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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 11.09.2012 U 2012 15

September 11, 2012·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·3,717 words·~19 min·7

Summary

Führerausweisentzug

Full text

U 12 15 1. Kammer URTEIL vom 11. September 2012 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Führerausweisentzug 1. a) … (nachfolgend Beschwerdeführer), geboren 1968, ist Betriebsleiter des … in … Er verursachte am 14. Juni 2011 in der Nacht um 02.00 Uhr auf der …strasse unterhalb von … mit seinem Motorfahrzeug, Kontrollschild GR …, in total betrunkenem Zustand einen Unfall. Er kollidierte dort mit einer Leitbake (Baustelleninstallation). Trotz starker Beschädigung der Frontscheibe fuhr er weiter über … nach … .An der …strasse wurde er durch die Verkehrspolizei angehalten und kontrolliert. Die Blutentnahme ergab einen Mittelwert von 2.54 Gewichtspromille. b) Mit Verfügung vom 8. August 2011 entzog das Strassenverkehrsamt (StVA) des Kantons Graubünden dem Beschwerdeführer den Führerausweis für sämtliche Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien vorsorglich auf unbestimmte Zeit. Zur Abklärung der Fahreignung wurde er zudem verpflichtet, sich beim Psychiatrischen Dienst Graubünden (PDGR), Klinik … spezialärztlich untersuchen zu lassen. Aufgrund der sehr hohen Blutalkoholkonzentration bestünden ernsthafte Bedenken an seiner Fahreignung. c) Aus dem forensisch-psychiatrischen Gutachten des PDGR vom 24. Oktober 2011 geht hervor: Die Fahreignung des Begutachteten sei gegenwärtig nicht gegeben. Zwar bestehe weder eine Alkoholabhängigkeit noch ein schädlicher Gebrauch von Alkohol. Angesichts des Zusammentreffens von epileptischer Vorerkrankung und Anfallsgefährdung sowie aufgrund des regelmässig

durchgeführten Alkoholkonsums mit zum Teil monatlichen höhergradigen Rauschzuständen lägen jedoch erhebliche Zweifel an dessen Fahreignung vor. Die Prognose sei eher ungünstig. Der Begutachtete sei unter zusätzlicher Berücksichtigung seiner körperlichen Störung derzeit nicht ausreichend in der Lage, in einer alkoholbedingten Gefährdungssituation eine Trennung von Alkoholkonsum und Teilnahme am motorisierten Strassenverkehr vorzunehmen und dann auf eine Autofahrt im alkoholberauschten Zustand zu verzichten. Es werde zur Wiederzulassung zum Strassenverkehr ein Nachweis einer sechsmonatigen kontrollierten vollständigen Alkoholabstinenz mittels Haaranalyse empfohlen sowie ein Nachweis zehn problemorientierter Gespräche mit einer verkehrspsychologischen Fachperson unter Berücksichtigung des Problemzusammenhanges von Epilepsie und Alkohol. Im Anschluss daran werde die Fortführung der kontrollierten Alkoholabstinenz für mindestens 12 Monate empfohlen. d) Mit Verfügung vom 23. November 2011 entzog das Strassenverkehrsamt dem Beschwerdeführer den Führerausweis auf unbestimmte Zeit. Die Wiedererteilung des Führerausweises bzw. die Aufhebung der Massnahme könne erst in Betracht gezogen werden, wenn er den Nachweis einer kontrollierten und lückenlosen Alkoholabstinenz während mindestens 6 Monaten mittels Haaranalyse erbringen könne. Zudem sei die Abstinenz durch regelmässige therapeutische Beratungsgespräche bei einer Fachstelle für Suchtberatung zu ergänzen (mindestens acht Sitzungen, 1x pro Monat). Der Entzugsbehörde sei vor der definitiven Zulassung zudem ein positiv lautendes neurologisches Zeugnis vorzulegen (Verlaufsbericht Epilepsie). e) Dagegen erhob der Betroffene am 23. Dezember 2011 Beschwerde beim Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit (DJSG). Die Schlussfolgerungen des Gutachtens (PDGR) würden bestritten. Die Auffassung des Gutachters, wonach er wegen seiner Erkrankung alkoholabstinent leben müsse, sei medizinisch nicht haltbar. Es bestehe bei ihm keine verkehrsrelevante Gefährdung. Die Untersuchungen hätten ergeben, dass die

