U 12 13 1. Kammer URTEIL vom 15. Mai 2012 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Hundehaltung 1. a) Die Vorgeschichte zu dieser Streitangelegenheit ergibt sich aus der angefochtenen Verfügung des Departements für Volkswirtschaft und Soziales (DVS) vom 16. Januar 2012. Daraus ist ersichtlich, dass … seit 2007 bezüglich seiner Tierhaltung immer wieder Anlass zu Beanstandungen und Interventionen bot. … hielt jeweils stets mehrere Hunde. Am 25. Juni 2007 ordnete das Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit (ALT) auf Grund zahlreicher Meldungen bei den vier Hunden des … einen Wesenstest an. Auf Empfehlung der Expertin verfügte das ALT am 23. Oktober 2007 die Tötung eines Hundes. Zudem wurde … verpflichtet, zwei Hunde auf seinem Hof so zu halten, dass Passanten und Hunde vor diesen beiden Hunden geschützt seien. Diese beiden Hunde seien zudem innerhalb des Siedlungsgebietes an der Leine zu führen. b) Mit Verfügung vom 28. Mai 2008 bekräftigte das ALT nochmals, dass seine früheren Anordnungen einzuhalten seien, andernfalls die Beschlagnahme der Hunde geprüft werde. Anlass dieser erneuten Intervention des betreffenden Amtes war ein Beissvorfall.
c) Im Jahre 2009 wurde ein weiteres Verwaltungsverfahren durchgeführt, welches zu einer Vereinbarung zwischen dem ALT und dem Hundebesitzer über gewisse Details der Haltung der Hunde auf dem Hof führte. d) Mit Verfügung vom 8. Juli 2010 erliess das ALT weitere Anweisungen, die gewisse Anordnungen betreffend Hühner-, Esel-, Ziegen- und Schweinehaltung betrafen. e) Ab dem Januar 2011 gingen beim ALT wieder zahlreiche Meldungen über die unkontrollierte Hundehaltung von … ein. Bei einer Kontrolle im Betrieb stellte das ALT im Februar 2011 zudem fest, dass verschiedene Anordnungen von früher nicht durchgesetzt worden waren. Am 23. Februar 2011 fand mit … und Vertretern des … eine Koordinationssitzung statt. Dort wurde vereinbart, dass … mit einem Hundefachmann Kontakt aufnehme, um das Hundeproblem zu lösen. Zudem wurde er verpflichtet, den Hundebestand von acht auf drei zu reduzieren. In der Folge wurden fünf Hunde umplatziert, … behielt aber weiterhin vier Hunde. f) Kurz darauf, am 6. März 2011, ereignete sich ein weiterer Vorfall, welcher das vorliegende Verfahren veranlasste: Die Eheleute … wollten damals mit ihrem Hund am Hof von … vorbeispazieren. Kurz vor dem Hof kamen ihnen zwei Hunde von … entgegen. Einer dieser Hunde sei recht aggressiv gewesen. Beim Hof angekommen, sei … schimpfend herausgekommen, habe den aggressiven Hund gepackt und ihn ins Auto geworfen. Danach seien die Eheleute … weitergelaufen. Ca. fünf Minuten später seien die beiden Hunde ... wiederum auf die Eheleute … zugelaufen und wären diesen aggressiv während ca. 15 Min. gefolgt. Danach seien sie verschwunden. Auf dem Rückweg seien die beiden Hunde auf der Höhe des Hofes wieder hervorgeschossen. Nach einer gewissen Zeit sei … erschienen, habe die wild bellenden Hunde angeschrien und sie weggesperrt. Dabei hätten sich die Hunde gegenüber … sehr ängstlich gezeigt. Danach sei den Eheleuten … ein Ziegenbock mit einer Schachtel im
