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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 05.04.2005 U 2005 10

April 5, 2005·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·1,434 words·~7 min·2

Summary

Parkbusse | Bussverfügung (Hunde, Kehricht, etc.)

Full text

U 05 10 1. Kammer URTEIL vom 5. April 2005 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Parkbusse 1. Am 22. Dezember 2004 parkierte … sein Fahrzeug mit dem Kontrollschild GR … auf dem gebührenpflichtigen Parkplatz Nr. 23 an der Bahnhofstrasse in ... Bei einer Kontrolle bemerkte der dafür von der Gemeinde … angestellte Securitasbeamte, dass die Gebühr für den betreffenden Parkplatz nicht bezahlt worden war. Folglich stellte dieser dem Fahrzeughalter eine Busse von Fr. 40.-- wegen Überschreitens der zulässigen Parkzeit bis zwei Stunden aus. 2. Gegen diese Bussenverfügung erhob der Gebüsste mit Schreiben vom 16. Januar 2005 bei der Gemeinde Einsprache. Zur Begründung führte er aus, dass zum Zeitpunkt als er sein Auto auf dem Parkfeld abgestellt habe, auf der ganzen Länge des Parkfeldes Schnee auf dem Trottoir gelegen sei, weshalb die dazugehörige Nummer am Boden nicht sichtbar gewesen sei. Auf dem Parkplatz vor ihm sei die Nummer ebenfalls nicht sichtbar gewesen, wohingegen auf dem Platz hinter ihm die Nummer erkennbar gewesen sei (Nr. 24). Er wisse nicht mehr, ob er von dieser Nummer aus eine Zahl dazu- oder abgezählt habe. Jedenfalls habe er dann die vermeintliche Parkplatznummer gedrückt. Als er nach 20 Minuten wieder zum Parkplatz zurückgekehrt sei, habe er dort einen Bussenzettel vorgefunden. Zudem sei die Nummer seines Parkfeldes nun deutlich

sichtbar gewesen, da sie inzwischen frei gemacht worden sei. Anschliessend habe er den Gemeindepolizisten (recte: Securitasbeamten) auf dem Parkplatz der Gemeindeverwaltung auf seine Vorgehensweise angesprochen und erklärt, dass er damit nicht einverstanden sei. Die Einsprache wurde von der Gemeinde mit Entscheid vom 21. Januar 2005 abgewiesen. 3. Dagegen erhob der Gebüsste am 7. Februar 2005 beim Verwaltungsgericht rechtzeitig Rekurs. Zur Untermauerung seines Vorbringens legte er Fotos vom 22. Dezember 2004 bei, die er nach der Diskussion mit dem Securitasbeamten gemacht habe. Zudem würden Fotos vom 29. Januar 2005 zeigen, dass auf dem fraglichen Strassenabschnitt die Parkplatznummern wiederum – wie schon am 22. Dezember 2004 - nicht lesbar seien, wohingegen die Strasse und das Trottoir vom Schnee befreit worden seien. 4. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Gemeinde die Abweisung des Rekurses. Die Behauptung des Rekurrenten, dass die Nummer des fraglichen Parkfeldes nicht sichtbar gewesen sei, werde vom damals im Einsatz gestandenen Securitasbeamten klar dementiert. Dieser führte aus, dass die Nummer – wenn auch mit einer dünnen Eisschicht bedeckt – bei der Ausstellung des Bussenzettels ohne sein Dazutun sichtbar gewesen sei. Selbst wenn die Nummer zum Zeitpunkt des Abstellens auf dem Parkfeld schneebedeckt gewesen wäre, könne der Schnee vor der Ausstellung des Bussenzettels zwischenzeitlich von einem Dritten weggeräumt worden sein. Das Risiko einer solchen Dritträumung trage jedoch der Parkierer. Im Weiteren könnten von einem Parkierer, welcher eine öffentliche Sache im Gemeingebrauch beanspruche, minimale Anstrengungen erwartet werden, damit er seiner Pflicht zur Bezahlung der Parkgebühr nachkommen könne. Einerseits wäre es ohne weiteres

