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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 10.07.2014 U 2014 36

July 10, 2014·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·1,795 words·~9 min·6

Summary

Führerausweisentzug (Wiederherstellung einer Frist)

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN U 14 36 Verwaltungsrichter Audétat als Einzelrichter und Decurtins als Aktuar ad hoc URTEIL vom 10. Juli 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Führerausweisentzug (Wiederherstellung einer Frist)

- 2 - 1. Am 11. November 2013 verursachte A._____ einen Auffahrunfall, bei welchem das sich vor ihm befindende Fahrzeug in ein weiteres Fahrzeug nach vorne geschoben wurde. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden qualifizierte diese Verkehrsregelverletzung als mittelschwere Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG und verfügte am 13. Februar 2014 einen Führerausweisentzug für die Dauer von einem Monat sowie die Verlängerung der Probezeit des Führerausweises auf Probe um ein Jahr. 2. Gegen diese Verfügung erhob A._____ mit Schreiben vom 21. April 2014 (Poststempel vom 22. April 2014) sinngemäss Beschwerde an das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden (DJSG) und beantragte die erneute Beurteilung der Angelegenheit. Dabei ergänzte er seine anlässlich der polizeilichen Einvernahme gemachte Aussage dahingehend, dass ein ihm folgender Personenwagen unmittelbar vor dem Unfall die Lichthupe betätigt habe, dass er deshalb für eine kurze Zeit nach hinten geschaut habe und danach habe niessen müssen, weshalb es zum Unfall gekommen sei. Zudem legte er dar, dass er aufgrund seiner beruflichen Situation dringend auf seinen Führerausweis angewiesen sei. 3. Mit Schreiben vom 23. April 2014 teilte das DJSG A._____ mit, dass seine Eingabe vom 21. April 2014 angesichts der am 17. März 2014 abgelaufenen Beschwerdefrist als verspätet eingereicht betrachtet werde und dass deshalb nicht darauf eingetreten werden könne. Gleichzeitig räumte es ihm unter Hinweis auf die Möglichkeit einer Wiederherstellung der Beschwerdefrist nach Art. 10 VRG eine Frist bis zum 2. Mai 2014 ein, um das Vorliegen eines unverschuldeten Hindernisses im Sinne dieser Bestimmung zu beweisen.

- 3 - 4. Anlässlich eines Telefonats mit dem DJSG vom 28. April 2014 bestätigte A._____ den Erhalt dieses Schreibens und erkundigte sich über das weitere Vorgehen. Dabei wurde er seitens des DJSG erneut darauf hingewiesen, dass auf seine Beschwerde grundsätzlich nicht eingetreten werden könne, es sei denn, er mache Wiederherstellungsgründe geltend. 5. Da A._____ innert der Frist bis zum 2. Mai 2014 weder Wiederherstellungsgründe geltend machte noch Belege einreichte, trat das DJSG mit Departementsverfügung vom 19. Mai 2014 auf die Beschwerde nicht ein. 6. Gegen diese Nichteintretensverfügung des DJSG vom 19. Mai 2014 reichte A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 22. Mai 2014 (Poststempel vom 26. Mai 2014) sowohl beim DJSG selbst als auch beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde ein. Darin machte er geltend, er habe sich vom 21. April bis 5. Mai 2014 ferienhalber in Deutschland aufgehalten und das Schreiben des DJSG vom 23. April 2014 erst am Abend des 5. Mai 2014 in den Händen gehalten. Seine Mutter, welche die eingeschriebene Sendung für ihn abgeholt habe, habe ihm den Inhalt des Schreibens aus sprachlichem Unvermögen nicht ausrichten können. Angesichts der ohnehin verpassten Frist habe er davon abgesehen, eine Beschwerde mit Beweisen einzureichen. Das Beweismaterial stehe ihm jedoch zur Verfügung, weshalb er abschliessend um die erneute Ansetzung einer Frist zur Einreichung der Beweise ersuche. 7. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden nahm sich dieser Beschwerde an und räumte dem DJSG eine Frist bis zum 18. Juni 2014 ein, um sich in Bezug auf die Beschwerde zu äussern. 8. In seiner Vernehmlassung vom 11. Juni 2014 beantragte das DJSG die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Dabei wiederholte es, dass die

