Skip to content

Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 24.06.2009 U 2009 2

June 24, 2009·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·4,896 words·~24 min·8

Summary

Verkehrsmassnahmen | Strassenrecht

Full text

U 09 2 + 12 1. Kammer URTEIL vom 24. Juni 2009 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Verkehrsmassnahmen 1. a) Mit Verfügung vom 29.09.2008 hatte der Gemeindevorstand … für den Strassenbereich „Via A./Via B.“ folgende Signalisationsänderung bzw. Verkehrsmassnahme beschlossen: Das bisherige Einbahn-Verkehrsregime auf der Via A. werde aufgehoben und im Bereich der Fussgängertreppe sollte eine Barriere (Schranke) erstellt werden, wodurch die Strassenstücke ab Via B. und Via M. neu als Sackgasse ausgestaltet sein sollten. b) Dagegen erhoben verschiedene Grundeigentümer, u.a. auch die Stockwerkeigentümergemeinschaft (StWEG) ... (Parzelle Nr. 168), bei der Gemeinde Einsprache. Letztere beantragte, dass die Barriere vor der Talstation der ...bahn auf der Via A. vor Parzelle Nr. 1036 angebracht werde. Die Via B. und die Via M. seien nicht als Sackgasse zu signalisieren. Der vorgesehene Standort für die Barriere sei sehr ungünstig, weil sich dort bei Stosszeiten Autokolonnen bildeten, womit die Zufahrt zum ... erschwert oder gar verunmöglicht würde. Zudem müssten die Autolenker mühsam wenden und mit Gegenverkehr die Via B. zurückfahren. Auf der Parzelle Nr. 1036 befinde sich ausserdem der Sammelplatz für die Kinderskischule, weshalb dort auch ein Sicherheitsproblem entstehe. An seiner Sitzung vom 10.11.2008 behandelte der Gemeindevorstand die Einsprachen. Den Anliegen der Einsprecher kam der Vorstand mit seinem Entscheid vom 28.11.2008 insoweit entgegen, als die Via A. ab der geplanten Barriere wie bisher als Einbahnstrasse geführt und signalisiert werde. Im Übrigen wies er die Einsprachen ab.

2. Hiegegen liess die StWEG ... am 12.01.2009 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (Verfahren U 09 2) erheben, mit den Anträgen um Feststellung, dass der Einspracheentscheid vom 28.11.2008 nichtig sei und die Angelegenheit zur Durchführung des gesetzlich vorgesehenen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen sei (Ziff. 1). Eventuell sei der Gemeindevorstandsbeschluss vom 10.11.2008 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, auf die Errichtung einer Barriere auf der Via A. zu verzichten (Ziff. 2). Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Kantone laut Art. 3 Abs. 2 SVG befugt seien, für bestimmte Strassen Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs zu erlassen. Der Kanton könne diese Kompetenz den Gemeinden übertragen. Im Kanton Graubünden sei dazu die Ausführungsverordnung zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr (GAVzSVG) geschaffen worden. Diese Verordnung sei zwar auf den 01.01.2009 durch das neue Einführungsgesetz zum Strassenverkehrsgesetz (EGzSVG) abgelöst worden. Für den vorliegenden Fall gelte aber noch die alte Ordnung. Art. 13 GAVzSVG sehe vor, dass der örtliche Verkehr durch Gemeindevorschriften geregelt werden könne, wobei Vorschriftssignale (inkl. Abänderung) durch das Justizund Polizeidepartement zu genehmigen seien. Dabei scheine es klar, dass diese Genehmigung bereits vor der Publikation und öffentlichen Auflage einzuholen sei. Vorliegend sei weder für die vorgesehene Signalisationsänderung noch für die Barriere die Genehmigung des Justizund Polizeidepartements eingeholt worden. Weil der gesetzliche Verfahrensweg nicht eingehalten worden sei, erweise sich der Einspracheentscheid als nichtig. Die Publikation und die öffentliche Auflage des geplanten Verkehrsregimes seien erst zulässig, wenn die Genehmigung des Kantons vorliege. Das gelte auch für die geplante Barriere, welche gleich wirke wie ein Fahrverbot. Die Gemeinde sei offenbar der Ansicht, bei der Barriere handle es sich nur um ein Verkehrshindernis im Sinne von Art. 4 SVG. Das treffe aber nicht zu, die Barriere sei vielmehr eine Verkehrsbeschränkung nach Art. 3 Abs. 4 SVG. Das Erstellen der Barriere sei aber auch aus materiellen Gründen unzulässig, weil damit über das Ziel hinausgeschossen werde. Gemäss Art. 107 Abs. 5 SSV seien

