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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 18.03.2014 U 2013 94

March 18, 2014·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·4,525 words·~23 min·6

Summary

Lohnforderungen | Personalrecht

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN U 13 94 1. Kammer bestehend aus Vizepräsident Priuli als Vorsitzender, Verwaltungsrichter Stecher und Verwaltungsrichterin Moser, Aktuar Simmen URTEIL vom 18. März 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Mario Thöny, Klägerin/Widerbeklagte gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Duri Pally, Beklagte/Widerklägerin und Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement Graubünden, beigeladen betreffend Lohnforderungen

- 2 - 1. A._____ und die Gemeinde X._____ (nachfolgend Gemeinde) unterzeichneten am 23. März bzw. am 12. April 2013 einen vorerst auf das Schuljahr 2013/2014 befristeten, öffentlich-rechtlichen Anstellungsvertrag für Lehrpersonen. Dabei wurde das Arbeitspensum als schulische Heilpädagogin (SHP) mit 12 Lektionen definiert. Vereinbart wurde die maximale Lohnstufe für Lehrpersonen mit Ausbildungsabschluss in Sonderpädagogik auf Primarstufe, was einer jährlichen Lohnsumme von Fr. 121‘660.-- (für ein Vollpensum, inkl. 13. Monatslohn, exkl. gesetzlicher Zulagen) entspricht. Bei Teilzeitpensen sollte sich der Lohn aufgrund des Verhältnisses von einem Teilzeit- zu einem Vollzeitpensum berechnen. Unter dem Titel Rechtsgrundlage wurden die aktuelle Personalverordnung der Gemeinde X._____ sowie die zwingenden Bestimmungen der kantonalen Schulgesetzgebung für anwendbar erklärt. 2. Insgesamt wies die Gemeinde A._____ 12.5 wöchentliche Lektionen, davon 6 Lektionen auf der Primar- und 6.5 Lektionen auf der Kindergartenstufe, zu. Am 22. August 2013 wurde A._____ die Lohnabrechnung für das Schuljahr 2013/2014 zur Überprüfung zugestellt. Am 11. September 2013 stellte die Gemeinde A._____ nochmals eine korrigierte Lohnabrechnung zu. Aus der korrigierten Lohnabrechnung geht hervor, dass die Gemeinde A._____ für ihre Tätigkeit als SHP auf der Primarstufe einen Lohnanteil von 6/29 des Vollpensums (von Fr. 121‘660.--) ausrichtet (= Fr. 1‘936.23/Monat) bzw. auf der Stufe des Kindergartens einen solchen von 6.5/29 des Vollpensums (= Fr. 2‘097.59/Monat). 3. Da A._____ mit der Berechnung des Lohnanteils auf der Kindergartenstufe nicht einverstanden war, wandte sie sich mit E-Mails vom 6. und 10. September 2013 an die Departementsvorsteherin Schulen der Gemeinde. Mit E-Mails vom 9. und 11. September 2013 teilte ihr diese unter

- 3 - Hinweis auf die kantonalen Vorgaben mit, dass die Gehaltsabrechnung korrekt sei. 4. Mit Schreiben an den Gemeindevorstand vom 9. Oktober 2013 ersuchte A._____ erneut um Anpassung ihrer Lohnabrechnung und alternativ um Ausstellung einer anfechtbaren Verfügung. Daraufhin verfügte der Schulrat der Gemeinde am 29. Oktober, mitgeteilt 6. November 2013, dass am Entscheid betreffend Gehaltsabrechnung von A._____ festgehalten werde. 5. Dagegen erhob A._____ am 18. November 2013 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Anträgen auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Verpflichtung der Gemeinde, ihr für die Tätigkeit als SHP auf der Kindergartenstufe im Pensum von 6.5 wöchentlichen Einheiten einen jährlichen Betrag von Fr. 35‘659.-- auszurichten (Ziff. 1). Eventualiter sei die Gemeinde zu verpflichten, ihr für die Tätigkeit als SHP auf der Kindergartenstufe im Pensum von 6.5 wöchentlichen Einheiten einen jährlichen Betrag von Fr. 32‘949.60 auszurichten (Ziff. 2). Subeventualiter sei die verwaltungsgerichtliche Beschwerde als verwaltungsgerichtliche Klage zu behandeln (Ziff. 3). Unbestritten sei, dass ihr für das Schuljahr 2013/2014 ein Arbeitspensum von total 12.5 wöchentlichen Einheiten, wovon 6 Einheiten auf der Primarstufe und 6.5 Einheiten auf der Kindergartenstufe zu unterrichten seien, zugewiesen worden sei. Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. a und b SchlG betrage ein Vollpensum auf Kindergartenstufe 24 Stunden und auf Primarstufe 29 Lektionen pro Schulwoche. Die Unterrichtseinheiten würden gemäss Art. 25 Abs. 2 SchlG auf Kindergartenstufe 60 Minuten, jene auf Primarstufe 45 Minuten betragen. Sie unterrichte auf der Primarstufe 6 Einheiten pro Schulwoche. Dafür richte ihr die Gemeinde korrekterweise einen Lohnanteil von 6/29 des Vollpensums aus. Art. 66 SchlG unterscheide bezüglich Lohneintei-