CDT-Werte (Carbohydrate-Deficient Transferrin) im Normbereich lägen. Die Haarprobe habe gezeigt, dass der Wert im untersten Bereich der mit einem sozialüblichen Konsum zu vereinbarenden Spanne liege. Es treffe nicht zu, dass er sich regelmässig mindestens einmal im Monat höhergradig betrinke. f) Am 3. Februar 2012 wies das Departement (DJSG) die Beschwerde im Wesentlichen ab. Korrigiert wurde die angefochtene Verfügung lediglich dahingehend, dass auf die Einreichung eines positiv lautenden neurologischen Zeugnisses vor der definitiven Zulassung laut Ziff. 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung verzichtet werde. Der PDGR-Gutachter, Dr. …, führe in seinem Gutachten vom 24. Oktober 2011 aus, dass beim Beschwerdeführer psychiatrisch-diagnostisch keine Abhängigkeit von Alkohol und auch kein schädlicher Gebrauch von Alkohol bestehen. Allerdings erfülle dieser das Kriterium 2 (verminderte Kontrollfähigkeit bezüglich Beginn, Dauer, Menge und Beendigung des Konsums) und das Kriterium Nr. 6 (anhaltender Substanzkonsum trotz nachgewiesener und bewusster schädlicher Folgeschäden kognitiver, körperlicher und/oder psychischer Art) der Diagnose Abhängigkeit nach internationaler Klassifikation psychischer Störungen ICD-10. Wenn der Beschwerdeführer heute die Aussage bestreite, er würde sich einmal im Monat höhergradig betrinken, müsse ihm die am 14. Juni 2011 gemessene sehr hohe mittlere Blutalkoholkonzentration von 2.54 Gewichtspromillen entgegengehalten werden. Eine nicht trinkgewohnte Person würde in diesem Zustand sehr deutliche Verhaltensauffälligkeiten zeigen. Der Beschwerdeführer habe sein Fahrzeug aber mit einer stark beschädigten Frontscheibe bis nach … lenken können und er habe dabei keine klinischen Ausfallserscheinungen gezeigt. Das belege eine sehr hohe Toleranzentwicklung bezüglich des Alkohols. Es scheine ein regelmässiger und punktueller Überkonsum zu bestehen, auch wenn dazwischen von Phasen ausgegangen werden müsse, die keinen schädlichen Alkoholkonsum aufwiesen. An dieser Feststellung ändere auch das Zeugnis von Dr. med. … vom 14. Dezember 2011 nichts, in welchem

festgestellt werde, dass es keine Hinweise auf eine Alkoholabhängigkeit gebe und ein übermässiger Alkoholkonsum ausgeschlossen werden könne. Im Austrittsbericht des Kantonsspitals vom 1. November 2010 heisse es, dass beim Beschwerdeführer ein vermehrter Alkoholkonsum bestehe. Im Bericht von Dr. med. … vom 4. Februar 2011 stehe, dass der Beschwerdeführer im Durchschnitt zwei Bier oder gelegentlich auch etwas mehr pro Tag konsumiere. Im Oktober 2010 habe der Beschwerdeführer einen epileptischen Anfall erlitten (Ursache: eine Narbenbildung am Gehirn wegen eines Skiunfalls im Jahre 1987). Bei Epilepsie dürfe Alkohol, wenn überhaupt, nur in einem sehr geringen Mass konsumiert werden (Info-Blatt des Schweizerischen Epilepsie-Zentrums Zürich). Eine grössere Menge Alkohol gehe immer einher mit einem eindeutig erhöhten Anfallrisiko. Der Beschwerdeführer nehme zur antiepileptischen Behandlung täglich das Medikament … ein. Dem erwähnten Infoblatt lasse sich entnehmen, dass manche Wirkungen und Nebenwirkungen von Antiepileptika durch gleichzeitiges Trinken von Alkohol verstärkt würden. Das heisse, dass Menschen mit Epilepsie auch schon unter geringem Alkoholeinfluss besonders vorsichtig sein müssten und beispielsweise auf das Autofahren verzichten sollten, auch wenn sonst die Voraussetzungen einer Fahrtauglichkeit vorlägen. Offensichtlich verfüge der Beschwerdeführer nicht über ein ausreichendes Problembewusstsein hinsichtlich der Gefährdung bei hirnorganisch bedingter Epilepsie-Neigung und Alkoholkonsum. Trotz möglicher Folgeschäden könne er weder auf den Alkohol verzichten noch eine sichere Trennung von Trunkenheit und Autofahren vornehmen. Damit sei erstellt, dass die Fahreignung des Beschwerdeführers aufgrund des gutachterlich erstellten verkehrsrelevanten Alkoholmissbrauchs für ein Führen von Fahrzeugen zu verneinen und unter Berücksichtigung der Verkehrssicherheit eine Wiederzulassung zum Strassenverkehr zum jetzigen Zeitpunkt nicht verantwortbar sei. Die Bedingungen für die Wiedererteilung des Führerausweises (kontrollierte und lückenlose Alkoholabstinenz während 6 Monaten, Teilnahme an mindestens acht regelmässigen therapeutischen Beratungsgesprächen bei einer Fachstelle für Suchtberatung) seien erforderlich und erfüllbar. Hingegen