Verkehrsanordnungen derart auszugestalten, dass der gewünschte Zweck mit den geringsten Eingriffen erreicht werde. Die Massnahme müsse also geeignet und zweckmässig sein. Sinn und Zweck des neuen Verkehrsregimes sei eine Verkehrsberuhigung rund um die Talstation der ...bahn. Es soll der Suchverkehr und das Wildparkieren verhindert werden. Durch die geplanten Fahrverbote, von denen die Anwohner und Zubringer nicht betroffen wären, würde eine solche Verkehrsberuhigung durchaus erzielt. Dazu brauche es aber die zusätzliche Erstellung der Barriere nicht. Durch die Zweiteilung der Via A. und die Abgabe von Handsendern zur Bedienung der Barriere an die Eigentümer im nordöstlichen Teil (Mieter und Eigentümer der Liegenschaften Nr. 165 und 166) würde eine rechtsungleiche Behandlung geschaffen. Die im oberen, nordöstlichen Teil der Via A. vorgesehene Einbahnregelung sei praktisch nicht durchsetzbar. Besucher und Lieferanten müssten nämlich auch mit einem Handsender ausgestattet werden, da diese andernfalls gezwungen wären, die Einbahnstrasse in der falschen Richtung zu befahren. Eine Sackgasse könne nicht als Einbahnstrasse ausgestaltet werden. Mit dem Erlass von Fahrverboten könne der angestrebte Zweck ohne weiteres erreicht werden, es brauche dafür keine Barriere. Die StWE ... müssten beim neuen Regime im Gegenverkehr über die Via A. und Via B. auf die Hauptstrasse zurückfahren. Das schaffe für die Automobilisten und Fussgänger neue Gefahren, zumal die Strasse kein Trottoir aufweise. Die Einfahrt in die Hauptstrasse über die Via B. sei im Übrigen nur talwärts erlaubt. Wenn sie die Via B. bergwärts verlassen wollten, müssten sie zuerst bis zum nächsten Kreisel talwärts fahren. 3. In der Vernehmlassung beantragte die Gemeinde (Vorinstanz) betreffend Verkehrsbeschränkungen, dass das Gesuch um Feststellung der Nichtigkeit abzuweisen sei, im Übrigen sei darauf nicht einzutreten (Ziff. 1). Betreffend den baulichen Massnahmen (Barriere) wurde ebenfalls Abweisung, evtl. Nichteintreten, beantragt (Ziff. 2). Bezüglich des Verfahrens zum Erlass von Verkehrsanordnungen gemäss Art. 3 SVG bzw. Art. 10 Abs. 5 GAVzSVG existiere ein Merkblatt der Kantonspolizei. Die Vorinstanz habe sich präzise an dieses Merkblatt gehalten. Zuerst sei der Beschluss des Gemeindevorstands betreffs Änderung des Verkehrsregimes erfolgt

(06.10.2008), dann habe man die beschlossene Massnahme publiziert, sodann seien die Einsprachen behandelt und die Entscheide mitgeteilt worden. Dies jeweils mit dem Hinweis, dass nach der erneuten Publikation im Kantonsamtsblatt abermals die Möglichkeit für die Erhebung von Einsprachen bestünde. Schliesslich habe man beim Kanton auch noch das Genehmigungsgesuch für das beschlossene Verkehrsregime gestellt. Das Verfahren gehe nun so weiter, dass das JPSD die Verkehrsanordnungen genehmigen müsse. Diese Genehmigung werde dann im Kantonsamtsblatt publiziert und gegen diesen Genehmigungsentscheid könne dann (neu) beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Wenn die Beschwerdeführerin geltend mache, der Entscheid des Gemeindevorstands vom 28.11.2008 sei nichtig, weil es der Vorstand unterlassen habe, vorgängig die Genehmigung des JPSD einzuholen, so stütze sie sich fälschlicherweise auf das neue Verfahren nach Art. 7 Abs. 1 und 2 EGzSVG, das vorliegend aber noch nicht anwendbar sei. Art. 25 Abs. 5 GAVzSVG sehe eben noch die nachträgliche Genehmigung vor. Soweit vorliegend die beschlossenen Verkehrsmassnahmen gemäss SVG materiell beanstandet würden, sei darauf nicht einzutreten. Sollte das Verwaltungsgericht zum Schluss kommen, dass, wie die Beschwerdeführer meinten, die Barriere als Verkehrsanordnung laut Art. 3 Abs. 4 SVG zu beurteilen sei, so wäre auch in diesem Punkte auf die Beschwerde nicht einzutreten. Indessen sei diese Barriere nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesrates weder als Verkehrshindernis nach Art. 4 SVG noch als Verkehrsbeschränkung nach Art. 3 Abs. 4 SVG zu qualifizieren. Unter Verkehrshindernisse nach Art. 4 SVG fielen nur vorübergehende Hindernisse (ZBl 85 [1984] S. 277), was hier nicht der Fall sei. Im gleichen Urteil habe das Bundesgericht ausdrücklich festgehalten, dass mit einer bestimmten baulichen Gestaltung der Strassenanlage das gleiche Ziel verfolgt werden könne wie mit Verkehrsbeschränkungen nach Art. 3 Abs. 4 SVG. Darin liege jedoch keine unzulässige Umgehung der bundesrechtlichen Vorschriften über den Strassenverkehr. Den Kantonen stehe es vielmehr frei, die ihnen zweckmässig erscheinenden Mittel zu wählen, um den angestrebten Erfolg zu erreichen. Ergriffen sie dabei bauliche Massnahmen, so sei allein das kantonale Strassenbaurecht anwendbar. Der Bundesrat sei dieser

