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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 18.10.2005 U 2004 113

October 18, 2005·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·3,558 words·~18 min·4

Summary

Jahresaufenthaltsbewilligung | Fremdenpolizei

Full text

U 04 113 3. Kammer URTEIL vom 7. Januar 2005 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Jahresaufenthaltsbewilligung 1. … reiste am 20. Februar 1989 illegal in die Schweiz ein. Gleichentags stellte er ein Asylgesuch. Dieses wurde vom Bundesamt für Flüchtlinge mit Verfügung vom 7. August 1991 abgewiesen, im Wesentlichen deshalb, weil … als Mitglied der "…" eine innerstaatliche Fluchtalternative habe, da im überwiegenden Teil … die grundlegenden Menschenrechte geachtet würden. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) mit Entscheid vom 17. Oktober 1991 letztinstanzlich ab und setzte eine Ausreisefrist bis Ende November 1991 fest. 2. Kurz vor Ablauf der Ausreisefrist heiratete … am 24. November 1991 die in … wohnhafte Schweizerin ... In der Folge wurde ihm die ordentliche Jahresaufenthaltsbewilligung erteilt. Im November 1994 stellte … ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Nachdem es im August 1995 zu Tätlichkeiten zwischen den Ehegatten und in der Folge zu einer Strafanzeige der Ehefrau gekommen war, wurde das Verfahren für ein Jahr sistiert. Am 8. April 1997 unterzeichneten die Eheleute dann eine Erklärung, wonach sie in einer stabilen, ungetrennten ehelichen Gemeinschaft lebten. Am 22. April 1997 erfolgte die Einbürgerung in der Heimatgemeinde der Ehefrau, … im Kanton ... Am 13. August 1987 wurde die Scheidungsklage anhängig gemacht, und am Oktober 1998 wurde die Scheidung rechtskräftig. Das Paar hatte keine eigenen Kinder, doch hatten die Kinder der Ehefrau im gemeinsamen Haushalt gelebt.

3. Am 12. April 1999 stellte die Schweizerische Botschaft in … der Fremdenpolizei des Kantons Graubünden einen Visumsantrag der … Ehefrau von …, …, zu. Die Botschaft erklärte, die Ueberprüfung der Eheschliessungsunterlagen mit einem Heiratsdatum vom 22. Dezember 1998 habe ergeben, dass … schon vor 1998 mit … verheiratet gewesen sei. Die Heiratsurkunde und die eidesstattliche Erklärung von … seien falsch. … versuche offensichtlich, der Behörde ein Heiratsdatum nach seiner Scheidung von … vorzutäuschen, um sich dem Vorwurf der Bigamie und Bürgerrechtsehe zu entziehen. Mit Schreiben vom 20. April 1999 liess … durch seinen Rechtsvertreter bei der Fremdenpolizei des Kantons Graubünden ein Familiennachzugsgesuch für … stellen. 4. Im Mai 1999 versuchte … sich mit dem jüngeren Bruder von … zu verheiraten. Die Verkündbewilligung wurde nicht erteilt, da sich herausstellte, dass der Bruder von … bereits verheiratet war. 5. Aufgrund der Erkenntnisse der Botschaft in … stellte das Amt für Bürgerrecht und Zivilstand des Kantons … am 30. September 1999 beim Bundesamt für Polizeiwesen den Antrag auf Nichtigerklärung der Einbürgerung von ... Diesem Antrag kam das Bundesamt für Ausländerfragen mit Verfügung vom 26. März 2002 nach. Zur Begründung wurde angeführt, bei der Eheschliessung sei es mit um die Sicherung des Aufenthalts von … gegangen. Wesentlich sei aber, dass … im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens falsche Angaben gemacht und wesentliche Tatsachen verheimlicht habe. Die Erklärung vom 8. April 1999, wonach die Ehegatten in einer stabilen Ehe gelebt hätten, sei falsch gewesen. Aus den Akten des Ehescheidungsverfahrens gehe hervor, dass die Ehe nur für kurze Zeit harmonisch verlaufen sei. Ende 1995 sei es gar zu Tätlichkeiten gekommen. Die Scheidungsklage sei nur vier Monate nach der Einbürgerung anhängig gemacht worden. Nach Aussage der Ehefrau hätte der Ehemann kurz nach dem Erhalt des Bürgerrechts auf eine Scheidung gedrängt. Die Absicht, sich scheiden zu lassen, komme in der Regel nicht von heute auf morgen zustande, so dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung anzunehmen sei, dass sich der Entfremdungsprozess schon über einen