- 4 lung nicht zwischen Lehrpersonen mit Ausbildungsabschluss in Sonderpädagogik auf der Primar- und auf der Kindergartenstufe. Sie unterrichte im Schuljahr 2013/2014 6.5 Einheiten als SHP auf der Kindergartenstufe. Die Gemeinde habe dafür einen Lohnanteil von 6.5/29 des Vollpensums (analog Primarstufe) berechnet, was falsch sei. Die Gemeinde vertausche Lektionen und Stunden. Wäre diese Berechnung korrekt, müsste sie im Kindergarten für den gleichen Lohn einen Drittel länger unterrichten als auf der Primarstufe. Sie würde gar weniger verdienen als eine Primarlehrperson ohne den Ausbildungsabschluss in Sonderpädagogik. Gemäss ihrem Anstellungsvertrag berechne sich der Lohn bei Teilzeitpensen aufgrund des Verhältnisses von Teilzeit- zu Vollzeitpensum. Die Gemeinde gehe in der Berechnung der Entschädigung auf der Kindergartenstufe fälschlicherweise von 6.5 wöchentlichen Einheiten à 45 Minuten aus. Würden die 6.5 Einheiten à 60 Minuten im Kindergarten auf die Basis der Primarstufe umgerechnet, würde das Pensum 8.5 wöchentlichen Lektionen entsprechen. Bei 8.5 wöchentlichen Lektionen resultiere eine jährliche Differenz von Fr. 8‘390.40. Eventualiter wären die 6.5 Einheiten im Kindergarten ins Verhältnis zu einem Vollpensum im Kindergarten (24 Stunden) zu setzen. Bei 6.5 Stunden im Verhältnis zu 24 Stunden würde eine jährliche Differenz von Fr. 5‘681.-- resultieren. Die Pause im Kindergarten sei jeweils so angesetzt, dass sie nicht in ihre Unterrichtszeiten falle. Sie arbeite demnach auf der Kindergartenstufe pro Einheit 15 Minuten länger, als eine auf der Primarstufe unterrichtende SHP. Die Gemeinden Y._____ und Z._____ würden den Lohn der auf der Kindergartenstufe unterrichtenden SHP berechnen, indem sie die Einheiten auf das Pensum der Primarstufe umrechneten. 6. Am 21. Januar 2014 stellte die Gemeinde dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ihre Vernehmlassung mit folgenden Anträgen zu:

- 5 - 1. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. 2. Verwaltungsrechtliche Klage A._____ 2.1 Der Hauptantrag (Rechtsbegehren 1) sei abzuweisen. 2.2 Der Eventualantrag (Rechtsbegehren 2) sei im Sinne der nachstehenden Ausführungen teilweise gutzuheissen, indem die Gemeinde verpflichtet werde, die im Schuljahr 2013/2014 (bis anhin) zu entschädigenden 7 Unterrichtseinheiten auf Kindergartenstufe und 5.5 Unterrichtseinheiten auf Primarstufe mit monatlich Fr. 4‘504.40 zu entlöhnen. 3. Verwaltungsrechtliche (Wider-)Klage der Gemeinde X._____ Es sei festzustellen, dass der Mindest-Jahreslohn (im Sinne von Art. 66 SchlG) einer Sonderpädagogin auf Kindergartenstufe 83.33 % des Jahreslohns einer Sonderpädagogin auf Primarstufe betrage. 4. Antrag zum Verfahren: Das vorliegende Verfahren sei möglichst rasch zum Abschluss zu bringen. In der Lohnabrechnung für das Schuljahr 2013/2014 vom 11. September 2013 habe sich betreffend die zu entschädigenden Lektionen auf Primarbzw. Kindergartenstufe ein Fehler eingeschlichen, indem auf Kindergartenstufe 7 Lektionen (statt 6.5 Lektionen) und auf Primarstufe 5.5 Lektionen (statt 6 Lektionen) zu entschädigen seien. Eine detaillierte Prüfung der Rechtslage habe ergeben, dass sowohl ihre bisherigen Abrechnungsmodalitäten als auch die von A._____ beantragten Abrechnungsmodalitäten nicht haltbar seien. Streitig sei, wie SHP auf Stufe Kindergarten zu entschädigen seien. Der kantonale Gesetzgeber habe in Art. 66 SchlG vergessen, eine entsprechende Regelung zu treffen. Aus diesem Grund bestünden in den Gemeinden unterschiedliche Regelungen. Dies vor allem auch darum, weil auf Kindergarten- und Primarstufe sowohl die totale Unterrichtszeit (24 Stunden bzw. 29 Lektionen) als auch die Dauer der einzelnen Unterrichtseinheiten (60 bzw. 45 Minuten) unterschiedlich seien. Für die Löhne von SHP auf Primar- und Kindergartenstufe müsse dasselbe Verhältnis gelten wie für die Löhne von Lehrpersonen auf Primar- und Kindergartenstufe. Daraus resultiere für SHP auf Kindergartenstufe ein Jahreslohn von Fr. 101‘383.-- (83.33 % von Fr. 121‘660.--). Dagegen könne nicht eingewendet werden, dass die SHP auf Kindergartenstufe über dieselbe Ausbildung verfügten wie diejenigen auf Primarstufe

