VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN U 13 54 1. Kammer bestehend aus Verwaltungsrichter Audétat als Vorsitzender, Vizepräsident Priuli und Verwaltungsrichter Stecher, Aktuar ad hoc Decurtins URTEIL vom 19. August 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Portmann, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Andri Mengiardi, Beschwerdegegnerin und Gemeinde Y._____, Beigeladene betreffend Wohnsitz
- 2 - 1. A._____ wuchs in X._____ auf, wo er auch die obligatorische Schulzeit absolvierte. Aus der im Jahre 1984 geschlossenen Ehe mit B._____, welche damals zu ihm nach X._____ zog, gingen sieben Kinder hervor. Ende der 1990-er Jahre entschieden sich die Ehegatten, dass ihre Kinder in Indien aufwachsen, erzogen und geschult werden sollen. So zog die Ehefrau nach Indien, wo sie bis heute mit den zwei noch schulpflichtigen Kindern mehrheitlich lebt. A._____ reist so oft wie möglich zu seiner Familie nach Indien, so dass er ca. vier Monate pro Jahr dort verbringt. Umgekehrt besuchen ihn seine Frau und seine Kinder mehrere Wochen im Jahr in der Schweiz. In Indien lebt auch eine der erwachsenen Töchter mit eigener Familie, während die andere erwachsene Tochter mit ihrer Familie in England lebt. Der älteste Sohn wohnte zuletzt in einem Wohnwagen auf einem Campingplatz. Wo dieser seither weilt, ist nicht bekannt. Sohn C._____ (Jahrgang 1989), welcher mehrere Monate im Jahr in Indien und Australien verbringt, und Tochter D._____ (1991) wohnen seit dem 1. Oktober 2012 in einer 3-Zimmer-Wohnung in Y._____. A._____ besitzt in Z._____ ein Maiensäss, wo er bisweilen im Sommer schläft. 2. Am 21. März 2010 hat sich A._____ in X._____ an der E._____-strasse angemeldet. Bei dieser Liegenschaft handelt es sich um das ehemalige Elternhaus, welches im Eigentum seiner Schwester F._____ steht und drei Wohnungen umfasst. Während die 5-Zimmer-Wohnung zur Zeit und die Wohnung im Untergeschoss bis Ende Juni 2012 untervermietet ist bzw. war, wird die verbleibende 3-Zimmer-Wohnung von der Eigentümerin, ihrem Ehemann und ihren drei Kindern bewohnt. Gemäss eigenen Angaben hat A._____ bis zu einem nicht näher genannten Zeitpunkt im Jahr 2012 auch einen Wohnwagen auf einem Campingplatz bewohnt. 3. Mit Verfügung vom 30. Mai 2013 stellte die Gemeinde X._____ (nachfolgend Gemeinde) gestützt auf das kantonale Einwohnerregistergesetz
- 3 fest, dass sich der zivilrechtliche Wohnsitz und Lebensmittelpunkt von A._____ nicht mehr in X._____, sondern neu in Y._____ befinde. Entsprechend wurde dieser aufgefordert, seinen Heimatschein in X._____ abzuholen und in Y._____ zu hinterlegen. Zur Begründung brachte die Gemeinde vor, dass sein Sohn auf dem Campingplatz in Q._____ in einem Wohnwagen wohne, wo sich A._____ gemäss Auskunft des Campingplatzes auch mehrheitlich aufhalte. Im Juli 2012 seien noch zwei weitere seiner Kinder – C._____ und D._____ – von Indien herkommend auf den Campingplatz gezogen, um per 24. September 2012 in eine 3- Zimmer-Wohnung in Y._____ zu ziehen. Daraus schloss die Gemeinde, dass A._____ seither ebenfalls in Y._____ wohne und sich sein Lebensmittelpunkt von X._____ dorthin verlagert habe. 4. Gegen diese Verfügung erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 8. Juli 2013 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte die kostenfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung, eventualiter deren Neubeurteilung durch die Vorinstanz sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung für seine Beschwerde. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass er zwar viel auf Reisen sei, jedoch seit Jahr und Tag in X._____ lebe. Es liege ihm viel daran, in seinem Elternhaus in X._____ leben zu können. Von dort aus bewirtschafte er seinen sich ebenfalls in X._____ befindlichen Garten, seine Reitplatz-Liegenschaft und bis vor kurzem das Magazin seiner Einzelfirma. Als Freiberufler wirke er überall, d.h. sowohl in der Schweiz als auch in Indien. Die Wohnung in Y._____ diene ihm und seiner Familie als reine Übernachtungsmöglichkeit; es bestünden keine sozialen Verbindungen mit Y._____. X._____ sei nicht nur für ihn, sondern auch für seine Frau und seine Kinder stets Dreh- und Angelpunkt gewesen. Er lebe keine nach hiesigem Erwartungs- und Erfahrungsmuster geprägte Beziehung zu seiner Frau und seinen Kindern, welche sich ebenfalls als Mitglieder
