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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 04.11.2014 U 2013 70

November 4, 2014·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·4,297 words·~21 min·7

Summary

Wohnsitz | Beschwerde

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN U 13 70 1. Kammer bestehend aus Verwaltungsrichter Audétat als Vorsitzender, Vizepräsident Priuli und Verwaltungsrichter Stecher, Aktuarin ad hoc Seres URTEIL vom 4. November 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ und B._____, Beschwerdeführer gegen Gemeinde O.1._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peder Cathomen, Beschwerdegegnerin und Gemeinde O.2._____, Beigeladene betreffend Wohnsitz

- 2 - 1. B._____ und A._____ hinterlegten ab dem 1. September 2003 ihre Heimatscheine bei der Gemeinde O.3._____ GR. Nachdem sie in O.1._____ GR eine 2½-Zimmerwohnung mit einer Grundfläche von rund 80 m2 erworben hatten, hinterlegten sie ihre Heimatscheine am 12. September 2005 in dieser Gemeinde. Gleichzeitig waren sie als Wochenaufenthalter in der Gemeinde O.4._____ AG gemeldet. Ab dem 1. Januar 2007 meldeten sie sich in der Gemeinde O.2._____ AG als Wochenaufenthalter an, wo sie eine 2-Zimmerwohnung mit einer Grundfläche von 42 m2 mieteten. Gemäss eigenen Angaben fahren sie von dort aus zu ihren Arbeitsorten in O.5._____ AG und O.4._____ AG. 2. Mit Verfügung vom 15. Mai 2009 stellte die Steuerkommission der Gemeinde O.2._____ das Hauptsteuerdomizil von B._____ und A._____ bei sich fest, weil sie dort gemeinsam während der Woche wohnen und von dort aus ihrer täglichen Arbeit nachgehen würden. Dagegen erhoben B._____ und A._____ am 8. Juni 2009 Einsprache bei der Steuerkommission der Gemeinde O.2._____, welche am 20. Oktober 2009 abgewiesen wurde. Gegen den Einspracheentscheid erhoben B._____ und A._____ am 14. November 2009 Rekurs beim Steuerrekursgericht des Kantons Aargau, welches diesen mit Urteil vom 25. März 2010 abwies. 3. Mit Kaufvertrag vom 18. Juli 2011 verkauften die Beschwerdeführer ihre 2½-Zimmerwohnung in O.1._____ und mieteten mit Vertrag vom 5. Juli 2011 eine 100 m2 grosse 3½-Zimmerwohnung am gleichen Ort. Dies veranlasste die Gemeinde O.1._____, die Lage neu zu beurteilen. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2011 stellte sie fest, dass sich das Hauptsteuerdomizil von B._____ und A._____ bei ihr befinde. 4. Gegen diese Feststellungsverfügung erhob die Gemeinde O.2._____ am 9. Januar 2012 Einsprache, woraufhin die Gemeinde O.1._____ ihre

- 3 - Feststellungsverfügung mit Schreiben vom 20. Januar 2012 erläuterte. Der zivil- und steuerrechtliche Wohnsitz von B._____ und A._____ befinde sich aufgrund der starken gesellschaftlichen Beziehungen in O.1._____. Die Gemeinde O.2._____ verwies mit Schreiben vom 14. Februar 2012 auf das Urteil des Steuerrekursgerichts des Kantons Aargau vom 25. März 2010 und vertrat die Ansicht, dass seither keine wesentlichen Veränderungen erkennbar seien. Dieser Sichtweise widersprach die Gemeinde O.1._____ – soweit ersichtlich – nicht, womit die Feststellungsverfügung der Gemeinde O.1._____ vom 30. Dezember 2011 nicht in Rechtskraft erwuchs. 5. Nachdem die Gemeinde O.1._____ B._____ und A._____ erfolglos ersucht hatte, ihre Heimatscheine abzuholen und sich bei der Gemeinde O.1._____ abzumelden, legte sie mit Verfügung vom 2. August 2013 fest, dass bei B._____ und A._____ der steuerrechtliche mit dem zivilrechtlichen Wohnsitz übereinstimmen solle. Dies rechtfertige sich aus Präjudizgründen und aufgrund des Rechtsgleichheitsprinzips, wonach unterschiedliche Wohn- und Steuersitze abzulehnen seien. Ausserdem würden zahlreiche wiederkehrende Beiträge (z.B. für Schulen, Berufsschule, Spitex, Zivilstandsamt, Altersheim, Spital etc.) auf den effektiven Einwohnerzahlen basieren und die Gemeinderechnung erheblich belasten. 6. Mit Eingabe vom 30. August 2013 erhoben B._____ und A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgenden Anträgen:

- 4 - 1. Die zivile Wohnsitz-Verfügung der Gemeinde O.1._____ vom 02.08.2013 ist aufzuheben. 2. Der zivile Wohnsitz von B._____ und A._____ ist bis auf weiteres in O.1._____. 3. Es ist zu erwägen ob der steuerrechtliche Wohnsitz von A._____ und B._____ nicht in der Gemeinde O.1._____ Kanton Graubünden ist. 4. Es ist uns eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. Begründend führten die Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, ihr Lebensmittelpunkt befände sich eindeutig in O.1._____, da sie sich dort mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhalten würden. Diese Ansicht habe die Gemeinde O.1._____ in ihrer Verfügung vom 30. Dezember 2011 geteilt. Sämtliche im Rahmen der Beschwerde eingereichten Beweise würden eindeutig zeigen, dass sie am wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Leben in O.1._____ teilnehmen würden. Ihre Bemühungen, eine ähnliche Arbeitsstelle im Kanton Graubünden zu finden, seien bis anhin erfolglos geblieben. Deshalb sei es ihnen aus Gründen der Sicherung des wirtschaftlichen Auskommens nicht möglich, ihre Arbeitsstellen im Kanton Aargau aufzugeben. Ihre Arbeitssuche im Kanton Graubünden zeige aber ihre Absicht des dauernden Verbleibens in diesem Kanton. Die in der Gemeinde O.2._____ gemietete 2-Zimmer-Einlegerwohnung werde nur als Übernachtungsmöglichkeit während der Woche genutzt. Die von den Steuerbehörden des Kantons Aargau zitierten Bundesgerichtsentscheide würden keineswegs auf analogen Sachverhalten basieren. Es sei der Einzelfall zu beurteilen und die gesamten äusseren Umstände würden in ihrem Fall eindeutig zeigen, dass sich ihr Wohnsitz und ihr Lebensmittelpunkt in O.1._____ befänden. 7. Die Gemeinde O.1._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 14. Oktober 2013 die Abweisung der Beschwerde. Der Ausgangspunkt zum täglichen Leben – nämlich der Arbeitsaufnahme – befinde sich bei den Beschwerdeführern seit Jahren in

- 5 - O.2._____. Die Beschwerdeführer würden zwar eine gewisse Bindung zu O.1._____ bzw. zur Gemeinde O.3._____ darlegen. Eine besondere Beziehung zu O.1._____ wie etwa die Teilnahme am Vereins- oder politischen Leben oder der Einkauf in Dorfläden sowie Besuche von Restaurants würden nicht behauptet und seien auch nicht bekannt. Weiter hätten die Beschwerdeführer ihr Wohneigentum in O.1._____ aufgegeben und eine Mietwohnung bezogen. Diese Umstände würden dazu führen, dass sich der Lebensmittelpunkt bzw. der zivilrechtliche Wohnsitz der Beschwerdeführer nicht in O.1._____ befinde, weshalb diese die Kriterien zur Hinterlegung der Heimatscheine bei ihr nicht erfüllen würden. Sie habe demzufolge zu Recht verlangt, dass sich die Beschwerdeführer als Niedergelassene bei ihr abmelden und die hinterlegten Heimatscheine abholen würden. 8. Am 19. Oktober 2013 reichten die Beschwerdeführer ihre Replik ein und führten aus, die Beschwerdegegnerin würde in ihrer Vernehmlassung vom 14. Oktober 2013 die absolut gegenteilige Meinung vertreten, als sie dies in ihrer Feststellungsverfügung vom 30. Dezember 2011 getan habe. Es sei nicht auszumachen, warum die Beschwerdegegnerin ihre Meinung plötzlich um 100 % geändert habe. 9. Die beigeladene Gemeinde O.2._____ (nachfolgend Beigeladene) reichte am 24. September 2014 ihre Stellungnahme ein und beantragte, es sei festzustellen, dass der steuerrechtliche Wohnsitz mit dem zivilrechtlichen Wohnsitz übereinstimme. Sie argumentierte, die Beschwerdeführer hätten ihre Eigentumswohnung in O.1._____ gemäss Kaufvertrag vom 18. Juli 2011 verkauft und stattdessen eine Mietwohnung bezogen, was auf ein blosses Verbringen der Wochenenden in O.1._____ hinweise. Demgegenüber befänden sich die Arbeitsstellen der Beschwerdeführer im Kanton Aargau ebenso wie deren steuerrechtlicher Wohnsitz.