könne auf die Einreichung eines positiv lautenden neurologischen Gutachtens bezüglich des Verkaufs der Epilepsie verzichtet werden. 2. Dagegen erhob der Betroffene am 29. Februar 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht Graubünden mit den Begehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügungen (Strassenverkehrsamt/DJSG) und Entziehung seines Führerausweises im Sinne eines Warnentzugs für die Dauer von 6 Monaten, allenfalls nach Ermessen des Gerichts, unter Anrechnung der bisherigen Entzugsdauer. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung wurde vorgebracht, in BGE 129 II 82 habe sich das Bundesgericht mit den Voraussetzungen für einen Sicherungsentzug auseinandergesetzt. Es sei dort um ein Urteil gegen das Bündner Kantonsgericht gegangen. Der Gutachter sei in jenem Falle zum Schluss gekommen, dass zwar keine Alkoholsucht vorliege, da nur zwei der sechs Kriterien dafür erfüllt seien. Trotzdem habe der Gutachter ein verkehrsmedizinisch relevantes Alkoholproblem bejaht, da der Betroffene in jenem Zeitpunkt nicht in der Lage gewesen sei, Fahren und Trinken zu trennen. Das Bundesgericht habe die Beschwerde des Betroffenen aber gutgeheissen, da bei einer solchen Konstellation weitere Abklärungen vorgenommen werden müssten (Einholen von Fremdberichten von Hausarzt, Arbeitgeber und Familienangehörigen etc.). Im Urteil 1C_150/2010 sei das Bundesgericht ebenfalls zum Schluss gelangt, dass ein Sicherungsentzug nur gerechtfertigt sei, wenn ein verkehrsmedizinisches Gutachten sich insbesondere schlüssig und nachvollziehbar darüber äussere, ob die Person in der Lage sei, Alkoholkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, und ob die naheliegende Gefahr bestehe, dass sie im akuten Rauschzustand am motorisierten Verkehr teilnehmen werde. Vorliegend sei der Gutachter zum Schluss gelangt, dass beim Beschwerdeführer weder eine Abhängigkeit noch ein schädlicher Gebrauch von Alkohol im Sinne des ICD-10 vorliege.