Maul entgegengelaufen. Auch diesen habe … angeschrien, worauf der Ziegenbock geflohen sei. g) Am 7. Juni 2011 erliess das ALT daraufhin eine Verfügung, wonach … verpflichtet wurde, drei seiner vier Hunde innert Frist fremd zu platzieren. Zudem werde ihm untersagt, jeweils mehr als einen Hund zu halten. h) Dagegen erhob der Betroffene am 3. Juli 2011 Beschwerde beim zuständigen Departement mit dem Antrag, es sei von der Wegnahme der Hunde abzusehen und es sei das Gespräch mit der Gemeinde zu suchen. Im Wesentlichen machte er dabei geltend, dass es verschiedene Personen gebe, die seine Hunde schlügen oder mit Füssen treten würden. Viele Personen könnten bei Hunden nicht unterscheiden zwischen Aggression und Freude. Es gebe auch Personen, die mit freilaufenden Hunden an seinem Hof vorbeigingen und er sehe nicht ein, warum er seine Hunde einsperren oder anbinden sollte. Seine Hunde hätten es gut bei ihm, sie bekämen immer Auslauf, frisches Futter und Wasser. Wenn er arbeite, befänden sie sich in einem Zwinger. i) Das Departement für Volkswirtschaft und Soziales (DVS) des Kantons Graubünden wies die Beschwerde am 16. Januar 2012 ab, soweit es darauf eintrat. Soweit verlangt werde, dass das Departement anordne, der Gemeindepräsident müsse sich mit ihm in Verbindung setzen, könne auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Art. 66 Abs. 1 lit. h des kantonalen Veterinärgesetzes (VetG) ermächtige das Amt, die notwendigen Massnahmen zur Sicherung gefährlicher Tiere anzuordnen. Art. 70 Abs. 1, 73 Abs. 1 und 77 der eidgenössischen Tierschutzverordnung (TSchV) umschrieben verschiedene Anforderungen an die Tierhaltung. Gestützt auf Art. 23 Abs. 1 lit. b des eidgenössischen Tierschutzgesetzes (TSchG) könne die zuständige Behörde das Halten von Tieren verbieten, die unfähig seien, Tiere zu halten. Wenn Tiere vernachlässigt oder unter nicht geeigneten Bedingungen gehalten würden, schreite die
zuständige Behörde in Nachachtung von Art. 24 Abs. 1 TSchG unverzüglich ein. Ausgangspunkt bilde vorliegend der Vorfall vom 6. März 2011 (vgl. dazu Zeugenaussage der Eheleute …, act. 1.17). Hinzu komme die Stellungnahme von … der Stiftung Pro Tierwaisenheim … vom 14. Juli 2011, welche schildere, wie sie am 2. März 2011 vom Beschwerdeführer fünf Hunde übernommen habe. Die Hunde hätten sie damals bei der Übernahme angesprungen und sich erst nach einer Weile beruhigt. Erst nach zwei Stunden habe sie die Hunde im Auto gehabt. Bei drei Hunden habe sie zudem eine mangelhafte Sozialisierung festgestellt. Bereits diese beiden Vorfälle würden ausreichen, um die Anordnungen zu begründen. Der Vorfall vom 6. März 2011 zeige deutlich, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, seine Hunde so zu halten, dass sie keine Gefahr für Dritte darstellten. Es gelinge ihnen immer wieder, sich der Kontrolle zu entziehen und unbeaufsichtigt in der Gegend herumzutollen. Sie seien dabei nicht nur mit Spielen beschäftigt, sondern zeigten sich den vorbeispazierenden Menschen auch aggressiv. Der Vorfall zeige auch, dass der Beschwerdeführer seinen Hunden mit viel Geschrei begegne und ein solcher Umgang sei symptomatisch für die fehlende Kontrolle über die Hunde und entspreche auch keiner tierschutzgerechten Umgangsweise. Zudem habe die verantwortliche Person des Tierheims … bei drei Tieren eine mangelhafte Sozialisation festgestellt, welche so schwer sei, dass diese nur mit viel Aufwand behoben werden könne, wenn überhaupt. Die angeordnete Massnahme diene nicht nur dem Schutz der Tiere, sondern auch dem Schutz anderer Tiere und von Menschen. Die ganze Vorgeschichte zeige, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt oder in der Lage sei, seine Hunde kontrolliert zu halten. Alle Mahnungen und Anordnungen hätten nichts genützt. Die Beschlagnahme der Tiere erscheine daher als einzige noch geeignete Massnahme, die von den Hunden ausgehenden Gefahren in den Griff zu bekommen. Hinzu komme, dass die Tierschutzsituation der gesamten Tierhaltung des Beschwerdeführers als bedenklich erscheine. Gesamthaft müsse gesagt
