Skip to content

Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 25.03.2013 U 2012 130

March 25, 2013·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·998 words·~5 min·9

Summary

Sozialhilfe | Beschwerde

Full text

U 12 130 3. Kammer URTEIL vom 25. März 2013 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Sozialhilfe 1. Nach Art. 48 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) kann ein Urteil im Dispositiv ohne Begründung oder mit einer Kurzbegründung mitgeteilt werden. Wird dies getan, so kann jede Partei innert 30 Tagen seit der Mitteilung schriftlich ein vollständig begründetes Urteil verlangen. Verlangt keine Partei innert Frist eine Begründung, erwächst das Urteil in Rechtskraft (Abs. 1). Die Parteien sind auf die Möglichkeit der Urteilsbegründung und die Rechtsfolgen aufmerksam zu machen (Abs. 2). Verlangt eine Partei eine Begründung, wird der Entscheid schriftlich begründet und den Parteien in vollständiger Ausfertigung mitgeteilt. Die Rechtsmittelfristen beginnen mit dieser Zustellung zu laufen (Abs. 3). Vorliegend rechtfertigt es sich aufgrund der Dringlichkeit des Verfahrens (finanzielle Notlage der Beschwerdeführerin), das Urteil mit einer Kurzbegründung mitzuteilen. 2. Zum Sachverhalt sei lediglich erwähnt, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitstätigkeit im Dezember 2010 wegen psychischer Probleme aufgeben musste, dass sie vom 8. August bis am 27. September 2012 in einer Klinik stationär behandelt wurde, dass ihr von der … Versicherung für den Klinikaufenthalt Taggeldleistungen geleistet wurden, und dass die Gemeinde … einen Teil dieser Versicherungsleistungen im Umfang von Fr. 3‘000.00 bei der Bemessung der öffentlich-rechtlichen Unterstützung für den Monat November 2012 als Einnahmen anrechnete.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Gegenstand der Beschwerde ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die der Beschwerdeführerin von der … Versicherung am 23. Oktober 2012 zugesprochenen und am 26. Oktober 2012 ausbezahlten Spitaltaggelder im Betrag von Fr. 3‘000.-- bei der Berechnung der öffentlich-rechtlichen Unterstützung für den Monat November 2012 zu Recht als Einkommen angerechnet hat. b) Die in den Rechtsschriften eingehend diskutierten Fragen, wer den besagten Betrag von Fr. 3‘000.-- abgehoben habe, und ob der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dieser Abhebung ein Verschulden vorzuwerfen sei, beziehungsweise was sie zur Aufklärung des Verbleibs dieses Geldes hätte beitragen müssen, sind – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergeben wird - in der Konstellation des vorliegenden Falles nicht entscheidrelevant und können daher offen bleiben. 2. a) Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Kantonalen Unterstützungsgesetzes (UG; BR 546.250) bestimmt die zuständige Sozialbehörde Art und Mass der Unterstützung nach dem ausgewiesenen Bedarf unter Würdigung der örtlichen und persönlichen Verhältnisse. Gemäss Art. 2 Abs. 2 UG sind bei der Bemessung des Unterstützungsbedarfs Versicherungsleistungen, andere Sozialzuschüsse sowie Zuwendungen Dritter zu berücksichtigen. Grundsätzlich geht die Beschwerdegegnerin somit zu Recht davon aus, dass Versicherungsleistungen wie die vorliegend in Frage stehenden Spitaltaggelder bei der Berechnung des Unterstützungsbedarfs als Einnahmen zu berücksichtigen wären; die Beschwerdegegnerin übersieht aber, dass eine Anrechnung nur dann erfolgen darf, wenn die Auszahlung der Spitaltaggelder in die Zeit des Sozialhilfebezugs fällt beziehungsweise während laufender Unterstützung erfolgt. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Die erste

