welche im Interesse des von ihm verfolgten Zwecks liegen, d.h. durch diesen nicht gerade zu ausgeschlossen werden. Diese weite Umschreibung zweckkonformen Organhandelns hat zur Folge, dass die Vertretungsmacht von Organen fast immer zu bejahen ist (BGE 111 II 284; HUGUENIN, BSK ZGB, Art. 55 N. 22). Dabei vermag ein Organ, das in Ausübung seiner Vertretungsmacht handelt, die juristische Person gegenüber gutgläubigen Dritten selbst dann zu binden, wenn es intern nicht zur Vertretung befugt ist. Für eine allfällige Überschreitung der Vertretungsbefugnis wird der Organträger der juristischen Person indes gegebenenfalls schadenersatzpflichtig (HUGUENIN, BSK ZGB, Art. 55 N. 24). bb) Diese allgemeinen Grundsätze des organschaftlichen Handelns werden für den Verein in Art. 69 ZGB dahingehend konkretisiert, als danach der Vorstand das Recht und die Pflicht hat, nach den Befugnissen, die ihm die Statuten einräumen, die Angelegenheiten des Vereins zu besorgen und den Verein zu vertreten. Beim nicht im Handelsregister eingetrage-

- 13 nen Verein steht die Vertretungsmacht jedem einzelnen Vorstandsmitglied zu (vgl. statt vieler HANS MICHAEL RIEMER, Berner Kommentar, Einleitung und Personenrecht, Die juristische Person, Die Vereine, Systematischer Teil und Art. 60-79 ZGB, Bern 1990, Art. 69 N. 80; ANTON HEINI/URS SCHERRER, BSK ZGB, Art. 69 N. 32). Will ein Verein diese Gesetzesfolge abwenden, muss er sich ins Handelsregister eintragen lassen oder die Einschränkung der Vertretungsmacht der Vorstandsmitglieder anderweitig ausreichend kundtun. Im letztgenannten Fall können intern angeordnete Beschränkungen der Vertretungsmacht dem Dritten indes nur entgegengehalten werden, wenn der Verein den Nachweis erbringt, dass der Dritte diese gekannt hat (RIEMER, a.a.O., Art. 69 N. 81; HEINI / SCHERRER, BSK ZGB, Art. 69 N. 35). Ansonsten muss sich der Verein alle vereinsexternen Handlungen eines Vorstandsmitglieds anrechnen lassen, insbesondere auch jene welche ein Vorstandsmitglied in Überschreitung der vereinsinternen Kompetenzabgrenzung zwischen Vorstandsmitglied und Gesamtvorstand oder zwischen Vorstandsmitglied und Vereinsversammlung vorgenommen hat (RIEMER, a.a.O., Art. 69 N. 80). cc) Die Beschwerdeführerin wurde im vorliegenden Beschwerdeverfahren bis zum 23. Dezember 2015 durch B._____ und D._____ vertreten. Seither handeln für sie A._____ und B._____. Diese Personen wurden von der Vereinsversammlung als für die Bestellung des Vorstands zuständiges Organ (Art. 8 Abs. 3 lit. a Statuten [Bf-act. 1]) jeweils für zwei Jahre in den Vorstand der Beschwerdeführerin gewählt (vgl. Beschluss der Generalversammlung vom 24. September 2013 [Bf-act. 7]). In der Eigenschaft als Vorstandsmitglieder der Beschwerdeführer sind sie nach dem vorangehend Ausgeführten berechtigt, die Angelegenheiten der Beschwerdeführerin zu besorgen und diese im Aussenverhältnis zu vertreten. Diese sich aus Art. 69 ZGB ergebende Vertretungsmacht hat die Beschwerdeführerin im Innenverhältnis einerseits dahingehend eingeschränkt, als sie vorgesehen hat, dass der Verein durch die Kollektivunterschrift des Präsi-

- 14 denten bzw. der Präsidentin oder des Vizepräsidenten bzw. der Vizepräsidentin zusammen mit einem weiteren Mitglied verpflichtet wird (Art. 11 Statuten). Andererseits hat sie der Generalversammlung unentziehbare Aufgaben zugewiesen (Art. 8 Abs. 3 lit. a-h Statuten [Bf-act. 1]) und für die Geschäfte des Vorstands eine kollektive Beschlussfassung vorgesehen (Art. 9 Statuten [Bf-act. 1]). Ob und inwiefern diese statutarischen Bestimmungen die Vertretungsbefugnis der einzelnen Vorstandsmitglieder hinsichtlich der Möglichkeit einschränkt, eine verwaltungsgerichtliche Beschwerde einzureichen, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Denn weder hat die Beschwerdegegnerin behauptet, von den fraglichen statutarischen Regelungen vor dem verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren Kenntnis gehabt zu haben, noch hat die Beschwerdeführerin geltend gemacht, die für sie handelnden Vorstandsmitgliedern hätten die ihnen zustehende Vertretungsbefugnis mit der Einreichung der vorliegenden Beschwerde überschritten. Damit bleibt es bei der gesetzlichen Regelung, wonach jedes einzelne Vorstandsmitglied berechtigt ist, die Beschwerdeführerin für Rechtshandlungen zu vertretenen, welche ihr nützlich sind, in ihrem Betrieb gewöhnlich vorkommen oder innerhalb des von ihr verfolgten Zwecks liegen, d.h. durch diesen nicht geradezu ausgeschlossen werden. dd) In dieser Beziehung gilt es vorliegend zu beachten, dass die zur Beurteilung stehende Beschwerde darauf ausgerichtet ist, die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, sich an den Kosten für den Kauf eines neuen "bus da scolina" mit Fr. 20'000.-- zu beteiligen. Dieses Begehren bewegt sich innerhalb des statutarischen Zwecks der Beschwerdeführerin, die gemäss Art. 2 der Statuten unter anderem bezweckt, sich für den zweisprachigen Unterricht (deutsch/romanisch) in der Stadtschule Chur einzusetzen, diesen zu fördern und den Transport der Kindergartenkinder zum zweisprachigen Kindergarten (deutsch/romanisch) sowie dessen Finanzierung zu organisieren (Bf-act. 1). Die Vorstandsmitglieder, B._____, D._____ und

