VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 14 49 1. Kammer Vorsitz Audétat RichterIn Racioppi, Stecher, Meisser und Moser Aktuar Gross URTEIL vom 23. Februar 2016 in der Streitsache A._____, Kläger gegen Regierung des Kantons Graubünden, vertreten durch Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden, Beklagte betreffend Staatshaftung
- 2 - 1. A._____ reichte am 29. Juni 2014 eine Staatshaftungsklage ein und verlangt Schadenersatz für diverse Positionen in der Höhe von total rund CHF 6.1 Mio. und EUR 3'245.70. Der Anspruch wird damit begründet, dass im Zuge seiner Ehescheidung der damalige Notar und Rechtsvertreter B._____ zum Nachteil des Klägers gehandelt haben soll. Auch dessen Nachfolger C._____ soll fehlerhaft prozessiert haben, was beim Kläger zu grossem Schaden geführt haben soll. Diesen listet er in einer Beilage zu seiner Klage auf und kommt so auf rund CHF 6.1 Mio. und EUR 3'245.70, welche er vom Kanton Graubünden verlangt. 2. In ihrer Stellungnahme vom 17. Juli 2014 beantragt die Regierung, es sei auf die Klage nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Den Nachtrag auf Nichteintreten begründet die Regierung damit, dass völlig unklar sei, was der Kläger von wem und gestützt auf welche Haftungsgrundlage verlange. Sollte dennoch auf die Klage eingetreten werden, so sei diese abzuweisen, da sämtliche Ansprüche längstens verjährt seien. 3. Der Kläger verlangt in mehreren Zuschriften die beförderliche Behandlung der Klage. Auf die weiteren Vorbringen und Argumente der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Nach Art. 63 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht im Klageverfahren Entschädigungsansprüche aus dem Staatshaftungsgesetz (SHG; BR 170.050). Das angerufene Verwaltungsgericht ist daher grundsätzlich sowohl örtlich, sachlich als auch funktional zuständig für die Beurteilung der
- 3 vorliegend geltend gemachten Entschädigungsansprüche des Klägers gegenüber der Beklagten unter dem Titel ‚Schadenersatz‘ in der Höhe von rund CHF 6.1 und EUR 3‘245.70 wegen (angeblichen) Fehlverhaltens des Notars und Rechtsanwalts B._____ im Zuge der Ehescheidung des Klägers einerseits sowie wegen falschen Verhaltens und fehlerhafter/ schlechter Prozessführung des Notars und Rechtsanwalts C._____ im Zusammenhang mit ehe-, obligationen- und sachenrechtlichen Rechtsfragen samt verfahrensrechtlichen Revisionsverfahrens andererseits. Zudem machte der Kläger erneut Ansprüche gegen das ehemalige Grundbuchamt D._____ in X._____ wegen angeblich falschen Grundbucheintrags aus dem Jahre 1983 geltend (vgl. dazu bereits Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] U 14 3 vom 13. Mai 2014). 2. Nach Art. 1 Abs. 1 SHG unterstehen dem Staatshaftungsgesetz u.a. der Kanton, […], die Gemeinden sowie die übrigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und deren selbständige Anstalten (lit. a), die Organe dieser Gemeinwesen (lit. b) sowie die im Dienste dieser Gemeinwesen stehenden Personen bei der Ausübung dienstlicher Tätigkeiten (lit. c). Art. 1 Abs. 2 SHG bestimmt weiter: „Vorbehalten sind die haftpflichtrechtlichen Bestimmungen des Obligationenrechts für gewerbliche Tätigkeiten sowie die besonderen Haftungsbestimmungen anderer Gesetze.“ Nach Art. 43 des Notariatsgesetzes für den Kanton Graubünden (NotG; BR 210.300) haftet der Kanton bei patentierten Notariatspersonen sowie bei Grundbuchverwalterinnen und Grundbuchverwaltern (Abs. 1 Ziff. 1). Im Übrigen richtet sich die vermögensrechtliche Verantwortlichkeit nach den Bestimmungen des kantonalen Staatshaftungsgesetzes (Abs. 2). Nach Art. 6 Abs. 2 lit. a des Anwaltsgesetzes für den Kanton Graubünden (AnwG; BR 310.100) überwacht die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte deren Tätigkeit und übt das Disziplinarrecht aus. Art. 7 AnwG schreibt vor: Soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, gilt das
