U 11 63 3. Kammer URTEIL vom 11. Oktober 2011 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Sozialhilfe 1. Der am … 1978 geborene … ist gelernter Verkäufer. Seit dem 10. November 2010 wohnt er bei seiner Mutter in … und bezieht seit selbigem Datum von der Gemeinde … öffentliche Unterstützung. Mit Schreiben vom 26. Januar 2011 forderte ihn die Gemeinde auf, seine Arbeitsbemühungen der Monate Dezember 2010 und Januar 2011 auszuweisen. In der Folge verfügte die Gemeinde die öffentliche Unterstützung von … für weitere zwei Monate (März und April 2011). Dabei wurde indes der Grundbedarf für den Lebensunterhalt um 10% gekürzt, da … seine Beiträge zur aktiven Minderung der Unterstützungsbedürftigkeit nicht geleistet habe. 2. Mit Verfügung vom 27. Juni 2011, mitgeteilt am 1. Juli 2011, verlängerte die Gemeinde … das Gesuch von … um Sozialhilfe letztmals für einen Monat bis Ende Juli 2011. Dabei führte der Gemeindevorstand aus, der Sozialhilfebezüger sei seit mehr als drei Jahren ohne feste Anstellung. Bis Ende Juni 2011 habe ihn die Gemeinde aufgrund Arbeitslosigkeit, Unfalls sowie Klinikaufenthalts öffentlich unterstützt. Am 24. Juni 2011 sei vom Regionalen Sozialdienst … sodann ein Verlängerungsgesuch mit einem monatlichen Fehlbetrag von Fr. 1'498.-- eingegangen. Seit dem Zuzug im November 2010 nach … habe sich … indes zu wenig um eine Anstellung bemüht, obwohl ihm die Pflichten einer unterstützen Person, insbesondere die Pflicht zur Suche und Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, bestens bekannt seien. Am 1. März 2011 sei … zu einem Gespräch mit den Gemeindebehörden aufgeboten worden. Dabei habe ihm die Gemeinde infolge zu geringer Arbeitsbemühungen eine Kürzung des Grundbedarfs für
den Lebensunterhalt um 10% eröffnet. Gemäss lokalen Stellenlisten und Inseraten würden laufend auch für … zumutbare Erwerbstätigkeiten angeboten. Wer Sozialhilfe beziehe, habe zur Verminderung und Behebung der Notlage beizutragen. Dazu seien mögliche, zumutbare und konkret zur Verfügung stehende Arbeiten anzunehmen. Genau dies leiste … jedoch in keiner Weise, weshalb das Subsidiaritätsprinzip vorliegend verletzt sei. 3. Dagegen erhob … mit Eingabe vom 25. Juli 2011 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag auf Unterstützung gemäss SKOS-Richtlinien bis zum Umzug nach … Ende September 2011. Begründend brachte der Beschwerdeführer vor, er sei seit Ende Mai 2011 in einer Alkoholtherapie und seit dem 23. Juni 2011 in der Tagesklinik … in ... Die Ansicht der Gemeinde, dass er sich zu wenig um eine Anstellung gekümmert habe, treffe nicht zu. Im Krankheitszustand müsse er nämlich keine Arbeitsbemühungen abgeben, weshalb die Gemeinde ihm kein Fehlverhalten oder Verschulden vorwerfen könne. 4. Mit Vernehmlassung vom 25. August 2011 beantragte der Gemeindevorstand … die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerdeführer sei von der Gemeinde mehrfach darauf aufmerksam gemacht worden, dass er seine Arbeitsbemühungen intensivieren müsse. Dies sei ihm anlässlich der Besprechung vom 1. März 2011 mit den Gemeindebehörden sowie auch mehrfach von der Gemeindekanzlei mündlich mitgeteilt worden. Dabei habe die Gemeinde auch Leistungskürzungen angedroht und ausgesprochen. Obschon die lokalen