- 6 - Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und Verfügungen sowie die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Feststellungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 2. August 2013, wonach der steuerrechtliche Wohnsitz mit dem zivilrechtlichen Wohnsitz übereinstimmen soll. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ist aufgrund von Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich und örtlich zuständig. Als Adressaten der angefochtenen Verfügung sind die Beschwerdeführer gemäss Art. 50 VRG zweifelsohne zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 30. August 2013 ist folglich einzutreten. 2. a) Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht festgestellt hat, der steuerrechtliche Wohnsitz stimme mit dem zivilrechtlichen Wohnsitz der Beschwerdeführer überein und die Beschwerdeführer dementsprechend zu Recht zur Abmeldung in der Gemeinde und zur Abholung der Heimatscheine aufgefordert hat. b) Gemäss der in Art. 24 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) garantierten Niederlassungsfreiheit hat jeder Schweizer Bürger das Recht, sich an jedem Ort der Schweiz im Sinne der Wohnsitznahme niederzulassen, wobei auch der bloss vorübergehende Aufenthalt gewährleistet ist. Gemäss Art. 3 lit. a des Bundesgeset-

- 7 zes über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (RHG; SR 431.02) und Art. 3 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Einwohnerregister (ERG; BR. 171.200) ist die Niederlassungsgemeinde die Gemeinde, in der sich eine Person in der Absicht dauernden Verbleibens aufhält, um dort den Mittelpunkt ihres Lebens zu begründen, welcher für Dritte erkennbar sein muss. Gemäss Art. 12 ERG befindet sich der Wohnsitz in der Niederlassungsgemeinde (Hauptwohnsitz, Niederlassung), wobei eine Person neben der Niederlassungsgemeinde eine oder mehrere Aufenthaltsgemeinden haben kann (Nebenwohnsitz, Aufenthalt). Wer sich in einer Gemeinde zwecks Niederlassung anmeldet, hat sich bei der Gemeinde anzumelden (Art. 13 Abs. 1 ERG) und den Heimatschein zu hinterlegen (Art. 17 Abs. 1 ERG). Wer aus einer Gemeinde wegzieht, hat sich bei der betreffenden Gemeinde abzumelden (Art. 13 Abs. 3 ERG) und Anspruch auf Erstattung der hinterlegten Schriften (Art. 17 Abs. 3 ERG). Die Beschwerdegegnerin hat durch die Verpflichtung der Beschwerdeführer ihre Heimatscheine abzuholen und sich abzumelden Art. 45 BV dann verletzt, wenn die Beschwerdeführer sich mit der Absicht dauernden Verbleibens in O.1._____ aufhalten und nicht bereits in O.2._____ Wohnsitz begründet haben. Da sich der verwaltungsrechtliche Wohnsitzbegriff (Niederlassung) mit dem zivilrechtlichen Begriff des Wohnsitzes deckt (vgl. PVG 1989 Nr. 3 E.1), ist im Folgenden also zu prüfen, wo sich der zivilrechtliche Wohnsitz der Beschwerdeführer befindet. 3. a) In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass hinsichtlich des steuerrechtlichen Wohnsitzes bereits ein rechtskräftiger Entscheid des Steuerrekursgerichts des Kantons Aargau vom 25. März 2010 existiert. Gemäss diesem Entscheid befindet sich der steuerrechtliche Wohnsitz der Beschwerdeführer in O.2._____. Diesen Entscheid haben die Beschwerdeführer akzeptiert und damit anerkannt, dass sie mit der Absicht dauernden

