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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 30.04.2004 U 2004 14

April 30, 2004·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·1,344 words·~7 min·6

Summary

Aufenthaltsbewilligung | Fremdenpolizei

Full text

U 04 14 3. Kammer URTEIL vom 30. April 2004 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Aufenthaltsbewilligung 1. … reiste am 27. August 1998 illegal in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2000 lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) das Asylgesuch ab und wies den Ausländer per 13. März 2001 aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 17. Januar 2002 ab. In der Folge setzte das BFF die Ausreisefrist auf den 19. Februar 2002 fest. Das am 23. Mai 2002 gestellte Revisionsgesuch wies die ARK mit Urteil vom 30. Mai 2002 ebenfalls ab. Mit Urteil vom 24. Oktober 2002, mitgeteilt am 1. Juli 2003, erkannte das Bezirksgericht … … schuldig der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB, der Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Ausnützung einer Notlage gemäss Art. 193 Abs. 1 StGB, der sexuellen Belästigung gemäss Art. 198 StGB sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 BetmG und Art. 19a Ziff. 1 BetmG. Dafür wurde er mit 18 Monaten Gefängnis, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer bedingten Landesverweisung von fünf Jahren bestraft. Am 5. Februar 2002 liess sich … von seiner irakischen Ehefrau scheiden. Am 3. Dezember 2002 heiratete er in … die Schweizerin …, deren Familiennamen er annahm. Mit Gesuch vom 16. Dezember 2002/6. Januar 2003 beantragte … den Familiennachzug für ihren Ehemann. Dieser stellte seinerseits gleichentags ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Mit Verfügung vom 29. August 2003 verweigerte die Fremdenpolizei des Kantons

Graubünden die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an ... Ihren Entscheid begründete sie mit dem Vorliegen einer Aufenthaltsehe sowie des Ausweisungsgrundes von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden (JPSD) mit Entscheid vom 26. Januar 2004, mitgeteilt am 9. Februar 2004, mit einlässlicher Begründung ab. 2. Dagegen erhoben … am 23. Februar 2004 Rekurs an das Verwaltungsgericht mit dem sinngemässen Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und dem Ehemann die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Zur Begründung machen sie im Wesentlichen geltend, dass sie aus Liebe geheiratet haben und vor der Heirat schon zwei Jahre zusammen gewesen seien. Im Weiteren sei mindestens 80% im Strafurteil gelogen. Schliesslich würde der Rekurrent nun gerne arbeiten, um mit seiner Frau eine Familie gründen zu können. Ein Leben im Irak sei ihnen nicht zumutbar. 3. Das JPSD beantragte unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid die Abweisung des Rekurses. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Rekursthema bildet die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht den Entscheid der Fremdenpolizei geschützt hat, dem Rekurrenten die Jahresaufenthaltsbewilligung zu verweigern. Die Vorinstanz hat die dafür massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und die dazu ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung zutreffend dargelegt und korrekt angewendet. Darauf kann im Einzelnen verwiesen werden. Dabei hat sie in umfassenden und sorgfältigen Erörterungen die massgebenden Gesichtspunkte dargelegt und gewichtet. Die Würdigung der tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten hat sie ausführlich dargelegt. Dass die

Vorinstanz dabei Rechts- oder Ermessensfehler begangen hätte, ist nicht ersichtlich. Die Rekurrenten bringen dagegen nichts anderes vor, als sie auch schon in der Beschwerde bei der Vorinstanz geltend gemacht haben und worauf diese in zutreffender Weise im angefochtenen Entscheid eingegangen ist. Es kann daher vorab anstelle von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Was die Rekurrenten dagegen vorbringen, vermag in keiner Weise zu überzeugen, wie im Folgenden zu zeigen ist. 2. Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG kann ein Ausländer aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde. Die Ausweisung soll jedoch nur ausgesprochen werden, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen erscheint (Art. 11 Abs. 3 ANAG). Hierbei sind vor allem die Schwere des Verschuldens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz und die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, ANAV; SR 142.201). Die Nichterteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung an den wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilten ausländischen Ehegatten einer Schweizer Bürgerin setzt in gleicher Weise eine Interessenabwägung voraus. Der Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung gemäss Art. 7 Abs. 1 ANAG erlischt nicht bereits dann, wenn ein Ausländer wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens verurteilt wurde, sondern erst, wenn auch die Interessenabwägung ergibt, dass die Bewilligung zu verweigern ist (vgl. BGE 120 Ib 6 E. 4a S. 12 f., mit Hinweis). Das Ergebnis dieser Interessenabwägung braucht allerdings nicht dasselbe zu sein, wie wenn eine Ausweisung angeordnet worden wäre. Wenn ein Ausländer ausgewiesen wird, darf er die Schweiz nicht mehr betreten, während dies bei Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung möglich bleibt. Aufgrund dieses Unterschieds in der Schwere der Massnahme kann sich in Grenzfällen ergeben, dass die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung zulässig ist, die Anordnung einer Ausweisung aber unverhältnismässig wäre (BGE 120 Ib E. 4a 5. 13). Die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung stellt auch dann eine weniger

