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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 03.05.2005 U 2004 127

May 3, 2005·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·963 words·~5 min·6

Summary

Beschlagnahme und Vernichtung von Hanfpflanzen/Verfahrenskosten | übrige Polizei

Full text

U 04 127 1. Kammer URTEIL vom 3. Mai 2005 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Beschlagnahme und Vernichtung von Hanfpflanzen (Verfahrenskosten) 1. Mit Verfügung des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartements (JPSD) vom 9./11.11.04 wurden … im Sinne einer Ersatzvornahme androhungsgemäss (JPSD-Verfügung vom 30.07.04) die Räumungs- und Entsorgungskosten für die am 13.09.04 polizeilich beschlagnahmten Hanfpflanzen auferlegt. Diese Vernichtungsaktion stützte sich auf ein rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden vom 31.08.04 (U 04 91), worin die Verwendung der betreffenden Hanfpflanzen aufgrund ihres voraussichtlich hohen THC-Gehalts von 3,0-6,4% im Erntestadium für rechtswidrig eingestuft wurde. Die in Rechnung gestellten Auslagen für die Ersatzvornahme beliefen sich dabei auf insgesamt Fr. 6'605.-- (bestehend aus: Barauslagen Fr. 5'885.-- ; Staatsgebühr Fr. 600.-- sowie Kanzlei-/Ausfertigungsgebühren Fr. 120.--). 2. Dagegen erhob der Adressat der Kostenverfügung am 02.12.04 frist- und formgerecht Rekurs beim Verwaltungsgericht mit den Begehren um kostenfällige Aufhebung der angefochtenen Kostennote (Ziff. 1), Reduktion der Barauslagen auf Fr. 800.-- (Ziff. 2), Auflistung und Nachweis derselben (Ziff. 3); evt. Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz (Ziff. 4). Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, dass die Barauslagen von Fr. 5'885.-- unerklärlich hoch ausgefallen seien, da die dreimal vorgenommenen Hanfanalysen (3 x Fr. 160.-- = Fr. 480.--), die halbtägige (13.00-18.00 Uhr) Mäh- und Vernichtungsaktion der dafür eingesetzten Arbeitskräfte (zwei Bauern Fr. 400.-- + zwei Gehilfen Fr. 250.--) samt Entschädigung für Benzin und Materialverschleiss (Fr. 150.--) insgesamt