möglich gewesen, den die Nummer verdeckenden Schnee mit den Schuhen wegzuwischen. Andererseits sei ein Ablesen der Parkfeldnummern auch mittels der auf der Parkuhr angebrachten nummerierten Druckknöpfe 22 bis 28 möglich. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Übertretungen der Strassenverkehrsvorschriften des Bundes können nach dem Ordnungsbussengesetz (OBG; SR 741.03) in einem vereinfachten Verfahren mit Ordnungsbussen geahndet werden. Gemäss Art. 3 OBG hat der Bundesrat im Anhang 1 der OBV die Liste der Übertretungen aufgestellt, die mit Ordnungsbussen geahndet werden und dabei die entsprechenden Bussenbeträge aufgeführt (Bussenliste). Unter Vorbehalt der Sonderbestimmungen des Bundes über Ordnungsbussen im Strassenverkehr erlässt die Gemeinde gemäss Art. 23 der Ausführungsverordnung zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr (GAVzSVG; BR 870.100) die Bussverfügung, sofern nicht gleichzeitig eine Übertretung weiterer eidgenössischer oder kantonaler Verkehrsvorschriften vorliegt, deren Beurteilung in die Kompetenz des Strafrichters oder der kantonalen Verwaltungsbehörde fällt. Gemäss Art. 27 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) haben alle Strassenbenützer die Signale und Markierungen zu befolgen. b) Nach Art. 48 Abs. 6 der Signalisationsverordnung (SSV; SR 741.21) dürfen Motorwagen auf den entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen nur gegen Gebühr und gemäss den an der Parkuhr vermerkten Bestimmungen abgestellt werden. Gemäss Art. 44 lit. d des Polizeigesetzes der

rekursbeklagten Gemeinde ist es Sache des Gemeindevorstandes, für die Benützung von Parkplätzen die Gebührenpflicht einzuführen (Parkingmeter oder Ähnliches). Bei den betreffenden Parkplätzen an der Bahnhofstrasse tat der Gemeindevorstand dies indem er eine zentrale Parkuhr gemäss Art. 48 Abs. 7 SSV aufstellte. 2. a) Unbestritten ist im vorliegenden Fall, dass der Rekurrent sein Fahrzeug auf dem gebührenpflichtigen Parkfeld Nr. 23 abgestellt hatte, ohne die entsprechende Parkgebühr zu entrichten bzw. ohne den entsprechenden Druckknopf auf der Parkuhr zu drücken. An dieser Stelle ist anzumerken, dass auf den fraglichen Parkfeldern bis zu einer Parkdauer von 30 Minuten keine Gebühr erhoben wird. Trotzdem muss aber gemäss Hinweis auf der Parkuhr auch in diesem Fall die Parkuhr bedient werden, d.h. es erscheint beim Drücken des Knopfs die Gratisparkzeit von 30 Minuten. b) Der Rekurrent macht geltend, er habe den vermeintlichen, seinem Parkplatz entsprechenden Druckknopf gedrückt und nach seiner Rückkehr nach 20 Minuten einen Bussenzettel vorgefunden. Wenn seinen Ausführungen Glauben geschenkt wird, so folgt daraus, dass er offenbar den Druckknopf Nr. 25 betätigt hat, was er selber ja nicht ausschliesst. So führte er in seiner Einsprache aus, dass er sich nicht mehr erinnern könne, ob er von der sichtbaren Parkplatznummer 24 eine Zahl hinzu- oder abgezählt habe. Obige Einschätzung stützt auch die Aussage des Securitasbeamten, der bei seiner Kontrolle den äussersten Parkplatz in Richtung Bahnhof mit der Nr. 22 belegt und bezahlt angetroffen hatte. c) Strittig ist hingegen die Tatsache, ob im Zeitpunkt als der Rekurrent sein Fahrzeug abstellte und den vermeintlichen Knopf drückte, die Nummerierung seines Parkfeldes (Nr. 23) sichtbar war und wer das betreffende „Vertipprisiko“ zu tragen hat. Wird von den Ausführungen der

