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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 10.06.2009 U 2008 79

June 10, 2009·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·1,643 words·~8 min·7

Summary

Familiennachzug | Fremdenpolizei

Full text

U 08 79a 3. Kammer URTEIL vom 4. November 2008 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Familiennachzug (Ausstandsbegehren) 1. Mit Urteil U 08 63 vom 5. September 2008, mitgeteilt am 16. September 2008, wies das Verwaltungsgericht eine von … eingereichte Beschwerde betreffend Parteientschädigung in dem dem Beschwerdeverfahren U 07 23 zugrunde liegenden vorinstanzlichen Verwaltungsbeschwerdeverfahren sowie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Verfahren U 08 63) in der Zusammensetzung … als Vorsitzender, Verwaltungsrichter … und …, Aktuar … ab. Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 2. Am 10. September 2008 liess … beim Verwaltungsgericht frist- und formgerecht Beschwerde gegen einen weiteren für ihn abschlägigen Entscheid des kantonalen Departementes für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden i.S. Familiennachzug für seine Mutter … einreichen (U 08 79). 3. Am 18. September 2008 liess … gegen die am Urteil vom 5. September 2008 i.S. des Beschwerdeführers und seiner Mutter (U 08 63) beteiligten Richter (…, …, …) frist- und formgerecht ein Ausstandsbegehren einreichen. Zur Begründung dieses Begehrens wurde ausgeführt, dass im Urteil U 08 63 der Anspruch auf Parteientschädigung wider eine klare gesetzliche Grundlage abgelehnt worden sei. Die Richter hätten offensichtlich sachfremde Argumente (Nachahmungstäter, unerwünschte Belohnung renitenten Verhaltens) gegen den anbegehrten Widerruf der im damaligen Verwaltungsbeschwerdeverfahren verweigerten Ausrichtung einer Parteientschädigung (vgl. U 07 23) angeführt. Die Richter seien von

ausländerfeindlicher Ranküne gegen den Beschwerdeführer beseelt, so dass sie im aktuellen Verfahren offensichtlich ausser Stande seien, am Urteil unbefangen mitzuwirken. Der Einbezug offensichtlich sachfremder Motive lasse auch ernsthafte Zweifel an der juristischen Sachkompetenz der Richter aufkommen. Ferner beantragte er die Einsitznahme zweier Frauen im Gericht bei der anstehenden materiellen Beurteilung seiner Beschwerde. Letzteres sei bereits gestützt auf Art. 8 Abs. 2 BV (Diskriminierung als ungehörige Anknüpfung an das Geschlecht) sowie Art. 8 Abs. 3 BV (Anspruch auf ein Gericht, in welchem zumindest die Hälfte des Spruchkörpers mit Frauen besetzt sei) angebracht. 4. Das kantonale Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit beantragte, ebenso wie die gerügten Richter, …, … und … (Verwaltungsrichter) die Abweisung des Ausstandsbegehrens. Die geltend gemachten Einwände seien keine Ausstandsgründe i.S. von Art. 42 des kantonalen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG). Dem Beschwerdeführer stehe es aber frei, den missliebigen Entscheid U 08 63 ans Bundesgericht weiterzuziehen. Der Antrag auf Einsatznahme von zwei Frauen im Spruchkörper sei unbegründet. Es gehe lediglich um die Frage, ob die Auswechslung des Gesuchsstellers (Sohn, Familiennachzug der Mutter) etwas an der bereits durch das Bundesgericht beurteilten Anspruchsgrundlage ändere, was letztlich eine Rechtsfrage sei. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Der Beschwerdeführer erhebt die Ausstandseinrede gegen … sowie die beiden (bis Ende 2008 ordnungsgemäss in der ... Kammer Einsitz nehmenden) Verwaltungsrichter … In der Sache beruft er sich auf die Garantie des unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richters (Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Er erachtet die umschriebene

