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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 18.12.2012 U 2009 84

December 18, 2012·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·3,226 words·~16 min·7

Summary

Widerruf Niederlassungsbewilligung | Fremdenpolizei

Full text

U 09 84 1. Kammer URTEIL vom 19. Januar 2010 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Widerruf Niederlassungsbewilligung 1. a) …, geb. 1963, türkischer Staatsangehöriger, lebt seit 1979 in der Schweiz, wo er die Niederlassungsbewilligung erhalten hat. Im Jahre 1991 erfolgte der Familiennachzug seiner ersten Ehefrau, mit welcher er zwei Kinder hat. Die Ehe wurde im Jahre 2000 in der Türkei geschieden. Die elterliche Sorge über die Kinder in der Folge auf die Mutter … übertragen. b) Am 30. August 2002 heiratete der Beschwerdeführer die kroatische Staatsangehörige ... Aus dieser Ehe ist ein Sohn hervorgegangen. Ein im Oktober 2002 gestelltes Gesuch um Familiennachzug für seine Ehefrau wurde am 23. Oktober 2003 abgewiesen, weil die finanziellen Voraussetzungen wegen hoher Verschuldung des Gesuchstellers nicht erfüllt waren. c) Gleichentags leitete das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden (Amt) gegen ihn eine Aufenthaltsprüfung ein wegen Verschuldung (Betreibungen in der Höhe von insgesamt Fr. 174'152.60 sowie 18 Verlustscheine in der Höhe von Fr. 87'022.15) und wegen diverser strafrechtlicher Verurteilungen (Drohung, einfache Körperverletzung, Fahren ohne Führerausweis, Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, Checkbetrug, Kreditkartenmissbrauch, Freiheitsberaubung usw.). Mit Verfügung vom 17. Dezember 2004 drohte ihm das Amt den Widerruf der Niederlassungsbewilligung an, weil er seinen öffentlichrechtlichen und privatrechtlichen Verpflichtungen nicht rechtsgenüglich nachkomme. Es wies ihn zudem ausdrücklich darauf hin, dass ein erneutes Straffälligwerden

ebenso wie das Hinzukommen von weiteren Betreibungen oder Verlustscheinen die Ausweisung aus der Schweiz zur Folge hätten. Ebenso hielt es ihn an, den Abbau der aufgelaufenen Schulden nachzuweisen. d) Am 28. September 2007 beantragte … die Verlängerung der Kontrollfrist seiner Niederlassungsbewilligung. Im Zuge der nachfolgenden Überprüfungen zeigte es sich, dass sich im Vergleich zur Überprüfung im Jahre 2004 sowohl die Zahl der angehobenen Betreibungen als auch der Verlustscheine erhöht hatte. Der Gesuchsteller hielt dem entgegen, dass ihn keinerlei Verschulden an den Betreibungen treffe. Überdies habe er seinen Schuldenberg durch Lohnpfändungen von Fr. 251’702.-- auf Fr. 137'353.-abbauen und sein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erheblich steigern können. Mit Verfügung vom 20. Mai 2008 verlängerte das zuständige Amt die Kontrollfrist der Niederlassungsbewilligung unter gleichzeitigem Hinweis, dass die Überprüfung des Aufenthaltsstatus des Gesuchstellers noch nicht abgeschlossen sei, weil noch Abklärungen bei den Steuerbehörden anstehen würden. e) Mit Verfügung vom 30. Oktober 2008 widerrief das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden die Niederlassungsbewilligung von ... Es stellte sich auf den Standpunkt, dass der Gesuchsteller seinen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Zahlungsverpflichtungen nur äusserst liederlich nachkomme und er sich seit 2004 nur ungenügend um die Tilgung seiner aufgelaufenen Schulden bemüht habe. In den vergangenen 8 Jahren seien insgesamt 35 Verlustscheine in der Gesamthöhe von Fr. 112'196.15 gegen ihn ausgestellt worden. Diverse Forderungen würden zudem durch Lohnpfändung eingetrieben, ohne dass der Schuldenberg abgebaut worden wäre. Die Steuerrechnungen der Jahre 2005, 2006 und 2007 seien noch nicht bezahlt und im Vergleich zum Status 2004 seien zudem neue Betreibungen und Verlustscheine hinzugekommen. Dem Beschwerdeführer sei angesichts der konkreten Gegebenheiten auch eine Ausreise in sein Heimatland oder zu Ehefrau und Kind ohne weiteres zumutbar.