Gemeinde bzw. ihres Securitasbeamten ausgegangen, so präsentiert sich die Rechtslage eindeutig. In diesem Fall wäre der Rekurrent seiner Zahlungs- bzw. Parkuhrbedienungspflicht klarerweise nicht nachgekommen, da bei der Kontrolle der Parkplatz Nr. 23 eine abgelaufene Parkzeit zeigte. Wird hingegen dem Vorbringen des Rekurrenten Glaube geschenkt, wonach er beim Parkieren auf eine schneebedeckte Nummer traf, so stellt sich die Frage, ob es ihm trotzdem zuzumuten war, die zugehörige Parkplatznummer zu eruieren. Zwar trifft die Gemeinde, welche Parkmöglichkeiten gegen Gebühr zur Verfügung stellt, die Pflicht, die Nutzbarkeit der Parkfelder zu gewährleisten. Dazu gehört im Winter insbesondere, dass diese Flächen nach einem Schneefall geräumt werden. Grundsätzlich gehört zur Nutzbarkeit der Parkplätze aber nicht nur die problemlose Zufahrt mit einem Fahrzeug. Ebenso muss für die benutzenden Personen die Möglichkeit bestehen, die dafür vorgesehene Gebühr entrichten zu können. Dementsprechend beinhaltet die Nutzbarkeit auch die Räumung der die Parkfelder bezeichnenden Nummern – die hier seitlich zwischen Parkfeld und Trottoir angebracht sind - und damit die Gewährleistung der Zahlbarkeit. Auf der anderen Seite darf aber von den benutzenden Personen auch eine minimale Mitwirkungspflicht verlangt werden. Eine solche Situation liegt in diesem Fall vor. Dem Rekurrenten wäre bei der am 22. Dezember 2004 vorhandenen Schneeschicht durchaus zuzumuten gewesen, diese mit den Schuhen wegzuräumen. Ferner wäre eine Erkennung der entsprechenden Nummer über die Parkuhr mühelos möglich gewesen. Ein Blick auf die Parkuhr zeigt, dass die zu dieser Parkuhr gehörenden Parkfelder 22 bis 28 alle über einen nummerierten Druckknopf verfügen. Diese Knöpfe sind den Parkfeldern entsprechend aneinandergereiht. Weil das hinter dem Rekurrenten liegende Parkfeld Nr. 24 gemäss den vorliegenden Aufnahmen sichtbar war und das erste Parkfeld Richtung Bahnhof – mit Blick auf die Uhr - ganz rechts die Nummer 22 trug, wäre die dazwischen liegende Nummer 23

ohne weiteres zu ermitteln gewesen. Dies würde eventuell sogar dann gelingen, wenn alle Bodennummern schneebedeckt, die Markierungen des - lediglich sieben Felder umfassenden – Parkplatzabschnitts jedoch gut sichtbar wären. Trotz der oben erwähnten Räumungspflicht der Gemeinde kann diese Situation denn auch bei winterlichen Verhältnissen vorkommen. Um aber die Problematik des im Winter oft schneebedeckten Abschnitts zwischen Parkplatz und Trottoir zu umgehen, wäre es allenfalls prüfenswert, ob die Parkplatznummerierung nicht zweckmässiger in den Parkfeldern selbst anzubringen wäre, da diese ja regelmässig geräumt werden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der vorliegenden Situation der Rekurrent das Risiko des Vertippens zu tragen hat und die von der Gemeinde ausgesprochene Busse zu Recht erfolgt ist. Der Rekurs ist daher abzuweisen. 3. Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 75 des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton Graubünden (VGG; BR 370.100) dem Rekurrenten aufzuerlegen. Der Rekurrent hat die anwaltlich vertretene Rekursgegnerin zudem angemessen aussergerichtlich zu entschädigen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 136.-zusammen Fr. 636.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. … entschädigt die Gemeinde … aussergerichtlich mit Fr. 500.--.

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