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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 08.06.2004 U 2004 10

June 8, 2004·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·2,020 words·~10 min·4

Summary

Unterhaltsbeiträge | Sozialhilfe

Full text

U 04 10 2. Kammer URTEIL vom 8. Juni 2004 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Unterhaltsbeiträge 1. a) Am 26. März 1991 liessen sich die zuletzt in … wohnhaften Eheleute … scheiden. Das Sorgerecht und die Unterhaltsregelung für die drei gemeinsamen Kinder wurden mit Abänderungsurteil vom 9. Juli 1998 dahin gehend geändert, dass nur noch das minderjährige Kind … (geb. 09.05.1988) zur Pflege und Erziehung (alleinige elterliche Gewalt) der zwischenzeitlich in … ein zweites Mal verheirateten Mutter (…) unterstellt sein sollte. Der leibliche Vater (…) wurde verpflichtet, an den Unterhalt des Kindes … einen monatlichen Betrag von Fr. 500.-- (bis zur Volljährigkeit bzw. vollen Erwerbstätigkeit) zzgl. Kinderzulagen an die obhutsberechtige Mutter zu bezahlen. Im Gegenzug sollte dieselbe an den Unterhalt der zwei andern Kinder, für deren Pflege und Erziehung neu der Vater verantwortlich war, einen genau gleich hohen Monatsbetrag von Fr. 500.-- (2 x Fr. 250.--; zzgl. KZ) an den Kindsvater überweisen. Bezüglich der wechselseitig geschuldeten Unterhaltsbeiträge an die drei Kinder vereinbarten die geschiedenen Eltern, dass die Geldbeträge infolge Verrechnung jeweils als getilgt gelten sollten und somit jeder Elternteil für die ihm zugewiesenen Kinder selbst aufzukommen habe. b) Mit Beschluss vom 15. April 2002 hob die Vormundschaftsbehörde des Kreises … die alleinige elterliche Obhut der Mutter über die mittlerweile 14jährige Tochter … (nach Art. 310 ZGB) auf und platzierte das Mädchen bei einer ausserkantonal domizilierten Pflegefamilie. Zudem wurde der Sozialdienst der Gemeinde … um Kostengutsprache für die Fremdplatzierung

ersucht und beantragt, die leiblichen Eltern hätten jene Unkosten je nach ihrer Leistungsfähigkeit der bevorschussenden Ortsgemeinde wieder zu erstatten (Art. 276 ZGB). c) In zwei separaten Beschlüssen vom März 2002 und Juli 2002 stimmte die Ortsgemeinde … der beantragten Kostenübernahme zu, wobei die Entschädigung an die ausserkantonale Pflegefamilie zuerst auf Fr. 180.-- (vier Monate lang) und danach auf Fr. 150.-- pro Tag festgelegt wurde. Im August 2003 wurde die Kostengutsprache erneut um ein Jahr verlängert. d) Mit Beschluss vom 13., mitgeteilt am 16. Januar 2004, verfügte dieselbe Ortsgemeinde, dass sie die Kosten der Fremdplatzierung weiterhin trage. Der leibliche Vater habe sich an diesen Kosten insofern zu beteiligen, als er die (bisher mit der Ex-Ehefrau verrechneten) Unterhaltszahlungen von Fr. 500.-neu an sie zu leisten habe; wobei eine Anpassung der Kostenbeteiligung geknüpft an seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit vorbehalten werde [Ziff. 1]. Der Genannte habe erstmals ab 1. Februar 2004 diese Alimentenzahlung, künftig jeweils auf den 1. des entsprechenden Monats, an den gemeindeeigenen Sozialdienst zu leisten [Ziff. 2a]. Die bereits seit November 2002 geleisteten Unterhaltsbeiträge der Gemeinde über total Fr. 7'500.-- (15 x Fr. 500.--) habe er in drei Raten à Fr. 2'500.-- (Zahlungstermine 1. April, 1. August und 1. Dezember 2004) zu erstatten [Ziff. 2b]. Zur Begründung brachte sie vor, dass mit dem Wechsel der Betreuungsverhältnisse von der Mutter auf die Pflegefamilie der Tatbestand von Art. 289 ZGB erfüllt worden sei. Dieser schreibe vor, dass in jedem Fall, bei dem das Gemeinwesen für den Unterhalt eines Kindes aufkomme, auch sämtliche Ansprüche auf dieses übergingen (Legalzession). Eine allfällige Einrede der Verrechung zwischen den geschiedenen Eheleuten sei dazu unerheblich, da die Voraussetzungen für deren Anerkennung gegenüber der Gemeinde nicht erfüllt worden seien (Art. 167, 169 OR). Zum Bestand und der Höhe der auferlegten Fremdplatzierungskosten wurde geltend gemacht, dass es sich bei der Anordnung der Vormundschaftsbehörde um eine Kindesschutzmassnahme nach Art. 307 ZGB gehandelt habe, womit die öffentliche Unterstützung – mangels Liquidität der Eltern – im Notfall (Art. 328 ff. ZGB i.V.m. Art. 46

