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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 12.11.2007 U 2007 96

November 12, 2007·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·1,412 words·~7 min·5

Summary

Verkehrsbeschränkung | Strassenrecht

Full text

U 07 96 1. Kammer URTEIL vom 12. November 2007 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Verkehrsbeschränkung 1. Mit Schreiben vom 17. Juli 2007 stellte … bei der Gemeinde … ein Gesuch um Erteilung einer Ausnahmebewilligung zum Fahrverbot betreffend … und die Strasse ab ... Mit Entscheid des Gemeindevorstandes vom 11., mitgeteilt am 25. September 2007 wurde das Gesuch abgewiesen. 2. Dagegen erhob … am 17. Oktober 2007 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, den Entscheid aufzuheben. Es sei dem Beschwerdeführer eine Ausnahmebewilligung für das Befahren der … und der Strasse ab … während der Fahrverbotszeit vom 1. Dezember bis 30. April (sofern die Strasse als Skipiste bzw. Schlittelbahn benützt wird), beschränkt auf landwirtschaftliche Fahrzeuge, zu erteilen. Eventuell sei die Ausnahmebewilligung auf die … zu beschränken. Subeventuell sei die Ausnahmebewilligung auf bestimmte Tageszeiten (morgens bis 08.00 Uhr und nachmittags ab 15.30 Uhr) zu beschränken. Die nachgesuchte Bewilligung sei bis zum Entscheid über diese Beschwerde vorsorglich zu erteilen. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass er auf die Zufahrt zu seinen Ställen angewiesen sei, um das Vieh zu pflegen und zu füttern, die Kühe zu melken und die Milch zu transportieren. Andere Möglichkeiten, die Tiere zu überwintern, habe er keine. Er habe derzeit sieben Kühe, zwei Rinder und zwei Mesen. Bis im Frühjahr würden ca. sechs Kälber geboren werden. Im Lichte des Art. 10 der grossrätlichen Ausführungsverordnung zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr (GAVzSVG; BR 870.100) sowie des Gesetzes über die Verkehrspolizei der Gemeinde … (GVP) seien das

Befahren der zur Diskussion stehenden Strassen mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen sowie Fahrten für bäuerliche Zwecke erlaubt. Das Baugesetz könne im vorliegenden Fall nicht Grundlage für den angefochtenen Entscheid der Gemeinde bilden. Die technische Anlage beider vom allgemeinen Fahrverbot betroffenen Strassen lasse die Zufahrt zu den Ställen des Beschwerdeführers mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen ohne Einschränkung zu. So sei der Beschwerdeführer in den vorausgehenden Wintersaisons mit seinem Traktor auch in strengen Wintern zu seinen Ställen gelangt. Es sei nicht möglich, die Transporte von Futtermitteln und Milch mit Schlitten zu bewerkstelligen. Nach Angaben des Beschwerdeführers kreuzten die vom Verbot betroffenen Strassen die Skipiste auf einer Strecke von 10 Metern. Der Gefahr, welche aus der Kreuzung von Fahrzeugen und Skifahrern hervorgehe, könne mit Hinweistafeln begegnet werden. Zudem müssten die Fahrten des Beschwerdeführers insbesondere frühmorgens und abends durchgeführt werden, weshalb sich die Fahrzeiten und die Zeiten reger Pistenbenützung nur geringfügig überschneiden würden. Es gebe keinen genügenden Grund, das Interesse an der Ausübung des Wintersportes generell höher zu gewichten als das Interesse am Fortbestand der landwirtschaftlichen Betriebe. 3. Die Gemeinde beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 10 GAVzSVG seien vorliegend nicht gegeben. Die Strasse werde im Winter nie geräumt und könne deshalb nicht einmal im Ausnahmefall für den motorisierten Verkehr frei gegeben werden. Die Kreuzung der Skipiste mit einem landwirschaftlichen Fahrzeug stelle ein überaus grosses Gefahrenpotential dar. Zudem verursache das Überqueren der Skipiste mit einem landwirtschaftlichen Fahrzeug Gräben, die für Skifahrer zu einer Unfallfalle werden könnten. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers könne die angefochtene Verfügung auf Art. 53 lit. b des kommunalen Baugesetzes (BG) abgestützt werden, weil eine Strasse eine bauliche Anlage im Sinne des Baugesetzes sei, deren Benützung

eingeschränkt werden könne, wenn es die Ausübung des Skisportes erfordere. 4. Am 12. November 2007 führte die lV. Kammer des Verwaltungsgerichts einen Augenschein an Ort und Stelle durch, an welchem der Beschwerdeführer und dessen Rechtsvertreter, der Gemeindepräsident und der Rechtsvertreter der Gemeinde sowie ein Vertreter der Gemeindepolizei teilnahmen. Allen Anwesenden wurde Gelegenheit geboten, sich anhand der Örtlichkeiten mündlich zu den aufgeworfenen Fragen zu äussern. Auf das Ergebnis des Augenscheins und die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren bildet der Entscheid des Gemeindevorstandes vom 11. September 2007 betreffend Ausnahmebewilligung zum Fahrverbot … sowie Strasse ab ... Zu prüfen gilt es, ob der Gemeindevorstand die beantragte Ausnahmebewilligung zu Recht verweigert hat. 2. Das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit genehmigte das vom Gemeindevorstand … am 7. November 2006 und 6. Februar 2007 beschlossene Fahrverbot für die … und die Strasse ab …, gültig jeweils vom 1. Dezember bis 30. April, sofern die Strasse als Skipiste bzw. Schlittelbahn benutzt wird. Das mit Beschluss vom 16. Januar 1986 eingeführte Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder, von welchem der landwirtschaftliche Verkehr ausgenommen war, wurde damit in ein allgemeines Fahrverbot ohne Ausnahmen umgewandelt. Die Genehmigung wurde im Kantonsamtsblatt Nr. 17 vom 7. Mai 2007 publiziert. 3. a) Die nach … gelangende vor allem auch gegen Abend vielen Schneesportlern zur Heimfahrt dienende Skipiste, welche die zu den Ställen des