Stellenlisten stets über verschiedene Angebote verfügt hätten, habe der Beschwerdeführer nie eine Anstellung gefunden. In den Monaten Dezember 2010 sowie Januar und Februar 2011 habe sich der Beschwerdeführer meist über Internet- Stellenangebote je für zehn Arbeitsstellen beworben. Gemäss dem Unterstützungsgesuch vom Regionalen Sozialdienst … sei der Beschwerdeführer abstinent und habe keine Einschränkungen bezüglich der Arbeit. Seit Mai 2011 tätige die Vormundschaftsbehörde Prättigau-Herrschaft die Einkommens- und Vermögensverwaltung für den Beschwerdeführer. Im Juli 2011 sei der Gemeinde … bekannt geworden, dass die … Versicherung
eine Rückzahlung für den Beschwerdeführer in der Höhe von Fr. 1'159.20 irrtümlich direkt an ihn anstatt an die Vormundschaftsbehörde … ausbezahlt habe. Als die Behörde den Fehler bemerkt habe, sei das Geld durch den Beschwerdeführer jedoch bereits ausgegeben gewesen. Dieses Verhalten unterstreiche die Verletzung des Subsidiaritätsprinzips. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren bildet die Verfügung der Gemeinde … vom 27. Juni 2011, mit welcher die Gemeinde die vom Regionalen Sozialdienst … anbegehrte Verlängerung der Ausrichtung von Unterstützungsleistungen lediglich bis Ende Juli 2011 bewilligte. Beschwerdegegenstand ist einerseits die Frage, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer ab dem 1. August 2011 bis zu seinem Wegzug aus … am 30. September 2011 Anspruch auf öffentlich-rechtliche Unterstützung hat. Andererseits ist die Frage zu prüfen, ob die Gemeinde berechtigt war, den Grundbedarf für den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers der Monate März und April aufgrund zu geringer Arbeitsbemühungen um 10% zu kürzen. 2. a) Nach Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) hat jedermann, der in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Nach der Rechtsprechung gewährleistet das Grundrecht auf Sicherung minimaler Lebensbedingungen kein Mindesteinkommen, sondern nur die Befriedigung elementarer Bedürfnisse, um auf menschenwürdige Weise überleben zu können. Dazu gehört Nahrung, Kleidung und Obdach sowie die medizinische Grundversorgung. Art. 12 BV beschränkt sich mit anderen Worten auf das für ein bescheidenes Dasein Notwendige, um nicht auf der Strasse der Bettelei
ausgesetzt zu sein (BGE 135 I 123 E. 5.3 = Pra 2009 Nr. 107; BGE 131 I 172 E. 3.1; 130 I 74 E. 4.1). b) Gemäss Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG; SR 851.1) obliegt die Unterstützung von Schweizer Bürgern dem Wohnkanton. Dieser bezeichnet das unterstützungspflichtige Gemeinwesen und die zuständige Fürsorgebehörde (Abs. 3). c) Gemäss Art. 5 des Gesetzes über die Unterstützung Bedürftiger (Kantonales Unterstützungsgesetz, [UG; BR 546.250]) obliegt die Unterstützungspflicht der politischen Gemeinde, in welcher der Bedürftige seinen Wohnsitz hat. Vorliegendenfalls ist die Zuständigkeit der Gemeinde … gegeben. Als bedürftig wiederum gilt, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 1 Abs. 1 UG). Diese Bestimmung bekennt sich zum Grundsatz der Subsidiarität von Sozialhilfeleistungen, welcher die Sozialhilfe ganz allgemein prägt. Durch das Subsidiaritätsprinzip wird der ergänzende Charakter der Sozialhilfe betont und verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten auszuschöpfen sind, bevor staatliche Fürsorgeleistungen in Anspruch genommen werden können. Anspruch auf entsprechende Leistungen des Staates hat die in Not geratene Person demzufolge nur, wenn sie nicht in der Lage ist, d.h. wenn es ihr rechtlich verwehrt oder faktisch unmöglich ist, selber für sich zu sorgen. Keinen Anspruch hat somit, wer solche Leistungen beansprucht, obwohl er objektiv in der Lage wäre, sich, insbesondere durch die Annahme einer zumutbaren Arbeit, aus eigener Kraft die für das Überleben erforderlichen Mittel selber zu verschaffen, denn solche Personen befinden sich nicht in jener Notsituation, auf die das Grundrecht auf Nothilfe zugeschnitten ist (vgl. BGE 130 I 75 Erw. 4.3; K. Hartmann, Vom Recht auf Existenzsicherung zur Nothilfe – eine Chronologie, ZBl 8/2005, S. 418 f.). d) Laut Art. 2 UG bestimmt die zuständige Sozialbehörde Art und Mass der Unterstützung nach dem ausgewiesenen Bedarf unter Würdigung der
örtlichen und persönlichen Verhältnisse. Dabei berücksichtigt sie die gesetzlichen Familienlasten des Bedürftigen, allfällige Krankheitsfälle sowie berufliche Ausbildungskosten Jugendlicher, für die der Bedürftige aufzukommen hat. Art. 1 der Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Unterstützungsgesetz (ABzUG; BR 546.270) erklärt - unter Vorbehalt der Bestimmungen des ABzUG - für die Bemessung der Unterstützung durch die zuständige Gemeinde die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe vom April 2005 (nachfolgend: SKOS-Richtlinien) als massgebend. 3. a) Die Gemeinde … erhebt vorliegend den Vorwurf, der Beschwerdeführer habe sich seit seinem Zuzug nach … im November 2010 zu wenig um eine Anstellung bemüht. Deshalb kürzte sie die Leistungen der Monate März und April 2011 jeweils um 10%. Dazu ist vorweg festzuhalten, dass es, insbesondere vor dem Hintergrund des Subsidiaritätsprinzips, grundsätzlich zulässig ist, die Ausrichtung öffentlicher Unterstützung mit einer Auflage, beispielsweise der Tätigung von Arbeitsbemühungen oder der Teilnahme an Integrationsprogrammen, zu verbinden. Damit soll auf das Verhalten der unterstützten Person eingewirkt und die Erfüllung von Pflichten verbindlich eingefordert werden. Dabei sind beim Einfordern von Pflichten die Grundsätze der Zumutbarkeit und der Verhältnismässigkeit zu beachten. Denn nicht alle Sozialhilfebeziehenden sind in der Lage, mit Gegenleistungen einen aktiven Beitrag zur Minderung der Unterstützungsbedürftigkeit beizutragen. Gründe dafür sind vielfach psychische oder körperliche Beeinträchtigungen. Das Ziel der Existenzsicherung darf in solchen Fällen nicht in Frage gestellt werden. Die Auflagen sind in Form einer Verfügung zu erlassen und der betroffenen Person klar zu kommunizieren. Sie muss unmissverständlich wissen, was von ihr verlangt wird und welche Konsequenzen die Nichterfüllung einer Auflage nach sich zieht. Zudem muss die betroffene Person Gelegenheit erhalten, sich vorgängig zum Sachverhalt zu äussern (vgl. SKOS-Richtlinien, A.8.I). Befolgt eine unterstützte Person die Auflagen nicht oder verletzt sie ihre gesetzlichen Pflichten, kann dies zu Sanktionen in Form einer Leistungskürzung führen (SKOS-Richtlinien A.8.2).