längeren Zeitraum hingezogen habe. Hinzu komme, dass die Heirat von … mit … zu einem Zeitpunkt habe stattfinden müssen, als … in der Schweiz noch verheiratet gewesen sei. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das EJPD am 28. April 2003 ab. Ein von … eingereichtes Bestätigungsschreiben der schweizerischen Exfrau (dat. 2. August 2002) wurde als reines Gefälligkeitsschreiben qualifiziert, und die Exfrau wurde nicht als Zeugin einvernommen. Die … Heiratsurkunde mit Heiratsdatum vom 22. Dezember 1998 wurde als gefälscht taxiert; in … sei es nach Angabe der Schweizer Botschaft ein Leichtes, alle möglichen falschen Zivilstandsurkunden zu erhalten und sogar von höchsten Amtsstellen beglaubigen zu lassen. Weder die Registrierung der Geburt noch der Heirat noch eines Todesfalles sei gesetzlich vorgeschrieben. Es werde dann registriert, wenn ein Bedarf bestehe. Es sei eine grassierende Zunahme von Dokumentenfälschungen und Gesetzesmissbräuchen festzustellen in Fällen, die demjenigen von … sehr ähnlich seien. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht am 18. Juli 2003 ab. 6. Mit Schreiben vom 5. November 2003 teilte die Fremdenpolizei … mit, dass sie nicht bereit sei, ihm eine Jahresaufenthaltsbewilligung zu erteilen. Er habe sich durch die Eheschliessung mit einer Schweizerin sein Anwesenheitsrecht in der Schweiz und später sein Bürgerrecht erschlichen. Selbst wenn am Anfang der Ehe noch ein Ehewille vorhanden gewesen sei, so sei dieser spätestens bei der Heirat seiner heutigen indischen Ehefrau weggefallen. Die Ehe mit der schweizerischen Ehefrau sei nur aus aufenthaltsrechtlichen Gründen aufrechterhalten worden. … habe somit Widerrufstatbestände gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. a und b ANAG sowie Ausweisungsgründe gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG gesetzt. In der Vernehmlassung vom 29. Dezember 2003 liess … ausführen, er sei nicht in den Status eines Jahresaufenthalters, sondern in denjenigen eines Niedergelassenen zurückgefallen. Sein Aufenthaltsrecht habe er nicht erschlichen, weil die Ehe tatsächlich gelebt worden sei, und seine Ehe mit … sei zwischenzeitlich geschieden. Mit Verfügung vom 18. Februar 2004 verweigerte die Fremdenpolizei die Verlängerung der Jahresaufenthaltsbewilligung. Die gegen diese Verfügung

erhobene Beschwerde wies das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement (JPSD) mit Verfügung vom 22. September 2004 ab. 7. Gegen diese Verfügung liess … am 13. Oktober 2004 frist- und formgerecht Rekurs beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erheben. Es wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung abzusehen, eventualiter sei die Jahresaufenthaltsbewilligung zu verlängern. Dem Rekurs sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei eine mündliche Hauptverhandlung durchzuführen, bei der der Rekurrent und die Zeugen … und … zu befragen seien. Zur Begründung wurde geltend gemacht, es gehe nicht um die Nichtverlängerung einer Jahresbewilligung, sondern um den Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Die Vorinstanz habe pauschal auf die im Verfahren um Nichtigerklärung der Einbürgerung ergangenen Entscheide verwiesen und damit die Begründungspflicht verletzt. Die Nichteinvernahme der Zeugen … und … stelle eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör dar. Die Ehe mit … sei weder bloss zum Schein eingegangen, noch zum Schein aufrechterhalten worden. Der Rekurrent habe 8 Jahre mit … zusammengelebt, wovon 7 verheiratet. Hätte die Ehe nur aufenthaltsrechtliche Gründe gehabt, so hätte sie schon nach 5 Jahren geschieden werden können. Noch heute habe der Rekurrent Kontakt zu seiner Exfrau und zu deren Kindern. Er habe während des Zusammenlebens für alle Kinder die Kinderzulagen bezogen. Der Sohn Roman könne bezeugen, dass der Rekurrent wie ein Vater zu ihm gewesen sei, und ihn auch finanziell unterstützt habe. Der Vorwurf der Bigamie werde zu Unrecht erhoben. Im Verfahren um Nichtigerklärung der Einbürgerung sei dieser Vorwurf nirgends schlüssig bewiesen worden, und aus dem Scheidungsurteil … gehe hervor, dass diese Ehe wie vom Rekurrenten immer behauptet am 22. Dezember 1998 geschlossen worden sei. Aus den Akten gingen keinerlei Beweise oder Indizien hervor, wonach die Ehe … vor dem 22. April 1997 beziehungsweise nach fünf Ehejahren zerrüttet war und nur zum Schein aufrecht erhalten wurde. Die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung setzte kein intaktes Eheleben voraus, ein allfälliges Verschweigen von ehelichen Schwierigkeiten zum Zeitpunkt der

