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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 01.04.2008 S 2007 227

April 1, 2008·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·2,260 words·~11 min·8

Summary

Einstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung

Full text

S 07 227 1. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 1. April 2008 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung 1. … ist am … 1969 geboren und gelernter Milchtechnologe. In diesem Beruf war er zuletzt bei der Molkerei … tätig. Am 29. Dezember 2006 meldete er einen Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung im Umfang von 100% ab 1. Januar 2007 an und bezog in der Folge entsprechende Leistungen. Aufgrund einer Stellenzuweisung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums … (RAV) bewarb er sich am 10. September 2007 zunächst telefonisch und am folgenden Tag persönlich beim COOP Pronto, …, als Verkäufer, Magaziner, Lagerist im 80-100%-Pensum. Die Stelle wäre befristet gewesen von 1. Dezember 2007 bis 30. April 2008. Ein Arbeitsvertrag kam nach Angaben des Arbeitgebers nicht zustande, da die Arbeitszeiten nicht den Vorstellungen bzw. Wünschen des Arbeitssuchenden entsprachen. 2. Nach Anhörung des Versicherten, der darauf hinwies, er habe im Beratungsgespräch vom 3. September 2007 seinen Personalberater darüber informiert, dass er ab 24. November 2007 als Skilehrer für die Langlaufschule … arbeiten werde und daher nur noch Arbeit für die Randzeiten suche, stellte ihn das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) mit Verfügung vom 30. Oktober 2007 ab 8. September 2007 für 30 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Entgegen seiner Verpflichtung, grundsätzlich jede zugewiesene Stelle unverzüglich anzunehmen, habe er das Zustandekommen des Arbeitsverhältnisses verhindert, obgleich er zum Zeitpunkt der Zuweisung noch keine vertragliche Zusicherung für eine andere Stelle gehabt habe. Mit einer weiteren Verfügung gleichen Datums wurde er wegen Ablehnung einer anderen zumutbaren Stelle (Chauffeurdienste beim

…) für weitere 30 Tage, beginnend ab 4. September 2007, in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte zunächst Einsprache und in der Folge Beschwerde, die Gegenstand eines anderen Verfahrens ist (S 07 228). 3. a) Gegen die hier gegenständliche Verfügung erhob der Versicherte am 7. November 2007 frist- und formgerecht Einsprache. Er habe bereits im Sommer 2007 die mündliche Zusicherung für die Anstellung als Skilehrer gehabt; die entsprechenden Verträge würden jedoch generell erst Ende Oktober schriftlich ausgefertigt. Zudem könne er bei der Langlaufschule bereits am 24. November 2007 anfangen; die Stelle beim COOP Pronto hätte er erst am 1. Dezember 2007 antreten können. Diese sei im Übrigen nicht mit seinen Fähigkeiten vereinbar, da er bereits im Jahre 1999 eine Stelle im Verkauf bei der Post aus gesundheitlichen Gründen habe abbrechen müssen. Er könne es auch mit seinem Gewissen nicht vereinbaren, Jugendlichen Alkohol zu verkaufen. Unter dem Gesichtspunkt längerfristiger Berufsperspektiven sei die Tätigkeit bei der Langlaufschule vorteilhafter, da er gerne weiter im Bereich Sportunterricht arbeiten wolle und daher Referenzen benötige. b) Ende Oktober 2007 reichte der Beschwerdeführer den schriftlichen Vertrag mit der Langlaufschule … vom 15. Oktober 2007 zu den Akten. 4. Mit Entscheid vom 20. November 2007 wies das KIGA die Einsprache unter Hinweis auf die Schadenminderungspflicht des Versicherten ab. Anlässlich des Beratungsgesprächs vom 3. September 2007 sei ihm mitgeteilt worden, dass auf seine Berufswünsche nicht immer Rücksicht genommen werden könne und er sich auf unbefristete Vollzeitstellen zu konzentrieren habe. Der Versicherte könne nicht nachweisen, dass ihm die Stelle bei der Langlaufschule bereits im Sommer fest zugesichert war. Zudem basiere diese Tätigkeit auf Taglohn, was ein zusätzliches Risiko berge. Die Arbeit im Verkauf sei keineswegs unzumutbar oder dem beruflichen Fortkommen hinderlich. Der Versicherte habe sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von seinen persönlichen Präferenzen leiten lassen.

