U 08 24 URTEIL vom 11. Juli 2008 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Verkehrsbusse 1. a) … ist Halter des Personenwagens mit dem Kontrollschild GR … Am 15. September 2007 befand sich das Fahrzeug in ... Da am Fahrzeug keine Ausnahmebewilligung für das Befahren der Alpstrasse … sichtbar angebracht worden war, stellte die Gemeindepolizei von … gleichentags einen Bussenzettel über Fr. 100.-- aus. Als Übertretungstatbestand wurde Ziff. 304.3 der Ordnungsbussenliste angegeben (Nichtbeachtung des Vorschriftensignals „Verbot für Motorfahrzeuge“, Fr. 100.--). b) Am 21. September 2007 retournierte … den Bussenzettel und ersuchte die Gemeinde, die verfügte Busse zu annullieren. Er wolle wissen, ob es sich bei der Strasse nach … um eine Meliorationsstrasse handle und ob deshalb nicht von Gesetzes wegen eine Bewilligung für Tagesfahrten oder eine Jahresbewilligung erhältlich sein müsse. Ausserdem wolle er wissen, ob dies nicht bei einem Fahrverbot vermerkt sein müsse, ähnlich wie bei der Umfahrung ... Des Weiteren machte er darauf aufmerksam, er könne nur gebüsst werden, wenn er auch selber gefahren sei. Eine Ziffer 304.3 sei nirgends zu finden auf der Bussenliste und die Unterschrift des Polizeiorgans sei nicht leserlich. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2007 nahm die Gemeinde dazu wie folgt Stellung: Die Strasse nach … sei keine Meliorationsstrasse. Falls er die Busse nicht bezahle, erhalte er im ordentlichen Bussverfahren Gelegenheit, sich vernehmen zu lassen und den Sachverhalt zu schildern. Unter Ziffer 304.3 stehe das Nichtbeachten des Vorschriftsignals „Verbot für Motorwagen“. Die Unterschrift des Polizeiorgans müsse nicht leserlich sein. Der Polizist könne aufgrund der OB-Nr. klar identifiziert werden. Da er nicht
berechtigt sei, die mit dem Fahrverbot belegte Strasse zu befahren, könne ihm keine Fahrbewilligung ausgestellt werden. c) Am 22. Oktober 2007 ersuchte … die Gemeinde um weitere Abklärungen. Seines Erachtens könne jede öffentliche Strasse gesperrt werden, doch müssten Bewilligungen für das Befahren erteilt werden. So beispielsweise von Tamins auf den Kunkels, von Bondo ins Val Bondasca, von Untervaz Richtung Calanda. Am 24. Oktober 2007 wollte die Gemeinde telefonisch dazu Auskunft geben. … war jedoch nicht erreichbar und rief auch nicht zurück. 2. a) Mit Schreiben vom 22. November 2007 leitete der Gemeindevorstand … das ordentliche Verfahren ein, nachdem die Busse bis im November nicht beglichen worden war. … wurde Gelegenheit zu einer schriftlichen Vernehmlassung gegeben und aufgefordert, Name und Adresse der Lenkerin/des Lenkers anzugeben. b) In seiner Vernehmlassung vom 3. Dezember 2007 ersuchte … um Einstellung des Verfahrens. Er sei am besagten Tag nicht nach … gefahren. Begreiflicherweise würde er den Namen des Lenkers nicht bekannt geben. c) Am 16. Januar 2008 lehnte