Rechtsauffassung in VPB 634 [1999] Nr. 55, E. 4a uneingeschränkt gefolgt. Bauliche Massnahmen an Strassen würden in der Lehre als Realakte qualifiziert, die nachträglich angefochten werden könnten. Allerdings habe die Vorinstanz die Erstellung der Barriere in einer anfechtbaren Allgemeinverfügung erlassen. Der hinter der geplanten Barriere liegende Teil der Via A. bilde eine im Eigentum der Anstösser liegende Privatstrasse, an der keine Dienstbarkeiten zugunsten der Vorinstanz bzw. der Öffentlichkeit bestünden. Auch die Beschwerdeführerin verfüge über keine entsprechende Dienstbarkeit. Aufgrund der bestehenden Fahrverbote dürften die Via A. und die Via B. an sich schon heute nur von Anwohnern und Lieferanten befahren werden. Vor allem im Winter würden diese Strassen jedoch regelmässig als Schleichweg, als Abstellplatz und Zubringer zur ...bahn genutzt. Mit dem neuen Verkehrsregime könne der Personenumschlag für die ...bahn optimiert werden, indem der B. Parkplatz als Umschlagsplatz ausgestaltet werde und folglich dort die Fahrzeuge kurz anhalten könnten, um die Gäste aussteigen zu lassen. Anschliessend könnten die Fahrzeuge im Kreisverkehr wenden und wieder zurückfahren. Zu diesem Zwecke würden auf dem B. Parkplatz vier Abstellplätze aufgehoben. Die Beschwerdeführerin könne ihre Zufahrtsstrasse in beide Richtungen befahren. Das Befahren der dahinterliegenden Privatstrasse werde aber durch die Schranke verunmöglicht, wodurch der bestehende, indes von niemandem beachtete Rechtszustand durchgesetzt werde. Bloss die Eigentümer der Parz. 165, 166, 1768, 1038, 1039 und 1040 könnten die neue Schranke passieren. Diese Privatstrasse dürfe nur im Einbahnverkehr befahren werden, womit die betroffenen Eigentümer einverstanden seien. Aus dem Gesagten ergebe sich ohne Weiteres die Rechtmässigkeit der neuen Schranke. Das angestrebte Ziel könne zwar auch mit einem generellen Fahrverbot realisiert werden. Das Bundesgericht habe aber entschieden, dass es im Ermessen der Gemeinwesen liege, ob sie eine Verkehrsbeschränkung mittels Verbot oder baulicher Massnahmen erreichen wolle (ZBl 85 [1984] S. 278). Anhand der bisherigen Erfahrungen müsse die Vorinstanz damit rechnen, dass ein blosses Fahrverbot verbreitet missachtet würde. Demnach müsste ein grosser Kontrollaufwand geführt werden, um das Verbot durchzusetzen. Deswegen habe man sich für die Schrankenlösung entscheiden.

4. In ihrer Replik liess die Beschwerdeführerin ausführen, dass es sich vorliegend nicht um eine bauliche Massnahme zur Verbesserung der Verkehrssicherheit, sondern um ein faktisches Fahrverbot handle. Es handle sich somit eindeutig um eine Verkehrsbeschränkung im Sinne von Art. 3 Abs. 3 SVG oder sonst zumindest um eine Beschränkung nach Art. 3 Abs. 4 SVG. Die Vorinstanz verhalte sich widersprüchlich, wenn sie sich auf den Standpunkt stelle, dass das Verwaltungsgericht nicht auf die Beschwerde eintreten könne, wenn es zum Schluss gelange, es handle sich bei der Schranke um eine Verkehrsanordnung im Sinne des SVG. Die Vorinstanz habe die Beschwerdeführerin an das Verwaltungsgericht verwiesen, so dass sie gezwungen gewesen seien, Beschwerde zu erheben. Die mit der Barriere verbundene Beschränkung des Verkehrs komme einer Entwidmung der Strasse und damit einer Änderung des kommunalen Erschliessungsplanes gleich. Die Via A. sei im kommunalen Erschliessungsplan als Erschliessungsstrasse eingetragen. Die Änderung des generellen Erschliessungsplanes könne nur über eine Volksabstimmung erfolgen. Wenn das Befahren einer Strasse vollständig oder zeitlich beschränkt untersagt werden solle, dann müsse dies auf dem Wege einer Signalisationsänderung erfolgen. Es sei nicht Sache der Vorinstanz, auf Kosten der Allgemeinheit das Nichtbefahren von privaten Grundstücken mit Barrieren zu verhindern. Wenn schon, müssten die privaten Eigentümer eine Schranke auf eigene Kosten erstellen. Die privaten Eigentümer hätten indessen gar keine Handhabe, den Zugang zu ihren Grundstücken zu beschränken; denn diese private Quartierstrasse werde bereits seit Jahren durch Dritte befahren und sie figuriere auch im kommunalen Strassenerschliessungsplan. Sie sei dem Gemeingebrauch gewidmet, so dass sie keiner privatrechtlichen Dienstbarkeit bedürfe. Im Rahmen des Einspracheverfahrens habe die Vorinstanz die Signalisation so geändert, dass bei der Einfahrt von der Hauptstrasse in die Via A. der Zusatz „Zubringer gestattet“ nicht mehr vorgesehen sei. Darüber seien die Einsprecher aber im Rahmen des Verfahrens nicht informiert worden, womit das rechtliche Gehör verletzt worden sei. Diese Anpassung sei offensichtlich erfolgt, um dem Argument der Beschwerdeführerin der praktischen Undurchführbarkeit der Verkehrsregelung den Wind aus den