Dr. … bestätige auch, dass es beim Beschwerdeführer keine Hinweise auf einen übermässigen Alkoholkonsum, auf eine alkoholbedingte Veränderung oder gesundheitliche Störung gebe. Der Gutachter komme aber zum Schluss, dass die Fahreignung des Beschwerdeführers nicht gegeben sei, weil ein verkehrsrelevanter Alkoholkonsum vorliege und dieser gegenwärtig nicht in der Lage sei, Alkoholkonsum und die Teilnahme am Strassenverkehr zu trennen. Er begründe dies mit dem Zusammentreffen von epileptischer Vorerkrankung mit Anfallsgefährdung und einem regelmässigen Alkoholkonsum, zudem mit den höhergradigen alkoholbedingten Berauchungszuständen, mit der alkoholtoxisch bedingten Anfallsgefahr, dem nicht erkennbaren Problembewusstsein, dem hohen Alkoholisierungsgrad am 14. Juni 2011 und mit dem von ihm selbst realisierten Trunkenheitsgrad vom 14. Juni 2011 in Verbindung mit seiner epileptischen Anfallsneigung und des damit verbundenen Gefährdungspotentials. Die Annahme des Gutachters, der Beschwerdeführer sei mindestens einmal im Monat höhergradig betrunken, sei aber aktenwidrig. Aus der Suchtstoffanamnese ergebe sich vielmehr, dass es nur bei besonderen Anlässen und nur unregelmässig und ganz selten zu einem erhöhten Alkoholkonsum gekommen sei. Diese Aussage beziehe sich auf die Jugendzeit und nicht auf die Zeit vor und nach dem Epilepsieanfall im Oktober 2010. Er habe sich im Kantonsspital und gegenüber Dr. … zu seinem Alkoholkonsum geäussert. Im Kantonsspital habe er gesagt, dass er vor Oktober 2010 zwei bis drei Portionen Alkohol am Tag (mehrheitlich Bier) konsumiert habe. Aus dem Bericht von Dr. … ergebe sich, dass der Beschwerdeführer seinen Alkoholkonsum nach dem Epilepsieanfall reduziert habe. Das werde auch durch die verschiedenen Blutuntersuchungen und Haaranalysen bestätigt. Die objektiven Hinweise zeigten, dass sich die Schlussfolgerung des Gutachters nicht halten lasse. Der Vorfall vom 14. Juni 2011 sei ein singulärer gewesen. Der Beschwerdeführer könne seinen Alkoholkonsum durchaus kontrollieren. Der Gutachter gehe sodann davon aus, dass der Alkoholkonsum des Beschwerdeführers einen epileptischen Anfall provozieren würde. Die medizinischen Meinungen dazu seien geteilt. Mehrheitlich werde heute die

Auffassung vertreten, dass ein striktes Alkoholverbot bei Epileptikern nicht angemessen sei. Eine gewisse Alkoholmenge bei gesellschaftlichen Anlässen sei erlaubt. Auch die Epilepsie-Liga spreche sich nicht für eine Alkoholabstinenz aus. Auf Grund der medizinischen Literatur sei erstellt, dass ein sozialüblicher Alkoholkonsum keinen Epilepsieanfall auslösen könne. Seit Oktober 2010 habe der Beschwerdeführer denn auch nie mehr einen Anfall gehabt, obwohl er Alkohol konsumiere. Der Vorwurf des Gutachters an den Beschwerdeführer, es fehle ihm das Problembewusstsein, gehe ins Leere; denn diese Prognose basiere auf der falschen Annahme, dass dieser sich regelmässig höhergradig betrinke. Er basiere auch auf der falschen Annahme, dass der im sozialüblichen Bereich liegende Alkoholkonsum epileptische Anfälle provozieren könne. Es sei daher nicht zulässig, dem Beschwerdeführer fehlendes Problembewusstsein vorzuwerfen. Damit sei auch die Feststellung des Gutachters, der Beschwerdeführer könne auf Grund seiner körperlichen Störung Alkoholkonsum und Teilnahme am Strassenverkehr nicht trennen, nicht schlüssig und nicht nachvollziehbar. Der Gutachter habe die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ungenügend abgeklärt. Er erkläre die verkehrsrelevante Gefährdung damit, dass der Beschwerdeführer am 14. Juni 2011 einen hohen Alkoholgehalt aufgewiesen habe, was auf eine sehr hohe Toleranzentwicklung hinweise. Die festgestellte hohe Blutalkoholkonzentration habe zwar eine medizinische Fahreignungsuntersuchung veranlasst, was nicht beanstandet werde. Indessen habe die Untersuchung gezeigt, dass keine Alkoholabhängigkeit bestehe, so dass die Annahme einer fehlenden Fahreignung nicht gerechtfertigt sei. Das zuständige Departement gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer beim Unfallereignis vom 14. Juni 2011 keine Ausfallerscheinungen gezeigt habe. Diese Feststellung sei aber aktenwidrig. Die Ärzte im Kantonsspital hätten festgehalten, dass der Beschwerdeführer deutlich unter der Alkoholeinwirkung gestanden sei.

