Skip to content

Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 07.01.2014 U 2013 19

January 7, 2014·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·2,916 words·~15 min·7

Summary

Strassenverkehr

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN U 13 19 1. Kammer bestehend aus Verwaltungsrichter Audétat als Vorsitzender, Vizepräsident Priuli und Verwaltungsrichter Stecher, Aktuarin ad hoc Caluori URTEIL vom 7. Januar 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Wilfried Caviezel, Beschwerdeführer gegen Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Strassenverkehr

- 2 - 1. B._____, geb. 1987, besass einen Lernfahrausweis der Kategorie A. Aufgrund ihres Alters wurde ihr der Lernfahrausweis für diese Kategorie nur für Motorräder mit einer Motorleistung von höchstens 25 kW und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von nicht mehr als 0.16 kW/kg erteilt. Die Fahrschülerin besuchte in der Folge an der X._____ die Verkehrskunde und den Kurs Grundschulung für Motorradfahrer mit den Modulen am 4. Juni, 11. Juni und 12. Juli 2011, was ihr entsprechend bescheinigt wurde. Aus dem Fahrzeugausweis vom 1./5. April 2011 geht hervor, dass das von der Fahrschülerin verwendete Motorrad eine Motorleistung von 78.1 kW aufwies und ein Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von 0.36 kW/kg. Anlässlich der praktischen Prüfung vom 12. Juli 2012 wurde diese Diskrepanz festgestellt und die Fahrschülerin folglich zur Prüfung nicht zugelassen. Die von ihr geltend gemachte Drosselung des Motors (welche tatsächlich vorgenommen wurde) war im Fahrzeugausweis nicht vermerkt. In der Folge beschwerte sich die Fahrschülerin über die Fahrlehrer der X._____ und machte geltend, sie sei weder in den Grundkursen noch bei der praktischen Fahrausbildung auf das nicht geeignete Motorrad aufmerksam gemacht worden. 2. Mit Verfügung vom 30. August 2012 verwarnte das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden in drei separaten Verfügungen die Fahrlehrer A._____, C._____ und D._____. Den drei Fahrlehrern wurde vorgeworfen, dass sie die Teilnahme und erfolgreiche Absolvierung des Kurses Grundschulung für Motorradfahrer mit den Modulen am 4. Juni, 11. Juni und 12. Juli 2011 bescheinigten, obwohl die Fahrschülerin zu keinem der Grundschulungs-Termine mit dem erforderlichen Fahrzeugausweis erschienen sei. Gemäss den Weisungen betreffend die praktische Motorrad-Grundschulung des Bundesamts für Strassen (ASTRA) vom 13. De-

- 3 zember 2007 müsse zu Beginn jedes Kursteils der Lernfahr- und Fahrzeugausweis kontrolliert werden. 3. Gegen diese Verfügung erhob A._____ am 1. Oktober 2012 Beschwerde beim Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden (DJSG) und beantragte die Aufhebung der Verfügung unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie, als formellen Antrag, die Edition der Stellungnahmen von C._____ und D._____ aus den Händen des Strassenverkehrsamts des Kantons Graubünden. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass es nicht an ihm gelegen wäre, die Fahrschülerin auf den nicht konformen Fahrzeugausweis aufmerksam zu machen, sondern an C._____, dessen Fahrschülerin sie gewesen sei. Aus der Tatsache, dass er der Fahrschülerin am 11. Juni 2011 die Absolvierung des Kursteils 2 der praktischen Grundschulung für Motorradfahrer bestätigt habe, könne ihm kein Vorwurf gemacht werden, da dieses Dokument bereits vorgängig, also anlässlich des ersten Kursteils, des Kurses über Verkehrskunde (Theorie), durch einen zweiten Fahrlehrer unterzeichnet werde. Im Übrigen machte er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. 4. Das DJSG wies die Beschwerde mit Departementsverfügung vom 14. Februar 2013, mitgeteilt am 15. Februar 2013, ab. Die beantragte Aktenedition lehnte es ab, da es nach seiner Ansicht keine Rolle spiele, ob gegen die beiden anderen Fahrlehrer auch eine Administrativuntersuchung geführt werde oder nicht. In der Begründung hielt es fest, dass A._____ unabhängig von der Struktur der X._____ verpflichtet gewesen wäre, zu Beginn des Kursteils 2 am 11. Juni 2011 den Fahrzeugausweis des Motorrades der Fahrschülerin zu prüfen, was er nicht oder nur ungenügend tat. Er sei deshalb vom Strassenverkehrsamt zu Recht verwarnt worden.

