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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 31.08.2004 U 2004 91

August 31, 2004·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·1,534 words·~8 min·3

Summary

Beschlagnahme und Vernichtung von Hanfpflanzen | übrige Polizei

Full text

U 04 91 1. Kammer URTEIL vom 31. August 2004 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Beschlagnahme und Vernichtung von Hanfpflanzen 1. … meldete mit Schreiben vom 15. Mai 2004 dem Amt für Landwirtschaft, Strukturverbesserungen und Vermessung Graubünden den Anbau von Hanf auf einer Fläche von 70 Aren in ... 2. Mit Schreiben vom 2. Juni 2004 forderte ihn das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden (JPS) auf, der Kantonspolizei bis zum 15. Juni 2004 den schriftlichen Nachweis einer legalen Verwendung des von ihm angebauten Hanfs zu erbringen. Der Nachweis müsse folgende Angaben enthalten: • einen Abnahmevertrag mit Name, Adresse und Telefonnummer des Abnehmers und den vereinbarten Abnahmepreis, • den Verwendungszweck der Haupt- und Abfallprodukte, • ein Konzept zur Sicherstellung, dass keine Pflanzen oder Bestandteile von Pflanzen entwendet bzw. illegal verwendet werden können, • eine Bestätigung der Verarbeitung der Ernte vor Ort und den Nachweis der Verfügbarkeit entsprechender Infrastruktur, • den Zeitpunkt der Verarbeitung und Lieferung. Zudem wurde … darauf aufmerksam gemacht, dass von dem Hanf Proben entnommen werden würden, da er nicht im Sortenkatalog aufgeführt sei, und dass mangels Nachweises der legalen Verwendung die Beschlagnahmung und Vernichtung der Hanfpflanzen verfügt werde.

3. Mit Schreiben vom 19. Juni 2004 hielt … fest, dass aus dem angebauten Hanf ätherisches Öl, Gel, Sirup sowie An- und Aufzuchterdemischungen hergestellt werden sollten. Die Produkte würden von ihm selbst verarbeitet und direkt an Privatpersonen und Restaurants abgegeben sowie an einer Hanfmesse vertrieben. Einen Abnahmevertrag legte er nicht bei. 4. Am 29. Juni 2004 entnahm ein Vertreter des Kantons Proben, die einen Gehalt der Jungpflanzen an Tetrahydrocannabinol (THC) von 1,5-1,6% ergaben, was gemäss den Angaben des JPS einem voraussichtlichen THC- Gehalt von 3,0-6,4% im Reifestadium entspricht. 5. Mit Verfügung vom 30. Juli 2004 ordnete das JPS die Beschlagnahmung der in … angebauten Hanfpflanzen an und wies … unter Androhung der Ersatzvornahme und Hinweis auf Art. 289 und 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) an, die Pflanzen bis zum 23. August 2004 zu vernichten. In der Begründung stellt das Departement fest, dass die angebauten Pflanzen geeignet seien, um als Betäubungsmittel konsumiert zu werden. … vermöge den rechtsgenüglichen Nachweis weder einer legalen Verwendung des Hanfs noch eines tauglichen Sicherheitsdispositivs zu erbringen. Daher könne die Ernte gestützt auf Art. 6 der Bündner Hanfmeldeverordnung (BR 504.360) i.V.m. Art. 50 des Gesundheitsgesetzes (GesG, BR 500.00) beschlagnahmt und vernichtet werden. 6. Gegen diese Verfügung erhob … rechtzeitig Rekurs beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag auf Aufhebung der Verfügung vom 30. Juli 2004. Eventualiter sei zu verbieten, bereits geernteten Hanf zu vernichten, bis ein rechtskräftiger Entscheid vorliege sowie der Vorinstanz sei die Weisung zu erteilen, dass die angedrohten Massnahmen nicht vorgenommen würden, solange kein rechtskräftiger Entscheid ergangen sei, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, keine angedrohten Massnahmen vorzunehmen, bis die Rechtsmittelfrist abgelaufen sei, alles unter gesetzlicher Kostenfolge. Sein Hanf diene der Gewinnung von Öl, Sirup, Gel und der Herstellung von Anund Aufzuchterde und werde somit legal verwendet. Er habe bereits im vorhergehenden Jahr dem Untersuchungsrichteramt Auskunft über die