Garantie als verletzt, weil die beanstandeten Richter im Urteil U 08 63 seinen Anspruch auf Parteientschädigung (im vorinstanzlichen Verfahren U 07 23) wider ein eine klare gesetzliche Grundlage abgelehnt hätten. Zur Begründung des gesetzwidrigen Urteils hätten sie offensichtlich sachfremde Argumente angeführt. Zudem seien sie ihm gegenüber von ausländerfeindlicher Ranküne beseelt, weshalb sie als befangen erscheinen und für den weiteren Verfahrensausgang in den Ausstand treten müssten. Seine Einrede erweist sich als offensichtlich unbegründet. b) In Art. 42 lit. a - g GOG sind die Umstände, unter denen ein Richter in den Ausstand zu treten hat, aufgelistet. Mit seiner Argumentation beruft sich der Beschwerdeführer sinngemäss auf lit. g der genannten Bestimmung, gemäss der ein Richter in den Ausstand zu treten hat, wenn er aufgrund anderer Umstände (als den in lit. a - f aufgeführten) als befangen erscheint. c) Vorweg ist festzuhalten, dass Art. 42 GOG das Recht auf Ablehnung eines befangenen Richters im gleichen Umfang wie Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK gewährt, was auch der Beschwerdeführer nicht in Abrede stellt. Nach der in Art. 58 Abs. 1 aBV bzw. im materiell unverändert in die neue Bundesverfassung überführten Art. 30 Abs. 1 BV und in Art. 6 Ziff. 1 EMRK enthaltenen Garantie des verfassungsmässigen Richters hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Liegen bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, so ist die Garantie verletzt (BGE 131 I 24 E. 1.1 S. 25 und 126 I 68 E. 3a S. 73, je mit Hinweisen). Eine gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit und damit Misstrauen in das Gericht kann bei den Parteien immer dann entstehen, wenn einzelne Gerichtspersonen in einem früheren Verfahren mit der konkreten Streitsache schon einmal befasst waren. In einem solchen Fall so genannter Vorbefassung stellt sich die Frage, ob sich ein Richter durch seine Mitwirkung an früheren Entscheidungen in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, die ihn nicht mehr als unvoreingenommen und

dementsprechend das Verfahren als nicht mehr offen erscheinen lassen (BGE 131 I 24 E. 1.2 S. 26 und 114 Ia 50 E. 3d S. 57; Urteil des EGMR i.S. Saraiva de Carvalho gegen Portugal vom 22. April 1994, Série A, Nr. 286-B, Ziff. 38; Reinhold Hotz, in: Bernhard Ehrenzeller/ Philippe Mastronardi/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung - Kommentar, Zürich 2002, N. 13 zu Art. 30 BV; Marc E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 2. Aufl., Zürich 1999, N. 418 ff.). Wegen der früheren Mitwirkung kann "Betriebsblindheit" in dem Sinne befürchtet werden, dass der Richter im späteren Verfahren seine Erwartungen in seine Fragen projiziert, die Antworten auf diese Fragen im Sinne seiner Erwartungen interpretiert und vor allem Fragen nicht sieht, die der unbefangene Richter sehen und stellen würde (BGE 114 Ia 50 E. 3d S. 57, mit Verweis auf Gunther Arzt, Der befangene Strafrichter, Tübingen 1969, S. 65). Ob eine unzulässige, den Verfahrensausgang vorwegnehmende Vorbefassung eines Richters vorliegt, kann nicht generell gesagt werden; es ist vielmehr in jedem Einzelfall - anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände (vgl. BGE 114 Ia 50 E. 3d S. 59) - zu untersuchen, ob die konkret zu entscheidende Rechtsfrage trotz Vorbefassung als noch offen erscheint (BGE 126 I 68 E. 3c S. 73 und 114 Ia 50 E. 3d S. 57). d) Im Lichte dieser verfassungs- und konventionsrechtlichen Vorgaben betrachtet, ist nun überhaupt nichts ersichtlich, was die vom Beschwerdeführer angeführten Richter als befangen erscheinen liesse. Die von ihm angeführten, von den Richtern herbeigezogenen, seines Erachtens „sachfremden Argumente“ stellen eine Wertung des ihm missliebigen Urteils dar, hingegen sind sie nicht geeignet, die Befangenheit oder die Voreingenommenheit eines oder mehrerer der einsitznehmenden Richter zu begründen; ebenso zielt sein pauschal vorgebrachter Einwand, sein Anspruch sei entgegen einer klaren gesetzlichen Grundlage abgelehnt worden, ins Leere. Ob sein Einwand (materiell) zutrifft, hätte er im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht geltend machen müssen. Davon hat er jedoch abgesehen, weshalb das missliebige Urteil in Rechtskraft erwachsen und seinem Einwand der Boden entzogen ist. Zur Stützung seiner