werden, dass der Beschwerdeführer mit seiner Tier- und insbesondere Hundehaltung deutlich überfordert sei. Auch aus tierschutzrechtlichen Überlegungen sei daher eine deutliche Verringerung des Tierbestandes angezeigt. Der Einwand des Beschwerdeführers, er benötige mehrere Hunde, um seinen Hof zu bewachen, da ihm in letzter Zeit verschiedene Gegen-stände abhanden gekommen seien, erweise sich als unbegründet; denn es gebe andere Möglichkeiten, wertvolle Gegenstände zu sichern (Wegschliessung, Alarmanlage). Zudem werde ihm ja erlaubt, weiterhin einen Hund zu halten, den er als Wachhund einsetzen könne. Zu berücksichtigen sei, dass bereits zwei Hunde ein Rudel bildeten. In diesem Rudel gebe es Rangordnungskämpfe und es könne sich leicht eine Dynamik entwickeln, welche sehr rasch ein aggressives Verhalten der Hunde entstehen lasse. Dies zeige der Vorfall vom 6. März 2011 sehr deutlich. 2. Dagegen erhob der betroffene Hundebesitzer am 8. Februar 2012 beim DVS bzw. in der Folge am 25. Februar 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem sinngemässen Begehren um Aufhebung des angefochtenen Departementsentscheids vom 16. Januar 2012 samt der diesem zugrundeliegenden Verfügung des ALT vom 7. Juni 2011. Zur Begründung brachte er hauptsächlich vor, dass die Hunde sein Haus und seinen Hof mit ihrem Gebell schützen würden, so dass die Gefahr eines Sturzes in die Güllengrube durch unbefugte Dritte verhindert werden könnte. Wahr sei, dass jemand gebissen worden sei, weil sich diese Person zu einem unerwarteten Zeitpunkt (nach 16.00 Uhr) dem Hof genähert habe. Es sei ihm nicht bekannt, ob das Tierheim eine Person beschäftigte, die bestätigen könnte, ob seine Hunde nun genügend sozialisiert seien. Er werde die Hunde durch einen Fachmann selbst testen lassen und das Resultat dann nachreichen. Dass ihm vorgeschrieben werde, wie viele Hunde er halten dürfe, sei für ihn eine inakzeptable Bevormundung. Es sei ihm klar, dass bei der Rudelhaltung andere Regeln als bei der Haltung nur eines einzigen Hundes gelten würden. Deshalb habe er auch mit beiden Hunden die Erziehungskurse besucht. Die Hunde
seien meistens bei ihm gewesen, auch wenn er auswärts gearbeitet habe. Es sei deshalb nicht richtig, dass er sich überhaupt nicht um die Hunde gekümmert habe. Vor allem hätten seine Tiere eine Aufgabe gehabt, was man heute nicht mehr von vielen Hunden behaupten könne. 3. a) In der Vernehmlassung beantragte das DVS – unter Verweis auf die Begründung in der Stellungnahme des ALT – die Abweisung der Beschwerde. b) Mit Stellungnahme vom 16. März 2012 hielt das ALT fest, der Beschwerdeführer habe am 2. März 2011 fünf Hunde dem Tierheim … verkauft. Die Hündin „Dassin“ sei …, Ausbildnerin Schweizerische Kynologische Gesellschaft (SKG) Maienfeld, zur Pflege übergeben worden. Zwei weitere Hunde habe der Beschwerdeführer fremdplatziert, ohne dass das ALT Kenntnis über die Details habe. Die Hunde „Sirio“ und „Prinz“ hielten sich weiterhin auf dem Hof von … auf. Die fehlende Sozialisierung der beiden Hunde „Prinz“ und „Dassin“ hätten grossen Einfluss auf das Rudelverhalten der Hunde. Die beiden Hunde hätten in der Sozialisierungs- und Habituationsphase unter Aufsicht einer Fachperson eine Ausbildung absolvieren müssen. Dies sei leider verpasst worden. Der Umgang des Beschwerdeführers mit seinen Hunden finde nicht auf der Basis der heutigen kynologischen Erkenntnisse und nach modernen Methoden statt. Eine nachträgliche Ausbildung der Hunde stelle hohe Anforderungen an alle Beteiligten. Die Hunde seien im Grundverhalten geprägt. Die Ängstlichkeit und die Unsicherheit seien kaum mehr therapierbar. Die Sachkundenachweis-Kurse (SKNK) seien auf Einzelhunde und ihre Tierhalter ausgerichtet. Diese Kurse vermittelten zudem nur ein Basiswissen bezüglich des Umganges mit Hunden und deren Haltung. Sie stellten keine vertiefte fachliche Ausbildung für die Hundehaltung dar. Es gebe keine anerkannten Kurse für Hundehalter mit ihren Hunderudeln.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung des Departementes für Volkswirtschaft und Soziales (DVS) vom 16. Januar 2012, worin dem Beschwerdeführer (lediglich) noch die Haltung eines einzigen Hundes gestattet wurde bzw. die Fremdplatzierung aller übrigen Hunde (keine „Rudeltierhaltung“) angeordnet wurde. Auslöser dieser Massnahme war ein Vorkommnis am 6. März 2011, bei dem zwei Spaziergänger vor dem Hof des Beschwerdeführers durch zwei Hunde desselben aggressiv angegangen wurden. Bereits im Juni 2007, im Oktober 2007, im Mai 2008 (damals Hundebissvorfall), im Juli 2010 (generell bemängelte Tierhaltung auf Hof) sowie im Januar 2011 musste das zuständige Amt bezüglich der Hundehaltung (im Rudel) einschreiten und entsprechende Vorkehrungen zum Schutze von Menschen, anderen und den eigenen Tieren des Beschwerdeführers treffen, wobei dieser im März 2011 offenbar stets noch vier (Hof-)Hunde hielt. 2. a) Nach Art. 4 Abs. 1 des eidgenössischen Tierschutzgesetzes (TSchG) hat, wer mit Tieren umgeht, (lit. a) ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen; und (lit. b) soweit es der Verwendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen. Laut Art. 4 Abs. 2 TSchG darf niemand ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengung von Tieren ist verboten. Überdies bestimmt Art. 24 Abs. 1 [Satz 1] TSchG: Wird festgestellt, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden, so schreitet die zuständige Behörde unverzüglich ein. Zum Umgang mit Hunden hält Art. 73 der eidgenössischen Tierschutzverordnung (TSchV) fest: Aufzucht und Erziehung der Hunde sowie der Umgang mit ihnen müssen die Sozialisierung gegenüber Artgenossen und Menschen sowie die Gewöhnung an die Umwelt gewährleisten. Für Nutzhunde ist die Sozialisierung dem Einsatzzweck anzupassen (Abs. 1). Beim Umgang mit Hunden sind Strafschüsse, das Verwenden von Stachelhalsbändern und übermässige Härte,