- 15 - A._____, sind folglich berechtigt, die Beschwerdeführerin in dieser Angelegenheit vor Verwaltungsgericht zu vertreten und das vorliegende Beschwerdeverfahren durch von ihnen mandatierte Rechtsvertreter führen zu lassen (Bf-act. 7). Die Prozessfähigkeit der Beschwerdeführerin, handelnd durch die Vorstandsmitglieder, B._____, D._____ und A._____, vertreten durch die von ihnen gewählten Rechtsvertreter ist somit zu bejahen. d) Streitig und nachfolgend zu untersuchen ist im Weiteren, ob die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin gegeben ist. Die Beschwerdegegnerin bringt diesbezüglich vor, die Beschwerdeführerin sei nicht Rechtsträgerin des Anspruchs auf unentgeltlichen Grundschulunterricht. Grundrechtsträger seien die betroffenen Kinder. Einzig die Inhaber der elterlichen Sorge seien deshalb legitimiert, für ihre minderjährigen Kinder den interessierenden Rechtsanspruch auf dem gerichtlichen Weg durchzusetzen. Einem Verein, wie der Beschwerdeführerin, fehle die Berechtigung dazu. Soweit die Beschwerdeführerin geltend mache, die Voraussetzungen der egoistischen Verbandsbeschwerde seien erfüllt, treffe dies nicht zu, sei doch nicht erstellt, dass die eingereichte Beschwerde die Interessen der Mehrheit der Mitglieder oder einer grossen Anzahl der Mitglieder berühre und jedes dieser Mitglieder zur Geltendmachung der fraglichen Interessen auf dem Beschwerdeweg befugt wäre. Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, nicht persönlich Trägerin des Grundrechts auf unentgeltlichen Grundschulunterricht zu sein, aber den Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 8. Juli 2014 im Interesse ihrer Mitglieder auf eigenen Namen in Form der egoistischen Verbandsbeschwerde anzufechten. Die fraglichen Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall erfüllt. Zunächst handle es sich bei der Beschwerdeführerin um einen Verein im Sinne von Art. 60 ZGB, der gemäss Art. 2 der Statuten den Zweck verfolge, sich für den zweisprachigen Kindergarten romanisch-deutsch der Stadtschule Chur einzusetzen und diesen zu fördern und den Trans-

- 16 port von zuhause in den Kindergarten sowie dessen Finanzierung zu organisieren. Sodann sei die Mehrheit oder eine grosse Zahl der Mitglieder der Beschwerdeführerin als Elternvereinigung von der angefochtenen Verfügung betroffen, da diese eine Finanzierung des Kindergartentransports ablehne. Schliesslich seien die Mitglieder der Elternvereinigung selber zur Beschwerdeführung berechtigt. Die Voraussetzungen der egoistischen Verbandsbeschwerde seien folglich erfüllt. Ergänzend sei im Übrigen darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin das Gesuch in der Sache behandelt habe und ihr schützenswertes Interesse damit bejaht habe. Wenn die Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren nunmehr eine andere Auffassung vertrete, sei diese Auffassung als venire contra factum proprium und damit als Verstoss gegen das Rechtsmissbrauchsverbot von Art. 2 Abs. 2 ZGB zurückzuweisen. aa) Gemäss Art. 50 VRG ist zur Beschwerde vor Verwaltungsgericht zugelassen, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist. Diese Regelung darf nicht enger ausgelegt werden, als die Beschwerdelegitimation gemäss Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110), wenn ein Urteil des Verwaltungsgerichts – wie im vorliegenden Fall – beim Bundesgericht mit öffentlich-rechtlicher Beschwerde angefochten werden kann (Art. 111 Abs. 1 BGG; BGE 141 II 307 E.6.1). Gemäss Art. 89 BGG ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheit insbesondere berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung hat (Art. 89 Abs. 1 BGG). Laut der zu dieser allgemeinen Beschwerdebefugnis ergangenen Rechtsprechung ist eine juristische Person berechtigt, zur Wahrung eigener Interessen Beschwerde zu führen. Darüber

- 17 hinausgehend kann sie unter bestimmten Voraussetzungen in eigenem Namen, aber im Interesse ihrer Mitglieder Beschwerde einreichen, ohne selbst vom angefochtenen Entscheid betroffen zu sein. Diese sog. egoistische Verbandsbeschwerde bedarf als eine besondere Form der Prozessbeistandschaft keiner besonderen gesetzlichen Grundlage (MARTIN BERTSCHI, in: GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich / Basel / Genf 2012, § 21 N. 93; ALFRED KÖLZ / ISABELLE HÄNER / MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich / Basel / Genf 2013, Rz. 963). Sie ist zulässig, wenn der Verein juristische Persönlichkeit besitzt, statutarisch zur Wahrung der infrage stehenden Interessen befugt ist, der angefochtene Entscheid die Interessen der Mehrheit der Mitglieder oder einer grossen Anzahl von Mitgliedern berührt und jedes dieser Mitglieder zur Geltendmachung der fraglichen Interessen auf dem Beschwerdeweg befugt wäre. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein; sie sollen die Popularbeschwerde ausschliessen. Wer keine eigenen, sondern nur allgemeine oder öffentliche Interessen geltend machen kann, ist nicht befugt, Beschwerde zu führen. Das Beschwerderecht steht daher auch nicht jedem Verein zu, der sich in allgemeiner Weise mit dem fraglichen Sachgebiet befasst. Vielmehr muss ein enger, unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem statutarischen Vereinszweck und dem Gebiet bestehen, in welchem die fragliche Verfügung erlassen wurde (BGE 136 II 539 E.1.1; BGE 131 I 198 E.2.1, 130 II 514 E.2.3.3; PVG 1989 Nr. 50; (BERNHARD WALDMANN, in: NIGG- LI/UEBERSAX/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, Art. 89 N. 33.-36; KÖLZ / HÄNER / BERTSCHI, a.a.O., Rz. 964; BERTSCHI, a.a.O., § 21 N. 93 f.). bb) Die mit eigener juristischer Persönlichkeit ausgestattete Beschwerdeführerin hat im Beschwerdeverfahren – wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren – beantragt, die Beschwerdegegnern zu verpflichten, für den Ersatz des "bus da scolina" Fr. 20'000.-- zu bezahlen, mithin sich in diesem