Begründung der Befangenheit bzw. Voreingenommenheit der Richter eignet sich das Argument des gesetzwidrigen Urteils so oder anders nicht. Selbst erkannt hat er, dass die von ihm behaupteten ernsthaften Zweifel an der juristischen Sachkompetenz der Richter keinen Ausstandsgrund bilden können. Ebenso wenig vermögen seine gegenüber den Richtern vorgebrachten fremdenfeindlichen Unterstellungen oder seine sonstige, in unnötig scharfem Ton gehaltene, bestenfalls noch als Ausdruck seiner generellen Unzufriedenheit mit dem Ausgang verschiedener Verfahren zu wertende Argumentation, Umstände aufzuzeigen, die Anlass für einen Ausstand der drei Richter geben müssten. Letztlich beschränkt er sich in seiner Eingabe auf rein appellatorische Kritik an einem unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Urteil (U 08 63), aufgrund derer für das Gericht kein Anlass ersichtlich ist, im Sinne seines Begehrens zu entscheiden. Die vom Beschwerdeführer erhobenen Ausstandseinreden gegen den Präsidenten des Verwaltungsgerichts sowie die beiden weiteren Verwaltungsrichter erweisen sich als haltlos und sind entsprechend abzuweisen. e) Lediglich pro memoria sei angemerkt, dass aufgrund der per 1. Januar 2009 in Kraft tretenden Änderungen in der Organisation des Verwaltungsgerichts die Richter … und … nicht mehr an der materiellen Beratung der Beschwerde teilnehmen werden. 3. Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, bei der materiellen Behandlung seiner Streitsache müssten zwei Frauen im Gericht Einsitz nehmen. Er begründet ihn im Wesentlichen mit der Überlegung, dass sich Frauen besser als Männer in die Notlage einer anderen Frau, die um die Existenz ihres Kindes kämpfe, versetzen könnten. Die Beurteilung durch ein reines Männergremium stelle entsprechend einen Verstoss gegen Art. 8 Abs. 2 und 3 BV (Diskriminierung als ungehörige Anknüpfung an das Geschlecht; Existenzfrage für die Mutter) dar. Der Gesetzgeber hat in Verfahren wie dem vorliegenden - im Gegensatz etwa zum Bereich der Opferhilfe - auf Gesetzesebene keine zwingende Einsitznahme von Frauen vorgesehen. Die geschlechtsspezifische Zusammensetzung des Spruchkörpers kann demnach auf die Beantwortung des zu beurteilenden Anspruchs keine

Bedeutung haben. Zudem wird hier eine reine Rechtsfrage zu beantworten sein, die durch die Mitglieder des Spruchkörpers unabhängig vom Geschlecht der einzelnen Mitglieder zu beantworten sein wird. Wollte man der Auffassung des Beschwerdeführers folgen, so würde dies bedeuten, dass in der Praxis je nach geschlechtsspezifischer Zusammensetzung eines Spruchkörpers völlig konträre Ergebnisse zu erwarten wären, was wiederum der Rechtsprechung im allgemeinen und einem Gericht im speziellen ein schlechtes Zeugnis ausstellen würde. Von einem Verstoss gegen Art. 8 BV kann auch bei der Beurteilung durch ein reines Männergremium keine Rede sein; der Antrag ist daher ebenfalls abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des Beschwerdeführers. Von der Zusprechung einer Parteientschädigung ist zufolge Obsiegens im amtlichen Wirkungsbereich abzusehen (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1. a) Die Ausstandseinreden gegen die Richter …, … und … werden abgewiesen. b) Dem Antrag um Einsitznahme von zwei Frauen im Spruchkörper (U 08 79) wird nicht stattgegeben. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 194.-zusammen Fr. 694.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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