der Gemeindevorstand die Einstellung der Strafuntersuchung ab und forderte … auf, darzulegen, aus welchen Gründen er vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch mache. Als Halter des Motorfahrzeuges mit dem Kontrollschild GR … sei er für dieses Fahrzeug verantwortlich und müsse jederzeit wissen, wer mit dem Fahrzeug herumfahre. d) Am 19. Februar 2008 erliess der Gemeindevorstand von … einen Buss- und Kostenentscheid. Zur Begründung stützte er sich auf Art. 1 des kommunalen Verkehrsreglements. Danach sei das Befahren sämtlicher Kommunalstrassen ausserhalb des Dorfes verboten. Vom Verbot ausgenommene Fahrzeuge seien in Art. 2 genannt. Das Fahrverbot für Motorwagen auf der Alpstrasse … sei deutlich signalisiert. … bestreite auch nicht das Fahrverbot missachtet zu haben. Er bestreite aber selbst gefahren
zu sein. Er komme der Aufforderung des Gemeindevorstandes, entweder den Namen des Lenkers zu nennen oder die Gründe für sein Zeugnisverweigerungsrecht anzugeben, nicht nach. Mehrere Tatsachen würden dafür sprechen, dass er sich vor der Busse „drücken“ wolle. So habe er sich erst nachträglich erkundigt, ob es sich bei der besagten Strasse um eine Meliorationsstrasse handle. Darüber hinaus habe er auf die unleserliche Unterschrift des Polizisten hingewiesen und behauptet, er würde keine Ziffer 304.3 in der Bussenliste finden. Aus diesen Gründen sei der Gemeindevorstand zum Schluss gekommen, seine Behauptung nicht selber gefahren zu sein, sei lediglich eine Schutzbehauptung. Es liege ein Verstoss gegen Art. 1 des kommunalen Verkehrsreglements vor. Die Ordnungsbusse vom 15. September 2007 von Fr. 100.-- sei gerechtfertigt. Zudem sei eine Schreib- und Bearbeitungsgebühr von Fr. 250.-- in Rechnung zu stellen. 3. a) Dagegen erhob … am 10. März 2008 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Begehren um Aufhebung des Buss- und Kostenentscheides vom 19. Februar 2008. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er sei zwar der Halter des Personenwagens mit dem Kontrollschild GR …, am besagten Tag aber nicht damit gefahren. Die Bearbeitungsgebühr erweise sich als willkürlich. Nebenbei gestatte er sich auf Art. 100 Ziff. 1 SVG hinzuweisen, wonach Bagatellen mit schriftlichen Verwarnungen geahndet werden können. b) In ihrer Vernehmlassung liess die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde beantragen und hielt an ihrer Auffassung fest, wonach es sich bei der Behauptung des Beschwerdeführers, am besagten Tag nicht Lenker des Fahrzeugs gewesen zu sein, um eine reine Schutzbehauptung handle. 4. In seiner Replik fügte der Beschwerdeführer ergänzend an, es liege eine Verletzung des Prinzips der Rechtsgleichheit vor, indem Ortsansässigen eine Bewilligung zum Befahren der fraglichen Strasse erteilt werde, Nichtortsansässigen überhaupt nicht. Diese Regelung sei willkürlich und nicht anzuwenden.