f) In seiner dagegen am 28. November 2008 beim Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden erhobenen Beschwerde machte … geltend, dass der Vorwurf der liederlichen Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen ungerechtfertigt sei. So seien die Steuern für das Jahr 2005 bezahlt und für jene der Jahre 2006 und 2007 hätte er eine Stundung und Ratenzahlungen vereinbaren können. Zudem habe er die Ratenzahlungen beim Betreibungsamt … erhöht. Aus dem Betreibungsregister vom 12. November 2008 gehe hervor, dass er nur noch mit acht Betreibungen verzeichnet sei. Seit März 2004 habe er das Total der Verlustscheine und der Betreibungen um Fr. 115'000.-- gesenkt. Eine Wegweisung sei unverhältnismässig und eine Ausreise nach Kroatien oder in sein Heimatland seien unzumutbar. g) Mit Verfügung vom 24./31. August 2009 wies das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden die Beschwerde ab. Dem Beschwerdeführer sei es - trotz des im Jahre 2004 angedrohten Widerrufs der Niederlassungsbewilligung - nicht gelungen, seine Schulden zu reduzieren. Vielmehr hätten sich diese gar noch weiter erhöht, und dies obwohl er ein steuerbares Einkommen von rund Fr. 104'300.-- (2006 und 2008) bzw. Fr. 101'600.-- (2007, provisorisch) aufgewiesen habe. Ein Vergleich des Betreibungsregisterauszuges vom 29. Oktober 2008 mit demjenigen vom 28. Juli 2009 zeige sodann, dass der Beschwerdeführer zwischen Februar 2004 und Juni 2009 lediglich zwei bescheidene Forderungen mittels Lohnpfändung getilgt habe; weitere Tilgungen seien nicht auszumachen. Auffallend sei auch, dass er bei der Steuerverwaltung erst im Juni 2008 ein Gesuch um Ratenzahlungen gestellt habe, obwohl es ihm möglich gewesen wäre, seine Steuerschulden früher zu tilgen. Erschwerend komme hinzu, dass seit Erlass der angefochtenen Verfügung bereits vier neue Betreibungen über Fr. 26'602.-- hinzugekommen seien. Der Vorwurf, dass der Beschwerdeführer seinen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen mutwillig nicht nachkomme, sei daher begründet. Offenbar sei er nicht ernsthaft gewillt, seine Schulden gemäss seinen Möglichkeiten zu begleichen bzw. zurückzuzahlen. Es komme hinzu, dass er gemäss Auskunft des Betreibungsamtes … seit Februar 2009 auch keine Ratenzahlungen mehr an das Betreibungsamt leiste. Sein

Verhalten sei daher als schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Ordnung in der Schweiz zu qualifizieren und der Widerrufstatbestand von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG auch daher erfüllt. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweise sich aber auch als verhältnismässig. Angesichts der hohen Verschuldung bestehe ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Ausweisung, wobei diesem mehr Gewicht zukomme, als dessen privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz. Zwar halte er sich bereits seit 1979 in der Schweiz auf, doch könne angesichts der dargestellten finanziellen Situation nicht von einer besonders intensiven und schützenswerten Integration gesprochen werden. Zudem halte er sich häufig über mehrere Wochen entweder ferienhalber oder geschäftlich in seinem Heimatland auf, wo er neben geschäftlichen auch soziale Kontakte pflege. Eine Wegweisung wäre auch daher nicht mit einschneidenden Konsequenzen verbunden. Seine Ehefrau und das Kind hielten sich in Kroatien auf, besässen gar keine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz, was ebenfalls für die Zulässigkeit der Ausweisung spreche. 2. Dagegen liess … am 7. Oktober 2009 beim Verwaltungsgericht frist- und formgerecht Beschwerde erheben mit den Anträgen, es seien die angefochtene Departementsverfügung (Ziff. 1) und die dieser zugrunde liegende Verfügung des Amtes für Polizeiwesen aufzuheben und es sei vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers abzusehen (Ziff. 2). Eventualiter sei der Beschwerdeführer gemäss Art. 96 Abs. 2 AuG zu verwarnen (Ziff. 3). Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und dem Beschwerdeführer zu gestatten, den Beschwerdeentscheid in der Schweiz abzuwarten (Ziff. 4). Er sei Kaufmann; als solcher kaufe er in der Schweiz und im angrenzenden Ausland diverse Warenposten, welche er dann wiederum in grossen Mengen an Kontaktpersonen verkaufe, die diese Waren ins Ausland exportieren würden. Seitens der Vorinstanzen seien seine Schuldensituation falsch dargestellt und die von ihm vorgelegten Beweise nicht korrekt gewürdigt worden. Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 8. Mai 2006 habe es zwischen 2001 und 2006 insgesamt 45 Betreibungen über Fr. 166'639.60, 28 offene Verlustscheine über Fr. 98'955.05 sowie eine Lohnpfändung gegeben, mit der Folge, dass einzelne Forderungen nach

