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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 15.05.2012 U 2011 73

May 15, 2012·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·6,345 words·~32 min·6

Summary

Gastwirtschaftsbewilligung | Gewerbepolizei

Full text

U 11 73

1. Kammer URTEIL vom 15. Mai 2012 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Gastwirtschaftsbewilligung 1. a) Das Verwaltungsgerichtgericht hat sich bereits einmal mit Urteil vom 25. Januar 2011 mit dieser Angelegenheit zwischen denselben Parteien befasst (vgl. Vorgeschichte in VGU U 10 99). Kurz zusammengefasst: Am 10. April 2010 hatte … bei der … um eine Gastwirtschaftsbewilligung für die „… …“ nachgesucht. Schon gleichentags erteilte die …… eine provisorische (mündliche) Bewilligung. Nachdem von Anfang an Reklamationen wegen Lärmbelästigungen bei der …. eingingen, verlangte die … von der Eigentümerin der Liegenschaft einen auf Messungen beim laufenden Betrieb basierenden Lärm- und Schallschutznachweis. Am 25. Juni 2010 legte die Firma … AG ihr Gutachten vor. Darin kamen die Gutachter zum Schluss, dass der Betrieb den gesetzlichen Anforderungen sowie den fachspezifischen Normen nicht entspreche, weshalb verschiedene bauliche und betriebliche Massnahmen zwingend nötig seien. Am 28. Juni 2010 erteilte der … von … die Gastwirtschaftsbewilligung für die … … unter verschiedenen lärmschutzrechtlich motivierten Auflagen. Mit separater Verfügung bewilligte der … die anbegehrten längeren Öffnungszeiten für den Betrieb. Mit eingangs erwähntem Urteil hat das Verwaltungsgericht damals die Gastwirtschaftsbewilligung in Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde aufgehoben und zwar wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs (der Gesuchstellerin war das Gutachten nicht vorgängig zur Kenntnisnahme und zur Stellungnahme unterbreitet worden) und wegen Verletzung der

Begründungspflicht (für die angeordneten betrieblichen und baulichen Massnahmen waren keine Begründungen aufgeführt worden). b) In der Folge erhielt die Gesuchstellerin Kenntnis vom fraglichen Gutachten und die Gelegenheit zur Stellungnahme. Am 10. Mai 2011 liess sie sich zum Gutachten vernehmen. c) Am 20. Juni 2011 erteilte der … der Gesuchstellerin die verlangte Gastwirtschaftsbewilligung mit verschiedenen Auflagen, nämlich: a) Der Verkauf und die Abgabe von Getränken über die Gasse sind ab 24.00 Uhr nicht gestattet. b) Der A-bewertete Summenpegel (gemessen ab Beginn des Musikbetriebs als Ein-Stunden- Mittelungspegel bei der Säule in der Mitte der Tanzfläche auf der der Bühne zugewandten Seite) darf 96 db(A) nicht überschreiten und die linearen Pegelwerte in den Terzbändern unter 250 Hz sind auf 85 dB zu begrenzen. c) Die Pegel sind in einer Auflösung von 10 Sekunden aufzuzeichnen und auf Verlangen der … zur Überprüfung auszuhändigen. Die Daten müssen jeweils einen Monat gespeichert werden. Die Auflagen sind durch den Einbau eines manipulationssicheren Begrenzers sowohl beim Mischpult für Live-Musik als auch beim Mischpult des DJ’s zu realisieren. d) Die Subwoofer-Boxen sind punktuell zu lagern (4 bis 6 Einzellager pro Box). Die Einzellager sind auf eine möglichst tiefe Eigenfrequenz abzustimmen. Lagerung der Standboxen, Einbau und Einstellung des Begrenzers sind durch eine Fachperson auszuführen. e) Die Umsetzung der technischen Auflagen ist der … innert 14 Tagen nach Rechtskraft schriftlich und mit Angabe zur eingebauten Technik zu bestätigen. f) Das Betriebskonzept der … … vom 20. April 2010 bildet einen integrierenden Bestandteil dieser Bewilligung. Die erteilte Gastwirtschaftsbewilligung enthielt grundsätzliche Ausführungen zu den rechtlichen Grundlagen für die zitierten Auflagen. Zu den Auflagen wurden im Wesentlichen folgende Begründungen angeführt: Zur Auflage unter a) Diese Auflage sei, zumindest sinngemäss – schon im „Gemeinsamen Konzept“ enthalten und gelte für das ganze Gebiet des …. Aus rechtlicher Sicht sei jedoch eine entsprechende Auflage in der Gastwirtschaftsbewilligung zwingend und daher nicht zu beanstanden. Zur Auflage unter b) Im Gutachten, Seite 8, werde festgehalten, dass die erhöhten Anforderungen gemäss SIA 181 nicht erfüllt seien und durch weitere bautechnische Massnahmen auch mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht erfüllt werden könnten. Die Anforderungen könnten nur erfüllt werden, wenn die Pegel und die tiefen Frequenzen unter 250 Herz (Hz) begrenzt würden. Zudem

sei der Ein-Stunden-Mittelungspegel im Innern des …. auf 96 dB(A) zu beschränken. Zur Auflage unter c) Im Gutachten werde auf Seite 9 festgehalten, dass diese Massnahmen einzuhalten seien, damit der im Betriebskonzept angegebene maximale Dauerschallpegel von 95 – 97 dB(A) bzw. die 96 dB(A) gemäss der Auflage unter lit. b eingehalten und die Vorschriften der Schall- und Laserverordnung (SLV; Art. 4 ff. SLV) erfüllt würden. Die verfügte Auflage setze die in der SLV und Lärmschutzverordnung (LSV) (Art. 12 LSV) vorgeschriebenen Pegelüberwachung, Pegelaufzeichnung und Pegelbegrenzung um und ermögliche es der …, bei Bedarf oder aufgrund von Reklamationen hieb- und stichfeste Kontrollen durchzuführen. Zur Auflage unter d) Das Gutachten halte auf Seite 10 unter Hinweis auf die Vollzugshilfe des Cercle Bruit fest, Geräuschimmissionen von Musikanlagen seien in der Regel Luftschallprobleme. Bei ungünstiger Lagerung der Boxenanlagen könne ein gewisser Anteil an Körperschall mitwirken. Aufgrund des Eigengewichts von 90 kg seien die Boxen punktuell zu lagern. Zudem seien die Einzellager auf eine tiefe Eigenfrequenz abzustimmen. Zur Auflage unter e und f Diese Auflagen seien unbestritten geblieben und zudem selbsterklärend, so dass keine weiteren Ausführungen nötig seien. Die verfügten Massnahmen seien verhältnismässig und geeignet, eine Reduktion der Lärmbelastung herbeizuführen. 2. Dagegen erhoben … und die … GmbH am 24. August 2011 gemeinsam erneut Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Begehren um Aufhebung der Auflagen und Erteilung der nachgesuchten Gastwirtschaftsbewilligung ohne Auflagen. Eventuell sei der Entscheid aufzuheben und die Sache zur ordnungsgemässen Durchführung des Verfahrens und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventuell sei ein Gerichtsgutachten einzuholen. Die … habe vor dem neuen Entscheid keine zusätzlichen Abklärungen getätigt. Es sei nicht einmal abgeklärt worden, wie sich die Situation im Lokal heute

