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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 19.10.2007 U 2007 79

October 19, 2007·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·1,061 words·~5 min·8

Summary

Wegweisung | übrige Polizei

Full text

U 07 79 1. Kammer URTEIL vom 19. Oktober 2007 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Wegweisung 1. Die Kantonspolizei war anonym informiert worden, dass am 31. Dezember 2005 Exponenten der Organisation "Appel au peuple/Aufruf ans Volk" mit dem Zug nach … kommen wollten und eine Demonstration gegen Bundesrichter …, der dort in die Ferien weilte, durchführen wollten. Die Polizei empfing diese Personen am Bahnhof. Es handelte sich um drei Personen, u.a. auch ... Sie wurden von der Polizei empfangen, kontrolliert und zur Befragung auf den Polizeiposten gebracht. Schon vorher hatte der Chef der Kriminalpolizei eine Wegweisung aus dem Gemeindegebiet von … verfügt. Diese Verfügung war dann aber anlässlich der Befragung mündlich zurückgenommen worden. Der Pikett-Offizier liess den drei Personen ausrichten, sie sollten sich nicht in die Ferienanlage … begeben und dort stören. Die 1'200 Flugblätter, welche die Demonstranten mit sich führten, wurden konfisziert. Darin wurde Bundesrichter … der Bestechlichkeit und des Querulantentums bezichtigt und als notorischer Lügner und Gesetzesbrecher tituliert. Die Polizei begleitete die drei Personen dann an den Bahnhof, wo sie den Zug ins Unterland bestiegen. Am 1. Januar 2006 erhob … beim Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit (DJSG) Einsprache gegen die polizeiliche Wegweisung aus … und die Beschlagnahme der Flugblätter. Zudem machte er eine Entschädigungsforderung über Fr. 633.-- (vorwiegend Transportkosten) geltend. Dieses Verwaltungsverfahren war in der Folge sistiert worden, da … inzwischen gegen eine Strafanzeige wegen Freiheitsberaubung etc. gegen die Polizeiorgane eingereicht hatte. Am 15. März 2006 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung ein. Die dagegen erhobene

Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts am 6.7.2006, mitgeteilt am 14.2.2007, ab, soweit sie darauf eintrat. Mit Verfügung vom 6. August 2007 wies das DJSG die Beschwerde ab. 2. Dagegen erhob … am 3. September 2007 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung für nichtig zu erklären und ihm die verlangte Entschädigung von Fr. 633.-- zusprechen. Der Beschwerdeführer bringt vor, das Verhalten der Kantonspolizei habe gegen die Meinungsfreiheit verstossen. Er sei an jenem Tag so lange seiner Freiheit und seiner Flugblätter beraubt worden, dass es ihm nicht mehr möglich gewesen sei, die Öffentlichkeit über das Treiben des Bundesrichters zu unterrichten. Die öffentliche Sicherheit und Ordnung seien nie in Gefahr gewesen. Es habe auch nicht das Risiko einer strafbaren Handlung bestanden; denn 14 Tage später habe er die gleichen Flugblätter in … verteilen können. Die Polizei sei nicht eingeschritten. 3. Das DJSG beantragte in seiner Vernehmlassung unter Verweis auf die angefochtene Verfügung die Abweisung der Beschwerde. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Beschwerdethema bildet die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht die am 31. Dezember 2005 getroffenen polizeilichen Massnahmen als rechtmässig beurteilt hat. Die Vorinstanz hat die dafür massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und die dazu ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung zutreffend dargelegt und korrekt angewendet. Darauf kann im Einzelnen verwiesen werden. Dabei hat sie in umfassenden und sorgfältigen Erörterungen die massgebenden Gesichtspunkte dargelegt und gewichtet. Die Würdigung der tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten hat sie ausführlich dargelegt. Dass die Vorinstanz dabei Rechts- oder

