U 08 30 2. Kammer URTEIL vom 30. Mai 2008 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Opferhilfe 1. …, geboren 1941 und wohnhaft in Luxemburg, verunfallte am 14. Januar 2007 auf der Piste … im Skigebiet ... Vom Unfallplatz wurde er von der Rega ins Kantonsspital Chur geflogen. Dort wurden eine zweitgradig offene Unterschenkelfraktur links, ein Status nach sekundärer Plattenosteosynthese einer offenen distalen Unterschenkelfraktur links zirka 1972 und eine subcapitale Humerusfraktur mit mehrfragmentärem Abriss des Tuberculum majus humeri links diagnostiziert. Nach elftägigem Aufenthalt im Kantonsspital Chur wurde … zur plastischen Deckung des Weichteildefektes am linken Unterschenkel vom 25. Januar bis am 10. Februar 2007 ins … Luxembourg verlegt. 2. Der Rettungsdienst der Bergbahnen … hatte den Unfall bei der Polizei gemeldet. Als diese am Unfallort erschien, war der verletzte … bereits von der Rega abtransportiert worden. Am Unfallort befand sich … mit dem Pistenpatrouilleur. Sie gab gegenüber der Polizei an, sie sei am rechten Pistenrand, in kurzen Schwüngen, hinuntergefahren, als sie links von sich plötzlich den Mann wahrgenommen habe. Sie habe noch versucht, mehr nach rechts zu fahren und auszuweichen, aber der Mann sei dann trotzdem gestürzt. Es sei nicht zu einem Zusammenstoss gekommen, sie selber sei nicht gestürzt und habe sich nicht verletzt. … stellte am 17. Januar 2007 Strafantrag wegen fahrlässiger Körperverletzung. Er sagte aus, er sei eher auf der rechten Seite der Piste gefahren und habe kurze Schwünge gemacht. Plötzlich sei von rechts die Frau gekommen und sei ihm mit den Skispitzen in den rechten Skischuh gefahren. Darauf sei er gestürzt und habe sich verletzt.
Im Polizeibericht vom 19. Januar 2007 wurde festgehalten, der Unfallhergang sei unklar. Es gebe keine Zeugen und keine aussagekräftigen Spuren auf der Piste. An den Skis und Skischuhen der Beteiligten hätten keine Spuren festgestellt werden können, welche auf eine Kollision schliessen lassen würden. Am 26. August 2007 wurde … rechtshilfeweise von der … Polizei als Auskunftsperson befragt. Sie gab an, sie habe den Mann nie berührt, sondern nur gemerkt, dass jemand ohne Fremdverschulden umgefallen sei. Sie habe angehalten um zu schauen, ob alles in Ordnung sei, beziehungsweise um zu helfen. 3. Mit Verfügung vom 27. November 2007 stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden das Verfahren ein. Es stehe Aussage gegen Aussage, und es fehlten neutrale Angaben darüber, ob eine Kollision stattgefunden und wer sie verschuldet habe. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 4. Am 16. August 2007 liess … bei der Opferhilfe-Fachstelle des Kantonalen Sozialamts ein Gesuch um Bezahlung einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 45'000.-- einreichen. Dieses Gesuch wurde mit Verfügung vom 22. Februar 2008 abgewiesen, da keine Straftat und damit keine Opfereigenschaft vorliege. 5. Gegen diese Verfügung liess … am 26. März 2008 frist- und formgerecht Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erheben. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihm eine Genugtuung von Fr. 45'000.-- zuzusprechen, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neuentscheidung zurückzuweisen. Er machte geltend, er besuche noch heute dreimal pro Woche die Physiotherapie und gehe dreimal wöchentlich ins Spital zur Nachbehandlung der offenen Wunde am Bein. Er könne sich nach wie vor nur mit Krücken fortbewegen. Seine Verletzungen seien als schwer einzustufen. Im Bereich der linken Schulter sei mit einer bleibenden schmerzhaften Beeinträchtigung zu rechnen, und beim linken Bein könne bis zum heutigen Zeitpunkt noch keine Prognose gestellt werden. Durch die andauernden Beschwerden sei er in seiner Lebensqualität als Rentner stark eingeschränkt. Weiter brachte … vor, die Opferhilfe-Fachstelle
