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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 24.08.2004 U 2004 51

August 24, 2004·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·1,831 words·~9 min·3

Summary

Aufenthaltsbewilligung | Fremdenpolizei

Full text

U 04 51 3. Kammer URTEIL vom 24. August 2004 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Aufenthaltsbewilligung 1. a) Der aus … stammende …, geb. 30.04.1968, reiste im April 2000 in die Schweiz ein, wo er umgehend ein Asylgesuch stellte. Im Oktober 2002 wurde sein Asylgesuch abgelehnt und die Ausweisung per Dezember 2002 verfügt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde von der eidgenössischen Asylrekurskommission Ende Januar 2003 abgewiesen und die Ausreisefrist neu auf den 3. April 2003 festgelegt. b) Am 7. Juli 2003 heiratete … in .. die ihrerseits aus der Dominikanischen Republik stammende … (geb. 01.01.1955), die zuvor bereits drei Mal verheiratet war. Durch ihre zweite Ehe mit einem Schweizer (1989-1994) hatte sie damals mittels erleichterter Einbürgerung die Schweizer Staatsbürgerschaft erlangt. Drei Wochen später, am 28. Juli 2003, beantragte Frau … den Familiennachzug für ihren ausländischen Gatten, der seinerseits am selben Tag ein Gesuch um Erteilung einer Jahresaufenthaltsbewilligung stellte. c) Im Dezember 2003 wies die Fremdenpolizei (Frepo) des Kantons Graubünden die Erteilung der nachgesuchten Aufenthaltsbewilligung im Zuge des Familiennachzugs mit der Begründung ab, dass nur eine Aufenthaltsbzw. reine Scheinehe vorliege. Eine dagegen erhobene Beschwerde der Eheleute … wies das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement (JPSD) mit Verfügung vom 12. Mai, mitgeteilt am 14. Mai 2004, vollständig ab.

2. Dagegen erhoben die Eheleute … am 7. Juni 2004 frist- und formgerecht Rekurs beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Begehren um kostenfällige Aufhebung der angefochtenen JPSD-Verfügung und Erteilung der beantragten Jahresaufenthalterbewilligung. Zudem sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. … ein fachkundiger Beistand zu bestellen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass keine Scheinehe mit dem einzigen Ziel des Verbleibs in der Schweiz vorliege. Das Hauptproblem liege vielmehr darin, dass es sich bei beiden Ehepartnern um sozial und finanziell randständige Personen aus einem völlig anderen Kulturkreis handle, die schon mit einer Vielzahl von Alltagsproblemen zu kämpfen hätten und daher in ihrer Lebensweise und in ihren Umgangsformen eben nur nicht den üblichen Wertvorstellungen eines mittelständigen Beamten aus der Schweiz entsprächen. Sodann versuchten sie, die in der JPSD-Verfügung im Detail aufgeführten Indizien für die Bejahung einer Scheinehe durch eigene Argumente bzw. zum Teil durch andere Sachdarstellungen zu entkräften. Zum Gesuch um Gewährung des Armenrechts wurde auf eine beigelegte Bedarfsrechnung verwiesen, woraus hervorgeht, dass die berufstätigen Gesuchsteller auch zusammen nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügen, um die anfallenden Anwalts- und Verfahrenskosten selbst zu tragen. 3. In seiner Vernehmlassung beantragte das zuständige JPSD kostenfällige Abweisung des Rekurses. Zur Begründung wurde unverändert und ohne Vorbehalt auf die bereits in der angefochtenen Verfügung enthaltene Indizienkette und die daraus willkürfrei gezogene Schlussfolgerung des Vorliegens einer unzulässigen Aufenthalts- bzw. Scheinehe verwiesen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Nach Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern (ANAG; SR 142.20) hat der ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin im Grundsatz Anspruch auf die Erteilung und

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Kein solcher Anspruch besteht allerdings dann, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die erwähnten Bundesvorschriften – namentlich jene über die Begrenzung der Zahl der Ausländer – zu umgehen, also eine Schein- bzw. Ausländerrechtsehe geschlossen worden ist (Art. 7 Abs. 2 ANAG). Dass die Ehegatten in entsprechender Absicht handeln und mit der Heirat nicht eine eheliche Lebensgemeinschaft begründen wollen, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und kann diesfalls, wie das bereits früher bei der Bürgerrechtsehe zutraf (vgl. dazu BGE 98 II 1), nur durch Indizien nachgewiesen werden (BGE 127 II 49 E. 4a S. 55, 122 II 289 E. 2b S. 295). Ein entsprechender Hinweis liegt etwa darin, dass dem Ausländer die Wegweisung bzw. Ausreise droht, da er ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhielte; sodann können die Umstände und die kurze Dauer der Bekanntschaft hierfür sprechen sowie die Tatsache, dass die Ehegatten keine Wohngemeinschaft aufgenommen haben oder für die Heirat bzw. für den künftigen Lebensunterhalt auch ohne Ehepartner allfällige Geldzahlungen vereinbart wurden. Zudem darf die Berufung auf die Heirat auch nicht als geradezu rechtsmissbräuchlich erscheinen (BGE 128 II 145 E. 2 und 3; BGE v. 01.09.2004 [2A.473/2004], 28.08.2003 [2A.113/2003], 26.06.2003 [2A.302/2003] E. 2.1 und 07.02.2003 [2A.51/2003]; Pra 10/2002 Nr. 164; PVG 2001 Nr. 3). 2. a) Im Lichte dieser Grundsätze ist der angefochtene Entscheid zu schützen. Im konkreten Fall sprechen namentlich folgende Indizien für die berechtigte Annahme einer Ausländerrechts- bzw. Scheinehe: b) Wie der ausländische Gesuchsteller im Verlaufe der fremdenpolizeilichen Befragung vom 10. November 2003 unmissverständlich offenbarte, wusste seine dreizehn Jahre ältere Schweizer Ehefrau zum Zeitpunkt der Verheiratung im Juli 2003 sehr wohl um die ihm bereits seit April 2003 drohende Ausweisung aus der Schweiz. Die seitdem befürchtete Ausschaffung nach … sei auch der Grund gewesen, um so schnell wie möglich einander zu heiraten (S. 13). Um die Wegweisung zu verhindern und ihm so weiterhin den Aufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen, habe sie ihm