EGzZGB) zur Anwendung komme. Um die Kosten der Fremdplatzierung für die öffentliche Hand zu senken, müsse es zulässig sein, dass die gemäss zivilem Abänderungsurteil vom 9. Juli 1998 geschuldeten Unterhaltsbeiträge des Vaters für die Tochter Michelle von monatlich Fr. 500.-- statt an die Mutter neu (seit Beschluss der Vormundschaftsbehörde im Frühling 2002) an den Sozialdienst der bevorschussenden Ortsgemeinde ausbezahlt würden. Insofern die Gemeinde von November 2002 bis Januar 2004 bereits entsprechende Geldleistungen erbracht habe (15 x Fr. 500.--), seien sie vom Vater noch zu erstatten; für die Zeit davor (bis Oktober 2002) werde auf die Rückerstattung verzichtet. 2. Dagegen erhob der ins Recht gefasste Vater und Alimentenpflichtige am 3. Februar 2004 frist- und formgerecht Rekurs beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Begehren um kostenfällige Aufhebung der angefochtenen Kostenauferlegungs- und Rückerstattungsverfügung der Gemeinde vom Januar 2004 und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, wobei der genannte Fürsprecher als Vertreter zu bestellen sei. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, das seine Pflichten im Scheidungsurteil von 1991 bzw. im Abänderungsurteil von 1998 verbindlich festgelegt worden seien und ein früherer Versuch desselben Sozialdienstes zur Nachzahlung von Unterhaltsbeiträgen auf dem Betreibungswege bereits einmal gescheitert sei (Rechtsöffnungsentscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Kulm/AG vom 23.10.2003). Durch die gewählte Vorgehensweise versuche die Vorinstanz nun (gestützt auf öffentliches Recht) dennoch zum Erfolg zu kommen, indem sie eigenmächtig (mittels hoheitlicher Verfügung) die Verrechnung einfach für ungültig erklärt und beschlossen habe, die bevorschussten Unterhaltsbeiträge müssten gleichwohl rückwirkend erstattet werden, da es sich jetzt um eine öffentlichrechtliche und keine zivilrechtliche Angelegenheit mehr handle. Diese Rechtsauffassung sei klarerweise falsch, da allein die Tatsache, dass die Vorinstanz als Behörde tätig geworden sei, natürlich noch nichts an der rein privatrechtlichen Natur der geschuldeten Unterhaltsbeiträge etwas ändern würde. Vielmehr sei die Einleitung einer Betreibung grundsätzlich der richtige Weg gewesen, da es sich um Geldansprüche gehandelt habe und die

