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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 21.10.2005 S 2005 76

October 21, 2005·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·1,133 words·~6 min·4

Summary

Kurzarbeit | Arbeitslosenversicherung

Full text

S 05 76 1. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 21. Oktober 2005 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Kurzarbeit 1. Mit Datum vom 30. Dezember 2004 reichte die … (nachfolgend: GmbH), vertreten durch … (alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift), den Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung für die Abrechnungsperiode Januar und Februar 2004 bei der Arbeitslosenkasse Graubünden (nachfolgend: ALK) ein. Am 26. Januar 2005 verfügte die ALK die Ablehnung der Anspruchsberechtigung aufgrund verspäteter Geltendmachung der Entschädigung. Eine dagegen erhobene Einsprache wies das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (nachfolgend: KIGA) mit Entscheid vom 22. April 2005 ab. 2. Dagegen liess die GmbH am 20. Mai 2005 fristgerecht Beschwerde beim KIGA erheben, welches die Beschwerde zuständigkeitshalber dem Verwaltungsgericht Graubünden überwies. Die Beschwerdeführerin beantragte sinngemäss, den angefochtenen Einspracheentscheid aufzuheben. Sie habe Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, zudem bezahle sie jeweils Arbeitslosenbeiträge. Am 28. November 2003 bzw. am 31. Dezember 2003 habe sie dem KIGA alle nötigen Unterlagen mit Begründung eingereicht. Mit Schreiben vom 12. Januar 2004 habe sie den positiven Entscheid betreffend Kurzarbeitsentschädigung für die Zeit vom 10. Januar 2004 bis 31. März 2004 erhalten. Am 4. Februar 2004 habe sie die Formulare des seco „Meldung über effektive Kurzarbeit“ für den Januar 2004 über 248 Stunden und für den Februar 2004 über 37.6 Stunden eingereicht. Diese Stunden seien ihren Arbeitnehmern bereits ausbezahlt worden. Den

Abrechnungstermin habe sie deshalb verpasst, weil sie Arbeitsaufträge gesucht habe. 3. In seiner Vernehmlassung vom 22. Juni 2005 beantragte das KIGA die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin mache geltend, dass sie erstmals Kurzarbeitsentschädigung in Anspruch nehme, weshalb sie nicht gewusst habe, wie dies funktioniere. Außerdem sei sie mit Arbeit überlastet gewesen. Diesen Vorbringen sei entgegenzuhalten, dass für eine Wiederherstellung der vorliegenden Verwirkungsfrist ein entschuldbarer Grund vorliegen müsse, was hier jedoch nicht der Fall sei. Die Beschwerdeführerin sei verschiedentlich auf die entsprechende Frist hingewiesen worden. Zudem trage die dreimonatige Frist zur Einreichung des Antrages auch einer gewissen Arbeitsüberlastung Rechnung. 4. a) Auf Aufforderung des Instruktionsrichters hin, reichte das KIGA am 28. Juni 2005 eine ergänzende Stellungnahme ein. Darin nahm es zur Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe am 4. Februar 2004 die Formulare des seco „Meldung über effektive Kurzarbeit“ für den Januar und Februar 2004 eingereicht, Stellung. Genannte Formulare seien bei der ALK nicht eingegangen. Sollte die Beschwerdeführerin der ALK tatsächlich entsprechende Formulare zugesandt haben, so sei die Angelegenheit neu zu prüfen. Beweise in dieser Richtung würden jedoch bis heute nicht vorliegen. b) In ihrer Stellungnahme vom 12. Juli 2005 wiederholte die Beschwerdeführerin ihre bereits vorgebrachten Argumente. Insbesondere hielt sie daran fest, am 4. Februar 2004 die Formulare des seco „Meldung über effektive Kurzarbeit“ für Januar 2004 und Februar 2004 eingereicht zu haben. c) Mit Stellungnahme vom 3. August 2005 stellte das KIGA fest, dass die Beschwerdeführerin nichts Neues vorgebracht habe. Sie bringe auch keine Beweismittel vor, welche ihre Behauptung, sie habe die fraglichen Formulare am 4. Februar 2004 eingereicht, untermauern würden.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Da gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) das Kantonale Versicherungsgericht Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung beurteilt, ist das Verwaltungsgericht Graubünden als Versicherungsgericht funktional zuständig. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens ist der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 22. April 2005, sowie die diesem zugrunde liegende Verfügung vom 26. Januar 2005. Strittig und zu prüfen ist, ob der Anspruch auf Kurzarbeit für die Kontrollperioden Januar und Februar 2004 zu Recht aufgrund verspäteter Geltendmachung abgelehnt worden ist. 2. a) Gemäss Art. 38 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) macht der Arbeitgeber den Anspruch seiner Arbeitnehmer auf Kurzarbeitsentschädigung innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb bei der von ihm bezeichneten Kasse geltend. Die Frist für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs beginnt mit dem ersten Tag nach der Abrechnungsperiode (Art. 61 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Bei dieser Dreimonatsfrist handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, deren Nichtwahrung das Erlöschen des Anspruchs zur Folge hat (ARV 1993/94, Nr. 4, S. 29 ff.). Werden hingegen entschuldbare Gründe für das Versäumnis nachgewiesen, so lässt sich die verpasste Frist für die Geltendmachung eines Anspruchs aus Kurzarbeitsentschädigung wieder herstellen (BGE 114 V 123). Entschuldbare Gründe für die Nichteinhaltung einer entsprechenden Frist können nur dringende, unvorhersehbare und vom Willen der Versicherten unabhängige Gründe sein, welche die Versicherten