- 4 eines grossen Familienverbandes sähen und sich in verschiedenen Welten bewegen würden. 5. In ihrer Vernehmlassung vom 18. September 2013 beantragte die Gemeinde (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung führte sie aus, dass die Wohnverhältnisse des Beschwerdeführers auf eine überwiegende Bindung zur Gemeinde Y._____ hinweisen würden. So habe dieser dort mit seinem Sohn auf unbestimmte Dauer eine 3-Zimmer- Wohnung gemietet. Das Argument des Beschwerdeführers, er habe diese Wohnung nicht für sich, sondern für seinen Sohn und seine Tochter gemietet, hält die Gemeinde deshalb für unglaubwürdig, weil seine Kinder erwachsen seien und den Mietvertrag auch selber hätten unterzeichnen können. Umgekehrt werde die Behauptung des Beschwerdeführers, er wohne im Untergeschoss des Hauses seiner Schwester in X._____, weder durch einen Mietvertrag noch durch ein anderes Nutzungsrecht nachgewiesen. Diesbezüglich wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass ein Nutzungsrecht im Rahmen der partiellen Erbteilung im Jahre 2002 schriftlich festgehalten worden wäre. Im Übrigen würde sich die erwähnte Wohnung in X._____ gar nicht für eine Wohnnutzung eignen, und schon gar nicht für eine Wohnnutzung durch zeitweise bis zu sechs Personen. Überdies bestehe für eine Wohnnutzung im Untergeschoss keine Bewilligung. Des Weiteren gebe der Beschwerdeführer an, zu Gunsten seines ältesten Sohnes darauf verzichtet zu haben, den Wohnwagen in Q._____ selber zu bewohnen. Daraus lasse sich ableiten, dass der Beschwerdeführer diesen Wohnwagen zuvor selber bewohnt habe. Zur Widerlegung der Behauptung des Beschwerdeführers, wonach dieser seine Schriften immer in X._____ gehabt habe, legte die Beschwerdegegnerin eine durch die Einwohnerkontrolle der Gemeinde ausgestellte Wohnsitzbestätigung ins Recht. Bezüglich der persönlichen Verhältnisse bestünden keine An-
- 5 zeichen dafür, dass ihm die eigenen, in Y._____ wohnhaften Kinder emotional ferner wären als die in X._____ lebende Familie der Schwester. Demgegenüber seien die beruflichen Umstände des selbständig erwerbstätigen Beschwerdeführers, d.h. das ehemalige Magazin seiner Einzelfirma sowie die Tätigkeit auf seiner Reitplatz-Liegenschaft, für die Feststellung der Niederlassungsgemeinde nicht geeignet. 6. In seiner Replik vom 21. Oktober 2013 präzisierte der Beschwerdeführer, dass er ein Magazin im Gebiet P._____ gehabt habe, bis die Gemeinde zwecks Erstellung eines Magazins für den eigenen Fahrzeugpark vor drei Jahren den Hauptmietvertrag mit seinem Bruder – dessen Untermieter er gewesen sei – gekündigt habe. Vor zwei Jahren habe er dann – offenbar auf Boden der Gemeinde O._____ – neben dem Bahnhof X._____ einen neuen Standort für sein Magazin gefunden. In Bezug auf die Reitplatz- Liegenschaft brachte der Beschwerdeführer vor, dass es als Vermieter seine Pflicht sei, die Anlage instand zu halten. Dieser Pflicht komme er auch regelmässig nach, so beispielsweise durch Umgestaltungen des Vorplatzes oder aufwändige Unterterrain-Korrekturen auf dem Dressur- Viereck. Ausserdem kultiviere er auf seinem Reitplatz-Areal zahlreiche Früchte und Beeren wie Sanddorn, Heidelbeeren, Nüsse und Mandeln. Zudem habe er andernorts in X._____ einen Garten gemietet, in welchem er unter anderem Kürbisse ziehe. Durch die intensive Gebäude-, Landschafts-, Landwirtschafts- und Gartenpflege in X._____ sei er mit dieser Gemeinde eng verbunden. Zu Y._____ hingegen habe er keinen sonderlichen Bezug. Er pflege dort weder Freundschaften noch kenne er Nachbarn, er hege keinen Garten und nehme auch in keiner Weise am öffentlichen oder gesellschaftlichen Leben teil. Was seine Wohnsituation in X._____ betreffe, so habe die Gemeinde im Juli 2012 – nach Bereinigung der Wohn- und baubewilligungsrechtlichen Situation infolge diverser Umbauarbeiten – selber festgestellt, dass das Haus seiner Schwester nun
