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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 03.12.2013 U 2011 22

December 3, 2013·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·6,962 words·~35 min·7

Summary

Submissionen | Beschwerde

Full text

U 11 22 1. Kammer URTEIL vom 28. Juni 2011 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Submission 1. a) Am 4. November 2010 schrieb die … AG die Ingenieurdienstleistungen im Zusammenhang mit dem Projekt … (1‘000 MW Pumpspeicherkraftwerk), Gesamtplanerleistungen Hauptanlagen (HA), im offenen Verfahren nach GATT/WTO zur Vergabe aus. Eignungskriterien gemäss Ausschreibungsunterlagen bildeten: • Technische Leistungsfähigkeit des Anbieters/Projektteams, mit den folgenden Mindestanforderungen: 1. Erfahrung in Projektierung und Ausführung von mindestens einem vergleichbaren Wasserkraft-Projekt (Bau und Elektromechanik) in den letzten 10 Jahren. 2. Erfahrung in Projektierung und Ausführung von mindestens einem Wasserkraft-Projekt bei vergleichbaren hochalpinen klimatischen Bedingungen in den letzten 10 Jahren. 3. Erfahrung in Projektierung und Ausführung von mindestens einem Kraftwerkprojekt mit Kavernenzentrale in den letzten 10 Jahren. 4. Erfahrung in Projektierung und Ausführung von mindestens je einem gepanzerten Druckschacht (lit. a) und mit TBM aufgefahrenem Druckstollen grösserer Länge in den letzten 10 Jahren (lit. b). 5. Erfahrung in Ausschreibungen nach NPK (Normpositionen-Katalog) der Baufachverbände SIA, VSS oder CRB von komplexen unterirdischen Anlagen und Kraftwerkbauten (Massivbauten). • Kapazität des Anbieters/Projektteams, mit folgender Mindestanforderung: Das Projektleitungsteam muss aus mindestens 6 verschiedenen Personen bestehen (eine Schlüsselperson pro Fachgebiet). Für jede Schlüsselperson muss ein Stellvertreter mit vergleichbarer Qualifikation stehen. • Organisatorische Leistungsfähigkeit des Anbieters/Projektteams, mit folgender Mindestanforderung:

QM-Zertifizierung: Mindestens die federführende Firma muss nach ISO 9001 zertifiziert sein oder ein eigenes äquivalentes QM-System einsetzen. Als Zuschlagskriterien definierte die Vergabebehörde gemäss Ausschreibungsunterlagen: - Angebotspreis 40% (Plausibilität der Stunden 20%, Preis 80%) - Erfahrungen, Referenzen und Organisation des 20% Anbieters (mit verschiedenen Unterkriterien) - Erfahrung, Referenzen und Verfügbarkeit der 20% Schlüsselpersonen (mit verschiedenen Unterkriterien) - Qualität des Angebots 20% (mit verschiedenen Unterkriterien) b) Innert der massgebenden Eingabefrist gingen die folgenden vier Offerten ein, bei deren Bewertung anhand der Zuschlagskriterien sich das nachstehende Ergebnis zeigte: 1. A. 67.6 Punkte 2. B. 66.6 Punkte 3. C. 66.0 Punkte 4. D. 66.0 Punkte Mit Beschluss vom 17. Februar 2011, mitgeteilt am 23. Februar 2011, erteilte die … AG den Zuschlag schliesslich an die A., bestehend aus der … AG, der … GmbH und der … AG. Unter Berücksichtigung der in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Zuschlagskriterien erweise sich die Offerte der A. als das wirtschaftlich günstigste Angebot. Ausschlaggebend für die Entscheidung seien die Kompetenzen der Schlüsselpersonen und sei die Qualität des Angebots gewesen. 2. Dagegen erhob die D. (bestehend aus … S.p.A., … SA, … SA, … SA und … S.R.L.) am 14. März 2011 Beschwerde ans Verwaltungsgericht Graubünden mit dem Antrag auf Aufhebung des Vergabeentscheids, Ausschluss des Angebots der berücksichtigten A. aus dem Wettbewerb und Vergabe des Auftrags an die Beschwerdeführerin. Es sei festzustellen, dass die … AG bei der Bewertung der Zuschlagskriterien die Prinzipien der Transparenz und der Nichtdiskriminierung der Anbieter sowie das Gleichbehandlungsgebot und

das Willkürverbot verletzt habe. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen: • Die Firma … GmbH, welche Mitglied des Konsortiums A. sei, sei im Jahr 2003 im Zusammenhang mit dem Lesotho Highland Water Project der Bestechlichkeit schuldig gesprochen worden. Das Appellationsgericht von Lesotho habe diesen Schuldspruch im Jahre 2004 bestätigt. Gestützt darauf sei die Firma anfangs November 2006 von der Weltbank bis zum 3. November 2013 wegen Korruption von allen von ihr finanzierten Projekten ausgeschlossen worden. Dabei hätte für die fehlbare Firma die Möglichkeit bestanden, im Falle einer Kooperation mit der Weltbank die Sperrfrist um 4 Jahre zu verkürzen. Das habe sie aber offensichtlich nicht getan. Das Management der Firma sei zudem auch in andere strafrechtliche Fälle involviert (Strafanzeige des ECCHR vom 3. Mai 2010 betreffend Staudamm-Projekt im Sudan). Da die … GmbH bei der Erfüllung anderer Aufträge strafrechtlich verurteilt worden sei - und weil sie auch in ein anderes Strafverfahren involviert sei -, müsse sie gemäss Art. 22 lit. l SubG vom vorliegenden Verfahren ausgeschlossen werden. Die A. habe die Eignungskriterien (insbesondere das Kriterium 1/4b betreffend Leistungsfähigkeit in gepanzerten Druckschächten und Druckstollen mit TBM-Vortrieb) auch dank dem Lesotho Highland Water Project erfüllt. Wegen des Korruptionsfalles dürfe dieses Referenzobjekt jedoch nicht berücksichtigt werden. • Zur Bewertung der Zuschlagskriterien sei grundsätzlich zu bemerken, dass im Gesamtergebnis nur geringe Differenzen festzustellen seien; die Beschwerdeführerin und die C. hätten sogar die gleiche Anzahl Punkte erhalten. Sehe man indessen vom Preis ab, ergäben sich unverhältnismässig grosse, international völlig unübliche Differenzen (83% Unterschied zwischen den Offerten der berücksichtigten IG und der Beschwerdeführerin). Um diese enormen Bewertungsunterschiede zu begründen, habe die … AG Subkriterien angewendet, die vorgängig weder in der Ausschreibung noch in den Ausschreibungsunterlagen bekannt gemacht worden seien. Zudem seien diese Subkriterien diskriminierend und willkürlich angewendet worden. • Beim Zuschlagskriterium des Preises (40%) sei einerseits der Preis im engeren Sinne (80%) und anderseits die Plausibilität der Stunden (20%) bewertet worden: ▪ Indessen sei in der Ausschreibung nicht mitgeteilt worden, wie die Plausibilität ermittelt und beurteilt werde. Das Bundesgericht (BGE 129 I 326 ff. E. 9) und das Verwaltungsgericht Graubünden (PVG 2002 Nr. 36 und Nr. 37) verträten sodann die Auffassung, dass das Preiskriterium einer gewissen mindestens erforderlichen Gewichtung bedürfe bzw. dass dem Preiskriterium bei der Mehrheit der öffentlichen Beschaffungen in markanter Weise das Hauptgewicht zukommen müsse und es nicht umgangen werden dürfe. Gemäss Ausschreibungsunterlagen sei das Gewicht des Preiskriteriums hier auf 40% festgelegt worden, wobei davon 20% auf die Plausibilität der Stunden entfallen seien, so dass sich die eigentliche Gewichtung