habe zu Unrecht auf das Ergebnis der Strafuntersuchung abgestellt. Die Staatsanwaltschaft habe es versäumt, die Rega, insbesondere die Rega- Ärztin Dr. …, nach den Vorfällen zu befragen. Er reichte eine Kopie des Medizinischen Rapports Helikopter ein, wo in der Rubrik Anamnese folgendes angegeben war: "Als Skifahrer von jemandem angefahren worden, Sturz, sofort starke Schmerzen, Fehlstellung und Blutung Unterschenkel, keine Amnesie für den Unfall." Er reichte auch eine Kopie des Einsatzprotokolls der Rega ein, wo in der Rubrik Ursache/Hergang "Kollision" angegeben war. … machte weiter geltend, Dr. … vom Kantonsspital Chur habe in seinem Bericht vom 20. Februar 2007 angegeben, "das beim Patienten vorliegende Verletzungsmuster weise nicht unbedingt auf einen Zusammenprall mit einem anderen Schneesportler hin. Ein schwerer Sturz auf die linke Körperseite bei höherer Geschwindigkeit kann auch bei einem Selbstunfall zu diesem Verletzungsmuster führen. Bei einem Zusammenprall mit einem anderen Schneesportler muss der Aufprall seitlich von rechts erfolgt sein, welcher zu einer direkten Kontusion der linken Körperhälfte durch den nachfolgenden Sturz führte." Da beide Beteiligten übereinstimmend angäben, dass er nicht schnell gefahren sei, komme ein Selbstunfall nicht in Frage. Er rügte, dass die Staatsanwaltschaft kein Foto des rechten Skischuhs bei den Akten habe, worauf man Spuren der Kollision erkennen könnte. Abschliessend machte er geltend, als früherem NATO-Beamten komme ihm höhere Glaubwürdigkeit zu als …, die sich seltsam und nicht korrekt verhalten habe, indem sie Unterstellungen gemacht habe und die Policennummer ihrer Haftpflichtversicherung nicht, beziehungsweise falsch, angegeben habe. 6. Das Kantonale Sozialamt beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Begründung entsprach im Wesentlichen derjenigen der angefochtenen Verfügung. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Beschwerdegegenstand ist die Frage, ob die Opferhilfe-Fachstelle das Gesuch des Beschwerdeführers um Bezahlung einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 45'000.-- zu Recht abgewiesen hat, weil keine Straftat vorliege und der Beschwerdeführer deshalb kein Opfer im Sinne des OHG sei. 2. Gemäss Art. 11 Abs. 1 OHG können die Opfer einer in der Schweiz verübten Straftat im Kanton, in dem die Tat verübt wurde, eine Entschädigung oder Genugtuung geltend machen. Beim Verfahren um Opferhilfe handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes um ein eigenständiges Verwaltungsverfahren, das grundsätzlich unabhängig von anderen Zivil-, Straf- und Verwaltungsverfahren durchzuführen ist. Gemäss Art. 2 Abs. 1 OHG ist die Opferhilfe unabhängig davon, ob der Täter ermittelt worden ist, oder ob er sich schuldhaft verhalten hat. In vielen Fällen entscheidet die Opferhilfebehörde daher, obwohl kein Strafverfahren eingeleitet oder dieses eingestellt worden ist. Das Opfer ist auch nicht verpflichtet, Strafanzeige einzureichen, um als Opfer im Sinne des OHG anerkannt zu werden. Insofern ist die Einstellung des Strafverfahrens für sich allein kein Grund, den Genugtuungsanspruch gemäss OHG zu versagen. Wird allerdings das Strafverfahren eingestellt, weil die Untersuchungsbehörde nach eingehenden Ermittlungen zum Schluss gekommen ist, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat bestehen, wird sich die Opferhilfebehörde nicht ohne Not von diesem Entscheid entfernen (Gomm/Stein/Zehntner, Kommentar zum Opferhilfegesetz, Art. 16 N 14 S. 242; BGE 124 II 8; Urteil des Bundesgerichts 1A.170/2001). Anderseits darf die Opferhilfebehörde namentlich dann von den tatsächlichen Feststellungen im Strafuntersuchungsverfahren abweichen, wenn sie aufgrund eigener Beweiserhebungen Tatsachen feststellt, die den Strafuntersuchungsbehörden unbekannt waren oder die nicht beachtet wurden. Ferner wenn neue Tatsachen vorliegen, deren Würdigung zu einem abweichenden Entscheid führt, weiter wenn die Beweiswürdigung im Strafuntersuchungsverfahren feststehenden Tatsachen klar widerspricht. In reinen Rechtsfragen ist die Opferhilfebehörde dagegen nicht an die Beurteilung durch die Strafuntersuchungsbehörde gebunden, da sie sonst in http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=1A.170%2F2001&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F124-II-8%3Ade&number_of_ranks=0#page8