5. Dagegen erhob der Versicherte am 17. Dezember 2007, unter erneutem Hinweis auf seine beruflichen Perspektiven im Sportleiterbereich, frist- und formgerecht Beschwerde ans Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, den Entscheid hinsichtlich Einstellung der Anspruchsberechtigung aufzuheben bzw. hilfsweise die Dauer der Einstellung zu verkürzen. Grundsätzlich arbeite er sehr gerne, wäre aber bei Antritt der Stelle im COOP Pronto möglicherweise depressiv und in der Folge fürsorgeabhängig geworden. 6. In seiner Stellungnahme beantragte das KIGA Beschwerdeabweisung. Die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden bezüglich einer Verkaufstätigkeit habe er weder gegenüber seinem Personalberater noch dem KIGA gegenüber erwähnt, geschweige den substantiiert. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Einspracheentscheid des KIGA vom 20. November 2007 bzw. die diesem zugrunde liegende Verfügung vom 30. Oktober 2007. Zu beurteilen ist die Frage, ob der Beschwerdeführer zu Recht für 30 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist. 2. a) Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) muss der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, alles Zumutbare unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Das schweizerische Sozialversicherungsrecht wird vom Grundsatz beherrscht, dass die Versicherten die schuldhafte Herbeiführung eines Versicherungsfalles zu verhindern resp. den Schaden zu vermindern haben

(Alfred Maurer, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Bern 1981, Band I, S. 324 ff.). In Konkretisierung dieser Pflicht bestimmt Art. 17 Abs. 3 AVIG, dass der Versicherte eine ihm vermittelte zumutbare Arbeit annehmen muss. Befolgt die versicherte Person die Weisungen des Arbeitsamtes nicht, namentlich indem sie eine ihr zugewiesene zumutbare Arbeit nicht annimmt, und verursacht sie durch dieses normwidrige Verhalten schuldhaft einen Schaden im Sinne des Eintrittes oder der Verlängerung der Arbeitslosigkeit, so ist sie gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen (Jacqueline Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss., Zürich 1998, S. 34 f.). Zweck dieser Massnahme als versicherungsrechtlicher Sanktion ist die angemessene Mitbeteiligung der Versicherten am Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung verursacht haben (ARV 1990, Nr. 20; Gerhard Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bern 1988, Band I, N 2 und 51 zu Art. 30). Sie hat zudem zum Ziel, Druck auf die einzelne Person auszuüben und sie dadurch zur Erfüllung ihrer Pflichten zu bewegen (Kreisschreiben über die Arbeitslosenentschädigung, Staatssekretariat für Wirtschaft SECO [KS-ALE], Januar 2007, D 1). b) Vorliegend hat der Beschwerdeführer beim Vorstellungsgespräch offenbar eindeutig geäussert, die geforderten Arbeitszeiten liessen sich nicht mit seiner Anstellung bei der Langlaufschule … vereinbaren. Er bleibt jedoch den Beweis dafür schuldig, dass ihm die Stelle zu diesem Zeitpunkt bereits zugesichert war. Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Beratungsgesprächs vom 3. September 2007 angab, in Kontakt mit dem Langlaufzentrum … zu stehen, wo er während der Wintersaison 2007/08 als Langlaufinstruktor tätig sein wolle; nebenbei suche er eine Hauswartstelle. Aus dem Gesprächsprotokoll geht weiter hervor, dass er ausführlich darauf hingewiesen wurde, er müsse sich bei der Arbeitssuche auf unbefristete Vollzeitstellen konzentrieren. Eine befristete Stelle im Taglohn auf Abruf könne er ausüben, wenn sich anderweitig keine Anstellung ergebe; er müsse jedoch auch bereit sein, eine solche Anstellung unter Berücksichtigung der üblichen Kündigungsfrist zugunsten einer Vollzeitanstellung aufzugeben.