- 8 - Verbleibens in O.2._____ wohnen und dort ihren Lebensmittelpunkt haben. b) Bei der Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes wird grundsätzlich auf die Begriffsmerkmale des zivilrechtlichen Wohnsitzes abgestellt. Somit fällt der steuerrechtliche Wohnsitz i.d.R. mit dem zivilrechtlichen zusammen, wobei davon in besonderen Fällen abgewichen werden kann (vgl. BAUER-BALMELLI/NYFFENEGGER, in: ZWEIFEL/ATHANAS (Hrsg.), Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, StHG, 2. Aufl., Basel 2002, Art. 3 Rz. 4 f.). Im vorliegenden Fall liegt keine solche Ausnahme vor und der steuerrechtliche Wohnsitz deckt sich mit dem zivilrechtlichen – welche beide auf den Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführer abstellen – weshalb sich die angefochtene Verfügung auch in materieller Hinsicht als korrekt erweist, wie nachfolgend zu zeigen ist. 4. Der zivilrechtliche Wohnsitz befindet sich gemäss Art. 23 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) in der Regel an dem Ort, an dem sich die betreffende Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Abs. 1), wobei niemand an mehreren Orten gleichzeitig seinen Wohnsitz haben kann (Abs. 2). Gemäss Art. 24 Abs. 1 ZGB bleibt der einmal begründete Wohnsitz einer Person bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes bestehen. Ist ein früher begründeter Wohnsitz nicht nachweisbar oder ist ein im Ausland begründeter Wohnsitz aufgeben und in der Schweiz kein neuer begründet worden, so gilt der Aufenthalt als Wohnsitz (Art. 24 Abs. 2 ZGB). Der Aufenthalt bildet das erste Wohnsitzbegriffselement gemäss Art. 23 ZGB. Aufenthalt im Rechtssinne ist gegeben, wenn eine Person am betreffenden Ort bewohnbare Räume benutzt (vgl. BGE 96 I 145 E.4c; RIEMER, Personenrecht des ZGB, Studienbuch und Bundesgerichtspraxis, 2. Aufl., Bern 2002, § 10 Rz. 183). Mit dem zweiten Begriffselement des Wohnsitzes – der Absicht des dauernden

- 9 - Verbleibens – sollen bloss vorübergehende Aufenthaltsorte (wie z.B. der Ferienort) als Wohnsitz ausgeschlossen werden. "Dauernd" bedeutet in diesem Zusammenhang "bis auf weiteres" und nicht "für immer" oder "lebenslänglich". Die Absicht, einen Ort später wieder zu verlassen, schliesst die Wohnsitzbegründung nicht aus (vgl. BRÜCKNER, Das Personenrecht des ZGB, Zürich 2000, Rz. 328). Eine Person hat dort ihren Wohnsitz, wo sich faktisch der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet. Dieser Mittelpunkt bestimmt sich nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände, aus denen sich diese Interessen erkennen lassen und nicht nach den bloss erklärten Wünschen der Person. Der Wohnsitz – sei es der zivilrechtliche oder der steuerrechtliche – ist nicht frei wählbar. Eine bloss affektive Bevorzugung des einen oder anderen Ortes fällt nicht ins Gewicht (vgl. BGE 132 I 29 E.4.1, 125 I 54 E.2, 123 I 289 E.2a und b). Bei der Bestimmung des Wohnsitzes ist u.a. der regelmässige Gebrauch von Räumlichkeiten zur Verbringung des Privatlebens entscheidend. Weiter kann die Hinterlegung der Ausweisschriften, die Bezahlung der Steuern und die Ausübung der politischen Rechte als Indiz bei der Prüfung der Frage, wo eine Person ihren Lebensmittelpunkt hat, neben anderen Umständen in Betracht gezogen werden. Hält sich eine Person abwechslungsweise an mehreren Orten auf, ist darauf abzustellen, zu welchem Ort sie gesamthaft die stärkeren, engeren, intensiveren und überwiegenderen Beziehungen pflegt und unterhält (vgl. BGE 132 I 29 E.4.2, 125 I 54 E.2a, 123 I 289 E.2b; PVG 1999 Nr. 33, 1996 Nr. 2, 1993 Nr. 54, 1991 Nr. 57, 1990 Nr. 4). Bei Personen mit Familie gilt als Lebensmittelpunkt i.d.R. der Aufenthaltsort der Familie (Ehepartner mit oder ohne Kinder) und nicht der Arbeitsort, sofern diese nicht in einer leitenden Stellung tätig sind. Bei Personen ohne Familie wird für die Ermittlung des Lebensmittelpunktes eher auf die beruflichen und gesellschaftlichen Beziehungen abgestellt. Bei unselbständig erwerbenden Personen ist das gewöhnlich der Ort, wo sie für längere oder unbestimmte Zeit Aufenthalt nehmen, um von