3. In der Vernehmlassung beantragte das Departement (DJSG) die Abweisung der Beschwerde. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers sei das erwähnte Bundesgerichtsurteil (BGE 129 II 82) nicht einschlägig, da hier alle nötigen Erhebungen hinsichtlich der Frage der alkoholrelevanten Verkehrsgefährdung gemacht worden seien. Wenn der Beschwerdeführer behaupte, die Feststellung, er würde sich einmal im Monat höhergradig betrinken, sei aktenwidrig, so werde ihm die am 14. Juni 2011 gemessene sehr hohe mittlere Blutalkoholkonzentration von 2.54 Gewichtspromillen entgegen gehalten. Eine nicht trinkgewohnte Person könnte in diesem Zustand ohne entsprechendes „Trinktraining“ kein Fahrzeug mehr führen. Dieser Umstand lasse annehmen, dass der Beschwerdeführer regelmässig und zum Teil in sehr hohen Mengen Alkohol trinke. Dem Informationsblatt epiinfo des Schweizerischen Epilepsie-Zentrums Zürich sei klar zu entnehmen, dass bei Epilepsie Alkohol wenn überhaupt nur in einem sehr geringen Mass konsumiert werden dürfe. Aufgrund der ausgewiesenen sehr hohen Alkoholtoleranz nehme der Beschwerdeführer aber trotz seiner Epilepsie-Erkrankung Alkohol in einem das sozialübliche bei weitem übersteigenden Mass zu sich. Dabei sei der Beschwerdeführer aufgrund der zahlreichen neurologischen Untersuchungen bei den Fachärzten über die negativen Folgen eines übermässigen Alkoholkonsums bei Epilepsie im Bild gewesen. Sein Verhalten lasse deshalb den Schluss zu, dass bei ihm kein ausreichendes Problembewusstsein vorhanden sei. Auf Grund der vorliegenden Gesamtumstände (sehr hohe Blutalkoholkonzentration beim Unfall im Juni 2011, hohe Alkoholtoleranz, fehlendes Problembewusstsein bezüglich der Gefährdungen bei hirnorganisch bedingter Epilepsieneigung und hochgradiger Alkoholisierung) sei der Beschwerdeführer mehr als andere Personen gefährdet, sich erneut in angetrunkenem Zustand ans Steuer zu setzen. Das DJSG habe sich am 18. Januar 2012 bei … erkundigt, ob es sein könne, dass die Blutwerte nur deshalb innerhalb der Norm lägen, weil der Beschwerdeführer tatsächlich einmal im Monat Alkohol in hohem Masse zu sich nehme, und dann über längere Zeit nur wenig Alkohol konsumiere und sich die

Alkoholmarker während dieser Zeit wieder normalisierten. In seiner Antwort vom 18. Januar 2012 habe der Gutachter dies bestätigt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist der Entscheid vom 3. Februar 2012, worin das Departement (DJSG) im Wesentlichen die vorangegangene Verfügung vom 23. November 2011 des Strassenverkehrsamtes Graubünden (StVA) bestätigte, wonach dem Beschwerdeführer der Führerausweis für sämtliche Kategorien auf unbestimmte Zeit zu entziehen sei und er den Nachweis einer kontrollierten und lückenlosen Alkoholabstinenz während mindestens 6 Monaten mittels Haaranalyse zu erbringen habe (Massnahme zur Wiedererlangung des vorläufig unbefristet entzogenen Führerausweises). Beschwerdegegenstand bildet die Rechtsfrage, ob die erhobenen Fakten und getroffenen Abklärungen von den Vorinstanzen ausreichend waren, um den angefochtenen Sicherungsentzug samt Massnahme anzuordnen. 2. a) Gemäss Art. 16d Abs. 1 des Eidgenössischen Strassenverkehrsgesetzes (SVG) wird einer Person auf unbestimmte Zeit der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen, wenn (lit. a) ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen; wenn (lit. b) sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst; wenn (lit. c) sie auf Grund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird. Mit dem Begriff der Fahreignung umschreiben alle betroffenen wissenschaftlichen Disziplinen (insbesondere die Medizin, Psychologie und Jurisprudenz) die physischen und psychischen Voraussetzungen des Individuums, ein Fahrzeug im Strassenverkehr sicher lenken zu können. Die Fahreignung muss grundsätzlich dauernd vorliegen. Nach Art. 16 Abs. 1 SVG muss ein Sicherungsentzug zwingend angeordnet werden, wenn die Fahreignung nicht