präsentiere, nachdem in der Zwischenzeit Installationen und Geräte angebracht worden seien. Der … habe gar keinen neuen Entscheid gefällt, sondern lediglich den alten Entscheid wiederholt. Die Lärmverhältnisse im Lokal hätten sich geändert, also hätte der … abklären müssen, ob der jetzige Betrieb die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften einhalte. Beim fraglichen Lokal handle es sich um das modernste und bezüglich Lärmschutzes am aufwändigsten ausgebaute Lokal. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb gerade dieses Lokal als einziges mit unsinnigen Auflagen beschwert und geschädigt werden solle. Es treffe nicht zu, dass das Lärmgutachten nach den verfügten Auflagen verlange. Abgesehen davon hätten die Beschwerdeführer in der Zwischenzeit bereits technische Vorkehren getroffen, die ausreichend Gewähr dafür bieten würden, dass die gesetzlichen Vorschriften eingehalten würden. Kontrollen seien jederzeit möglich, ein Blick auf die Messgeräte zeige an, ob die laufende Veranstaltung die Vorschriften einhalte oder nicht. Der … habe vor Erlass des angefochtenen Entscheides keinen Augenschein vorgenommen. In keinem anderen Betrieb verlange die … den technischen Unfug einer Plombierung. In den Nachbarräumen der „….“ sei ein bis zu 16 dB(A) höherer Schallpegel gemessen worden, ohne dass die … auch nur annähernd vergleichbare Auflagen verfügt hätte. Auch der neue Entscheid sei nicht hinreichend begründet, es werde die Begründungspflicht abermals in krasser Weise verletzt. Für die Auflage b) werde die SIA Norm 118 bemüht, dabei verlange diese aber nicht eine Begrenzung des Schallpegels. Es seien gar keine Messungen durchgeführt worden, die eine solche Massnahme verlangten. Das Signal aus dem Senderaum sei leiser gewesen als das Grundgeräusch und habe gar nicht gemessen werden können. Man habe dann neue Messungen gemacht mit einer leistungsstärkeren Anlage, auch dabei hätten sich die zu messenden Geräusche nicht vom Grundpegel abgehoben. Die Vorschrift von SIA 181 sei

jedenfalls eingehalten. Die vorgeschlagene Begrenzung der Live-Musik und der Terzbandfrequenzen sei deshalb weder nötig noch begründet. Auch wenn die Beschwerdeführer mit der Begrenzung des Schallpegels auf 96 dB(A) einverstanden seien, dürfe ihnen keine diesbezüglichen Auflagen gemacht werden, die mit einer Verpflichtung zur Messung, Aufzeichnung und Aufbewahrung verbunden sei, die über die Voraussetzungen der SLV hinaus gingen. Der … stütze die Auflage c) auf die Vorschriften von SLV/LSV. Wie gesagt sei die Auflage eines maximalen Schallpegels von 96 dB(A) weder nötig noch verhältnismässig. Konzerte bis 100 dB(A) verletzten keine Vorschriften. In weniger gut isolierten Betrieben in der … … würden Veranstaltungen mit einem solchen Lärmpegel durchgeführt. Immerhin seien die Beschwerdeführerinnen mit der Begrenzung auf 96 dB(A) einverstanden und sie würden diesen Wert auch jederzeit einhalten. Art. 6 SLV verlange, dass Veranstaltungen mit Schallpegel 96 dB(A) durch ein Schallmessgerät überwacht würden. Dies sei in der … … gewährleistet. Zusätzlich hätten die Beschwerdeführerinnen ohne gesetzliche Pflicht für die Disco Musik einen Begrenzer eingebaut, der sicherstelle, dass der zulässige Schallpegel nicht überschritten werde. Bei Live-Konzerten sei kein Begrenzer eingebaut, vielmehr stehe dauernd eine Person am Mischgerät, welche sicherstelle, dass der zulässige Schallpegel jederzeit eingehalten sei. Die Werte seien konstant angezeigt und würden auch aufgezeichnet. Auf Wunsch könnten sie am Ende der Veranstaltung ausgedruckt werden. Gemäss Art. 7 Abs. 1 SLV blieben die Anforderungen ans Messen genau gleich, wenn die Veranstaltungen einen Schallpegel zwischen 96 und 100 dB(A) erreichten, aber nicht länger als drei Stunden dauerten. Das Betriebskonzept habe vorgesehen, dass lediglich bei Konzerten die Grenze von 96 dB(A) überschritten werden solle. Diese Konzerte dauerten aber nie länger als drei Stunden. Bereits auf Grund des Betriebskonzeptes der … … fehle daher eine rechtliche Basis gemäss SLV für die Auflage c). Hinzu komme, dass der … in Auflage b) angeordnet habe, dass der Mittelungspegel 96 dB(A) nicht überschreiten dürfe. Die Beschwerdeführer akzeptierten diese Begrenzung

