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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 15.01.2013 U 2012 96

January 15, 2013·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·1,870 words·~9 min·6

Summary

unentgeltliche Rechtspflege (Rückerstattung) | Rückforderung unentgeltliche Rechtspflege

Full text

U 12 96 3. Kammer URTEIL vom 15. Januar 2013 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend unentgeltliche Rechtspflege (Rückerstattung) 1. a) … wurde im Rahmen ihrer Ehescheidung vor dem Bezirksgericht … mit Verfügung vom 2. September 2004 die unentgeltliche Rechtspflege im Umfang von insgesamt Fr. 3‘824.05 (zusammengesetzt aus Verfahrenskosten von Fr. 1‘684.20 und Anwaltskosten von Fr. 2‘139.85) gewährt. In Ziff. 2 der betreffenden Verfügung wurde dazu festgehalten: Die Bewilligung befreit die Gesuchstellerin von der Leistung von Prozess- und Anwaltskosten. Für diese hat der Kanton aufzukommen. Dem Gemeinwesen steht ein Rückforderungsrecht gemäss Art. 45 Abs. 2 ZPO zu. b) Mit Verfügung vom 29. Juni 2012 der kantonalen Steuerverwaltung wurde die genannte Gesuchstellerin (nachfolgend Beschwerdeführerin) aufgefordert, zwecks allfälliger Rückerstattung der geleisteten Beiträge an den Kanton in der Höhe von Fr. 3‘824.05, Auskunft über die aktuelle Vermögens- und Erwerbssituation zu erteilen. c) Am 19. Juli 2012 reichte die Beschwerdeführerin das massgebende Formular samt Beilagen zwecks Überprüfung ihrer aktuellen Vermögens- und Erwerbsverhältnisse bei der kantonalen Steuerverwaltung ein. d) Gestützt auf die so gewonnenen Erkenntnisse erliess die besagte Steuerverwaltung die Verfügung vom 9. August 2012, worin sie die

Beschwerdeführerin verpflichtete, den vom Kanton bevorschussten Betrag von insgesamt Fr. 3‘824.05 in monatlichen Raten à Fr. 150.-- bis zur Tilgung der gesamten Schuld zurückzuzahlen (Ziff. 1 des Dispositivs der Verfügung). 2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 30. August 2012 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihr der gesamte (Rückforderungs-) Betrag von Fr. 3‘824.05 definitiv zu erlassen; zumindest aber die Anwaltskosten. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass die Unterstützung durch die damalige Scheidungsanwältin völlig wirkungslos gewesen sei, weshalb sie es nun als ungerecht empfinde, den (ganzen) Rückforderungsbetrag für das damalige Verfahren bezahlen zu müssen. Bei der fraglichen Rückforderung handle es sich um einen reinen Ermessensentscheid bzw. eine „Kann“-Formulierung, der an die Bedingung eines „günstigen Ausgang des Verfahrens“ oder an „günstige wirtschaftliche Verhältnisse“ geknüpft sei. Weder das eine noch das andere sei bei ihr der Fall. Als Beilage wurde noch ein von einer Drittperson verfasster (Leumunds-) Bericht mit dem Titel „…“ eingereicht, woraus der bisherige Werdegang (persönliche Schicksalsschläge, berufliche Tätigkeit) der Beschwerdeführerin und ihre Bemühungen zur Reintegration in die Arbeits- und Berufswelt als wertvolles Mitglied dieser Gesellschaft ersichtlich sein sollte. 3. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Steuerverwaltung (Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde; unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung wurde geltend gemacht, dass trotz grosszügiger Notbedarfsrechnung – auf der Basis des betreibungsrechtlichen Existenzminimus – immer noch ein monatlicher Überschuss von Fr. 265.-- resultiere, weshalb die Rückforderung auch gerechtfertigt sei. Unter diesen Umständen wäre die Beschwerdeführerin somit heute in der Lage, die Kosten eines solchen Verfahrens innert 15 Monaten selbst zu bezahlen. 4. In ihrer Replik führte die Beschwerdeführerin noch aus, dass sich die von der Beschwerdegegnerin durchgeführte Notbedarfsrechnung auf die Verhältnisse