Segeln zu nehmen. Nach Sachdarstellung der Vorinstanz dienten die Massnahmen der Verkehrsberuhigung im Bereich ...bahn. Man habe dies aber mit völlig ungeeigneten Mitteln angestrebt. Wer sich nicht durch ein Fahrverbot anhalten lasse, werde dies auch nicht durch eine Barriere tun, die unmittelbar vor der ...bahn stehe. Man müsste eine solche Barriere direkt ab der Hauptstrasse aufstellen. Offenkundig gehe es hier nur um die Wahrnehmung von gewissen Eigentümerinteressen. Ein solches Verhalten sei willkürlich. Wenn das bestehende Verkehrsregime mit einem Fahrverbot nach dem B. Parkplatz ergänzt und die Polizei konsequent kontrollieren würde, dann würde es keine weiteren Massnahmen brauchen. Die vorgesehene Barriere solle verhindern, dass die Anwohner über die Grundstücke …, …, … und … fahren. Dies sei willkürlich und verletze das Gleichheitsgebot. 5. In ihrer Duplik hielt die Vorinstanz dem entgegen, dass sie sicherheitshalber das Verfahren betreffend die Schranke doppelt geführt habe. Einmal habe sie die Schranke selbst genehmigt, anderseits habe sie die Schranke auch in das SVG-Verfahren einbezogen. In der SVG-Publikation vom 06.10.2008 sei diese Schranke ausdrücklich erwähnt worden. Im Anschluss daran sei die gesamte neue Verkehrsregelung (inkl. Schranke) zur Genehmigung an das Departement weitergeleitet worden und dieses habe die Verkehrsreglung ausdrücklich inkl. Barriere genehmigt und publiziert. Falls also das Gericht zum Schluss gelange, dass die Schranke verfahrensrechtlich als Verkehrsanordnung nach SVG zu qualifizieren sei, müsste über deren Rechtmässigkeit im Rahmen der zweiten Beschwerde (Verfahren U 09 12) entschieden werden. Es treffe zu, dass die Vorinstanz wegen der Einsprachen das vorgesehene Verkehrsregime punktuell abgeändert habe. Die Änderungen seien den Einsprechern jedoch auch mitgeteilt worden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege daher nicht vor. Eine nochmalige öffentliche Auflage der Massnahmen sei indes nicht nötig gewesen, da es sich hier nicht um ein eigentliches Einspracheverfahren, sondern um ein Einwandverfahren gehandelt habe. (Regierungsentscheid 14.09.2004 in ZGRG 4/04, S. 192 f.). Zutreffend sei der Einwand der Beschwerdeführerin, dass bereits heute nach dem B. Parkplatz ein Fahrverbot bestehe. Die

Aufnahme eines Strassenstücks in den Generellen Erschliessungsplan (GEP) bedeute nicht, dass dieser Abschnitt von der Allgemeinheit befahren werden dürfe (PVG 2000 Nr. 50). Eine Widmung zum Gemeingebrauch liege nicht vor. Bevor die Vorinstanz ein Grundstück dem Gemeingebrauch widmen könne, müsse es zuerst die Zustimmung der Eigentümer einholen oder diesen eine entsprechende Eigentumsbeschränkung auferlegen. 6. Am 28.11.2008 hatte der Gemeindevorstand … das kantonale Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit (DJSG) um Genehmigung des Beschlusses vom 29.09.2008 zur Einführung von Verkehrsbeschränkungen ersucht, worauf das DJSG die vorgesehenen Massnahmen (inkl. vollautomatischer Barriere am strittigen Ort) am 19.01.2009 genehmigte. Der Genehmigungsbeschluss wurde publiziert mit Hinweis auf die Anfechtungsmöglichkeit innert 30 Tagen an das Verwaltungsgericht. 7. Dagegen liess die StWEG ... am 24.02.2009 ebenfalls frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben (Parallelverfahren U 09 12) mit den Anträgen um Aufhebung der genehmigten Verkehrsbeschränkung; evtl. sei die Verkehrsbeschränkung folgendermassen zu verfügen: Es sei auf der Via B., ab Haus Nr. 7 (Gemeindepolizei) ein Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder zu erstellen (Sig. 2.14). Von diesem Verbot seien Anwohner, Hotelbusse und Lieferanten auszunehmen“. Bei den geplanten Massnahmen handle es sich um funktionelle Verkehrsbeschränkungen nach Art. 3 Abs. 4 SVG. Die Massnahmen verstiessen gegen den Grundsatz der Zweckmässigkeit. Bis anhin werde der Verkehr dort einspurig über die Via A. geführt. Neu sollen die Verkehrsteilnehmer bei der Liegenschaft der Beschwerdeführerin nicht mehr weiterfahren können und deshalb gezwungen sein, dort ein Wendemanöver zu vollziehen, für das gar kein Raum zur Verfügung stehe. Die Via A. sei als Einbahnstrasse ausgestaltet und für den Gegenverkehr absolut ungeeignet. Die Strassenbreite betrage mehrheitlich 3.5 m, was ein Kreuzen von Fahrzeugen nicht zulasse. Es bestehe eine Ausweichstelle, deren Benützung aber für Fussgänger und andere Verkehrsteilnehmer eine zusätzliche Gefahrenquelle schaffe. Vom Fahrverbot ausgenommen wären Anwohner,