auch für die Konzerte. In diesem Fall liefere die SLV somit keine rechtliche Grundlage für die Auflage c). Nur bei wiederholtem Verstoss gegen die SLV könne die Vollzugsbehörde die Einrichtung einer elektronischen Schallüberwachung oder –Begrenzung anordnen (Art. 15 Abs. 3 SLV). Solche lägen aber nicht vor. Die Ausführungen auf Seite 9 des Gutachtens belegten nichts anderes. Diese Messungen seien freiwillig gemacht worden um abzuklären, wie laut die Anlagen und Veranstaltungen ohne Massnahmen und ohne weitere Abklärungen seien. Nach Durchführung der Messungen habe man die Einstellung der Geräte angepasst. Die Schallpegel würden immer eingehalten. Die Gutachter hätten drei Messungen vorgenommen, wobei bei einer Messung der Mittelungspegel geringfügig um 1 dB(A)) zu hoch gewesen sei. Von wiederholten Verstössen könne somit keine Rede sein. Zu bemerken sei zudem, dass die Anlage offenbar nicht optimal eingestellt gewesen sei. Es wäre rechtsmissbräuchlich, solche Messungen, die der Abklärung der Situation dienten, als Grundlage für die Anordnung von unverhältnismässigen und vom Gesetz nicht vorgesehenen Auflagen zu benutzen. Der … habe nicht nur den Schallpegel auf 96 dB(A) begrenzt - was hier nicht angefochten werde -, sondern er habe ausserdem Vorschriften angewendet, die sich nur auf mehr als drei Stunden dauernde Veranstaltungen bezögen und zudem habe er die Aufzeichnung der Werte nicht bloss alle fünf Minuten, sondern alle zehn Sekunden angeordnet. Schliesslich müsse das Gerät plombiert werde, eine Massnahme, die die SLV nicht kenne und die einen technischen Unfug darstelle. Bei Veranstaltungen mit einem Schallpegel von 93 bis 96 dB(A) dürfe ein Maximalpegel von 125 dB(A) erreicht werden. Bei der Begrenzung des Mittelwertes müsse darauf Rücksicht genommen und die Anlage flexibel eingestellt werden. Eine Plombierung führe aber dazu, dass auf solche Unterschiede keine Rücksicht genommen werden könne. Mit einem solchen Begrenzer sei ein gleichmässiger Mittelwert gar nicht erreichbar. Bei einer Disco-Anlage sei hingegen eine Begrenzung möglich und sei auch freiwillig installiert worden.

Beim Mischpult und den Begrenzern für die Live-Musik wäre eine Plombierung verheerend und würde zu einem völlig inakzeptabeln und geschäftsschädigenden Qualitätsverlust führen. Nicht ohne Grund sitze bei jedem Konzert ein Mann am Mischpult. Die Einstellung und Begrenzung könne bei Live-Musik nicht vorprogrammiert werden. Offensichtlich habe sich der … nicht mit den technischen Fragen befasst. Er habe sich einfach eine neue Auflage ausgedacht, die im Ergebnis weder geeignet, noch notwendig und verhältnismässig sei. Ausserdem sei sie gesetzlich nicht vorgesehen. Die Auflage c) sei auch im Gutachten nicht empfohlen worden. Das Gutachten schiesse zudem mit der Empfehlung zur Schaffung von Ausgleichszonen weit über das Ziel hinaus. Wiederum fehle der Begründung des …es eine rechtsgenügliche Begründung (vgl. dazu die Ausführungen auf den Seiten 14/15 der Beschwerde). Gemäss dem Gutachten würden die Vorschriften des Cercle Bruit eingehalten, auch wenn eine verstärkte Anlage als im Betriebskonzept vorgesehen einen höheren Schallpegel verursachen würde. Auf Grund dieser Vorschriften könnten daher keine Auflagen angeordnet werden. Im Gutachten werde auch nicht ausgeführt, inwiefern die Lagerung der Boxen nötig sein solle. Es sei vorliegend gar kein Gutachten nötig gewesen; vielmehr hätte die Bewilligung schon längst ohne weiteres erteilt werden können. Die Beschwerdeführer hätten von Anfang an aufwändige, moderne und wirksame Vorkehren getroffen. Die Musik werde gemessen, überwacht und begrenzt, so dass ein Schallpegel von 96 dB(A) eingehalten werde. Auch baulich seien alle sinnvollen und gesetzlich vorgeschriebenen Anforderungen erfüllt worden. Es lägen keine Lärmklagen vor und Verletzungen der SLV seien nie festgestellt worden. Die … … sei bereits früher zwei Häuser entfernt reibungslos betrieben worden. Die Firma … AG sei befangen. Wenn ein Gutachten nötig sei, müsste ein solches von der … bei einem unabhängigen Gutachter in Auftrag gegeben werden. Die … AG habe im Rahmen des vorliegenden Auftrages mit Vertretern der …, des Kantons und der EMPA zusammen gearbeitet und sich von ihnen

beeinflussen lassen. Es könne nicht herausgefunden werden, wer welche Messungen vorgenommen habe, wer diese Messungen in Auftrag gegeben habe und wem welche Messungen in Rechnung gestellt worden seien. Sicher sei, dass Messungen nicht nur durch den Gutachter, sondern auch durch den Kanton und die EMPA vorgenommen worden seien. Unklar sei die Rolle der … bzw. der …. Auch wenn der Gutachter vorgebe, alle Messungen verwertet zu haben, könne dies nur für die eigenen Messungen gelten; denn er habe die durch Dritte durchgeführten Messungen nicht kontrolliert. Zudem habe der Gutachter sachlich nicht begründete Empfehlungen abgegeben, die nicht im Interesse des Auftraggebers seien. Der … habe am 28. Juni 2010 über die Auflagen entschieden, das Gutachten sei jedoch erst am 29. Juni 2010 (Eingangsstempel) bei der … eingetroffen. Die Aktenlage zeige zudem, dass der … … der Inhalt des Gutachtens und insb. die Empfehlungen des Gutachters bereits bekannt gewesen seien, bevor das Gutachten überhaupt erstellt gewesen sei. Das bedeute, dass das Gutachten durch die … … in unzulässigem Ausmass beeinflusst worden sei. In den Akten fehle allerdings ein Hinweis auf die unbestrittenermassen erfolgte Zusammenarbeit von …, Kanton und EMPA mit dem Gutachter. Die Empfehlungen des Gutachters gingen fehl und verletzten die Interessen des Auftraggebers. Die Beschwerdeführerinnen hätten nicht gegen die Lärmvorschriften verstossen. Es existierten auch keine Akten betr. Lärmklagen. Die Einsätze der Polizei wegen der berühmten bzw. berüchtigten … seien jeweils so abgelaufen, dass die Polizei den Betreibern gesagt habe, man solle die Musik leiser stellen. Kein einziges Mal habe die Polizei die Messwerte auf den laufenden Geräten konsultiert. Mittlerweile sei … weggezogen und im Quartier herrsche friedliche Einigkeit. Das Vorgehen der … zeuge von Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit. Die Verfahrenskosten seien der … aufzuerlegen.

