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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 09.11.2004 U 2004 105

November 9, 2004·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·1,051 words·~5 min·5

Summary

Beschlagnahme von Arzneimitteln | Gesundheitswesen

Full text

U 04 105 2. Kammer URTEIL vom 9. November 2004 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Beschlagnahme von Arzneimitteln 1. … betreibt ein Piercinggeschäft in ... Er selber sowie auch seine Angestellte verwenden an ihren Kunden Lokalanästhetika, die ein schmerzfreies Piercen erlauben. Mit Schreiben vom 4. August 2004 forderte das Justiz- Polizei- und Sanitätsdepartement (JPSD) den Inhaber des Piercinggeschäfts auf, zum Vorwurf einer illegalen Verwendung solcher Präparate Stellung zu nehmen. Die Abgabe von rezeptpflichtigen Lokalanästhetika sei nur Medizinalpersonen erlaubt. Damit verstosse er möglicherweise gegen Art. 24, 86 und 87 des Heilmittelgesetzes (HMG). 2. In seiner Antwort vom 18. August 2004 bestätigte der Ladeninhaber, auf Wunsch der Kundschaft die Betäubungsmittel Mepivacain und Xylocain zu verwenden. Er stellte sich jedoch auf den Standpunkt, über ein ausreichendes Wissen bezüglich dieser Mittel zu verfügen und diese sachgereicht einzusetzen. Auch seine Angestellte habe er instruiert. Die Rezepte für die Lokalanästhetika erhalte er von einer Ärztin in …, die Mittel selber beziehe er in der … oder in der ... 3. Mit Stellungnahme vom 18. August 2004 machte die Kantonsapothekerin des Kantons Graubünden, …, darauf aufmerksam, dass bei der Anwendung von Lokalanästhetika ein ganze Reihe von Vorsichtsmassnahmen zu beachten seien. So sei die Sicherheit und Wirksamkeit abhängig von der genauen Dosierung, der richtigen Technik der Verabreichung, der Beachtung von Kontraindikationen sowie der Reaktionsbereitschaft in Notfällen. Beide von …

verwendeten Präparate könnten allergische Reaktionen hervorrufen. Im Ganzen sei eine Benutzung durch Laien höchst bedenklich. 4. Am 31. August 2004 beschlagnahmte die Kantonsapothekerin im betreffenden Piercinggeschäft gestützt auf Art. 50 Gesundheitsgesetz (GesG) drei Ampullen Mepivacain Sintetica 10 mg/ml à 50 ml, eine halbe Ampulle Mepivacain Sintetica 10 mg/ml à 25 ml sowie einen angebrochenen Xylocainspray 10% à 50 ml. Mit Verfügung vom 3. September 2004 schützte das JPSD diese Beschlagnahmung. 5. Dagegen erhob der Ladeninhaber am 22. September 2004 Rekurs beim Verwaltungsgericht mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der Verfügung. Es existiere kein einziger Hinweis darauf, dass eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit bestehe. Auch verfüge er über ein ärztliches Rezept zur Abgabe der Anästhetika sowie über Fachwissen und praktische Erfahrung in der Abgabe derselben. Für gesunde Personen bestehe keine Gefahr, kranke würden gar nicht erst gepierct. 6. Mit Vernehmlassung vom 13. Oktober 2004 beantragt das JPSD Ablehnung des Rekurses. Die Abgabe der beschlagnahmten Präparate sei nur bestimmten Medizinalpersonen erlaubt, zu denen der Rekurrent nicht gehöre. Er werde auch nicht von einer Medizinalperson beaufsichtigt. Dadurch entstehe ein erhöhtes Gefährdungspotenzial und eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 50 Abs. 1 GesG kann das JPSD bei Gefahr für die öffentliche Gesundheit Einrichtungen, Geräte, Drucksachen, Heilmittel und Gifte beschlagnahmen. Zudem können gemäss Art. 34 Abs. 2 der gestützt auf das GesG erlassenen kantonalen Heilmittelverordnung Heilmittel, Packungen, Behälter, Bestandteile, Einrichtungen oder Anpreisungsmittel bei Gefahr für die öffentliche Gesundheit vorsorglich beschlagnahmt werden.