b) Leistungskürzungen benötigen eine Grundlage in der kantonalen Gesetzgebung. Diese findet sich im Kanton Graubünden in Art. 11 ABzUG. Danach kann der Grundbedarf für den Lebensunterhalt von der zuständigen Gemeinde für die Dauer von maximal zwölf Monaten bei ungenügenden Integrationsanstrengungen, insbesondere wenn eine Person nicht bereit ist, eine von der Gemeinde zugewiesene, ihren physischen und psychischen Fähigkeiten entsprechende Arbeit auszuführen oder an einem von der Gemeinde angeordneten Beschäftigungs-, Einsatz- oder Aus-, Fort- und Weiterbildungsprogramm teilzunehmen, bei grober Pflichtverletzung sowie bei Rechtsmissbrauch um fünf bis 15% gekürzt werden. Des Weiteren müssen Leistungskürzungen gemäss SKOS-Richtlinien Ziffer A.8.2 dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechend. Die Leistungskürzung ist in Form einer beschwerdefähigen Verfügung zu erlassen und entsprechend zu begründen. Zudem muss die betroffene Person Gelegenheit erhalten, sich vorgängig zum Sachverhalt zu äussern. Vorliegend wurde der Beschwerdeführer durch die Gemeinde zwar mit Schreiben vom 26. Januar 2011 sowie offenbar auch mündlich anlässlich der Besprechung vom 1. März 2011 darauf aufmerksam gemacht, dass er seine Arbeitsbemühungen intensivieren müsse. Eine allfällige Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt wurde dem Beschwerdeführer jedoch nie angedroht, bzw. es wurde ihm die Möglichkeit verwehrt, sich vorgängig zur Leistungskürzung zu äussern. Vielmehr kürzte die Gemeinde die Leistungen der Monate März und April 2011 ohne vorgängige schriftliche Androhung um 10%, da der Beschwerdeführer ihrer Meinung nach seine Beiträge zur Minderung der Bedürftigkeit in der Vergangenheit nicht geleistet habe und demnach die Auflagen verletzt habe. c) Dem Beschwerdeführer war es vorliegend zweifelsfrei zumutbar, der Gemeinde seine Arbeitsbemühungen vorzuweisen. Aus den Nachweisen der persönlichen Arbeitsbemühungen der Monate Dezember 2010 sowie Januar und Februar 2011 geht hervor und wird von der Gemeinde im Übrigen auch nicht bestritten, dass sich der Beschwerdeführer während dieser Monate je für zehn Arbeitsstellen beworben hat. Welche Anzahl Bewerbungen in der Sozialhilfe notwendig sind, um von genügenden Arbeitsbemühungen
sprechen zu können, kann bei dieser Sachlage offen bleiben (vgl. dazu: U. Vogel, Rechtsbeziehungen, Rechte und Pflichten der unterstützten Person und der Organe der Sozialhilfe, in: C. Häfeli [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 179). Mit zehn Bewerbungen pro Monat erfüllt der Beschwerdeführer jedenfalls sogar den strengeren Richtwert, welcher von der Arbeitslosenversicherung üblicherweise vorgegeben wird, weshalb die Arbeitsbemühungen für den Bereich der Sozialhilfe zweifelsfrei als genügend zu betrachten sind. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch während der Zeit, in welcher er Arbeitslosenentschädigungen der Arbeitslosenversicherung bezog, regelmässige Arbeitsbemühungen tätigen und diese der Versicherung auch vorweisen musste. Der von der Gemeinde gezogene Schluss, der Beschwerdeführer habe bisher keine Arbeitsstelle gefunden, weil er sich zuwenig um seine Integration bemühe und dadurch das Subsidiaritätsprinzip verletzt habe, ist demnach so nicht zulässig. Aus den bei den Akten liegenden und von der Gemeinde nicht kritisierten Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers geht vielmehr hervor, dass er sehr wohl Arbeitsbemühungen tätigte, wenn auch erfolglos. Überdies liegen keine Hinweise vor, dass er seine Integrationsanstrengungen in die Arbeitswelt nicht ernsthaft betrieben hätte. Auch liegen keine derartigen Unterlagen und Anhaltspunkte aus der Zeit der früheren öffentlichen Unterstützung der Gemeinde … bzw. aus der Zeit, in der der Beschwerdeführer noch Arbeitslosenentschädigungen der Arbeitslosenversicherung bezog, vor. Die Gemeinde bringt denn auch keine Vorwürfe, wonach der Beschwerdeführer konkrete Arbeitsangebote - obwohl er diese bekommen hätte - nicht angenommen habe oder sich weigerte, eine Arbeit anzunehmen, vor. Demzufolge erweist sich vor dem Hintergrund der vorgenommenen Arbeitsbemühungen die Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt der Monate März und April 2011 im Umfang von 10% - welche überdies wie bereits unter Erwägung 3b) ausgeführt schriftlich hätte angedroht werden müssen - als nicht gerechtfertigt. Dem Beschwerdeführer kann diesbezüglich für den genannten Zeitraum jedenfalls keine Pflichtverletzung im Sinne von Art. 11 ABzUG vorgeworfen werden. Da sich der Beschwerdeführer jedoch gegen die Kürzung des Grundbedarfs der Monate März und April 2011 im