3. In der Vernehmlassung beantragte die … … die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Kritik am Gutachten sei unbegründet. Das Gutachten sei professionell und fachlich einwandfrei erstellt worden. Um Klarheit zu schaffen, sei das ANU zum Verfahren beizuziehen. Die … … sei den verwaltungsgerichtlichen Vorgaben nachgekommen. Es sei das rechtliche Gehör gewährt worden und im angefochtenen Entscheid seien die Auflagen korrekt begründet worden. Die Durchführung eines neuen Bewilligungsverfahrens, eines Augenscheines und die Einholung eines weiteren Lärmgutachtens sei vom Verwaltungsgericht nicht verlangt worden und seien auch nicht nötig gewesen. Das Betriebskonzept der … … (Diskobetrieb und ca. 60 Live-Konzerte) habe sich nicht geändert. Daher sei der Lärm- und Schallschutznachweis vom 25. Juni 2010 nach wie vor aktuell. Zu Unrecht beanstandeten die Beschwerdeführerinnen, dass sich der … in Ziff. 4 der Erwägungen auf die „allgemeine Lebenserfahrung“ berufe. Für die hier interessierenden Lärmimmissionen, die von einem Gastwirtschaftsbetrieb herrührten, gebe es keine vom Bund festgelegten Belastungsgrenzwerte (BGE 130 II 30 ff.). Fehlten solche, seien die Lärmimmissionen durch die Vollzugsbehörde nach Art. 15 USG zu beurteilen und so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Lebenserfahrung die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht gestört werde. Zu berücksichtigen seien dabei insbesondere Charakter, Zeitpunkt und Häufigkeit des Lärms (PVG 1998 Nr. 48). Ein Betrieb wie die … … mit überlauten Konzerten, Diskomusik, dröhnenden Bässen und Erschütterungen werde während der Nachtruhe zwischen 22.00 und 07.00 Uhr von der Nachbarschaft als besonders störend empfunden. Das Bundesgericht habe in konstanter Rechtsprechung festgehalten, dass ein Betrieb wie die … … während der Nacht höchstens geringfügige Störungen verursachen dürfe (BGE 130 II 36 E. 2.2.). Zudem werde das Publikum in der … geschädigt, wenn den Grenzwerten nicht genügend Beachtung geschenkt werde.

Es treffe nicht zu, dass das Lärmgutachten nicht nach den verfügten Auflagen verlange. Es werde hier auf Ziff. 5 der Erwägungen verwiesen. Mit einem Blick auf die Messgeräte sei es nicht getan. Nur mit verbindlichen Auflagen könne der verlangte Lärmschutz auf Dauer sichergestellt und durchgesetzt werden. Massgebend sei hier einzig das Betriebs- und Nutzungskonzept des Lokals und die damit zusammenhängenden möglichen Lärmimmissionen und nicht, ob gewisse Lärmschutzvorkehren bereits umgesetzt worden seien. Das Lärmgutachten habe sich auf die SIA-Norm 181 und nicht 118 abgestützt. Das Gutachten habe klar festgehalten, dass die erhöhten Anforderungen gemäss SIA 181 nicht erfüllt seien und auch durch weitere bautechnische Massnahmen mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht erreicht werden könnten. Die Anforderungen könnten nur erfüllt werden, wenn die Pegel in den tiefen Frequenzen unter 250 Hz auf 85 dB(A) und der Mittelungspegel im Innern des …. auf 96 dB(A) beschränkt würden. Das entspreche der Auflage b). Der Betrieb der „….“ sei nicht Thema der Beschwerde. Immerhin habe die … auch dort die notwendigen Auflagen verfügt. Die Beschwerdeführerinnen seien mit der Reduktion des Lärmpegels auf 96 dB(A) einverstanden. Insoweit fehle ihnen ein Rechtsschutzinteresse und insoweit könne auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen hätten die auf Seite 8 des Gutachtens unter „Erläuterungen“ geschilderten Diskrepanzen zwischen dem Grundgeräusch und dem Signal aus dem Senderaum nicht zur Folge, dass überhaupt keine Massnahmen angeordnet werden könnten. Das ANU solle sich zu dieser rein lärmtechnischen Frage vernehmen zu lassen. Auf Seite 8 des Gutachtens werde festgehalten, dass der Schallschutz im Bereich der Mindestanforderungen liege, nicht aber im Bereich der erhöhten Anforderungen der SIA Norm 181. Deshalb sei die Auflage b) formuliert worden. Die erhöhten Anforderungen würden zwingend verlangt bei zusammengebauten Gebäuden, wie dies im …der Fall sei. Die Auflage c) setze die gestützt auf Art. 6 und 7 SLV vorgeschriebene Pegelüberwachung, Pegelaufzeichnung und Pegelbegrenzung um und

ermögliche es der … bei Bedarf oder auf Grund von Reklamationen Kontrollen durchzuführen. In Ziff. 37 der Beschwerdebegründung werde ausgeführt, dass bei Konzerten die Werte konstant angezeigt und aufgezeichnet würden. Es bleibe unerfindlich, weshalb dies nicht auch bei der Musikerzeugung durch den DJ möglich sei. Gemäss Anhang 1.3 der SLV müsse ein Aufzeichnungsgerät mindestens alle fünf Minuten den Lärmpegel aufzeichnen. Wenn vorliegend eine Aufzeichnung alle zehn Sekunden verlangt werde, sei dies nicht zu beanstanden. Im Konzertbetrieb würden gemäss Betriebskonzept und der Messungen vom 14. und 15. Mai 2010 97 dB(A) und mehr gemessen. Die Auflagen, die sich auf Art. 7 SLV abstützten, seien daher korrekt. Der Einwand betreffend den manipulationssicheren Begrenzer, wonach je nach Art der Musik eine freie Regelung der Lautstärke möglich sein müsse, da nur so der zulässige Mittelwert eingehalten werden könne, erwiese sich als unbegründet. Die aktuellen handelsüblichen Geräte regelten die geschilderte Problematik automatisch. Das ANU soll auch zu dieser Frage Stellung nehmen. Die Auflage d) (Subwooferboxen) stützten sich exakt auf die Vorgaben des Gutachtens auf Seite 10 ab. In der fraglichen Liegenschaft sei ab 1996 die „…“ einquartiert gewesen, nachher das „……“ und das „…“. In diesen Betrieben sei hauptsächlich Musik ab Tonträgern gespielt worden. Mit der … … habe eine Änderung des Betriebskonzepts stattgefunden (mindestens 60 Live-Konzerte), so dass die Einholung eines Lärmgutachtens am Platz gewesen sei. Das frühere Gutachten von … vom 10. September 2007 sei nicht mehr relevant gewesen. Der Befangenheitsantrag gegen den Gutachter … erfolge zu spät, da Art. 6b Abs. 3 VRG eine Anfechtung innert 10 Tagen seit Kenntnis des Befangenheitsgrundes verlange. Es liege ohnehin kein Befangenheitsgrund vor. 4. Der zweite Schriftenwechsel erbrachte nichts wesentlich Neues. 5. Mit Stellungnahme vom 17. November 2011 äusserte sich auch noch das Amt für Natur und Umwelt (ANU) zu dieser Angelegenheit. Aus der Sicht des