dann einen Heiratsantrag gemacht. Diese Eigendarstellung, wonach die Ehe eben bloss aus Mitleid bzw. lediglich zur Vermeidung seiner unfreiwilligen Ausschaffung geschlossen worden sei, ist durchaus glaubwürdig. Dass eine solche Einstellung zum Institut der Ehe nicht ausreicht, um in den Genuss der einzig aufgrund der Heirat mit einer Schweizerin erlangten Aufenthaltsbewilligung zu kommen, liegt auf der Hand. Anzeichen dafür, dass bei jener Befragung unerlaubter Druck ausgeübt worden wäre, sind nicht ersichtlich. Jene Aussage deckt sich zudem mit der relativ kurzen Bekanntschaftszeit (nur wenige Monate) vor ihrer Heirat und insbesondere mit der Tatsache, dass zwischen der amtlichen Vorladung zur Besprechung der Ausreise am 19. Februar 2003 und den ersten Vorbereitungshandlungen für die Hochzeit am 26. Februar 2003 nur gerade mal eine Woche verstrichen ist, was für sich selbst spricht. Bemerkenswert ist ferner, dass der ausländische Bräutigam für die bevorstehende Hochzeit die benötigten Ausweispapiere umgehend zu beschaffen vermochte, während er zuvor bei den Behörden stets so getan hatte, als ob er über keine derartigen Ausweise oder Identitätspapiere (zur beschleunigten Ausschaffung) verfügen würde. Weiter fällt ins Gewicht, dass der ausländische Gesuchsteller seine Wohnung in … nicht etwa deshalb kündigte, um gemeinsam mit seiner frisch vermählten Ehefrau in ihrer 3½-Zimmerwohnung in … leben zu können. Vielmehr trat er eine neue Vollzeitstelle in einem Restaurant in Zürich an, wo er für sich allein eine 1-Zimmerwohnung mietete. Eine echte Ehegemeinschaft wurde damit aber aktenkundig zu keinem Zeitpunkt begründet. Hinzu kommt, dass die auch erst mittels Heirat mit einem Schweizer und noch heute der deutschen Sprache nicht mächtige Ehefrau im Zuge ihrer Befragung vom 10. November 2003 noch einräumte, dass sie sich ihre Mietwohnung seit geraumer Zeit bereits mit einer Freundin teilen würde und sich auch ihr früherer Freund mit all seinen Habseligkeiten noch bei ihr aufhalte (S. 13). Derselbe schlafe dann aber jeweils auf dem Sofa und nicht etwa in ihrem Schlafzimmer. Zudem bestätigte sie, dass sie von ihrem angetrauten Ehemann seit der Heirat regelmässig mit Fr. 1'000.-- pro Monat unterstützt werde, womit sie die Miete der 3½–Zwh. in Chur von Fr. 1'365.-- als mittlerweile Arbeitslose (frühere Tätigkeit: Bardame) bezahle, während ihr Ehemann für seine 1-Zwh. in … schätzungsweise Fr. 400.-- ausgeben müsse. Sie habe ihn aber dort noch nie