c) Zwar ist auf die Einstellung wegen Ablehnung zumutbarer Arbeit zu verzichten, wenn die versicherte Person praktisch auf den gleichen Zeitpunkt eine andere als die ihr zugewiesene Stelle antreten kann. Hierbei muss es sich jedoch um eine Stelle von angemessener Zeitdauer handeln und der Stellenantritt muss verbindlich zugesichert worden sein. War die zugewiesene Stelle eine unbefristete, darf die angetretene andere Stelle nicht kurzfristig sein, ansonsten der Tatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) erfüllt ist (Chopard, a.a.O., S. 150f.). Dies muss auch gelten, wenn es sich wie hier - bei der zugewiesenen Stelle um eine Vollzeitstelle, bei der angetretenen um eine solche im Tages- bzw. Stundenlohn, auf Abrufbasis und ohne Garantie einer Mindestarbeitszeit handelt. Zudem wurde der Beschwerdeführer im Vertrag vom 15. Oktober 2007 verpflichtet, seine ganze Arbeitskraft in den Dienst der Schweizer Schneesportschule … zu stellen; eine Tätigkeit zu Randzeiten, etwa als Hausmeister, wurde durch diese Vertragsklausel erheblich erschwert, wenn nicht gar verunmöglicht. Demgegenüber wäre die vom RAV vermittelte Stelle eine Vollzeitstelle mit Feiertagsarbeit gewesen, die dem Beschwerdeführer zumindest bis Ende April das Auskommen gesichert hätte. Dass diese Stelle eine Woche nach derjenigen bei der Langlaufschule anzutreten gewesen wäre, spielt angesichts der Tatsache, dass die (Haupt-)Langlaufsaison mit relativ regelmässigen Einkünften sicherlich weit vor dem 30. April 2008 beendet gewesen sein dürfte, keine Rolle bzw. fällt auch zugunsten der Stelle beim COOP Pronto in die Waagschale. Zum anderen hat der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen, dass die Stelle als Langlaufinstruktor zum Zeitpunkt der Stellenzuweisung schon fest zugesichert war. Hier gilt - wie auch sonst im Sozialversicherungsrecht - der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (KS-ALE D 5). Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht hätte er dem RAV zumindest eine schriftliche Bestätigung der Stellenzusage vorlegen müssen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz davon ausging, zum Zeitpunkt des RAV-Jobangebots habe noch keine definitive Zusage einer anderen Stelle vorgelegen.

Da somit weder die Stelle rechtsgenüglich zugesichert noch von angemessenem Umfang war, hätte sich der Versicherte nach dem Gesagten für die Vollzeitstelle entscheiden müssen. Dass unter den genannten Umständen auf seine persönlichen Vorlieben keine Rücksicht genommen werden konnte, war ihm auch von seinem Personalberater ausführlich erklärt worden. Die Nichtannahme dieser Stelle stellt daher grundsätzlich eine Verletzung der Schadenminderungspflicht im Sinne von Art. 17 Abs. 3 AVIG dar. d) Die angebotene Stelle wäre dem Beschwerdeführer entgegen seiner eigenen Ansicht auch zumutbar gewesen. Dass aktuell gesundheitliche Beeinträchtigungen bestehen, aufgrund derer eine Stelle im Verkauf nicht ausgeübt werden könnte, ist in keiner Weise dargetan. Sowohl die gewünschte Tätigkeit als Langlaufinstruktor als auch die übrigen gemäss RAV-Datenausdruck angestrebten Tätigkeiten (Landwirtschaftsgehilfe, Posthalter, Bergbahnangestellter) sind körperlich nicht weniger fordernd als die zugewiesene Tätigkeit. Zur Argumentation, die Verkaufsarbeit im COOP Pronto verursache Gewissensqualen, da an Jugendliche Alkohol verkauft werden müsse, bzw. berge die Gefahr einer Depression, da sie nicht der Ausbildung und den Fähigkeiten des Beschwerdeführers entspräche, erübrigen sich - auch im Hinblick auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Abgabe von Alkohol an Jugendliche - weitere Ausführungen. e) Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, der Antritt der zugewiesenen Stelle beeinträchtige sein berufliches Fortkommen. Eine Arbeit ist nur dann zumutbar, wenn sie die Wiederbeschäftigung des Arbeitslosen in seinem Beruf nicht wesentlich erschwert, falls darauf in absehbarer Zeit überhaupt Aussicht besteht (Gerhard Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bern 1988, Art. 16 Ziff. 32, S. 235). Es mag zwar richtig sein, dass sich durch die Arbeit bei der Schneesportschule eventuell Referenzen für eine zukünftige Tätigkeit im Sportleiterbereich erwerben lassen. Jedoch ist der Beschwerdeführer von Beruf Milchtechnologe; bei der Arbeit im Bereich der Sportleitung handelt es sich hingegen um eine zukünftige „Wunschtätigkeit“, für die er - soweit aus den

