U 08 65 3. Kammer URTEIL vom 10. Februar 2009 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Pflegekosten 1. a) Mit Beschluss vom 21.02.2008 entzog die Vormundschaftsbehörde (VB) … Frau … gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB die elterliche Obhut über ihre Tochter … (geb. 28.06.2000) und sie ordnete deren Einweisung in die Kinderklinik … an, nachdem Dr. med. … am 21.02.2008 bei der besagten Minderjährigen zahlreiche Hämatome verschiedenen Alters sowie Hautverletzungen an den Armen, Beinen und am Rücken festgestellt hatte. Am 06.03.2008 verfügte die VB-Präsidentin die Aufrechterhaltung des Obhutentzugs sowie die Fremdplatzierung des Mädchens bei einer Pflegefamilie in ... Zum Beistand des Mädchens nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wurde ein Mitarbeiter der Amtsvormundschaft … ernannt, der u.a. auch damit beauftragt wurde, die Finanzierung der Fremdplatzierung durch die Sozialbehörde der Gemeinde … abzuklären und sicherzustellen. Ferner wurden der Mutter und ihrem Ehemann verboten, das besagte Mädchen in der Kinderklinik in … zu besuchen. Der Mutter wurde aber ein begleitetes Besuchsrecht bei den Pflegeeltern eingeräumt. Diese Verfügung wurde der Gemeinde … im Dispositiv mitgeteilt. Im Pflegevertrag vom 28./30.04/05.05.2008 wurde ein Pflegegeld von Fr. 100.-- pro Tag festgesetzt, das den Pflegeeltern nach Art. 46 Abs. 3 EGzZGB monatlich durch die Sozialbehörde der Gemeinde … zu überweisen war (Ziff. 5 des Pflegevertrags). b) Auf Geheiss des Beistands des Mädchens beantragte der Regionale Sozialdienst … (RSD) am 14.03.2008 bei der Gemeinde … die Übernahme des vollen Pflegegelds für das betreute Mündel ab 10.03.2008 (Beginn Unterbringung Pflegefamilie). Am 19.03.2008 teilte die Gemeinde dem RSD
mit, dass zunächst weitere Angaben, insbesondere der Pflegevertrag, aus dem der finanzielle Aufwand zulasten der Gemeinde ersichtlich sei, benötigt würden, bevor der Fall der Fürsorgekommission unterbreitet werden könne. c) Am 02.04.2008 bestätigte die zuständige VB die Verfügung der Präsidentin vom 06.03.2008, wobei auch dem Stiefvater ein begleitetes Besuchsrecht eingeräumt wurde. d) Am 02.05.2008 liess die Mutter bei der VB ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Verfahren vor VB stellen. Die Familie lebe Fr. 803.-- unter dem Existenzminimum. Die VB leitete das Gesuch zur Stellungnahme an die Gemeinde weiter. e) Am 03.06.2008 beschloss die VB die Aufhebung des Obhutentzugs sowie der Fremdplatzierung per 27.06.2008. Das Mädchen kehrte darauf zu ihrer Mutter und dem Stiefvater zurück. f) Mit Schreiben vom 09.06.2008 gelangte die Kindsmutter an die Gemeinde … mit dem Antrag, es seien die entstandenen Kosten der Fremdplatzierung bei der Pflegefamilie von Fr. 100.-- pro Tag ab 10.03.2008 durch die Gemeinde zu übernehmen. Ferner wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person von RA … für dieses Verfahren gestellt. g) Mit Verfügung vom 16.06.2008 lehnte die Gemeinde dieses Gesuchsbegehren der Kindsmutter mit der Begründung ab, die eingereichten Unterlagen seien widersprüchlich und nicht vollständig. Namentlich sei das Einkommen der Gesuchstellerin in ihren Berechnungen nicht aufgeführt. Ihr und ihrem Ehemann stünden gemäss korrigiertem Berechnungsblatt des Sozialdienstes und unter Berücksichtigung ihres Verdienstes ein monatlicher Freibetrag von Fr. 564.-- zur Verfügung, womit sie die im Existenzminimum bereits berücksichtigten Pflegekosten selbst bezahlen und auch die anfallenden Rechtskosten innert vernünftiger Frist wieder abtragen könne. h) Am 24.06.2008 ersuchte die VB die Gemeinde um eine Teilbevorschussung der Kosten für die Fremdplatzierung im Betrag von Fr. 5'500.-- zugunsten der