Erteilung der Niederlassungsbewilligung sei deshalb nicht als Verschweigen wesentlicher Tatsachen zu qualifizieren. Der Rekurrent habe das Rechtsinstitut der Ehe mitnichten missbraucht. Und er habe keine Gründe für einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung gesetzt. Das Erschleichen der Einbürgerung sei nicht erheblich, die von der Ehefrau behauptete Tätlichkeit bestreite er, und es liege kein Strafurteil vor. Auch in fremdenpolizeilicher Hinsicht habe er nicht Anlass zu schweren Klagen gegeben. Die Verhältnismässigkeitsprüfung der Vorinstanz sei willkürlich. Der Rekurrent lebe schon 15 Jahre in der Schweiz, er hätte sich sogar normal einbürgern lassen können, sei voll integriert, verfüge über ein intaktes Beziehungsnetz und werde auch an seiner Arbeitsstelle sehr geschätzt. Es treffe nicht zu, dass er noch sehr intensive Kontakte nach … pflege. Von seiner … Ehefrau sei er geschieden und seine Eltern seinen schon alt und gebrechlich. Es treffe nicht zu, dass sein Verschulden fremdenpolizeilich schwer wiege, und das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung vermöge keinesfalls sein Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz aufzuwiegen. 8. Das JPSD beantragte die Abweisung des Rekurses. Der Gewährung der aufschiebenden Wirkung wurde zugestimmt, die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung abgelehnt. In der Sache wurde auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und auf die Akten verwiesen. 9. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2004 erkannte das Präsidium des Verwaltungsgerichts dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu. Am 7. Januar 2005 fand die beantragte mündliche Hauptverhandlung statt. Die beantragten Zeugen wurden nicht einvernommen. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und anlässlich der Hauptverhandlung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) entscheiden die zuständigen Behörden, im

Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. Es besteht damit grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, der Ausländer oder seine in der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrages berufen (BGE 127 II 161). 2. Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob dem Rekurrenten ein solcher Anspruch gestützt auf Art. 7 ANAG zukomme. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren hat er Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung. Der Rekurrent hat im November 1991 eine Schweizerin geheiratet. Diese Ehe wurde nach rund sieben Jahren im Oktober 1998 geschieden. Nach fünfjähriger Ehe, also im November 1996, entstand der Anspruch auf Niederlassungsbewilligung. Dieser Anspruch entstand allein aufgrund des formellen Bestandes der Ehe. Ob die Ehe damals noch intakt und gelebt war, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Der Gesetzgeber hat nämlich bewusst darauf verzichtet, den Bewilligungsanspruch vom ehelichen Zusammenleben abhängig zu machen, damit der ausländische Ehegatte nicht der Willkür des schweizerischen ausgeliefert sei (BGE 119 IB 417). Auf diesen Anspruch auf Niederlassungsbewilligung kann sich der Rekurrent nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch nach Beendigung der Ehe berufen (BGE 122 II 145). 3. Der Rekurrent wurde am 22. April 1997 eingebürgert. Zu diesem Zeitpunkt hatte er eine Jahresaufenthaltsbewilligung und aufgrund der mehr als fünfjährigen Ehe einen Anspruch auf Niederlassungsbewilligung. Mit Bundesgerichtsentscheid vom 18. Juli 2003 wurde die Einbürgerung nichtig erklärt. Damit fiel der Rekurrent in den ausländerrechtlichen Zustand zurück, wie er zum Zeitpunkt der Einbürgerung bestanden hatte. Der Rekurrent hat somit grundsätzlich einen Anspruch auf Verlängerung der Jahresaufenthaltsbewilligung und auf Erteilung der http://clir.bger.ch/cgi-bin/MapProcessorCGI?mapfile=navigate/ConvertDocFrameCGI.map&ds=navigate&doctype=doc&lang=de&pa=1&d=doc_de_2001_BGE_127_II_161