- 18 - Umfang an den entsprechenden Transportkosten der Kinder zu beteiligen, die im damaligen Zeitpunkt den zweisprachigen Kindergarten Giacometti 1 besucht haben und darauf angewiesen gewesen sind, mit dem Kindergartenbus zum Kindergarten Giacometti 1 gebracht zu werden (vgl. E.1b/bb hievor). Dieses Rechtsbegehren hat die Beschwerdeführerin nicht in eigenem Interesse gestellt (E.1b/aa hievor). Es steht jedoch in engem sachlichen Zusammenhang zum statuarischen Zweck der Beschwerdeführerin, der namentlich darin besteht, den Transport der Kindergartenkinder zum zweisprachigen Kindergarten Giacometti 1 (romanisch/deutsch) zu organisieren und zu finanzieren (vgl. Art. 2 der Statuten). Was die Beschwerdelegitimation der einzelnen Vereinsmitglieder anbelangt, werden in der eingereichten Mitgliederliste, Stand August 2014, die Namen von 35 Kindern aufgezählt, die derzeit den deutsch-/ romanischsprachigen Kindergarten Giacometti 1 oder die romanischsprachige Spielgruppe (…) besuchen (Bf-act. 8). Zumindest ein Elternteil dieser Kinder war im August 2014 Mitglied der Beschwerdeführerin (vgl. Art. 3 der Statuten [Bf-act. 1]), womit diese zum damaligen Zeitpunkt zwischen 35 bis 70 Vereinsmitglieder zählte. Deren Kinder besuchten in 25 Fällen den Kindergarten, wobei 18 Kinder für den Transport zum Kindergarten den von der Beschwerdeführerin betriebenen Kindergartenbus in Anspruch nahmen (Bf-act. 8). Damit hat eine ansehnliche Zahl der Mitglieder der Beschwerdeführerin ein Interesse an der streitigen finanziellen Beteiligung der Beschwerdegegnerin, da sie als unterhaltspflichtige Eltern der in Frage stehenden 18 Kindergartenkinder insbesondere für die Kosten von Erziehung und Ausbildung aufzukommen haben (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Die unterhaltspflichtigen Eltern wären somit selbst zur Beschwerdeführung an das Verwaltungsgericht berechtigt bzw. könnte eine solche Beschwerde im Namen ihres minderjährigen Kindes als deren gesetzliche Vertreter einreichen. Demzufolge sind die Voraussetzungen für die egoistische Verbandsbeschwerde vorliegend erfüllt, womit die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin zu bejahen ist.

- 19 e) Dass die übrigen Eintretensvoraussetzungen vorliegen, bestreitet die Beschwerdegegnerin nicht und ist aufgrund der Akten ausgewiesen (vgl. Art. 51 und 52 VRG). Auf die vorliegende Beschwerde ist demnach einzutreten. 3. a) Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob sich die Beschwerdegegnerin mit Fr. 20'000.-- am Kauf eines neuen "bus da scolina" zu beteiligen hat. Die Beschwerdeführerin begründet diese Leistungspflicht im Wesentlichen damit, dass der Grundschulunterricht gemäss Art. 19 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft unentgeltlich sei. Gemäss Art. 14 des kantonalen Schulgesetzes sei der Unterricht in der öffentlichen Volksschule am Schulort unentgeltlich. Zur Volksschule würde nach Art. 6 SchulG nebst der Primar- und Sekundarstufe auch die Kindergartenstufe gehören. Das kantonale Recht erweitere somit die Garantie der Unentgeltlichkeit auf den Kindergarten. Der in Frage stehende Kindergarten "scoletta bilingua" Giacometti 1 sei Bestandteil der Stadtschule. Die Beschwerdegegnerin sei demzufolge verpflichtet, den Transport der Kindergartenschülerinnen und –schüler zu organisieren und zu finanzieren, sofern die Verhältnisse es erforderten. Die scoletta bilingua in Chur stehe und falle mit einem Transportdienst, da der Kindergartenweg für die meisten Kindergartenkinder aufgrund der Länge sowie der Gefährlichkeit des zu bewältigenden Kindergartenwegs unzumutbar sei. Der "bus da scolina" gewährleiste für alle diese Kinder, für welche die "scoletta" nicht der Quartierkindergarten sei, einen rechtsgleichen Zugang zu einem wichtigen Angebot des Grundschulunterrichts. Der "bus da scolina" sei eine bewährte und von den betroffenen Kindern sowie Eltern hoch geschätzte Dienstleistung von hoher Qualität, welche es den Romanischsprechenden auch in der (dreisprachigen) Kantonshauptstadt ermögliche, ihre Kultur und ihre Sprache zu leben. Er habe deswegen eine hohe sprachfördernde