reduziert habe. Damit werde das Kriterium des Preises infolge der umgekehrt proportionalen Wirkung der Plausibilität wesentlich beeinflusst und erhalte nicht mehr das erforderliche Gewicht. In Anlehnung an die bundesgerichtliche und an die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung sei die Vergabe daher aufzuheben. Diese Rüge erfolge nicht zu spät, da man aufgrund der Ausschreibung noch nicht habe feststellen können, dass der Preis im Ergebnis derart unterbewertet würde. ▪ Im Weiteren sei die Transparenzpflicht verletzt worden, weil in der Ausschreibung nicht angegeben worden sei, welche mathematische Formel und welche Methode bei der Bewertung des Subkriteriums der Plausibilität der Stunden zur Anwendung komme. Die Plausibilität sei darüber hinaus auch willkürlich bewertet worden. Je niedriger der offerierte Preis gewesen sei, desto niedriger sei die Note für die Plausibilität ausgefallen. Die Beschwerdeführerin habe für die Option das weitaus tiefste Preisangebot gemacht, habe dafür indes für die Plausibilität die Note 0 erhalten. Unhaltbar sei ferner auch, dass der Schwierigkeitsgrad mit n = 0.8 angenommen worden sei. Richtig wäre ein Schwierigkeitsgrad von 0.55 bis 0.65 gewesen (vgl. NEAT- Tunnelprojekte). Die Beschwerdeführerin sei schliesslich auch dadurch benachteiligt worden, als die Notengebung bei der Plausibilität stufenweise und nicht linear erfolgt sei. Bei korrekter Bewertung des Preiskriteriums wäre die D. am besten zu bewerten gewesen. • Das Zuschlagskriterium 2 „Erfahrungen, Referenzen und Organisation des Anbieters“ sei ebenfalls nicht korrekt bewertet worden: ▪ Subkriterium 2.1 „Referenzen des Anbieters“: Hier habe sie die Note 3 erhalten, obwohl die Note 4 gerechtfertigt gewesen wäre, erfülle sie doch mit ihren angegebenen Referenzobjekten alle hierfür notwendigen Anforderungen (Planung und Ausführung in Bau und Elektromechanik, ähnliche Grösse der Projekte). Die … AG begründe den Notenabzug damit, dass sich die Referenzobjekte ausserhalb der EU befunden hätten. Das sei willkürlich und diskriminierend (Art. IV Abs. 1 GATT/WTO). In den Ausschreibungsunterlagen habe es zudem keine geografischen Einschränkungen gegeben. ▪ Subkriterium 2.2 „Organisation des Projektteams“: Sie habe hier die Note 1.5 erhalten mit der Begründung, ihre Organisation sei lückenhaft und ungeeignet. Diese Bewertung erweise sich aber als unbegründet, falsch und willkürlich. Die Tatsache, dass ihre Organisation viele geografisch verteilte Unternehmen umfasse und die Projektierung für die ersten Monate in … und danach in Mailand erfolge, könne nicht negativ bewertet werden. Sie verfüge in jedem Kernbereich des Auftrags, d.h. sowohl im Bereich des Grundangebots (Planung) als auch im Bereich der Option (Realisierung), über einen Spezialisten. Die angewendeten Bewertungskriterien verletzten auch das Transparenzgebot; denn die … hätte zum vornherein deklarieren müssen, wenn sie die Anzahl Planer und Anbieter hätte beschränken wollen.

• Im Weiteren sei auch das Zuschlagskriterium 3 „ Ausbildung, Erfahrung, Referenzen und Verfügbarkeit der Schlüsselpersonen“ von der Vergabebehörde ungleich angewendet worden. Sicher sei es schwierig, einen Vergleich zwischen Profilen von Fachleuten zu machen. Die … AG habe aber gleichwertige Profile ungleich und umgekehrt ungleiche gleich behandelt: ▪ Subkriterium 3.3 „Verantwortlicher Untertagebau“: Obwohl die Herren … (D.) und … (A.) gleichwertige Profile aufwiesen, habe … die Note 2.0, … aber die Note 2.5 erhalten. ▪ Subkriterium 3.8 „Chefbauleiter (Untertagebau)“: Die Herren … (D.) und … (A.) seien je mit der Note 3 bewertet worden, obwohl … 10 Jahre mehr Ingenieurerfahrung habe, den grössten Bauleitungsauftrag der Schweiz führe und auch Dozent für Hydraulik an der Fachhochschule Lugano sei. Hierfür hätte er die Note 4 erhalten müssen. Einige Profile ihrer Schlüsselpersonen seien sodann hinsichtlich Erfahrung ausserhalb Europas und Alter diskriminiert worden: ▪ Subkriterium 3.2 „Verantwortlicher Anlagenbau“: So habe … (D.) nur die Note 3 erhalten, während S. Schmitt (A.) mit 4 benotet worden sei, da für … drei Referenzprojekte angegeben worden sei, die allesamt ausserhalb Europas lägen. Das sei willkürlich. Unzulässig sei auch, dass die … AG dieses unsachliche geografische Kriterium bereits bei der Bewertung der Erfahrung, Referenzen und Organisation der Beschwerdeführerin angewendet habe. ▪ Subkriterium 3.7 „Verantwortlicher Hydraulik/Hydromechanik“: In unzulässiger Weise sei beim Verantwortlichen Hydraulik/Hydromechanik, Herrn … ein Abzug von 2 Punkten vorgenommen worden, weil dieser bereits 71-jährig sei. Das sei unzulässig. … weise eine sehr grosse Erfahrung auf und hätte daher die bestmögliche Note verdient. ▪ Subkriterien 3.4 „Verantwortlicher EM-Ausrüstung“, 3.6 „Verantwortlicher Stahlwasserbau“ und 3.1 „Projektleiter des Planers“: Das unsachliche geografische Kriterium und der unzulässige Altersabzug hätten auch beim Verantwortlichen EM-Ausrüstung (…), beim Verantwortlichen Stahlwasserbau (…) und beim Projektleiter des Planers (…) zu einer zu tiefen Bewertung geführt. • Schliesslich sei sie auch beim Zuschlagkriterium 4 „Qualität des Angebots“ nicht korrekt bewertet worden, indem sie als ungenügend taxiert worden sei: ▪ Subkriterium 4.1 „Auftragsanalyse: Situationserfassung“: Hier sei sie mit der Note 1 bewertet worden, weil eine situationsbezogene Einschätzung gefehlt habe. Dabei habe sie auf den zur Verfügung stehenden zwei Seiten sämtliche wesentlichen Aspekte eines