mehr gegeben ist. Der Entzug des Führerausweises wegen fehlender Fahreignung ist ein Entzug zu Sicherungszwecken; der Entzug wegen Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften wird als Warnentzug bezeichnet. Aus den in Art. 16d Abs. 1 SVG aufgezählten Entzugstatbeständen ergibt sich klar, dass er bezweckt, die zu befürchtende Gefährdung der Verkehrssicherheit in der Schweiz durch einen ungeeigneten Fahrzeugführer in der Zukunft zu verhindern. Dementsprechend setzt der Sicherungsentzug (im Gegensatz zum Warnentzug) keine schuldhafte Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsrecht voraus. Der Anlass für einen Sicherheitsentzug kann vielfältig sein. Ein solch vorsorglicher Entzug ist – bei gleichzeitiger Anordnung einer verkehrsmedizinischen und/oder fahrpsychiatrischen Untersuchung – zum Beispiel zulässig bzw. sogar angezeigt bei Verdacht auf Trunksucht oder regelmässigem Cannabiskonsum (vgl. PVG 2011 Nr. 7 E. 2a mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts [BGer] und die einschlägige Literatur). Nach der aktuellen Praxis des Bundesgerichts ist bei einer Person, bei der die Blutalkoholkonzentration 2,5 und mehr Promille beträgt, eine medizinische Fahreignungsuntersuchung anzuordnen, auch wenn sie während der letzten fünf Jahre vor der gegenwärtigen Trunkenheitsfahrt keine SVG-Widerhandlung begangen hat. Das Bundesgericht ging davon aus, dass wer eine derart hohe Blutalkoholkonzentration aufweise, über eine so grosse Alkoholtoleranz verfüge, dass in aller Regel auf eine Alkoholabhängigkeit geschlossen werden müsse (BGE 126 II 185 E. 2d und e). Zum selben Ergebnis ist es bei einem Lenker gelangt, der ein erstes Mal mit mindestens 1,74 Promille gefahren ist und sich rund ein Jahr später wiederum des Fahrens in angetrunkenem Zustand, mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,79 Promille schuldig gemacht hat (BGE 126 II 361 E. 3c). b) Unbestritten ist sodann, dass der Sicherungsentzug des Führerausweises zu einem schweren Eingriff in die Rechtsposition des Betroffenen führt. Eine solche Administrativmassnahme setzt sorgfältige verkehrsmedizinische Abklärungen voraus. Der Umfang der Nachforschungen richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles und liegt im pflichtgemässen Ermessen der