Verwendung und Verarbeitung des Hanfs geben müssen, worauf dieses die Vorgänge überwacht habe. Bereits dies sei ein Nachweis für dessen legale Verwendung. Sein Hanf stelle übrigens keine Gefahr für die öffentliche Gesundheit dar. Die Vorinstanz verletze zudem das rechtliche Gehör, indem sie ihm nicht auseinandersetze, worin sie die gesundheitsgefährdende Wirkung seines Hanfs sehe. Das Gesundheitsgesetz biete übrigens für die Beschlagnahmung und Vernichtung des Hanfs keine gesetzliche Grundlage, da Art. 50 GesG lediglich die Beschlagnahmung und Vernichtung von Heilmitteln und Giften vorsehe. Hanf hingegen sei weder ein Heilmittel noch ein Gift. Sein Sicherheitsdispositiv sei ausreichend und habe im vorhergehenden Jahr so gut funktioniert, dass die Polizei nach einem nächtlichen Überfall die Diebe habe festnehmen können. 7. Mit Vernehmlassung vom 30. August 2004 beantragt das JPS Abweisung des Rekurses unter gesetzlicher Kostenfolge. Zur Begründung verweist es auf die angefochtene Verfügung. Zusätzlich führt es aus, dass Cannabis gemäss wissenschaftlichen Studien sehr wohl gesundheitsschädigend sei. Der Hanf habe bereits Ende Juni einen THC-Gehalt von 1,5 - 1,6% enthalten und sei somit bereits zu diesem Zeitpunkt zum Konsum als Betäubungsmittel geeignet gewesen. Als gesetzliche Grundlage sei nicht das Gesundheitsgesetz selber, sondern die Hanfmeldeverordnung zu sehen, die das Gesetz verdeutliche und die Beschlagnahmung von Hanf ausdrücklich vorsehe. Dass beim Rekurrenten ein nächtlicher Überfall stattgefunden habe, beweise, dass sein Konzept zum Schutz vor der Entwendung durch Dritte mangelhaft sei. 8. In seiner Aufforderung zur Einreichung der Vernehmlassung vom 27. August 2004 ordnete der zuständige Instruktionsrichter die Unterlassung jeglicher Vollzugshandlungen bis zum Vorliegen des Verwaltungsgerichtsentscheides an. Das Gericht zieht in Erwägung:

1. In formeller Hinsicht macht der Rekurrent zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, indem ihn die Vorinstanz nicht darüber aufgeklärt habe, worin sie die gesundheitsgefährdende Wirkung des Hanfs sehe. Tatsache ist, dass der Rekursgegner die angefochtene Verfügung mit der Möglichkeit einer Verwendung des Hanfs als Betäubungsmittel begründete. Dies muss als Hinweis auf die Gefahr für die öffentliche Gesundheit genügen. Eine detaillierte medizinisch-wissenschaftliche Stellungnahme zu der Wirkung von Hanf kann nicht verlangt werden. 2.a) Als Rechtsgrundlage für die vom Rekursgegner angeordnete Beschlagnahmung des in … angebauten Hanfs gibt die Vorinstanz Art. 6 der Hanfmeldeverordnung i. V. m. Art. 50 GesG an. Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Hanfmeldeverordnung kann die Ernte von Hanf sichergestellt werden, sofern sie • entweder zur Gewinnung von Betäubungsmitteln verwendet wird, • oder Produkte angeboten werden, welche die zulässigen Grenzwerte übersteigen, • oder die für den Konsum im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes geeignet sind. Gemäss Art. 50 GesG kann das Departement generell Einrichtungen, Geräte, Drucksachen, Heilmittel und Gifte beschlagnahmen, sofern eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit besteht. Ist mit einer dauernden Gefahr zu rechnen, verfügt es die Verwertung oder Vernichtung. b) Der Rekurrent weist darauf hin, dass es sich bei Hanf weder um ein Heilmittel noch um ein Gift im Sinne des Heilmittelgesetzes (SR 812.21) bzw. Giftgesetzes (SR 813.0) handle. Art. 50 GesG sehe jedoch lediglich die Beschlagnahmung bzw. Vernichtung von Heilmitteln und Giften vor, weshalb er für den vorliegenden Fall keine genügende gesetzliche Grundlage bilde. Dem kann jedoch entgegengehalten werden, dass gemäss Art. 50 GesG nicht bloss Heilmittel und Gifte, sondern auch Einrichtungen, Geräte und Drucksachen beschlagnahmt und vernichtet werden können. Ratio legis dieser Bestimmung ist demnach eindeutig, nicht nur Heilmittel und Gifte im engeren Sinne, sondern generell die öffentliche Gesundheit direkt oder