Niederlassungsbewilligung. Entgegen seiner Ansicht ist er aber nicht so zu stellen, wie wenn er die Niederlassungsbewilligung erhalten hätte, da wie erwähnt derjenige Rechtszustand gilt, der am 22. April 1997 bestanden hatte. Bei seiner Argumentation übersieht der Rekurrent, dass für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung neben der fünfjährigen Ehedauer auch die Voraussetzung des ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalts erfüllt sein muss (Art. 7 Abs. 1 ANAG), und dass deshalb vor Erteilung der Niederlassungsbewilligung das bisherige Verhalten des Ausländers nochmals eingehend zu prüfen ist (Art. 11 Abs. 1 ANAV). Da der Rekurrent nie um eine Niederlassungsbewilligung ersucht hat, wurde diese Prüfung auch nie vorgenommen. Dies jetzt nachträglich zu machen erübrigt sich, da es für den Rekurrenten keinen wesentlichen Unterschied macht, ob von einer Nichtverlängerung der Jahresaufenthaltsbewilligung oder von einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung ausgegangen wird (vgl. nachstehende Erwägungen). 4. a) Gemäss Art. 7 Abs. 2 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers keinen Anspruch auf Erteilung der ihm nach Art. 7 Abs. 1 ANAG grundsätzlich zustehenden Aufenthalts- beziehungsweise Niederlassungsbewilligung, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern und namentlich jene über die Begrenzung der Zahl der Ausländer zu umgehen. Nach der Praxis des Bundesgerichts besteht auch dann kein Bewilligungsanspruch, wenn die Ehe zwar nicht von Anfang an nur vorgetäuscht wurde, jedoch ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr gewollt ist und ausschliesslich zum Zwecke aufrecht erhalten wird, dem Ausländer eine Anwesenheitsbewilligung zu ermöglichen. Dieses Ziel wird von Art. 7 ANAG nicht geschützt, die Berufung auf eine solche allein aus fremdenpolizeilichen Gründen nicht aufgelöste Ehe ist rechtsmissbräuchlich (BGE 128 II 145, 127 II 48, 123 II 49). b) Vom Bundesgericht wurde entschieden, dass der Rekurrent im April 1997 falsche Angaben gemacht, wesentliche Tatsachen verheimlicht und damit die erleichterte Einbürgerung erschlichen hat (Art. 41 Bürgerrechtsgesetz; BüG; http://clir.bger.ch/cgi-bin/MapProcessorCGI?mapfile=navigate/ConvertDocFrameCGI.map&ds=navigate&doctype=doc&lang=de&pa=6%7escheidung%403%7escheidung%4010%7escheidung%404%7eArt%2b7%2bAbs%2b1%2bANAG%4082%7eArt%2b7%2bANAG%4083%7escheidung%401%7e&d=doc_de_1997_BGE_123_II_49

SR 141.0). In seiner Erklärung vom 8. April 1997 hatte der Rekurrent festgehalten, er lebe in einer stabilen, ungetrennten ehelichen Gemeinschaft. Diese Aussage wurde vom Bundesgericht vorallem deshalb als Falschaussage qualifiziert, weil nur 4 Monate später die Scheidungsklage anhängig gemacht wurde, und weil die Würdigung der Akten ergab, dass schon bald nach der Eheschliessung Probleme aufgetreten waren, und keinerlei Anzeichen vorhanden waren, wonach der Ehewille erst nach der Einbürgerung völlig abrupt und definitiv verloren gegangen war. Nach der Ansicht des Bundesgerichtes hat also der Rekurrent seine Ehe im April 1997 rechtsmissbräuchlich aufrechterhalten, um das Schweizer Bürgerrecht zu erhalten. Damit hat er Art. 7 Abs. 2 ANAG erfüllt und seine Ansprüche auf Verlängerung der Jahresaufenthaltsbewilligung und auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung sind erloschen. c) Hieran vermögen die Argumente des Rekurrenten nichts zu ändern: Der Rekurrent macht geltend, seine Ehe sei nicht nur zum Schein abgeschlossen worden. Entgegen seiner Ansicht wird dieser Vorwurf gar nicht erhoben. In den Akten ist zwar an verschiedenen Stellen die Rede davon, dass für die Ehefrau Mitleid wegen der drohenden Wegweisung bei der Eheschliessung eine Rolle spielte, eine von Anfang an bestehende Scheinehe wurde aber deshalb nicht angenommen. Der Rekurrent macht geltend, der Vorwurf der Bigamie werde zu Unrecht erhoben, es liege kein schlüssiger Beweis dafür vor, dass er sich noch während seiner Ehe mit … in … mit … verheiratet habe. Dieses Argument ist unbehelflich, weil die Frage der Bigamie vorliegend nicht entscheidrelevant ist. Der Rekurrent macht geltend, es lägen keinerlei Anzeichen und Beweise dafür vor, wonach die Ehe vor dem 22. April 1997 nicht intakt gewesen sei. Entgegen seiner Ansicht wird dieser Vorwurf nicht erhoben. Vielmehr wird die Frage, ob die Ehe am 22. April 1997 intakt gewesen sei, vom Bundesgericht mit ausführlicher einleuchtender Begründung negativ beantwortet.

5. Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG kann der Ausländer aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn sein Verhalten im Allgemeinen und seine Handlungen darauf schliessen lassen, dass er nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich in die im Gaststaat geltende Ordnung einzufügen. Eine solche Ausweisung kann nach Art. 16 Abs. 2 ANAV unter anderem als begründet erscheinen bei schweren oder wiederholten Verstössen gegen gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen und bei grober Verletzung allgemeiner Gebote der Sittlichkeit. Im vorliegenden Fall hat der Rekurrent durch das Erschleichen des Bürgerrechts gegen die in der Schweiz geltende Ordnung verstossen. Für seine Bereitschaft, den Staat zu hintergehen, spricht auch, dass er illegal eingereist war, ein offensichtlich unbegründetes Asylgesuch gestellt hat, und dass er mit allergrösster Wahrscheinlichkeit bei der versuchten Eheschliessung seiner schweizerischen Exfrau mit seinem bereits verheirateten Bruder als Vermittler gewirkt hat. Die Tätlichkeiten gegenüber der Ehefrau können dem Rekurrenten entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht zur Last gelegt werden, da sich in den Akten kein genügender Beweis dafür findet; insbesondere ist nicht ersichtlich, was genau vorgefallen ist und wie viel Mitschuld die Ehefrau trifft. Der Rekurrent macht geltend, das Erschleichen einer Einbürgerung sei nicht einmal strafrechtlich relevant und rechtfertige deshalb keinen Widerruf. Entgegen seiner Ansicht ist strafrechtliche Relevanz bei einem Ausweisungsgrund nicht nötig. Dies zeigt sich unter anderem daran, dass gemäss Art. 16 Abs. 2 ANAV auch die Verletzung allgemeiner Gebote der Sittlichkeit ein Ausweisungsgrund ist. 6. a) Gemäss Art. 11 Abs. 3 ANAG soll die Ausweisung nur verfügt werden, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen erscheint. Für die Beurteilung der Angemessenheit sind gemäss Art. 16 Abs. 3 ANAV namentlich wichtig: die Schwere des Verschuldens des Ausländers; die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz; die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei einer Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung wie sie vorliegend zur Debatte steht in Analogie zu Art. 11 Abs. 3 ANAG und Art. 16 Abs. 3 ANAV eine Interessenabwägung vorzunehmen und das Verhältnismässigkeitsprinzip zu wahren (BGE 116 Ib 113).

b) Der Rekurrent reiste 1989 mit 31 Jahren in die Schweiz ein. Seither lebt und arbeitet er hier. Aus dem Scheidungsurteil … geht hervor, dass er nach der Heirat eine Weile in … in .. lebte, wo am 13. April 2001 seine Tochter … zur Welt kam. Der Rekurrent lebte demnach rund 16 Jahre in der Schweiz, unterbrochen von Aufenthalten bei seiner Ehefrau in ... Seine gesamte Kindheit und die prägenden Jahre als Jugendlicher und junger Erwachsener verbrachte er in seiner Heimat. Er spricht die dortige Sprache und ist mit Kultur und Mentalität vertraut. Dass er auch während seiner Zeit in der Schweiz eine enge Verbindung mit seinem Heimatland aufrechterhielt, zeigt die Tatsache, dass er nach rund 8 Jahren in der Schweiz eine … heiratete. Der Rekurrent hat enge Beziehungen in …, leben doch seine Eltern und Geschwister und zudem seine Tochter dort. Es dürfte ihm leicht fallen, in … wieder Fuss zu fassen und ein lebendiges Beziehungsnetz aufzubauen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass dem Rekurrenten durch die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung keine gravierenden Nachteile drohen. Da ihn in fremdenpolizeilicher Hinsicht ein recht schweres Verschulden trifft, erweist sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung als verhältnismässig. c) Der Rekurrent macht geltend, er sei in der Schweiz voll integriert, verfüge über ein intaktes Beziehungsnetz und werde an seiner Arbeitsstelle sehr geschätzt. Dies mag zwar zutreffen, vermag aber nichts daran zu ändern, dass die Verbindungen zum Heimatland stark sind und ein Wiedereinleben dort ohne Probleme möglich scheint. Weiter macht der Rekurrent geltend, sein Verschulden wiege nicht schwer. Er habe sich nicht rechtsmissbräuchlich verhalten und keine Tatsachen verschwiegen, welche fremdenpolizeilich relevant gewesen wären. Dabei verkennt er, dass sein schuldhaftes Verhalten vorallem im Erschleichen der Einbürgerung liegt, welches angesichts des grossen öffentlichen Interesses an der Durchsetzung des Rechts und an der Verhinderung von Missbrauch recht schwer wiegt. 7. a) In formeller Hinsicht rügt der Rekurrent, die angefochtene Verfügung sei ungenügend begründet, da sie einen pauschalen Verweis auf die Verfügung des BFA vom 26. März 2002, des EJPD vom 28. April 2003 und auf das