ANU sei das Lärmgutachten korrekt und vollständig. Das Gutachten habe zum Ziel, Klarheit über die Lärmsituation rund um die … … zu schaffen. Dieses Ziel sei erreicht worden. Der Vorwurf, dass gepfuscht und vertuscht worden sei, sei nicht nachvollziehbar. Im Gutachten werde klar deklariert, wer was gemacht habe. Zwar hätten die bauakustischen Messungen zweimal gemacht werden müssen. Der Grund dafür sei aber nicht eine Vertuschungsaktion gewesen, sondern die Messprobleme in den tiefen Frequenzen. Zudem habe der Gutachter die Messergebnisse eher zu Gunsten als zu Ungunsten der … beurteilt. Auf Grund der vorliegenden Fakten müsse man davon ausgehen, dass die Lärmklagen berechtigt gewesen seien. Der Einstunden-Mittelungs-pegel sei vor allem während der Konzerte vermutlich derart hoch gewesen, dass die getroffenen baulichen Massnahmen nicht die gewünschte Wirkung gehabt hätten. Es sei zu vermuten, dass auch die zusätzlichen baulichen Massnahmen nicht die gewünschte Wirkung gehabt hätten und dadurch kaum wesentliche Verbesserungen erreicht werden könnten, denn der limitierende Faktor sei der Baukörper selbst. Die allgemeine Lärmsituation lasse sich jedoch drastisch verbessern, wenn der Pegel im Lokal auf einen bestimmten Wert begrenzt werde. Gemäss den vorliegenden Messresultaten sollte der Einstunden-Mittelungspegel auf 93 dB(A) begrenzt werden, um die Mindestanforderungen nach SIA 181 erfüllen zu können. Die … … habe in ihren Auflagen eine Begrenzung von 96 dB(A) verfügt. Diese Erhöhung um 3 dB(A) sei unter Berücksichtigung der Lage der … vertretbar (Bewohner des … müssten mit gewissen Lärmimmissionen rechnen, der Betreiber könne nicht für die teilweise ungeeignete Bausubstanz verantwortlich gemacht werden). Eine Pegelbegrenzung sei Stand der Technik und werde beispielsweise in der … … seit Jahren praktiziert. Da bereits ein Begrenzer vorhanden sei, dürfte der Aufwand gering sein, diesen in Betrieb zu nehmen. Er sollte beim Mischpult des DJ eingesetzt werden und sollte durch einen Spezialisten eingestellt, plombiert oder mit einem Passwort geschützt werden.

Technisch dürfte es dagegen schwierig sein, beim Mischpult für die Live-Musik einen Begrenzer einzubauen. Falls ein Fachmann tatsächlich zum Schluss komme, dass eine automatische Begrenzung der Live-Musik unmöglich sei, so sollte der Pegel manuell mit Hilfe eines Schallpegelmessers überwacht werden. Der Schallpegelmesser dürfe sich ohne weiteres beim Mischpult befinden. In diesem Fall müssten die Messwerte jedoch auf den massgeblichen Ermittlungsort umgerechnet werden, welcher durch die Vollzugsbehörden noch festzulegen sei. Befinde sich dieser beispielsweise in einer Entfernung von 5 m zum Mischpult, so dürfe der Messpegel 89 dB(A) nicht überschreiten – falls eine Pegelbegrenzung von 96 dB(A) gelte. Eine elektronische Aufzeichnung der Pegel sei zwingend und technisch in einer hohen zeitlichen Auflösung möglich. Ohne Aufzeichnung sei es für die Vollzugsbehörde unmöglich zu überprüfen, ob die Auflagen eingehalten würden. Auch ein Augenschein vor Ort nütze wenig, denn es brauche einen ausgewiesenen Fachmann um feststellen zu können, ob die Geräte richtig montiert und eingestellt seien. Deshalb sei es notwendig, dass die Umsetzung der durch die … verfügten baulichen und betrieblichen Massnahmen durch einen Sachverständigen überprüft und protokolliert werde. 6. Die Parteien erhielten Gelegenheit, sich zu der Stellungnahme des ANU zu äussern. Die … … verzichtete auf weitere Ausführungen, während sich die Beschwerdeführer im Wesentlichen auf Wiederholungen des bisher Ausgeführten beschränkten. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt bildet die Gastwirtschaftsbewilligung der … … vom 20. Juni 2011, worin den Beschwerdeführerinnen die beantragte Bewilligung mit verschiedenen Auflagen erteilt wurde. Mit diesen Betriebs-auflagen konnten sie sich jedoch nicht in allen Punkten einverstanden erklären, weshalb sie dagegen

am 24. August 2011 Beschwerde beim Verwaltungsgericht zur Klärung der noch offenen Fragen erhoben. 2. a) Zunächst gilt es mit Bezug auf das in dieser Angelegenheit bereits gefällte Urteil des Verwaltungsgerichtsvom 25. Januar 2011 (VGU U 10 99) klar festzuhalten, dass damals die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen einzig wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der fehlenden Begründungsdichte (bezüglich der im Detail verlangten Betriebsauflagen) im angefochtenen …sentscheid gutgeheissen und die Sache nur deshalb an die Vorinstanz zur Behebung dieser Mängel zurückgewiesen wurde. Im betreffenden Gerichtsurteil wurden der Vorinstanz aber keine konkreten Anweisungen erteilt, neue Abklärungen bezüglich des fallrelevanten Sachverhalts vor Ort und unter Beizug fachkundiger Dritter zu treffen. Die entsprechende Rüge der Beschwerdeführerinnen, wonach es die Vorinstanz - entgegen den verbindlichen Erwägungen im ersten Verwaltungsgerichtsurteil vom Januar 2011 (VGU U 10 99) - versäumt habe, weitere Abklärungen und Untersuchungen bezüglich der Betriebsauflagen durchzuführen, ist daher so nicht richtig und insoweit ungerechtfertigt. b) Dasselbe lässt sich im Resultat bezüglich des erneut erhobenen Vorwurfs festhalten, dass die Vorinstanz ihre Begründungspflicht im angefochtenen … sentscheid vom Juni 2011 abermals verletzt habe, da sie ihrer Verpflichtung nur ungenügend nachgekommen sei, die geforderten Betriebsauflagen für den besagten Gastwirtschaftsbetrieb mit Tanz- und Musikunterhaltung wirklich auch nachvollziehbar zu begründen. Wie aus dem angefochtenen Entscheid selbst (vgl. Begründung Seite 2-8) jedoch klar hervorgeht, befasste sich die Vorinstanz eingehend und unter Berücksichtigung der verschiedensten Rechtsgrundlagen (GWC, USG, LSV, SLV) und der dazu ergangenen kantonalen als auch bundesrechtlichen Rechtsprechung generell (E. 1-4) wie auch spezifisch bezüglich der kritisierten Betriebsauflagen (E. 5 lit. a-d) aber „Punkt für Punkt“ mit den Einwänden und Bedenken der Beschwerdeführerinnen. Wie den dort enthaltenen Ausführungen entnommen werden kann (E. 1, 2 Hälfte), wurde den