- 4 - 5. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 15. März 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht Graubünden. Er beantragt die Aufhebung der Departementsverfügung vom 14. Februar 2013 unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 8% Mehrwertsteuer zu Lasten des Kantons sowie die Edition sämtlicher Verfahrensakten des vom Strassenverkehrsamt gegen C._____ und D._____ eingeleiteten Administrativverfahrens. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend und hält im Übrigen an seiner Begründung fest, wonach es nicht seine Pflicht gewesen sei, den Fahrzeugausweis der erwähnten Fahrschülerin zu kontrollierten, sondern die des verantwortlichen Fahrlehrers C._____. 6. Das DJSG schloss mit Eingabe vom 10. April 2013 auf Abweisung der Beschwerde. Ebenfalls am 10. April verlangte der Instruktionsrichter beim Strassenverkehrsamt die Dossiers der Administrativverfahren gegen die Fahrlehrer C._____ und D._____ zur Edition. Die Parteien konnten in der Folge in die Dossiers Einsicht nehmen; dazu gingen keine Stellungnahmen ein. 7. Die Vernehmlassung vom 10. April 2013 wurde dem Beschwerdeführer am 11. April 2013 zur freiwilligen Stellungnahme zugestellt. Auf die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels wurde verzichtet. Es gingen keine weiteren Stellungnahmen ein. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie auf die Argumente der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

- 5 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gegen Departementsverfügungen steht den Betroffenen gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) die Beschwerde ans Verwaltungsgericht offen, sofern der Entscheid weder nach eidgenössischem noch nach kantonalem Recht endgültig ist. Bei der Departementsverfügung vom 14. Februar 2013 handelt es sich um einen Entscheid im Sinne von Art. 49 Abs. 1 lit. c VRG, deshalb wird auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde eingetreten. 2. a) In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher einen unabdingbaren Teilaspekt des allgemeinen Grundsatzes des fairen Verfahrens im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV bildet, ergibt sich das Recht des Einzelnen, an der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken. Dieses Mitwirkungsrecht umfasst insbesondere das Recht, sich vor Erlass eines entsprechenden Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise vorzubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweismittel mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (STEINMANN, in: EHRENZEL- LER/MASTRONARDI/SCHWEIZER/VALLENDER [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 2. Aufl., St. Gallen/Zürich/Basel/Genf 2008, Art. 29 Rz. 21 ff.). b) Der Beschwerdeführer sieht zum einen eine Gehörsverletzung darin begründet, dass die Vorinstanz den Antrag auf Edition der Verfahrensakten gegen die beiden anderen beteiligten Fahrlehrer abwies. Soweit sich der