- 6 aus einer 2-Zimmer-Wohnung im UG (65 m2), einer 5.5-Zimmer-Wohnung (149 m2) sowie einer 3-Zimmer-Wohnung im EG (86 m2) bestehe. Dass eine Wohnnutzung im UG gut möglich sei, würden diverse angefügte Fotos belegen. Selbstverständlich gebe es auch einen Mietvertrag mit seiner Schwester, dieser sei jedoch mündlich abgeschlossen worden. Anlässlich der Erbteilung sei klar gewesen, dass es allen Geschwistern möglich sein soll, im ehemaligen Elternhaus wohnen zu können, obschon seine Schwester das Haus zu alleinigem Eigentum übernommen habe. Auf eine Verdinglichung des Wohnrechts sei verzichtet worden, da eine solche den Wert der Liegenschaft verzerrt und eine Übernahme zum Nulltarif verhindert hätte. Des Weiteren hält der Beschwerdeführer die von der Beschwerdegegnerin ins Recht gelegte Wohnsitzbestätigung in mehreren Punkten für falsch bzw. unglaubwürdig. So habe er nie in Ägypten gewohnt und es sei auch kaum nachvollziehbar, dass er am 15. Juni 2012 nach Q._____ gezogen sei, nur um zwei Tage später wieder nach X._____ zurückzukommen. Insgesamt liessen seine Berufs-, Familienund Lebensumstände nur den Schluss zu, dass X._____ sein einziger und dauerhafter Lebensmittelpunkt sei. 7. In ihrer Duplik vom 18. November 2013 wies die Beschwerdegegnerin zunächst darauf hin, dass der Beschwerdeführer mit Bezug auf das Magazin mangels Zustimmung der Gemeinde gar nicht habe Untermieter seines Bruders werden können. Zudem reiche die blosse Untermiete eines Magazins ohnehin nicht aus, um in der Gemeinde einen „geschäftlichen Lebensmittelpunkt“ zu begründen. Die Beschwerdegegnerin relativierte auch die Aussage, wonach der Beschwerdeführer jede freie Minute der Instandhaltung des Reitplatzes widme. Die genannten Arbeiten hätten sich in einem sehr bescheidenen Rahmen bewegt, obwohl ihm diesbezüglich seitens der Gemeinde über Jahre vergeblich Fristen angesetzt und Auflagen verfügt worden seien. Überhaupt könne aus den geltend
- 7 gemachten land- und gartenwirtschaftlichen Tätigkeiten kein beruflicher Bezug zur Gemeinde hergeleitet werden, denn der Beschwerdeführer sei gelernter Dachdecker und nicht Landwirt. Auch Mieter von Schrebergärten würden ihre Gärten intensiv pflegen und dort viel Zeit verbringen, doch käme es niemandem in den Sinn, diesen Personen aufgrund solcher Tatsachen am Ort des Gartens ihren Wohnsitz zuzuweisen. Vor dem Hintergrund, dass sein Sohn C._____ mehrere Monate im Jahr in Indien und Australien verbringe, werde die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe die Wohnung in Y._____ nicht für sich, sondern für seine Kinder gemietet, zunehmend unglaubwürdiger. Was die Wohnsituation im Haus der Schwester in X._____ betreffe, hält es die Beschwerdegegnerin für unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer dort gewohnt habe, davon während mehreren Wochen im Jahr mit Ehefrau und einem Teil der Kinder, wo doch die 5.5-Zimmer-Wohnung seit Jahren fremdvermietet sei und es die 2-Zimmer-Wohnung im UG bis im Sommer 2012 auch war. So wäre das behauptete Wohnen nur in der verbleibenden 3-Zimmer- Wohnung der Schwester möglich gewesen, welche aber bereits von ihr, ihrem Ehemann und deren drei gemeinsamen Kindern bewohnt werden würde. Zudem handle der Beschwerdeführer rechtsmissbräuchlich, wenn er behaupte, ihm sei anlässlich der Erbteilung ein Wohnrecht eingeräumt worden, wobei man darauf verzichtet habe, dieses schriftlich festzuhalten. Die Abmeldung nach Q._____ am 15. Juni 2012 und die Wiederanmeldung in X._____ zwei Tage später sei so zustande gekommen, dass die Verwaltung des Campingplatzes in Q._____ der Gemeinde X._____ zunächst telefonisch bestätigt habe, dass der Beschwerdeführer auf dem Campingplatz wohne, diese Bestätigung aber dann später nicht mehr habe aufrechterhalten wollen. Aus diesem Grunde sei der Beschwerdeführer – mangels Rechtfertigung eines Wohnsitzes in Q._____ wegen fehlender nachweisbarer Übernachtungsmöglichkeit – wieder in X._____ eingetragen worden. Insgesamt anerkannte die Beschwerdegegnerin, dass sich