indirekt bedrohende Stoffe unschädlich zu machen. Art. 6 Hanfmeldeverordnung ist in diesem Sinne als Konkretisierung von Art. 50 GesG zu sehen. Der Einwand, das Gesundheitsgesetz bilde keine gesetzliche Grundlage für die Beschlagnahmung und Vernichtung des Hanfs, erweist sich hiermit als unbegründet. 3. Der Rekurrent bestreitet nicht, dass seine Pflanzen einen THC-Gehalt aufweisen, der über dem von der Praxis festgesetzten Grenzwert von 0,3% liegt und sie somit zum Konsum von Betäubungsmitteln geeignet wären (vgl. BGE 126 IV 199 f.; VGU R 03 41). Er bringt jedoch vor, er baue den Hanf nicht zur Gewinnung von Betäubungsmitteln, sondern von ätherischem Öl, Gel, Sirup sowie An- und Aufzuchterde an. Er ist indes nicht imstande, zum Nachweis dieser Verwendungsarten mehr als seine eigene Aussage vorzubringen. Das Argument, dass im letzten Jahr die Verarbeitung unter Aufsicht des Untersuchungsrichteramtes stattgefunden habe, ist zwar ein Hinweis darauf, dass auch dieses Jahr keine illegale Verwendung stattfinden könnte, reicht jedoch als Nachweis nicht aus. 4. Der Rekurrent argumentiert weiter, dass Cannabis keine Gesundheitsgefährdung darstelle und somit nicht unter diesem Titel beschlagnahmt und vernichtet werden dürfe. Zur Untermauerung dieser Tatsache bringt er die in den letzten Jahren geführte Diskussion um die Legalisierung von Cannabis vor. Dass eine gesundheitsschädigende Wirkung besteht, ist jedoch trotz der Legalisierungsdiskussion nicht von der Hand zu weisen. So enthält auch ein Joint krebserzeugende Stoffe. Der regelmässige Konsum behindert in der Pubertät und Adoleszenz die nötige Reifung, erschwert den Schritt in die Selbständigkeit und beeinflusst die Gedächtnis-, Motivations- und Lernleistungen. Zudem bestehen ernstzunehmende Hinweise darauf, dass er eine persönlichkeitsverändernde Wirkung haben kann (vgl. beispielsweise die Broschüre „Wenn Jugendliche rauchen, trinken oder kiffen“ des Gesundheitsamtes Graubünden oder „Kiffen ist nicht harmlos“ der Gesundheitsförderung Baselland). Die gemäss Art. 50 GesG notwendige Voraussetzung einer Gefahr für die öffentliche Gesundheit kann zweifellos bejaht werden.

5. Selbst wenn jedoch von einer vollkommen legalen Verwendung des Hanfs durch den Rekurrenten selber ausgegangen werden könnte, müsste er gewährleisten, dass auch die illegale Verwendung durch Dritte ausgeschlossen ist. Dies gelingt ihm entgegen seiner Ansicht nicht. Der blosse Hinweis, dass das Feld durch Privatpersonen bewacht werde sowie dass Hanfdiebe im Jahr 2003 erfolgreich verfolgt werden konnten, kann nicht genügen. Der Überfall im letzten Jahr ist vielmehr als Hinweis dafür zu sehen, dass ein reges Interesse Dritter an der Pflanzung besteht und somit eine intensive Bewachung derselben nötig wäre. Der Rekurrent legt jedoch nicht dar, wie viele Personen das Feld bewachen, wie oft sie patrouillieren und was sie bei einem Überfall unternehmen wollen. Ein eigentliches Sicherheitskonzept fehlt damit gänzlich. Schon aus diesem Grund stellt der vom Rekurrenten angepflanzte Hanf eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit dar, was seine Sicherstellung durch die Behörden rechtfertigt. 6. Zusammenfassend erweist sich der Rekurs in allen Punkten als unbegründet. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten zu Lasten des Rekurrenten. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1’000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 136.-zusammen Fr. 1'136.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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