Vorinstanz (durch Beschluss der Vormundschaftsbehörde) an die Stelle der unterhaltsberechtigten Mutter getreten sei (Subrogation). Die entsprechenden Geldansprüche seien vom … aber bereits einmal rechtskräftig (als unbegründet) abgewiesen worden, womit gar eine res iudicata vorliege. Im Übrigen sei es unverständlich, dass die Gemeinde vor der teuren Fremdplatzierung seiner Tochter … an eine ausserkantonale Pflegefamilie nicht mit ihm persönlich gesprochen habe, da er doch schon für die zwei anderen Kinder aus der gescheiterten Ehe aufkomme und er bei einer üblichen Pflegeplatzvergütung von Fr. 800.-- bis Fr. 1'200.-- pro Kind im Monat durchaus selber auch noch für seine jüngste Tochter … (aus erster Ehe) zu sorgen imstande gewesen wäre. Zum Antrag auf unentgeltliche Rechtpflege hielt er fest, dass er derzeit IV-Bezüger sei und netto Fr. 4'500.-- im Monat erhalte, für seine zweite Ehefrau samt deren Kind aus erster Ehe, für seine zwei eigenen Kinder aus erster Ehe und für ein gemeinsames Kind aus der zweiten Ehe zu sorgen habe und Hypothekarschulden von Fr. 520'000.-ausweise, wobei er monatlich Zinsen und Nebenkosten von Fr. 2'200.-- zu leisten habe. 3. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Vorinstanz kostenfällige Abweisung des Rekurses. In Ergänzung zur Begründung in der angefochtenen Beschlussverfügung bekräftige sie darin noch einmal, dass der Übergang der Unterhaltsansprüche von der Mutter auf die Gemeinde kraft Gesetzes geschehen sei und sie daher nun auch befugt gewesen sei, deren Erfüllung durch Überweisung des gerichtlich festgelegten Geldbetrags von Fr. 500.-- im Monat zu fordern. Die Einrede der res iudicata wie auch die Kritik an der Aufhebung der bisher unter den geschiedenen Eheleuten praktizierten Verrechnung der wechselseitig geschuldeten Unterhaltsbeiträge seien unbegründet, weil sich damals andere Parteien als Schuldner und Gläubiger gegenüber gestanden seien und die Gemeinde als neue Gläubigerin der abgetretenen Unterhaltsansprüche daher niemals in eine Verrechnung eingewilligt habe. Im Übrigen finanziere das Gemeinwesen die Fremdplatzierung selber, womit der leibliche Vater nicht mit zusätzlichen Kosten belastet worden sei, die er nicht schon laut Abänderungsurteil (Fr. 500.--) hätte bezahlen müssen. Zur Rückerstattung der bereits geleisteten

Unterhaltsbeiträge von Fr. 7'500.-- (Nov 02 bis Jan 04) fügte sie bei, dass die gemäss Art. 128 OR hier geltende 5-jährige Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen sei, weshalb die angefochtene Beschlussverfügung auch insofern rechtens und haltbar sei. 4. In einem zweiten Schriftenwechsel vertieften und erhärteten die Parteien noch einmal ihre gegensätzlichen Standpunkte, wobei aber keine wesentlich neuen Argumente vorgebracht wurden. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Nach Art. 122 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) ist die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Zivilrechts Sache des Bundes. Es handelt sich dabei um eine ausschliessliche Zuständigkeit umfassender Art. Die Kantone dürfen nur soweit zivilrechtliche Bestimmungen erlassen, als das Bundesrecht ausdrücklich oder dem Sinne nach die Geltung kantonalen Rechts vorbehält (BGE 119 Ia 59 E. 2b S. 61). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Erlass öffentlichrechtlicher kantonaler Vorschriften in einem vom Bundeszivilrecht geregelten Bereich gestützt auf Art. 6 des Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) zulässig, sofern der Bundesgesetzgeber nicht eine abschliessende Ordnung geschaffen hat, die kantonalen Bestimmungen einem schutzwürdigen öffentlichen Interesse entsprechen und nicht gegen Sinn und Geist des Bundeszivilrechts verstossen (BGE 124 I 420 E. 3b S. 433, 119 Ia 59 E. 2b S. 61). b) Das Bundeszivilrecht regelt die familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungspflicht abschliessend. Namentlich kann der Kreis der Unterhalts- bzw. Unterstützungspflichtigen durch das kantonale öffentliche Recht nicht erweitert werden. Nach Art. 293 Abs. 2 ZGB regelt das öffentliche Recht die Ausrichtung von Vorschüssen für den Unterhalt des Kindes, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen. Diese Bestimmung hat insofern keine normative Bedeutung, als sie den unechten Vorbehalt kantonalen öffentlichen Rechts (Art. 6 Abs. 1 ZGB) wiederholt. Art. 293 Abs.