einen beträchtlich tieferen Räumungsbetrag ergeben hätten. Nebst dem Vorwurf der ungenügenden Begründung der Kosten brachte er noch vor, dass sein rechtliches Gehör verletzt worden sei, da er sich dazu vorgängig nicht habe äussern können und die Vorinstanz offenbar sorgfaltswidrig keine Offerten über eine günstigere Räumung des Hanffeldes eingeholt habe. Damit habe sie das Verhältnismässigkeitsprinzip missachtet. 3. In seiner Vernehmlassung beantragte das JPSD Nichteintreten auf den Rekurs (infolge sachlicher Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts); evtl. Abweisung desselben; unter Kostenfolge zu Lasten des Rekurrenten. Zunächst wies es (im Einklang mit U 04 91) daraufhin, dass dem Säumigen im Vorfeld der Ersatzvornahme gleich mehrmals die Gelegenheit gegeben worden sei, das Hanffeld selbst – unter Aufsicht der Kantonspolizei – zu mähen und die Ernte zu vernichten. Da dies nicht geschehen sei, habe der Maschinenring … – auf Geheiss des JPSD – diese Aufgabe übernommen. Im angefochtenen Kostenentscheid seien dann bloss noch die dabei entstandenen Verfahrens-/Vollzugskosten (Staatsgebühr Fr. 600.--; Kanzleigebühren Fr. 120.--; Maschinenring … Fr. 2'610.--; Überwachung Kapo GR „Aktion Smoke“ Fr. 3'275.--) zzgl. Barauslagen (THC-Analysen Fr. 480.--) verursachergerecht überwälzt worden. Zum Antrag auf Nichteintreten brachte es vor, dass sachlich die Regierung und nicht das Verwaltungsgericht für die Beurteilung der Kostennote zuständig sei, da es sich dabei nicht um einen von der EMRK geschützten Regelungsbereich handle, der zwingend letztinstanzlich einer gerichtlichen Beurteilung im Kanton bedurft hätte. Zum Antrag auf Abweisung hielt es fest, dass die Gesamtaufwendungen korrekt ausgewiesen und auch in der Höhe nicht zu beanstanden seien, zumal die Möglichkeit einer allenfalls billigeren Selbstvernichtung (unter Polizeiaufsicht) durchaus bestanden habe. 4. Im Zuge eines zweiten Schriftenwechsels wurde den Parteien nochmals die Gelegenheit geboten, ihre gegensätzlichen Standpunkte zu ergänzen und zu vertiefen, wovon beidseits Gebrauch gemacht wurde. Für das zur Streitentscheidung angerufene Gericht ergaben sich daraus indes keine neuen Gesichtspunkte oder Erkenntnisse.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Vorab gilt es die Eintretensfrage zu klären. Die Vorinstanz bestreitet nämlich die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts und damit den Zugang zu einer richterlichen Instanz zur Überprüfung der von ihr gegenüber dem Rekurrenten – gestützt auf den bereits rechtskräftigen Entscheid U 04 91 - in Rechnung gestellten Auslagen für die Ersatzvornahme anlässlich der Hanfpflanzen- Vernichtungsaktion „Smoke“ in der Gesamthöhe von Fr. 6'605.--. Dieser Ansicht kann sich das Gericht nicht anschliessen. Nach Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) hat jedermann Anspruch darauf, dass seine „zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen“ von einem unabhängigen, unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht gehört und beurteilt werden (Frowein/Paukert, EMRK-Kommentar, zu Art. 6, Rz. 5 und 6 [S. 157], Rz. 22 [S. 167] sowie Rz. 53 ff. [S. 196 ff.]; BGE 129 I 103 [= ZBJV Bd. 141/2005 S. 383] und BGE 130 I 360). In Anbetracht der Tatsache, dass das Vermögen des Rekurrenten durch die verfügten Massnahmen und die daraus resultierenden Ersatzvornahmekosten unmittelbar geschmälert wird und er damit persönlich offensichtlich eine finanzielle Einbusse erleidet, ist er eindeutig in seinen zivilrechtlichen Ansprüchen berührt und hat daher Anspruch auf die Anhörung und Beurteilung seiner Einwände vor einem ordentlichen Gericht. Auf den Rekurs ist damit einzutreten. 2. Materiell gibt es an der Rechtmässigkeit, Zusammensetzung und Höhe der angefochtenen Kostennote indes nichts auszusetzen. Wie aus den Akten klarerweise hervorgeht, wäre es dem Rekurrenten spätestens nach dem Verwaltungsgerichtsentscheid U 04 91 (Mitteilungsdatum 31.08.2004) frei gestanden, sofort selbst für eine möglichst kostengünstige Entsorgung und Vernichtung seiner illegalen Hanfpflanzen zu sorgen. Der Vorwurf, die Vorinstanz hätte zuerst noch mehrere Alternativangebote von sich aus einholen und prüfen müssen, geht völlig an der Sache vorbei, ist der Verursacher einer Gefahrensituation doch auch für deren möglichst rasche und effiziente Beseitigung wieder primär selbst verantwortlich. Soweit der

Rekurrent eine Verletzung des Äquivalenz- und Kostendeckungsprinzips rügte, ist er überdies jeden Beweis schuldig geblieben, wieso die detailliert und leicht nachvollziehbar aufgeschlüsselte Kostennote (Barauslagen Fr. 5'885.-- [gegliedert in: Arbeits-/Maschinenaufwand Ersatzbauern Fr. 2'610.--; Überwachungs-/Laboraufwand Kapo GR Fr. 3'275.--; inkl. THC-Analysen] und Administrativaufwand Fr. 720.-- [Staats-/Spruchgebühr Fr. 600.--; Kanzlei- /Ausfertigungsgebühr Fr. 120.--] für die Ersatzvornahme übersetzt oder sogar sachfremd gewesen sein sollte. Die erhobene Rechnung betreffend Substitutionserledigung ist damit rechtmässig und vertretbar, was zur Abweisung des Rekurses führt. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 75 VGG vollumfänglich dem Rekurrenten aufzuerlegen. Eine aussergerichtliche Entschädigung an die Vorinstanz entfällt praxisgemäss. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 102.-zusammen Fr. 1'602.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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