Bundesgerichtsurteil vom 18. Juli 2003 enthalte. Diese Rüge ist - wie nachstehend gezeigt wird - unbegründet: Nach der Praxis des Bundesgerichts verlangt das rechtliche Gehör als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die aus Art. 4 BV abgeleitete Pflicht zur Gewährung des rechtlichen Gehörs verleiht dem Betroffenen keinen Anspruch auf eine ausführliche schriftliche Begründung. Vielmehr ist es grundsätzlich zulässig, dass auf andere Verfügungen und Entscheide verwiesen wird, wenn diese für den Betroffenen zugänglich sind (BGE 123 I 31). Vorliegend war der Rekurrent im Besitz der Verfügungen und Entscheide, auf welche in der angefochtenen Verfügung verwiesen wird, so dass es für ihn problemlos möglich war, sachgerecht anzufechten. b) Der Rekurrent beantragt die Einvernahme von … und … als Zeugen. Diesem Antrag leistet das Verwaltungsgericht keine Folge. Der aus Art. 4 BV fliessende Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst unter anderem das Recht, Beweisanträge zu stellen. Beweise sind im Rahmen dieses verfassungsmässigen Anspruchs indessen nur über jene Tatsachen abzunehmen, die für die Entscheidung der Streitsache erheblich sind. Auf weitere Beweisvorkehren kann unter anderem auch dann verzichtet werden, wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine Abklärung herbeizuführen vermag. In solcher antizipierter Beweiswürdigung kann kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör nach Art. 4 BV erblickt werden (BGE 122 V 157). Der Rekurrent beabsichtigt mithilfe der beantragten Zeugen zu beweisen, dass die Ehe nicht von Anfang an eine Scheinehe war. Wie wir gesehen haben (vgl. 5.c.) wird dieser Vorwurf gar nicht erhoben, so dass von einer Zeugenaussage keine entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind. Gegen eine Zeugenaussage von … spricht zudem, dass sie durch ihr bisheriges Verhalten gezeigt hat, dass sie - wenn auch möglicherweise aus lobenswerten Motiven - bereit ist, bei der Umgehung von gesetzlichen

Vorschriften mitzuhelfen, hat sie doch zusammen mit dem Rekurrenten im Einbürgerungsverfahren die falsche Erklärung vom 8. April 1997 abgegeben, im Rahmen des Verfahrens um Nichtigerklärung der Einbürgerung ein reines Gefälligkeitsschreiben zugunsten des Rekurrenten gemacht und eine dubiose Rolle bei der versuchten Eheschliessung mit dem Bruder des Rekurrenten gespielt. Aus den genannten Gründen hat auch die Vorinstanz den Anspruch des Rekurrenten auf rechtliches Gehör nicht verletzt, indem sie auf die Einvernahme von … und … verzichtete. 8. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Jahresaufenthaltsbewilligung des Rekurrenten gestützt auf Art. 7 Abs. 2 und Art. 10 lit. b ANAG zu Recht nicht erneuert wurde, und dass auch die formellen Rügen des Rekurrenten nicht stichhaltig sind. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtmässig und der dagegen erhobene Rekurs ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Gerichtskosten zu Lasten des unterliegenden Rekurrenten (Art. 75 VGG / BR 370.100). Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 272.-zusammen Fr. 1'772.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

Die dagegen an das Bundesgericht erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde am 6. September 2005 gutgeheissen und der Entscheid des Verwaltungsgerichtes aufgehoben (2A.221/2005/vje).

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