Pflegefamilie. Am 25.06.2008 bestätigte die Gemeinde, der Pflegefamilie ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, Fr. 5'500.-- überwiesen zu haben. Den bevorschussten Betrag werde sie bei der zahlungspflichtigen Kindsmutter einziehen. Mit Schreiben vom 10.07.2008 ersuchte sodann auch noch der Beistand des Mädchens die Gemeinde um vollumfängliche Übernahme der Pflegekosten von Fr. 11'000.--. 2. Gegen die kommunale Ablehnungsverfügung vom 16.06.2008 erhob die Kindsmutter am 18.07.2008 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht, mit den Begehren um Aufhebung der angefochtenen Kostenübernahmeverweigerung und Verpflichtung der Gemeinde, die Kosten der Pflegefamilie von Fr. 100.--/Tag (Zeitraum 10.03.-27.06.2008) zu bezahlen. Im Weiteren wurde die unentgeltliche Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung für das Verfahren vor der Gemeinde als auch vor dem Verwaltungsgericht beantragt. Zur Begründung dieser Anträge wurde vorgebracht, dass sie (Kindsmutter) eindeutig finanziell bedürftig sei. Der RSD habe mit Schreiben vom 17.04.2008 bestätigt, dass ihre Familie Fr. 803.-unter dem Existenzminimum lebe. In jener Berechnung fehlten die Alimentenzahlungen des Ehemanns für ein aussereheliches Kind in Portugal. Die Kindsmutter habe bis zum 15.04.2008 gearbeitet (Saisonstelle). Sie wolle sich künftig mehr Zeit für ihre Tochter nehmen, deshalb bemühe sie sich nicht um Arbeit. Sie habe einzig im April und Mai 2008 bei einer Reinigungsfirma als Putzhilfe je Fr. 500.-- verdient. Für die Zeitdauer der Fremdplatzierung der Tochter betrage der Eigenbedarf der Familie (ohne Kosten für Pflegefamilie) Fr. 4'907.--. Praktisch arbeite sie also seit Mitte April 2008 nicht mehr, da ihr vorgeworfen wurde, sie kümmere sich nicht genügend um ihre minderjährige Tochter. Die letzten Lohnzahlungen seien im März 2008 mit Fr. 3'457.-- (inkl. Rückzahlung Quellensteuer) und im April 2008 mit Fr. 1'505.-- erfolgt. Ihr Ehemann arbeite 100% auf dem Bau zwischen 37.5 und 48 Std./Woche (à Fr. 26.75/h laut Arbeitsvertrag); im März 2008 habe er genau Fr. 3'522.-- und im April 2008 Fr. 4'235.-- verdient. Sein befristeter Arbeitsvertrag daure vom 08.01.-19.12.2008. Zusätzlich erziele er ab Februar 2008 ein Nebeneinkommen von durchschnittlich Fr. 874.-- pro Monat bei derselben Reinigungsfirma wie sie. Jenes Einkommen benötige er für die Abzahlung der
Schulden aus erster Ehe, weshalb weder der Nebenverdienst noch die Schulden bei der Ermittlung des Existenzminimums berücksichtigt worden seien. Überdies seien noch Anwaltskosten im Strafverfahren gegen den Ehemann (wegen Körperverletzung zum Nachteil der Stieftochter) angefallen, wofür der Hauptverdienst (01.03.-15.04.2008) verbraucht worden sei. Nebst dem Existenzminimum könne ihre Familie nicht noch Fr. 3'000.