- 10 dort aus der täglichen Arbeit nachzugehen, ist doch der Zweck des Lebensunterhalts dauernder Natur. Bei Personen ohne intensive Kontakte zu nahen Familienangehörigen sind kaum Ausnahmen vom Lebensmittelpunkt am Arbeitsort anzunehmen (vgl. zum Ganzen: BGE 132 I 29 E.4.2, 125 I 54 E.2b und 3a, 123 I 289 E.2a und b, 101 Ia 557 E.4a, 97 II 1 E.3 und 4; Urteil des Bundesgericht vom 20. September 1997, in: Praxis 87 [1998] Nr. 4 E.2c; RIEMER, a.a.O., § 10 Rz. 184 ff.; BRÜCKNER, a.a.O., Rz. 321 ff.). 5. a) Im Folgenden ist auf die einzelnen objektiven, äusseren Umstände einzugehen, aus denen sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Beschwerdeführer erkennen lässt. b) Die Beschwerdeführer führen aus, sie hätten sich im Jahr 2003 bewusst entschlossen, ihren Lebensmittelpunkt in O.6._____ zu setzen und umzuziehen. Diese Absicht bzw. Willensbekundung ist nicht massgebend, da der Wohnsitz – wie bereits vorstehend in Erwägung 4 erläutert – nicht frei wählbar ist und eine bloss affektive Bevorzugung des einen oder anderen Ortes nicht ins Gewicht fällt (vgl. BGE 132 I 29 E.4.1, 125 I 54 E.2, 123 I 289 E.2a und b). c) In Bezug auf die Wohnverhältnisse stehen vorliegend theoretisch zwei mögliche Standorte und Gemeinden als Wohnsitz zur Diskussion, nämlich O.1._____, wo sich die Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben fast jedes Wochenende und jeweils während ihren Ferien aufhalten und O.2._____, von wo aus die Beschwerdeführer ihrer Arbeit in O.4._____ bzw. O.5._____ nachgehen. Mit Kaufvertrag vom 2. September 2005 erwarben die Beschwerdeführer eine 2½-Zimmerwohnung in O.1._____ mit einer Grundfläche von rund 80 m2 (vgl. beschwerdeführerische Beilage [BF-act.] 5). In O.2._____ mieteten die Beschwerdeführer mit Vertrag vom

- 11 - 24. November 2006 eine 42 m2 2-Zimmerwohnung (vgl. BF-act. 7). Am 5. Juli 2011 schlossen die Beschwerdeführer einen Mietvertrag für eine 3½-Zimmerwohnung mit einer Grundfläche von rund 100 m2 in O.1._____ ab. Als Mietbeginn wurde der 1. September 2011 vereinbart (vgl. BFact. 6). Gleichzeitig verkauften die Beschwerdeführer mit Vertrag vom 18. Juli ihre 2½-Zimmerwohnung in O.1._____, wobei vereinbart wurde, dass der wirtschaftliche Antritt mit Nutzen und Lasten, Rechten und Pflichten durch die Käuferin am 15. August 2011 erfolgen sollte (vgl. Beilage der Beigeladenen [BL-act.] 1). Die Beschwerdeführer machen geltend, der Vergleich des Ausbaustandards und der Grösse der beiden Wohnungen zeige, dass ihr Lebensmittelpunkt in O.1._____ liege (vgl. die Fotoaufnahmen der beiden Wohnungen in BF-act. 27). Aus der Tatsache allein, dass jemand am Freizeitort über eine grössere Eigentumswohnung und am Arbeitsort über eine kleinere Mietwohnung verfügt, kann noch nicht geschlossen werden, dass die Verbindungen zum Freizeitort stärker sind als zum Arbeitsort. Wesentlich sind vorab die persönlichen Beziehungen (vgl. Urteil des Bundesgericht vom 20. September 1997, in: Praxis 87 [1998] Nr. 4 E.2d). Dies gilt umso mehr, wenn ein kinderloses Ehepaar – wie im vorliegenden Fall – am Arbeitsort über eine ordentliche Wohnung und nicht bloss über eine Schlafgelegenheit verfügt (vgl. BGE 131 I 145 E.5). Ferner ist in diesem Zusammenhang zu prüfen, ob sich die Situation mit dem Verkauf der 2½-Zimmerwohnung und der Miete der 3½-Zimmerwohnung in O.1._____ nach dem Urteil des Steuerrekursgerichts des Kantons Aargau vom 25. März 2010 massgeblich verändert hat. Die Vergrösserung der Wohnfläche um rund 20 m2 erscheint nicht wesentlich, war doch auch schon die Eigentumswohnung grösser als die in der Gemeinde O.2._____ bewohnte Mietwohnung, was – wie vorher gezeigt – allein nicht ausschlaggebend ist. Demgegenüber schwächen die Aufgabe von Wohneigentum und der Bezug einer Mietwohnung die Verbindungen zu O.1._____. Ausserdem erfolgte der wirtschaftliche Antritt für