- 6 - Vorwurf der Gehörsverletzung darauf bezieht, kann von einer weiteren Auseinandersetzung mit dem Vorwurf abgesehen werden, weil eine allfällige Verletzung durch den Aktenbeizug und der Möglichkeit dazu Stellung zu nehmen im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren auf jeden Fall als geheilt anzusehen wäre. c) Sodann sieht der Beschwerdeführer eine Gehörsverletzung darin begründet, dass das Strassenverkehrsamt den Beschwerdeführer zu einem anderen als dem konkreten Grund für die Verwarnung angehört habe. Mit Schreiben vom 10. August 2012 wurde der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt, dass gegen ihn eine administrative Untersuchung wegen leichter Widerhandlung gegen die Verordnung über die Zulassung von Fahrlehrern und Fahrlehrerinnen und ihre Berufsausübung (Fahrlehrerverordnung, FV; SR 741.522) eingeleitet werde. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, zum Vorwurf, er habe die betreffende Fahrschülerin weder anlässlich der Grundkurse noch bei der praktischen Fahrausbildung darauf aufmerksam gemacht, dass ihr Motorrad eine unzulässige Motorleistung von 78 kW aufgewiesen habe, Stellung zu nehmen. Mit Verfügung vom 30. August 2012 wurde der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 26 Abs. 1 und Abs. 1 lit. a FV verwarnt, weil er den Fahrzeugausweis der betreffenden Fahrschülerin nicht kontrolliert habe. Der Grund für die Verwarnung ist zwar kein vollkommen anderer, weicht aber vom ursprünglichen Vorwurf ab. Zudem steht Art. 26 Abs. 1 lit. a FV, wie in der Departementsverfügung vom 14. Februar 2013 richtig festgestellt wurde, im Zusammenhang mit der Weiterbildung des Fahrlehrers und nicht im Zusammenhang mit der Fahrausbildung. Die Verwarnung wäre demnach gestützt auf Art. 26 Abs. 2 FV auszusprechen gewesen. Dieses Vorgehen der verfügenden Behörde vermag dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht zu genügen. Da die Beschwerde, wie sogleich zu zeigen sein wird, ohnehin gutzuheissen ist,

- 7 erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit den Folgen der Gehörsverletzung und der Frage inwiefern eine Verletzung im vorinstanzlichen Verfahren bereits geheilt wurde. 3. a) Nach Art. 26. Abs. 2 lit. a Ziff. 1 FV verfügt die kantonale Behörde in leichten Fällen eine Verwarnung, wenn ein Fahrlehrer oder eine Fahrlehrerin das Alkoholverbot, die Vorschriften über die Berufsausübung oder über die Fahrausbildung gemäss Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV; SR 741.51) nicht beachtet. Zur Fahrausbildung gehören gemäss der Verkehrszulassungsverordnung der Kurs über Verkehrskunde im Sinne von Art. 18 VZV und die praktische Grundschulung für Motorrad-Fahrschüler gemäss Art. 19 VZV. Über die Gestaltung und den Inhalt des Kurses über Verkehrskunde und der praktischen Grundschulung erlässt das ASTRA gemäss Art. 19a VZV Weisungen. Gestützt darauf hat das ASTRA zwei Weisungen erlassen, die Weisungen betreffend den Verkehrskunde-Unterricht vom 12. Dezember 2007 und die Weisungen betreffend die praktische Motorrad-Grundschulung vom 13. Dezember 2007. Aus den Art. 18 und 19 VZV sowie den Weisungen lassen sich verschiedene Pflichten für den kursleitenden Fahrlehrer entnehmen, wobei jeweils unterschieden werden muss, ob die Pflicht die praktische Grundschulung oder die theoretische Ausbildung über Verkehrskunde betrifft. Nach Art. 19 Abs. 4 VZV ist der für die praktische Grundschulung zuständige Fahrlehrer verpflichtet, dem Fahrschüler schriftlich zu bestätigen, dass er am Kurs teilgenommen hat und die Kursziele erreicht hat. Die Pflicht zur Kursbescheinigung wird in Ziff. 42 der Weisungen betreffend die praktische Motorrad-Grundschulung wiederholt. Sodann ist der kursveranstaltende Fahrlehrer nach Ziff. 41 der vorgenannten Weisungen verpflichtet, eine Präsenzkontrolle zu führen. Neben den Pflichten zur Präsenzkontrolle und Kursbestätigung sind gemäss Ziff. 11 des Rahmen-