- 20 - Wirkung und eine grosse Bedeutung nicht nur für Chur, sondern für den gesamten Kanton Graubünden. b) Das EKUD schliesst sich dieser Auffassung an und weist ergänzend darauf hin, dass die von der Beschwerdegegnerin getroffene Unterscheidung zwischen dem Besuch eines "freiwillig gewählten zweisprachigen Kindergartens" und dem eines "freiwillig gewählten normalen Kindergartens" nicht haltbar sei. Weil das zweisprachige Bildungsangebot Teil des obligatorischen Grundschulunterrichts sei, wäre eine Erhebung von Schulgeldern und/oder Gebühren verfassungs- und gesetzeswidrig, weshalb hier die üblichen Voraussetzungen für eine Kostentragung durch die Stadt (bei Unzumutbarkeit) gälten. Im vorliegenden Fall seien die Be-stimmungen der kantonalen Schulgesetzgebung betreffend Schülertransport anzuwenden, womit die Beschwerdegegnerin als zuständige Schulträgerin verpflichtet sei, sich im begehrten Umfang an den Transportkosten zu beteiligen. Im Übrigen sei ein von der Beschwerdegegnerin verwendetes Literaturzitat, welches die Rechtsauffassung der Beschwerdegegnerin stützen solle, im angefochtenen Entscheid verkürzt wiedergegeben – unter Auslassung der entscheidenden Relativierung zuungunsten der Beschwerdegegnerin. Schliesslich erweise sich auch der von der Beschwerdegegnerin zur Begründung ihres Standpunktes angeführte Beschwerdeentscheid der Regierung des Kantons Graubünden als ungeeignet, weil in diesem Entscheid einerseits die hälftige Teilung der Transportkosten zwischen den Eltern und der Gemeinde angeordnet worden sei, andererseits die dort verwendeten Rechtsgrundlagen mit dem Inkrafttreten des neuen Schulgesetzes am 1. August 2013 dahingefallen seien. c) Gegen diese Argumentation wendet die Beschwerdegegnerin ein, die Beschwerdeführerin lasse ausser Acht, dass der Besuch des Kindergartens freiwillig sei. Insofern habe sich die rechtliche Situation im Vergleich zu dem in der angefochtenen Verfügung zitierten regierungsrätlichen Ent-

- 21 scheid nicht verändert. Da der Besuch des Kindergartens nicht obligatorisch sei, falle dieser nicht unter den verfassungsmässigen Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht. Entsprechend könne von der Schulträgerschaft nicht verlangt werden, den Transport der Kindergartenkinder zum Kindergarten zu organisieren bzw. zu finanzieren. Im Übrigen sei zu beachten, dass mehrere Möglichkeiten existierten, um einen zumutbaren Schulweg sicherzustellen. Dazu gehörten beispielsweise ein Pedibus, Lotsendienste sowie die Übernahme der Kosten des öffentlichen Verkehrs. Es könne nicht angehen, die Schulträgerschaft aufgrund bereits geschaffener Fakten dazu zu zwingen, den Kauf eines Busses mitzufinanzieren, den sie weder im Grundsatz gutheisse noch betreffend den technischen Spezifikationen bewilligen könne. Transportkosten würden nur übernommen, sofern es die Verhältnisse verlangten. Verhältnisse, die den Transport der Schülerinnen und Schüler erforderten, lägen vor, wenn diesen nicht zugemutet werden könne, die Schule zu Fuss zu erreichen, insbesondere wenn der Weg besonders lang oder gefährlich sei. Die Beschwerdeführerin führe dazu einzig pauschal aus, für die "meisten Kinder" sei der Kindergartenweg unzumutbar. Ein Beweis, für welche Kinder genau und aus welchen Gründen der Schulweg unzumutbar sein solle, fehle. Zudem sei die Quartierbeschulung für alle Kinder in der Stadt Chur sichergestellt. In diesem Zusammenhang sei zudem an den Grundsatz zu erinnern, dass der Schulweg, wenn immer möglich, von den Kindern selbständig zurückgelegt werden sollten. Ob ein Busdienst, der unbesehen der konkreten Verhältnisse von allen Kindern in Anspruch genommen werde, diesem Ansatz gerecht werde, dürfe bezweifelt werden. 4. a) Art. 19 BV gewährleistet als soziales Grundrecht einen individuellen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht (BGE 133 I 156 E.3.1). Die für das Schulwesen zuständigen Kantone haben dieses individuelle Grundrecht gemäss Art. 62 Abs. 1 und 2 BV umzusetzen und an den öffentlichen Schulen einen ausreichenden Grund-