Ablauf eines Jahres erneut in Betreibung gesetzt worden seien. Auch bei den offenen Verlustscheinen hätten ihn die Gläubiger periodisch wieder betrieben, um abzuklären, ob der Beschwerdeführer den Verlustschein zurückkaufen könne. Aus dem Betreibungsregisterauszug vom 12. November 2008 gehe hervor, dass nur noch Betreibungen im Umfange von Fr. 22'703.65, dafür aber Verlustscheine im Umfange von Fr. 112'196.15 bestanden hätten. Gemäss Auszug vom 18. September 2009 seien nun zwar fünf weitere Betreibungen in der Höhe von Fr. 28'276.80 hinzugekommen, drei von der Steuerverwaltung …, eine von der … und eine von der … AG. Hingegen seien Verlustscheine teilweise bezahlt worden, so dass noch Verlustscheine über Fr. 112’196.15 bestehen geblieben seien. Obwohl verschiedene Verlustscheine zurückgekauft worden seien, sei deren Löschung unterblieben. So beispielsweise jener der … über Fr. 57'376.10. Dieser Verlustschein sei schon vor langer Zeit durch eine Zahlung von Fr. 7'300.-und die Übereignung eines Grundstückes in der Türkei zu einem grossen Teil getilgt worden. Die Löschung dieses Verlustscheines sei dann aber unterblieben, weil die Filiale der Bank inzwischen aufgehoben und von der … übernommen worden sei. Die Verlustscheine der … GmbH und der … seien bereits in seinem Besitze und zwischenzeitlich auch gelöscht worden; ebenso jene des Bezirksgerichts … und des Kreisamtes … (total Fr. 1'213.60). Der Verlustschein der … habe sich als unbegründet herausgestellt und sei ebenfalls gelöscht worden. Im Juni 2008 habe er sodann mit der Steuerbehörde Ratenzahlungen vereinbaren können. Bis zum Erlass der Verfügung des Amtes für Polizeiwesen und Zivilrecht habe er die Raten pünktlich bezahlt, nachher sei ihm dies mangels Einkommen nicht mehr möglich gewesen, weil ihm mit dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung die Basis für seine Handelstätigkeit entzogen worden sei. Zwischenzeitlich habe er sodann die offenen Steuerrechungen beglichen, nachdem die noch nicht rechtskräftigen Veranlagungen widererwägungsweise herabgesetzt worden seien. Die Verlustscheine der Steuerbehörden seien zum Teil bereits abbezahlt. Per 2. Oktober 2009 habe er zudem einen Schuldenberater beigezogen, womit seine finanzielle Lage weiter habe verbessert werden können. So sei bereits für einen weiteren Verlustschein eine Abzahlungsvereinbarung getroffen worden. Im Zeitpunkt des Entscheides der angefochtenen Departementsverfügung