Hotelbusse und Lieferanten. Es wäre aber nicht zu vermeiden, dass auch Hotelbusse ohne Handsender bis zur Barriere fahren würden. Diesen wäre aber ein Wendemanöver dort nicht möglich. Das gleiche gelte für Lieferanten mit Lastwagen. Die geplante Signalisation des Verkehrs sei auch nicht verhältnismässig, da die Ziele der Verkehrsberuhigung auch ohne Einführung des Gegenverkehrs und ohne Zweiteilung der Via A. erreicht werden könnten. Die Sperrung stehe auch nicht im öffentlichen Interesse. Die Anwohner der Via B. und Via A. hätten zwar ein Interesse daran, dass Benutzer der ...bahn nicht durch das Quartier fahren. Es bestehe aber kein öffentliches Interesse daran, die Via A. im Gegenverkehr zu nutzen, da dadurch die Verkehrssicherheit erheblich gefährdet würde. Durch die Zweiteilung der Via A. werde eine rechtsungleiche Behandlung geschaffen, da die Eigentümer …, …, … und … sowie die Mieter in den Liegenschaften Nr. 165 und 166 zulasten der Anstösser vor der Barriere entlastet würden. Die Vorinstanz verletze mit der geplanten Verkehrsführung und ihrer Begründung das Willkürverbot. Es bestehe ein offensichtlicher Widerspruch zwischen der gegen aussen kundgegebenen Motivation für die neue Signalisation und dem eigentlichen Zweck der neuen Verkehrsführung. 8. In der Vernehmlassung beantragte das DJSG die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurden lediglich allgemeine Erläuterungen zur Problematik gemacht. 9. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Vorinstanz ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Es treffe nicht zu, dass die Via A. nur 3.5 m breit sei, womit ein Kreuzen durchaus möglich sei. Bis auf eine Verengung auf einer Länge von rund 10 m weise die Strasse durchgehend eine Breite zwischen 4.5 und 5 m auf. Bei einer solchen Strassenbreite sei ein Kreuzen zwischen Personenwagen problemlos möglich. Selbst ein Lastwagen könne mit einem Personenwagen kreuzen. Auch Warenlieferungen führten zu keinen Problemen; denn diese erfolgten in der Regel mit leichten Lieferwagen, welche ohne Weiteres wenden könnten. Die Anlieferung mit schweren Lastwagen sei eine seltene Ausnahme. Für diese sei aber ein Rückwärtsmanöver problemlos möglich. Zudem sei der

Polizeiposten bloss 70 m entfernt und die Polizei könnte die Schranke für einzelne grosse Lastwagen öffnen. Der Gegenverkehr funktioniere überdies problemlos. Wenn auf dem privaten Teil der Via A. ein Fahrrecht zugunsten der Öffentlichkeit bestünde, könnte man eine alternative Verkehrsführung prüfen. Solche Fahrrechte der südlich situierten Anwohner oder der Öffentlichkeit bestünden aber nicht. Die Vorinstanz müsste sich diese Fahrrechte zuerst auf dem Enteignungsweg beschaffen. Eine derartige Enteignung stehe für die Vorinstanz jedoch nicht zur Diskussion. Mit dem neuen Verkehrsregime solle eine für alle Betroffenen (Anstösser/Passanten/Benutzer ...bahn) bessere Lösung geschaffen werden. 10. Am 18.06.2009 führte eine Delegation des Verwaltungsgerichts (1. Kammer) einen Augenschein vor Ort durch, an welchem von Seiten der Beschwerdeführerin der Verwalter der „StWEG ...“ in Begleitung des gemeinsamen Rechtsanwaltes anwesend war. Die Gemeinde war durch ihren Baufachchef, den Gemeindepolizisten und die Gemeindekanzlistin sowie deren Anwalt vertreten. Überdies war ein Vertreter des DJSG bzw. der Kantonspolizei Graubünden zugegen. Allen Beteiligten wurden dabei an zwei verschiedenen Standorten (Stao 1: Auf der Via A. vor Tiefgarage zur Parz. 168 bzw. unweit Eingang ...bahn; Stao 2: Auf der Via B. vor Polizeigebäude, Haus Nr. 7) die Gelegenheit geboten, sich direkt vor Ort nochmals mündlich zur ganzen Streitsache (wie neues Verkehrsregime; Standort Barriere; Manövrierflächen; Strassenbreiten; Gefahrenpotential für Skisportler usw.) eingehend und umfassend zu äussern, wovon alle Parteien sachdienlich Gebrauch machten. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerdeverfahren U 09 2 und U 09 12 werden zusammengelegt und in einem Urteil entschieden, weil die Parteien fast identisch sind und die sich stellenden Sach- und Rechtsfragen im Gesamtkontext dieselben sind, was eine Vereinigung der zwei Verfahren aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt (vgl. Art. 6 lit. a VRG).