Beschwerdeführerinnen vorgängig das rechtliche Gehör gewährt. Es wurde ihnen dabei die Möglichkeit eingeräumt, zum einschlägigen Gutachten der … AG vom 25. Juni 2010 (Titel: „Lärm- und Schallschutznachweis, Musiklokal mit tieffrequenten Emissionen“; mit Zusammenfassung auf Seite 10 samt Anhang [Beilage 1: Zonenplan mit Legende; Beilage 2: Parzellenplan; Berechnungsverfahren für Industrie und Gewerbelärm; 5 Messprotokolle für Pegelmessung an verschiedenen Standorten im und ausserhalb des Gastlokales; Beilage 3: Standard-Schallpegel-differenz nach SIA 181-2006; Beilage 4: Messprotokoll für Geräusche von haustechnischen Anlagen und fester Einrichtungen im Gebäude, inkl. Luftschallmessung vom 14.-15. Mai 2010; Beilage 5: Lagerungselemente]) und den gestützt darauf erlassenen Betriebsauflagen noch schriftlich Stellung zu nehmen. Wie nicht zuletzt gerade die Beschwerdeschrift vom 24. August 2011 selbst (im Umfang von 23 Seiten) erkennen lässt bzw. beweist, waren die Beschwerdeführerinnen anhand des fraglichen … sentscheides sehr wohl imstande, die Beweggründe für die strittigen Auflagen und die dazu gehörigen Überlegungen der Vorinstanz als zuständiger und hauptverantwortlicher Bewilligungs- und Baupolizeibehörde (zumindest in den Kernpunkten) zu erfassen. Die Beschwerdeführerinnen konnten somit die Anfechtungsrechte im Weiterzugsverfahren uneingeschränkt wahrnehmen, weshalb der Einwand der ungenügenden Begründungsdichte zweifelsfrei haltlos ist und somit inhaltlich ins Leere stösst. c) Unbeachtlich ist im Weiteren auch der Einwand, die Firma … AG sei befangen gewesen und ihr Gutachten daher im vorliegenden Verfahren nicht verwertbar. Die Tatsache, dass die betreffende Begutachterin auch Messungen des kantonalen Amts für Natur- und Umwelt (ANU) und der Eidgenössischen Materialprüfungsanstalt (EMPA) berücksichtigt hat, und sie mit der …, dem Kanton und der EMPA in irgendeiner Form zusammengearbeitet hat, bedeutet für sich allein betrachtet natürlich noch nicht, dass sie sich in unzulässiger Weise in ihrem Expertenauftrag habe beeinflussen lassen. Die blosse Behauptung, die Empfehlungen der genannten Expertin gingen fehl und verletzten die Interessen des Auftraggebers, genügen hier selbstverständlich

noch nicht für die Annahme einer Befangenheit der fachlich beigezogenen (Lärm/Schallschutz-) Expertin. d) Nicht gehört werden können die Beschwerdeführerinnen sodann auch mit ihrem Einwand, die Verhältnisse hätten sich in der Zwischenzeit beträchtlich geändert, da bauliche und technische Anpassungen (seit dem ersten Urteil im Januar 2011) vorgenommen worden seien, so dass das Gutachten der Firma … AG vom 25. Juni 2010 mittlerweile längst überholt bzw. eben materiell nicht mehr aktuell und somit auch nicht (mehr) richtig sei. Im Gegensatz dazu ist das Gericht vielmehr zur Ansicht gelangt, dass das erwähnte Gutachten alle fallrelevanten Massnahmen aufzeigt, welche offensichtlich notwendig sind, um die gesetzlichen Vorgaben des hier hauptsächlich interessierenden Lärm- und Schallschutzes in der fraglichen Zentrumszone zu erfüllen. Wenn ein Teil dieser Massnahmen inzwischen bereits vollzogen bzw. umweltschutzrechtlich korrekt umgesetzt wurde, ändert dies im Grundsatz aber selbstverständlich noch nichts an der Begründetheit und der Richtigkeit der Feststellungen und Schlussfolgerungen der Gutachterin in ihrer umfangreichen, einleuchtenden und aussagekräftigen Expertise vom 25. Juni 2010. e) Die Vorinstanz irrt indessen insofern, als sie aktenkundig beantragte, auf die Beschwerde sei nicht vollumfänglich einzutreten. Der Nichteintretensantrag bezog sich dabei auf die von der … angeordnete Begrenzung des Schallpegels auf 96 dB(A) unter Ziff. 1 b (Betriebsauflage), die von den Beschwerdeführerinnen ausdrücklich - freiwillig - anerkannt und akzeptiert wurden. Trotz dieses Bekenntnisses haben die Beschwerdeführerinnen aber – entgegen der Meinung der Vorinstanz – unverändert ein eigenes, aktuelles und berechtigtes Rechtsschutzinteresse (laut Art. 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG]) daran prüfen zu lassen, ob jene zwingend einzuhaltende Betriebsauflage den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Die Auflage ist daher ebenso auf ihre Rechtmässigkeit zu prüfen. Auf die Beschwerde ist folglich in jeder Beziehung (materiell) einzutreten.