- 6 und folglich auch gleich entlöhnt werden müssten. Das Gegenteil sei zutreffend, da alle SHP (auf Kindergarten, Primar- und Sekundarstufe) über einen identischen sonderpädagogischen Abschluss verfügten und berechtigt seien, auf allen drei Stufen zu unterrichten. Trotzdem würden gemäss Konzeption des Gesetzgebers die SHP auf Sekundarstufe I mehr verdienen als jene auf Primarstufe, weshalb auch die SHP auf Primarstufe mehr verdienen müssten als jene auf Kindergartenstufe. Daher werde in Rechtsbegehren 3 beantragt, es sei festzustellen, dass der Mindestjahreslohn einer SHP auf Kindergartenstufe 83.33 % des Jahreslohns einer SHP auf Primarstufe betrage. Es stehe der Gemeinde im vorliegenden Verfahren kein rechtsgestaltendes Rechtsbegehren zur Verfügung, weshalb die für das Feststellungsbegehren erforderliche Voraussetzung der Subsidiarität erfüllt sei. Zudem bestünden an der Behandlung dieses Feststellungsbegehrens im vorliegenden Verfahren gewichtige öffentliche und private Interessen. Die Zulässigkeit der Widerklage ergebe sich aus Art. 65 Abs. 2 VRG i.V.m. Art. 14 ZPO. Allenfalls könne die Widerklage auch als eigenständige Klage entgegengenommen und mit dem vorliegenden Verfahren vereinigt werden. Falls das Gericht die Voraussetzungen für eine Widerklage und/oder für das Feststellungsbegehren als nicht erfüllt betrachte, wäre die Gemeinde dem Gericht dankbar, wenn es sich zwecks Schaffung von Rechtssicherheit in einem obiter dictum zur Frage des Jahreslohns äussern könnte. A._____ mache geltend, ihr Lohn als SHP sei im Schulgesetz auf der Primarstufe definiert, weshalb die von ihr erteilten 7 Kindergarten-Einheiten à 60 Minuten (= 420 Minuten) in 9.33 Einheiten à 45 Minuten auf Primarstufe umgerechnet und mit 9.33/29 abgerechnet werden müssten, woraus für die Kindergarten-Lektionen eine Jahresentschädigung von Fr. 39‘141.-- resultiere (= Fr. 121‘660.-- : 29 x 9.33). Diese Argumentation sei falsch, da gemäss dieser Berechnung das Vollzeitpensum einer SHP auf Stufe Kindergarten mit Fr. 134‘245.-- (Fr. 121‘660.-- : 29 x 32) zu entschädigen wäre, während die Entschädi-

- 7 gung auf Primarstufe Fr. 121‘660.-- bzw. auf Sekundarstufe Fr. 135‘520.-betrage. Dies könne nicht richtig sein. Die Fehlüberlegung von A._____ bestehe darin, dass sie die entlöhnte Gesamtarbeitszeit mit der Unterrichtszeit vor der Klasse gleichsetze. Daraus würden sich auf Stufe Kindergarten und Primarschule unterschiedliche Arbeitszeiten für ein Vollpensum ergeben, nämlich 24 Stunden im Kindergarten und 21.75 Stunden in der Primarschule. A._____ übersehe, dass sich die entlöhnte Arbeitszeit aus der Unterrichtszeit vor der Klasse und aus der Vor- und Nachbearbeitungszeit, Besprechungszeit etc. ausserhalb des Schulunterrichts zusammensetze. Diese Vor- und Nachbearbeitungszeit, Besprechungszeit etc. sei auf Stufe Kindergarten deutlich geringer als auf Stufe Primarschule. Der Gesetzgeber habe den Mehraufwand für die Vor- und Nachbearbeitung, Besprechung etc. auf Primarstufe (im Verhältnis zur Kindergartenstufe) mit rund 10 % beziffert. Mit anderen Worten sei die wöchentliche Arbeitszeit eines Vollpensums für Kindergarten- und Primarlehrpersonen identisch. Auf Primarstufe habe der Gesetzgeber den Aufwand für Vor- und Nachbearbeitung etc. für „ordentliche“ Lehrpersonen und SHP als identisch eingestuft, ansonsten für ein SHP-Vollpensum auf Primarstufe mehr Unterrichtseinheiten als für „ordentliche“ Lehrpersonen hätten vorgesehen werden müssen. Auf der Kindergartenstufe sei der Aufwand für Vor- und Nachbearbeitung etc. für SHP nicht höher als für die Kindergartenlehrperson. Daraus folge, dass den SHP auf Kindergartenstufe (aus Gründen der Rechtsgleichheit) für die Vor- und Nachbearbeitung etc. „nur“ der gleiche Aufwand wie den Kindergartenlehrpersonen zugestanden werden dürfe. Die von A._____ auf Kindergartenstufe geleisteten 7 Unterrichtseinheiten à 60 Minuten seien mithin auf der Basis der Unterrichtszeit von Kindergartenlehrpersonen mit 7/24 des Maximallohnes von Fr. 121‘660.-- (= Fr. 35‘484.17) zu vergüten. Demnach betrage der Monatslohn für die 7 Lektionen à 60 Minuten auf Kindergartenstufe Fr. 2‘729.55 (Fr. 121‘660.-- : 24 x 7 : 13). Somit sei der Hauptantrag von