5. Die Gemeinde … nahm in ihrer Duplik insbesondere zu der vom Beschwerdeführer in der Replik geltend gemachten Verletzung des Gleichbehandlungsprinzips Stellung. Es gehe nicht um die Frage, ob der Beschwerdeführer eine Bewilligung zu erhalten habe oder nicht. Er habe nie darum nachgesucht. Vielmehr gehe es darum, ob alle, die sich über das Fahrverbot hinwegsetzten, bestraft würden. Der Beschwerdeführer behaupte nicht einmal im Ansatz eine Ungleichbehandlung hinsichtlich der Bestrafung. Ganz abgesehen davon sei die Gemeinde bestrebt, das Fahrverbot konsequent durchzusetzen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 43 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Gericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5’000.-- nicht überschreitet und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist. Vorliegend wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Busse von Fr. 100.-- und die Bearbeitungskosten von Fr. 250.--. Damit liegt der Streitwert offensichtlich unter Fr. 5’000.--, sodass die Zuständigkeit des Einzelrichters gegeben ist, da auch keine rechtliche Frage grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist. 2. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet die Bussverfügung vom 19. Februar 2008. Zu beurteilen sind die Fragen, ob der Beschwerdeführer zu Recht wegen Missachtens des Fahrverbots mit Fr. 100.- - gebüsst wurde und sich die ihm auferlegte Bearbeitungsgebühr von Fr. 250.- - als angemessen erweist. Ausserdem ist zu prüfen, ob das Gemeindereglement bezüglich Erteilung der Ausnahmebewilligung gegen das Prinzip der Rechtsgleichheit und das Willkürverbot verstösst. 3. a) Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) sind die Kantone befugt, für bestimmte Strassen Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs zu erlassen. Sie können diese Befugnis, unter Vorbehalt der Beschwerde an eine kantonale Behörde, den Gemeinden übertragen. Der Kanton Graubünden hat
von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht. Art. 13 der Ausführungsverordnung zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr (GAV zum SVG; BR 870.100) bestimmt dazu, dass der örtliche Verkehr durch Gemeindevorschriften geregelt werden kann. Die Gemeinde war somit ohne weiteres zum Erlass des Strassenreglements „Regulativ da traffic sen veias e plazs digl cumegn da …“ (nachfolgend: Reglement) befugt. b) Art. 23 GAV zum SVG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 des kantonalen Gemeindegesetzes (GG; BR 175.050) hält fest, dass der Gemeindevorstand die Kompetenz hat, Bussen zu verhängen, wenn Gesetze, Verordnungen und Reglemente der Gemeinde verletzt werden. c) Gemäss Art. 1 des Reglements ist der motorisierte Verkehr auf allen Gemeindestrassen mit Ausnahme der Strassen im Dorf untersagt. Von diesem Verbot ausgenommen sind Fahrzeuge, die dem Forst und der Landwirtschaft dienen, Fahrzeuge für Arzt, Tierarzt, Polizei, Feuerwehr und andere amtliche Verrichtungen sowie für Hilfsdienstleistungen (Art. 2 Reglement). Art. 3 des Reglements hält die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung fest. 4. Aktenkundig ist, dass es sich bei der Alpstrasse … um eine mit einem Fahrverbot belegte Strasse im Sinne von Art. 1 des kommunalen Reglements handelt. Es war dem Beschwerdeführer daher verboten, diese Strasse ohne Fahrbewilligung mit seinem Motorfahrzeug zu befahren. Es steht fest und ist unbestritten, dass am 15. September 2007 die besagte Strasse vom Personenwagen mit dem Kontrollschild GR … befahren wurde, ohne dass eine Bewilligung sichtbar im Fahrzeug angebracht war. Daher erweist sich die gegen den Beschwerdeführer verfügte Busse grundsätzlich als rechtens. 5. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, dass er als Halter nicht gebüsst werden kann, wenn der Lenker nicht feststellbar ist. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist aber eine Verurteilung dann möglich, wenn der Halter keinerlei Angaben darüber macht, wer an seiner Stelle gefahren ist (unveröffentlichtes Urteil des BGer 1P.596/1993, vom 12.