3. a) Das Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG; SR 814.01) bezweckt den Schutz der Umwelt gegen schädliche oder lästige Einwirkungen (so Art. 1 Abs. 1 USG) wie beispielsweise Lärm (Art. 7 Abs. 1 USG). Es bestimmt die materiellen Voraussetzungen, unter welchen Emissionsbegrenzungen angeordnet werden dürfen, und umschreibt die der Immissionsreduktion dienenden Massnahmen. Es ordnet zum Zwecke der Vorsorge an, dass Einwirkungen, die schädlich und lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen sind (Art. 1 Abs. 2 USG; sog. Vorsorgeprinzip). Einwirkungen werden primär an der Quelle, d.h. am Emissionsort, beschränkt (Art. 11 Abs. 1 USG). Dabei sind zunächst im Sinne der Vorsorge unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung die Emissionen so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). In einem zweiten Schritt sind die Emissionsbegrenzungen zu verschärfen, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Art. 11 Abs. 3 USG). In einem weiteren Schritt ist schliesslich bei bestimmten Anlagen allenfalls zu prüfen, ob immissionsseitige Massnahmen zu ergreifen sind (Art. 25 Abs. 3 USG; vgl. zum Ganzen: BGer Urteil 1C_58/2011 vom 13. Juli 2011 E. 3.2; BGE 137 II 36 E. 3.4, 130 II 35 E. 2.2, 121 II 400 ff. E. 11a-c, 119 Ib 386 ff. E. 3, 118 Ib 224 E. 11; PVG 2006 Nr. 23, 2004 Nr. 24, 2000 Nr. 53, 1998 Nr. 48, 1995 Nr. 42, 1993 Nr. 46, 1992 Nr. 17, 1991 Nr. 36, 1990 Nr. 48). Bei der Beurteilung der von einer Gastwirtschaft (mit Tanz- und Musikbetrieb) ausgehenden Immissionen müssen sodann zwei Arten von Lärm auseinander gehalten werden: Aussenlärm und Innenlärm. Unter ersterem versteht man dabei den Lärm, der von einer Anlage ins Freie abgestrahlt wird und auf Personen im Freien oder auf Gebäude, in denen sich Gäste und andere Personen aufhalten, einwirkt. Als Innenlärm wiederum gilt sodann jener Lärm, welcher von Anlagen innerhalb eines Gebäudes erzeugt wird und innerhalb desselben auf Personen einwirkt. b) Für Lärmimmissionen, die von einem Gastwirtschaftsbetrieb herrühren, gibt es keine vom Bund festgelegten Belastungsgrenzwerte (vgl. BGE 123 II 82 und

324; URP 2000/3, S. 252). Der Anhang 6 zur eidgenössischen Lärmschutzverordnung (LSV; SR 814.41) enthält für solchen Lärm keine Vorschriften. Fehlen aber Grenzwerte, so sind die Lärmimmissionen durch die Vollzugsbehörde nach Art. 15 USG zu beurteilen und so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich gestört wird. Zur Ermittlung und Beurteilung der Lärmbelastung durch den Betrieb öffentlicher Gastwirtschaftslokale (mit Tanzund Musikbetrieb) dienen die Richtlinien der Vereinigung der kantonalen Lärmschutzfachleute („Cercle Bruit“) von 1999/2007. Das Besucherpublikum und Servicepersonal werden sodann mit der eidgenössischen Schall- und Laserverordnung (SLV; SR 814.49) vor schädlichen Schalleinwirkungen bei Veranstaltungen (z.B. DJ-Musik ab Tonträger oder Live-Konzerte) geschützt. Nach Art. 12 LSV haben die Vollzugsbehörden spätestens ein Jahr nach der Inbetriebnahme der neuen oder geänderten Anlage zu kontrollieren, ob die angeordneten Emissionsbegrenzungen und Schallschutzmassnahmen getroffen wurden. In Zweifelsfällen haben sie die Wirksamkeit ihrer Massnahmen zu überprüfen. Gemäss Art. 6 lit. a SLV muss, wer Veranstaltungen mit einem Stundenpegel zwischen 93 dB(A) und 96 dB(A) durchführt, dafür sorgen, dass die Schallemissionen so weit begrenzt werden, dass die Immissionen den Stundenpegel von 96 dB(A) nicht übersteigen (hier: DJ-Musik). Laut Art. 7 Abs. 1 lit. a SLV muss, wer Veranstaltungen mit einer Dauer von maximal drei Stunden und mit einem Stundenpegel zwischen 96 dB(A) und 100 dB (A) durchführt, dafür sorgen, dass die Schallemissionen so weit begrenzt werden, dass die Immissionen den Stundenpegel von 100 dB(A) nicht übersteigen (hier: Live-Konzerte). Zum Vollzug allfällig als nötig erachteter Schutzmassnahmen schreibt Art. 15 Abs. 2 SLV vor: „Steht aufgrund der Messungen oder Kontrollen während der Veranstaltung fest, dass die für die Veranstaltung massgeblichen Schallpegel überschritten oder die Pflichten zum Schutz des Publikums nicht erfüllt werden, so fordert die Vollzugsbehörde die für die Veranstaltung verantwortliche Person auf, die notwendigen Emissionsbegrenzungen oder Massnahmen zu treffen.“ In Art. 15 Abs. 3 SLV wird sodann noch bestimmt: „Die Vollzugsbehörde kann bei wiederholtem

Verstoss gegen diese Verordnung die Einrichtung einer elektronischen Schallpegelüberwachung oder –begrenzung anordnen.“ Im Lichte der soeben zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen gilt es vorliegend zu entscheiden, ob die Betriebsauflagen im angefochtenen … sentscheid allesamt als recht- und verhältnismässig bezeichnet werden können, oder ob deren (teilweise) Aufhebung – so wie sie von den Beschwerdeführerinnen verlangt werden – geboten erscheint. c) In Anbetracht der erwähnten, teils doch sehr technischen Umwelt-, Lärm- und Schallschutzvorschriften sei zunächst auf den Fachbericht des ANU vom 17. November 2011 hingewiesen, worin zum angezweifelten Gutachten der Firma … AG vom 25. Juni 2010 unter Ziff. 3 (Würdigung der umstrittenen Betriebsauflagen) was folgt vermerkt wurde: Aus unserer Sicht ist das Lärmgutachten korrekt und vollständig. Das Gutachten hatte zum Ziel, Klarheit über die Lärmsituation rund um die … . zu schaffen. Dieses Ziel wurde erreicht. Der Vorwurf, dass gepfuscht und vertuscht wurde, ist nicht nachvollziehbar. Im Gutachten wurde klar deklariert, wer was gemacht hat. Es ist zwar richtig, dass die bauakustischen Messungen zweimal durchgeführt werden mussten. Der Grund dafür war aber nicht eine Vertuschungsaktion, sondern die Messprobleme in den tiefen Frequenzen. Zudem beurteilte die Gutachterin die Messergebnisse eher zu Gunsten als zu Ungunsten der …, […]. Anhand der vorliegenden Fakten habe man davon ausgehen müssen, dass die Lärmklagen berechtigt waren. Der Einstunden-Mittelungspegel sei vor allem während der Live-Konzerte vermutlich derart hoch gewesen, dass die getroffenen baulichen Massnahmen nicht die gewünschte Wirkung erzielt hätten. Vermutlich hätten auch zusätzlich bauliche Massnahmen kaum wesentliche Verbesserungen gebracht, denn der limitierende Faktor sei der Baukörper (Tanzlokal) selber. Die allgemeine Lärmsituation liesse sich aber drastisch verbessern, wenn der Pegel im Lokal auf einen bestimmten Wert begrenzt würde. Gemäss den vorliegenden Messresultaten sollte der Einstunden-Mittelungspegel auf 93 dB(A) begrenzt werden, um die Mindestanforderungen nach SIA 181 (Schallschutz im Hochbau) erfüllen zu können. Die … habe in ihren Auflagen eine Begrenzung von 96 dB(A) verfügt. Diese Erhöhung um 3 dB(A) sei unter Berücksichtigung der besonderen Lage der … (Vergnügungsviertel …) vertretbar. Die Anwohner dort müssten mit gewissen Lärmimmissionen rechnen. Überdies könnten die Betreiber der … nicht für teilweise ungeeignete Bausubstanz verantwortlich gemacht werden. Aus diesen Gründen scheine eine Lockerung der Mindestanforderungen nach SIA 181 ein guter Kompromiss.