Umfang von 10% nicht zur Wehr setzte, ist die betreffende Verfügung mittlerweile in Rechtskraft erwachsen. 4. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen spielt denn auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, zumindest bis Ende Februar 2011, vorliegend keine Rolle. Das ärztliche Zeugnis der Psychiatrischen Dienste Graubünden (PDGR) von Dr. med. … vom 21. Juli 2011 erwähnt eine teilstationäre Behandlung des Beschwerdeführers seit dem 23. Juni 2011 in der Tagesklinik. Zu einer etwaigen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers äussert sich das erwähnte Arztzeugnis jedoch nicht. Dass die Pflicht zur Arbeitssuche dadurch aber zumindest eingeschränkt ist, erscheint dem Gericht indes durchaus ableitbar, bedurfte der Beschwerdeführer doch der täglichen ärztlichen Behandlung in der Klinik. Für die Zeit ab dem 1. März 2011 sind, allenfalls infolge seines Krankheitszustandes, denn auch keine weiteren Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers mehr ausgewiesen. Ob der Beschwerdeführer während dieser Zeit aufgrund seines Gesundheitszustandes in der Lage war, weitere Arbeitsbemühungen vorzunehmen, müsste von der Gemeinde vor dem Hintergrund der Untersuchungsmaxime festgestellt werden. Trotz des Beschlusses des Gemeindevorstandes vom 27. Juni 2011, eine Verlängerung der Unterstützungsleistungen über den 31. Juli 2011 hinaus nicht mehr gutzuheissen, entrichtete die Gemeinde am 29. Juli 2011 für den August 2011 an den Beschwerdeführer - ohne Präjudiz - eine Art Not-Unterstützung, welche den Hauszinsanteil von Fr. 650.-- sowie eine Not- Lebensunterhaltungsentschädigung von Fr. 440.-- zuzüglich Fr. 200.-- für das BÜGA sowie Fr. 110.-- für den Lebensunterhalt für eine Woche des Vormonates, beinhaltete. Über den Anspruch auf ordentliche Unterstützung gemäss SKOS-Richtlinien für die Monate August und September 2011 hat die Gemeinde jedoch noch nicht entschieden. Darüber hat sie im Sinne der vorstehenden Erwägungen daher noch zu befinden. 5. Was schliesslich die irrtümlich von der … Versicherung geleistete Rückzahlung im Umfang von Fr. 1'159.20 an den Beschwerdeführer anstatt an die Vormundschaftsbehörde betrifft, erscheint die Aktenlage dürftig und
unklar. Da diesbezüglich jedoch offensichtlich auch keine Entscheidung gefällt wurde, ist auf diese Frage vorliegend nicht näher einzugehen. Nur am Rande sei der Hinweis gestattet, dass der von der Gemeinde eingereichte Beleg eher den Schluss zulässt, dass die Abrechnung über die Vormundschaftsbehörde erfolgte, wurde die Abrechnung vom 16. Juni 2011 doch an diese adressiert. Eine weitere Stellungnahme hierzu ist jedoch weder möglich noch notwendig. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Angelegenheit zur Prüfung des Anspruchs auf ordentliche Unterstützung für die Monate August und September 2011 im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde … zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Gemeinde … die Kosten des Verfahrens im Umfang von Fr. 500.-- zu tragen (Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Auf die Zusprechung einer aussergerichtlichen Entschädigung an den nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer wird praxisgemäss verzichtet. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Gemeinde … verpflichtet, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf ordentliche Unterstützung der Monate August und September 2011 im Sinne der Erwägungen zu befinden. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 248.-zusammen Fr. 748.-gehen zulasten der Gemeinde … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.