ihrer freien Rechtsanwendung beschränkt würde. Verzichtet die Verwaltung auf eine eigene Beweiserhebung, sollte sie die von der anderen Instanz gemachte Beweiswürdigung anerkennen, wenn sie nicht feststehenden Tatsachen klar widerspricht (BGE 124 II 8). 3. Im vorliegenden Fall ist die Staatsanwaltschaft zum Schluss gekommen, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat sprechen. Die Ermittlungen, auf welche sie diesen Entscheid stützte, waren zwar nicht sehr umfangreich, doch den Umständen des Falles entsprechend ausreichend. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegen keine besonderen Umstände vor, welche ein Abweichen vom Entscheid der Staatsanwaltschaft rechtfertigen würden. Dies aus den nachstehend dargelegten Gründen. a) Die Staatsanwaltschaft hat … und … als gleichermassen glaubwürdig eingestuft und angesichts der sich widersprechenden Aussagen nach dem im Strafrecht zentralen Grundsatz "im Zweifel für den Angeschuldigten" entschieden. Darauf hat sich die Opferhilfe-Fachstelle im Wesentlichen abgestützt. Dies ist korrekt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist seine Glaubwürdigkeit nämlich nicht höher zu werten als diejenige von ... Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb er als ehemaliger Nato-Beamter besonders genau und ehrenhaft sein soll. Dass … … der Erschleichung von Versicherungsleistungen bezichtigt, ist nachvollziehbar, wenn man sich unvoreingenommen überlegt, was sich für sie als Grund für die aus ihrer Sicht falschen Anschuldigungen präsentieren kann. Hinzu kommt, dass sie diese Vermutung nicht aus Bösartigkeit von sich aus geäussert hat, sondern auf die entsprechende Frage des einvernehmenden Polizeibeamten. Was im Zusammenhang mit der Angabe der Haftpflichtversicherung vorgefallen ist, bleibt unklar. Während der Beschwerdeführer geltend macht, … habe die Haftpflichtversicherung nicht, beziehungsweise falsch angegeben, sagt sie aus, sie habe die Nummer ihrer Police nicht angegeben, nachdem ihre Versicherung sich geweigert hätte, dies zu tun. Was sich tatsächlich abgespielt hat, kann offen gelassen werden, da so oder so keine wesentliche Einschränkung der Glaubwürdigkeit resultieren würde.
b) Für den Unfallablauf gibt es keine unmittelbaren Zeugen. Niemand hat beobachtet, weshalb … stürzte. Alle Personen, welche nach dem Unfall am Geschehen beteiligt waren (Patrouilleur, Crew der Rega, Polizei, helfende andere Schneesportler) kamen erst nachher dazu und bildeten sich ihre Meinung aufgrund der Aussagen von … und ... Die Staatsanwaltschaft hat aus diesem Grund denn auch darauf verzichtet, diesbezügliche Ermittlungen anzustellen. Die Opferhilfe-Fachstelle hat sich in diesem Zusammenhang nicht damit begnügt, auf das Strafuntersuchungsverfahren abzustellen, sondern hat eigene Untersuchungen vorgenommen. Sie hat die vom Beschwerdeführer eingereichten Protokolle der Rega, wonach der Verletzte "als Skifahrer von jemandem angefahren worden" war, beziehungsweise eine "Kollision" als Ursache des Unfalls angegeben war, ernst genommen und sich bei der Rega erkundigt, wie die Einträge in den Protokollen zustande kämen. Dabei hat sie erfahren, dass das Einsatzprotokoll aufgrund der telefonischen Alarmierung ausgefüllt wird. Im vorliegenden Fall erfolgte die Alarmierung durch den Patrouilleur der SOS ... Dieser stützte sich auf die Angabe von …, der nach den Angaben in den ärztlichen Unterlagen nach dem Unfall immer bei klarem Bewusstsein war. Auch die Angaben im Medizinischen Rapport Helikopter stützen sich auf die Aussagen von ... Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die Opferhilfe-Fachstelle deshalb zu Recht angenommen, dass die Rega Protokolle nicht mit genügender Sicherheit belegen, dass eine Kollision effektiv stattgefunden hat. c) Die Polizei konnte an der Unfallstelle keine sachdienlichen Spuren feststellen. Und "an den Skis und Skischuhen der Beteiligten" konnten gemäss Polizeirapport "keine Spuren festgestellt werden, welche auf eine Kollision schliessen lassen würden." Diese Aussage belegt eindeutig, dass beide Skischuhe eingehend untersucht worden waren und keine Hinweise auf eine Kollision gefunden werden konnten. Gründe, an dieser Feststellung zu zweifeln, gibt es nicht, und werden auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Sein Vorbringen, der Zusammenstoss hätte durch die Fotografien der beiden Skischuhe nachgewiesen werden können, ist deshalb nicht stichhaltig. Wenn sich bei der tatsächlichen Untersuchung keine Spuren