- 8 der Beschwerdeführer gelegentlich in X._____ aufhalte und sich mit dem Dorf verbunden fühle, bestritt aber, dass er dort wohne. 8. Die Gemeinde Y._____ liess sich zur vorliegenden Beschwerde zu keinem Zeitpunkt vernehmen. 9. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2013 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Verwaltungsgericht seine Honorarnote ein. Auf die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sowie in den Rechtsschriften wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Feststellungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. Mai 2013, mit welcher der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, seinen Heimatschein bei der Gemeinde abzuholen und bis zum 30. Juni 2013 in Y._____ Wohnsitz anzumelden. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ist aufgrund von Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich und örtlich zuständig. Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer gemäss Art. 50 VRG zweifelsohne zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 8. Juli 2013 ist folglich einzutreten. Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Recht zur Abmeldung in der Gemeinde resp. zur Anmeldung in Y._____ aufgefordert hat.
- 9 b) Mit der Mitteilung des vorliegenden Beschwerdeentscheids erübrigt es sich, das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung zu behandeln. 2. a) Der Beschwerdeführer führt in der Tat ein nach hiesigen Massstäben ungewöhnliches Leben. Infolge seiner Weltgewandtheit bestehen mehrere geographische Bezugspunkte, welche für einen Wohnsitz in Frage kämen, nämlich X._____, Y._____, Z._____ und Indien. Da im vorliegenden Verfahren nur X._____ und Y._____ als mögliche Wohnsitze geltend gemacht werden, ist die Zuordnung auf diese beiden Gemeinden zu beschränken. b) Zunächst ist festzuhalten, dass sich der verwaltungsrechtliche Wohnsitzbegriff mit dem zivilrechtlichen Begriff des Wohnsitzes deckt (PVG 1989 Nr. 3). In Art. 23 des Eidgenössischen Zivilgesetzesbuches (ZGB; SR 210) wird bestimmt, dass sich der (zivilrechtliche) Wohnsitz einer Person an dem Orte befindet, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Abs. 1). Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben (Abs. 2). Weiter wird in Art. 24 ZGB ausdrücklich vorgeschrieben, dass der einmal begründete Wohnsitz einer Person bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes bestehen bleibt (Abs. 1). Ist ein früher begründeter Wohnsitz nicht nachweisbar oder ist ein im Ausland begründeter Wohnsitz aufgegeben und in der Schweiz kein neuer begründet worden, so gilt der Aufenthalt als Wohnsitz (Abs. 2). c) In der aktuellen Rechtsprechung und Literatur wird zum „Wohnsitzbegriff“ ausgeführt: „Das Bundesgericht hat bereits verschiedentlich festgehalten, dass als Wohnsitz einer Person der Ort gilt, an dem sich faktisch der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet. Dieser Mittelpunkt bestimmt sich