Entzugsbehörde (BGE 129 II 82 E. 2.2 S. 84). Eine mangelnde Fahreignung wegen Trunksucht im Sinne von Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG darf nicht leichthin angenommen werden. Zu den Abklärungen die sich vor einem allfälligen Sicherungsentzug regelmässig aufdrängen, gehören die einlässliche Prüfung der persönlichen Verhältnisse (welche in begründeten Fällen auch die Einholung von Fremdberichten einschliessen kann), die gründliche Aufarbeitung der konkreten Trunkenheitsfahrten, eine spezifische Alkoholanamnese (betreffend Trinkverhalten bzw. Muster und Motivationen des Alkoholkonsums) sowie eine umfassende medizinische körperliche Untersuchung mit besonderem Augenmerk auf mögliche alkoholbedingte Veränderungen oder gesundheitliche Störungen (vgl. Urteil BGer 1C_150/2010 vom 25. November 2010 E. 5.5; BGE 129 II 82 E. 6.2.2 [2. Absatz] S. 91; ferner BGE 133 II 331 E. 9.1 S. 351). c) Wie anhand der erwähnten SVG-Vorschriften und der dazu entwickelten Gerichtspraxis dargetan, liegt der Kern der massgebenden Vorgaben darin, dass allein ein Blutalkoholtest oder eine Haaranalyse nicht notwendigerweise ausreichen, um einen zweifelsfreien objektiven Befund einer Alkoholsucht zu rechtfertigen. Vielmehr verlangt das Bundesgericht eine umfassendere Abklärung des gesamten Spektrums beim Beschwerdeführer (wie eben die Prüfung der persönlichen Verhältnisse, Aufarbeitung der konkreten Trunkenheitsfahrt, spezifische Alkoholanamnese und Krankengeschichte, körperliche und geistige Untersuchung durch Hausarzt und/ oder Spezialisten). Das gilt im konkreten Falle umso mehr, weil die Blutwerte und die Haaranalysen nicht auf einen übermässigen Alkoholkonsum hinweisen (vgl. PDGR-Bericht vom 24. Oktober 2011, Ziff. 3.3 und 3.4, S. 8 sowie Ziff. 4.1 [3. Absatz], S. 9; Ärztliches Zeugnis Dr. … vom 14. Dezember 2011, Ad. 3). Vorliegend hat das kantonale Strassenverkehrsamt (StVA) eigens eine forensisch-psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers durch den auf solche Fahreignungstests spezialisierten Psychiatrischen Dienst Graubünden (PDGR) veranlasst. Diesem Gutachten lagen sowohl eine umfassende Krankengeschichte (Familienanamnese – Ziff. 2.1.1, S. 3; Biographische Anamnese – Ziff. 2.1.2, S.

3-4; Aktuelle Sozialanamnese – Ziff. 2.1.3, S. 4; sowie insbesondere eine ausführliche Suchtstoffanamnese – Ziff. 2.1.4, S. 4-5 samt Medizinischer Anamnese – Ziff. 2.1.5, S. 5) als auch eigene Untersuchungen (Psychopathologischer Befund vom 30. September 2011- Ziff. 3.1; körperliche Untersuchung vom 30. September 2011 – Ziff. 3.2; Laborbefunde Ziff. 3.3 und 3.4) zu Grunde. Dieses Fachgutachten ist zum Schluss gelangt, dass beim Beschwerdeführer gegenwärtig die Fahreignung grundsätzlich nicht gegeben sei (so Fragenbeantwortung – Ziff. 5.1, S. 11). Wie der spezifischen Gesamtbeurteilung zur Fahreignung (Ziff. 4.1 [3. Absatz], S. 9) entnommen werden kann, ist dabei vor allem das Zusammenwirken der Epilepsie- Erkrankung mit dem periodischen Alkoholmissbrauch massgebend. Die Frage ist nunmehr, ob die Schlussfolgerungen des PDGR-Gutachters (Dr. med. …, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) begründet und nachvollziehbar sind oder ob sie – wie der Beschwerdeführer geltend macht – auf falschen, aktenwidrigen Annahmen beruhen und deshalb sachlich nicht haltbar sind. Der Beschwerdeführer begründet seine Darstellung zur Hauptsache damit, dass die Annahme eines periodischen Alkoholabusus (etwa einmal im Monat) falsch sei und dass sich seine Angaben betreffend Bierkonsum (zwei Biere täglich oder mehr) auf seine Jugendzeit beziehen. Letzteres überzeugt wenig. Dem Verharmlosungsversuch des Beschwerdeführers steht die Tatsache entgegen, dass er am 14. Juni 2011 im Vollrausch von … nach … gefahren ist und trotz des Autounfalls mit zertrümmerter Frontscheibe (vgl. Polizeifotos Nr. 6 und 7 bezüglich Sachschaden am PW, Kontrollschilder GR …) die Fahrt bis nach … und damit noch ca. 20 Kilometer vom Unfallort entfernt nach Mitternacht [ca. 02.00 Uhr] - fortgesetzt hat. Dieser Fahrt ging der Ausgang mit Kollegen voraus, die sich ungefähr einmal im Monat verabreden und zusammen ausgehen. Dass bei diesen Gelegenheiten auch Alkohol in „Unmengen“ getrunken wurde – so wie dies der Laborbericht des Kantonsspitals …, Institut für Rechtsmedizin (IRM), vom 23. Juni 2011 mit dem Mittelwert des bemessenen Alkoholgehaltes von 2.54 g/kg (Gew.-%o) beim Beschwerdeführer ergeben hat –, beweist überdies auch schon die eigene Aussage des Beschwerdeführers vor dem PDGR-Gutachter, wonach er früher immer geschaut habe, dass er am