Beschwerdeführers führende Strasse kreuzt, ist gemäss geltendem Zonenplan der Gemeinde … der Zone „Übriges Gemeindegebiet“ zugeteilt und wird von der Wintersportzone überlagert. Gemäss Art. 39 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) umfassen Wintersportzonen das für den Wintersport erforderliche Gelände. Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen sowie Nutzungen wie Pflanzungen und Düngungen dürfen die Ausübung des Wintersports nicht beeinträchtigen (Abs. 2). Unter die im Gesetz nicht abschliessend genannten Nutzungen ist klarerweise auch das Befahren des Geländes mit motorisierten Fahrzeugen zu zählen, weil aufgrund des damit verbundenen erheblichen Gefahrenpotentials die Ausübung des Wintersports im Sinne des Gesetzes beeinträchtigt wird. Durch das Queren der Piste mit einem Fahrzeug besteht einerseits die Gefahr einer direkten Kollision zwischen Fahrzeug und Schneesportlern, andererseits können tiefe Furchen in der Piste entstehen, welche wiederum eine grosse Gefahrenquelle für die Schneesportler darstellen. Damit kann dem Beschwerdeführer schon aus raumplanerischer Sicht keine generelle Ausnahmebewilligung zum Fahrverbot …/Strasse ab … erteilt werden. Eine Ausnahmebewilligung für bestimmte Tageszeiten kann ebenfalls nicht erteilt werden, weil sich Skifahrer und Schlittler nicht immer an die normalen Betriebszeiten der Bergbahnen halten bzw. auch des Öfteren spezielle Anlässe stattfinden, welche ausserhalb der normalen Betriebszeiten stattfinden (z.B. Nachtschlitteln, Nachtskifahren). b) Auch gemäss den Bestimmungen der Strassengesetzgebung steht dem Beschwerdeführer während der Wintersaison kein Anspruch auf Zufahrt zum einzig während dieser Zeit im Gebiet „…“ mit Vieh belegten Stall zu. Gemäss Art. 10 Abs. 1 GAVzSVG hat der Halter eines Motorfahrzeuges auf den für den Motorfahrzeugverkehr gesperrten Kantons- und Gemeindestrassen zwar das Recht auf freie Zufahrt zu seinem Wohnsitz oder Geschäft für seine eigenen Bedürfnisse, dies jedoch bloss, sofern die technische Anlage der Strasse es zulässt. Da die betreffenden Strassen im Winter aufgrund des Ski- und Schlittelbetriebs in Übereinstimmung mit der Zonenordnung nicht geräumt werden, lässt auch die technische Anlage der Strassen eine freie,

gefahrenlose Zufahrt zum Stall nicht zu, weshalb die Verweigerung der Ausnahmebewilligung auch im Lichte der Strassengesetzgebung nicht zu beanstanden ist. c) Dem Beschwerdeführer ist es durchaus zuzumuten, die Milch seiner sieben Kühe im Winter per Schlitten vom Stall in „…“ bis zum ca. 250 Meter entfernten Parkplatz zu bringen, um sie von dort aus weiter abtransportieren zu können. Allfällige saisonal nötige grössere Transporte wie z.B. Futtertransporte oder Transporte von Gerätschaften kann der Beschwerdeführer vor Inbetriebnahme der Piste vornehmen. Solange der Beschwerdeführer seine landwirtschaftliche Tätigkeit in seinem Stall ausüben darf, soll ihm aber aus besonderem Anlass, bei ausgewiesenem Bedürfnis gestattet werden, mit seinem landwirtschaftlichen Gefährt zu seinem Stall zu gelangen. Zu denken ist dabei z.B. an einen Abtransport eines schwer erkrankten Tieres. In einer derartigen Ausnahmesituation hat die Gemeinde das Spezialbedürfnis des Gesuchstellers einzelfallweise zu prüfen und gegebenenfalls die Zufahrt zum Stall mit einer Ausnahmebewilligung zu genehmigen, allenfalls unter besonderen Auflagen wie klar bestimmte Zeiten, Stellung einer Hilfsperson oder Wiederherstellung der Piste. d) Es sei schliesslich noch darauf hingewiesen, dass das für die … ab 1. Dezember Wirkung zeigende Fahrverbot erst unmittelbar nach der Überquerung der Skipiste angebracht worden ist. Da es aber gerade darum geht, dass keine Fahrzeuge die Piste befahren, ist die Verbotstafel unbedingt vor der Überquerung anzubringen, wenn das Verbot bezüglich Piste rechtlich die erwünschte Wirkung haben soll. e) Der angefochtene Entscheid erweist sich als rechtmässig, weswegen die Beschwerde mit den erwähnten Hinweisen abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der

Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 176.-zusammen Fr. 976.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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