- 8 programms für die praktische Motorrad-Grundschulung im Anhang derselben Weisungen zu Beginn jedes Kursteils die Lernfahr- und Fahrzeugausweise zu kontrollieren. Die Pflichten im Zusammenhang mit dem Verkehrskunde-Unterricht ergeben sich in erster Linie aus Art. 18 VZV. So verpflichtet Art. 18 Abs. 5 VZV den zuständigen Fahrlehrer den Fahrschülern die Teilnahme für den Kurs über Verkehrskunde zu bestätigen. Ziff. 32 der Weisungen betreffend den Verkehrskunde-Unterricht wiederholt diese Pflicht und verlangt, gleich wie dies für die praktische Grundschulung erforderlich ist, in Ziff. 12 das Führen einer Präsenzliste. Eine Kontrollpflicht von Lern- und/oder Fahrzeugausweis der den Verkehrskunde-Unterricht organisierenden Person ergibt sich weder aus der Verkehrszulassungsverordnung noch aus den Weisungen betreffend den Verkehrskunde-Unterricht ausdrücklich. Immerhin könnte eine Plicht zur Kontrolle des Lernfahrausweises daraus abgeleitet werden, dass der Besitz eines Lernfahrausweises nach Art. 18 Abs. 2 VZV für die Teilnahme am Kurs über Verkehrskunde vorausgesetzt ist. Es ist also festzuhalten, dass eine Pflicht zur Kontrolle des Fahrzeugausweises nur für den die praktische Grundschulung durchführenden Fahrlehrer besteht. b) Mit Verfügung vom 30. August 2012 wurde der Beschwerdeführer wegen leichter Widerhandlung gegen die Verkehrszulassungsverordnung im Sinne von Art. 26 FV verwarnt, weil er den Fahrzeugausweis einer Fahrschülerin zu Beginn des Kursteils 2 am 11. Juni 2011 nicht oder nur ungenügend kontrollierte. Dieses Verhalten qualifizierte das Strassenverkehrsamt als Verstoss gegen Ziff. 11 des Anhangs „Rahmenprogramm für die praktische Motorrad-Grundschulung“ des ASTRA. Gegen diese Verwarnung macht der Beschwerdeführer namentlich geltend, dass es sich bei der betreffenden Fahrschülerin nicht um eine bei ihm angemeldete Fahrschülerin handelte, weshalb er nicht verpflichtet gewesen sei, ihren

- 9 - Fahrzeugausweis zu kontrollieren. Zwar habe er die Kursbestätigung für den Kursteil 2 der praktischen Grundausbildung für Motorradfahrer unterzeichnet, daraus könne ihm aber kein Vorwurf gemacht werden. Der Beschwerdeführer weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die X._____ eine Fahrlehrergemeinschaft sei, der sieben selbständig agierende Fahrlehrer angehörten. Jeder Fahrlehrer sei selbständig und verfüge über seine eigenen Fahrschüler. Dementsprechend werde der praktische Teil, namentlich die praktische Grundschulung, ausschliesslich von demjenigen Fahrlehrer abgehalten, bei welchem der Fahrschüler oder die Fahrschülerin angemeldet sei. Einzig der theoretische Teil, namentlich die Verkehrskunde, würde von den selbständigen Fahrlehrern der X._____ gemeinsam organisiert und durchgeführt. Nach dem gemeinsam abgehaltenen Theorieteil übernehme jeder Fahrlehrer seine Fahrschüler für den praktischen Teil und kontrolliere die Fahrzeugausweise seiner eigenen Schüler. Diese Vorbringen unterstrich der Beschwerdeführer mit der Stellungnahme des Fahrlehrers C._____ an das Strassenverkehrsamt, der vorbrachte, die Fahrschülerin sei zum ersten praktischen Grundkurs ohne Fahrzeugausweis erschienen, woraufhin er umgehend bei der Garage E._____ rückgefragt habe, ob das Motorrad gedrosselt worden sei, was bestätigt wurde. Daraufhin sei die Fahrschülerin zum Grundkurs zugelassen worden. Die von der Garage E._____ zugestellte Rechnungskopie betreffend Motorleistungsreduktion sei zur Schülerausbildungskarte gelegt worden, sodass jeder Ausbildner davon Kenntnis nehmen konnte. Auch die Stellungnahme des dritten beteiligten Fahrlehrers, D._____, bestätigte diese Darlegung des Beschwerdeführers. c) Es ergibt sich aus den Akten und ist des Weiteren nicht bestritten, dass sich die betreffende Fahrschülerin bei C._____ angemeldet hatte und ausschliesslich bei diesem – und nicht beim Beschwerdeführer – die praktische Grundschulung absolvierte. Pflichten, die sich für einen Fahrlehrer

