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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 18.12.2012 U 2012 101

December 18, 2012·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·1,385 words·~7 min·5

Summary

Beschluss Gemeindevorstand | Bussverfügung (Hunde, Kehricht, etc.)

Full text

U 12 101 1. Kammer URTEIL vom 18. Dezember 2012 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Beschluss Gemeindevorstand 1. a) Am 10. Februar 2012 hatte die Gemeindeversammlung von … mit einem Stimmenverhältnis von 158 : 54 klar der Wiedereinführung des Idioms … als Alphabetisierungssprache in der Primarschule der Gemeinde zugestimmt. Die Erhebungen bei den Eltern der betroffenen Schüler hatten in der Folge ergeben, dass mit Ausnahme eines einzigen Schülers alle Eltern der 15 anderen Schulkinder eine sofortige Rückkehr zum Idiom wünschten. b) Der Gemeindevorstand beschloss deshalb an der Sitzung vom 29. Mai 2012 einstimmig, dass ab dem Schuljahr 2012/13 keine Schulklasse mehr in Rumantsch Grischun unterrichtet werde. c) Das kantonale Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement (EKUD) forderte den Gemeindevorstand in der Folge mit Schreiben vom 8. Juni 2012 zu einer schriftlichen Stellungnahme auf. d) Am 19. Juni 2012 beschloss dann die Regierung des Kantons Graubünden, dass die Gemeinde bzw. der Gemeindevorstand dem früheren Regierungsbeschluss vom 5. Dezember 2011 Folge zu leisten und zu veranlassen habe, dass ab Beginn des Schuljahres 2012/13 sämtliche Schülerinnen und Schüler der 3. und 4. Primarklasse wie bis

anhin im Rumantsch Grischun als Alphabetisierungssprache unterrichtet würden. Diese Anordnung erging unter Hinweis auf Art. 292 des eidgenössischen Strafgesetzbuches (StGB) sowie unter Androhung aufsichtsrechtlicher und subventionsrechtlicher Natur. e) Anlässlich der Sitzung vom 25. Juni 2012 beschäftige sich der (5-köpfige) Gemeindevorstand noch einmal mit der Angelegenheit. Da der Gemeindepräsident unentschuldigt nicht an der Sitzung teilnahm, führte der Gemeindevizepräsident den Vorsitz. Bei der Abstimmung über die Frage, ob am Beschluss zur sofortigen Rückkehr zum Idiom festgehalten werden solle oder gemäss Aufforderung der Regierung die Schülerinnen und Schüler der 3. und 4. Primarklasse weiterhin im Rumantsch Grischun unterrichtet werden sollten, ergab sich Stimmengleichheit (2 ja und 2 nein). Der Gemeindevizepräsident gab daraufhin in Anwendung von Art. 43 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeverfassung (GV) den Stichentscheid (ja), womit der Gemeindevorstand im Sinne der Aufforderung der Regierung entschieden hatte. 2. Am 14. September 2012 erhoben … und sechs weitere betroffene Eltern (nachfolgend Beschwerdeführer) dagegen Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag um Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Gemeindevorstandes vom 25. Juni 2012. Es habe sich hier um eine eminent wichtige Frage gehandelt, über die die Stimmbürger bereits einmal abgestimmt hätten. Es sei daher schon höchst fragwürdig gewesen, dass darüber in Abwesenheit des Gemeindepräsidenten entschieden worden sei. Art. 43 Abs. 1 Satz 2 der GV halte unmissverständlich fest, dass nur der Präsident den Stichentscheid fällen dürfe und nicht etwa der Vizepräsident. Der Wortlaut sei ganz klar. Hier habe jedoch der Vizepräsident den Stichentscheid gefällt, was nicht rechtmässig sei.

3. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Gemeinde die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf überhaupt eingetreten werden könne. Es stelle sich die Frage, was mit der Beschwerde in der Sache erreicht werden solle, nachdem die Regierung des Kantons Graubünden in ihrem (richtungsweisenden) Beschluss vom 19. Juni 2012 festgehalten habe, dass der Gemeindevorstand nicht befugt sei, einen vom Regierungsbeschluss vom 5. Dezember 2011 abweichenden Beschluss zu fassen. Der Regierungsbeschluss vom 19. Juni 2012 sei in der Zwischenzeit unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Da die regierungsrätlichen Modalitäten der Wiedereinführung des Rumantsch Grischun offenbar unverrückbar seien und die Anordnung der Regierung gelte, dürfte kaum ein aktuelles Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführer an der Aufhebung des angefochtenen Gemeindevorstandsentscheides bestehen, zumal sie damit ihre Rechtslage nicht verändern und daraus auch keinen Nutzen ziehen könnten. Im Falle der Abwesenheit des Gemeindepräsidenten habe der Vizepräsident nach Art. 32 Abs. 1 GV diesen zu vertreten. Sinn und Zweck dieser Bestimmung sei es, dass der Gemeindevorstand auch bei Abwesenheit des Gemeindepräsidenten voll handlungsfähig bleibe. Es treffe zu, dass bei Abstimmungen im Gemeindevorstand gemäss Art. 43 GV im Falle einer Stimmengleichheit der „president“ den Stichentschied habe. Die rätoromanische Bezeichnung „president“ bezeichne in diesem Zusammenhang aber nicht die Person des Gemeindepräsidenten („president da vischnaunca“), sondern die Funktion des Vorsitzenden im Gemeindevorstand. Im Falle einer Abwesenheit des Gemeindepräsidenten habe der Gemeindevizepräsident als dessen Stellvertreter diese Funktion inne und habe damit bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Dies entspreche im Übrigen auch der langjährigen Praxis des Gemeindevorstandes. Die Beschwerde sei daher unbegründet.