-- pro Monat an die Pflegefamilie bezahlen. Sie könnte solche Kosten auch nicht innert nützlicher Frist zurückzahlen, da sie erneut schwanger sei und ab Dezember 2008 ein zweites Kind ernähren müsse und somit längere Zeit nicht mehr arbeiten könnte. Ihre Familie sei wegen des Obhutentzugs in eine grosse Krise geraten; nebst der psychischen sei jetzt auch noch die finanzielle Belastung dazugekommen. Der betreffende Entzug sei gegen ihren Willen erfolgt. Das Ergebnis der Strafuntersuchung gegen ihren Ehemann werde dann zeigen, dass der Obhutentzug zu Unrecht erfolgt sei. Sie habe keine Möglichkeit gehabt, die Kosten der Pflegefamilie zu verhindern. Sie habe beantragt, ihre Tochter für die Dauer des Entzugs bei der Verwandtschaft zu platzieren, die das Mädchen gratis betreut hätten (Grosseltern in Gemeinde oder in Portugal; Geschwister von Ehemann vor Ort und in Nachbargemeinde). Ferner sei fraglich, inwiefern der Verdienst des Gatten für die Kosten der Fremdplatzierung seiner Stieftochter überhaupt herangezogen werden dürfe. Zum Armenrechtsgesuch wurde auf die Mittellosigkeit sowie die Rechts- und Sprachunkenntnis der Gesuchstellerin bzw. ihres ausländischen Ehemannes verwiesen, weshalb der Beizug eines Anwalts sowohl im Vor- als auch Gerichtsverfahren notwendig gewesen sei. 3. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Gemeinde (Vorinstanz) kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Den Einwänden und Vorbringen der Beschwerdeführerin hielt sie darin im Wesentlichen entgegen, dass der Bedarf der Familie für die Zeit vor und nach der Fremdplatzierung des Mädchens Fr. 3'752.-- respektive während der Dauer der Fremdplatzierung Fr. 6'535.-- betrage. Das Einkommen des Ehemanns der Kindsmutter sowie Stiefvaters des Mädchens aus der Haupt- (Bau) und Nebentätigkeit (Putzen) belaufe sich nach Abzug des Freibetrags von Fr. 500.-- auf monatlich netto Fr. 4'981.-- (inkl. 13. Monatslohn). Bei der Kindsmutter sei von einem
Monatsverdienst von Fr. 500.-- ab Ende der Saisonstelle (Mitte April 2008) auszugehen. Beim Arbeitsvertrag mit der Reinigungsfirma handle es sich um einen unbefristeten Vertrag. Die anrechenbaren Einnahmen von Fr. 5'481.-würden somit die anrechenbaren Kosten von Fr. 3'752.--bei weitem (Fr. 1'729.--) übersteigen. Der Kindsmutter sei es deshalb zumutbar, die Kosten der Fremdplatzierung innert nützlicher Frist auszugleichen bzw. abzustottern, ohne auf den Bezug von Sozialhilfe angewiesen zu sein. Die Bedingungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung vor der Gemeindebehörde seien nicht erfüllt. Es fehle einerseits an der finanziellen Bedürftigkeit, andererseits an der rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeit und somit an der Notwendigkeit einer Rechtsvertretung auf Kosten des Staates. – In Ziff. 16 (Vernehmlassung Seite 5) wurde hingegen noch vermerkt, dass die Vorinstanz der Pflegefamilie inzwischen den gesamten Betrag von Fr. 11'000.-- bevorschusst habe. 4. Mit Replik vom 08.10.2008 ergänzte die Beschwerdeführerin noch, dass sie nach wie vor als Putzhilfe bei der genannten Reinigungsfirma arbeite, solange ihr die Schwangerschaft dies ermögliche. Hinsichtlich der unentgeltlichen Rechtsvertretung sei die Berechnung in der Beschwerdeschrift beim Grundbedarf von Fr. 350.-- um 25% für die Tochter zu erhöhen; umgekehrt fielen die Nebenkosten für die Wohnung (Fr. 180.--) und jene in der Pflegefamilie (Fr. 100.