- 22 schulunterricht zu gewährleisten (sog. obligatorische Schulzeit, BGE 129 I 35 E.7.4). Insofern fungiert das Grundrecht auf unentgeltlichen Grundschulunterricht als Rahmen für die kantonale Schulhoheit und erlaubt dem Bund, im Schulwesen einen Minimalstandard festzulegen (REGULA KÄGI- DIENER, in: EHRENZELLER / SCHINDLER / SCHWEIZER / VALLENDER [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl., Zürich / Basel / Genf 2014, Art. 19 N. 13). Dabei ist der Grundschulunterricht, vorbehalten besonderer örtlicher und anderer Verhältnisse, am Aufenthaltsort der Schüler zu erteilen; die räumliche Distanz zwischen Aufenthalts- und Schulort darf den Zweck der ausreichenden Grundschulausbildung nicht gefährden (BGE 133 I 156 E.3.1). Kann der Schulweg einem Kind wegen übermässiger Länge oder Gefährlichkeit nicht zugemutet werden, so ergibt sich aus Art. 19 BV ein Anspruch auf Übernahme der Transportkosten (BGE 133 I 156 E.3.1). Weder aus den völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 13 UNO-Pakt I [SR 0.103.1] und Art. 28 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes [KRK; SR 0.107]; vgl. BGE 133 I 156 E.3.6.4) noch aus Art. 7 der Verfassung des Kantons Graubünden (KV; BR 110.100) ergeben sich über Art. 19 BV hinausgehende grundrechtliche Ansprüche. b) Unter der Herrschaft der Bundesverfassung vom 29. Mai 1974 entschied das Bundesgericht, dass die in Art. 19 BV verankerte Garantie auf einen ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht den Besuch des Kindergartens nicht umfasst (Urteil des Bundesgerichts 2P.34/1993 vom 28. Januar 1994, in: ZBl 95/1994 S. 300 ff. E.5d; Entscheid des Bundesrates vom 1. Juli 1998, in: VPB 64/2000 Nr. 1, E.2.3). Ob diese Rechtsprechung nach dem Inkrafttreten der neuen Bundesverfassung weiterhin gilt, hat das Bundesgericht bis anhin offengelassen (vgl. die diesbezüglichen Überlegungen bei SÀNDOR HORVÀTH, Der verfassungsmässige Anspruch auf einen zumutbaren Schulweg, in: ZBl 108/2007 S. 638 und S. 647 f.; HERBERT PLOTKE, Schweizerisches Schulrecht, 2. Aufl., Bern

- 23 - 2003, S. 166 und S. 183; KÄGLI-DIENER, a.a.O., Art. 19 N. 27). Immerhin hat es im Urteil 2C_433/2011 vom 1. Juni 2012 festgehalten, die verfassungsrechtliche Garantie des unentgeltlichen Grundschulunterrichts könne jedenfalls dann angerufen werden, wenn es sich beim Kindergarten nicht um eine freiwillige Vorschulstufe handle, sondern dieser als erste Stufe der Volksschule in die allgemeine Schulpflicht einbezogen werde; der Kindergartenunterricht mithin aufgrund des massgeblichen Schulmodells Teil der obligatorisch zu besuchenden Grundschule sei (Urteil des Bundesgerichts 2C_433/2011 vom 1. Juni 2012 E.3.3; EHRENZELLER, a.a.O., Art. 62 N. 33). c) Im Kanton Graubünden haben der Kanton und die Gemeinden dafür zu sorgen, dass Kinder und Jugendliche einen ihren Fähigkeiten entsprechenden Grundschulunterricht erhalten. Mit dieser in Art. 89 KV verankerten Regelung wird das soziale Grundrecht von Art. 19 BV und die Verpflichtung von Art. 62 Abs. 1 und 2 BV aufgegriffen. Umgesetzt wird diese Bestimmung auf kantonaler Ebene im Gesetz über die Volksschule des Kantons Graubünden (Schulgesetz, SchulG, BR 421.00) und den zugehörigen Verordnungen (insbesondere der Verordnung zum Schulgesetz [Schulverordnung; BR 421.010]). Gemäss Art. 6 Abs. 1 SchulG besteht die Volksschule aus der Kindergartenstufe, der Primarstufe und der Sekundarstufe I. Der Schulbesuch ist auf der Primarstufe und auf der Sekundarstufe I obligatorisch (Art. 10 Abs. 2 SchulG). Der Besuch des zwei Jahre dauernden Kindergartens ist freiwillig (Art. 7 Abs. 1 und 2 SchulG). Die Schulträgerschaft kann den zweijährigen Kindergartenbesuch allerdings für fremdsprachige Kinder für obligatorisch erklären (Art. 7 Abs. 3 SchulG), um deren (sprachliche) Integration zu fördern. Als fremdsprachig im Sinne von Art. 7 Abs. 3 SchulG gelten alle Kinder, die eine andere Sprache sprechen als die Schulsprache vor Ort (FAQ – Schulgesetz / Schulverordnung, Amt für Volksschule und Sport, Stand 8.05. 2014, abrufbar unter www.gr.ch > Institutionen > Verwaltung > EKUD > Amt für

- 24 - Volksschule und Sport > Themen/Projekte > Schulgesetz 2012, besucht am 30. Dezember 2015). d) Für die in Frage stehenden 18 Kindergartenkinder (vgl. E.1b/bb, Bf-act. 8) war die Stadt Chur im Schuljahr 2014/2015 als Schulterträgerschaft zuständig. Diese hat den Besuch des Kindergartens in Art. 14 Abs. 3 des städtischen Schulgesetzes für fremdsprachige Kinder für obligatorisch erklärt (abrufbar unter www.chur.ch > Politik & Verwaltung > Gesetzessammlung > Erziehung und Kultur > 711 Schulgesetz, besucht am 30. Dezember 2015). Als Schulsprache gilt gemäss Art. 6 des städtischen Schulgesetzes grundsätzlich Deutsch. Darüber hinaus führt die Stadt Chur nach Bedarf ausserdem zweisprachige Kindergarten- und Primarschulklassen sowie Klassen auf Sekundarstufe I mit Deutsch / Italienisch und Deutsch / Romanisch (Art. 7 Abs. 1 des städtischen Schulgesetzes). Ob der Besuch des in Frage stehenden deutsch-/romanischsprachigen Kindergartens Giacometti 1 für die interessierenden 18 Kindergartenkinder im Schuljahr 2014/2015 obligatorisch war, hängt demnach davon ab, ob sie sich bei Eintritt in den Kindergarten ausreichend gut auf Deutsch und Romanisch verständigen konnten. Wie es sich diesbezüglich verhielt, hat die Beschwerdegegnerin nicht eruiert. Es steht daher nicht fest, ob und gegebenenfalls wie viele der in Frage stehenden 18 Kindergartenkinder sich auf das Grundrecht auf unentgeltlichen Grundschulunterricht gemäss Art. 19 BV berufen können. 5. a) Diese Frage ist freilich nur von Bedeutung, wenn aufgrund der massgeblichen kantonalen Regelungen – wie die Beschwerdegegnerin geltend macht – nur der obligatorische Schulbesuch unentgeltlich ist. Art. 14 Abs. 1 SchulG erklärt den Unterricht in der öffentlichen Volksschule am Schulort für unentgeltlich. Sofern die Verhältnisse es erfordern, sind die Schulträgerschaften verpflichtet, den Transport der Schülerinnen und Schüler zu organisieren und zu finanzieren (Art. 14 Abs. 2 SchulG). Für