November 1993, in: SJZ 98/2002 Nr. 9, S. 229 f.). Wie den Akten zu entnehmen ist, gibt der Beschwerdeführer weder Auskunft darüber, wer am besagten Tag mit seinem Fahrzeug gefahren ist, noch beruft er sich mit konkreten Angaben auf das Zeugnisverweigerungsrecht. Ebenso wenig bringt er vor, nicht mehr zu wissen, wer am Steuer sass. Im Gegenteil, in der Beschwerdeschrift gibt er sogar an, dass es sich bei den Beteiligten um berechtigte Personen handle. Folglich macht er keinerlei Angaben darüber, wer an seiner Stelle gefahren ist. Entsprechend war die Beschwerdegegnerin berechtigt, ihn als Halter des Motorfahrzeuges zu büssen. Darüber hinaus spricht die konsistente und kohärente Darstellung der Ereignisse durch die Beschwerdegegnerin für die Tatsache, dass es sich bei der Behauptung des Beschwerdeführers, am besagten Tag nicht Lenker seines Fahrzeuges gewesen zu sein, um eine reine Schutzbehauptung handelt. Aus diesen Gründen erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen. 6. a) Hinsichtlich der Beanstandung der Bearbeitungsgebühr wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass der fünfköpfige Vorstand und der Gemeindeschreiber anlässlich von drei Vorstandssitzungen (19. November 2007, 10. Dezember 2007 und 9. Februar 2008) sich je 20 Minuten mit diesem Geschäft zu befassen hatten. Die Entschädigung betrage für den Gemeindepräsidenten Fr. 36.-- pro Stunde, für die übrigen Vorstandsmitglieder Fr. 30.-- pro Stunde. Allein an Sitzungsentschädigung seien Fr. 186.-- angefallen. Ausserdem seien 8 Seiten à Fr. 7.-- verfasst worden (Fr. 56.--), Porti für zwei Einschreibebriefe (à Fr. 5.--) und ein Porto à Fr. 1.-- seien angefallen. Danach seien durch dieses Verfahren insgesamt Fr. 253.-- an Bearbeitungsgebühren verursacht worden, in Rechnung gestellt habe man Fr. 250.--. Es sei nicht einzusehen, was an der Erhebung dieser Kanzleigebühr unrechtmässig sei. b) Die von der Beschwerdegegnerin angestellte Berechnung der Bearbeitungsgebühr ist nachvollziehbar und hält sich im Rahmen des Zumutbaren. Dem Einwand des Beschwerdeführers, der Gemeindevorstand würde solche Verfahren bloss zur Kenntnis nehmen, darüber aber keinesfalls
drei mal 20 Minuten beraten, kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerdegegnerin führte aus, zwei Vorstandsmitglieder seien neu gewählt worden, wodurch sich die Instruktion entsprechend verlängert habe. Ausserdem habe der Vorstand seine Verantwortung wahrgenommen und sich mit den Vorbringen auseinandergesetzt. An den schlüssigen Ausführungen der Beschwerdegegnerin ist nicht zu zweifeln und deshalb die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen. 7. a) Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die Regelung zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung in Art. 3 des Gemeindereglements verstosse gegen die Rechtsgleichheit und erweise sich als willkürlich. b) Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist zwischen Gleichbehandlungsgebot und Willkürverbot wie folgt zu unterscheiden: Das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 BV, Art. 4 aBV) und das eng mit diesem verbundene Willkürverbot (Art. 9 BV) gelten auch für gesetzgeberische Erlasse. Ein Erlass verstösst gegen das Willkürverbot, wenn er sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt oder sinn- und zwecklos ist; er verletzt das Gebot der Rechtsgleichheit, wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen (BGE 127 I 192 mit Hinweisen). Die Rechtsgleichheit ist verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird; vorausgesetzt ist, dass sich der unbegründete Unterschied oder die unbegründete Gleichstellung auf eine wesentliche Tatsache bezieht. Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, kann zu verschiedenen Zeiten je nach den herrschenden Anschauungen und Zeitverhältnissen verschieden beantwortet werden. Dem Gesetzgeber, auf Grund der Gemeindeautonomie insbesondere auch dem kommunalen, bleibt unter Beachtung dieser Grundsätze und des Willkürverbots (Art. 9 BV) ein weiter Spielraum der Gestaltungsfreiheit (BGE 124 II 213; 121 I 104; 118 IV 195; Häfelin/Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 6. Auflage Zürich 2005, Rz. 762 f.).