- 4 - Beschwerde vom 21. April 2014 an das DJSG offensichtlich verspätet erfolgt sei und führte aus, dass weder im Rahmen dieser Beschwerde noch im Rahmen der hierfür angesetzten Nachfrist Wiederherstellungsgründe im Sinne von Art. 10 VRG geltend gemacht worden seien. Auch mit der vorliegenden Beschwerde an das Verwaltungsgericht bezüglich der Nichteinhaltung der Frist für die Beschwerde an das Departement habe der Beschwerdeführer noch immer keine Wiederherstellungsgründe geltend gemacht. Dabei wäre das Gesuch um Wiederherstellung gemäss Art. 10 Abs. 2 VRG innert zehn Tagen seit Wegfall des Hindernisses einzureichen gewesen, weshalb es dem Beschwerdeführer nun nicht (mehr) möglich sei, diese Handlung rechtzeitig vorzunehmen. 9. Der Beschwerdeführer liess die ihm eingeräumte Möglichkeit, zu dieser Vernehmlassung bis zum 23. Juni 2014 Stellung zu nehmen, ungenutzt. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. a) Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Departementsverfügung des DJSG vom 19. Mai 2014 betreffend Wiederherstellung einer Frist in einem Verfahren betreffend Führerausweisentzug. Dass die Beschwerde gleichzeitig dem DJSG sowie dem Verwaltungsgericht eingereicht wurde (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bgact.] 6), schadet nicht. Das vorliegende Urteil wird gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100)

- 5 in einzelrichterlicher Kompetenz erlassen, da – wie nachfolgend zu zeigen ist – die vorliegende Beschwerde offensichtlich unbegründet ist. b) Gegen Entscheide der kantonalen Departemente steht dem Betroffenen gemäss Art. 49 ff. VRG die Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen. Gemäss Art. 51 Abs. 1 VRG können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (lit. a) sowie eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Mit der vorliegenden Beschwerde rügt der Beschwerdeführer aber nicht etwa den angefochtenen Entscheid im Sinne eines solchen Beschwerdegrundes, sondern beantragt das nochmalige „zur-Verfügung-Stellen“ (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 6 S. 2) einer Frist für die Beibringung von Wiederherstellungsgründen bezüglich seiner verspätet eingereichten Beschwerde vom 21. April 2014 gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamtes vom 13. Februar 2014. Ein solches Vorbringen ist im Beschwerdeverfahren nicht möglich. Mangels Vorliegen eines zulässigen Beschwerdegrundes sind die Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt, weshalb auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 09 25 vom 14. Juli 2009 E.1). 2. a) Selbst wenn das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde eingetreten wäre und das Gesuch des Beschwerdeführers um nochmaliges „zur- Verfügung-Stellen“ einer Frist materiell überprüft hätte, wäre dieses aus den nachfolgenden Gründen abzulehnen gewesen. Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer es versäumt hat, Hinderungsgründe für seine verspätete Beschwerde vom 21. April 2014 an das DJSG vorzubringen. Auch die durch das DJSG hierfür angesetzte Nachfrist bis zum 2. Mai 2014 (vgl. Schreiben vom 23. April 2014 in Bg-act. 3) hat er unge-

- 6 nutzt verstreichen lassen. Wenn er in seiner Beschwerde an das Verwaltungsgericht nun um ein nochmaliges „zur-Verfügung-Stellen“ einer Frist ersucht, beantragt er damit quasi eine Wiederherstellung der (verpassten) Frist für die Geltendmachung von Wiederherstellungsgründen in Bezug auf seine verspätet eingereichte Beschwerde vom 21. April 2014 an das DJSG. b) Gemäss Art. 10 Abs. 1 VRG können versäumte Fristen nur wiederhergestellt werden, wenn die Partei beweisen kann, dass ihr die Einhaltung der Frist infolge eines unverschuldeten Hindernisses nicht möglich war. Das Gesuch um Wiederherstellung ist dabei innert zehn Tagen seit Wegfall des Hindernisses einzureichen (Abs. 2), und zwar bei jener Behörde, welche im Falle der Gewährung der Fristwiederherstellung über die nachgeholte Rechtshandlung zu befinden hätte (vgl. PLÜSS, in: GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich 2014, § 12 Rz. 71 ff. zur entsprechenden Bestimmung des zürcherischen VRG sowie VOGEL, in: AU- ER/MÜLLER/SCHINDLER [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Art. 24 Rz. 19 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-65/2012 vom 11. April 2012 E.1.4 zu derjenigen des VwVG). c) Da im vorliegenden Fall das DJSG diejenige Behörde ist, welche sich mit der nachgeholten Rechtshandlung – i.c. die Geltendmachung von Wiederherstellungsgründen in Bezug auf die verspätet eingereichte Beschwere vom 21. April 2014 – zu befassen hätte, wäre folglich das DJSG und nicht das Verwaltungsgericht für die Beurteilung des vorliegenden Wiederherstellungsgesuchs zuständig. Gemäss der zürcherischen Praxis zum Wiederherstellungsverfahren hat die obere Instanz, bei welcher ein Wiederherstellungsgesuch fälschlicherweise eingereicht wird, mangels Zuständigkeit nicht darauf einzutreten und die Sache an die untere In-