- 25 den lehrplanmässigen Unterricht in der Volksschule können von den Erziehungsberechtigten keine Beiträge erhoben werden. Die Schulträgerschaft stellt auf ihre Kosten die für die Durchführung des lehrplanmässigen Unterrichts erforderlichen Räume, Einrichtungen sowie die allgemeinen und für jede Schulstufe spezifischen Unterrichtsmittel zur Verfügung. Ferner ist die Schulträgerschaft verpflichtet, die für den Schulbetrieb notwendigen Massnahmen zu treffen und zu finanzieren. Von den Schülerinnen und Schülern bzw. von den Erziehungsberechtigten können für ausserordentliche Leistungen angemessene Beiträge erhoben werden, insbesondere für spezielle Schulveranstaltungen; besondere Ausbildungsangebote im Bereich der Wahlfächer; ausserordentliche Materialkosten; Schulreisen, Exkursionen sowie Klassenlager und Verpflegungs- sowie Betreuungsangebote für weitergehende Tagesstrukturen (Art. 15 SchulG; vgl. Botschaft der Regierung an den Grossen Rat vom 5. Juli 2011 S. 694). Diese Regelung gilt ebenfalls für Schülerinnen und Schüler von Talentklassen sowie Talentschulen. Dort ist der Schulunterricht ebenfalls unentgeltlich. Für die Finanzierung der individuellen, ausserschulischen Förderung im Talentbereich können von den Erziehungsberechtigten indessen angemessene Beiträge erhoben werden (Art. 2 Weisung EKUD vom 22. Dezember 2014, abrufbar unter www.gr.ch > Institutionen > Verwaltung > EKUD > Amt für Volksschule und Sport > Volksschule, Kindergarten, Sonderschulung > Schulorganisation, besucht am 30. Dezember 2015). b) Die Volksschule besteht gemäss Art. 6 Abs. 1 SchulG aus der Kindergarten-, der Primar- und der Sekundarstufe I. Diese Regelung hat die Stadt Chur in Art. 1 Abs. 1 des städtischen Schulgesetzes wiederholt und dahingehend präzisiert, dass in der Stadtschule grundsätzlich auf Deutsch unterrichtet wird (Art. 6 städtisches Schulgesetz). Nach Bedarf führt die Stadtschule Chur zusätzlich zweisprachige Kindergarten- und Primarschulklassen sowie Klassen auf der Sekundarstufe I mit Deutsch / Italie-

- 26 nisch und Deutsch / Romanisch (Art. 7 Abs. 1 des städtischen Schulgesetzes). Die Bildungskommission legt die Zulassungskriterien zum zweisprachigen Unterricht fest. Massgebendes Kriterium für die Zulassung ist die Eignung einer Schülerin oder eines Schülers (Art. 7 Abs. 2 des städtischen Schulgesetzes). Mit dieser am 1. August 2014 in Kraft getretenen Regelung hat die Stadt Chur den bis dahin nur auf Primarstufe existierenden zweisprachigen Unterricht in Deutsch / Italienisch und Deutsch / Romanisch auf die Kindergarten- und Sekundarstufe I ausgedehnt (vgl. Bericht des Stadtrats vom 24. Oktober 2013 [Bf-act. 5]). Jedenfalls seit diesem Zeitpunkt zählt der deutsch-/romanischsprachige Kindergarten Giacometti 1 zur Volksschule im Sinne von 14 SchulG. Für das interessierende Schuljahr 2014/2015 darf die Beschwerdegegnerin demnach für den Besuch des deutsch-/romanischsprachigen Kindergartens Giacometti 1 grundsätzlich kein Schulgeld erheben und hat den Transport der Kindergartenkinder dorthin zu organisieren bzw. zu finanzieren, wenn es den Kindergartenkinder nicht zugemutet werden kann, den Kindergartenweg zu Fuss zu bewältigen. Gemäss Art. 14 SchulG i.V.m. Art. 7 des städtischen Schulgesetzes hat die Beschwerdegegnerin folglich im interessierenden Zeitraum den unentgeltlichen Besuch des Kindergartens zu gewährleisten. c) Dieser Anspruch besteht allerdings nur am Schulort (Art. 14 SchulG). Was unter dem Schulort zu verstehen ist, wird in Art. 11 SchulG definiert. Danach handelt es sich hierbei um die Schule jener Gemeinde, in der sich das Kind mit der Einwilligung der Erziehungsberechtigten dauerhaft aufhält. Das Recht auf den Schulbesuch ist folglich nicht an den zivilrechtlichen Wohnsitz gebunden, sondern knüpft an den tatsächlichen Aufenthalt des Kindes an (Botschaft der Regierung an den Grossen Rat vom 5. Juli 2011 S. 692). Die Gemeinde, in der sich ein Kind dauernd aufhält, ist für die adäquate Beschulung des Kindes verantwortlich. Betreibt eine Gemeinde mehrere gleichwertige Bildungsangebote, so sind die Kinder in