strenge Massnahme dar als eine Ausweisung, wenn zusätzlich eine Einreisesperre besteht, ist doch deren Aufhebung durch die Bundesbehörde grundsätzlich jederzeit möglich, wogegen die Wiedererwägung einer rechtskräftigen Ausweisung nur ausnahmsweise denkbar ist. 3. Die Höhe der vom Strafrichter verhängten Strafe bildet Ausgangspunkt und Massstab für die fremdenpolizeiliche Beurteilung. Was die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung oder deren Verlängerung nach kurzer Aufenthaltsdauer betrifft, so hat das Bundesgericht im Urteil i.S. Reneja die aussergewöhnlichen Umstände hervorgestrichen, welche trotz der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung noch zu rechtfertigen vermochten (BGE 120 Ib 6 E. 4b S. 14, mit Hinweis auf BGE 110 Ib 201) . Diese Grenze von zwei Jahren Freiheitsentzug, von der an in der Regel keine fremdenpolizeilichen Bewilligungen mehr erteilt werden, stellt aber bloss einen Richtwert dar, der nicht unbesehen zur Anwendung kommt. Aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles kann daher das Gebot der Verhältnismässigkeit die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung auch bei unter dem Richtwert liegenden Strafen rechtfertigen (vgl. Urteil vom 12. Mai 2003, 2A.607/2002, 5. 3.3). 4. Den Ausführungen der Vorinstanz zu den vom Rekurrenten begangenen Straftaten ist wenig beizufügen. Ins Gewicht fällt zunächst, dass der Rekurrent auch vor Verwaltungsgericht wiederum die meisten seiner Straftaten abstreitet, obwohl er vom Bezirksgericht schuldig gesprochen wurde und obwohl er das erstinstanzliche Urteil unangefochten hingenommen hat. Dieses Verhalten zeugt nicht nur von Uneinsichtigkeit, sondern darin kommt auch eine missachtende Haltung gegenüber der Justiz seines Gastlandes zum Ausdruck, die zeigt, dass der Rekurrent nicht willens ist, die rechtsstaatliche Ordnung der Schweiz zu respektieren und sich hier zu integrieren. Neben den Betäubungsmitteldelikten des Rekurrenten ist für das Gericht vor allem das strafbare Verhalten des Rekurrenten gegenüber drogenabhängigen jungen Frauen von Bedeutung, welches auf eine frauenverachtenden Einstellung schliessen lässt. Gerade das abstossende Vorgehen des Rekurrenten gegenüber Frauen zeigt, dass er die

verfassungsmässige Werteordnung seines Gaststaates, zu deren konstitutiven Elementen die Achtung der Menschenwürde und die Gleichberechtigung der Geschlechter gehört, in einer Weise missachtet, die ein grosses öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung von der Schweiz begründet. Die Rekurrenten bringen schliesslich auch nichts vor, was die Unzumutbarkeit eines Lebens im Heimatstaat des Ausländers begründen könnte. Insbesondere musste die Rekurrentin damit rechnen, dass ihr Ehemann hier keine Aufenthaltsbewilligung erhalten würde. Dafür, dass die Rekurrenten im Irak politisch verfolgt würden oder an Leib und Leben gefährdet wären, bringen sie keinerlei konkrete Anhaltspunkte vor, sondern beschränken sich auf eine allgemeine Behauptung. Nachdem der Irak heute unter amerikanischer Zivilverwaltung steht und deshalb insbesondere in den Kurdengebieten keine Gefahr mehr durch das vormalige Unrechtsregime besteht, ist den Rekurrenten das Leben im Heimatstaat des Mannes zumutbar. Der Rekurs erweist sich somit in jeder Beziehung als unbegründet. 5. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten unter solidarischer Haftbarkeit zulasten der Rekurrenten. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 136.-zusammen Fr. 1'136.-gehen unter solidarischer Haftung zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

Die dagegen an das Bundesgericht erhobene verwaltungsgerichtliche Beschwerde wurde am 4. Oktober 2004 abgewiesen (2A.308/2004/bie).

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