- 10 im Zusammenhang mit der praktischen Motorrad-Grundschulung ergeben, waren deshalb für den Beschwerdeführer, soweit dies die betreffende Fahrschülerin betraf, nicht massgebend. Der Beschwerdeführer war nicht für die praktische Grundschulung der Fahrschülerin verantwortlich, Ziff. 11 des Rahmenprogramms für die praktische Motorrad- Grundschulung im Anhang der Weisungen betreffend die praktische Motorrad-Grundschulung, wonach zu Beginn jedes Kursteils die Lernfahrund Fahrzeugausweise zu kontrollieren sind, war damit auf den Beschwerdeführer nicht anwendbar. Als organisierende Person des Verkehrskunde-Unterrichts oblagen dem Beschwerdeführer lediglich die Pflichten, die bei der Durchführung des Verkehrskunde-Unterrichts zu beachten sind, namentlich die Pflicht zur Kursbestätigung im Sinne von Art. 18 Abs. 5 VZV und Ziff. 32 der Weisungen betreffend den Verkehrskunde-Unterricht, sowie die Pflicht zur Führung einer Präsenzkontrolle nach Ziff. 12 der vorgenannten Weisungen. Eine Kontrollpflicht betreffend die Gültigkeit des Lernfahrausweises könnte, wie vorgenannt, ebenfalls bestanden haben. Indes besteht keine Pflicht zur Kontrolle des Fahrzeugausweises durch die den Verkehrskunde-Unterricht organisierende Person. Der Beschwerdeführer war damit entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht verpflichtet, im Rahmen des Verkehrskunde-Unterrichts den Fahrzeugausweis der betreffenden Fahrschülerin zu kontrollieren. 4. a) Es ist indes belegt und unbestritten, dass der Beschwerdeführer die Präsenzliste für den 2. Kursteil vom 11. Juni 2012 und die Kursbestätigung für den Kurs Grundschulung für Motorradfahrer, Kursteil 2 unterzeichnet hat. Der Beschwerdeführer ist jedoch der Ansicht, dass ihm daraus kein Nachteil gereicht werden dürfe. Im Vorfeld der praktischen Motorrad- Grundschulung finde jeweils der Kurs über Verkehrskunde statt, an dem jeweils zwei Fahrlehrer der X._____ anwesend seien. Während der eine Fahrlehrer den Theorieunterricht erteile, unterzeichne der zweite die Prä-