- 12 die 2½-Zimmerwohnung durch die Käuferin bereits am 15. August 2011, währendem die Beschwerdeführer die Miete ihres neuen Objektes erst am 1. September 2011 antraten, was ebenfalls eher für den Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführer in O.2._____ spricht. Das Gesamtbild hat sich somit seit dem Urteil des Steuerrekursgerichts des Kantons Aargau vom 25. März 2010 nicht wesentlich verändert. Die Wohnverhältnisse der Beschwerdeführer lassen vorliegend zwar eindeutige Schlussfolgerungen weder in die eine noch in die andere Richtung zu, sprechen aber insgesamt eher für den Lebensmittelpunkt in O.2._____, da die Beschwerdeführer von dort aus ihrer täglichen Arbeit nachgehen währendem sie in O.1._____ nur ihre Freizeit verbringen. d) Bei abweichenden Arbeits- und Freizeitorten kommt bei der Bestimmung des Lebensmittelpunktes den familiären Beziehungen grosses Gewicht zu. Dabei sind in erster Linie die Beziehungen zu Ehegatten und Kindern ausschlaggebend. Im vorliegenden Fall sind die Beschwerdeführer miteinander verheiratet und reisen gemeinsam zwischen Arbeitsort und Freizeitort hin und zurück. Die Tochter der Beschwerdeführerin wohnt in der Nähe von O.2._____, nämlich in O.7._____, was für den Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin in O.2._____ spricht. Weiter interessieren bei den familiären Beziehungen auch die Verbindungen zu den Eltern und Geschwistern, in casu v.a. die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Vater. Dieser wohnt in O.8._____ nahe von O.2._____, was ebenfalls für den Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in O.2._____ spricht. Über andere Familienangehörige der Beschwerdeführer insbesondere in O.1._____ oder andernorts im Kanton Graubünden ist nichts bekannt. Die Beschwerdeführer führen aus, ihre Beziehungen zur Tochter respektive zum Vater seien eher locker. Die familiären Beziehungen sprechen zwar eher für einen Lebensmittelpunkt in O.2._____. Es können aber vorliegend aus diesen Kontakten für die Bestimmung des Lebensmit-

- 13 telpunktes der Beschwerdeführer keine eindeutigen Schlüsse gezogen werden. Bei verheirateten Personen, mit gemeinsamem Wochen- und Freizeitaufenthaltsort überwiegen in aller Regel die Beziehungen zum Arbeits- bzw. Wochenaufenthaltsort. Ein kinderloses unselbständig erwerbendes Ehepaar, das während der Woche gemeinsam am Arbeitsort in einer Wohnung und am Wochenende an einem anderen Ort in einer eigenen Wohnung lebt, hat seinen Wohnsitz grundsätzlich am Arbeitsort (vgl. ASA 75 [1988/89], S. 297 ff.). Da die Beschwerdeführer keine intensiven familiären Beziehungen pflegen und gemeinsam über eine Wohnung am Arbeits- und am Freizeitort verfügen, ist vorliegend davon auszugehen, dass die Beziehungen zum Arbeitsort, wo sie sich unter der Woche aufhalten, überwiegen. e) Hinsichtlich ihrer Verbindungen zum Arbeitsort führen die Beschwerdeführer aus, sie hätten beide keine leitende Stellung inne, die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Verpflichtungen am Arbeitsort zur Folge hätten. Weiter würden sie im Kanton Aargau keine Kontakte pflegen und gehörten auch keinem Verein an. Wie bereits in Erwägung 4 erläutert, liegt der Lebensmittelpunkt bei Personen, die in der Nähe des Arbeitsortes eine Wohnung mieten und am Freizeitort keine familiären Beziehungen pflegen, i.d.R. an dem Ort, wo sie für längere oder unbestimmte Zeit Aufenthalt nehmen, um von dort aus der täglichen Arbeit nachzugehen. Aufgrund der täglichen Arbeit und des Verweilens während der Woche entsteht eine starke Bindung zu diesem Ort. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführer in einem unbefristeten und lange bestehenden Arbeitsverhältnis stehen. Ferner ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer auch am Arbeitsort Kontakte zu den Berufskollegen und Nachbarn geknüpft haben, auch wenn diese das Gegenteil behaupten. In Bezug auf ihr Verhältnis zum Freizeitort machen die Beschwerdeführer geltend, sie verbrächten in O.1._____ ihre Wochenenden vom Freitagabend bis Mon-