--) weg, womit sich das Existenzminimum auf Fr. 5'064.50 belaufen würde. Bei der Überprüfung der Leistungsfähigkeit der Kindsmutter seien auch die künftigen Veränderungen (Geburt 2. Kind, was mit Mehrkosten verbunden sei, evtl. auch für grössere Wohnung) zu berücksichtigen. 5. In ihrer Duplik vom 21.10.2008 hielt die Vorinstanz dem entgegen, dass künftige (ungewisse) Ereignisse nicht berücksichtigt werden könnten. Abzustellen sei stets auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Verfügungserlasses (hier: Juni 2008). Bei der Leistungsfähigkeit sei auch das Vermögen des Ehemannes zu berücksichtigen. Angeblich habe dieser bei der Scheidung der ersten Ehe eine Liegenschaft in Portugal übernommen, welche möglicherweise hypothekarisch belastetet werden könne. Unklar sei, ob
Darlehen für Zahlungen an die Ex-Ehefrau unterhaltsrechtlicher oder wohl eher güterrechtlicher Natur seien; im letzten Fall könnten solche Schulden beim Lebensbedarf nicht mitgezählt bzw. mitberücksichtigt werden. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Zunächst gilt es klarzustellen, dass die Gemeinde (Vorinstanz) kurze Zeit nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 16./17.06.2008 noch selbst aus eigener Initiative die Pflegegeldkosten für die Fremdplatzierung von total Fr. 11'000.-- (110 Tage [für Zeitraum 10.03.-27.06.08] à Fr. 100.-- laut Ziff. 5.1 Pflegevertrag vom 28./30.04./05.05.2008) an die auswärtige Pflegefamilie bezahlte (vgl. Vernehmlassung Ziff. 16, Seite 5). Mit der Begleichung bzw. Bevorschussung jener Kosten hat die Vorinstanz den entsprechenden Antrag der Beschwerdeführerin aber bereits grundsätzlich anerkannt, womit das Gesuch betreffend Übernahme der fraglichen Pflegekosten infolge Überweisung durch die Vorinstanz kein Anfechtungsobjekt mehr darstellen kann. In dieser Hinsicht ist die Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung zufolge Anerkennung demnach gegenstandslos geworden, weshalb das Gericht darauf nicht weiter eintritt. b) Sollte die Vorinstanz den bezifferten Geldbetrag von Fr. 11'000.-- dereinst zurückfordern wollen, so sei sie daran erinnert, dass dafür der zivilrechtliche Rechtsweg (Klage) und nicht der öffentlich-rechtliche Rechtsweg mittels Verfügung beschritten werden müsste (so bereits: VGU U 04 10 [für Unterhaltsbeiträge] und VGU U 05 8 [für Pflegekosten], mit zahlreichen Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). 2. a) Zu prüfen bleibt damit inhaltlich einzig noch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung vor der Gemeindebehörde (Gesuch an Gemeinde vom 09.06.2008) bzw. vor Verwaltungsgericht (Honorarnote 24.10.2008). Gemäss Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) besteht nicht lediglich in Gerichts-, sondern auch in Verwaltungsverfahren ein
verfassungsmässiger Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Der erwähnte Anspruch gehört also zu den allgemeinen Verfahrensgarantien und bezieht sich somit auf jedes Verfahren vor staatlichen Organen. Dies bedeutet, dass die Beschwerdeführerin auch für das Verfahren vor der Gemeindebehörde gestützt auf die Verfassung die unentgeltliche Rechtspflege samt Verbeiständung beanspruchen kann, sofern die einschlägigen Voraussetzungen dafür – wie Bedürftigkeit, fehlende Aussichtslosigkeit und Notwendigkeit der Rechtsvertretung – eindeutig erfüllt sind (vgl. dazu: VGU 2001/ 127 mit weiteren Hinweisen).