an der rechtzeitigen Einreichung hindern (VGU S 01 29). Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin den Entschädigungsanspruch ihrer Arbeitnehmer für Kurzarbeit nicht innert der vorgeschriebenen Dreimonatsfrist geltend gemacht hat. Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob für die verpasste Frist entschuldbare Gründe vorliegen, welche eine Wiederherstellung der Frist rechtfertigen würden. b) Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerdeschrift geltend, sie habe die fragliche Frist deshalb verpasst, weil sie Arbeitsaufträge für ihren Betrieb gesucht habe. Dass es sich hierbei nicht um einen entschuldbaren Grund handelt, bedarf keiner näheren Erklärung, weshalb sich eine Wiederherstellung der dreimonatigen Frist nicht rechtfertigt. 3. a) Zu prüfen bleibt die strittige Frage, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich die Formulare des seco „Meldung über effektive Kurzarbeit“ innerhalb der Verwirkungsfrist eingereicht hat. Wie der Beschwerdegegner zu erkennen gibt, würde es für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs aus Kurzarbeit genügen, wenn die genannten Formulare des seco bei ihm innert Frist eingegangen wären. b) Die Beschwerdeführerin behauptet in ihrer Beschwerdeschrift, sie habe bereits am 4. Februar 2004 die Formulare des seco „Meldung über effektive Kurzarbeit“ für den Januar und Februar 2004 eingereicht. Das KIGA wiederum hält in seiner Stellungnahme vom 28. Juni 2005 fest, dass ein entsprechender Eintrag bei der ALK nicht habe verbucht werden können. Die Beschwerdeführerin reichte dem Gericht einzig Kopien der fraglichen Formulare ein. Einen Nachweis, dass sie diese Formulare auch effektiv versandt hat, erbringt sie indessen nicht, obwohl sie diesbezüglich beweispflichtig gewesen wäre. Es kann somit nicht als überwiegend wahrscheinlich erachtet werden, dass die Beschwerdeführerin die fraglichen Formulare tatsächlich der ALK eingereicht hat. Da die Beschwerdeführerin aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte, trägt die sie die Folgen der Beweislosigkeit.

4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin den ungenutzten Ablauf der Frist gemäss Art. 38 Abs. 1 AVIG offensichtlich selber zu vertreten hat. Die Bejahung eines entschuldbaren Grundes fällt hier ausser Betracht. Da die Beschwerdeführerin auch den Beweis - die Formulare des seco „Meldung über effektive Kurzarbeit“ innert der Verwirkungsfrist eingereicht zu haben - nicht zu erbringen vermag, erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid und die ihm zugrunde liegende Verfügung in jeder Beziehung als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5. Das Verfahren ist gestützt auf Art. 61 lit. a ATSG und Art. 11 der grossrätlichen Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS; BR 542.300) kostenlos. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Die dagegen an das Bundesgericht erhobene verwaltungsgerichtliche Beschwerde wurde am 20. Juni 2006 abgewiesen (C 13/06).

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