- 27 der Regel verpflichtet, die Bildungseinrichtung zu besuchen, der sie zugewiesen sind (PLOTKE, a.a.O., S. 177). Insofern besteht kein Anspruch auf den Besuch einer beliebigen Schule. Es genügt, wenn der Schüler eine für ihn geeignete, unentgeltliche Schule an einem nicht ungünstig gelegenen Ort besuchen kann. Dabei ist zu beachten, dass die Frage der Vergütung der Transportkosten nicht der eigentliche Kern des Anspruchs auf unentgeltlichen Grundschulunterricht betrifft (BGE 133 I 153 E.3.6.3). Die Kostenübernahme kann deshalb dort, wo verschiedene Arten von Schulung, insbesondere auch eine Schulung am Aufenthaltsort möglich ist, strengeren Voraussetzungen unterstellt werden (KÄGI-DIENER, a.a.O., Art. 19 N. 55). d) Die interessierenden 18 Kindergartenkinder hielten sich im Schuljahr 2014/2015 in der Stadt Chur auf und wurden von ihren Erziehungsberechtigte für den Besuch des deutsch- / romanischsprachigen Kindergartens Giacometti 1 angemeldet. Die Beschwerdegegnerin hat diesen Gesuchen stattgeben und die Kinder dem Kindergarten Giacometti 1 zugewiesen. Wenn sie nun geltend macht, die in Frage stehenden Kinder hätten im Schuljahr 2014/2015 die Möglichkeit gehabt, anstelle des Kindergartens Giacometti 1 einen Quartierkindergarten zu besuchen, mag dies zutreffen. Diese Argumentation könnte bezüglich der geforderten Transportkosten jedoch nur beachtlich sein, wenn die Zuteilung zum weiter entfernt gelegenen Kindergarten Giacometti 1 auf Gründe zurückzuführen wäre, welche die Erziehungsberechtigten oder das Kind allein zu vertreten hätten und die Zuteilung auf deren Wunsch hin erfolgt wäre. In diesem Fall würde es möglicherweise dem verfassungsmässigen Grundsatz von Treu und Glauben widersprechen (Art. 9 BV), die zuständige Schulträgerschaft zu verpflichten, die durch einen unzumutbaren Kindergartenweg entstehenden Transportkosten zu übernehmen. Davon kann im vorliegenden Fall jedoch nicht die Rede sein. Der Kindergarten Giacometti 1 ist der einzige deutsch-/ romanischsprachige Kindergarten, der von der Beschwer-

- 28 degegnerin geführt wird. In den übrigen städtischen Kindergärten wird auf Deutsch bzw. auf Deutsch sowie Italienisch unterrichtet. Insofern unterscheidet sich der Unterricht im Kindergarten Giacometti 1 wesentlich von dem in den übrigen städtischen Kindergärten. Deshalb ist der deutsch- /romanischsprachige Kindergarten Giacometti 1 als einzigartige Bildungseinrichtung anzusehen. Teilt die Beschwerdegegnerin ein Kind auf entsprechendes Gesuch hin dem deutsch-/romanischsprachigen Kindergarten Giacometti 1 zu, so handelt es sich hierbei daher stets um den nächstgelegenen Kindergarten der betreffenden Unterrichtsart, dessen unentgeltlichen Besuch die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 14 SchulG i.V.m. Art. 7 des städtischen Schulgesetzes zu gewährleisten hat. Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob und wie viele der in Frage stehenden Kindergartenkinder sich auf Art. 19 BV berufen können, da sich daraus keine über das kantonale Recht hinausgehenden Ansprüche ergeben. 6. a) Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin den in Frage stehenden Kindergartenkindern in Anwendung von Art. 14 SchulG i.V.m. Art. 7 des städtischen Schulgesetzes Fr. 20'000.-- für den Kauf eines neuen "bus da scolina" zu bezahlen hat. Dabei steht ausser Frage und wird von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten, dass für den Kauf eines Busses, der sich zum Transport von mehr als einem Dutzend Kindergartenkinder eignet, erhebliche Finanzmittel benötigt werden. Durch den Kauf eines Busses werden diese Finanzmittel jedoch nicht vernichtet, sondern in ein Fahrzeug investiert. Solche Geschäftsvorgänge werden buchhalterisch als erfolgsneutraler Aktiventausch erfasst, indem anstelle eines Guthabens im Umfang des Kaufpreises das Fahrzeug als neues Aktivum mit demselben Wert tritt. Indem die Beschwerdeführerin am 4. August 2014 einen Mercedes Benz 315 CDI 4x4 als neuen "bus da scolina" gekauft hat, sind folglich keine Transportkosten entstanden, welche die Beschwerdegegnerin bei gegebenen Voraussetzungen gestützt auf Art. 14