Pumpspeicherkraftwerks erwähnt. Die Bewertung sei daher falsch und nicht akzeptabel. ▪ Subkriterium 4.2 „Auftragsanalyse: Chancen/Risiken“: Auch hier sei sie mit der Note 1 bewertet worden; mit dem Hinweis, dass teilweise falsche Aussagen gemacht und wesentliche Punkte nicht erwähnt worden seien. Auch diese Rüge sei unbegründet. In ihrer Offerte habe sie erklärt, dass heute lediglich Alstom über die Technik des mehrstufigen Turbinen- und Pumpenkonzepts verfüge. Anlässlich der Akteneinsicht habe Ingenieur Mutter erklärt, diese Aussage sei falsch. Sie bleibe aber dabei, die einzigen weltweit realisierten zweistufigen Anlagen seien Le Truel (Frankreich), Yang Yang (Korea) und Beni Haroun (Algerien), deren Technik von Alstom stammten. Andere gebe es nicht. Auch ihre Aussage, dass Alstom die Höchstleistung bei zweistufigen Anlagen mit einer Fallhöhe von 800 m erbringe, werde zu Unrecht für falsch gehalten. ▪ Subkriterium 4.3 „Auftragsanalyse: Lösungsansätze“: Hier habe sie die Note 2 erhalten mit der Begründung, sie habe zu wenig spezifische Angaben geliefert. Das treffe aber nicht zu. Auf den zur Verfügung stehenden 2 Seiten habe sie Lösungsansätze zur Optimierung des Trassees, der Zentrale, des hydraulischen Aspekts sowie die Bautechnik kurz und bündig formuliert. Sie habe im Weiteren auch die Grundsätze eines Bauprogramms dargelegt. ▪ Subkriterium 4.4 „Projektierungs- und Ressourcenplanung“: Hier habe sie wiederum die Note 1 erhalten, wobei die … AG dies auf die Plausibilität zurückgeführt habe. Handle es sich dabei um die Stundenplausibilität, so dürfe dieses Kriterium nicht noch einmal zum Nachteil der Beschwerdeführerin angewendet werden. ▪ Subkriterium 4.5 „Präsentation“: Die Note 2 für die Präsentation sei damit begründet worden, dass der Inhalt der Auftragsanalyse nicht mit dem Angebot übereinstimme. Dieser Vorwurf sei falsch. Wenn sich ein Anbieter nach Einreichung seiner Offerte weitere Gedanken zum Bauvorhaben mache, bürge dies für Gewissenhaftigkeit und gebe dem Auftraggeber die Sicherheit, dass dank der vertieften Analysen des Unternehmers das Bauvorhaben optimal realisiert werde. • Willkürlich sei auch, dass die Beschwerdeführerin in der Gesamtbewertung der Anbieter auf Rang 4 gesetzt worden sei, obwohl sie gleich hoch bewertet worden sei wie die C. In diesem Falle hätte gemäss PVG 2003 Nr. 30 der geringere Preis der Beschwerdeführerin den Ausschlag für die Rangierung geben müssen. 3. Mit Vernehmlassung vom 21. März 2011 beantragte die … AG die Abweisung der Beschwerde: • Ein Ausschluss der A. wegen der Verurteilung der … GmbH wegen Korruption sei nicht gerechtfertigt. Es treffe zwar zu, dass die Firma wegen Bestechungshandlungen in den 90-er Jahren verurteilt und anschliessend

auf die Blacklist der Weltbank und der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung gesetzt worden sei. Für das vorliegende Verfahren habe diese Blacklist aber keine Bedeutung. Inzwischen sei die Firma von der Blacklist der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung gestrichen worden und bei der Weltbank werde diese Streichung in absehbarer Zeit erfolgen. Art. 22 lit. l SubG sehe zwar den Ausschluss von Anbietern vor, die im Zusammenhang mit der Erfüllung anderer Aufträge strafrechtlich verurteilt worden seien. Vorliegend gehe es aber um Verurteilungen im Ausland, die Handlungen in den 90-er Jahren beträfen. Zu beachten sei dabei, dass die Bestechung ausländischer Amtsträger in der Schweiz erst seit dem 1. Mai 2000 strafbar sei (Art. 322septies StGB). Bis zum Jahre 2001 sei die Bestechung ausländischer Amtsträger in der Schweiz zudem nicht nur toleriert, sondern explizit akzeptiert gewesen. So hätten Schmiergelder steuerlich als Gewinnungskosten in Abzug gebracht werden können. Eine von der schweizerischen Rechtsordnung im Handlungszeitpunkt (90er Jahre) ausdrücklich akzeptierte Verhaltensweise vermöge den Ausschlusstatbestand der strafrechtlichen Verurteilung gemäss Art. 22 lit. l SubG nicht zu erfüllen. Zudem würde ein Ausschluss in der konkret vorliegenden Situation wohl auch am Grundsatz der Verhältnismässigkeit scheitern. Da die strafrechtliche Verurteilung in Lesotho damit für das aktuelle Verfahren ohne Belang sei, sei auch der beschwerdeführerische Einwand betreffend Eignungskriterium 1.4 unbegründet. • Betreffend die beanstandete Gewichtung des Preises habe das Verwaltungsgericht festgehalten, dass der Preis bei Aufgaben mittlerer Komplexität mit mindestens 50% bewertet werden müsse, während bei komplexen Aufträgen der Preis eine untergeordnete Rolle spielen dürfe (PVG 2002 Nr. 36). Hier sei der Gesamtplanerauftrag „…“ zweifellos als hochkomplexer Auftrag zu qualifizieren, so dass die Gewichtung des Preises mit 40% (80% Preis, 20% Plausibilität) gemäss Ausschreibung mit der verwaltungsgerichtlichen Praxis vereinbar sei. Tatsächlich sei der Preis eher ungewöhnlich hoch gewichtet worden, habe doch das Bundesgericht die Gewichtung des Preiskriteriums bei einem komplexen Auftrag kürzlich mit 20% als an der untersten Grenze der Zulässigkeit, aber noch als zulässig, qualifiziert. Die herausragende Bedeutung der Qualität der Planerleistungen zeige sich auch am zur Diskussion stehenden Investitionsvolumen von Fr. 1.518 Mia. Verursache eine suboptimale Planerleistung einen Mehraufwand von beispielsweise 5%, so ergebe dies Mehrkosten von Fr. 76 Mio. Das Transparenzprinzip sei in diesem Zusammenhang auch nicht verletzt. Die Zuschlagskriterien (mit Unterkriterien und Gewichtung) seien in den Ausschreibungsunterlagen detailliert dargelegt worden. Betreffend Bewertungsmethode habe das Verwaltungsgericht im Entscheid U 10 65 erst kürzlich unmissverständlich bestätigt, dass weder Gesetz noch Rechtsprechung verlangten, dass die Bewertungsmethoden für die einzelnen Zuschlagskriterien vorgängig bekannt gegeben werden müssten. • Da sich die zu erbringenden Leistungen nicht exakt hätten definieren lassen (Grundangebot und Option), hätten die Anbieter dem zu offerierenden Gesamtpreis gewisse Annahmen betreffend