im Kanton Graubünden bezogen habe. Sie wohne nun aber im Kanton Zürich. Dort seien die Löhne – namentlich auch in den städtischen Agglomerationen – zwar höher als im Graubünden, was bei der Einkommensermittlung zu berücksichtigen sei. Umgekehrt seien aber die Lebenshaltungskosten in der Region Zürich deutlich höher als hierorts, was einen markant höheren Grundbedarf (z.B. Wohnung 30-40 % teurer) ergäbe. 5. In ihrer Duplik entgegnete die Beschwerdegegnerin dazu noch, dass der Grundbedarf in Zürich und in Chur gleich hoch angesetzt sei. Laut einschlägigem Kreisschreiben vom 17. Januar 2001 und Beschluss des Kantonsgerichtes Graubünden vom 18. August 2009 betrage der monatliche Grundbetrag für die Lebenskosten eines alleinstehenden Schuldners Fr. 1‘200.- -. Dieser Betrag werde zur Ermittlung des Existenzminimums bezüglich Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (URP) jeweils noch um 20 % erhöht. Für die Erfassung der weiteren Auslagen (wie z.B. Miete, Krankenkassenprämien, Fahrten zum Arbeitsplatz etc.) seien die Selbstangaben der Beschwerdeführerin berücksichtigt worden. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist im vorliegenden Verfahren die Verfügung vom 9. August 2012, worin die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (Beschwerdegegnerin) die Beschwerdeführerin zur Rückerstattung der im Zuge ihrer Ehescheidung 2004 bevorschussten Unterstützungsbeiträge von insgesamt Fr. 3‘824.05 verpflichtete. Beschwerdegegenstand bildet dabei die Frage, ob die Rückforderung der damals gewährten unentgeltliche Rechtspflege (URP) rechtens und vertretbar war, oder ob die Vorinstanz gestützt auf die ihr bekannten Belege und Fakten darauf ganz oder zumindest teilweise (Anwaltskosten) hätte verzichten müssen.

2. Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) statuiert einen verfassungsrechtlichen Anspruch einerseits auf unentgeltliche Prozessführung und andererseits auf unentgeltliche Verbeiständung. Ersterer betrifft die Befreiung von den Kosten für das Tätigwerden der Behörden und Gerichte und letzterer garantiert auch einer mittellosen Person einen Rechtsbeistand (vgl. zum Ganzen: HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, N 1712-1716). Wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, hat dies jedoch keine definitive Übernahme der Kosten durch den Staat zur Folge. Gelangt die bedürftige Partei im Laufe des Verfahrens oder aufgrund des Prozessausgangs in den Besitz ausreichender Mittel, kann ihr die unentgeltliche Rechtspflege verweigert oder wieder entzogen werden. Im Zuge der unentgeltlichen Rechtspflege bereits ausbezahlte Beträge können zudem nach Erledigung des Prozesses zurückverlangt werden (so ausdrücklich: Art. 123 Abs. 1 der seit dem 1. Januar 2011 gültigen eidgenössischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]; ebenso davor Art. 45 Abs. 2 der kantonalen Zivilprozessordnung [aZPO; BR 320.000]; sowie im kantonalen öffentlichen Recht Art. 77 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]), sofern sich die wirtschaftliche Situation der begünstigten Person ausreichend verbessert hat (vgl. STEFAN MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Diss. Basel 2008, S. 175 f.; BGE 122 I 324 E. 2c; VGU U 11 12 E. 3). Materielle Voraussetzung für eine allfällige Rückzahlung ist dabei eine wesentliche Verbesserung der finanziellen Verhältnisse, welche es der einst mittellosen Leistungsempfängerin erlaubt, die vom Staat vorläufig übernommenen Kosten zurückzuzahlen, ohne dass ihr Lebensunterhalt gefährdet würde. Eine Verbesserung der finanziellen Verhältnisse liegt vor, wenn der betreffenden Person bei den gegenwärtig vorliegenden finanziellen Verhältnissen die unentgeltliche Rechtspflege nicht mehr erteilt werden könnte (S. MEICHSSNER, a.a.O., S. 176 f.). Demnach gilt es nachfolgend zu prüfen, ob ein Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege zum heutigen Zeitpunkt immer noch bewilligt werden könnte. Ist dies der Fall, wäre die hier strittige Rückforderung

unzulässig. Haben sich die Vermögens- und Einkommensverhältnisse seither aber nachweislich verbessert und könnte die unentgeltliche Rechtspflege heute nicht mehr gewährt werden, besteht eine gesetzliche Rückerstattungspflicht (HÄFELIN/HALLER/KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, N. 841).