b) Vorliegend kann es beim Verfahren vor den Gemeindebehörden lediglich um einen Aufwand von vier Stunden à Fr. 180.-- (für Zeitspanne vom 01.- 09.06.2008) gehen, da der übrige Aufwand – wie in der Honorarnote vom 24.10.2008 aufgelistet – erst im Verfahren vor Verwaltungsgericht angefallen ist. Die angefochtene Verfügung vom 16./17.06.2008 ist diesbezüglich äusserst dürftig ausgefallen. Namentlich ist daraus nicht ersichtlich, woraus sich der Freibetrag von Fr. 564.-- ergibt und auf welche Unterlagen sich die Gemeinde dazu abstützt; entsprechend nachvollziehbare Berechnungen fehlen jedenfalls. Insoweit die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung sogar noch selbst einräumte, dass die eingereichten Unterlagen widersprüchlich und unvollständig seien, wäre sie offensichtlich von Amtes wegen verpflichtet gewesen, zur Beurteilung der noch offenen Fragen betreffend Bedürftigkeit selbst die nötigen Sachverhaltsunterlagen zu beschaffen bzw. bei der Beschwerdeführerin mit Nachdruck einzufordern (vgl. VGE 63/97 vom 30.05.1997, E. 3). In diesem Sinne fehlen vorliegend besonders noch verlässliche Unterlagen zum Einkommen des Ehemannes, der Arbeitsvertrag der Beschwerdeführerin mit der Arbeitgeberin (ISS Facility Services AG) samt Lohnunterlagen, Wohnnebenkosten, Unterhaltsbeiträge an das Kind des Ehemannes aus erster Ehe und Krankenversicherungspolicen. Die entsprechenden Abklärungen sind noch umfassend zu tätigen, wozu die Angelegenheit an die Vorinstanz zu neuem Entscheid zurückgewiesen wird. In diesem Sinne wird die Beschwerde gutgeheissen und die strittige Verfügung aufgehoben.
c) Was die zusätzlichen Anspruchsvoraussetzungen der Aussichtslosigkeit und der Notwendigkeit der Rechtsvertretung betrifft, so können jene beiden Kriterien hier zweifellos als erfüllt angesehen werden. Die Beschwerdeführerin ist Ausländerin (Portugiesin), offensichtlich rechtsunkundig und mit der ganzen Angelegenheit (Obhutsentzug; Behördensystem/VB) überfordert. Dem ist hier umso mehr zuzustimmen, als die Gemeinde das Gesuch des Regionalen Sozialdienstes (RSD) vom 14.03.2008 zunächst gar nicht behandelte und sich sowohl die Vormundschaftsbehörde (VB) als auch der gesetzliche Beistand erst nach Einreichung des Armenrechtsgesuchs der Beschwerdeführerin mit denselben Anliegen an die Vorinstanz wandte. Die beantragte Rechtswohltat ist von daher bewilligungsfähig. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG der Vorinstanz aufzuerlegen. Sie hat die anwaltlich vertretene und obsiegende Beschwerdeführerin zudem aussergerichtlich noch angemessen zu entschädigen (Art. 78 Abs. 1 VRG), wobei es sich hier rechtfertigt, dazu auf die Honorarnote vom 24.10.2008 – abzüglich der 4 Arbeitsstunden [im Zeitraum 01.-09.06.2008] im Vorverfahren – abzustellen und demnach einen Arbeitsaufwand von 18.5 Std. à Fr. 240.-- pro Stunde für das Verfahren vor Verwaltungsgericht als entschädigungspflichtig (ergibt total Fr. 4'440.--; inkl. MWST) zu akzeptieren. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung – soweit infolge Anerkennung (Pflegekosten Fr. 11'000.--) nicht gegenstandslos geworden – aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und neuem Entscheid betreffend Gesuch um die unentgeltliche Rechtspflege im Vorverfahren an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 248.-zusammen Fr. 1'248.-gehen zulasten der Gemeinde … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die Vorinstanz hat … aussergerichtlich mit Fr. 4'440.-- (inkl. MWST) zu entschädigen.