- 8 - A._____ abzuweisen, während der Eventualantrag im vorerwähnten Sinn gutzuheissen sei, weil die Gemeinde die 7 Kindergartenlektionen à 60 Minuten auf der Basis von 29 Primarlehrerlektionen (à 45 Minuten) statt auf der Basis von 24 Kindergartenlektionen (à 60 Minuten) abgerechnet habe. 7. Das Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement Graubünden (EKUD) führte in seiner Stellungnahme vom 10. Dezember 2013 aus, die durch die Gemeinde vorgenommene Lohnberechnung sei korrekt. Die Schulträgerschaften seien dahingehend orientiert worden, dass sie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen frei seien, die konkreten Lohnberechnungen für SHP vorzunehmen. Es könne diesbezüglich auf die beiliegende, vom Amt für Volksschule und Sport (AVS) herausgegebene, „FAQ - Schulgesetz/Schulverordnung“ verwiesen werden. Eine während vier Stunden unterrichtende SHP auf der Kindergartenstufe werde in gleicher Weise beansprucht wie diejenige, welche auf der Primarstufe vier Lektionen Unterricht erteile. Vor diesem Hintergrund erscheine die zur Diskussion stehende Lohnberechnung als korrekt. 8. In ihrer Replik vom 17. Februar 2014 hielt A._____ an ihren Anträgen fest. Zusätzlich beantragte sie, auf die verwaltungsrechtliche (Wider-)Klage sei nicht einzutreten (Ziff. 5), eventualiter sei die verwaltungsrechtliche (Wider-)Klage abzuweisen (Ziff. 6), subeventualiter sei festzustellen, dass der Mindestjahreslohn einer SHP auf Kindergartenstufe (im Sinne von Art. 66 SchlG) 100 % des Mindestjahreslohnes einer SHP auf Primarstufe betrage (Ziff. 7). Sie anerkenne die korrigierten, zu entschädigenden wöchentlichen Lektionen auf Primar- bzw. Kindergartenstufe, indem auf Kindergartenstufe insgesamt 7 Lektionen (statt 6.5 Lektionen) und auf Primarschule 5.5 Lektionen (statt 6 Lektionen) zu entschädigen seien. Zur Berechnung der Löhne von SHP auf Primar- und auf Kindergartenstufe müsse nicht dasselbe Verhältnis gelten, wie für die

- 9 - Löhne von Lehrpersonen auf Primar- und auf Kindergartenstufe. Folglich sei der von der Gemeinde berechnete Jahreslohn von SHP auf der Kindergartenstufe von Fr. 101‘383.-- falsch. Die Differenz zwischen dem Lohn einer Primarlehrerin und demjenigen einer Kindergartenlehrperson sowie demjenigen einer Sekundarlehrperson rechtfertige sich durch die unterschiedliche Ausbildungsdauer. Die SHP auf der Kindergartenstufe verfüge jedoch über die identische Zusatzausbildung wie jene auf der Primar- und auf der Sekundarstufe. Somit sei nicht verständlich, warum die SHP auf der Sekundarstufe I einen höheren Jahresmindestlohn erhalte als diejenige auf der Primarstufe. Sachliche Gründe seien dafür nicht erkennbar. Die Gemeinde sei bei der Festlegung der Lohnbasis bei Vertragsbeginn für das Schuljahr 2013/2014 selbst auf beiden Stufen (Kindergarten- und Primarstufe) vom Lohn einer SHP auf der Primarstufe ausgegangen. Würde der Argumentation der Gemeinde gefolgt, würde eine Primarlehrperson mit abgeschlossener Zusatzausbildung als SHP jährlich Fr. 9‘497.-- weniger verdienen als eine Primarlehrperson ohne diese Zusatzausbildung, wenn sie im Kindergarten als SHP arbeiten würde. Dies könne nicht im Sinne des Gesetzgebers sein. Auch der St. Gallische Schulgesetzgeber differenziere lohnmässig nicht zwischen EDKanerkannten Heilpädagogen mit Lehrdiplom für die Regelklassen und für den Kindergarten. Den Heilpädagogen auf der Kindergartenstufe werde derselbe Lohn ausgerichtet wie jenen auf der Oberstufe. In Anlehnung an die St. Galler Praxis wäre eine Senkung des Minimallohnes für SHP auf der Kindergartenstufe stossend. Demzufolge habe der jährliche Mindestlohn einer SHP auf der Kindergartenstufe 100 % des Jahreslohns einer SHP auf der Primarstufe zu betragen. Sodann treffe es nicht zu, dass die Vor- und Nachbearbeitungszeit, Besprechungszeit etc. auf Stufe Kindergarten geringer sei als auf der Primarstufe. Auf der Kindergartenstufe stünden teils völlig andere, altersentsprechende, weniger messbare