- 29 - SchulG i.V.m. Art. 7 des städtischen Schulgesetzes zu übernehmen hätte. Indessen verliert der neue erworbene "bus da scolina" durch den Transport der Kindergartenkinder und aufgrund technischer Alterung stetig an Wert. Dieser Wertverzehr bildet einen Aufwand, der in die Transportkosten einfliessen und den (unterhaltspflichtigen) Eltern der in Frage stehenden Kindergartenkinder überbunden werden kann, indem die fraglichen Kosten etwa einen Teil des Vereinsbeitrags bilden oder von den (unterhaltspflichtigen) Eltern der in Frage stehenden Kindergartenkinder vertraglich zu tragen sind als Entgelt für den von der Beschwerdeführerin im Schuljahr 2014/2015 erbrachten Transport eines oder mehrerer ihrer Kinder zum Kindergarten Giacometti 1. Ob im Schuljahr 2014/2015 eine solche Kostenüberbindung an die (unterhaltspflichtigen) Eltern der interessierenden 18 Kindergartenkinder erfolgt ist und dadurch grundsätzlich "ersatzfähige" Transportkosten entstanden sind, steht nicht fest. Im vorliegenden Verfahren erübrigen sich diesbezügliche Beweisvorkehren jedoch. Denn die streitigen Fr. 20'000.-- bilden mitsamt der übrigen im Schuljahr 2014/2015 durch den Betrieb des Kindergartenbusses entstandenen Kosten Gegenstand des bei der Beschwerdegegnerin am 2. Februar 2015 rechtshängig gemachten Verfahrens SRB.2015.139. Dies obgleich im fraglichen Verfahren nur 13 der am vorliegenden Beschwerdeverfahren teilnehmenden 18 Kindergartenkinder als Gesuchsteller auftreten (vgl. Mitgliederliste der X._____ [Bf-act. 8] und Gesuch vom 2. Februar 2015). Um widersprüchliche Urteile zu vermeiden, erscheint es unter diesen Umständen angezeigt, die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese im Verfahren SRB.2015.139 auch über die vorliegend streitigen Transportkosten entscheidet. b) In diesem Verfahren wird die Beschwerdegegnerin in Bezug auf jedes einzelne der in Frage stehenden 18 Kindergartenkinder zu prüfen haben, ob es ihm unter Berücksichtigung seiner Fähigkeiten und des von ihm zu bewältigenden Kindergartenwegs im Schuljahr 2014/2015 zumutbar war,

- 30 den Kindergarten Giacometti 1 zu Fuss zu erreichen (vgl. dazu Art. 14 SchulG, Art. 11 Schulverordnung, Weisung des EKUD über die Beiträge an die Transportkosten). Gelangt die Beschwerdegegnerin in dieser Einzelfallbetrachtung unter Berücksichtigung sämtlicher massgeblicher Umstände zur Überzeugung, der Kindergartenweg wäre dem interessierenden Kindergartenkind im Schuljahr 2014/2015 zumutbar gewesen, so hat sie die für den Transport des fraglichen Kindes zum Kindergarten Giacometti 1 geltend gemachten Kosten nicht zu tragen. Andernfalls hat sie zu prüfen, welche Kosten den (unterhaltspflichteten) Eltern im Schuljahr 2014/2015 durch den Transport ihres Kinds zum Kinderkarten Giacometti 1 entstanden sind. Diese Transportkosten hat die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 14 SchulG i.V.m. Art. 7 des städtischen Schulgesetzes grundsätzlich zu übernehmen. Demgegenüber ist sie nicht verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Kosten zu erstatten, welche ihr im Schuljahr 2014/2015 durch den Transport der Kindergartenkinder zum Kindergarten Giacometti 1 erwachsen sind. Diese Aufwendungen hätte die Beschwerdegegnerin nur zu übernehmen, wenn sie eine entsprechende Leistungsvereinbarung mit der Beschwerdeführerin abgeschlossen hätte. Solange eine solche Übereinkunft nicht vorliegt, hat die Beschwerdegegnerin mit jedem der in Frage stehenden 18 Kindergartenkinder, denen es nicht zumutbar war, den Weg zum Kindergarten Giacometti 1 zu Fuss zu bewältigen, individuell über die von ihnen im Schuljahr 2014/2015 getragenen Kosten für den Transport zum Kindergarten Giacometti 1 abzurechnen. Der angefochtene Beschluss vom 8. Juli 2014 ist demnach aufzuheben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese im Rahmen des Verfahrens SRB.2015.139 prüft, ob und in welchem Umfang die Beschwerdegegnerin den 18 in Frage stehenden Kindergartenkinder die geforderten Investitionskosten zu erstatten hat.

- 31 c) Eine solche Rückweisung an die Vorinstanz zur weiteren Behandlung der streitigen Angelegenheit mit noch offenem Verfahrensausgang gilt im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sowohl in Bezug auf die Verteilung der Gerichtskosten als auch die Auferlegung der Parteientschädigung rechtsprechungsgemäss als vollständiges Obsiegen. Demzufolge hat die Beschwerdegegnerin die vorliegenden Verfahrenskosten zu tragen (Art. 73 VRG) und der Beschwerdeführerin die durch das vorliegende Verfahren entstandenen Kosten zu ersetzen (Art. 78 VRG). Der vormalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat in seiner Honorarnote vom 21. Januar 2015 für das vorliegende Beschwerdeverfahren Kosten von Fr. 3'267.50, bestehend aus einem Honorar von Fr. 2'937.50, einer Mehrwertsteuer von Fr. 235.-- sowie Barauslagen von Fr. 88.10, geltend gemacht. Der fragliche Aufwand erscheint dem Gericht ohne weiteres als angemessen. Die Beschwerdegegnerin wird dementsprechend verpflichtet, die Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren aussergerichtlich mit Fr. 3'267.50 (inkl. Barauslagen und MWST) zu entschädigen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Beschluss des Stadtrates der Stadt Chur vom 8. Juli 2014 wird in teilweiser Gutheissung der vorliegenden Beschwerde aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Stadt Chur zurückgewiesen, damit die Stadt Chur diese mit dem Verfahren SRB.2015.139 vereinigt und im Rahmen dieses Verfahrens gesamthaft über die von der Stadt Chur zu übernehmenden Transportkosten entscheidet. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 675.--

- 32 zusammen Fr. 2'675.-gehen zulasten der Stadt Chur und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die Stadt Chur hat den Verein X._____ mit Fr. 3'267.65 aussergerichtlich zu entschädigen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]

U 2014 71 — Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 21.01.2016 U 2014 71 — Swissrulings