Stundenaufwand zugrunde legen müssen. Im Submissionsverfahren würden nun diese individuellen Gesamtpreisschätzungen benotet, wohingegen der obsiegende Anbieter dereinst seine konkret erbrachten Leistungen aufgrund der effektiv geleisteten Stunden abrechnen könne: ▪ Insofern bestehe eine gewisse Versuchung, im Submissionsverfahren eine zu tiefe Anzahl Stunden einzusetzen und in der Folge - bei Erhalt des Zuschlags – eine höhere Stundenzahl abzurechnen. Daher komme der Plausibilisierung des geschätzten Aufwands grosse Bedeutung zu. Beim Kriterium des Preises sei damit zu Recht nicht nur die Höhe des Angebots, sondern auch die Plausibilität des von den einzelnen Anbietern geschätzten Stundenaufwands bewertet worden. Tatsächlich sei es so, dass der Zeitaufwand sehr unterschiedlich angenommen worden sei. Die A. habe für das Grundangebot mit einem Zeitaufwand von 63'877 Stunden gerechnet, die IPCT bloss mit 38'176 Stunden. Bei der Option habe die A. 328'590 Stunden eingesetzt, die D. lediglich 129'024 Stunden. Diese Unterschiede könnten nicht mit einer unterschiedlichen Effizienz der Anbieter erklärt werden. ▪ Basis des von der … AG zwecks Plausibilisierung geschätzten Stundenaufwands sei die Stundenkalkulation nach SIA 103/108 Art. 7 gewesen, wobei die darin enthaltene Formel nicht integral, sondern bloss als Hilfsmittel zur Abschätzung des Stundenaufwands gedient habe. Bei der Realisierungsphase habe die SIA 103/108 brauchbare Werte geliefert. Die diesbezügliche Stundenschätzung basiere darum weitgehend auf SIA 103/108, und zwar mit den Faktoren „r“, „i“ und „s“ = 1; die kraftwerkspezifischen Korrekturen seien erfolgt, indem der Schwierigkeitsgrad „n“ = 0.8 und die Leistungsanteile „q“ aufgrund von Erfahrungswerten festgesetzt worden seien. Beim Grundangebot sei die Formel der SIA 103/108 bloss noch hilfsweise verwendet worden. Anderes wäre gar nicht möglich gewesen, zumal in den Ausschreibungsunterlagen für den Kraftwerkbau zugeschnittene Leistungspakete definiert worden seien, die so in den SIA-Normen nicht enthalten seien, weshalb die SIA 103/108 diesbezüglich auch keine brauchbaren Resultate habe liefern können. Die … AG habe zwecks Plausibilisierung der Angebote für das Grundangebot den notwendigen Aufwand auf 65'000 Stunden geschätzt, jenen für die Option auf 400'000 Stunden. Diese Schätzungen seien sachlich nachvollziehbar und lägen daher im Ermessen der Vergabebehörde. ▪ Die Plausibilität der einzelnen Angebote sei zweistufig bewertet worden. Nachdem zunächst eine grobe Einstufung aufgrund eines rein quantitativen Vergleichs vorgenommen worden sei, habe dann in einem zweiten Schritt eine qualitative Bewertung stattgefunden. Die Beschwerdeführerin habe beim Grundangebot eine ähnliche Stundenzahl wie die C. angeboten, dabei aber - was eher unrealistisch erscheine - für die Nebenkosten keine zusätzlichen Kosten verrechnet. Die prozentuale Verteilung des Aufwands auf die verschiedenen Honorarkategorien sei für alle drei Phasen des Grundangebots identisch, was zeige, dass sich die D. nicht detailliert mit der Materie auseinandergesetzt habe. Ihre Bewertung mit der Note 3 sei daher als

äusserst wohlwollend zu betrachten. Bei der Realisierung (Option) sei die Vergabebehörde überzeugt, dass die vorgesehene Anlage mit dem vorgeschlagenen Stundengerüst unmöglich realisiert werden könne. Die D. habe auch an der Präsentation nicht darlegen können, wie die geforderte Qualität mit diesem Stundengerüst sichergestellt werden könne. Die beschwerdeführerische Begründung (schlanke Bauleitung, maximale Verantwortung beim Unternehmer) überzeuge nicht, sondern dokumentiere eine mangelnde Sensibilität für die Komplexität der Aufgabe. Daher sei das Stundengerüst zu Recht für nicht plausibel taxiert und mit der Note 0 bewertet worden. • Unbegründet seien sodann auch die übrigen von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Rügen und Einwände: ▪ Bewertungskriterium 2.1 „Referenzen des Anbieters“: Das Kriterium Europa begründe sich damit, dass die zur Planung gehörenden Bewilligungsverfahren in Europa regelmässig sehr viel komplexer seien als ausserhalb Europas, und zwar auf Grund der in Europa sehr viel höheren Standards betreffend Umweltschutz, Sicherheit und Qualität sowie der ausgebauten Rechtsmittelmöglichkeiten Dritter. Die Beschwerdeführerin habe in Europa nur Bauerfahrung, aber keine Planungserfahrung nachgewiesen. Unter den angegebenen Referenzprojekten befinde sich zudem nur ein Projekt, das die Bereiche Bau und Elektromechanik abdecke, wobei sich ihr Verantwortungsbereich dort auf die Zentrale beschränke; zudem sei das Projekt noch gar nicht ausgeführt. Die Beschwerdeführerin habe dagegen kein Referenzobjekt bezeichnet, in welchem sie die Gesamtverantwortung (Planung und Ausführung) des baulichen und elektromechanischen Teils innegehabt habe. Die Note 3 sei damit sogar noch wohlwollend im Vergleich zu den Mitbewerbern. ▪ Bewertungskriterium 2.2 „Organisation des Projektteams“: Die bloss teilweise Anwesenheit vor Ort sei nur einer von vielen Gründen für die Note 1.5. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine grosse IG (5 IG-Partner und 3 Subplaner aus insgesamt 3 Sprachregionen), was einen enormen Koordinationsaufwand mit sich bringe. Die vorgesehenen Projektleiter-Stellvertreter Bau bzw. Elektromechanik seien nicht die Projektverantwortlichen im entsprechenden Teilfachgebiet. Der Stellvertreter Elektromechanik sei zudem ein Bauingenieur und daher nicht wirklich geeignet. Schliesslich spreche der Projektleiter kein Deutsch, obwohl die Verfahrenssprache gemäss Ausschreibungsunterlagen Deutsch sei und obwohl zahlreiche involvierte Personen nur deutsch sprächen und zahlreiche massgebende Akten nur in Deutsch vorlägen. Das Thema Umwelt werde in der Organisation überhaupt nicht berücksichtigt, obwohl dessen Wichtigkeit und Tragweite in den Ausschreibungsunterlagen stets betont worden sei. Aus all diesen Gründen sei die D. bloss mit der Note 1.5 bewertet worden. ▪ Bewertungskriterium 3.1 „Projektleiter des Planers“: Der beschwerdeführerische Projektleiter … sei Tunnelbauer und kein

