U 12 92 1. Kammer URTEIL vom 23. Oktober 2012 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Wohnsitz 1. …, geb. 1972, ist in … aufgewachsen und war stets in … angemeldet. Seit 1993 wohnte er als Wochenaufenthalter in ... Seit dem 1. Januar 2011 ist er im Kanton … steuerpflichtig. Am 12. Dezember 2011 orientierte der heutige Beschwerdeführer die Gemeinde über den Wechsel seines Steuerdomizils. Gleichzeitig stellte er das Gesuch, dass er weiterhin in … Wohnsitz behalten möchte. Im Jahre 1993 sei er wegen des Physikstudiums nach … gezogen. Im Jahre 1999 habe er das Diplom erworben, um sich dann auf eine lange Weltreise zu begeben. Im Jahre 2002 habe er dann die Erwerbstätigkeit aufgenommen und nebenbei eine Dissertation geschrieben (von 2006 – 2010). Es sei ihm ein grosses Anliegen, den Wohnsitz in … zu behalten. Er sei mit dieser Gemeinde sehr eng verbunden, verbringe sehr viel seiner Freizeit dort und er sei in einem Verein tätig. Er sei auch Mitbesitzer einer Immobilie im Dorfkern. Seine berufliche Tätigkeit als Programmierer erlaube ihm theoretisch eine standortungebundene Ausübung, da ein Computer mit Internetzugang genüge. Eventuell werde er sich in ein oder zwei Jahren wieder in … niederlassen. Am 19. April 2012 forderte die Einwohnerkontrolle der Gemeinde … den Beschwerdeführer auf, den Fragebogen für die Wohnsitzabklärung auszufüllen und einzureichen. Diesen reichte der Beschwerdeführer am 4. Mai 2012 ein. 2. Mit Verfügung vom 4. Juni 2012 forderte die Einwohnerkontrolle der Gemeinde … den heutigen Beschwerdeführer auf, sich bis zum 30. Juni 2012 mit Wirkung
per 30. Juni 2012 von … abzumelden. Falls diese Abmeldung nicht erfolge, nehme die Einwohnerkontrolle die Abmeldung unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers von Amtes wegen vor. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass sich sein Lebensmittelpunkt mit der jahrelangen eigenen Haushaltführung in … an den Arbeitsort (…) verschoben habe. 3. Dagegen erhob der Betroffene am 30. Juni 2012 beim Gemeindevorstand Einsprache. Auf sein Begehren sei nur sehr oberflächlich eingegangen worden. Die Gemeinde habe auch nicht seine besondere Situation berücksichtigt. Sein Vater sei 1997 verstorben, seine beiden Schwestern lebten im Ausland, so dass es seine natürliche Aufgabe sei, sich um seine 75-jährige Mutter in … zu kümmern. Es treffe nicht zu, dass er die Absicht habe, dauerhaft in … zu bleiben. 4. Mit Entscheid vom 27. Juli 2012 wies der Gemeindevorstand diese Einsprache ab. Die vom Einsprecher formulierten Argumente (Vereinszugehörigkeit, Kontakt zur Mutter, Verbundenheit mit …, Liegenschaftsbesitz, Freundeskreis) reichten für die Beibehaltung des Wohnsitzes in … nicht aus. 5. Dagegen erhob … am 26. August 2012 beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde. Schon in seiner Einsprache habe er ausgeführt, dass er zur Kenntnis genommen habe, dass Vereinszugehörigkeit, Verbundenheit, Verwurzelung keine Argumente auf gesetzlicher Ebene darstellten. Er verstehe dies allerdings überhaupt nicht. Er akzeptiere auch, dass der Kontakt zur Mutter und die Pflege des Freundeskreises hier irrelevant seien. Er habe jedoch im Gesuch und in der Einsprache klar darauf hingewiesen, dass er einen Standortwechsel von … nach … in naher Zukunft in Betracht ziehe und darauf sei weder die Einwohnerkontrolle noch der Gemeindevorstand eingegangen. Er lege eine Bestätigung bei, wonach er seinen Beruf als Programmierer standortunabhängig ausüben könne. In seiner Firma werde dieser Grundsatz auch gelebt. Tatsächlich wolle er wieder nach … ziehen. Ein dauerhafter Verbleib in … sei also nicht geplant. Zudem sei er in … Immobilienbesitzer. Mit
