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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 12.07.2011 U 2011 54

July 12, 2011·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·1,134 words·~6 min·7

Summary

Submission | Submissionen

Full text

U 11 54 1. Kammer URTEIL vom 12. Juli 2011 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Submission 1. a) Mit Ausschreibungsdatum vom 7. April 2011 lud die Gemeinde … im Einladungsverfahren zur Vergabe des Auftrages für die Heizungsanlagen im Zusammenhang mit dem Neubau des Dreifachkindergartens … in ... Als Zuschlagskriterien wurden der Preis mit einer Gewichtung von 70%, das Element der Qualität mit 25% und der Faktor Ausbildung von Lehrlingen mit 5% genannt. Innert gesetzter Eingabefrist (bis zum 28. April 2011) gingen lediglich zwei Offerten ein. Deren Auswertung ergab folgendes Preisbild bzw. Punkteergebnis: • A. Fr. 66'732.10 85.0 Punkte • B. Fr. 67'047.95 83.6 Punkte b) Mit Vergabeentscheid vom 30. Mai, mitgeteilt am 31. Mai 2011, erteilte der Gemeindevorstand … den Heizungsmontageauftrag an die preisgünstigere A. mit der Begründung: „Wirtschaftlich günstigstes Angebot“ (Ziff. 3). c) Dagegen erhob die Firma B. am 14. Juni 2011 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Begehren um Aufhebung des angefochtenen Vergabeentscheides und Erteilung des Auftragszuschlages an sie; eventuell um Aufhebung und Rückweisung der Sache zur Neuvergabe an die Gemeinde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Offerte der berücksichtigten Anbieterin – wie bereits vorgängig im Offertöffnungsprotokoll festgehalten keine Einzelpreise enthalte. Damit entspreche diese Offerte nicht den Anforderungen der Ausschreibung. Auf diese Weise sei es nicht möglich, die

beiden Offerten miteinander zu vergleichen. Mit den Einzelpreisen könnten Mehr- und Minderleistungen abgerechnet werden, was sich auch auf die Wirtschaftlichkeit des Angebotes auswirke. d) In der Folge verzichteten sowohl die Vergabebehörde (Gemeinde) als auch die berücksichtigte Anbieterin (A.) auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt bildet der Vergabeentscheid der Beschwerdegegnerin 1 vom 30. Mai 2011, worin der ausgeschriebene Heizungsmontageauftrag an die Beschwerdegegnerin 2 mit dem Vermerk „wirtschaftlich günstigstes Angebot“ erteilt wurde. Die Beschwerdeführerin rügte hierzu, dass die Offerte der berücksichtigten Anbieterin laut Ausschreibungsunterlagen unvollständig und daher nicht korrekt erfolgt sei, weshalb jene vom Wettbewerb hätte ausgeschlossen werden müssen und die Beschwerdeführerin den Arbeitszuschlag für Fr. 67'047.95 hätte erhalten müssen. 2. a) Nach Art. 22 lit. c des unbestritten zur Anwendung gelangenden Submissionsgesetzes für den Kanton Graubünden (SubG) wird eine Offerte von der Berücksichtigung insbesondere dann ausgeschlossen, wenn die Anbieterin ein Angebot einreicht, das unvollständig ist oder den Anforderungen der Ausschreibung nicht entspricht. Nach gefestigter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts wird dabei ein strenger Massstab an das Erfordernis der Übereinstimmung zwischen den Grundlagen in der Ausschreibung und den tatsächlich dargebotenen Offerten gelegt. Erwähnte Bestimmung will namentlich sicherstellen, dass lediglich vollständige und den Devisunterlagen genügende Angebote berücksichtigt werden (statt vieler: PVG 1997 Nr. 60 und 1999 Nr. 61). Komplett ist ein Angebot dann, wenn es alle wesentlichen, für eine unverfälschte Beurteilung notwendigen und geforderten Angaben enthält. Das Fehlen auch nur einzelner Offertenpositionen bewirkt im Grundsatz die Ungültigkeit und somit den Ausschluss des Angebots von der freien Konkurrenz. Einerseits soll dadurch gewährleistet werden, dass keiner der Wettbewerbsteilnehmer irgendwie

