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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 08.11.2005 U 2005 86

November 8, 2005·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·805 words·~4 min·3

Summary

Submission | Submissionen

Full text

U 05 86 2. Kammer URTEIL vom 8. November 2005 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Submission 1. Am 11. August 2005 schrieb das Amt für Industrie Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) einen Auftrag für EDV-Kurse zur freien Konkurrenz öffentlich aus. In den den Bewerbern abgegebenen Offertunterlagen wurden folgend Zuschlagskriterien genannt: Kursanbieter und Infrastruktur, Kursleitungen, Konzept und Kosten. Nach der Offertöffnung und der Bewertung der Angebote ergab sich folgendes Bild: Firma: Totalpreis: Bewertungspunktzahl: … 205'850.00 119.70 … 229'750.00 116.11 … 203'800.00 116.00 Mit Verfügung vom 6. Oktober 2005 erteilte das KIGA den Zuschlag an das ... 2. Dagegen erhob die Firma … AG am 14. Oktober 2005 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung aufzuheben, ihr Angebot mit 120 Punkten zu bewerten und den Zuschlag ihr zu erteilen. Sie habe die EDV-Kurse in den vergangenen Jahren für das KIGA zu voller Zufriedenheit durchgeführt, weshalb nicht verständlich sei, weshalb sie tiefer bewertet worden sei als die Konkurrenz. Abzüge seien gemacht worden in den Bereichen Kursanbieter, Kursräume und Aufenthaltsraum. Tatsache sei aber, dass sie schon seit 15 Jahren EDV-Kurse durchführe und seit 4 Jahren die Kurse des KIGA abhalte. Die Kursräume seien durch die Firma … Schweiz abgenommen worden und entsprächen den für die Lizenzierung geforderten Standards. Die subjektiven Bewertungspunkte seien gegenüber dem Preis zu

stark gewichtet worden. Die Zuschlagskriterien seien bei der Ausschreibung nicht bekannt gegeben worden. 3. Das KIGA beantragte in seiner Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Abzüge seien bei der Beschwerdeführerin vor allem im Bereich „Kursanbieter und Infrastruktur“ vorgenommen worden. Die Kursanbieter seien gehalten gewesen, Lerninhalte, Lernziele, Musterstundenpläne, Musterprogramme, Lehr- und Lernunterlagen, abgegebene Unterlagen einzureichen. Was die Beschwerdeführerin eingereicht habe, sei aber eher bescheiden gewesen. Der Kursraum der Beschwerdeführerin sei eher knapp bemessen und ein Aufenthaltsraum sei quasi nicht vorhanden. Die Beschwerdegegnerin verfüge hingegen über herkömmliche Schulungs- und Aufenthaltsräume. Die Preisdifferenzen seien ausnehmend klein. Die Beschwerdegegnerin beantragte unter Hinweis auf ihre Leistungsfähigkeit ebenfalls Abweisung der Beschwerde. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin müssen die Zuschlagskriterien nicht schon in der öffentlichen Ausschreibung bekannt gegeben werden. Es genügt vielmehr ein Hinweis auf die Offertunterlagen. In diesen waren aber die Kriterien ausdrücklich angeführt. Nicht zu beanstanden ist auch die Gewichtung des Preiskriteriums mit 25 %, da bei Kursen die qualitativen Anforderungen im Vordergrund stehen. Abgesehen davon würde vorliegend auch eine etwas stärkere Gewichtung des Preises am Resultat nichts ändern. 2. Das SubG enthält im hier interessierenden Zusammenhang hinsichtlich der Beschwerdegründe und damit der der Beschwerdeinstanz zustehenden Kognition in Art. 27 eine eingehende Regelung, die sich wörtlich mit Art. 53 VGG deckt und zudem noch ausdrücklich festhält, dass Unangemessenheit

nicht geltend gemacht werden kann. Die Überprüfung beschränkt sich somit auf Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauchs des Ermessens sowie auf unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Dagegen kann das Verwaltungsgericht nicht sein Ermessen an die Stelle jenes der Vorinstanz setzen, sondern hat Lösungen der Verwaltung zu akzeptieren, die mit sachlichen Gründen vertretbar sind, auch wenn eine andere Lösung als zweckmässiger erschiene. Bei Fragen technischer, technologischer, (bau)physikalischer und methodologischer Art oder bei Angebotsbewertungen ist die Kognition - wie bei Examina - praktisch auf Willkür begrenzt (VGU U 01 111 und 128). Den Vergabebehörden kommt insbesondere bei der Bewertung der einzelnen Angebote aufgrund der ausgewählten Zuschlagskriterien ein weiter Ermessensspielraum zu (VGU U 03 13). Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob die Vorinstanz bei der materiellen Beurteilung der Angebote einen haltbaren Entscheid getroffen hat. 3. a) Was die Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht vorbringt, erschöpft sich in rein appellatorischer Kritik an den angefochtenen Vergabeentscheiden. Sie bringt nichts vor, was darauf schliessen lässt, dass die Vorinstanz ihr Ermessen missbraucht oder überschritten hat, sondern legt lediglich dar, weshalb aus ihrer Sicht die Erfüllung der einzelnen Zuschlagskriterien bei ihrem Angebot besser hätte bewertet werden sollen. Im Einzelnen ist dazu Folgendes festzuhalten: b) Die Vorinstanz hat eine saubere und differenzierte Bewertung in einzelnen Kriterien vorgenommen. Die Akten zeigen, dass die Kursangaben und unterlagen der Beschwerdeführerin tatsächlich eher rudimentär sind im Gegensatz zu jenen der der Beschwerdegegnerin. Eine Differenzierung in der Benotung erscheint hier begründet. Das Gleiche trifft für die Kursräumlichkeiten zu, wie sie in den Unterlagen der Firmen umschrieben sind. Dass die Beschwerdeführerin schon früher Kurse für das KIGA zu dessen Zufriedenheit durchgeführt hat, schliesst sodann nicht aus, dass in einem erneuten Wettbewerb ein noch besser qualifizierter Anbieter auftritt, dem dann eben der Zuschlag zu erteilen ist. Von einer ermessensmissbräuchlichen Bewertung durch die Vorinstanz kann deshalb

nicht im Entferntesten die Rede sein, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 108.-zusammen Fr. 3'108.-gehen zulasten der … AG und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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