Eine Pegel-Begrenzung sei Stand der Technik und werde beispielsweise in der … … seit Jahren praktiziert. Da bereits ein Begrenzer vorhanden sei, dürfte der Aufwand gering sein, diesen in Betrieb zu nehmen. Er sollte beim Mischpult des DJ eingesetzt werden und sollte durch einen Spezialisten eingestellt, plombiert oder mit einem Passwort geschützt werden. Technisch dürfte es dagegen schwierig sein, beim Mischpult für die Live-Musik einen Begrenzer einzubauen. Falls ein Fachmann tatsächlich zum Schluss kommen sollte, dass eine automatische Begrenzung der Live-Musik unmöglich sei, sollte der Pegel manuell mit Hilfe eines Schallpegelmessers überwacht werden. Der Schallpegelmesser dürfe sich ohne weiteres beim Mischpult befinden. In diesem Fall müssten die Messwerte jedoch auf den massgeblichen Ermittlungsort umgerechnet werden, der durch die Vollzugsbehörden noch festzulegen wäre. Würde sich dieser Ort z.B. in einer Entfernung von 5 Metern zum Mischpult befinden, so dürfe der Messpegel 89 dB(A) nicht überschritten werden, falls eine Pegelbegrenzung von 96 dB(A) gelten würde. Eine elektronische Aufzeichnung der Pegel sei zwingend und technisch in einer hohen zeitlichen Auflösung möglich. Ohne Aufzeichnung sei es für die Vollzugsbehörde unmöglich zu überprüfen, ob die Auflagen eingehalten würden. Auch ein Augenschein vor Ort würde wenig nützen, denn es bräuchte einen ausgewiesenen Fachmann um feststellen zu können, ob die Geräte richtig montiert und eingestellt seien. Deshalb sei es notwendig, dass die Umsetzung der durch die … verfügten baulichen und betrieblichen Massnahmen durch einen Sachverständigen überprüft und protokolliert würden. Bei Unstimmigkeiten oder Zweifeln bezüglich der gemachten Angaben könnte auch ein Einmessen der Anlagen sowie eine akustische (Abnahme-)Messung verlangt werden. d) Diese Gesamtwürdigung im Fachbericht des ANU ist sehr aufschlussreich und inhaltlich überzeugend, weshalb das Gericht keine Veranlassung hat, von den darin erwähnten Erkenntnissen abzuweichen. Damit ist aber klar, dass die Vorinstanz grundsätzlich zu Recht auf die Empfehlungen im besagten keineswegs inzwischen veralteten und daher nicht mehr gültigen - Gutachten der Firma … AG vom 25. Juni 2010 abgestellt hat. Was die einzelnen Betriebsauflagen (vgl. Ziff. 1a-f im Dispositiv des angefochtenen …sentscheid) betrifft, so darf den Ausführungen und den dazu aufgeführten Begründungen (vgl. Erwägung 1-7) somit grundsätzlich gefolgt werden. Sie erweisen sich damit allesamt als rechtmässig und in der konkreten Umsetzung als verhältnismässige Massnahmen, um die mit den zwingend einzuhaltenden Umweltschutzvorschriften (vgl. dazu vorne E. 3a-b) angestrebten Ziele zu erreichen. Zu ergänzen bleibt einzig noch, dass die Vorinstanz – sollten die von ihr gemäss Art. 12 LSV vorzunehmenden Betriebskontrollen eine Abweichung

bzw. Nichteinhaltung der mit Auflage Ziff. 1c (Einbau eines manipulationssicheren Begrenzers sowohl beim Mischpult für Live-Musik als auch beim Mischpult des DJ’s sei zu realisieren) bisher verordneten Massnahme ergeben – gegebenenfalls noch eine entsprechende Eventualauflage erlassen müsste. Anstelle der Unmöglichkeit - aus technischen, praktischen oder finanziellen Gründen - eine automatische Begrenzung der Live-Musik zu installieren, müsste in diesem Fall der Lärmpegel von Hand mit Hilfe eines Schallpegelmessers gesteuert und kontrolliert werden. Wie im erwähnten ANU-Bericht vorgeschlagen, müsste beim Mischpult des DJ’s ebenso ein adäquates Überwachungsgerät montiert werden (durch Spezialisten eingestellt, plombiert oder mit Passwort geschützt), sollte sich eine automatische Begrenzung – wie sie in der Regel nur für sehr grosse Anlagen [so z.B. im …] verwendet wird – für einen einzigen, relativ kleinräumigen Gastwirtschaftbetrieb (mit Tanz- und Musikunterhaltung) objektiv als zu teuer oder in der praktischen Handhabung als zu komplex und aufwendig erweisen. Aufgrund des derzeitigen Erkenntnis- und Wissensstandes drängt sich aber noch keine solche Zusatzauflage durch die Vorinstanz auf, da der Nachweis einer Missachtung bzw. der Verletzung der verfügten Betriebsauflagen bisher nicht erbracht wurde. Sollte sich anlässlich der behördlichen Kontrollen aber – wie dies die Vorinstanz befürchtet – herausstellen, dass diese Lärm- und Schallschutzmassnahmen nicht greifen bzw. diese nicht korrekt umgesetzt werden können, müsste die Vorinstanz somit noch eine Neuformulierung einer konkret zielführenderen Eventualauflage erlassen. 4. a) Der angefochtene …sentscheid vom 20. Juni 2011 ist demnach im Ergebnis nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde vom 24. August 2011 führt. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG je zur Hälfte – bei solidarischer Haftung für das Ganze - den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen. Eine aussergerichtliche Entschädigung

steht der Beschwerdegegnerin/Vorinstanz laut Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 5'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 500.-zusammen Fr. 5‘500.-gehen solidarisch je zur Hälfte zulasten von … und der … GmbH und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, …, zu bezahlen.

U 2011 73 — Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 15.05.2012 U 2011 73 — Swissrulings