3. a) Ausgangspunkt für die Beurteilung der aktuellen Einkommens- und Vermögenssituation müssen die Selbstangaben der Beschwerdeführerin im einschlägigen Formular vom 19. Juli 2012 sowie der letzte Lohnausweis derselben für das Jahr 2011 (Zeitperiode 01.01.2011-31.12.2011) sein. Auf der Einnahmenseite deklarierte die Beschwerdeführerin darin ein monatliches Nettoerwerbseinkommen von Fr. 3‘537.-- (x 13), zuzüglich des Empfanges einer IPV (Krankenkassen[KK-]-Prämienverbilligung) von Fr. 59.-- pro Monat. Auf der Ausgabenseite führte sie einen effektiven Mietzins ohne Nebenkosten von Fr. 1‘215.-- pro Monat (2-Zimmerwohung in Effretikon/ZH), monatliche Heizkosten von Fr. 80.--, monatliche KK-Prämien von Fr. 180.-- (mit Francise Fr. 2‘500.--), Berufsauslagen von Fr. 538.-- , Arztauslagen von schätzungsweise Fr. 100.-- und Nebenauslagen (EWZ; Billag) von Fr. 46.-- pro Monat an. Als Vermögen wurde ein Sparkonto mit einem Betrag von Fr. 3‘959.50 angeführt. Unter der Rubrik Schulden wurde ein Verlustschein über Fr. 530.-- (mit Gläubigerin: Strassenverkehrsamt Chur) erwähnt. Werden diese Zahlenwerte miteinander verglichen, so stehen den deklarierten Jahreseinnahmen von Fr. 46‘689.-- Jahresausgaben von Fr. 25‘908.-- (exkl. Verlustschein) gegenüber. Damit überwiegt die Einnahmen- die Ausgabenseite aber deutlich, was ein positiver Saldo (Überschuss) ergäbe. Wird auf die Angaben im Lohnausweis (Nettojahreslohn Fr. 46‘635.--) abgestellt, ergäbe sich sogar ein noch höherer Nettomonatslohn von Fr. 3‘886.25. Die Ausgabenermittlung und Zusammenstellung der Vorinstanz im Beiblatt vom 9. August 2012 (Faktoren zur Berechnung des URP-Existenzminimus) kann als korrekt und vollständig bezeichnet werden, wurden darin doch alle relevanten Faktoren zur Existenzermittlung berücksichtigt (Monatlicher Grundbetrag Fr. 1‘200.-plus 20 % [Fr. 240.--]; Mietzins Fr. 1‘100.--; Heiz-/Nebenkosten Fr. 235.--