4. Der zweite Schriftenwechsel erbrachte keine wesentlichen neuen Gesichtspunkte. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Entscheid vom 25. Juni 2012, worin der Vorstand der betreffenden Gemeinde (Beschwerdegegnerin/Vorinstanz) mit Stichentscheid des Gemeindevizepräsidenten beschloss, den früheren Entscheiden und Vorgaben der Bündner Regierung vom 5. Dezember 2011 und 19. Juni 2012 Folge zu leisten, wonach als Alphabetisierungssprache in der Primarschule ab dem Schuljahr 2012/13 weiterhin Rumantsch Grischun unterrichtet werden sollte und demnach eine sofortige Rückkehr zum Idiom (wie anlässlich der Gemeindeversammlung vom 10. Februar 2012 bezüglich Wiedereinführung des Idioms klar beschlossen und deshalb von den namentlich bekannten Beschwerdeführern am 14. September 2012 vor Gericht auch so gefordert) von der Vorinstanz abgelehnt werde. 2. a) Die formelle Frage, ob auf die Beschwerde inhaltlich überhaupt eingetreten werden kann, da die Vorinstanz lediglich den Vollzug der mit Beschluss der weisungsbefugten Bündner Regierung vom 19. Juni 2012 unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Anordnung (Fortsetzung des Primarunterrichts in Rumantsch Grischun ab Schuljahr 2012/13) vornahm, kann hier letztendlich offen gelassen werden. Eine abschliessende Beurteilung der Eintretensfrage kann hier unterbleiben, weil sich die Beschwerde in materieller Hinsicht ganz klar als unbegründet erweist und daher (selbst bei inhaltlicher Behandlung) mit Sicherheit hätte abgewiesen werden müssen. b) Ausgangspunkt für die materielle Streitentscheidung – ob der Stichentscheid durch die Vorinstanz korrekt zustande kam und deshalb

rechtsverbindlich und für alle Rechtsunterworfenen in der betreffenden Gemeinde gültig ist – müssen die dazu einschlägigen Vorschriften gemäss Art. 32 und Art. 43 der Gemeindeverfassung (GV) sein, welche im Originaltext - wie folgt lauten: Art. 32 GV (Presidi dalla radunonza) 1La radunonza communala vegn dirigida dil president communal. En cass che quel ei impedius, meina il vicepresident ni in auter commember dalla suprastonza la radunonza. 2Per mintga tractanda ei da far ina discussiun libra. Era sche la libertad da discussiun ei garantida, sto quella succeder a moda honesta, formala ed equilibrada. Art. 43 GV (Votaziuns ed elecziuns) 1Per tuttas votaziuns ed elecziuns vala il pli absolut dils commembers presents. En cass da paritad dallas vuschs decida tier votaziuns il president e tier elecziuns la sort. 2Tier votaziuns ed elecziuns ei mintga commember obligaus da votar. Resalvadas ein las disposiziuns davart il prender stgisa ed igl artechel 14. c) Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts scheint die Argumentationsweise der Vorinstanz absolut richtig und sachlich zutreffend zu sein. Art. 32 GV bezweckt danach ohne Zweifel die Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit des Gemeindevorstandes auch bei Abwesenheit des Gemeindepräsidenten, indem an dessen amtliche Stelle und Funktion der Vizepräsident tritt. Art. 43 GV gibt Auskunft über den Stichentscheid durch den Gemeindepräsidenten (bzw. durch den Vizepräsidenten oder des jeweiligen Tagesvorsitzenden des Gemeindevorstands) im Falle einer Stimmengleichheit. Aber selbst wenn der Begriff „il president“ in Art. 43 GV tatsächlich als Gemeindepräsident zu verstehen wäre, so könnte damit lediglich der Normalfall angesprochen sein, in dem der Gemeindepräsident eben den Vorsitz des Gemeindevorstandes führt. Bei Abwesenheit des Gemeindepräsidenten übernimmt jedoch gemäss Art. 32 GV der Gemeindevizepräsident diesen Vorsitz und es gibt keinen einzigen Grund, weshalb der Gemeindevizepräsident in einem solchen Falle nicht nur die amtliche

Funktion des Vorsitzenden übernimmt, sondern damit verbunden auch all jene Befugnisse, welche sonst im Normalfall in erster Linie dem Präsidenten zustehen. Eine solche Auslegung von Art. 34 und 43 GV entspricht einer vernünftigen und praktikablen Vorgehensweise in einer Gemeinde, deren Handlungs- und Beschlussfähigkeit auch bei kurzfristigen und unerwarteten Absenzen einzelner Amts- und Leistungsträger (zu denen alle Vorstandsmitglieder mit Stellvertreterfunktionen zu zählen sind) gewahrt bleiben muss, um so jederzeit funktions- und entscheidungsfähig zu sein. 3. a) Der angefochtene Gemeindevorstandsbeschluss vom 25. Juni 2012 ist somit in jeder Beziehung rechtens und vertretbar, was zu seiner Bestätigung und zur Abweisung der Beschwerde vom 14. September 2012 führt. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Veraltungsrechtspflege (VRG) anteilsmässig zu gleichen Teilen (d.h. zu je 1/6 an die Beschwerdeführer) unter solidarischer Haftung für das Ganze aufzuerlegen. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Beschwerdegegnerin gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 176.-zusammen Fr. 676.-gehen anteilsmässig (zu je 1/6) zulasten der Beschwerdeführer – unter soldiarischer Haftung für das Ganze - und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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