- 10 nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände, aus denen sich diese Interessen erkennen lassen, nicht nach den bloss erklärten Wünschen der steuerpflichtigen Person. Der Wohnsitz – sei es der zivilrechtliche oder der steuerrechtliche – ist insofern nicht frei wählbar; eine bloss affektive Bevorzugung des einen oder anderen Ortes fällt nicht ins Gewicht (BGE 132 I 29 E.4; 125 I 54 E.2; 123 I 289 E.2a und b). Sodann hat das Bundesgericht ausgeführt, dass es für eine Wohnsitzverlegung nicht genügt, die Verbindungen zum bisherigen Wohnsitz zu lösen; entscheidend ist vielmehr, dass nach den gesamten Umständen ein neuer Wohnsitz begründet worden ist […].Nach wie vor gilt, dass niemand an mehreren Orten zugleich Wohnsitz haben kann. Gleichermassen bleibt […] der einmal begründete Wohnsitz grundsätzlich bis zum Erwerb eines neuen bestehen“ (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2C_355/2010 vom 7. Dezember 2010 E.4.1; ferner PVG 1997 Nr. 30 E.2b; 2006 Nr. 13 E.1a in fine; Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] U 01 54 vom 2. Oktober 2001 E.1, U 06 18 vom 6. Juli 2006 E.2, U 07 69 vom 25. Januar 2008 E.2b, U 10 47 vom 24. August 2010 E.2a). Hält sich eine Person abwechslungsweise an mehreren Orten auf, ist darauf abzustellen, zu welchem Ort sie gesamthaft die stärkeren, engeren, intensiveren und überwiegenderen Beziehungen pflegt und unterhält (vgl. dazu PVG 1996 Nr. 2, 1993 Nr. 54, 1991 Nr. 57, 1990 Nr. 4, 1999 Nr. 33 sowie Pra 2000 Nr. 7 E.3a und BGE 125 V 77 E.2a). Im Lichte dieser Vorgaben gilt es im konkreten Fall zu entscheiden, ob die Vorinstanz korrekt gehandelt hat. d) Was den beruflichen Aspekt betrifft, so bezeichnet sich der Beschwerdeführer, der von Beruf Dachdecker ist, als Allrounder mit Einsatzgebiet in der Schweiz und Indien. Daraus lässt sich für die Bestimmung des Wohnsitzes folglich nichts ableiten. Weder sein Magazin noch die Bewirtschaf-
- 11 tung seiner Gärten und des Reitplatz-Areals stellen gewichtige Indizien dar, welche für einen Wohnsitz in X._____ sprechen würden. e) In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse steht fest, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers zusammen mit zwei noch schulpflichtigen Kindern ihren Lebensmittelpunkt in Indien hat. Zwei ältere Töchter leben mit jeweils eigenen Familien in Indien resp. England, und der Aufenthalt des ältesten Sohnes, mit welchem der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben kaum Kontakt pflegt und der sich zuletzt in Q._____ aufhielt, ist nicht gesichert. Die beiden Kinder C._____ und D._____ wohnen in Y._____, wobei C._____ während mehreren Monaten im Jahr in Indien und Australien weilt. Die Schwester des Beschwerdeführers wohnt mit ihrem Ehemann und den drei Töchtern in X._____, wobei sich der Schwager und mindestens eines der Kinder wohl mehrheitlich in Zürich aufhalten. Hinzu kommt der Bruder des Beschwerdeführers, welcher in N._____ wohnt und am Bahnhof X._____ eine Werkstatt für seine Einzelfirma im Bereich Bedachungen betreibt. Es ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass der verwandtschaftliche Bezug zu den in Y._____ wohnenden Kindern stärker ist als derjenige zur Schwester in X._____, zumal keinerlei Anhaltspunkte für ein gestörtes Verhältnis zu den Kindern ersichtlich sind (vgl. Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin S. 4). Aus den persönlichen Verhältnissen ist somit ein Indiz zugunsten von Y._____ als Lebensmittelpunkt und damit als Wohnsitz abzuleiten. f) Auch die Wohnsitzverhältnisse deuten eher auf einen Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in Y._____ hin. So hat der Beschwerdeführer den Mietvertrag für sich und seinen Sohn C._____ abgeschlossen (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 13). Bei der Erklärung, weshalb er den Vertrag für seine ebenfalls volljährige Tochter D._____ abgeschlossen haben will, bleibt er der Beschwerdeführer vage. Hierfür gibt es