- 7 stanz zu überweisen (vgl. PLÜSS, a.a.O., § 12 Rz. 89 mit Verweis auf ein nicht publiziertes Urteil des zürcherischen Verwaltungsgerichts). Wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, kann das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall zwecks Vermeidung eines prozessualen Leerlaufs von einer Überweisung der Sache an das DJSG (im Sinne von Art. 4 Abs. 3 VRG) absehen (vgl. dazu sogleich E.2d). d) Zum einen hat der Beschwerdeführer das vorliegende Wiederherstellungsgesuch im Rahmen der Beschwerde vom 22. Mai 2014 offensichtlich verspätet gestellt. Wie vorstehend erwähnt, hätte er dieses innert zehn Tagen seit Wegfall des Hindernisses – d.h. zehn Tage nach seiner Rückkehr aus dem Ausland am 5. Mai 2014 – einreichen müssen. Zum anderen sind die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 22. Mai 2014 vorgebrachten Wiederherstellungsgründe – Auslandabwesenheit und sprachliches Unvermögen seiner Mutter – nicht als „unverschuldete Hindernisse“ im Sinne von Art. 10 Abs. 1 VRG zu qualifizieren. Als solches Hindernis würde beispielsweise eine Naturkatastrophe oder der unerwartete Tod eines nahen Angehörigen gelten (vgl. zum Ganzen PLÜSS, a.a.O., § 12 Rz. 71 ff. zur Kasuistik betreffend das zürcherische VRG). Kommt hinzu, dass eine bei den Akten liegende Telefonnotiz vom 28. April 2014 (vgl. Bg-act. 4) die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er vom Schreiben des DJSG vom 23. April 2014 erst am 5. Mai 2014 und damit nach Ablauf der darin angesetzten Nachfrist Kenntnis erhalten habe, widerlegt. Laut dieser Aktennotiz hat der Beschwerdeführer anlässlich eines Telefonats vom 28. April 2014 mit dem DJSG den Erhalt des Schreibens bestätigt und sich von einem Mitarbeiter des Rechtsdienstes über den Stand der Dinge aufklären lassen. Da die Voraussetzungen für die beantragte Fristwiederherstellung offensichtlich nicht erfüllt sind und angesichts der Tatsache, dass einem Wiederherstellungsgesuch im Interesse eines geordneten Verfahrensablaufes praxisgemäss nicht leichthin

- 8 stattgegeben werden darf (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B- 65/2012 vom 11. April 2012 E.3 mit weiteren Hinweisen sowie Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 05 5 vom 18. März 2005 E.3b), erübrigt es sich, dass die vorliegende Angelegenheit an das DJSG überwiesen wird resp. dass das DJSG die vorliegende Beschwerde vom 22. Mai 2014 als Wiederherstellungsgesuch entgegennimmt und materiell prüft. e) Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass das Fristwiederherstellungsgesuch des Beschwerdeführers im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens prozessual nicht möglich ist, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Da der Beschwerdeführer das Wiederherstellungsgesuch zu spät gestellt und darüber hinaus keine zulässigen Wiederherstellungsgründe geltend gemacht hat, wäre dem Gesuch ohnehin nicht zu entsprechen gewesen. Aus diesem Grunde erübrigt es sich, dass sich das DJSG nach dem vorliegenden Nichteintretensentscheid seinerseits mit dem Wiederherstellungsgesuch des Beschwerdeführers auseinandersetzt. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 500.-- gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zu lasten des Beschwerdeführers. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht dem DJSG als Beschwerdegegner nicht zu, da es lediglich in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat (vgl. Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt der Einzelrichter 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

- 9 - 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 219.-zusammen Fr. 719.-gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

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