2. Mit Hauptbegehren (im Verfahren U 09 2) beantragte die Beschwerdeführerin die Feststellung der Nichtigkeit der Verfügung des betreffenden Gemeindevorstands vom 28.11.2008, da dieser das gesetzlich vorgeschriebene Administrativverfahren nicht eingehalten habe, indem der angefochtene Entscheid ergangen sei, bevor die Genehmigung des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden (DJSG) sowie die dafür erforderliche Zustimmung der Kantonspolizei Graubünden (Kapo) vorgelegen habe. Zu diesem Einwand gilt es vorweg festzuhalten, dass sich die Parteien zumindest darin einig sind, dass vorliegend (noch) nicht das am 01.01.2009 in Kraft getretene Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr (EGzSVG) anwendbar ist, sondern nach der dort geregelten Übergangsordnung (Art. 23 EGzSVG) eben gerade noch die bis zum 31.12.2008 gültige Ausführungsverordnung zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr (GAVzSVG) zur Anwendung kommt. In der zitierten Übergangsbestimmung heisst es nämlich ausdrücklich, dass bereits hängige Verfahren auch nach dem Inkrafttreten des EGzSVG stets noch nach bisherigen Recht behandelt würden. Das GAVzSVG enthält jedoch selbst gerade keine schlüssige Antwort auf die Frage, ob die Genehmigung des Kantons vor der Beschlussfassung der Gemeinde oder eben erst nachher einzuholen sei. Das neue, hier allerdings noch nicht anwendbare Recht schreibt in Art. 7 Abs. 2 EGzSVG vor, dass die Genehmigung vorgängig einzuholen sei. Im konkreten Fall hat sich die Vorinstanz nun auf das offizielle Merkblatt der Kantonspolizei (Stand März 2007) verlassen, worin das Vorgehen beim Erlass von Verkehrsbeschränkungen im Detail dargestellt wird und wo auch unmissverständlich festgehalten ist, dass das Genehmigungsgesuch an das JPSD nach Abschluss des kommunalen Verfahrens einzureichen sei. Dies entsprach offensichtlich auch der bis zum 31.12.2008 (GAVzSVG) gültigen Praxis des JPSD, so dass das Vorgehen der Vorinstanz in verfahrensrechtlicher Hinsicht eben auch zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Mit ihrem Einwand betreffend Nichtigerklärung der Verfügung vom November 2008 wegen Missachtung des gesetzlichen Administrativverfahrens dringt die Beschwerdeführerin somit nicht durch.

3. a) Materiell stellt sich zunächst die Frage, ob es sich bei der vorgesehenen Schranke um eine bauliche Massnahme handle, die ausserhalb des SVG- Verfahrens bewilligt werden kann, oder ob es sich statt dessen um eine Verkehrsanordnung nach SVG handelt, für die das ordentliche Bewilligungsund Genehmigungsverfahren gemäss Art. 3 SVG einzuhalten ist. Vorliegend wurde die Qualifikation dieser Rechtsfrage und damit auch die Brisanz ihrer Entscheidung bisher offen gelassen, da die Vorinstanz vorsichtshalber für die geplante Verkehrsschranke beide Verfahren durchlaufen hat. Die Vorinstanz hat nämlich einerseits jene Barriere in der Verfügung vom 28.11.2008 selber bewilligt (betrifft: Verfahren U 09 2), sie hat anderseits dieselbe Verkehrsschranke (inkl. neuem Verkehrskonzept für den erwähnten Dorfteil) dann aber auch noch zum Gegenstand des Genehmigungsgesuchs an das JPSD gemacht, welches die Schranke samt neuem Verkehrsleitsystem am 19.01.2009 ausdrücklich genehmigte (betrifft: Verfahren U 09 12). Der abschliessende Entscheid, ob es sich hier bezüglich Verkehrsschranke also um eine bauliche Massnahme ohne Berührung zum SVG, um eine Verkehrsanordnung nach Art. 3 SVG oder gar um ein Verkehrshindernis nach Art. 4 SVG handelt, ist damit aber letztlich rein akademischer Natur, da in allen Fallkonstellationen jeweils stets noch die Verhältnismässigkeit, die Zweckmässigkeit sowie die Geeignetheit der getroffenen Verkehrsmassnahme (Bau Schranke) überprüft werden muss, um eine eigentliche Rechts- und Verfassungsverletzung eindeutig verneinen oder bejahen zu können. Aufgrund der Tatsache, dass die betreffende Schranke indes ein wesentlicher Mosaikstein für die neue Verkehrsregelung in jenem Teilgebiet darstellt und darum wegen der daraus resultierenden Konsequenzen für den ganzen Verkehrsfluss vor Ort nicht nur von punktueller Bedeutung ist, erachtet es das Gericht jedoch als vertretbar, dass hier nicht bloss von „baulichen Massnahmen“ mit allein kommunaler Spruchkompetenz gesprochen werden kann, sondern die strittige Barriere doch eher im Gesamtkontext als „Verkehrsmassnahme“ im weiteren Sinne zu betrachten ist, was bedeutet, dass das Gericht auf die Beschwerde im Verfahren U 09 2 insoweit gar nicht eintritt, als die angefochtene Verfügung vom Nov. 2008 darauf abzielte, die geplante Schranke auf der Via A. Parz. 168 allein gestützt auf das kommunale Baurecht und ohne zusätzliche Genehmigung durch das