- 4 - Verwaltungsrechtspflegegesetz sinngemäss (Abs. 1). Entscheide der Aufsichtskommission können mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden. Ausgenommen sind Entscheide über die Bewertung der Anwaltsprüfung (Abs. 2). Für das Mandatsverhältnis zwischen Anwalt und seinem Klient gelten - wie in Art. 1 Abs. 2 SHG vorbehalten die Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (OR; SR 220), insbesondere jene des Auftragsrechts (Art. 394 ff. OR). Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen (Art. 394 Abs. 1 OR). Laut Art. 398 OR haftet der Beauftragte im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis (Abs. 1). Er haftet dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäfts (Abs. 2). Nach der allgemeinen Verjährungsregel in Art. 127 OR verjähren mit Ablauf von 10 Jahren alle Forderungen, für die das Bundeszivilrecht nicht etwas anders bestimmt (d.h. sie sind danach nicht mehr einklagbar). Die aufgeführten Gesetzesbestimmungen (VRG, SHG, NotG, AnwG und OR) bilden im konkreten Fall die Grundlage für die Streitentscheidung. 3. a) In formeller Hinsicht stellt sich im Zuge eines Klageverfahrens vor Verwaltungsgericht zunächst immer die Frage nach der Legitimation des Klägers zur Klageerhebung vor Gericht. Nach Art. 65 Abs. 1 VRG sind die Bestimmungen über das Beschwerdeverfahren (zur Legitimation Art. 50 VRG) vor Verwaltungsgericht anwendbar, soweit das Klageverfahren keine eigenen Vorschriften enthält. Kann dem Verwaltungsrechtspflegegesetz keine Vorschrift entnommen werden, finden die für das Zivilverfahren geltenden Bestimmungen sinngemäss Anwendung (so ausdrücklich Art. 65 Abs. 2 VRG). Gemäss Art. 55 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) – welche mangels Legitimationsvorschrift im VRG für Klageverfahren – zur Anwendung kommt, haben die Parteien dem Ge-
- 5 richt die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben (Abs. 1; Verhandlungsgrundsatz). Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen über die Feststellung des Sachverhalts und die Beweiserhebung von Amtes wegen (Abs. 2; Untersuchungsgrund-satz). Laut Art. 58 ZPO darf das Gericht einer Partei nicht mehr und nicht anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Abs. 1; Dispositionsgrundsatz). Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen, nach denen das Gericht nicht an die Parteianträge gebunden ist (Abs. 2; Offizialgrundsatz). Diese zivilprozessualen Verfahrensgrundsätze und Prinzipien gilt es im anhängig gemachten Klageverfahren vor Verwaltungsgericht ebenfalls zu beachten. b) Zum Voraus ausser Betracht fällt vorliegend ein Eintreten auf die Klage betreffend vermeintliche Ansprüche gegen das ehemalige Grundbuchamt D._____ in X._____ wegen angeblich falschen Grundbucheintrags aus dem Jahre 1983. Mit den dazu vorgebrachten Einwänden und Argumenten des Klägers hat sich das kantonale Verwaltungsgericht bereits in seinem Urteil U 14 3 vom 13. Mai 2014 ausführlich auseinandergesetzt. Dieses Urteil ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen (res iudicata) und kann daher nicht noch einmal Gegenstand eines erneuten Klageverfahrens in derselben Angelegenheit sein. Abgesehen davon ist für das Gericht nicht ersichtlich, inwiefern sich an der bereits damals als ‚fehlend‘ qualifizierten Rügelegitimation des Klägers (da notwendige Streitgenossenschaft bei einer Erbengemeinschaft) seit 2014 etwas geändert hätte. Ein Nichteintreten auf die Klage ist in diesem Punkt deshalb unerlässlich, zumal es dafür bereits an den nötigen Urteilsvoraussetzungen gefehlt hat. c) Anders liegt die Sache bei den neu erhobenen Vorwürfen gegen die beiden öffentlich patentierten Notare und freischaffenden Rechtsanwälte.