- 14 tagmorgen sowie den ganzen Januar und Teile des Februars. Die Aufenthalte der Beschwerdeführer in O.1._____ beschränken sich folglich auf die arbeitsfreie Zeit, welche den geringeren Zeitraum des Jahres umfasst. Den überwiegenden Teil der Woche verbringen die Beschwerdeführer in O.2._____, wobei es keine Rolle spielt, ob sie bereits am Sonntagabend oder erst am Montagmorgen dorthin zurückkehren. Überdies werden die Beschwerdeführer wohl den Grossteil ihrer alltäglichen Besorgungen in O.2._____ erledigen müssen (vgl. BGE 125 I 54 E.3b; Urteil des Bundesgericht vom 20. September 1997, in: Praxis 87 [1998] Nr. 4 E.2d). Die starken Verbindungen der Beschwerdeführer zum Wohnort in der Nähe ihrer Arbeitsorte sprechen vorliegend also für den Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführer in O.2._____. f) Zu ihren persönlichen und gesellschaftlichen Beziehungen in O.1._____ führen die Beschwerdeführer aus, der Beschwerdeführer habe bereits als Kind mit seinen Eltern die Ferien und die Freizeit in O.6._____ verbracht, wodurch er sehr viele persönliche Beziehungen und Kontakte aufgebaut habe. Die Beschwerdeführer machen geltend, ihr Freundeskreis befände sich in O.6._____ bzw. in der Region (vgl. den Unterschriftenbogen der persönlichen Freunde in BF-act. 17). Weiter seien sie Mitglieder der neuapostolischen Kirche in O.9._____ (vgl. die Bestätigung von C._____ in BF-act. 16). Die Bestätigungen der Bäckerei-Konditorei D._____ (vgl. BFact. 18) und des Cafés E._____ (vgl. BF-act. 19) würden zeigen, dass sie sich regelmässig in O.6._____ aufhalten und dort am wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Leben teilhaben würden. Es werde vom Gemeindeschreiber der Beschwerdegegnerin in deren Verfügung vom 30. Dezember 2011 bestätigt, dass sie häufig in O.1._____ anzutreffen seien. Sie seien ausserdem Kunden bei F._____ in O.1._____, nähmen an den Abstimmungen teil und seien z.B. an der 1. Augustfeier anzutreffen. Die Beschwerdeführer können zwar nachweisen, dass sie sich regelmässig in

- 15 - O.1._____ und der Umgebung aufhalten und dass sie dort auch Freunde und Bekannte gefunden haben. Die Kontakte beschränken sich allerdings auf Freunde und Bekannte und umfassen keine engen Familienmitglieder. Die persönlichen Verbindungen und die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben in O.1._____ gehen nicht über Beziehungen hinaus, wie sie an einem Ort gepflegt werden, an dem regelmässig die Ferien und die Wochenenden verbracht werden. Es liegen aber keine besonders starken Verbindungen zu O.1._____ oder der Umgebung vor. Die Beschwerdeführer sind nicht in O.1._____ oder in der Umgebung aufgewachsen und zur Schule gegangen. Der Beschwerdeführer hat gemäss seinen Angaben während seiner Kindheit "nur" die Wochenenden und Ferien mit seiner Familie in O.3._____ verbracht. Auch wenn diese Freundschaften und gesellschaftlichen Kontakte nicht unbedeutend sind, überwiegen sie auf jeden Fall nicht die Bindungen der Beschwerdeführer zu O.2._____, welche aufgrund der täglichen Arbeit und des Verweilens während der Woche als intensiver zu beurteilen sind (vgl. dazu auch BGE 125 I 54 E.3b; Urteil des Bundesgericht vom 20. September 1997, in: Praxis 87 [1998] Nr. 4 E.2d). g) Weiter bringen die Beschwerdeführer vor, sie hätten bis heute erfolglos versucht, ähnliche Arbeitsstellen in der Umgebung von O.6._____ zu finden (vgl. diverse Bewerbungsabsagen in BF-act. 26). Dies belege ihren Wunsch, auch den Arbeitsort in den Kanton Graubünden zu verlegen. Weiter würden sie beabsichtigen, nach der Pensionierung ihren Lebensabend in O.1._____ zu verbringen. Daraus können die Beschwerdeführer nichts ableiten. Ihre Bemühungen, eine Arbeitsstelle im Kanton Graubünden zu finden, und ihre Absicht, ihr Pensionsalter im Kanton Graubünden verbringen zu wollen, sagt nichts aus über den jetzigen effektiven Lebensmittelpunkt (vgl. dazu auch BGE 125 I 54 E.3b; Urteil des Bundesge-