- 10 - Schwerpunkte im Zentrum, welche mindestens den gleichen Vor- und Nachbearbeitungsaufwand generierten. 9. In ihrer Duplik vom 3. März 2014 hielt die Gemeinde an ihren Anträgen fest. Aus der Regelung in St. Gallen könne A._____ nichts zu ihren Gunsten ableiten, weil bezüglich Lohnidentität bzw. Lohndifferenz von SHP auf Kindergarten-, Primar- und Sekundarstufe schweizweit kein Konsens bestehe, was die Regelung im Kanton Zürich exemplarisch zeige, wo SHP auf Kindergarten-, Primar- und Sekundarstufe unterschiedlich entlöhnt würden. Aufgrund des dem Gesetzgeber zustehenden weiten Gestaltungsspielraums dürften die unterschiedlichen tatsächlichen Anforderungen auf Kindergarten-, Primar- und Sekundarstufe - entsprechend dem Züricher Modell - berücksichtigt werden. Die gegenteilige Rechtsauffassung von A._____, wonach zwingend und einzig auf die identische Ausbildung abgestellt werden müsste, sei unzutreffend. Entscheidend sei, dass der Gesetzgeber in Art. 66 SchlG die unterschiedlichen tatsächlichen Anforderungen an SHP auf Kindergarten-, Primar- und Sekundarstufe als wesentliche Tatsache für eine Lohndifferenzierung qualifiziert und darum unterschiedliche Löhne festgelegt habe. Daraus folge zwingend, dass auch eine Lohndifferenz für SHP auf Primar- und Kindergartenstufe bestehen müsse. Das Kriterium der Rechtsgleichheit verbiete nämlich, das Kriterium der unterschiedlichen tatsächlichen Anforderungen an SHP auf Kindergarten-, Primar- und Sekundarstufe nur bei der Lohnfestsetzung auf Primar- und Sekundarstufe, nicht aber bei der Lohnfestsetzung auf Kindergartenstufe zu berücksichtigen. Würde zur Prüfung der Frage, welcher Lohn sich für SHP auf Kindergartenstufe aus der Gesetzessystematik ergebe, auf das Züricher Modell abgestellt, hätte für die Löhne von SHP auf Primar- und Kindergartenstufe dasselbe Verhältnis zu gelten wie für die Löhne von SHP auf Primar- und Sekundarstufe. Daraus würde für SHP auf Kindergartenstufe ein Lohn von Fr. 107‘791.-- resultieren

- 11 - (88.6 % des Jahreslohns einer SHP auf Primarstufe). Auf welches Verhältnis für die Festlegung des Lohns von SHP auf der Kindergartenstufe vorliegend abzustellen sei, sei eine Ermessensfrage. Die Gemeinde sei nach wie vor der Ansicht, das Verhältnis von 83.33 % sei richtig, wobei auch ein Verhältnis von 88.6 % noch vertretbar wäre. 10. In einer weiteren Stellungnahme vom 3. März 2014 führte das EKUD aus, den „FAQ Schulgesetz/Schulverordnung“ sei zu entnehmen, dass für SHP auf Kindergarten- und auf Primarstufe der gleiche Mindestbesoldungsansatz gelte. Bis anhin hätten sämtliche Schulträgerschaften für SHP, welche sowohl auf der Kindergarten- als auch auf der Primarstufe tätig seien, den gleichen Mindestbesoldungsansatz (Kategorie Lehrpersonen mit Ausbildungsabschluss in Sonderpädagogik gemäss Art. 66 Abs. 1 lit. b SchlG) zugrunde gelegt. So sei auch A._____ für das Schuljahr 2013/2014 entschädigt worden. An dieser Praxis sei festzuhalten. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Streitobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet der öffentlich-rechtliche Anstellungsvertrag zwischen A._____ als SHP und der Gemeinde X._____ vom 23. März bzw. vom 12. April 2013 mit Anstellung ab dem 1. August 2013 im Teilpensum von 12 Lektionen. Während A._____ für ihr Pensum von 6.5 wöchentlichen Stunden auf Stufe Kindergarten die gleiche Entlohnung wie auf Stufe Primarschule und somit jährlich Fr. 35‘659.-- bzw. eventualiter Fr. 32‘949.60 verlangt, bestätigt die Ge-