JPSD zu bewilligen. Im Übrigen sind die Beschwerden (Verfahren U 09 2 und U 09 12) jedoch noch umfassend auf ihre materielle Berechtigung im neuen Verkehrsleitkonzept zu prüfen. b) Nachdem vorliegend eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die getroffenen Verkehrsmassnahmen (mit teils abgeänderten Verkehrssignalen inkl. Schranke auf Via A.) gestützt auf das SVG ausgewiesen ist, gilt es im Einzelnen noch deren öffentliches Interesse unter den Aspekten der Verhältnismässigkeit, Zweckmässigkeit und Geeignetheit zu prüfen (vgl. Häfelin/Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 5. Aufl., Zürich 2001, § 22 Rz. 602-605, S. 175 f.). Wie der gerichtliche Augenschein vor Ort am 18.06.2009 zeigte, besteht das neue Verkehrskonzept mit den Erschliessungsstrassen Via A. (meist 4.5 bis 5 m breit) und Via B. ab dem Dorfplatz …) im Wesentlichen darin, den bisherigen Einbahn- und damit Rundumverkehr über die Via A. zugunsten einer „Trenn- oder Unterbrechungsvariante“ (mit Schranke auf Höhe Parz. 168) aufzugeben und statt dessen den südwestlichen Teil der Via A. neu als in beide Richtungen befahrbare Erschliessungstrasse zu öffnen. Der nordöstliche Teil der Via A., der sich noch heute im Privateigentum der umliegenden Strassenanstösser (Eigentümer Parz. 165/166, 1038-40, 1006, 1758) ohne spezielle Widmung für den öffentlichen Verkehr befindet, würde indes weiterhin als Einbahnstrasse (ab der Barriere) belassen, um so letztlich den saisonal divergierenden Buss-, Abholdienst-, Skifahrer-, Fuss-, Tourismus- und Wanderverkehr ab der Talstation der ...bahn (Parz. 165/166) weiterhin möglichst störungs- und gefahrenfrei – via nahegelegener Gehtreppe zum Dorfplatz oder sonst via Reststück der Einbahnstrasse bis zum Dorfplatz – sicherzustellen. Dieses neue Verkehrskonzept vermag im öffentlichen Interesse zu überzeugen, da mit der Barriere der in den letzten Jahren unbestritten zugenommene Such- und Schleichverkehr über die Via A. in ihrer gesamten Länge wirksam und sinnvoll gestoppt oder zumindest wieder in geordnete Bahnen (Abgabe Handsender an zufahrtsberechtigte Hinterlieger Parz. 165/166 usw.) zurückgeführt werden kann. Daran ändert auch nichts, dass sich die Tiefgarageneinfahrt der Beschwerdeführerin (Parz. 168) effektiv unweit von der geplanten Verkehrsschranke auf der Via A. befindet, wird die

Ein- und Ausfahrt zu jener Tiefgarage doch nicht direkt durch den geplanten Schrankenstandort berührt oder gar durch ihn in ihrer Funktionstüchtigkeit beeinträchtigt. Die freie und ungestörte Ein- und Ausfahrt wird auch nicht durch die Tatsache erschwert, dass allfällig unberechtigte Fahrzeuglenker und Busschauffeure vor der Barriere (mangels Handsenders) neuerdings ein gefährliches Wendemanöver durchführen müssen, um danach entweder voroder rückwärts wieder auf dem südwestlichen Strassenteilabschnitt der Via A. zurück auf die Via B. und von dort talwärts – wie bisher mit Gegenverkehr – rasch möglichst auf den Dorfplatz gelangen zu können. Soweit für ein erschwertes Fortkommen mit Kehrmanöver auf ein sporadisches Ausweichen über Parz. 1036 (Sammelplatz für Skischulen im Winter) hingewiesen wurde und daraus ein nicht mehr verantwortbares Gefahrenpotential für die dort wartenden Skischulkinder hergeleitet wurde, kann dem entgegengehalten werden, dass der bisherige Skischulsammelplatz auf Parz. 1036 selbstverständlich – angesichts der neuerdings zu erwartenden, bedeutend geringerer Verkehrsdichte auf dem nordöstlichen Teil der Via A. – auch hinter die Verkehrsschranke verlegt werden kann, so dass für sämtliche Skisportler im Einzugsgebiet „Talstation ...bahn“ eine vernünftigere und somit allgemein bessere Verkehrssituation geschaffen werden kann. Am öffentlichen Interesse wie auch der Zweckmässigkeit der gewählten Massnahme betreffend Erstellung einer Barriere bestehen für das Gericht denn auch keinerlei Zweifel, zumal die Via A. auf der ganzen Länge auf keiner Seite über ein eigenes Trottoir verfügt und der „Hauptverkehrsknotenpunkt“ bis zur nahen Fussgängertreppe in Richtung Dorfplatz durch jene Schranke offensichtlich sicherer gemacht werden kann, was im Allgemeininteresse nicht zuletzt eine sinnvolle und nachhaltige Entlastung des nicht ungefährlichen Fussgängerverkehrs auf der Via A. mit sich bringen wird. c) Was die Verhältnismässigkeit der geplanten Massnahme betrifft, so gilt es nicht zu übersehen, dass bereits heute ein allgemeines Fahrverbot (ausgenommen Anwohner und Lieferanten) ab der Via B. (Höhe Gemeindepolizei, Haus Nr. 7) besteht, womit selbst bei einer Änderung der Verkehrsregeln auf der Via A. nicht mit einem übermässigen neuen Verkehrsaufkommen gerechnet werden muss. Die Errichtung einer Barriere