- 11 senzliste und die Bestätigungen „Kurs Grundschulung für Motorradfahrer“. Dabei werde der Lernfahrausweis kontrolliert, nicht aber der Fahrzeugausweis. b) Das Strassenverkehrsamt stellt Musterdokumente für die Präsenzkontrollen für den Kurs über Verkehrskunde und für die praktische Motorrad- Grundschulung zur Verfügung. Auf beiden Präsenzlisten ist nur bezüglich der Gültigkeit des Lernfahrausweises ein Visum vorzunehmen, nicht hingegen bezüglich des Fahrzeugausweises. Die Fahrlehrer der X._____ verwenden anstatt diesen vom Strassenverkehrsamt zur Verfügung gestellten Dokumenten ihre eigenen, bei denen ein entsprechendes Kontrollfeld bezüglich des Fahrzeugausweises ebenfalls fehlt. Auch auf dem Dokument für die Kursbescheinigung ist kein Visum für die Kontrolle des Fahrzeugausweises anzubringen. c) Die Vorgehensweise der X._____, wonach nach der Begrüssung der Fahrschüler Kopien von den Lernfahrausweisen erstellt werden und im Theorieraum die Fahrschüler eine Präsenzliste ausfüllen, und zwar in der Reihenfolge wie sie sitzen, und ein zweiter Fahrlehrer die Gültigkeit der Lernfahrausweise kontrolliert, während ein Fahrlehrer die Theorielektion erteilt, widerspricht keinen der vorgenannten Weisungen. Mangels konkreter Weisung ebenfalls nicht zu beanstanden – wenn auch verbesserungsfähig – ist, dass ein Fahrlehrer Kursbestätigungen unterschreibt von Fahrschülern, welche bei einem anderen Fahrlehrer die praktische Grundschulung absolvieren. Nicht klar wird aus dieser Vorgehensweise allerdings, ob die anlässlich der Kurse über Verkehrskunde unterzeichneten Präsenzlisten für die Verkehrskunde oder für die praktische Grundschulung oder gar für beide Kurse Geltung beanspruchen. Demgegenüber dürfte es sich bei der Bestätigung über die Teilnahme am Kurs Grundschulung für Motorradfahrer, aufgrund des klaren Hinweises auf

- 12 - Art. 19 VZV auf dem Dokument selbst, einzig um eine Kursbestätigung für die praktische Grundschulung handeln. Damit fehlt es bei dieser Vorgehensweise an der erforderlichen Kursbestätigung nach Art. 18 Abs. 5 VZV für den Kurs über die Verkehrskunde und möglicherweise an einer Präsenzkontrolle für einen der beiden Kurse. Zwar liessen sich die Präsenzkontrollen für beide Kurse wohl in einem Dokument führen, es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass nach Ziff. 12 des Rahmenprogramms für die praktische Motorrad-Grundschulung die Präsenzliste ausdrücklich erst am Ende des Kurses auszufüllen ist. Auch wenn der Beschwerdeführer die Kursbestätigung unterzeichnete, oblag ihm nicht die Pflicht, den Fahrzeugausweis der betreffenden Fahrschülerin zu kontrollieren. Mit seiner Unterschrift konnte er nicht mehr bestätigen, als in seiner Zuständigkeit und Verantwortung lag; seine Unterschrift kann damit nicht als Bestätigung für die Kontrolle des Fahrzeugausweises verstanden werden. Zwar handelte der Beschwerdeführer tatsächlich möglicherweise nicht vollumfänglich korrekt in Bezug auf die Präsenzliste des praktischen Teils und/oder die Kursbescheinigung des Theorieteils, doch erübrigt es sich im vorliegenden Verfahren dem nachzugehen; streitig ist einzig der Vorwurf, der Beschwerdeführer hätte den Fahrzeugausweis der betreffenden Fahrschülerin kontrollieren müssen, was indes nicht zutrifft, wie bereits festgestellt. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten des Beschwerdegegners. Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Daher hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine aussergerichtliche Entschädigung, die gemäss Honorarnote, mitgeteilt mit Schreiben vom 12. April 2013, Fr. 1‘890.-- (inkl. MWST) beträgt.

- 13 - Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden vom 14. Februar 2013 sowie die Verfügung des Strassenverkehrsamts Graubünden vom 30. August 2012 aufgehoben. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1‘200.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 344.-zusammen Fr. 1‘544.-gehen zulasten des Kantons Graubünden (Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit) und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Zur Verlegung der Kosten aus dem Verfahren vor dem Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden wird die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen. 4. Der Kanton Graubünden (Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit) hat Herrn A._____ aussergerichtlich mit Fr. 1‘890.-- (inkl. MWST) zu entschädigen. 5. [Rechtsmittelbelehrung] 6. [Mitteilungen]

U 2013 19 — Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 07.01.2014 U 2013 19 — Swissrulings