der Einsprache an den Gemeindevorstand habe er übrigens ein neues Gesuch gestellt, in welchem er um eine Frist bis Ende des laufenden Jahres gebeten habe. Das würde ihm die Möglichkeit geben, sich Klarheit in seiner geschäftlichen und persönlichen Situation zu schaffen. 6. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Gemeinde die Abweisung der Beschwerde. Auch bei einem Alleinstehenden, welcher das Wochenende regelmässig bei seinen Eltern verbringe, könnten gemäss Lehre (Staehelin, Basler Kommentar, Art. 23 ZGB N. 15) nach einer gewissen Zeit die sozialen Kontakte am Wochenaufenthalts- und Arbeitsort derart eng werden, dass er als Lebensmittelpunkt bezeichnet werden müsse, seien doch die Beziehungen einer ledigen Person zur elterlichen Familie im Allgemeinen doch eher etwas lockerer als diejenigen, die einen Ehegatten an den anderen binden. Es sei diesfalls auf die Gesamtheit der konkreten Umstände des Einzelfalles abzustellen, wie namentlich das Alter und die Dauer der Anstellung am Arbeitsort, ein besonderer Freundes- oder Bekanntenkreis, besondere gesellschaftliche Beziehungen, die Grösse der Wohnung am Arbeitsort und bei den Eltern, ein eigenes Haus, eine eigene Wohnung usw. Bei ledigen Steuerpflichtigen, welche die Wochenenden häufig bei der Familie verbrächten, sei von der natürlichen Vermutung auszugehen, dass das Steuerdomizil am Arbeitsort liege. Der Steuerpflichtige habe dann den Nachweis von familiären und gesellschaftlichen Beziehungen am Ort, wo seine Familie lebe, zu erbringen. Seit rund 10 Jahren arbeite der Beschwerdeführer in ... Er sei heute 40-jährig und lebe, abgesehen von einem 3-jährigen Auslandaufenthalt, seit rund 19 Jahren dort. In … kümmere er sich um seine 75-jährige Mutter, was ihm hoch anzurechnen sei, was aber für die Beibehaltung des Wohnsitzes in … nicht genüge. Es dürfe davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auch in … über einen namhaften Freundeskreis verfüge. In … verfüge er über eine 4-Zimmerwohnung, in … lebe er in den Ferien und in der Freizeit im Elternhaus. Steuerpflichtig sei der Beschwerdeführer seit dem 1. Januar 2011 unbeschränkt in ... Dieser steuerrechtliche Wohnsitz sei ein starkes Indiz dafür, dass sich auch der zivilrechtliche Wohnsitz in … befinde.
Der Beschwerdeführer spezifiziere seine Vereinszugehörigkeit in … nicht. Tatsache sei, dass er Präsident des im Unterland ansässigen Vereins „…“ sei. Die Gesamtheit dieser Faktoren zeige, dass sich der Wohnsitz des Beschwerdeführers nach … verschoben habe. Die vom Beschwerdeführer in den Eingaben geäusserte Absicht, den Wohnsitz später möglicherweise wieder nach … zu verlegen, ändere an der ganzen Situation nichts. Heute befinde sich sein Wohnsitz in …, weshalb es auch nicht möglich gewesen sei, die Beibehaltung des Wohnsitzes bis Ende des laufenden Jahres zu bewilligen. 7. Der Beschwerdeführer reichte, obwohl er vom Instruktionsrichter mit Schreiben vom 14. September aufgefordert wurde, keine Replik ein. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist der Entscheid vom 27. Juli 2012, worin der Gemeindevorstand an seinem früheren Beschluss vom 4. Juni 2012 festhielt, der Beschwerdeführer habe sich bis zum 30. Juni 2012 mit Wirkung per 30. Juni 2012 bei der Einwohnerkontrolle abzumelden, andernfalls er von Amtes wegen im Einwohnerregister gestrichen würde. Beschwerdegegenstand ist somit die Frage, ob die Aufforderung zur Selbstabmeldung bzw. die Androhung der behördlichen Registerstreichung rechtens und verhältnismässig war. 2. a) Zunächst ist festzuhalten, dass sich der verwaltungsrechtliche Wohnsitzbegriff mit dem zivilrechtlichen Begriff des Wohnsitzes deckt (PVG 1989 Nr. 3). In Art. 23 des Eidgenössischen Zivilgesetzesbuches (ZGB) wird bestimmt: Der (zivilrechtliche) Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Abs. 1). Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben (Abs. 2). Weiter wird in Art. 24
ZGB ausdrücklich vorgeschrieben: Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes (Abs. 1). Ist ein früher begründeter Wohnsitz nicht nachweisbar oder ist ein im Ausland begründeter Wohnsitz aufgegeben und in der Schweiz kein neuer begründet worden, so gilt der Aufenthalt als Wohnsitz (Abs. 2). b) In der aktuellen Rechtsprechung und Literatur wird zum „Wohnsitzbegriff“ ausgeführt: „Das Bundesgericht hat bereits verschiedentlich festgehalten, dass als Wohnsitz einer Person der Ort gilt, an dem sich faktisch der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet. Dieser Mittelpunkt bestimmt sich nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände, aus denen sich diese Interessen erkennen lassen, nicht nach den bloss erklärten