auf der Via B. wäre wegen der Vielzahl der Benutzer sowie Unübersichtlichkeit der abzugebenden „Handsender“ an alle Strassenanstösser der Via B. und der Via A. im Vergleich dazu nicht mehr praktikabel, da der Kontrollaufwand dafür eindeutig zu gross und zu umständlich wäre. Soweit die Beschwerdeführerin weiter geltend machte, dass ein Kreuzen mit Motorfahrzeugen auf der Via A. wegen der zu schmalen Fahrspur (nur 3.5 m breit) nicht möglich bzw. auf Dauer viel zu gefährlich sei, kann ihr gleichfalls nicht gefolgt werden. Einerseits beträgt die Fahrbahnbreite im südwestlichen Abschnitt der Via A. grösstenteils 4.5 bis 5 Meter, was ein Kreuzen von normalen Personenwagen jederzeit gefahrlos zulässt. Aber selbst dort, wo die Fahrbahnbreite derzeit tatsächlich abschnittsweise nur 3.5 m beträgt, bestehen davor oder dahinter genügend Ausweichmöglichkeiten, um einen geregelten und noch zumutbaren Verkehrsfluss gewährleisten zu können. Hinzu kommt, dass die parallel verlaufende Via B. („tal- und bergwärts zur Via A.“) auch über keine breitere Fahrbahnfläche als die Via A. verfügt, und der dort existierende Gegenverkehr bisher niemals zu unverantwortlichen Strassenverhältnissen oder notorischen Verkehrsproblemen führte. Wieso dies auf der Via A. künftig anders sein sollte, ist für das Gericht nicht erkennbar. Die Beschwerdeführerin stösst mit ihrem Einwand der Unverhältnismässigkeit wie auch der Willkür (Ungleichbehandlung zwischen Eigentümern vor und hinter der Schranke) umso mehr ins Leere, als vor der Fahrverbotstafel (Höhe Haus 7/Gemeindepolizei) entlang der Via B. noch eigens vier bisherige Parkplätze aufgehoben wurden, um mittels Kreiselverkehr die neu geschaffene Verkehrssituation noch zu optimieren, indem alle künftigen Sportgäste und Bergbahnbenützer (ohne Fahrerlaubnis ab Haus 7; Gemeindepolizei) von dort möglichst bequem und einfach zu Fuss über den nahen Treppenaufgang zur Talstation ...bahn gelangen sollten. Dieses Gesamtkonzept erscheint auch nicht willkürlich, hätte es für eine öffentliche Strassenwidmung der Via A. im hinteren Teil – im Gegensatz zum vorderen Abschnitt mit Gegenverkehr – zuerst doch noch einer entsprechenden Enteignung der Grundeigentümer der Parz. 165/166 usw. bedurft, um das bisherige Einbahnregime auf der ganzen Via A. weiterhin für alle Strassenanstösser zur Verfügung stellen zu können (Durchfahrtsrecht wurde auch nicht ersessen). Da dies nie geschehen ist, hat zwischen der

Beschwerdeführerin vor der Barriere und den Strassenanliegern hinter der Verkehrsschranke aber nicht bloss faktisch, sondern eben auch rechtlich eine wesentliche andere Ausgangslage betreffend des Gebrauchs der Via A. bestanden, weshalb der Vorwurf einer ungerechtfertigten oder gar willkürlichen Benachteilung der Beschwerdeführerin bei genauerer Betrachtungsweise ebenso haltlos ist. d) Was die Geeignetheit der getroffenen Verkehrsanordnung betrifft, so kann selbstredend auf das bereits unter Ziff. 3a-c) Gesagte verwiesen werden. Das Verhältnis zwischen Eingriffszweck (Erstellen Barriere) und Eingriffswirkung (Neuerfassung der Verkehrsabläufe bzw. Umverteilung des Quartierverkehrs im Gebiet Talstation ...bahn) erscheint dem Gericht aufgrund einer umfassenden Güterabwägung aller konkret auf dem Spiele stehenden Interessen ebenfalls noch als ausgewogen und vertretbar, zumal es selbst keine milderen Verkehrsmassnahmen zu erkennen vermag, die mit vergleichbaren Bau- sowie Kontrollaufwand zu einer ebenbürtigen Gesamtlösung bezüglich neuem Verkehrskonzept führen würden. 4. a) Die angefochtenen Entscheide vom 28.11.2008 und vom 19.01.2009 sind demnach rechtens und sachlich vertretbar, was zur Abweisung der dagegen Beschwerden (U 09 2/U 09 12) führt, soweit darauf mangels gültigen Anfechtungsobjekts (U 09 2) überhaupt eingetreten werden kann. b) Bei diesem Ausgang der Verfahren sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG solidarisch der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Eine aussergerichtliche Entschädigung an die obsiegenden Beschwerdegegner entfällt demgegenüber nach Art. 78 Abs. 2 VRG, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegten. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerden U 09 2 und U 09 12 werden beide abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 5'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 410.-zusammen Fr. 5'410.-gehen solidarisch zulasten der StWEG „...“ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

U 2009 2 — Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 24.06.2009 U 2009 2 — Swissrulings