2 ZGB verpflichtet die Kantone nicht, die Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge durch die öffentliche Hand vorzusehen (BGE 112 Ia 251 E. 3 S. 257, 106 II 283 E. 3 S. 285 f.). Der Gesetzgeber bringt aber – und darin liegt die rechtspolitische Bedeutung der Norm – zum Ausdruck, dass die Bevorschussung heute zur sachgerechten Ordnung der öffentlichen Fürsorge für das Kind gehört (BGE vom 06.11.2002 [1P.254/2002]). c) Das Korrelat zur Bevorschussung durch die öffentliche Hand bildet die gesetzliche Subrogation des Gemeinwesens in die Ansprüche des Kindes (Art. 289 Abs. 2 ZGB). Übernimmt das Gemeinwesen anstelle eines (säumigen) Elternteils allfällige Unterhaltsbeiträge, so liegt demnach ein klassischer Fall einer zivilrechtlichen Legalzession vor. Der Unterhaltsanspruch des Kindes geht mit andern Worten gestützt auf Bundesprivatrecht mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über, was zur Konsequenz hat, dass zur Geltendmachung oder Rückforderung allfällig bevorschusster Leistungen ebenso nur der Rechtsweg vor dem ordentlichen Zivilrichter offen stehen kann. Die Tatsache, dass vorliegend die Unterhaltsund Unterstützungsansprüche gestützt auf Art. 289 Abs. 2 ZGB unbestritten auf die Gemeinde übergegangen sind und deshalb von ihr als neue Gläubigerin geltend gemacht bzw. zurückgefordert werden, ändert nichts daran, dass die hier strittigen Forderungen ursächlich ausschliesslich auf Privatrecht basieren und deshalb bei liquiden Geldforderungen einzig auf dem Betreibungswege (Ammon/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Aufl., Bern 2003, Rz 12 ff.) oder sonst eben ausschliesslich mittels Unterhalts- und Rückforderungsklage vor dem laut Bundesprivatrecht allein dafür zuständigen Zivilrichter instanziert werden können (Tuor/Schnyder/Rumo-Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 12. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2002, § 40 S. 423-426, 418; BGE vom 06.01.2000 [5C.209/1999] E. 1; Pra 86 (1997) Nr. 105 = BGE 123 III 161 ff.). d) Aus dem Gesagten erhellt, dass die Vorgehensweise der Vorinstanz nicht rechtens und korrekt war, da sie aufgrund ihrer nachweislich rein privatrechtlichen Gläubigerstellung nicht befugt war, mittels Erlasses von Verwaltungsverfügungen (Kostendekret vom Januar 2004) hoheitlich und

einseitig erzwingbar (ohne vorherige Entscheide der dazu allein legitimierten Zivilbehörden) gegenüber dem Rekurrenten vorstellig zu werden bzw. gerichtlich vor Verwaltungsgericht gegen den vermeintlichen Schuldner aus dem einzig zwischen den seit 1991 geschiedenen Eheleuten geltenden Abänderungsurteil von 1998 aufzutreten (Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2002, § 14 Rz. 854 ff.). Der Einwand des Rekurrenten, wonach es dem Vorgehen der Rekursgegnerin bereits an einer genügenden Basis im öffentlichen Recht gefehlt habe, erweist sich damit als zutreffend, was zur Gutheissung des Rekurses und vollständigen Aufhebung des angefochtenen Kostenbeschlusses (Ziff. 1 und 2a-b) führt. Um die Kosten der Fremdplatzierung des minderjährigen Mädchens für die öffentliche Hand zu senken bzw. allenfalls in vernünftigem Mass zurückzufordern, wird die Vorinstanz demnach im Sinne der Erwägungen auf den Zivilrechtsweg verwiesen. 2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 75 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, BR 370.100) vollumfänglich der Rekursgegnerin aufzuerlegen. Sie hat den Rekurrenten, der sich im Zuge des doppelten Schriftenwechsels durch einen freiberuflich tätigen Anwalt [Fürsprecher] vertreten liess, überdies aussergerichtlich angemessen zu entschädigen. Das zusätzlich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege laut Art. 25 Abs. 1 und 4 VGG ist damit hinfällig geworden. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird gutgeheissen und der angefochtene Beschluss (Kosten- und Rückerstattungsverfügung) der Gemeinde aufgehoben. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 170.-zusammen Fr. 1'170.-gehen zulasten der Gemeinde … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die Gemeinde … hat … aussergerichtlich mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.

U 2004 10 — Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 08.06.2004 U 2004 10 — Swissrulings