hätten lediglich noch Verlustscheine über Fr. 100'167.35 bestanden, womit aufgezeigt werden könne, dass er seine Schulden bereits vor dem Entscheid klar und drastisch verringert habe. Die im Juli 2008 eingeleiteten Betreibungen der … AG und der … AG seien ungerechtfertigt gewesen. So sei im Falle der … AG die Sühneverhandlung wohl durchgeführt, der Leitschein aber nicht prosequiert worden. Die … AG habe die Forderung gar nicht eingeklagt und die Forderung der Finanzverwaltung Graubünden sei in der Zwischenzeit getilgt worden. Auch daraus ergebe sich, dass er gar keine neuen Schulden mehr gemacht und die alten Schulden erheblich abgebaut habe. Damit sei er aber den Auflagen des Amtes für Polizeiwesen und Zivilrecht aus dem Jahre 2004 nachgekommen; von einer mutwilligen Nichteinhaltung der ihm obliegenden Verpflichtungen könne daher keine Rede sein. Angesichts des Beizugs des Schuldenberaters könne man auch davon ausgehen, dass er in Zukunft keine Schulden mehr machen werde. Mit der Wegweisung würde seine in der Schweiz aufgebaute selbständige Erwerbstätigkeit zerstört, zumal ihm weder bei einer Rückkehr in die Türkei noch bei einer Ausreise nach Kroatien zu seiner Ehefrau eine Aufrechterhaltung der bisherigen Geschäftstätigkeit möglich wäre. 3. Mit vorsorglicher Verfügung vom 15. Oktober 2009 wurde der Beschwerde in dem Sinne aufschiebende Wirkung zuerkannt, als der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Kanton Graubünden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht geduldet wurde. 4. Das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden liess Abweisung der Beschwerde beantragen. Es wies darauf hin, dass in der Zeit vom 28. Juli 2009 (massgebender Betreibungsregisterauszug) und dem 31. August 2009 (Mitteilung der Verfügung) bereits eine weitere Betreibung hinzugekommen sei und sich die Summe der offenen Verlustscheinforderungen um Fr. 17'329.90 auf Fr. 129'526.05 erhöht habe. Die Darstellung, wonach die Forderung der … (Fr. 57'376.10) durch eine angebliche Zahlung von Fr. 7'300.-- und eine Übereignung eines Grundstückes in der Türkei zu einem grossen Teil getilgt worden sei, erscheine als unglaubwürdig und sei auch nicht belegt. Fest stehe aber, dass

nicht die ganze Forderung getilgt sei. Bei den Verlustscheinen der … GmbH und der … habe es sich um bescheidene Forderungen gehandelt (Fr. 737.50 resp. 460.--), weshalb der Beschwerdeführer aus deren Tilgung auch nichts zu seinen Gunsten ableiten könne. Der Einwand, dass er erst im Juni 2008 mit den Steuerbehörden Ratenzahlungen vereinbart habe, weil er auf eine Reduktion der Rechnungen gehofft habe, sei unbehelflich. Es sei auch nicht nachvollziehbar, inwieweit ein Zusammenhang zwischen der Niederlassungsbewilligung und den Abzahlungsvereinbarungen bestanden haben könnte. Wenn zwischenzeitlich einzelne Veranlagungsverfügungen der Steuerverwaltung in Wiedererwägung gezogen worden seien, spiele dies keine Rolle, weil dies erst nach der Mitteilung der angefochtenen Verfügung geschehen sei. Im Übrigen habe es sich auf die Auskünfte der Steuerverwaltung verlassen dürfen. Inwiefern die Steuerschulden durch die Wiedererwägung reduziert worden seien, werde nicht dargetan. Selbst wenn die Verlustscheine der Steuerverwaltung bald abbezahlt worden sein sollten, werde nicht aufgezeigt, wie der Beschwerdeführer die privatrechtlichen Schulden zu tilgen gedenke. Augenfällig sei, dass er den Schuldnerberater erst nach Mitteilung der angefochtenen Departementsverfügung beigezogen habe. Der geltend gemachte Überblick über die Verlustscheine sei im Übrigen insofern unvollständig, als die Verlustscheine von … über Fr. 3'725.15, der … über Fr. 2'663.05 und der … über Fr. 3'607.75 fehlen würden. Hinsichtlich der geltend gemachten Tilgungen von Verlustscheinen wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen, diese nachzuweisen. Es habe sich jedenfalls auf die verschiedenen Auszüge des Betreibungsamtes und auf die Auskünfte der Steuerämter verlassen dürfen. Selbst wenn es zutreffen würde, dass seit 2007 keine neuen Betreibungen mehr dazugekommen wären, bliebe die Tatsache der hohen offenen Verlustscheine bestehen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer sein Gewerbe nicht auch vom Ausland aus betreiben sollte können. Bis dato habe er nicht dargetan, inwiefern es ihm bei einem steuerbaren Einkommen von über Fr. 100'000.-- nicht möglich gewesen sein sollte, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen bzw. die Schulden abzubauen. Es müsse jedenfalls davon ausgegangen werden, dass er auch zukünftig seinen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen werde.