Auszahlung erfolgte im September 2012 im Betrag von Fr. 4‘350.-- für den stationären Klinikaufenthalt vom 8. August bis am 7. September 2012, die zweite im Betrag von Fr. 3‘000.00 für den Klinikaufenthalt vom 8. bis 27. September 2012. Der Zweck einer Taggeldversicherung besteht darin, den Ausfall von Lohneinnahmen durch Versicherungsleistungen zu kompensieren, um die laufenden Lebenskosten zu decken. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Versicherungsleistungen von Fr. 3‘000.-- für die Bestreitung des Lebensunterhalts während der Zeit des Klinikaufenthalts vorgesehen waren und sich somit auf die Zeit vom 8. bis am 27. September 2012 beziehen (vgl. die Leistungsabrechnung vom 23. Oktober 2012). Damals verfügte die Beschwerdeführerin über keinerlei sonstige Einkünfte – auch keine Sozialhilfe so dass die Versicherungsleistungen als Einkommensersatz für diesen Zeitraum zu qualifizieren sind. Dasselbe gilt auch für die Zahlung von Fr. 4‘350.- -, welche Einkommensersatz für den Monat August darstellte und anschliessend an das anfangs August eingestellte IV-Taggeld von der Taggeldversicherung ausgerichtet wurde. Entgegen der Ansicht der Gemeinde können die Fr. 3‘000.-- deshalb nicht als Einnahmen für den Monat November 2012 angerechnet werden. b) Obschon die Gemeinde die Kosten für die Spitaltaggeldzusatzversicherung im Budget der Beschwerdeführerin nicht angerechnet hat, ist ergänzend festzustellen, dass die Taggeldleistungen durchaus auch im Interesse der Gemeinde sind, da die erbrachten Versicherungsleistungen die Prämien hier bei weitem überstiegen haben (vgl. hierzu SKOS-Richtlinien C.1.1). 3. Die Sichtweise der Gemeinde erweist sich – wie nachstehend kurz gezeigt wird – auch noch unter einem anderen Gesichtspunkt als falsch. Gemäss Art. 5 der Ausführungsbestimmungen zum UG (BR 546.270) ist bei einer Einzelperson der Betrag von Fr. 4‘000.-- bei der Berechnung der Unterstützung als sogenannter Vermögensfreibetrag nicht anzurechnen. Vorliegend zahlte die Versicherung die Fr. 3‘000.-- am 26. Oktober 2012 aus, mithin vor der Einreichung des Gesuches um öffentlich-rechtliche Unterstützung am 30.

Oktober 2012; die Fr. 3‘000.-- würden deshalb mit Blick auf die Unterstützungsleistungen für den November 2012 vorbestehendes Vermögen der Beschwerdeführerin darstellen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts U 10 73 vom 10. Mai 2011 E. 2f). Ende Oktober 2012 verfügte die Beschwerdeführerin nebst den Fr. 3‘000.-- mit allergrösster Wahrscheinlichkeit über keinerlei nennenswerte andere Vermögenswerte, ansonsten hätte sie nicht Mitte November Nothilfe im Umfang von Fr. 200.-- geltend gemacht und erhalten. Die Fr. 3‘000.-- könnten daher auch als Vermögensfreibetrag qualifiziert werden, weshalb diese auch aus diesem Grund bei der Bemessung der Unterstützungsleistung für den November 2012 nicht zu berücksichtigen gewesen wären. 4. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtswidrig, weil die Beschwerdegegnerin die Fr. 3‘000.-- zu Unrecht als Einnahme angerechnet hat. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Angelegenheit wird an die Vorinstanz zum Neuentscheid im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 600.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 140.-zusammen Fr. 740.-gehen zulasten der Gemeinde und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. a) Jede Partei kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung schriftlich ein vollständig begründetes Urteil verlangen. Verlangt keine Partei innert Frist eine Begründung, erwächst dieses kurzbegründete Urteil in Rechtskraft. b) Verlangt eine Partei eine ausführliche Begründung, wird der Entscheid schriftlich begründet und den Parteien in vollständiger Ausfertigung mitgeteilt. Die Rechtsmittelfristen beginnen mit dieser Zustellung zu laufen. Mit dem begründeten Urteil werden auch die vollumfänglichen Kosten von Fr. 1‘200.-auferlegt.

U 2012 130 — Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 25.03.2013 U 2012 130 — Swissrulings