Kraftwerkspezialist, und er verfüge über keine Erfahrung bei der Gesamtprojektleitung von Wasserkraftanlagen. Die Präsentation habe dies bestätigt. ▪ Bewertungskriterium 3.2 „Verantwortlicher Anlagenbau“: … weise in keinem seiner drei Referenzprojekte Planungserfahrung betreffend Erarbeitung von Bau- und Auflageprojekten bei Pumpspeicherwerken auf. Zudem liege keines der Referenzobjekte in Europa. ▪ Bewertungskriterium 3.3 „Verantwortlicher Untertagbau“: Der Verantwortliche der berücksichtigten IG, …, besitze im Gegensatz zu ihrem Verantwortlichen, …, zusätzliche Erfahrung im Kavernenbau und Ausführungserfahrung. Die Profile seien daher nicht gleichwertig. ▪ Bewertungskriterien 3.4 „Verantwortlicher EM-Ausrüstung“, 3.6 „Verantwortlicher Stahlwasserbau“ und 3.7 „Verantwortlicher Hydraulik/Hydromechanik“: Zu Unrecht beanstande die Beschwerdeführerin, dass ihr Verantwortlicher, … mit dem Hinweis auf das Alter (68-jährig, nicht bloss 65-jährig) bloss mit der Note 2 bewertet worden sei. Die Beschwerdeführerin übersehe, dass in der Ausschreibung auch die Verfügbarkeit als Kriterium für die Schlüsselpersonen bezeichnet worden sei; denn das Projekt werde voraussichtlich 10 Jahre dauern. Wegen des Alters sei die Verfügbarkeit dieser Person als schlecht einzustufen. Gleiches gelte übrigens für den heute 72-jährigen … (Kriterium 3.6) und den 71jährigen … (Kriterium 3.7). Daran ändere auch der beschwerdeführerische Einwand nichts, die vorgesehenen Stellvertreter stellten die Kontinuität sicher. Für … sei im Übrigen ein 28 Jahre junger Stellvertreter vorgesehen, der nur gerade 4 Jahre Berufserfahrung habe und nicht mit dem Verantwortlichen bzw. dessen Erfahrung gleichgestellt werden könne. Bei … sei dagegen ein bereits 70-jähriger Stellvertreter vorgesehen, der die Kontinuität ebenfalls nicht sicherstellen könne. Hinzu komme, dass die bei … erwähnten Referenzobjekte nur beratende Tätigkeiten, nicht aber die geforderten Planungs- und Realisierungstätigkeiten, umfassten. ▪ Bewertungskriterium 3.8 „Chefbauleiter (Untertagebau)“: Die Gleichbewertung von … (D.) und … (A.) sei gerechtfertigt, da auch … über die geforderten 10 Jahre Berufserfahrung verfüge. Zudem sei er beim Gotthard-Basistunnel, Teilabschnitt Faido, als Chefbauleiter tätig, was die Alp Transit AG in der Zwischenzeit ausdrücklich bestätigt habe. ▪ Bewertungskriterium 4.1 „Auftragsanalyse: Situationserfassung“: Die Situationserfassung der Beschwerdeführerin habe sich auf eine reine Zusammenfassung der Ausschreibungsunterlagen beschränkt. Es seien keine eigenen und situationsbezogenen Einschätzungen bzw. Beurteilungen vorgenommen worden, so dass die Note 1 korrekt sei. ▪ Bewertungskriterien 4.2 „Auftragsanalyse: Chancen/Risiken“ und 4.3 „Auftragsanalyse: Lösungsansätze“: Hier sei ein Katalog von 10 Punkten erstellt worden, in dem die wesentlichen Aspekte aufgelistet

seien. Die Beschwerdeführerin habe im Vergleich zu den Mitbewerbern nur einen relativ geringen Teil dieser Punkte erkannt. Im Übrigen sei die ganze Auftragsanalyse schwer verständlich, teilweise zusammenhangslos und weise diverse Ungereimtheiten und nicht nachvollziehbare Aussagen aus. Mit der Auftragsanalyse sei insgesamt geprüft worden, ob der Anbieter den Leistungsauftrag und den Leistungsumfang des Projekts … erkannt habe. Die Beschwerdeführerin habe weder den Leistungsauftrag noch den Leistungsumfang erkannt, so dass die Noten 1 bzw. 2 korrekt bis wohlwollend seien. ▪ Bewertungskriterium 4.4 „Projektierungs- und Ressourcenplanung“: Hier verweise die D. auf die grafische Darstellung eines „Mannsgebirges“ (Ressourceneinsatzplan), welche mit den im Angebot vorgesehenen Stunden nicht übereinstimmt. Werde das „Mannsgebirge“ in Stunden umgerechnet, so müssten beim Grundangebot und in der Option deutlich mehr Stunden resultieren. Für die ganze Phase Inbetriebsetzung (Phase 53) würden keine separaten Stunden angegeben, mit dem Verweis diese seien in Phase 52 enthalten. Trotzdem weise die D. auch für diese Phase nur halb so viele Stunden auf wie der nächsthöhere Anbieter. Insgesamt sei die Planung voller Widersprüche, weshalb die Note 1 als wohlwollend qualifiziert werden müsse. ▪ Bewertungskriterium 4.5 „Präsentation“: Schliesslich sei die Präsentation in wesentlichen Teilen nicht durch eine Schlüsselperson erfolgt und die Struktur habe nicht den Vorgaben der … AG entsprochen. Teile der Präsentation seien in Italienisch bzw. Französisch erfolgt. Entscheidend sei schliesslich gewesen, dass zu konkreten Fragen verschiedentlich lange Ausführungen gemacht worden seien, ohne die Fragen zu beantworten. Daher erweise sich die Note 2 als korrekt. • Abschliessend sei zu bemerken, dass eine Kontrollbewertung des Preises anhand mengenunabhängiger Mitteltarife pro Stunde zum genau gleichen Bewertungsergebnis führen würde (vgl. S. 37 f. der Vernehmlassung), was die Richtigkeit der Vergabe bestätige. 4. In ihrer Vernehmlassung vom 25. März 2011 beantragte auch die A. die Abweisung der Beschwerde. Die Begründung der Beschwerdegegnerin 2 deckt sich weitgehend mit der Argumentation der … AG, so dass an dieser Stelle auf eine Wiedergabe verzichtet wird. 5. In einem zweiten Schriftenwechsel beschränkten sich die Parteien im Wesentlichen auf eine Vertiefung ihrer bisherigen Argumentation, so dass an dieser Stelle ebenfalls auf eine Wiedergabe verzichtet wird.

Auf die betreffenden Ausführungen - sowie generell auf weitere Ausführungen in den Rechtsschriften - wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist der Beschluss der … AG, den Zuschlag im Vergabeverfahren Ingenieurdienstleistungen im Zusammenhang mit dem Projekt … (1000 MW-Pumpspeicherkraftwerk) der A., bestehend aus der … AG, der … GmbH und der … AG, zu erteilen. Streitig und zu prüfen ist, ob die … AG den Zuschlag zu Recht der A. erteilt hat. b) Auf das Verfahren gelangen das GATT/WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (SR 0.632.231.422), die Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB; BR 803.510) sowie das kantonale Submissionsgesetz (SubG; BR 803.300) und die kantonale Submissionsverordnung (SubV; 803.310) zur Anwendung. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Behandlung der Beschwerde ist unbestritten; sie ergibt sich ohne weiteres aus Art. 15 IVöB i.V.m. Art. 25 SubG. Als durch Beschwerde selbständig anfechtbare Verfügung gilt u.a. der Zuschlag (Art. 15 Abs. 1bis lit. e IVöB, Art. 25 Abs. 2 lit. c SubG). Da die Beschwerde fristgerecht erfolgt (Art. 15 Abs. 2 IVöB, Art. 26 Abs. 1 SubG) und die Beschwerdeführerin i.S.v. Art. 50 VRG zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. VGU U 10 81), ist auf die Beschwerde einzutreten. c) Vorweg ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht festzustellen, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache der beschwerdeführerische Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung obsolet wird. 2. a) Die Überprüfung von Verfügungen im Submissionsverfahren beschränkt sich nach Art. 27 SubG bzw. Art. 16 Abs. 1 IVöB gleich wie nach Art. 51 VRG auf Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauchs des