2. a) Der Rekurrent stellt sich auf den Standpunkt, die Verwendung von Lokalanästhetika beim Piercen durch ihn und seine Angestellte stelle keine Gefahr für die öffentliche Gesundheit dar. Er und die Angestellte wendeten die Präparate kunstgerecht an den Kunden an und sähen davon ab, kranke Personen zu piercen. Dazu ist zu bemerken, dass es primär Sache des Bundes, genauer der vom Bund mit der Prüfung von Heilmitteln beauftragten Swissmedic ist zu bestimmen, welche Präparate als gefährlich gelten und wie der Umgang mit ihnen zu regeln ist, um die Sicherheit zu gewährleisten (vgl. Art. 1 Abs. 2 des Schweizersichen Heilmittelgesetzes HMG). Es ist daher davon auszugehen, dass jede Verwendung eines Arzneimittels, die den so erlassenen Verwendungsbeschränkungen widerspricht, als gefährlich zu gelten hat. b) Die Swissmedic hat die vom Rekurrenten und seiner Angestellten verwendeten Arzneimittel Mepivacain und Xylocain in der Abgabekategorie B eingeteilt (vgl. Art. 24 der Schweizerischen Arzneimittelverordnung sowie die Arzneimittelliste der Swissmedic). Dies bedeutet, dass sie zu den verschreibungspflichtigen Medikamenten gehören, mit anderen Worten durch die Apotheken lediglich auf ein ärztliches Rezept abgegeben werden dürfen. Art. 27a Abs. 2 der Arzneimittelverordnung zählt zudem eine Liste von medizinisch ausgebildeten Personen, die mit gewissen Einschränkungen unter der Aufsicht von Medizinalpersonen verschreibungspflichtige Medikamente anwenden dürfen, auf. Nun ist vorliegend nicht streitig, dass der Rekurrent sowie seine Angestellte trotz einer nach dessen eigener Darstellung erfolgten Anlehre zur Verwendung der betreffenden Anästhetika nicht unter die Personen zu zählen sind, denen eine solche Abgabe gestattet ist. Die Anwendung von Mepivacain und Xylocain an seine Kunden war damit klar nicht erlaubt. c) Daran ändert auch nichts, dass der Rekurrent selber über ein ärztliches Rezept für die beiden Arzneimittel verfügt. Das Rezept erlaubt ihm lediglich den Bezug und Gebrauch an sich selber, jedoch keinesfalls die Abgabe an Dritte.

d) Es ist dargetan, dass die Verwendung der beiden beschlagnahmten Präparate gemäss dem HMG und den gestützt darauf erlassenen Verordnungen unzulässig war. Da die einschlägigen Bestimmungen allein der Sicherheit im Verkehr mit den Arzneimitteln dienen, ist deren illegale Verwendung per se als gefährlich zu betrachten. Schon aus diesem Grund ist das Vorliegen einer Gefahr für die öffentliche Gesundheit bei der Verwendung von Lokalänesthetika durch den Rekurrenten zu bejahen. 3. Das Vorliegen einer öffentlichen Gefahr für die Gesundheit wird zudem auch in der Stellungnahme der Kantonsapothekerin bestätigt und begründet. Insbesondere sei die sichere Anwendung abhängig von der exakten Dosierung, der richtigen Technik der Verabreichung, der Beachtung von Kontraindikationen sowie der Reaktionsbereitschaft in Notfällen. Auch könnten Allergien auftreten. Der Rekurrent kann keine wirksamen Vorsichtsmassnahmen, die den entsprechenden Gefahren entgegenwirken würden, nachweisen. Es dürfte ihm nicht möglich sein, Kontraindikationen oder Allergien zu erkennen und in Notfällen zu reagieren. Unter dem Thema „Risiken beim Piercen“ auf seiner Website schreibt er denn auch, der Kunde müsse „selbst wissen, ob er Betäubungsmittel (z.B. wie beim Zahnarzt) verträgt oder ob ev. Reaktionen oder Allergien zu befürchten sind“. Dass unter diesen Umständen eine sichere Verwendung der betreffenden Anästhetika nicht gewährleistet ist und damit eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit besteht, liegt auf der Hand und braucht nicht weiter begründet zu werden. 4. Damit sind die Voraussetzungen für eine Beschlagnahmung gemäss Art. 50 Abs. 1 GesG bzw. Art. 34 Abs. 2 der kantonalen Heilmittelverordnung gegeben und der Rekurs abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des Rekurrenten. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird abgewiesen

2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 102.-zusammen Fr. 1'102.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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