Akten ersichtlich - keine Ausbildung vorweisen kann und die er im Jobprofil auch nicht als gesuchte Tätigkeit angegeben hat. Es kann nicht Sache der Allgemeinheit sein, derartige Wünsche des Versicherten zu finanzieren, zumal in diesem Bereich nur selten Vollzeitstellen, sondern vielmehr stunden- bzw. tageweise Tätigkeiten auf Abruf zu vergeben sind und damit eine langfristige Eingliederung des Beschwerdeführers in einen Vollerwerb eher unwahrscheinlich erscheint. Im Übrigen ist die Ablehnung einer ausserberuflichen Beschäftigung praxisgemäss ohnehin nur dann zulässig, wenn die versicherte Person praktisch auf den gleichen Zeitpunkt im erlernten Beruf eine Beschäftigung für eine im Verhältnis zum ausserberuflichen Angebot angemessene Zeitdauer antreten kann. Wenn die versicherte Person zur Zeit des Stellenangebots keine Zusicherung für eine Anstellung im erlernten Beruf hat, ist sie gehalten, eine ihr zumutbare Arbeit im ausserberuflichen Bereich anzunehmen (Chopard, a.a.O., S. 150 mit Hinweis). f) Insgesamt kann daher festgehalten werden, dass die angebotene Stelle im COOP Pronto zumutbar gewesen wäre und vom Beschwerdeführer nicht hätte abgelehnt werden dürfen. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfolgte daher dem Grunde nach zu Recht. 3. a) Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der verfügten Einstellungsdauer. Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens, das sich der Beschwerdeführer vorwerfen lassen muss. Sie beträgt je nach Einstellungsgrund höchstens 60 Tage. Gemäss Art. 45 Abs. 2 AVIV bewegt sie sich bei leichtem Verschulden zwischen 1 und 15 Tagen, bei mittelschwerem Verschulden zwischen 16 und 30 Tagen und bei schwerem Verschulden zwischen 31 und 60 Tagen. Das Verwaltungsgericht hat sich bei der Beurteilung der Einstellungsdauer Zurückhaltung aufzuerlegen, da den Verfügungsinstanzen hierbei ein grosser Ermessensspielraum zukommt. b) Vorliegend wurde der Beschwerdeführer für 30 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Damit bewegt er sich im obersten Bereich

der Einstellungsdauer für mittelschweres Verschulden. Die Ablehnung von vermittelter zumutbarer Arbeit bzw. die Inkaufnahme, dass die Stelle anderweitig besetzt wird, wiegt grundsätzlich schwer. Die Vorinstanz hat im konkreten Fall berücksichtigt, dass auch die angebotene Stelle befristet gewesen wäre, und daraufhin die Dauer der Einstellung in Übereinstimmung mit den Vorgaben des KS-ALE, das bei Ablehnung einer zugewiesenen zumutbaren, auf 5 Monate befristeten Stelle eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 30 bis 37 Tage vorsieht (KS-ALE D 72), bestimmt. Dabei bewegte sie sich innerhalb des gesetzlichen Rahmens im untersten Bereich des Einstellrasters. An dieser Ermessensausübung gibt es nichts auszusetzen; insbesondere die Tatsache, dass die angesichts der Gesamtumstände kürzestmögliche Einstelldauer gewählt wurde, lässt davon ausgehen, dass alle für den Beschwerdeführer sprechenden Umstände berücksichtigt worden sind. 4. Damit erweist sich die angefochtene Einstellungsverfügung in allen Teilen als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 5. Gemäss Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen - ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung - kostenlos. Der Versicherte argumentiert vorliegend jedoch offensichtlich mutwillig. Angesichts der ausführlichen und nachvollziehbaren Darlegungen im Einspracheentscheid musste ihm klar sein, dass er mit der in der Beschwerde dargelegten Argumentation keinen Erfolg haben würde. Gestützt auf Art. 61 lit. a ATSG muss die Beschwerde daher als trölerisch bezeichnet werden, weshalb es sich hier ausnahmsweise rechtfertigt, dem Beschwerdeführer eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der obsiegenden Partei steht keine ausseramtliche Parteientschädigung zu (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG; PVG 1999 Nr. 9). Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Spruchgebühr von Fr. 500.-- - und den Verfahrenskosten von Fr. 257.-zusammen Fr. 757.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

S 2007 227 — Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 01.04.2008 S 2007 227 — Swissrulings