- 6 - Hier liegt weder eine schon abgeurteilte Sache noch ein Problem mit der Klagelegitimation vor, da der Kläger mit diesen Amtspersonen eine individuelle Leistungsvereinbarung in eigenem Namen und auf eigene Rechnung bezüglich der Abwicklung diverser Rechts- und Vollzugsgeschäfte abgeschlossen hat und er den Kanton Graubünden dafür nun verantwortlich sowie finanziell haftbar machen möchte. Die Urteilsvoraussetzungen für eine materielle Behandlung dieser Vorwürfe sind damit vorhanden, was diesbezüglich ein Eintreten auf die Klage zur Folge hat. 4. a) Im Hinblick auf die materielle Beurteilung der geltend gemachten Verfehlungen der beiden Notare und Rechtsanwälte gilt es vorerst zu betonen, dass im Klageverfahren vor Verwaltungsgericht nur eine eingeschränkte Offizialmaxime gilt, d.h. es obliegt in erster Linie der Klägerschaft, ihre Ansprüche darzulegen und aufzuzeigen, gestützt auf welche Haftungsgrundlagen ihnen diese Ansprüche zustehen; weiter haben sie den Bestand und Umfang des behaupteten Schadens nachzuweisen. Den Beklagten stehen jeweils der Gegenbeweis und die üblichen Einreden offen, wie z.B. die der Verjährungseinrede. Der Kläger irrt also, wenn er das Gericht dazu anhält, den Sachverhalt ‚zu erforschen‘ (siehe S. 2 der Klage). b) Nach Durchsicht der Akten und Prüfung der hier in Frage kommenden Gesetzesbestimmungen ist das Verwaltungsgericht zur Auffassung gelangt, dass die behaupteten Verfehlungen des promovierten Notares und Rechtsanwalts B._____ gar nicht dessen Tätigkeit als Notar betreffen, sondern die Tätigkeit als Rechtsanwalt. Für letztere gibt es aber überhaupt keine Staatshaftung, sodass eine Berufung auf das Notariatsgesetz als Haftungsgrundlage von Beginn weg verfehlt ist. Richtig ist hingegen, dass der genannte Beurkundungs- und Rechtsvertreter wegen standeswidriger Mandatsführung von der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte mit Beschluss vom 2. April, mitgeteilt am 20. April 2004, mit ei-
- 7 nem Verweis disziplinarisch bestraft wurde (vgl. Ref. AKR 03 31). Spätestens seit diesem Zeitpunkt wäre dem heutigen Kläger deshalb ein allfälliger Haftungsanspruch (laut Art. 398 Abs. 2 OR) bekannt gewesen. Indem der Kläger seine aktuelle (handschriftlich abgefasste) Klage aber erst am 29. Juni 2014 beim Verwaltungsgericht (Eingang gemäss Poststempel am 2. Juli 2014) einreichte, wären allfällige Ansprüche jedoch ohnehin verspätet, da die allgemeine Verjährungsfrist von 10 Jahren gemäss Art. 127 OR (April 2004 bis April 2014) bereits ungenutzt verstrichen ist und die geltend gemachten Ansprüche deshalb heute auch nicht mehr einklagbar sind, zumal die Beklagte in ihrer Eingabe vom 17. Juli 2014 noch ausdrücklich die Einrede der Verjährung erhoben hat (vgl. Ziff. II). c) Auch dem Notaren und Rechtsanwalt C._____ wirft der Kläger ein Fehlverhalten im Zusammenhang mit der Beurkundung vom 8. Oktober 2007 betreffend Vollzug güterrechtliche Auseinandersetzung, Vorkaufsrecht und Sicherungspfandrecht vor, wobei es der Kläger aber versäumt hat, darzulegen, was genau die Verfehlung gewesen sein soll und weshalb sich daraus eine Staatshaftung ergeben sollte. Alle weiteren Tätigkeiten vom Notaren und Rechtsanwalt C._____ zu Gunsten des Klägers betreffen hingegen anwaltliche Verrichtungen - so insbesondere das gestellte Revisionsgesuch [Proz.Nr. 110-2004-8] betreffend Urteil Ehescheidung und Nebenfolgen vom 5. Dezember 2005, mitgeteilt am 6. April 2006, des Bezirksgerichts E._____ -, wofür im Voraus keine Haftungsgrundlage für eine Staatshaftung besteht. Allfällige vertragliche Verantwortlichkeits- und Haftungsansprüche könnten wohl einzig aus Art. 398 Abs. 2 OR hergeleiteten werden und müssten überdies vor dem Zivilrichter geltend gemacht werden. d) Was die Tätigkeit des Grundbuchamtes F._____ angeht, so hat dieses in seiner Verfügung vom 15. Juli 2004 zu Recht die beantragte Eigentums-