5. In einem zweiten Schriftenwechsel ergänzten und vertieften die Parteien die von ihnen eingenommenen Rechtsstandpunkte. Der Beschwerdeführer legte ergänzend einen weiteren Betreibungsregisterauszug, datiert vom 26. Oktober 2009, ins Recht. Aus diesem ergebe sich, dass sich die offenen Forderungen aus den Verlustscheinen nur noch auf Fr. 50'653.70 belaufen würden und noch offene Betreibungen über Fr. 8'859.35 bestünden. Er habe sich also sehr wohl bemüht, die Schuldenlast zu reduzieren. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt bildet die Departementsverfügung vom 31. August 2009, mit welcher der vom Amt für Polizeiwesen am 30. Oktober 2008 verfügte Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und die damit einhergehende Wegweisung bestätigt worden ist. 2. a) Ausgangspunkt der sich vorliegend stellenden Fragen bildet eine frühere Verfügung des Amtes für Polizeiwesen Graubünden vom 17. Dezember 2004. Darin wurde dem Beschwerdeführer bereits die Ausweisung angedroht, falls er erneut straffällig werden würde oder weitere Betreibungen bzw. Verlustscheine gegen ihn registriert werden müssten und es ihm nicht gelinge, den Abbau seiner Schulden nachzuweisen. b) Vorweg bleibt festzuhalten, dass die Vorinstanz die für die Beurteilung der sich vorliegend mit dem streitigen Widerruf der Niederlassungsbewilligung (im früheren Recht noch als Ausweisung bezeichnet) stellenden Fragen massgebenden gesetzlichen Grundlagen und Voraussetzungen (vgl. Art. 63 Abs. 1 i.V. mit Art. 62 lit. a und b AuG) zutreffend dargelegt hat. Richtig ist auch, dass gemäss Art. 63 Abs. 2 AuG die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich seit mehr als 15 Jahren ordnungsgemäss in der Schweiz

aufgehalten hat, nur aus den in Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG und Art. 62 lit. b AuG aufgeführten Gründen widerrufen werden kann. Darauf kann verwiesen werden. Zu prüfen ist zum einen, ob der von der Vorinstanz angenommene Widerrufsgrund des Verstosses gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG erfüllt ist, und zum andern, ob sich die damit verbundene Wegweisung als verhältnismässig erweist. c) Der von der Vorinstanz zum erwähnten Widerrufsgrund zutreffend zitierten Lehre und Rechtsprechung, auf die verwiesen werden kann, lässt sich unschwer entnehmen, dass eine Verschuldung in bedeutendem Umfang einen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung darstellt, oder mit anderen Worten gesagt, dass der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG bereits durch blosse Schuldenmacherei erfüllt werden kann (vgl. das noch unter dem alten Recht zu Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG ergangene Urteil des Bundesgerichts 2C_375/2008 vom 5. November 2008). Vorliegend wurde bereits in der rechtskräftigen Verfügung des Amtes für Polizeiwesen Graubünden vom 17. Dezember 2004 festgehalten, dass auf Grund der massiven Überschuldung des Beschwerdeführers (41 Betreibungen in Höhe von insgesamt Fr. 174'152.60 sowie 18 Verlustscheine in der Höhe von Fr. 87'022.15), seiner liederlichen Zahlungsverpflichtungen wie auch seiner diversen strafrechtlichen Verurteilungen die Voraussetzungen für eine Ausweisung erfüllt und eine solche wohl auch verhältnismässig wäre. Um ihm die Möglichkeit zu geben, den angehäuften Schuldenberg abzubauen, beliess es das Amt für Polizeiwesen, im Sinne einer letzten Chance, bei der Androhung der Ausweisung. Es wies den heutigen Beschwerdeführer aber bereits damals im Sinne einer Auflage ausdrücklich darauf hin, dass dessen Ausweisung angeordnet werde, wenn er erneut straffällig werde, weitere Betreibungen bzw. Verlustscheine gegen ihn registriert werden müssten und/oder es ihm nicht gelinge, den Abbau seiner Schulden nachzuweisen. Wie sich nun dem Betreibungsregisterauszug vom 29. Oktober 2008 entnehmen lässt, stiegen die Anzahl Betreibungen auf nunmehr 52 in der Höhe von insgesamt Fr. 198'439.25 an; zudem resultierten 35 offene Verlustscheine über Fr. 112'196.15. Obwohl der Beschwerdeführer zumindest in den Jahren 2006 - 2008 über ein überdurchschnittliches Einkommen verfügte (mehr als Fr.