Wünschen der steuerpflichtigen Person. Der Wohnsitz - sei es der zivilrechtliche oder der steuerrechtliche - ist insofern nicht frei wählbar; eine bloss affektive Bevorzugung des einen oder anderen Ortes fällt nicht ins Gewicht (BGE 132 I 29 E. 4 S. 35 ff.; 125 I 54 E. 2 S. 56; 123 I 289 E. 2a und b S. 293 f.). Sodann hat das Bundesgericht ausgeführt, dass für eine Wohnsitzverlegung nicht genügt, die Verbindungen zum bisherigen Wohnsitz zu lösen; entscheidend ist vielmehr, dass nach den gesamten Umständen ein neuer Wohnsitz begründet worden ist […].Nach wie vor gilt, dass niemand an mehreren Orten zugleich Wohnsitz haben kann. Gleichermassen bleibt […] der einmal begründete Wohnsitz grundsätzlich bis zum Erwerb eines neuen bestehen“ (Urteil BGer 2C_355/2010 vom 7. Dezember 2010 E. 4.1; ferner PVG 1997 Nr. 30 E. 2b, 2006 Nr. 13 E. 1a in fine; VGU 01 54 E. 1, 06 18 E. 2, 07 69 E. 2b, 10 47 E. 2a). Hält sich eine Person abwechslungsweise an mehreren Orten auf, ist darauf abzustellen, zu welchem Ort sie gesamthaft die stärkeren, engeren, intensiveren und überwiegenderen Beziehungen pflegt und unterhält (vgl. überdies: PVG 1996 Nr. 2, 1993 Nr. 54, 1991 Nr. 57, 1990 Nr. 4, 1999 Nr. 33; sowie Pra 2000 Nr. 7 E. 3a S. 30 und BGE 125 V 77 E. 2a). Im Lichte dieser Vorgaben (Verfassung/Gesetze/Gerichtspraxis/Lehre) gilt es im konkreten Fall zu entscheiden, ob die Vorinstanz korrekt handelte.
3. Der Beschwerdeführer wohnte seit 1993 als Wochenaufenthalter in … und hat im Jahre 2002 ebenfalls in … die Erwerbstätigkeit aufgenommen. Seit dem 1. Januar 2011 hat er auch den Steuerwohnsitz im Kanton ... Es ist in Betracht zu ziehen, dass der Beschwerdeführer seit rund 19 Jahren mit einem drei-jährigen Unterbruch in … wohnt, dort studiert hat und seit rund 10 Jahren dort erwerbstätig ist. Aufgrund dieser Tatsachen und unter Betrachtung der gesamten äusseren Umstände, muss man mit der Gemeinde zum Schluss gelangen, dass der Beschwerdeführer heute tatsächlich in … seinen zivilrechtlichen Wohnsitz hat. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer regelmässig seine Mutter besucht und sich um diese kümmert und dass er dort noch Jugendfreunde hat sowie in einem namentlich nicht bezeichneten Verein Mitglied ist, vermag nichts daran zu ändern, dass das Schwergewicht seiner Lebensbeziehungen heute in … ist. Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in … eine 4-Zimmerwohnung bewohnt. In … hingegen wohnt er in den Ferien und in der Freizeit im Elternhaus. Die blosse Absicht oder den bloss erklärten Wunsch, allenfalls wieder ganz nach … zurückzukehren, kann in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung sein. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass nach der Gesamtheit der Umstände der Beschwerdeführer heute tatsächlich in … keinen zivilrechtlichen Wohnsitz mehr hat und das die Gemeinde somit zu Recht den Beschwerdeführer zur Selbstabmeldung aufgefordert bzw. die behördliche Registerstreichung angedroht hat. Der angefochtene Entscheid vom 27. Juli 2012 erweist sich damit als rechtmässig, was im Ergebnis zur Abweisung der Beschwerde vom 26. August 2012 führt. 4. Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass es dem Beschwerdeführer unter Wahrung der verfassungsrechtlich garantierten Niederlassungsfreiheit (Art. 24 BV) (Häfelin/Haller/Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Auflage, Zürich 2012, § 20 Rz. 575 ff.) – natürlich unbenommen bleibt, sich erneut bei der betreffenden Bündner Gemeinde zur Wohnsitznahme anzumelden, sofern er die Voraussetzungen laut Art. 23 ff. ZGB zu erfüllen bzw.
den Nachweis eines dort auf Dauer angelegten Aufenthaltswillens (klare Begründung des Lebensmittelpunkt) einwandfrei zu erbringen vermag. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 des kantonalen Verwaltungsrechtspflegesetzes (VRG) vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Bund Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweisen besteht vorliegend kein Anlass. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1‘200.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 244.-zusammen Fr. 1‘444.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.