- 12 tatsächlich keine plausible Erklärung. Wenn der Beschwerdeführer darlegt, es komme oft vor, dass Eltern ihren Kindern Wohnraum zur Verfügung stellen, so ist damit noch nicht erklärt, weshalb dies nur für die Tochter und nicht auch für den Sohn gelten sollte. An dieser Stelle bleibt anzumerken, dass sich der Sohn erklärtermassen während vier Monaten im Jahr in Indien und Australien aufhält (vgl. Replik des Beschwerdeführers S. 5). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer auch gar nicht abstreitet, in der Wohnung in Y._____ zumindest gelegentlich zu übernachten. Auffällig ist zudem, dass der Beschwerdeführer im Mietvertrag als damalige Wohnadresse die G._____-strasse 61 angab, mithin die Adresse des Campingplatzes in Q._____. Würde der Beschwerdeführer in X._____ wohnen, hätte er keinen Anlass gehabt, den Campingplatz in Q._____ als seine Adresse anzugeben. Dieser Umstand spricht somit gegen den Wohnort X._____. Ebenso gegen X._____ spricht die Tatsache, dass die UG-Wohnung im Haus seiner Schwester bis Ende Juni 2012 fremdvermietet war. Es ist zudem tatsächlich nicht glaubwürdig, wenn der Beschwerdeführer geltend macht, er habe einen Mietvertrag für eine Wohnung in Y._____ unterzeichnet, gleichzeitig aber geltend macht, er wohne nicht dort, sondern in X._____, wo es keinen schriftlichen Mietvertrag gebe. Selbstverständlich vermag auch ein mündlich abgeschlossener Mietvertrag Wirkungen zu entfalten, doch stellt ein mündlicher Vertrag beweisrechtlich naturgemäss ein Risiko dar. Beim Wohnrecht ist es sogar so, dass der Errichtungsvertrag – ausser im Rahmen eines Erbteilungsvertrages – öffentlich beurkundet werden muss (MOOSER, in: HON- SELL/VOGT/GEISER [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch II, 4. Aufl., Basel 2011, Art. 776 N 21 ZGB). Im vorliegenden Fall liegt weder ein öffentlich beurkundeter Errichtungsvertrag vor noch wird das behauptete Wohnrecht im partiellen Erbteilungsvertrag vom 24. Mai 2002 (vgl. Bfact. 26) in irgendeiner Form erwähnt. Eine Wohnnutzung in X._____ durch den Beschwerdeführer ist somit nicht nachgewiesen. Vielmehr deu-
- 13 ten die gesamten Umstände darauf hin, dass der Beschwerdeführer bis im Sommer 2012 in seinem Wohnwagen auf dem Campingplatz gewohnt hat und anschliessend per 1. Oktober 2012 mit seinem Sohn C._____ und eventuell auch mit seiner Tochter D._____ nach Y._____ umgezogen ist. g) Die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf das Reitplatz-Areal sowie seine land- und gartenwirtschaftlichen Tätigkeiten in X._____ vermögen die vorstehend ausgeführten Indizien zu Gunsten eines Wohnsitzes in Y._____ nicht zu überwiegen. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht bemerkt, kann aus der Bewirtschaftung von Boden – auch wenn diese noch so intensiv ist – nicht auf einen Wohnsitz geschlossen werden. Ebenso wenig gilt dies für den Besitz bzw. die Instandhaltung von Grundeigentum, zumal dies nicht der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers entspricht (vgl. diesbezüglich vorstehend Erwägung 2d). h) Wenn der Beschwerdeführer schliesslich darauf hinweist, dass er in Y._____ keine Freundschaften pflege, keine Nachbarn kenne und auch sonst in keiner Weise am öffentlichen oder gesellschaftlichen Leben teilnehme, so übersieht er, dass er dasselbe auch für X._____ nicht behauptet, geschweige denn nachweist. i) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nach der Gesamtheit der Umstände darauf zu schliessen ist, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt in Y._____ hat. Auch wenn er sich nach wie vor mit X._____ verbunden zu fühlen scheint, überwiegen mit der in Y._____ gemieteten Wohnung sowie dem Verhältnis zu seinen Kindern C._____ und D._____ die Anknüpfungspunkte zu Y._____. Folglich hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Recht dazu aufgefordert, seinen Heimatschein bei der Gemeinde abzuholen und in Y._____ Wohn-
- 14 sitz anzumelden. Damit erweist sich die angefochtene Verfügung vom 30. Mai 2013 als rechtmässig, weshalb die vorliegende Beschwerde abzuweisen ist. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1‘500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 333.-zusammen Fr. 1'833.-gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]