- 12 meinde die tatsächlich ausbezahlten monatlichen Entschädigungen bzw. akzeptiert eventualiter für die 7 Lektionen auf Kindergartenstufe höchstens einen Jahreslohn von Fr. 35‘484.17 (vgl. Vernehmlassung der Gemeinde vom 21. Januar 2014, Ziff. 24). Einleitend gilt es somit zu prüfen, ob das zur Streitentscheidung angerufene Verwaltungsgericht die Gerichtseingabe vom 18. November 2013 als Beschwerde im Sinne von Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) oder als verwaltungsgerichtliche Klage gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. e VRG entgegenzunehmen hat. In Übereinstimmung mit letzterer Bestimmung, wonach Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche aus dem öffentlichen Dienstverhältnis im Klageverfahren zu beurteilen sind, ist klarzustellen, dass die Anfechtung des Schreibens des Schulrates der Gemeinde vom 6. November 2013 (mittels Beschwerde) gar nicht nötig war, um die eindeutig dem Klageverfahren und somit der originären Verwaltungsgerichtsbarkeit zuzuordnende Geldforderung (Lohnforderung) einer gerichtlichen Prüfung zu unterziehen. Die Gemeinde hat in dieser Angelegenheit im Oktober bzw. November 2013 überhaupt keinen verbindlichen und mit Beschwerde anfechtbaren Beschluss gefasst, sondern sie hat im entsprechenden Schreiben vom 6. November 2013 lediglich zu den von A._____ erhobenen Lohnforderungen aus dem öffentlichen Dienstverhältnis Stellung bezogen. In Anbetracht der gesetzlichen Vorgaben (Art. 63 Abs. 1 lit. e VRG) ist die Gerichtseingabe vom 18. November 2013 deshalb verfahrensrechtlich im Sinne des Subeventualantrags von A._____ und des Antrags 2 der Gemeinde als verwaltungsgerichtliche Klage mit entsprechender Widerklage zu qualifizieren, stehen vorliegend doch nur vermögensrechtliche Ansprüche aus einem öffentlichen Dienstverhältnis im Vordergrund (PVG 2010 Nr. 2 E.1). Zur Behandlung einer solchen Klage ist gemäss dem Gesetz für die Volksschulen des Kantons Graubünden (SchlG; BR 421.000) auch keine andere Behörde bestimmt, sodass die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes

- 13 gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. e VRG gegeben ist. Über die Klage bzw. die Widerklage hinausgehende Anträge sind dagegen nicht zulässig und somit im vorliegenden Klageverfahren auch nicht zu behandeln. 2. a) Grundlage der vorliegenden Streitigkeit bildet einerseits der erwähnte Anstellungsvertrag vom 23. März bzw. vom 12. April 2013 und anderseits, nebst der kantonalen und kommunalen Personalverordnung, die neue kantonale Schulgesetzgebung. Im Anstellungsvertrag wurde die Lohnbasis bei Vertragsbeginn gemäss maximaler Lohnstufe auf Fr. 121‘660.-pro Jahr für ein Vollzeitpensum (Art. 62 SchlG, Art. 59 der Verordnung zum Schulgesetz [SchlV; BR 421.010]), inkl. 13. Monatslohn sowie exkl. gesetzlicher Zulagen festgelegt, wobei sich der Lohn bei Teilzeitpensen aufgrund des Verhältnisses von Teilzeit- zu Vollzeitpensum errechnet. Überdies wurde im Anstellungsvertrag ein Teilzeitpensum von 12 Lektionen vereinbart. Auf welcher Stufe dieses Pensum erfolgen sollte, wurde im schriftlichen Anstellungsvertrag nicht geregelt. Wie beide Parteien übereinstimmend ausführen, sind auf der vorliegend massgebenden kantonalen Stufe gemäss Art. 66 SchlG sowie in der „Gehaltstabelle für die Volksschul- und Kindergartenlehrpersonen“ die Lohnstufen mit Ausbildungsabschluss in Sonderpädagogik nur für die Lehrpersonenkategorien Primarstufe einerseits und Sekundarstufe I anderseits festgelegt worden. Die Maximalstufe gemäss Gehaltstabelle für die Sekundarstufe beträgt Fr. 135‘520.--, während jene für die Primarstufe Fr. 121‘660.-- erreicht, mithin genau jenem Betrag, der im abgeschlossenen Anstellungsvertrag zwischen den Parteien als Lohnbasis vereinbart wurde. Bei den jeweiligen bisherigen monatlichen Gehaltsabrechnungen der Klägerin ist die Beklagte denn auch mit Recht vom erwähnten Grundgehalt von Fr. 121‘660.-inkl. 13 Monatslohn ausgegangen.