Ermessens sowie auf unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Dagegen kann das Verwaltungsgericht nicht sein Ermessen an die Stelle jenes der Vorinstanz setzen, sondern hat Lösungen der Verwaltung zu akzeptieren, die mit sachlichen Gründen vertretbar sind, auch wenn eine andere Lösung als zweckmässiger erschiene. Bei Fragen technischer, technologischer, (bau)physikalischer und methodologischer Art oder bei Eignungs- und Angebotsbewertungen ist die Kognition - wie bei Examina - praktisch auf Willkür begrenzt (VGU U 08 36, U 10 65). So kommt der Vergabebehörde bei der Bewertung der einzelnen Angebote aufgrund der ausgewählten Zuschlagskriterien praxisgemäss ein weiter Ermessensspielraum zu (VGU U 08 36, 10 35, U 10 84). Bei reinen Fragen der Bewertung der in einem Vergabeverfahren eingereichten Offerten nach den jeweils massgebenden Zuschlagskriterien tritt das Gericht aus diesem Grund nicht als Obernotengeber auf. Es kann nur dort eingreifen, wo eine Bewertung erwiesenermassen falsch und sachlich nicht haltbar ist. Rein appellatorische Kritik an der Notengebung kann das Gericht nicht zum Eingreifen und zur Korrektur veranlassen. Voraussetzung für ein Eingreifen und eine Korrektur ist vielmehr der Nachweis einer willkürlichen, sachlich nicht zu rechtfertigenden Bewertung eines Kriteriums. Die umschriebene Kognitionsbeschränkung gilt auch hinsichtlich der Eignungskriterien. Diese sind dazu bestimmt, die finanziellen, wirtschaftlichen, technischen und organisatorischen Fähigkeiten der Bewerber zu ermitteln. Obschon sich die Eignungskriterien auf die Person des Anbieters beziehen, müssen sie dessen ungeachtet in einem direkten und konkreten Bezug stehen zur Leistung, die zu erbringen ist, und zwar in dem Sinn, dass sie sich auf die zur erfolgreichen Erbringung dieser Leistung notwendigen Qualifikationen beziehen müssen. Auch dabei steht der Vergabebehörde ein weiter Ermessensspielraum zu (VGU U 09 41, U 10 65). b) In Anbetracht dieser konstanten verwaltungsgerichtlichen Praxis zur eingeschränkten Überprüfung von Vergabeentscheiden und angesichts des der Vergabebehörde zustehenden Ermessens bei der Bewertung der einzelnen Angebote ist auf die von der Beschwerdeführerin mit Replik beantragten Expertisen zu verzichten. Sowohl die beschwerdegegnerische

Bewertung der Qualität der Offerten der D. und der A. als auch die Bewertung sämtlicher Schlüsselpersonen der beiden IG lässt sich gestützt auf die in den Akten liegenden Unterlagen auf Rechtsverletzungen in Form willkürlicher oder sachlich nicht nachvollziehbarer Bewertungen überprüfen. Im Folgenden zu prüfen ist infolgedessen, ob die … AG bei der materiellen Beurteilung der Angebote nach den in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Eignungsund Zuschlagkriterien unter Berücksichtigung der einschlägigen gesetzlichen Grundlagen einen haltbaren Entscheid getroffen hat. 3. a) Zunächst verlangt die Beschwerdeführerin, dass die Offerte der berücksichtigten A. wegen der strafrechtlichen Verurteilung der mitbeteiligten … GmbH in Anwendung von Art. 22 lit. l SubG vom Verfahren ausgeschlossen wird. Dieses Begehren ist abzuweisen. Die Tatsache, dass die genannte Gesellschaft auf die Blacklist der Weltbank und der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung aufgenommen worden ist, rechtfertigt für sich allein noch keinen Ausschluss der A. aus dem Wettbewerb. Zu prüfen ist allerdings, ob die Voraussetzungen von Art. 22 lit. l SubG (Ausschluss wegen strafrechtlicher Verurteilung im Zusammenhang mit anderen Aufträgen) erfüllt sind. Eine strafrechtliche Verurteilung der … GmbH liegt unbestrittenermassen vor, führt für die berücksichtigte IG indessen per se noch nicht zum Ausschluss aus dem Wettbewerb. Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist vielmehr zu prüfen, ob die konkreten Umstände einen solchen Ausschluss tatsächlich rechtfertigen. b) In diesem Zusammenhang hat die … AG in Erwägung gezogen, dass die Verurteilung wegen Bestechung einerseits im Ausland erfolgt sei und andererseits die Bestechung selber in die 90er Jahre zurückgehe. Letztere Tatsache ist hier zweifellos von Bedeutung. Entscheidend ist, dass die Bestechung ausländischer Amtsträger, selbst wenn sie auf Schweizer Territorium erfolgte oder von einem Schweizer Staatsangehörigen ausging, in der Schweiz erst seit dem 1. Mai 2000 (Revision des Korruptionsstrafrechts) ein Straftatbestand darstellt. In der Zeit zuvor waren solche Bestechungen in der Schweiz nicht nur straflos geblieben und toleriert, sondern auch rechtlich akzeptiert worden, indem derartige Schmiergelder als Gewinnungskosten

steuerlich in Abzug gebracht werden konnten (BSK StGB II-PIETH, 2. Aufl. 2007, Art. 322septies N 1; RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, Art. 27 N 37 ff.). Aus diesem Grund kann der A. die strafrechtliche Verurteilung ihrer Mitbeteiligten … GmbH im Königreich Lesotho, die unbestritten auf Vorgänge in den 90er Jahren zurückzuführen ist, im vorliegend zu beurteilenden, schweizerischen Submissionsverfahren nicht vorgehalten werden. Entsprechend rechtfertigt sich auch ein Ausschluss der A. aus dem Wettbewerb nicht. Damit ist zugleich auf die beantragte Edition der Urteile der Gerichte von Lesotho zu verzichten. c) Ebenfalls zu keinem Ausschluss aus dem Wettbewerb führen kann die von der Beschwerdeführerin erwähnte Strafanzeige des ECCHR gegen zwei verantwortliche Mitarbeiter der … GmbH wegen Menschenrechtsverletzungen und anderen Verbrechen im Zusammenhang mit der Errichtung und Inbetriebsetzung des Staudamms Merowe am Nil (Sudan). In diesem Zusammenhang gilt für die … GmbH, wie die Beschwerdegegnerin 1 zu Recht festhält, die Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV). Unter diesen Umständen ist auch auf die beantragte Edition der betreffenden Akten des ECCHR und der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main zu verzichten. d) Damit erweist sich auch der beschwerdeführerische Einwand betreffend Eignungskriterium Nr. 1/4b als unbegründet, die A. habe dieses auch dank dem Lesotho Highland Water Project erfüllt, das wegen des vorstehenden Korruptionsfalles nicht berücksichtigt werden dürfe. Nachdem die erwähnte strafrechtliche Verurteilung in Lesotho für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung ist und kein Anlass besteht, die berücksichtigte IG gemäss Art. 22 lit. l SubG aus dem Wettbewerb auszuschliessen, rechtfertigt es sich auch nicht, das Lesotho Highland Water Project bei der Prüfung der Eignungskriterien zu streichen. 4. a) Was die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe ansonsten in materieller Hinsicht vorbringt, erschöpft sich im Wesentlichen in rein appellatorischer Kritik am angefochtenen Vergabeentscheid. Sie bringt in ihren Eingaben