finden liessen, so kann dies bloss aufgrund eines Fotos auch nicht gelingen. Dass sich nach Angabe des Beschwerdeführers lediglich das Foto des linken Skischuhs in der untersuchungsrichterlichen Akte befindet, ist deshalb unerheblich. d) Der Arztbericht von Dr. … vom Kantonsspital Chur hält fest, dass das Verletzungsmuster nicht zwingend auf den Zusammenprall mit einem anderen Schneesportler hinweise. Ein schwerer Sturz auf die linke Körperseite könne bei höherer Geschwindigkeit auch bei einem Selbstunfall zu diesem Verletzungsmuster führen. Der Beschwerdeführer argumentiert, er sei langsam gefahren; auch … bestätige dies. Die Variante Selbstunfall entfalle deshalb. Dieses Argument ist unbehelflich. Dr. … spricht von "höherer" und nicht von hoher Geschwindigkeit. Entgegen der Interpretation des Beschwerdeführers war nach Dr. … demnach für einen Selbstunfall nicht nötig, dass der Beschwerdeführer besonders schnell unterwegs war, sondern es genügte eine bei gemütlicher Fahrweise durchschnittliche Geschwindigkeit, da ein Schneesportler mit Skiern auf einer gut präparierten Piste, sobald er über das Anfängerniveau heraus ist, fast immer relativ schnell unterwegs ist. Auch wenn jemand gemütlich fährt und nicht rast, können bei einem unverhofften Sturz infolge Kantenfehlers oder ähnlichem grosse Kräfte auf den Körper einwirken. Im Falle des Beschwerdeführers ist in diesem Zusammenhang zudem darauf hinzuweisen, dass der Knochenbruch am Unterschenkel sich an exakt derselben Stelle ereignete, an der der Knochen um 1972 bereits einmal gebrochen war. Dr. … gibt die vorbestehende Schwäche mit 40 % an. Entsprechend war der Bruch bereits bei geringerer Geschwindigkeit möglich, als dies bei einem nicht vorgeschädigten Skifahrer möglich gewesen wäre. Hinzu kommt, dass die Angabe, der Beschwerdeführer sei langsam gefahren, zu relativieren ist. … konnte die Geschwindigkeit des Beschwerdeführers kaum verlässlich einschätzen, hatte sie doch nach ihrer Aussage lediglich "links von mir im Augenwinkel wahrgenommen, dass jemand umgefallen ist". Dass der Beschwerdeführer selbst angibt, langsam gefahren zu sein, ist unter dem Aspekt der eigenen Entlastung einfach nachvollziehbar. Auch ist zu beachten, dass die Angabe "langsam" sehr relativ ist, dass die Einschätzung der Geschwindigkeit
schwierig ist, und dass die effektiv gefahrene Geschwindigkeit in der Regel höher ist als vermutet. 4. Der Beschwerdeführer hat gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft keine Beschwerde erhoben. Wenn der Untersuchungsbehörde, wie dies der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren geltend macht, bei der Ermittlung tatsächlich gravierende Mängel vorzuwerfen wären, so hätten diese im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens geltend gemacht werden können. 5. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Opferhilfe-Fachstelle zu Recht auf die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft abgestellt hat. Sie hat genügend eigene zusätzliche Ermittlungen vorgenommen und das Vorliegen einer Straftat richtigerweise verneint. Damit sind die Voraussetzungen für eine Genugtuung nicht erfüllt. Die angefochtene Verfügung erweist sich deshalb als rechtmässig, und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 6. Das Verfahren ist gemäss Art. 16 Abs. 1 OHG kostenlos. Eine aussergerichtliche Entschädigung kann dem unterliegenden Beschwerdeführer nicht zugesprochen werden. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.