Keine Verletzung der Rechtsgleichheit liegt grundsätzlich vor, wenn die Kantone oder Gemeinden denselben Tatbestand unterschiedlich regeln. Allerdings lässt Art. 37 Abs. 2 BV (lex specialis zu Art. 8 Abs. 1 und 2 BV) eine ungleiche Behandlung von Einwohnern desselben Kantons aufgrund ihres Bürgerrechts nicht zu. Eine unterschiedliche Behandlung aufgrund des Wohnsitzes ist allerdings auch bei Einwohnern desselben Kantons zulässig, solange der Wohnsitz für die zu regelnde Frage von Bedeutung ist (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage Zürich 2006, Rz. 501 mit Hinweisen). c) Art. 3 des Gemeindereglements legt fest, wem eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann. Darunter fallen zunächst all jene, welche ihre Motorfahrzeuge für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung nützen (lit. a). Mit einer Bewilligung dürfen Motorfahrzeuge von Liegenschaftsbesitzern (lit. b) und Ortsansässigen (lit. c) die verbotene Strasse befahren. Aus speziellen Gründen wird auch anderen Interessenten eine Bewilligung erteilt (lit. d). Insbesondere die letztgenannte Bestimmung ist vorliegend von Bedeutung. Mit anderen Worten kann danach jeder, der wichtige Gründe vorbringt, eine Bewilligung erhalten. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der klare Wortlaut von Art. 3 des Reglements zu einer Ungleichbehandlung Auswärtiger gegenüber Ortsansässigen führen kann, wie vom Beschwerdeführer behauptet. Die betreffende Bestimmung trifft zwar eine Unterscheidung zwischen Ortsansässigen und Auswärtigen, indem Ortsansässige keine wichtigen Gründe vorbringen müssen, um eine Bewilligung zu erhalten. Diese Unterscheidung rechtfertigt sich aber, da ihr Interesse am Befahren der fraglichen Strasse grösser sein dürfte. Darüber hinaus gilt für Auswärtige ein anderer Gebührentarif. Wann „spezielle Gründe“ gegeben und Auswärtigen eine Bewilligung zu erteilen ist, liegt im Ermessen der Gemeinde. Eine Überschreitung dieses Ermessens ist vorliegend nicht zu prüfen, zumal der Beschwerdeführer keine Ungleichbehandlung diesbezüglich geltend machen kann, da er das Einholen einer Ausnahmebewilligung gerade unterlassen hat. Beispielhaft zu nennen ist immerhin der vor diesem Gericht entschiedene Fall U 02 75: Es ging um einen nicht ortsansässigen Beschwerdeführer mit Eltern
in … und Bruder in ... Ihm wurden über Jahre hinweg Ausnahmebewilligungen für das Befahren des Fahrweges … erteilt. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder eine rechtsungleiche Behandlung noch ein willkürlicher Erlass vorliegt, weshalb die Beschwerde auch unter diesem Gesichtspunkt abzuweisen ist. 8. a) Schliesslich weist der Beschwerdeführer noch auf Art. 100 Ziff. 1 SVG hin, wonach Bagatellen mit schriftlichen Verwarnungen geahndet werden können. b) Gemäss Art. 100 Ziff. 1 SVG wird in besonders leichten Fällen von einer Strafe Umgang genommen. Während der Beschwerdeführer in seinem Handeln lediglich einen geringfügigen Verstoss sieht, macht die Beschwerdegegnerin zutreffend geltend, dass das Fahrverbot für die Alpstrasse … deutlich signalisiert und unübersehbar ist, weshalb eine Übertretung nur vorsätzlich begangen werden kann. Wie im oben zitierten Urteil U 02 75 liegt auch hier kein besonders leichter Fall vor, welcher lediglich eine Verwarnung rechtfertigen würde. Die Bussverfügung von Fr. 100.-- erfolgte somit zu Recht. Die Beschwerde erweist sich folglich vollumfänglich als unbegründet und ist daher abzuweisen. 9. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Der in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegenden Gemeinde steht keine aussergerichtliche Entschädigung zu (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 200.-zusammen Fr. 700.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.