nichts vor, was darauf schliessen lässt, dass die Vergabebehörde das ihr zustehende Ermessen missbraucht oder überschritten hat, sondern legt lediglich dar, weshalb die Zuschlagskriterien aus ihrer Sicht bei ihrem und dem Angebot der berücksichtigten IG anders hätten bewertet werden sollen. Dies reicht aber praxisgemäss nicht aus, um den Vorwurf einer willkürlichen bzw. ermessensmissbräuchlichen, sachlich nicht haltbaren Bewertung zu begründen. b) Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine zu tiefe prozentuale Gewichtung des Preises. Der Angebotspreis als Zuschlagskriterium sei gemäss Ausschreibungsunterlagen insgesamt mit nur 40% gewichtet worden, wovon 80% auf den objektiven Preis und 20% auf die Plausibilität der vorgesehenen Stunden entfielen. Damit werde das Kriterium des Preises infolge der umgekehrt proportionalen Wirkung der Plausibilität wesentlich beeinflusst und erhalte nicht mehr das erforderliche Gewicht. In Anlehnung an die bundesgerichtliche und an die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung sei die Vergabe daher aufzuheben. Die Beschwerdeführerin beruft sich in diesem Zusammenhang zu Unrecht auf die Praxis des Verwaltungsgerichts, wonach das Kriterium des Preises mindestens mit 50% gewichtet werden müsse. Denn diese Praxis gilt, wie PVG 2002 Nr. 36 ausdrücklich zu entnehmen ist, nur für Aufträge mittlerer Komplexität: • PVG 2002 Nr. 36, E. 3a: Dabei kann als allgemeine Regel gelten, dass dem Preis umso höheres Gewicht zuzuerkennen ist, je einfacher der Schwierigkeitsgrad einer Aufgabe ist. Das entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, hat dieser doch vorgesehen, dass bei weitgehend standardisierten Gütern der Zuschlag allein aufgrund des niedrigsten Preises erfolgen kann. Als Richtschnur mag dienen, dass bei Aufgaben mittlerer Komplexität das Gewicht des Preises in der Regel nicht weniger als 50% betragen sollte. Umgekehrt darf bei hochkomplexen Aufträgen der Preis eine untergeordnete Rolle spielen. Hier ist der Gesamtplanerauftrag für das Projekt … (1'000 MW Pumpspeicherkraftwerk) offensichtlich als sehr komplexer Auftrag zu qualifizieren, weshalb das Kriterium des Preises durchaus eine untergeordnete Rolle spielen darf.

c) Weiter beanstandet die Beschwerdeführerin die Berechnung und die Bewertung der Plausibilität des Stundenaufwands für das Grundangebot und die Option. Zunächst sei das eigentliche Kriterium des Preises durch das Subkriterium der Stundenplausibilität umgangen worden. Im Weiteren sei der Grundsatz der Transparenz verletzt worden, da in den Ausschreibungsunterlagen zwar das Kriterium selbst, nicht aber die mathematische Formel und die konkrete Bewertungsmethode bekanntgegeben worden seien. Zudem sei die Plausibilität willkürlich bewertet und der Schwierigkeitsgrad n willkürlich festgelegt worden. Letztlich erweise sich auch die Ermittlung der Plausibilität anhand eines Skalar-Systems anstatt einer linearen Interpolation - für missbräuchlich. Auch diese Vorbringen sind unbegründet: • Die … AG hat in ihren Rechtsschriften die Grundsätze der Bewertung der quantitativen und qualitativen Plausibilität der Angebote mittels des offerierten Stundenaufwands einleuchtend und überzeugend dargelegt. Die Tatsache, dass nicht bereits in der Ausschreibung sämtliche Details der Bewertung genannt worden sind, ist rechtlich unbedenklich. Es entspricht geltender Gerichtspraxis, dass die Bewertungsmethoden für die einzelnen Zuschlagskriterien nicht bereits in der Ausschreibung offengelegt werden müssen (VGU U 10 65, mit Hinweisen). Dass aber die Plausibilität des Stundenaufwands als wichtiger Teilaspekt der Preisofferte mitzubewerten ist, liegt auf der Hand; denn andernfalls könnte des Preisangebot durch eine unrealistische Tiefhaltung des vorgesehenen Stundenaufwands manipuliert und der Wettbewerb verfälscht werden. Angesichts der beträchtlichen Unterschiede zwischen den eingereichten Angeboten scheinen tatsächlich gewisse Offerenten dieser Versuchung erlegen zu sein. Wie die Vergabebehörde im Übrigen zu Recht festhält, war die Gewichtung der Plausibilität mit 20% - im Vergleich zur Gewichtung des Angebotspreises mit 80% - allem Anschein nach zu tief angesetzt, um als Korrektiv effektiv gegen bewusst zu niedrig angesetzte Gesamtpreise wirken zu können. Das ist vorliegend indessen insofern zu vernachlässigen, als eine Korrektur der Gewichtung am Ausgang des Vergabeverfahrens - Zuschlag an die A. - nichts ändern würde. Beim Kriterium des Preises ist jedenfalls zu Recht nicht nur die Höhe des Angebots, sondern auch die Plausibilität des von den einzelnen Anbietern geschätzten Stundenaufwands bewertet worden. Eine Umgehung des Preiskriteriums (vgl. PVG 2002 Nr. 37) ist unter diesen Umständen auszuschliessen. • Insgesamt erweisen sich die von der … AG verwendeten Grundsätze für die Berechnung und die Bewertung der Plausibilität somit als sachlich nachvollziehbar und korrekt. Der Beschwerdeführerin gelingt hinsichtlich Berechnung der Plausibilität der erforderliche Nachweis nicht, dass die Schätzung der … AG (Grundangebot 65‘000 Stunden, Option 400‘000

Stunden) bereits dem Grundsatz nach mangelhaft ist. Eine lineare Skalierung der Plausibilität hat die … AG bei der Bewertung aus überzeugenden Gründen nicht vorgenommen, würde es sich doch sachlich nicht rechtfertigen lassen, einem quantitativ vollkommen unzureichenden Angebot noch Punkte zu erteilen. Es besteht daher kein Anlass, hier eine Korrektur vorzunehmen und der ganzen Bewertung eine andere Schätzung und einen anderen Schwierigkeitsgrad zugrunde zu legen. Im Weiteren ist auch die Benotung der Beschwerdeführerin zweifellos nicht willkürlich, so dass sich eine Korrektur ebenfalls nicht rechtfertigt. Die Vergabebehörde hat in ihren Rechtschriften ausführlich und nachvollziehbar begründet, aus welchen Gründen das beschwerdeführerische Grundangebot in der Plausibilität wohlwollend mit der Note 3.0 (ähnliche Stundenzahl wie C., keine zusätzlichen Kosten für Nebenkosten, prozentuale Verteilung des Aufwands auf Honorarkategorien für alle drei Phasen identisch) und in der Option mit der Note 0 (Unmöglichkeit der Realisierung der vorgesehenen Anlage mit dem vorgeschlagenen Stundengerüst, nicht plausibel) bewertet wurde. d) Die Beschwerdeführerin wendet im Übrigen ein, die Vergabebehörde habe auch die technischen Zuschlagskriterien nicht korrekt bewertet. Dieser Einwand ist ebenfalls nicht stichhaltig: • Bewertungskriterium 2.1 „Referenzen des Anbieters“: Die Argumentation der … AG betreffend unterschiedliche Behandlung der Referenzen innerhalb und ausserhalb Europa im Zusammenhang mit der Planung überzeugt. Die zur Planung gehörenden Bewilligungsverfahren seien in Europa sehr viel komplexer als ausserhalb, da in Europa sehr viel höhere Standards bezüglich Umweltschutz, Sicherheit, Qualität und Rechtsmittelmöglichkeiten Dritter gälten. Demgegenüber sei diese Differenzierung nicht angebracht im Zusammenhang mit der Projektrealisierung. Bei der Bewertung der Beschwerdeführerin musste daher ins Gewicht fallen, dass diese keine Planungserfahrung in Europa nachweisen konnte. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin nur ein Projekt als Referenz angeben konnte, das die Bereiche Bau und Elektromechanik abdecken konnte. Überhaupt kein Referenzobjekt konnte sie nennen, in welchem sie die Gesamtverantwortung (Planung und Ausführung) innegehabt hat. Insgesamt erscheint hier die Note 3 daher noch wohlwollend, auf jeden Fall aber nicht willkürlich. • Bewertungskriterium 2.2 „Organisation des Projektteams“: Die … AG begründet die Note 1.5 für die Beschwerdeführerin in ihrer Vernehmlassung überzeugend. Massgebend sei hier nicht nur der Bürostandort, sondern auch die Tatsache gewesen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine grosse IG handle, was einen enormen Koordinationsaufwand mit sich bringe. Zudem werden Vorbehalte bezüglich der personellen Besetzung einiger Stellen vorgebracht sowie die sprachlichen Defizite und die Tatsache angesprochen, dass das Thema Umwelt in der Organisation überhaupt nicht besetzt ist. Dass unter Berücksichtigung dieser Faktoren eine Note von 1.5 willkürlich ist, kann nicht behauptet werden.