- 16 richt vom 20. September 1997, in: Praxis 87 [1998] Nr. 4 E.2d, Urteil des Bundesgerichts 2C_178/2011 vom 2. November 2011 E.3.4). h) Die Beschwerdeführer argumentieren ausserdem, ihr Hausarzt befände sich in O.6._____ (vgl. BF-act. 20) und sie hätten sämtliche Versicherungen wie z.B. die Krankenkasse und Hausratsversicherung im Kanton Graubünden abgeschlossen (vgl. BF-act 21-23). Auch die Autokontrollschilder hätten sie in O.9._____ eingelöst (vgl. BF-act. 24-25) und ihre Post werde an die Adresse in O.1._____ gesandt. Dem Argument bezüglich des Hausarztes, welcher sich in O.6._____ befinde, kommt im Hinblick auf den Lebensmittelpunkt grundsätzlich vor allem dann Bedeutung zu, wenn die Frequenz der Arztbesuche eine gewisse Dimension aufweist, was vorliegend nicht dargetan wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_178/2011 vom 2. November 2011 E.3.4). Ebenso ist der Umstand, dass O.1._____ als Korrespondenzadresse angeben wird, wenig aussagekräftig, da für viele v.a. amtliche Zusendungen die Adresse in jener Gemeinde Verwendung findet, in welcher die Betroffenen (bis anhin) ihre Schriften hinterlegt hatten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_178/2011 vom 2. November 2011 E.3.4). Das Gleiche gilt für die Versicherungsverträge und die Fahrzeugeinlösung. Auch aus diesen Ausführungen ergibt sich folglich nichts, was eindeutig für einen Lebensmittelpunkt in O.1._____ sprechen würde und die Verbindungen der Beschwerdeführer zu O.2._____ überwiegen würde. i) Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer sowohl zu O.2._____ in der Nähe ihrer Arbeitsorte als auch zu ihrem Freizeitaufenthaltsort in O.1._____ verschiedene Verbindungen haben. Die Kontakte und Verbindungen zu O.1._____ sind nicht unbedeutend und der vorliegende Fall lässt sich nur nach umfassender Abwägung sämtlicher Gegebenheiten beurteilen. In Würdigung der Gesamtheit der Umstände muss

- 17 davon ausgegangen werden, dass die Verbindungen der Beschwerdeführer zu O.2._____, wo sie beide eine Vollzeitstelle innehaben, während der Woche wohnen und wo sie sich damit hauptsächlich aufhalten, intensiver sind als diejenigen zu O.1._____, wo sie einzig die Wochenenden und die Ferien verbringen, keine familiären Beziehungen und keine besonders enge freundschaftliche Beziehungen pflegen. Somit liegt der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführer in O.2._____. Die Beschwerdegegnerin hat folglich zu Recht festgestellt, dass der zivilrechtliche Wohnsitz der Beschwerdeführer mit dem steuerrechtlichen Wohnsitz übereinstimmt und sich in O.2._____ befindet und diese zu Recht zur Abmeldung in der Gemeinde und zur Abholung der Heimatscheine aufgefordert. Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Die Beschwerdeführer weisen in ihrer Beschwerde allerdings zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 2. August 2013 ihre vorher in der Feststellungsverfügung vom 30. Dezember 2011 und ihren diesbezüglichen Erläuterungen vom 20. Januar 2012 vertretene Ansicht um 100 % geändert hat. Die Beschwerdegegnerin hat mit den gleichen Fakten für jeweils gegenteilige Ansichten argumentiert. Diese "Kehrtwende" ist zwar aus Praktikabilitätsgründen und in finanzieller Hinsicht nachvollziehbar und die Beschwerdegegnerin hat die angefochtene Verfügung vom 2. August 2013 auch entsprechend begründet. Dennoch soll dieses widersprüchliche Verhalten der Beschwerdegegnerin vorliegend bei der Kostenverteilung in dem Sinne berücksichtigt werden, dass den Beschwerdeführern lediglich eine Staatsgebühr von Fr. 1'000.-- aufzuerlegen ist. Der Beschwerdegegnerin wird gemäss Art. 78 Abs. 2 keine Parteientschädigung zugesprochen, da sie lediglich in ihrem Wirkungskreis obsiegt.

- 18 - Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 409.-zusammen Fr. 1'409.-gehen zulasten von A._____ und B._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

U 2013 70 — Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 04.11.2014 U 2013 70 — Swissrulings