wie das Schlagen mit harten Gegenständen, verboten. Verhaltenskorrekturmassnahmen müssen der Situation angepasst erfolgen (Abs. 2). Zur Zucht dürfen nur geeignete Hunde verwendet werden (Abs. 3, Satz 1). Zur Verantwortlichkeit von Hundehaltern und Hundeausbildnern wird in Art. 77 TSchV vorgeschrieben: Wer einen Hund hält oder ausbildet, hat Vorkehrungen zu treffen, damit der Hund Menschen und Tiere nicht gefährdet. Auf kantonaler Ebene sieht das Veterinärgesetz (VetG) bezüglich der Hundehaltung in den Art. 64 bis 66 VetG was folgt vor: Art. 64 1Die Gemeinden sind verpflichtet, Hunde in einer von der Regierung bezeichneten Datenbank zu registrieren und die Daten aktuell zu halten. Das Halten von Hunden unterliegt ihrer Kontrolle. 2Die Gemeinden können weitere Bestimmungen über das Halten von Hunden erlassen. Art. 65 1Das Amt ist berechtigt, einen Hund bei Anzeichen von Verhaltensauffälligkeiten unter Beobachtung (Wesensprüfung) zu stellen. 2Die Kosten der Wesensprüfung und allfälliger weiterer Untersuchungen gehen zu Lasten der Hundehalterin oder des Hundehalters, sofern die Wesensprüfung ergibt, dass das Tier für die Allgemeinheit gefährlich ist. Art. 66 1Das Amt ordnet die notwendigen Massnahmen zur Sicherung gefährlicher Tiere an. Es kann insbesondere anordnen, dass a) die Tierhalterin bzw. der Tierhalter Kurse oder Ausbildungen zu besuchen hat; b) die Hundehalterin oder der Hundehalter eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen hat; c) das Tier vorübergehend in ein Tierheim oder in eine andere geeignete Tierhaltung zu verbringen ist; d) das Tier nicht für den Schutzdienst ausgebildet oder verwendet werden darf; e) dem Tier in Siedlungsgebieten ein Maulkorb anzulegen oder es an der Leine zu führen ist; f) das Tier nur von bestimmten Personen ausgeführt werden darf; g) der Rüde entschädigungslos zu kastrieren bzw. die Hündin zu sterilisieren ist; h) das Tier zur Neuplatzierung entschädigungslos enteignet wird; i) das Tier entschädigungslos zu töten ist. 2Die Kosten der Massnahme gehen zu Lasten der Tierhalterin oder des Tierhalters.
b) Im Lichte dieser Gesetzesbestimmungen auf Bundes- wie auch Kantonsebene sowie der eingangs geschilderten Vorgeschichte gilt es vorliegend zu entscheiden, ob die Vorgehensweise der Vorinstanz sowohl rechtmässig als auch verhältnismässig war, oder ob die Verfügung vom 16. Januar 2012 ungerechtfertigt war und in ihrer Konsequenz doch zu hart ausfiel. c) Zunächst gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens noch selbst die Einreichung eines Prüfungsberichts (Wesenstests) über das Verhalten seiner Hunde in Aussicht stellte. Bis dato ist er diesem Ansinnen indessen nicht nachgekommen. In Anbetracht der bereits vorhandenden Fachberichte (vgl. ALT-Bericht vom 16. März 2012; Ziff. 3) erscheint es dem Gericht aber gar nicht zwingend notwendig, auf einen solch zusätzlichen Bericht eines Hundetrainers mit Sachkundenachweis zu warten oder einen solchen noch separat in Auftrag zu geben, da die vorhandenen Akten schon ein genügend zuverlässiges Bild zulassen, um seriös über die angefochtene Verfügung entscheiden zu können. d) In der Sache selbst beruft sich die Vorinstanz hauptsächlich auf den Zwischenfall vom 6. März 2011 (Aggressives/Verängstiges Hundeverhalten). Nach Auffassung des Gerichts ist klar, dass allein schon dieser Vorfall – unter Berücksichtigung und im Kontext der bereits früher von den Behörden erfolgten Interventionen (im Juni 2007, Oktober 2007, Mai 2008, Juli 2010 und Januar 2011) sowie der später noch vorgenommenen Zeugenaussagen (vgl. dazu Protokoll Einvernahme Zeugin …. vom 31. Oktober 2011; Protokoll Einvernahme Zeugin …. vom 2. November 2011; Protokoll Einvernahme Zeuge ... vom 7. November 2011) - die getroffenen Massnahmen (Verbot der Hunde- Rudelhaltung; Beschränkung auf einen einzigen Wach-/Hofhund) rechtfertigen würde. Schwer ins Gewicht fällt dabei insbesondere die Häufigkeit der behördlichen Beanstandungen und der lange Zeitraum von beinahe fünf Jahren, über welche sich die Klagen, Reklamationen und sogar Anzeigen von unabhängigen Drittpersonen gegenüber dem Beschwerdeführer als Hundehalter erstreckt haben. Diese zahlreichen und für die unmittelbar