- 8 übertragung im Rahmen des Scheidungsurteils betreffend Eheleute verweigert, da diese trotz Aufforderung des Amtes keine Vereinbarung über die Verteilung der auf dem Grundstück lastenden Pfandsumme vorlegten; im Übrigen ist diese Verfügung unwidersprochen rechtskräftig geworden, womit sie nunmehr als akzeptiert und verbindlich zu gelten hat. e) Aus dem Gesagten ergibt sich, dass es für Schadenersatzansprüche zu Lasten des Gemeinwesens bzw. des Staats (Kanton Graubünden) bereits an den dafür unerlässlich erforderlichen Haftungsgrundlagen (Art. 1 Abs. 1 lit. c SHG i.V.m. Art. 43 Abs. 2 NotG) fehlt, was bereits unter diesem Gesichtspunkt zur Abweisung der Klage führen muss. Hinzu kommt, dass der Kläger als Schadensnachweis lediglich eine handschriftliche Zusammenstellung von Beträgen verschiedenster Herkunft einlegte. Eine solche Zusammenstellung mit Querverweisen und vereinzelten zusätzlichen Belegen vermag aber in keiner Weise einen Schaden nachzuweisen, zumal auch unklar ist, welche behauptete Schadensposition welchem Schadensverursacher zugeordnet werden soll. Den mangelhaften Schadensnachweis hat indessen ganz alleine der Kläger zu vertreten (s. Verhandlungsmaxime nach Art. 55 Abs. 1 ZPO und Dispositionsmaxime nach Art. 58 Abs. 1 ZPO), weshalb er auch die Folgen der Beweislosigkeit nach Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) zu tragen hat. Die Klage ist deshalb auch unter diesem Aspekt klarerweise abzuweisen. 5. a) Angesichts des Ausgangs dieses Klageverfahrens werden die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG vollumfänglich dem materiell unterliegenden Kläger auferlegt. Das streitberufene und erstinstanzliche Gericht erachtet dabei ermessensweise eine Staatsgebühr von Fr. 1‘500.-für angemessen und ausreichend (s. zur Übergangsbestimmung Art. 85b VRG betreffend doppelter Instanzenzug im Kanton; vgl. Botschaft Heft Nr.
- 9 - 7/2015-2016 S. 373; laut Kantonsamtsblatt vom 4. Februar 2016 ist der Art. 85b VRG rückwirkend per 1. Februar 2016 in Kraft gesetzt worden). b) Eine aussergerichtliche (Partei-) Entschädigung steht der Beklagten nach Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu, da sie (die Regierung) lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. c) Zum Antrag des Klägers auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 76 VRG sei hier noch festgehalten: Die Behörde (inkl. Gericht) kann durch verfahrensleitende Verfügung oder mit dem Entscheid in der Hauptsache einer Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag die unentgeltliche Prozessführung bewilligen, falls ihr Rechtsstreit nicht offensichtlich mutwillig oder von vorneherein aussichtslos ist (Abs. 1). Die Bewilligung befreit von allen behördlichen Kosten und Gebühren. Die Bestimmungen über die Erstattung bleiben vorbehalten (Abs. 2). Wo es die Verhältnisse rechtfertigen, bestellt die Behörde (das Gericht) auf ihre (seine) Kosten eine Anwältin oder einen Anwalt. Die Entschädigung richtet sich nach der Anwaltsgesetzgebung (Abs. 3). Als aussichtslos gelten Verfahren, bei denen die Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und daher kaum mehr als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich die Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht allein deswegen anstrengen können, weil er nichts kostet (vgl. BGE 122 I 267 E.2b). Vorliegend ist die „Aussichtslosigkeit“ der Klage hinreichend erstellt, weil es bereits an einem Klagefundament fehlt und der Kläger schon aufgrund des früheren Gerichtsverfahrens U 14 3 leicht hät-
- 10 te erkennen können und auch müssen, dass seine Anträge vor Gericht chancenlos sein würden. Bei vernünftiger Überlegung und objektiver Betrachtungsweise hätte eine durchschnittlich agierende Partei daher auf eine Klage verzichtet. Auch mit dem Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege dringt der Kläger demnach nicht durch. Daran ändert nichts, dass seine finanzielle Bedürftigkeit aufgrund der eingereichten Belege (speziell aufgrund der Steuerverfügung vom 29. Januar 2014 betreffend direkte Bundessteuer 2012 bzw. einem daraus ersichtlichen steuerbaren Einkommen von Fr. 14‘400.--) wohl hätte bejaht werden können, da die Leistungsvoraussetzungen der finanziellen Bedürftigkeit und der fehlenden Aussichtslosigkeit jeweils kumulativ (also gemeinsam/zusammen) erfüllt sein müssen, um in den Genuss der Rechtswohltat im Sinne von Art. 76 VRG kommen zu können. Gerade dies ist hier aber nicht der Fall. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 230.-zusammen Fr. 1'730.-gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung]
- 11 - 4. [Mitteilungen]