Ermessensfehler begangen hätte, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer bringt dagegen nichts anderes vor, als er auch schon in der Beschwerde bei der Vorinstanz geltend gemacht hat und worauf diese in zutreffender Weise im angefochtenen Entscheid eingegangen ist. Es kann deshalb vorab anstelle von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Es drängen sich daher nur noch einige kurze Überlegungen auf. 2. Zunächst ist zu betonen, dass für alle vollzogenen Polizeimassnahmen eine formelle gesetzliche Grundlage im kantonalen Polizeigesetz besteht. Dies gilt entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers auch für die Einziehung der Flugblätter, sieht doch Art. 21 Abs. 1 lit. a PolG die Sicherstellung von Sachen vor, um eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Im Übrigen stellt der Beschwerdeführer das Vorliegen einer formellen gesetzlichen Grundlage für die angeordneten Massnahmen zu Recht nicht in Frage. Er bestreitet an sich nur, dass diese Massnahmen im öffentlichen Interesse notwenig gewesen seien. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass dabei zu unterscheiden ist zwischen repressiven und präventiven Massnahmen der Polizei. Erstere müssen ergriffen werden, wenn Polizeigüter bereits beeinträchtigt worden sind; sie bezwecken die Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes. Demgegenüber dienen präventive Massnahmen dazu, das Entstehen polizeiwidriger Zustände zu vermeiden; die Polizeigüter sollen vor möglichen künftigen Gefahren geschützt werden. Vorliegend ist nun die Polizei aufgrund einer ihr zugetragenen Information präventiv tätig geworden. Sie ist aufgrund der Würdigung des Inhaltes der Flugblätter, welche der Beschwerdeführer mit seinen Gesinnungsgenossen verteilen wollte, zur Ansicht gelangt, dass der Beschwerdeführer und seine Kollegen möglicherweise eine strafbare Handlung begehen wollten. Diese Schlussfolgerung ist mehr als nur nachvollziehbar, werden doch in den Flugblättern grob ehrenrührige Vorwürfe gegen den angegriffenen Bundesrichter erhoben. Es bestand daher ein dringender Verdacht gegen den Beschwerdeführer und seine Kollegen, dass sie beabsichtigten, eine Straftat zu begehen. Es gehört nun aber zu den Kernaufgaben der Polizei, Straftaten, wo immer möglich, zu verhindern. Durch

die getroffenen Massnahmen sind die Polizeiorgane ihrer Aufgabe mit offensichtlich verhältnismässigen Mitteln nachgekommen. Es kann dazu nicht nur auf die angefochtene Verfügung, sondern auch auf den rechtskräftigen Entscheid der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes verwiesen werden. Der Beschwerdeführer und seine Kollegen befanden sich insgesamt etwa 2 ½ Stunden zur Befragung auf dem Polizeiposten. Danach konnten sie wieder ihrer Wege gehen. Nicht einmal an der zunächst ausgesprochenen Wegweisung wurde festgehalten. Vielmehr wurde ihnen nur untersagt das Areal, wo der Bundesrichter seine Ferienwohnung hat, aufzusuchen. Die Unverhältnismässigkeit der Polizeimassnahmen kann auch nicht daraus abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer offenbar 14 Tage später Flugblätter gleichen Inhaltes ungehindert in … verteilen konnte. Weshalb dies so war, ist nicht bekannt und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt. So kann es sein, dass der Polizei diese Aktion gar nicht zu Ohren kam. Möglich ist aber auch, dass die Polizeiorgane zwischenzeitlich zu einer anderen Lagebeurteilung gelangt sind. Das ändert indessen nichts daran, dass ihr Eingreifen am 31. Dezember 2005 aufgrund des oben Gesagten verhältnismässig war. Waren die Polizeimassnahmen aber rechtmässig, besteht auch keine Grundlage für den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schadenersatzanspruch. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des Beschwerdeführers. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 140.-zusammen Fr. 1'140.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. Dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde noch hängig.

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