- 14 b) Der zweite Teil der beanstandeten Berechnung betrifft die auf der entsprechenden Stufe geltenden (kantonalen) Vorgaben. Wie das AVS in seinem „FAQ - Schulgesetz/Schulverordnung“ vom 27. Januar 2014 zu Art. 56 - 66 SchlG („Welche Anstellungsmodalitäten gelten für Schulische Heilpädagoginnen/-pädagogen [SHP]? Wie wird die Gesprächszeit für SHP im neuen Schulgesetz gehandhabt?“) − und entgegen den Behauptungen des EKUD in seiner Vernehmlassung vom 10. Dezember 2013 − ausdrücklich ausführt, „ist für die Berechnung der Besoldung bzw. des Anstellungsumfangs der SHP zu beachten, dass auf der Primar- und Oberstufe ein Vollpensum von 29 Lektionen und auf der Kindergartenstufe ein solches von 24 Stunden zu Grunde gelegt werden muss. Dabei ist zu berücksichtigen, dass für SHP auf Kindergarten- und auf Primarstufe der gleiche Mindestbesoldungsansatz gilt (Art. 66 SchlG). […] Ob die Gesprächszeit als zusätzliche Arbeitszeit entschädigt wird, entscheidet die Schulträgerschaft. Eine Verpflichtung dazu findet sich im Schulgesetz nicht.“ Gestützt auf das soeben Zitierte und gemäss SchlG gilt also eindeutig, dass ausgehend vom Mindestbesoldungsansatz von maximal Fr. 121‘660.-- auf der Kindergartenstufe vom Vollpensum von 24 Stunden der Kindergartenstufe, und nicht wie es die Beklagte getan hat, vom Vollpensum der Primarstufe von 29 Lektionen auszugehen ist. Dies ergibt folgende Berechnungen: Fr. 121‘660.-- : 24 Stunden = Fr. 5‘069.167 x 6.5 Stunden = Fr. 32‘949.60, was genau dem Eventualantrag der Klägerin entspricht. Die von der Beklagten in ihrer Klageantwort bzw. Widerklage vom 21. Januar 2014 enthaltene und von der Klägerin in ihrer (Wider-)Klageantwort vom 17. Februar 2014 anerkannte Bemerkung, wo-

- 15 nach sich in der Lohnabrechnung für das Schuljahr 2013/2014 vom 11. September 2013 betreffend der zu entschädigenden Lektionen auf Primar- bzw. Kindergartenstufe ein Fehler eingeschlichen habe, indem auf Kindergartenstufe 7 Lektionen (statt 6.5 Lektionen) und auf Primarstufe 5.5 Lektionen (statt 6 Lektionen) zu entschädigen seien, erweist sich insofern als irrelevant, als dem Gericht nicht bekannt ist, wie viele Lektionen die Klägerin in welchen Monaten tatsächlich auf der Kindergartenstufe als SHP unterrichtet hat bzw. nach wie vor unterrichtet. Aus den bei den Akten liegenden Unterlagen ergibt sich einzig, dass im Anstellungsvertrag vom 23. März bzw. vom 12. April 2013 ein Arbeitspensum von 12 Lektionen definiert wurde und der Klägerin von der Beklagten für das Schuljahr 2013/2014 12.5 wöchentliche Lektionen zugewiesen wurden. Entscheidender als die von der Klägerin tatsächlich unterrichteten Lektionen auf der Kindergartenstufe ist aber vielmehr, dass die von ihr auf der Kindergartenstufe geleisteten Lektionen auf der Basis der vorstehenden Ausführungen abgerechnet werden. Auszugehen ist dabei − wie vorstehend erläutert − vom Mindestbesoldungsansatz von maximal Fr. 121‘660.-- sowie von einem Vollpensum der Kindergartenstufe von 24 Stunden. Bei wöchentlich auf der Kindergartenstufe unterrichteten 6.5 Lektionen ergibt dies − wie von der Klägerin eventualiter beantragt − einen jährlichen Lohn von Fr. 32‘949.60 (= Fr. 121‘660.-- : 24 Stunden x 6.5 Stunden). Die Berechnung ist sodann monatlich auf die tatsächlich geleisteten Stunden auf Stufe Kindergarten anzupassen. Schliesslich ist eine über den jährlichen Lohn von Fr. 32‘949.60 hinausgehende, zusätzliche Entschädigung der Pausen im Anstellungsvertrag vom 23. März bzw. vom 12. April 2013 weder vereinbart noch − wie auch das AVS in den vorstehend zitierten „FAQ - Schulgesetz/Schulverordnung“ vom 27. Januar 2014 ausführt - vom kantonalen Recht her direkt vorgeschrieben.

- 16 c) Wie die übrigen Gemeinden im Kanton Graubünden die SHP auf der Kindergartenstufe entschädigen, ergibt sich primär aus den dem Gericht nicht bekannten, jeweils durch die Gemeinden individuell abgeschlossenen Anstellungsverträgen. Ob das kantonale Recht auch andere Vertragsinhalte zulassen würde und ob der Kanton nicht tatsächlich besser in Art. 66 SchlG bzw. in seinen (verbindlichen) Gehaltstabellen auch eine Kategorie SHP auf Kindergartenstufe vorgesehen hätte bzw. noch vorsehen würde, welche dann kommunal in die entsprechenden Anstellungsverträge auch zu übernehmen wäre, hat der Kanton selber zu entscheiden. Jedenfalls kann die Festlegung des Mindestjahreslohns einer SHP auf Kindergartenstufe im vorliegenden Klageverfahren nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtes sein, weshalb sich die verwaltungsgerichtliche Widerklage, wonach das Gericht festzustellen habe, dass der Mindestjahreslohn (im Sinne von Art. 66 SchlG) einer Sonderpädagogin auf Kindergartenstufe 83.33 % des Jahreslohns einer Sonderpädagogin auf Primarstufe betrage, als unbegründet erweist und abzuweisen ist. Schliesslich vermögen auch die von den Parteien erwähnten anderen kantonalen Lösungen, welche offensichtlich auch in verschiedene Richtungen gehen, am Ergebnis des vorliegenden Falls nichts zu ändern. 3. a) Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die von der Klägerin auf der Kindergartenstufe unterrichteten Lektionen gemäss abgeschlossenem Anstellungsvertrag für das Schuljahr 2013/2014 ausgehend einerseits vom Mindestbesoldungsansatz von maximal Fr. 121‘660.-- auf der Kindergartenstufe sowie anderseits von einem Vollpensum von 24 Stunden der Kindergartenstufe zu entlöhnen sind. Folglich erweist sich die verwaltungsgerichtliche Klage als teilweise begründet im Sinne des Eventualantrags, was zur teilweisen Gutheissung derselben führt. Im Übrigen erweist sich die Klage als unbegründet und ist