betroffenen Personen sicher sehr unangenehmen Vorfälle lassen den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, mehrere Hunde artgerecht zu halten und nach anerkannten Grundsätzen der Kynologie auszubilden. Der fallauslösende Vorfall im März 2011 hat dies bloss noch einmal verdeutlicht und bestätigt. Angesichts der wiederholten, aber (erfolglosen) vorangegangen Versuche, das latente Hundehalterproblem definitiv in den Griff zu bekommen, blieb dem ALT bzw. der Vorinstanz letztlich tatsächlich nur noch die Lösung, dem Beschwerdeführer ausschliesslich noch die Haltung und den Besitz eines einzigen Hundes auf seinem Bauernhofareal zu erlauben. Diese Massnahme ist angesichts der oben zitierten Vorschriften zum Schutze der Spaziergänger und ihrer Hunde sowie auch zum Schutz der eigenen Hunde des Beschwerdeführers zweifellos gerechtfertigt und angemessen. Die getroffene Deeskalationsmassnahme kann somit nicht nur als rechtmässig, sondern auch als verhältnismässig bezeichnet werden, nachdem die zuvor sukzessive verschärften Anordnungen (1. Schritt: Verkauf von fünf Hunden und Fremdplatzierung von drei weiteren Hunden; 2. Schritt: Reduktion von vier auf einen einzigen Hund [Verbot der Hundehaltung im Rudel wegen der damit gemachten schlechten Erfahrungen seit 2007]) nicht zum Ziele führten. Daran ändert selbstverständlich auch der Hinweis bzw. Rechtfertigungsversuch des Beschwerdeführers nichts, wonach er die Hunde unerlässlich zur Überwachung von Haus und Hof benötige. Diese Argumentation erweist sich als nicht stichhaltig oder gar schlüssig. Denn diese spezifische Wachaufgabe kann natürlich genau so gut und effizient von einem einzigen Hund oder technischen Hilfsgeräten wahrgenommen werden. Es bedarf dafür sicherlich nicht einer mehrköpfigen Hundemeute, welche teils aggressiv und feindlich, teils aber auch verängstigt und ziellos gegenüber fremden Personen (Spaziergängern, Wanderer, Kindern usw.) auftritt. Abgesehen davon, muss natürlich auch ein einziger Hund stets artgerecht gehalten werden (z.B. keine unnötigen Disziplinierungsmassnahmen mittels Schlägen oder mittels demonstrativen Herumbrüllens zur Einschüchterung der eigenen Tiere). In diesem Sinne sind also durchaus alternative Schutzvorkehrungen – wie z.B. das Wegschliessen von Maschinen sowie Gerätschaften oder die Installation einer
funktionstüchtigen Alarmanlage uvm. - denkbar, welche der Sicherheit auf dem Hofe mindestens genauso gut dienen können, wie die Haltung und die Einsatzbereitschaft eines Wachhundes. 3. a) Die angefochtene Verfügung des DVS und die dieser zugrunde liegende Anordnung des ALT sind damit in jeder Beziehung rechtens und haltbar, was zur Abweisung der Beschwerde vom 3. Juli 2011 führt. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Vorinstanz nach Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 266.-zusammen Fr. 1‘266.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.