besucht und wisse daher auch nicht ganz genau, wie und wo er an seinem Arbeitsplatz in … lebe. Diese Selbstangaben legen aber die Vermutung nahe, dass als Gegenleistung für den gesicherten Aufenthalts- und Arbeitsort in der Schweiz infolge Heirat insgeheim eine geldwerte Unterstützung für Kost- und Logis der nachweislich meist ohne ihren Ehemann in … lebenden Schweizer Gattin vereinbart wurde. Selbst wenn dem aber nicht so wäre, bestehen erhebliche Zweifel daran, dass unter den erwähnten Umständen von einer intakten Lebensgemeinschaft die Rede sein kann. Allein schon die Tatsache, dass sich das Ehepaar offenkundig in keiner gemeinsamen Sprache vernünftig miteinander unterhalten kann, spricht klarerweise gegen die Annahme eines auf Dauer ausgerichteten und von gegenseitigem Verständnis geprägten Ehe- und Gemeinschaftswillens. Das Desinteresse an den alltäglichen Sorgen und Problemen des Ehepartners manifestiert sich aber nicht nur an den grösstenteils wechselseitig unbekannten Lebensumständen des Anderen, sondern auch darin, dass die Eheleute sogar in elementarsten Bereichen, die für das Zusammenleben und die Verbindung unter frisch vermählten Ehepaaren nahezu eine Selbstverständlichkeit darstellen, praktisch nichts voneinander wissen (Namens-/Sprachenchaos; Unkenntnis über Lebensbiografien, Geburtstage/-orte, nächste Angehörige, Verwandte, Religions- und Glaubensfragen, Trauzeugen usw.). Aus dem Gesagten erhellt, dass für die Vorinstanz genügend Indizien und zuverlässige Gründe bestanden, um im konkreten Fall einen Rechtsmissbrauch im Sinne von Art. 7 Abs. 2 ANAG zu bejahen und daher von der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 7 Abs. 1 ANAG (infolge Heirat mit einer CH-Bürgerin) bzw. Art. 17 Abs. 2 ANAG (Familiennachzug) abzusehen. Dies gilt hier umso mehr, als die darüber hinaus von der Vorinstanz minutiös gesammelten Indizien (vgl. Aufzählung unter Ziff. 11 [S. 13 u. 14] in der angefochtenen JPSD-Verfügung) für die Annahme einer Schein- bzw. Ausländerrechtsehe nicht einmal im Ansatz erschüttert, geschweige denn widerlegt werden konnten. c) Daran ändert besonders auch der soziokulturelle Einwand des professionellen Rechtsbeistands nichts, wonach es sich bei den Gesuchstellern um randständige Personen mit äusserst tiefem Bildungsniveau, ungewöhnlich

schwierigen Lebensbedingungen (inklusive allfälliger Drogensucht), ungenügender Berufsausbildung und niedrigem bzw. fehlendem Einkommen ohne jede gesellschaftliche Anerkennung in der Schweiz handle. Solche Argumente und Hintergrundinformationen sind für die Anwendbarkeit von Art. 7 ANAG nämlich völlig unerheblich, da sonst eine rechtsgleiche Behandlung aller potentiellen Heirats- und damit Einbürgerungskandidaten zum vornherein verunmöglicht würde. Der für die Annahme einer Scheinehe aufgestellte Indizienkatalog laut höchstrichterlicher Rechtsprechung gilt vielmehr unabhängig von den individuellen Fähigkeiten und äusseren Begleitumständen (wie Armutsrisko, latente Drogengefahr, fehlende Gesellschaftsintegration usw.) für alle betroffenen Ehepaare gleichermassen. Soweit sich die Kritik des Anwalts auf die angeblich längstens überholten Wertvorstellungen der mit dem Fall betrauten Beamten bezieht, verkennt er zum einen, dass sich seine Anregungen betreffend „Härtefallregel“ keinesfalls mit der geltenden Gesetzgebung decken, und zum zweiten, dass seine teils sehr gesuchten Vorwürfe gegen die Würdigung der durch die Behörden einwandfrei ermittelten Fakten oftmals schon im Ansatz ungeeignet waren, die überzeugenden und einleuchtenden Schlussfolgerungen der Vorinstanz in Frage zu stellen oder gar zu stürzen. d) Zusammengefasst ergibt sich, dass es an der Gesamtwürdigung und den daraus gezogenen Konsequenzen der Vorinstanz (Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 7 Abs. 2 ANAG) im Resultat nichts auszusetzen gibt. Der angefochtene Beschwerdeentscheid ist demzufolge rechtmässig und vertretbar, was zur Abweisung des Rekurses führt. 3. Dem Armenrechtsgesuch für das Rekursverfahren vor Verwaltungsgericht wird im Einklang mit Art. 25 Abs. 1 und Abs. 4 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, BR 370.100) stattgegeben. Die fachliche wie finanzielle Bedürftigkeit der Gesuchsteller ist aufgrund der beträchtlichen Bedeutung des Streitausgangs für ihre gemeinsame Zukunft, ihrer kulturell bedingten Sprachschwierigkeiten, ihrer unbestrittenen Rechtsunkundigkeit sowie ihrer nachgewiesenen Mittellosigkeit (vgl. Bedarfsrechnung: Ausgaben von Fr. 4'075.-- im Monat stehen Einnahmen von nur Fr. 3'250.-- gegenüber)

zu bejahen. Aus denselben Gründen lässt sich auch die Bestellung des namentlich bezeichneten Rechtsanwalts auf Kosten des Staates rechtfertigen, wobei der Genannte seine Kostennote (Tarif: 75% gemäss den Honoraransätzen des Bündner Anwaltsverbandes vom 20. Mai 1997) nach Eintritt der Rechtkraft dieses Urteils beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zur Prüfung und Zahlungsanweisung einzureichen hat. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsbeistand wird gewährt. 3. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 153.-zusammen Fr. 1'153.-werden auf die Staatskasse (Kanton Graubünden) genommen.

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