bevorzugt wird bzw. alle mit „gleich langen Spiessen kämpfen“, während anderseits für die Vergabeinstanz damit eine klare, übersichtliche, zu keinen Diskussionen Anlass gebende Ausgangslage für die anschliessende Entscheidfindung geschaffen wird. Ausschliesslich durch die den Submissionsvorgaben genau entsprechenden Angebote wird der Vergabeinstanz nämlich ein aussagekräftiger und umfassender Überblick über das effektive Preis-/Leistungsverhältnis, die Werkqualität, die Ausführungstermine, die Wirtschaftlichkeit, die Arbeitszeiten, die Entlöhnung usw. verschafft und können die eingegangenen Offerten auf einen Nenner gebracht und rasch miteinander verglichen werden. Nur das Vorliegen ausschreibungskonformer Angebote ermöglicht es der entscheidenden Behörde, die einzelnen Positionen untereinander zu vergleichen und sie einwandfrei innerhalb der Zuschlagskriterien gegeneinander abzuwägen und so letztlich transparent für alle Beteiligten zu bewerten. b) Wie aus den Ausschreibungsunterlagen vom 7. April 2011 (Neubau Dreifachkindergarten) hervorgeht, wurde unter der Rubrik „Allgemeine Bedingungen und Vorschriften des Architekten“ (S. 8-10) ausdrücklich auf Seite 9 (Titel: Textleerstellen/Produkte/Lieferantenangaben; letzter Absatz) was folgt bestimmt: „Wo in den Positionstexten Lieferanten oder Produkte oder sonstige Detailangebote durch Punktlinien oder Linien angedeutet sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die entsprechenden Angaben einzusetzen.“ Im konkreten Fall ist dazu erstellt, dass die berücksichtigte Anbieterin (Beschwerdegegnerin 2) bei einer Vielzahl von Einzelpositionen keine Angaben über den Preis machte, sondern jeweils einzig den Preis bei der Gesamtposition nannte und somit offen liess, wie sich diese Gesamtposition im Detail zusammensetzte. In diesem Sinne füllte die Beschwerdegegnerin 2 beispielsweise bei den Detailangaben zu den „Rohrleitungen“ (S. 11; Pos. 453) keine Einheitspreise auf (Textleerstellen Pos. 453.011. 120 [Stahlrohre/Gewinderohre]; 453.225.210 [Verschraubungen]; 453. 231.110 [Bogen nahtlos]; 453.231.520 [T nahtlos]; 453.232.220 [Muffe]; 453.232.503 [Anschweissnippel]; 453.271.110 [Rundnaht]; 453.271.210 [Abzweignaht]; dasselbe gilt für die überall fehlenden Einheitspreise auf dem Gebiet „Werkgedämmte Rohre“ (S. 13; Pos. 660), worin keine Preisangaben über die

mengenmässig fixierten Vorgaben (CALPEX Fernwärmeleitung Heizung DUO; Pos. 660.01800.113; CAPLPEX Hauseinführungsbogen 90° DUO; Pos. 660.01800.483; CALPEX Dichtungsring; Pos. 660.01800.182 usw.) eingesetzt wurden, sondern am Schluss dieser Position „Rohrleistungen/Werkgedämmte Rohre“ bloss ein Gesamtpreis genannte wurde (S. 15; Fr. 14'567.--). Die Ausschreibungsunterlagen wurden im Original folglich bloss abschnittweise und äusserst rudimentär befolgt. Im Gegensatz zur Beschwerdegegnerin 2 führte die Beschwerdeführerin hingegen bei sämtlichen diesen erwähnten Detailpositionen korrekt und deviskonform die Einheitspreise samt Betrag pro geforderter Menge (z.B. Stahlrohre/Gewinderohr mittelschwer; Pos. 453.211.120 [Menge 2 x Fr. 3.70 = Fr. 7.40; 16 x Fr. 9.20 = Fr. 147.20; 12 x 10.090 = Fr. 130.80]) im Devis auf, was unter dieser Rubrik am Schluss nachvollziehbar den Gesamtpreis (S. 15) von Fr. 13'976.60 ergab. Daran ändert auch die zusammenfassende Kostenzusammenstellung der Beschwerdegegnerin 2 auf Seite 41 nichts, da die Nachvollziehbarkeit und Transparenz des Zustandekommens dieser Gesamtpositionen offensichtlich auch für die Vergabebehörde bis zuletzt im Dunkeln geblieben ist und sie daher objektiv gar nicht in der Lage war, die Offertenangebote der beiden Anbieterinnen seriös und ausschreibungskonform miteinander zu vergleichen. Das Auftragsangebot der berücksichtigten Beschwerdegegnerin 2 muss daher als unvollständig und deviswidrig bezeichnet werden, was im Resultat zum Ausschluss vom Wettbewerb nach Art. 22 Abs. 1 lit. c SubG hätte führen müssen. Die Beschwerdegegnerin 1 hätte das Angebot der Beschwerdegegnerin 2 folgerichtig zwingend von der Konkurrenz ausschliessen müssen und die ausgeschriebenen Heizungsarbeiten an die Beschwerdeführerin mit ihrer allein gültigen Offerte (für Fr. 67'047.95) vergeben müssen. 3. a) In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Submissionsentscheid vom 30./31. Mai 2011 aufgehoben und der Arbeitszuschlag betreffend Heizungsmontageauftrag direkt an die Beschwerdeführerin erteilt.

b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Gerichtskosten gemäss Art. 73 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) vollumfänglich der Beschwerdegegnerin 1 auferlegt; zumal sich die berücksichtigte Anbieterin (Beschwerdegegnerin 2) am Beschwerdeverfahren gar nicht beteiligte. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der obsiegenden, anwaltlich nicht vertretenen und somit ausschliesslich für sich selbst agierenden Beschwerdeführerin nach Art. 78 Abs. 1 VRG hingegen nicht zu. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Vergabeentscheid aufgehoben und der Auftrag betreffend Heizungsanlagen für Fr. 67'047.95 an die B. erteilt. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 181.-zusammen Fr. 1'681.-gehen zulasten der Gemeinde … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.