; Sozialbeiträge Fr. 118.--; Berufsauslagen Fr. 371.— [auswärtige Verpflegung und ZVV-NetzPass]; Verschiedenes Fr. 50.--; Steuern Fr. 307.--). Das URP- Existenzminimum wurde danach auf Fr. 3‘621.-- festgelegt und dem Nettomonatslohn laut Lohnausweis Fr. 3‘886.-- gegenübergestellt, was zum Überschuss von Fr. 265.-- pro Monat (bzw. Fr. 3‘180.-- pro Jahr) führte. Im Übrigen wurde der Kontostand des Sparvermögens per 31. Dezember 2011 mit Fr. 3‘959.-- erwähnt und vermerkt, dass die Schuld gegenüber dem Strassenverkehrsamt Chur/GR in der Höhe von Fr. 530.35 im Jahre 2011 ebenfalls habe zurückbezahlt werden können. Ausgehend von der Richtigkeit dieses unwiderlegt gebliebenen Zahlenmaterials ist das Gericht deshalb zur Überzeugung gelangt, dass sich die Lebens- und Berufssituation der Beschwerdeführerin glücklicherweise seit 2004 deutlich gebessert hat und sie heute aus eigener Kraft ihren Lebensunterhalt bestreiten kann (Überschusssaldo plus Sparvermögen). An der Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach es der Beschwerdeführerin daher nun zumutbar sei, die bezogenen Bevorschussungsleistungen von total Fr. 3‘824.05 innert vernünftiger Frist mittels Ratenzahlungen (à Fr. 150.-- pro Monat) zurückzuerstatten, gibt es rechtlich darum nichts auszusetzen. b) An dieser Erkenntnis ändert auch nichts, dass das angerufene Verwaltungsgericht ein gewisses Verständnis für die Argumentation der Beschwerdeführerin aufbringt, wonach es für sie – aufgrund ihrer ernsthaften Bemühungen nach der Scheidung beruflich wie persönlich wiederum ein wertvolles Mitglied der Gesellschaft zu werden – geradezu unverständlich sei, nach so langer Zeit doch noch mit einer Rückforderung konfrontiert zu werden. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bereits unter Ziff. 2 der damaligen Verfügung vom 2. September 2004 betreffend „Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege“ darauf aufmerksam gemacht wurde, dass dem Gemeinwesen (Kanton) ein Rückforderungsrecht für die bevorschussten Unterstützungsbeiträge zustehe. Was die Qualität der Arbeit ihrer Scheidungsanwältin angeht, so kann diese Frage nicht im Rahmen dieses Verfahrens geklärt und berücksichtigt werden, da dafür nicht das angerufene

Verwaltungsgericht sachlich zuständig ist. Was schliesslich noch den Einwand der „höheren Lebensunterhaltskosten“ im Kanton Zürich betrifft, so verkennt die Beschwerdeführerin, dass das betreibungsrechtliche Existenzminimum im Sinne von Art. 93 des eidgenössischen Schuld-, Konkurs- und Betreibungsrechts (SchKG, SR 281.1) in allen Kantonen von den gleichen Richtwerten und Ansätzen für die Ermittlung des Notbedarfs ausgeht und deshalb der angeführte Wohnungsortswechsel von Chur/GR nach Effretikon/ZH keinen Einfluss auf die Berechnung des URP-Existenzminimums gehabt haben kann (vgl. dazu Beschluss des Kantonsgerichts Graubünden vom 18. August/14. September 2009 betreffend Änderung der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG; Ziff. 1b und Ziff. 2). Dem ist erfahrungsgemäss umso mehr beizupflichten, als die allfällig teureren Wohn- und Lebenskosten in grösseren Städten und deren Agglomerationen durch das höhere Lohnniveau daselbst häufig vollständig wiederum kompensiert werden. c) Zusammengefasst ergibt sich damit, dass es an der Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin in Anbetracht der gesetzlich verankerten Pflicht zur Rückerstattung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 123 ZPO; Art. 77 VRG) sowie der gefestigten Verwaltungs- und Gerichtspraxis im Zusammenhang mit der Berücksichtigung eines Einkommensüberschusses (keine Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege) im Resultat nichts auszusetzen gibt. 4. a) Die angefochtene (Rückerstattungs-) Verfügung vom 9. August 2012 für die im Jahre 2004 bevorschusste unentgeltliche Rechtspflege erweist sich demzufolge sowohl in ihrem Bestand (Nachweis Überschuss) als auch in ihrer Höhe (Fr. 3‘824.05) als gerechtfertigt und korrekt, was zu ihrer umfassenden Bestätigung (Rückzahlung der Verfahrens- und Anwaltskosten) und damit zur Abweisung der Beschwerde vom 30. August 2012 führt. b) Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Eine

aussergerichtliche Entschädigung steht der Vorinstanz (Steuerverwaltung/Beschwerdegegnerin) gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 212.-zusammen Fr. 712.-gehen zulasten der Beschwerdeführerin und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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