• Bewertungskriterium 3.1 „Projektleiter des Planers“: Eine willkürliche Bewertung der Beschwerdeführerin durch die Vergabebehörde ist auszuschliessen, da die Notengebung von der … AG einleuchtend begründet wird: Der beschwerdeführerische Projektleiter … sei Tunnelbauer und kein Kraftwerkspezialist, und er verfüge über keine Erfahrung bei der Gesamtprojektleitung von Wasserkraftanlagen (Gesamtverantwortung). Daher ist die Note 2 korrekt. • Bewertungskriterium 3.2 „Verantwortlicher Anlagenbau“: Die … AG begründet die Note 3 für den Verantwortlichen der Beschwerdeführerin überzeugend damit, dass dieser in keinem seiner drei Referenzprojekte Planungserfahrung betreffend Erarbeitung von Bau- und Auflageprojekten bei Pumpspeicherwerken aufweise und keines der Referenzobjekte in Europa liege. Eine willkürliche Bewertung ist daher auszuschliessen. • Bewertungskriterium 3.3 „Verantwortlicher Untertagbau“: Die ungleiche Bewertung der beiden Verantwortlichen … und … begründet die Vergabebehörde sachlich nachvollziehbar mit der zusätzlichen Erfahrung von ersterem Verantwortlichen im Kavernenbau und der zusätzlichen Ausführungserfahrung. • Bewertungskriterien 3.4 „Verantwortlicher EM-Ausrüstung“, 3.6 „Verantwortlicher Stahlwasserbau“ und 3.7 „Verantwortlicher Hydraulik/Hydromechanik“: Auch die Bewertungen der betreffenden Verantwortlichen begründet die … AG nachvollziehbar und überzeugend. In der Ausschreibung sei auch die Verfügbarkeit als Kriterium für die Schlüsselpersonen bezeichnet worden sei; denn das Projekt werde voraussichtlich 10 Jahre dauern. Wegen des Alters sei die Verfügbarkeit der betreffenden Personen als schlecht einzustufen. Daran ändere auch der beschwerdeführerische Einwand nichts, die vorgesehenen Stellvertreter stellten die Kontinuität sicher. Denn für … sei ein 28-jähriger Stellvertreter vorgesehen und für … (lediglich beratende Tätigkeiten) ein 70-jähriger Stellvertreter. Die beschwerdeführerischen Einwände erweisen sich daher als unbegründet. Eine willkürliche Bewertung ist auszuschliessen. • Bewertungskriterium 3.8 „Chefbauleiter (Untertagebau)“: Die Gleichbehandlung von … (D.) und … (A.) begründet die Vergabebehörde wiederum einleuchtend (10 Jahre Berufserfahrung, Bauleitung). Gemäss Schreiben der Alp Transit San Gottardo SA verfügt der Verantwortliche der berücksichtigten IG über Erfahrungen als Bauleiter bei einem Grossprojekt (stellvertretender Chefbauleiter BL Bodio/Faido, Bauleitung Faido). Eine willkürliche Bewertung liegt damit nicht vor. e) Letztlich rügt die Beschwerdeführerin, sie sei auch in Bezug auf das Zuschlagskriterium 4 (Qualität des Angebots) nicht korrekt bewertet worden. Der Beschwerdeführerin gelingt indessen auch hier der Nachweis nicht, dass ihre Bewertung sachlich nicht vertretbar und damit willkürlich ist. Die

beschwerdegegnerischen Darlegungen zeigen vielmehr, dass die vorgenommene Bewertung nachvollziehbar und korrekt ist: • Bewertungskriterium 4.1 „Auftragsanalyse: Situationserfassung“: Die beschwerdeführerische Note 1 begründet die Vergabebehörde nachvollziehbar damit, dass sich die Situationserfassung auf eine reine Zusammenfassung der Ausschreibungsunterlagen beschränkt habe und keine eigenen und situationsbezogenen Einschätzungen bzw. Beurteilungen vorgenommen worden seien. • Bewertungskriterien 4.2 „Auftragsanalyse: Chancen/Risiken“ und 4.3 „Auftragsanalyse: Lösungsansätze“: Die vergebenen Noten 1 und 2 in den betreffenden Bereichen begründet die … AG wiederum einleuchtend. Die Beschwerdeführerin habe im Vergleich zu den Mitbewerbern nur einen relativ geringen Teil der wesentlichen Aspekte erkannt. Die Auftragsanalyse sei schwer verständlich, teilweise zusammenhangslos und weise diverse Ungereimtheiten und nicht nachvollziehbare Aussagen aus. Es sei geprüft worden, ob der Anbieter den Leistungsauftrag und den Leistungsumfang des Projekts … erkannt habe. Die Beschwerdeführerin habe weder den Leistungsauftrag noch den Leistungsumfang erkannt. • Bewertungskriterium 4.4 „Projektierungs- und Ressourcenplanung“: Hier begründet die … AG die Note 1 überzeugend mit den Widersprüchen zwischen dem Ressourceneinsatzplan und den im Angebot vorgesehenen Stunden. Für die ganze Phase Inbetriebsetzung (Phase 53) würden auch keine separaten Stunden angegeben, mit dem Verweis diese seien in Phase 52 enthalten. Trotzdem weise die D. auch für diese Phase nur halb so viele Stunden auf wie der nächsthöhere Anbieter. • Bewertungskriterium 4.5 „Präsentation“: Die beschwerdeführerische Note 2 wird nachvollziehbar damit begründet, dass die Präsentation in wesentlichen Teilen nicht durch eine Schlüsselperson erfolgt sei und die Struktur nicht den Vorgaben der … AG entsprochen habe. Teile der Präsentation seien zudem in Italienisch bzw. Französisch erfolgt. Entscheidend sei schliesslich gewesen, dass zu konkreten Fragen verschiedentlich lange Ausführungen gemacht worden seien, ohne die Fragen zu beantworten. 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die vorliegend zu beurteilende Auftragsvergabe nach den geltenden Regeln und entsprechend den in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Zuschlagkriterien erfolgt ist. Somit ist keine Rechtsverletzung ausgewiesen, die eine Aufhebung des Vergabeentscheides rechtfertigen würde. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Beschwerdeführerin. Eine aussergerichtliche Entschädigung an die nur ihre eigenen Wirtschaftsinteressen (ohne Rechtsanwalt) vertretende berücksichtigte Anbieterin als Beschwerdegegnerin 2 ist nicht geschuldet (Art.

78 Abs. 1 VRG). Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. In sinngemässer Anwendung von Art. 78 Abs. 2 VRG ist auch der Beschwerdegegnerin 1 als Vorinstanz und Vergabebehörde keine Parteientschädigung zuzusprechen, da diese im Submissionsverfahren in öffentlich-rechtlicher Funktion und hoheitlich tätig wurde. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 20‘000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 561.-zusammen Fr. 20'561.-gehen solidarisch zulasten der … S.p.A., der … SA, der … SA, der … SA und der … S.R.L. und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. Dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde noch hängig.

U 2011 22 — Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 03.12.2013 U 2011 22 — Swissrulings