100'000.-- steuerbares Einkommen), welches ihm eigentlich namhafte Tilgungen ermöglichen und zudem den geschilderten Anstieg von Betreibungen und Verlustscheinen verhindern hätte sollen, hat er den in der erwähnten Verfügung 2004 aufgenommenen Auflagen offenkundig unzureichend Folge geleistet und in Kenntnis der förmlichen Androhung der Ausweisung weitere Schulden gemacht. Mit seinem Verhalten hat er letztlich aufgezeigt, dass er nicht ernsthaft gewillt war, seine Schulden gemäss seinen Möglichkeiten zu begleichen bzw. zurückzuzahlen, sondern ganz im Gegenteil liess er diese noch weiter ansteigen. Erst nach Einleitung des streitigen Widerrufsverfahrens, und mehrheitlich gar erst nach Mitteilung der angefochtenen Departementsverfügung hat er mit dem Zuzug eines Schuldnerberaters ernsthafte Anstrengungen zur Tilgung der grossen Schuldenlast unternommen. Daraus kann er nun aber vorliegend nichts mehr zu seinen Gunsten ableiten. Wie nämlich das Bundesgericht im oben erwähnten Urteil 2C_375/2008 unmissverständlich festgehalten hat, kommt solchen nach Einleitung des Widerrufsverfahrens getätigten Tilgungen keine massgebende Bedeutung mehr zu. Entsprechend steht vorliegend auch fest, dass die Voraussetzungen für den streitigen Widerruf der Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG offensichtlich erfüllt sind. d) Die damit einhergehende Wegweisung ist statthaft, wenn sie sich insgesamt betrachtet (Art. 96 Abs. 1 und 2 AuG) als verhältnismässig erweist. Diesbezüglich ist mit der Vorinstanz, auf deren zutreffenden ausführlichen Darlegungen und Feststellungen im angefochtenen Entscheid ohne weiteres verwiesen werden kann, und damit entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers, davon auszugehen, dass die Fernhaltemassnahme unbesehen der langjährigen beschwerdeführerischen Aufenthaltsdauer und der verspätet ernsthaft an die Hand genommenen Schuldensanierung durchaus verhältnismässig ist. So hat der Beschwerdeführer ohne Weiteres die Möglichkeit, seine Tätigkeit als Kaufmann von Kroatien, wo seine Ehefrau lebt, oder von der Türkei aus zu betreiben. Sodann ist angesichts der in der Sachverhaltszusammenfassung ausführlich geschilderten Gegebenheiten das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers

zweifellos weit grösser als sein persönliches Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz. Dies zeigt sich auch daran, dass seine Ausführungen in den Rechtsschriften eine Einsicht in die Unrechtmässigkeit seiner langjährigen Schuldenmacherei vermissen lassen. Hinzu kommt aber auch, dass bei ihm angesichts seiner Schuldensituation - trotz Aufenthaltes in der Schweiz seit 1979 - auch nicht von einer besonderes intensiven und schützenswerten Integration gesprochen werden kann (Urteil des Bundesgerichtes 2C_375/2008 vom 5. November 2008). Mit seinen diversen Einwendungen vermag er nicht durchzudringen. Die Vorinstanz hat bei dieser Sach- und Rechtslage zu Recht das Übergewicht des öffentlichen Interesses und die Verhältnismässigkeit der Wegweisung des Beschwerdeführers bejaht. Nachdem er bereits im Jahre 2004 mit rechtskräftiger Verfügung verwarnt und auf die Folgen weiterer Widerhandlungen (Ausweisung bzw. nunmehr Wegweisung) hingewiesen worden ist, besteht auch kein Raum mehr für eine weitere Verwarnung i.S. von Art. 96 Abs. 2 AuG. e) Die Beschwerde erweist sich als vollumfänglich unbegründet und ist daher abzuweisen. 3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des Beschwerdeführers. Für die Zusprechung einer Parteientschädigung an die Vorinstanz besteht, weil diese in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat, kein Anlass. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1’500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 333.-- Zusammen Fr. 1'833.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. Die dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde am 6. Oktober 2010 gutgeheissen und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen (2C_273/2010).

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