- 17 abzuweisen. Ebenfalls als unbegründet erweist sich die Widerklage, weshalb auch diese abzuweisen ist. b) Das Gericht verfolgt bei personalrechtlichen Streitigkeiten in analoger Anwendung von Art. 114 lit. c der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) die Praxis, dass bei Streitigkeiten aus einem öffentlichen Dienstverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30‘000.-- den Parteien keine Gerichtskosten überbunden werden (Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden U 12 9 vom 9. Oktober 2012 E.5). Im vorliegenden Fall wird diese Streitwertgrenze nicht überschritten, beträgt der Streitwert doch maximal Fr. 8‘390.40 (berechnet aus der maximalen klägerischen Forderung von Fr. 35‘659.-- abzüglich dem von der Beklagten in der korrigierten Lohnabrechnung vom 11. September 2013 für die 6.5 Lektionen auf der Kindergartenstufe zugestandenen Jahreslohn von Fr. 27‘268.60). Somit werden den Parteien für das verwaltungsgerichtliche Klageverfahren keine Gerichtskosten auferlegt. Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG wird die im Klageverfahren unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Folglich hat die Beklagte der teilweise obsiegenden, anwaltlich vertretenen Klägerin eine entsprechend dem Verfahrensausgang angemessen reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Die mit der eingereichten Honorarnote vom 5. März 2014 geltend gemachte Parteientschädigung von gesamthaft Fr. 6‘418.10 (24.04 Arbeitsstunden à Fr. 240.-- zuzüglich Kleinspesenpauschale von 3 % und 8 % MWST) erscheint dabei - mit Ausnahme der vor der Zustellung des Schreibens der Gemeinde vom 7. November 2013 ausgewiesenen Leistungen von 5.51 Arbeitsstunden - als angemessen. Dementsprechend hat die Beklagte die Klägerin aussergerichtlich mit Fr. 3‘298.-- (inkl. MWST) zu entschädigen (18.53 Arbeitsstunden [24.04 h - 5.51 h] à Fr. 240.-- pro Arbeitsstunde [= Fr. 4‘447.20], zuzüglich Klein-

- 18 spesenpauschale von 3 % [= Fr. 133.40] sowie 8 % MWST von Fr. 4‘580.60 [= Fr. 366.40], ergibt gesamthaft Fr. 4‘947.--, davon zwei Drittel [entsprechend dem Verfahrensausgang] ergibt Fr. 3‘298.--). Eine aussergerichtliche Entschädigung an die ebenfalls anwaltlich vertretene Gemeinde entfällt demgegenüber nach Art. 78 Abs. 2 VRG, da diese – sofern überhaupt – lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. 4. Gemäss Art. 112 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) haben Entscheide, die der Beschwerde ans Bundesgericht unterliegen, eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich der Angabe des Streitwerts, soweit das BGG eine Streitwertgrenze vorsieht, zu enthalten. Nach Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG ist die Beschwerde in vermögensrechtlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet der öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnisse unzulässig, wenn der Streitwert weniger als Fr. 15‘000.-- beträgt, es sei denn, es liege eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (Art. 85 Abs. 2 BGG). Vorliegend liegt der Streitwert – wie vorstehend dargestellt – bei maximal Fr. 8‘390.40 (vgl. E.3b). Folglich steht gegen das vorliegende Urteil die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 133 ff. BGG oder, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. und Art. 90 ff. BGG zur Verfügung. Demnach erkennt das Gericht: 1. a) Die Klage wird teilweise im Sinne des Eventualantrags gutgeheissen und die Gemeinde X._____ verpflichtet, A._____ für ihre Tätigkeit als SHP auf der Kindergartenstufe im Pensum von 6.5 wöchentlichen Einheiten einen

- 19 jährlichen Betrag von Fr. 32‘949.60 auszurichten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. b) Die Widerklage wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Die Gemeinde X._____ hat A._____ eine entsprechend dem Verfahrensausgang reduzierte aussergerichtliche Entschädigung in der Höhe von Fr. 3‘298.-- (inkl. MWST) zu bezahlen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]

U 2013 94 — Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 18.03.2014 U 2013 94 — Swissrulings