Arbeitsort über ein Zimmer verfüge, damit er nach dem Alkoholkonsum nicht mehr heimfahren müsse (Gutachten Ziff. 2.2.3, S. 6 unten, S. 7 oben). Dass der Alkoholexzess vom 14. Juni 2011 nicht ein einmaliges Ereignis gewesen ist, behauptet nicht einmal der Beschwerdeführer. Weiter erscheint auch die Annahme bzw. die Schlussfolgerung der Vorinstanz absolut nachvollziehbar, wonach der Umstand - dass der Beschwerdeführer bei diesem extrem hohen Blutalkoholgehalt (2.54%o) immer noch in der Lage gewesen sei, von … nach … zu fahren – geradezu bestätige, dass beim Beschwerdeführer eine äusserst hohe Alkoholtoleranz vorliegen müsse; andernfalls die Reise nach … über die restlichen 20 Km kaum erklärbar wäre. Insofern der Beschwerdeführer ausführte, dass die medizinischen Meinungen zur Frage – ob bei einer Epilepsie-Erkrankung eine vollständige Alkoholabstinenz angezeigt sei – geteilt seien, so geht diese Argumentation nach Ansicht des Gerichts an der Sache vorbei. Es geht hier nämlich nicht um die Frage, ob der Beschwerdeführer auf jeden Alkoholkonsum verzichten müsste, sondern um die schädliche Wirkung eines übermässigen Konsums, auch in Verbindung mit der Einnahme von Medikamenten (vgl. dazu insbesondere: Die Richtlinien zur Fahrtauglichkeit der Verkehrskommission der Schweizerischen Liga gegen Epilepsie vom 10. Mai 2006 mit dem Titel: „Epilepsie und Autofahren“; sowie „epi-info“ des Schweizerischen Epilepsie-Zentrums Zürich, „Alkohol und Epilepsie“: Erlaubte Alkoholmenge für Menschen mit Epilepsie [Trinkmenge pro Anlass, wobei die Angaben die Höchstmenge darstellen und nicht regelmässig getrunken werden sollten: Männer Bier 1-2 Glas, Wein/Sekt 1-2 Glas, Schnaps 1 Glas]). Der übermässige Alkoholkonsum wird darin ausdrücklich als einer der Auslösefaktoren für einen „Epilepsieanfall“ bezeichnet. Auch die aktuelle Argumentation beweist somit, dass es dem Beschwerdeführer immer noch am eigentlichen Problembewusstsein fehlt (strikte Trennung zwischen Alkohol- /Medikamentenkonsum und Autofahren) und die Prognose für das künftige Verhalten zurzeit zu Recht als nicht positiv beurteilt wurde (vgl. PDGR-Bericht Ziff. 4.2 [2. Absatz]; „eher ungünstige Prognose“ für Beschwerdeführer; Ziff. 5.2 Bejahung eines „verkehrsrelevant missbräuchlichen Alkoholkonsums“ mit

unterschiedlicher quantitativer Ausprägung und mit dem Erfordernis einer griffigen Behandlung). 3. a) In einer Gesamtbetrachtung und nach Würdigung aller vorgenannten Gesichtspunkte ist das Gericht deshalb zur Überzeugung gelangt, dass der angefochtene Entscheid vom 3. Februar 2012 des Departements (DJSG) in jeder Beziehung rechtens und vertretbar ist, was zur Bestätigung desselben und zur Abweisung der Beschwerde vom 29. Februar 2012 führt. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Vorinstanz (DJSG/Beschwerdegegner) laut Art. 78 Abs. 2 VRG indes nicht zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2‘000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 371.-zusammen Fr. 2‘371.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 13. Februar 2013 teilweise gutgeheissen (1C_545/2012).

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