U 07 80 1. Kammer URTEIL vom 15. November 2007 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend übrige Polizei (Schaukasten, Werbung) 1. Zurzeit plant die … AG in … die Überbauung "…" mit 18 Wohnungen und einem Verkaufsvolumen von rund Fr. 22 Mio. Sie verfügt in … zu Werbezwecken über drei Schaukästen, nämlich über die Eigenreklamestandorte "…" und "…" sowie den Fremdreklamestandort "…", der bisher nur als Eigenreklamestandort bewilligt war. Auf Gesuch bzw. Einsprache der Unternehmung hin entschied der Gemeinderat … mit Verfügung vom 25., mitgeteilt am 27. Juli 2007 hin was folgt: 1. Das Gesuch betreffend Schaukasten "…" wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und die 3. Auflage in der Bewilligung vom 18. Januar 1999 wird ersatzlos aufgehoben. Der …-Schaukasten darf aber nicht für die Überbauung "…" werben, wenn schon ein anderer Schaukasten für den gleichen Zweck eingesetzt wird. 2. Die Einsprache bezüglich der Verfügung vom 30. April 2007 wird abgewiesen. Ziff. 2 dieser Verfügung wird wie folgt geändert: "Der Schaukasten darf nur für die geplante Überbauung „…“ nach Erteilung einer diesbezüglichen Baubewilligung werben oder der Eigenreklame dienen." 3. Die Bauherrschaft darf im …-Schaukasten Reklame für die Überbauung "…" machen (nach Vorliegen einer Baubewilligung), solange sie den …- Schaukasten nicht für den gleichen Zweck einsetzt. 2. Dagegen erhob die … AG am 5. September 2007 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, Satz 2 von Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung sei ersatzlos zu streichen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Einschränkung sei willkürlich, verletze das Gleichheitsgebot und schränke die Wirtschaftsfreiheit in unzulässiger Weise ein.
3. Die Gemeinde … beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Die angefochtene Auflage stütze sich auf Art. 10 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen zum kommunalen Gesetz über die allgemeine Ortspolizei (ABzPolG). Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 51 Abs. 2 PolG werden auf privatem Grund Eigenreklamen im gesamten Gemeindegebiet zugelassen. Nach Abs. 2 sind Fremdreklamen nur in den Gebieten gemäss Fremdreklamezonenplan der Gemeinde zulässig. Jede Reklame darf laut Abs. 5 die Sicherheit von Verkehrsteilnehmern auf Fahrstrassen und Fusswegen nicht beeinträchtigen. Sie muss sich in das Ortsbild und in das Landschaftsbild von Strassen und Plätzen gut einordnen und darf die freie Sicht auf Landschaft und Bergwelt nicht stören. Art 53 PolG ermächtigt den Gemeinderat, Ausführungsbestimmungen zum Plakat- und Reklamewesen zu erlassen. Davon hat der Gemeinderat, soweit es vorliegend von Belang ist, in Art. 10 Abs. 3 ABzPolG unter dem Titel "Bauwände, Bau- und ähnliche Reklamen" Gebrauch gemacht. Danach sind Reklamen, die für Vermietung oder Verkauf einzelner Teile oder ganzer Bauten werben, in jedem Fall bewilligungspflichtig und dürfen erst nach erteilter Baubewilligung aufgestellt werden. Pro Bauprojekt wird nur eine solche Reklameanlage bewilligt. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die gestützt auf Art. 10 Abs. 3 ABzPolG verfügte Auflage, im Schaukasten … dürfe nicht für die Überbauung … geworben werden, sei in verschiedener Hinsicht verfassungswidrig und daher aufzuheben. 2. Das Rechtsgleichheitsgebot ist verletzt, wenn ein Erlass rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen; er verstösst gegen das Willkürverbot, wenn er sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt oder sinnund zwecklos ist. Die Rechtsgleichheit ist insbesondere verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (BGE 132 I 157 S. 163). Das Nämliche gilt für die Rechtsanwendung. 3. Beim zur Diskussion stehenden Schaukasten handelt es sich unbestritten um eine nach dem Polizeigesetz zulässige Fremdreklame, befindet er sich doch in der Zone für Fremdreklamen. Das Gesetz lässt dort uneingeschränkt Fremdreklamen zu, sofern sie in ihrer konkreten Ausgestaltung die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen und zudem in ästhetischer Hinsicht nicht zu beanstanden sind. Die ratio legis der Bestimmungen über das Plakatund Reklamewesen liegt nach dem klaren Gesetzeswortlaut allein im Schutz der Verkehrssicherheit und des Ortsbildes. Es darf somit an diesem Standort prinzipiell für alles und jedes geworben werden, sofern die erwähnten Schutzgüter nicht verletzt werden. Entgegen der Ansicht der Gemeinde sind nun keine sachlichen Gründe dafür ersichtlich, weshalb an Fremdreklamestandorten keine Verkaufswerbung für Wohnungen zulässig sein sollte. Ob an einem solchen Standort für ein beliebiges Produkt oder für eine Überbauung geworben wird, macht mit Blick auf den Gesetzeszweck nicht den geringsten Unterschied. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Reklame für eine Wohnüberbauung die Verkehrssicherheit oder das Ortsbild mehr beeinträchtigen könnte, als die Werbung für etwas anderes. Die Gemeinde vermag denn auch keine nachvollziehbaren Gründe für ihre Auflage zu nennen. Sie hat in der angefochtenen Verfügung angeführt, es sei zu verhindern, dass an mehreren Stellen in der Gemeinde für ein Objekt geworben werde, das sich dort gar nicht befinde, und eine einzige Anlage sei ausreichende Werbung für ein Überbauungsprojekt. Es gehe dabei um den Schutz des Publikums und von Interessenten vor Irreführungen. Abgesehen davon, dass die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes nicht in den Kompetenzbereich der Gemeinde fällt, sondern es sich dabei um eine Bundesaufgabe handelt, ist nicht im Entferntesten einsehbar, inwiefern das Publikum irregeführt werden könnte, wenn für Wohnungsverkäufe nicht nur mit einer einzigen Reklame am Baustandort geworben werden darf. Ausserdem kann nicht gesagt werden, dass dies eine im Interesse der
Verkehrssicherheit oder des Ortsbildschutzes notwenige Einschränkung an zulässigen Fremdreklamestandorten wäre. Dadurch würde offenkundig auch die in Art. 27 BV garantierte Wirtschaftsfreiheit in unzulässiger Weise eingeschränkt. Die Bestimmung von Art. 10 Abs. 3 ABzPolG kann demnach bei Fremdreklamestandorten nicht angewendet werden. Die Beschwerde ist infolgedessen gutzuheissen und die angefochtene Auflage aufzuheben. 4. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gemeinde. Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Der Gemeinde hat daher die private Gegenpartei aussergerichtlich zu entschädigen. Die mit der eingereichten Honorarnote geltend gemachte Parteientschädigung von Fr. 3'524.30 erscheint ausgewiesen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und Satz 2 von Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung aufgehoben. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 140.-zusammen Fr. 2'140.-gehen zulasten der Gemeinde … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die Gemeinde … entschädigt die … AG aussergerichtlich mit Fr. 3'524.30 (inkl. MWST).